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Document 31977R1784

    Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über Zertifizierung von Hopfen

    ABl. L 200 vom 8.8.1977, p. 1–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2007; Aufgehoben durch 32006R1850

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1784/oj

    31977R1784

    Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über Zertifizierung von Hopfen

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/1977 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0037
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0023
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0037
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0005
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0005


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1784/77 DES RATES vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sieht die Zertifizierung der in ihrem Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor, die in der Gemeinschaft geerntet oder hergestellt wurden ; für diese Zertifizierung sind Grundregeln aufzustellen.

    Einige Erzeugnisse sind wegen ihres besonderen Charakters oder ihrer Verwendung vom Bescheinigungsverfahren auszuschließen.

    Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Zertifizierung der den Anforderungen dieser Verordnung genügenden Erzeugnisse durch eigens dafür bestimmte ermächtigte Stellen vorzunehmen.

    Um die Einhaltung des Bescheinigungsverfahrens zu gewährleisten, ist eine zweckdienliche Kontrolle vorzusehen.

    Nach Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung kann die Bescheinigung nur für Erzeugnisse erteilt werden, die bestimmte Mindestqualitätsmerkmale aufweisen ; es erscheint zweckmässig, daß diese Mindestanforderungen für die Vermarktung von der ersten Vermarktungsstufe an eingehalten werden müssen.

    Um die Nämlichkeit der zertifizierten Erzeugnisse zu gewährleisten, sind gemeinschaftliche Regeln aufzustellen, wonach die Verpackungen die zur Durchführung der amtlichen Kontrolle sowie zur Unterrichtung der Käufer erforderlichen Angaben aufweisen müssen.

    Die Abgrenzung der als Hopfenanbauorte zu betrachtenden Zonen oder Gebiete sollte den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

    Jegliche Zertifizierung erfordert eine strenge Regelung der Mischungen ; es empfiehlt sich deshalb, Mischungen von Hopfenzapfen nur dann zu gestatten, wenn es sich um zertifizierte Erzeugnisse derselben Sorte, derselben Ernte und desselben Anbauortes handelt ; um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen, ist ausserdem vorzuschreiben, daß diese Mischungen unter Aufsicht hergestellt und in gleicher Weise wie die für die Mischungen verwendeten Erzeugnisse einem Bescheinigungsverfahren unterworfen werden.

    Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Verbraucher ist die Möglichkeit vorzusehen, für die Herstellung von Hopfenmehl und Hopfenauszuegen zertifizierten Hopfen zu mischen, der nicht von derselben Sorte und demselben Anbauort stammt ; in diesem Fall müssen in bezug auf die Kontrolle und Zertifizierung die gleichen Anforderungen wie für die vorstehend genannten Mischungen von Hopfenzapfen gestellt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden oder die aus solchen Erzeugnissen hergestellt wurden, die in der (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 137 vom 3.6.1977, S. 7. Gemeinschaft geerntet oder aus dritten Ländern gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung eingeführt wurden, ausgenommen: a) Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;

    b) isomerisierte Hopfenauszuege;

    c) Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;

    d) Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstükken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind.

    Die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse unterliegen einer noch festzulegenden Kontrolle.

    (2) Das Bescheinigungsverfahren umfasst die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.

    (3) Die Zertifizierung erfolgt unter amtlicher Überwachung seitens der Mitgliedstaaten auf der ersten Vermarktungsstufe, das heisst vor dem ersten Inverkehrbringen, auf jeden Fall aber vor Verarbeitung. Bei Hopfenzapfen erfolgt sie auf jeden Fall bis spätestens zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres ; falls jedoch bei einer bestimmten Ernte Absatzschwierigkeiten auftreten, kann diese Frist nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 bis zum 31. Juli desselben Jahres verlängert werden.

    (4) Die Zertifizierungsmaßnahmen werden am Hof oder in den von den Mitgliedstaaten anerkannten Einrichtungen, die als "Bescheinigungslager" oder "Siegelhallen" bezeichnet werden, durchgeführt.

    (5) Erhält eines der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird es einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.

    (6) Die Mitgliedstaaten benennen die zur Zertifizierung ermächtigten amtlichen Stellen sowie die amtlichen Stellen, die beauftragt sind, die Einhaltung der Zertifizierungsregelung zu kontrollieren.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannte Vermarktungsstufe, für welche die Vermarktungsmindestanforderungen gelten, ist die der Ausstellung der Bescheinigung.

    (2) Die Merkmale, auf welche sich die in Absatz 1 genannten Anforderungen beziehen, der Feuchtigkeitsgehalt und der Gehalt an Fremdbestandteilen werden für jedes Erzeugnis nach dem in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Verfahren bestimmt.

    Artikel 3

    Der Nachweis der Zertifizierung wird durch Aufschrift auf den einzelnen Packstücken und durch die der Ware beigefügte Bescheinigung erbracht.

    Artikel 4

    Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf: a) die Warenbezeichnung und bei Hopfen - mit oder ohne Samen - ausserdem den Vermerk "aufbereiteter Hopfen" bzw. "nicht aufbereiteter Hopfen";

    b) die Sorte bzw. die Sorten;

    c) einen Hinweis auf die Bezugsnummer der Zertifizierung.

    Die Aufschriften werden leserlich in unauslöschlichen Zeichen gleicher Grösse angebracht.

    Artikel 5

    Die Bescheinigung enthält zumindest folgende Angaben: 1. Für Hopfen: a) die Warenbezeichnung,

    b) die Bezugsnummer der Zertifizierung,

    c) das Nettogewicht,

    d) den Hopfenanbauort,

    e) das Erntejahr,

    f) die Sorte.

    2. Für die aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse:

    ausser den Angaben gemäß Nummer 1 Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

    Artikel 6

    (1) Als Hopfenanbauorte gelten die Anbauzonen oder -gebiete, deren Liste von den betreffenden Mitgliedstaaten aufgestellt wird.

    (2) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Hopfenanbauorte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 7

    Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in der Gemeinschaft zertifizierter Hopfen und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aus dritten Ländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.

    Artikel 8

    (1) Solange sich die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse im Verkehr befinden, dürfen sie nur unter Aufsicht und in Bescheinigungslagern oder Siegelhallen gemischt werden.

    (2) Gemischt werden darf nur Hopfen desselben Anbauortes, derselben Ernte und derselben Sorte.

    (3) Für die Herstellung von Hopfenmehl und Hopfenauszuegen darf jedoch in der Gemeinschaft erzeugter zertifizierter Hopfen derselben Ernte, der aber von verschiedenen Sorten und Anbauorten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält: a) die verwendeten Sorten, die Anbauorte und das Erntejahr;

    b) den gewichtsmässigen Anteil der einzelnen Sorten an der Mischung;

    c) die Bezugsnummern der Zertifizierung des verwendeten Hopfens.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Name und Anschrift der gemäß Artikel 1 Absatz 6 benannten Stellen sowie die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit ; die Kommission unterrichtet davon die Mitgliedstaaten.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.

    Die Vermarktung von Hopfenmehl und Hopfenauszuegen, die vor dem 1. August 1978 hergestellt wurden, ist jedoch bis zum 31. März 1979 ohne Zertifizierung gestattet. Die letztgenannte Frist kann nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 verlängert werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. HUMBLET

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