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Document 31978D0897
78/897/EEC: Council Decision of 30 October 1978 concerning the conclusion of the Agreement in the form of an exchange of letters between the European Economic Community and the Bank for International Settlements concerning the mobilization of claims held by Member States under the medium-term financial assistance arrangements
78/897/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands
78/897/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands
ABl. L 316 vom 10.11.1978, p. 21–21
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/897/oj
78/897/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands
Amtsblatt Nr. L 316 vom 10/11/1978 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0018
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0069
BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands (78/897/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 71/143/EWG des Rates vom 22. März 1971 über die Einführung eines Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 78/49/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 und 4, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Währungsausschusses vom 28. Februar 1978, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 78/49/EWG wurde die Möglichkeit geschaffen, daß einer oder mehrere Mitgliedstaaten, die Gläubiger im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands und von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, die Mobilisierung ihrer Forderungen verlangen können. Diese Mobilisierung soll insbesondere durch Refinanzierung ausserhalb des Systems erfolgen, und zwar durch eine abgestimmte Aktion der Mitgliedstaaten bei anderen internationalen Organisationen oder ein mit derartigen Organisationen getroffenes Übereinkommen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ist die Einrichtung, die eine solche Refinanzierung sicherstellen kann - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1971, S. 15. (2)ABl. Nr. L 14 vom 18.1.1978, S. 14. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Mobilisierung der Forderungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands A. Brief der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Herr Präsident! Die BIZ könnte Standby-Kreditabkommen mit den Zentralbanken der Gläubigerländer schließen, wenn die Banken einen entsprechenden Antrag stellen. Die Abkommen könnten bis zum Gesamtbetrag des vom Gläubigerland an den Mechanismus gezahlten Beitrags geschlossen werden, und zwar innerhalb eines Gesamtlimits von 2,725 Mrd. Rechnungseinheiten ; dies entspricht 50 % aller künftigen Bereitstellungsplafonds der Mitgliedsländer. Die Einzelheiten der Standby-Abkommen wären zwischen der BIZ und der jeweiligen Zentralbank zu regeln. Schon jetzt seien jedoch nachstehend einige Konditionen genannt, zu deren Anwendung die BIZ bereit wäre. Bei jedem Standby-Kredit würde die BIZ zunächst eine Verpflichtung für zwei Jahre übernehmen, wobei die Möglichkeit von Verlängerungen bestände, ohne daß aber insgesamt fünf Jahre überschritten werden. Bei der Eröffnung der Kredite sowie bei deren etwaiger Verlängerung würde die BIZ eine Krediteröffnungsprovision berechnen. Darüber hinaus würde vereinbart, daß die ersten Ziehungen nicht vor Ablauf eines Monats nach Abschluß des Standby-Abkommens getätigt werden, damit die Bank die erforderlichen Anpassungen ihrer eigenen Liquidität vornehmen kann. Die Ziehungen würden in den der BIZ bei Abschluß des Abkommens zur Verfügung stehenden Währungen erfolgen, sehr wahrscheinlich in US-Dollar ; sie würden sich auf Zeiträume erstrecken, die unter Berücksichtigung der Mittel der Bank auszuhandeln wären, voraussichtlich drei oder sechs Monate. Die Konditionen würden denen entsprechen, welche die BIZ zum jeweiligen Zeitpunkt auf unter ähnlichen Bedingungen getätigte Geschäfte anwendet, d.h. die Zinssätze würden weitgehend den Marktsätzen entsprechen. Normalerweise dürften die Zinssätze die sogenannten Libor-Sätze nur geringfügig überschreiten. Wenn sich die BIZ die erforderlichen Mittel jedoch selbst auf dem Markt beschaffen muß, dann könnte der zur Anwendung kommende Zinssatz ein Maximum erreichen, das dem um eine entsprechende Marge erhöhten Libor entspricht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Rates der Europäischen Gemeinschaften hierzu mitteilen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich B. Brief der Gemeinschaft Herr Generaldirektor! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Die BIZ könnte Standby-Kreditabkommen mit den Zentralbanken der Gläubigerländer schließen, wenn die Banken einen entsprechenden Antrag stellen. Die Abkommen könnten bis zum Gesamtbetrag des vom Gläubigerland an den Mechanismus gezahlten Beitrags geschlossen werden, und zwar innerhalb eines Gesamtlimits von 2,725 Mrd. Rechnungseinheiten ; dies entspricht 50 % aller künftigen Bereitstellungsplafonds der Mitgliedsländer. Die Einzelheiten der Standby-Abkommen wären zwischen der BIZ und der jeweiligen Zentralbank zu regeln. Schon jetzt seien jedoch nachstehend einige Konditionen genannt, zu deren Anwendung die BIZ bereit wäre. Bei jedem Standby-Kredit würde die BIZ zunächst eine Verpflichtung für zwei Jahre übernehmen, wobei die Möglichkeit von Verlängerungen bestände, ohne daß aber insgesamt fünf Jahre überschritten werden. Bei der Eröffnung der Kredite sowie bei deren etwaiger Verlängerung würde die BIZ eine Krediteröffnungsprovision berechnen. Darüber hinaus würde vereinbart, daß die ersten Ziehungen nicht vor Ablauf eines Monats nach Abschluß des Standby-Abkommens getätigt werden, damit die Bank die erforderlichen Anpassungen ihrer eigenen Liquidität vornehmen kann. Die Ziehungen würden in den der BIZ bei Abschluß des Abkommens zur Verfügung stehenden Währungen erfolgen, sehr wahrscheinlich in US-Dollar ; sie würden sich auf Zeiträume erstrecken, die unter Berücksichtigung der Mittel der Bank auszuhandeln wären, voraussichtlich drei oder sechs Monate. Die Konditionen würden denen entsprechen, welche die BIZ zum jeweiligen Zeitpunkt auf unter ähnlichen Bedingungen getätigte Geschäfte anwendet, d.h. die Zinssätze würden weitgehend den Marktsätzen entsprechen. Normalerweise dürften die Zinssätze die sogenannten Libor-Sätze nur geringfügig überschreiten. Wenn sich die BIZ die erforderlichen Mittel jedoch selbst auf dem Markt beschaffen muß, dann könnte der zur Anwendung kommende Zinssatz ein Maximum erreichen, das dem um eine entsprechende Marge erhöhten Libor entspricht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Rates der Europäischen Gemeinschaften hierzu mitteilen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Rates der Europäischen Gemeinschaften zum Inhalt dieses Schreibens mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften