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Dokumentum 31976R3237
Council Regulation (EEC) No 3237/76 of 21 December 1976 on the advance implementation of the Technical Annexes and the advance use of the specimen TIR carnet of the Customs Convention on the international transport of goods under cover of TIR carnets (TIR Convention) of 14 November 1975, Geneva
Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR- Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf
Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR- Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf
ABl. L 368 vom 31.12.1976., 1–50. o.
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(EL, FI, SV, CS, ET, LV, LT, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 001 S. 58 - 103
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01/01/1982
Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR- Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf
Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1976 S. 0001 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0174
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0248
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0174
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3237/76 DES RATES vom 21. Dezember 1976 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angebracht, daß die Maßnahmen zur Vereinfachung, die im TIR-Übereinkommen vorgesehen sind, welches 1975 in Genf revidiert wurde, so bald wie möglich angewandt werden. Das gilt insbesondere für die technischen Bestimmungen und das Muster des Carnet TIR des genannten Übereinkommens - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975 finden ab 1. Januar 1977 in der Gemeinschaft Anwendung. Die Erläuterungen in Anlage 6 des genannten Übereinkommens, welche die in Unterabsatz 1 aufgeführten Anlagen betreffen, finden vom gleichen Zeitpunkt an Anwendung. (2) Das in Anlage 1 des TIR-Übereinkommens 1975 enthaltene Muster des Carnet TIR hat in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 die gleiche rechtliche Geltung und die gleiche Wirkung wie das Carnet TIR des Übereinkommens von 1959. (3) Der Wortlaut der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975 sowie der Erläuterungen in Anlage 6 betreffend diese Anlagen ist im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa über die in Artikel 1 festgelegten Bestimmungen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1976. Im Namen des Rates Der Präsident A.P.L.M.M. van der STEE ANLAGE 1 MUSTER DES CARNET TIR Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind ; die "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. >PIC FILE= "T0009652"> >PIC FILE= "T9000842"> >PIC FILE= "T0009653"> >PIC FILE= "T0009654"> >PIC FILE= "T0009655"> >PIC FILE= "T0009656"> >PIC FILE= "T9000853"> ANLAGE 2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN Artikel 1 Grundsätze Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß a) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. Artikel 2 Bauart des Laderaums (1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes: a) Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flansche usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z.B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes: i) Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein ; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. (3) Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas ist zulässig ; in diesem Fall muß aber die Lichtöffnung mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von aussen nicht entfernt werden kann ; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. (4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z.B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist. Artikel 3 Fahrzeuge mit Schutzdecken (1) Die Artikel 1 und 2 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein ; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z.B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbevom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. (4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen ; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein ; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden ; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatzt 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. (6) a) Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a) und b) in vollem Umfang erfuellt sind. Zur Befestigung sind zu verwenden i) am Fahrzeug befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist. Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. (7) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. (8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein. (9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind. Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. (10) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). (11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Ausserdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist; b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält ; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Zeichnung 1 Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht >PIC FILE= "T0009657"> Zeichnung 2 Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht >PIC FILE= "T0009658"> Zeichnung 2a Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht >PIC FILE= "T0009659"> Zeichnung 3 Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengeschweisst >PIC FILE= "T0009660"> Zeichnung 4 Ausbesserung der Schutzdecke >PIC FILE= "T0009661"> Zeichnung 5 Muster einer Zwinge >PIC FILE= "T0009662"> ANLAGE 3 VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN Allgemeines 1. Strassenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden: a) einzeln, b) nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung). 2. Für die zugelassenen Fahrzeuge wird eine Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) anzugeben. 3. Das Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Strassenfahrzeug mitzuführen. 4. Die Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. 5. Entspricht ein Strassenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. 6. Werden wesentliche Merkmale eines Strassenfahrzeugs geändert, so erlischt seine Zulassung ; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. 7. Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeugs seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Übereinkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen. Verfahren für die Einzelzulassung 8. Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Strassenfahrzeug, überzeugt sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster aus. Verfahren für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung) 9. Werden Strassenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen. 10. Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Strassenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt. 11. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Strassenfahrzeugtyps beizufügen. 12. Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Strassenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Strassenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen. 13. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann. 14. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen. 15. Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat. 16. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird. 17. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen - durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8). 18. Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt. Verfahren für das Anbringen von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) 19. Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, grössere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR, wieder instand gesetzt werden. 20. In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, die das Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahrzeuge, deren Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind. 21. Alle auf dem Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den Zollbehörden mit Datum versehen und beglaubigt. 22. Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen. ANLAGE 4 MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR STRASSENFAHRZEUGE >PIC FILE= "T0009663"> >PIC FILE= "T0009664"> ANLAGE 5 TIR-TAFELN 1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein. 2. Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein. ANLAGE 6 ERLÄUTERUNGEN EINLEITUNG i) Nach Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht ; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich. iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Strassenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet. iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen. 2. ANLAGE 2 2.2. Artikel 2 2.2.1. a) Absatz 1 Buchstabe a) - Zusammenbau der Bestandteile a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z.B. vernietet, verschweisst, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d.h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen - Gewindeschneidschrauben ausgenommen - das Ende mit der Aussenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweisst ist. b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a) entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt. c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a) nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z.B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind. 2.2.1. b) Absatz 1 Buchstabe b) - Türen und andere Abschlusseinrichtungen a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß i) angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a) der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muß ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermassen sicher sein. b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstaben a) Ziffern i) und ii) angebracht sein. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von aussen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z.B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlusseinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstaben a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein. c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein, die von aussen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen des Buchstaben a) der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweisst sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (1). Der Ausdruck "wärmeisolierter Laderaum" umfasst Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage. d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. 2.2.1. c) - 1. Absatz 1 Buchstabe c)- Lüftungsöffnungen a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweisstes Metallgitter (grösste Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein. c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z.B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf. d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Bleches und eines an der Innenseite angebrachten Geflechtes aus Draht oder anderem Material gestattet. e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. 2.2.1. c) - 2. Absatz 1 Buchstabe c) - Abflussöffnungen a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b) der Erläuterung 2.2.1 c) - 1 vorgeschrieben sind. c) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist. (1)Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage. 2.3. Artikel 3 2.3.3. Absatz 3 - Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind. 2.3.6. a) Absatz 6 Buchstabe a) - Fahrzeuge mit Gleitringen Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweissung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a) der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht. 2.3.6. b) Absatz 6 Buchstabe b) - Dauerhaft befestigte Schutzdecken Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstaben a) der Erläuterung 2.2.1 a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. 2.3.9. Absatz 9 - Stahldrahtseile mit Textilseele Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von sechs Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt. 2.3.11. a) Absatz 11 Buchstabe a) - Spannüberfall bei Schutzdecken Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, horizontale Einschnitte in der Schutzdecke zu verbergen, durch die man sichwiderrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Aussenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. 2.3.11. c) Absatz 11 Buchstabe c) - Schutzdecken-Riemen 2.3.11. c) - 1. Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder, b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweisst oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. 2.3.11. c) - 2. Die in der Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6. 3. ANLAGE 3 3.0.17. Zulassungsverfahren 1. Anlage 3 sieht vor, daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und daß sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt. 2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen. 3.0.20. Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, daß die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk "Mängel behoben", ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt. Zeichnung 1 Scharniere und Zollverschlußsysteme für Türen von Fahrzeugen mit wärmeisolierten Laderäumen >PIC FILE= "T0009665"> Zeichnung 2 Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen >PIC FILE= "T0009666"> Zeichnung 3 Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6. >PIC FILE= "T0009667"> Zeichnung 4 Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a). >PIC FILE= "T0009668"> ANLAGE 7 ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN TEIL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN Artikel 1 Grundsätze Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. Artikel 2 Bauart der Behälter (1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes: a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach ausverschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flansche usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z.B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, i) darf die innere Verkleidung des Behälters nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder ii) müssen die Hohlräume auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. Artikel 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter ; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet. Artikel 4 Behälter mit Schutzdecken (1) Die Artikel 1 bis 3 gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein ; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z.B. bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. (4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen ; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein ; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden ; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und die Verschweissung auf beiden Seiten der Schutzdecke auszuführen. (6) a) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a) und b) in vollem Umfang erfuellt sind. Zur Befestigung sind zu verwenden: i) am Behälter befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist. Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert. (b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. (7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein. (8) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden: a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind. Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. (9) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5) (10) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Ausserdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist; b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 7 entsprechen; c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält ; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 8 angeführten Seiles versehen sein. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zu den Waren nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (11) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken. Artikel 5 Übergangsbestimmungen Bis zum 1. Januar 1977 sind Zwingen, die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5 entsprechen, auch zulässig, wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art handelt, deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben. Zeichnung 1 Schutzdecke aus mehreren Stücken (zusammengenäht) >PIC FILE= "T0009669"> Zeichnung 2 Schutzdecke aus mehreren Stücken >PIC FILE= "T0009670"> Bemerkung : Ebenfalls zulässig sind Ecknähte, die nach dem mit Zeichnung 2a der Anlage 2 zu diesem Übereinkommen erläuterten Verfahren ausgeführt sind. Zeichnung 3 Schutzdecke aus mehreren Stücken (zusammengeschweisst) >PIC FILE= "T0009671"> Zeichnung 4 Ausbesserung der Schutzdecke >PIC FILE= "T0009672"> Zeichnung 5 Muster einer Zwinge >PIC FILE= "T0009673"> TEIL II VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN Allgemeines 1. Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung). Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren 2. Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt. 3. Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen. 4. Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden. 5. Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I bestecht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm grossen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen: a) die Worte "Agréé pour le transport sous scellement douanier" oder "Approved for transport under customs seal"; b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) des Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z.B. "NL/26/73" für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 vom 1973); c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer); d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder-buchstaben des Behältertyps. 6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung ; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe 8. Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen. 9. Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt. 10. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen. 11. Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. 12. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann. 13. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen. 14. Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellten Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 15. Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird. 16. In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat. 17. Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen, ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. ANHANG 1 ZU TEIL II MUSTER I >PIC FILE= "T0009674"> ANHANG 1 ZU TEIL II MUSTER I >PIC FILE= "T0009675"> ANHANG 2 ZU TEIL II MUSTER II >PIC FILE= "T9000888"> >PIC FILE= "T0009676"> ANHANG 3 ZU TEIL II MUSTER III >PIC FILE= "T9000889"> >PIC FILE= "T0009677"> TEIL III ERLÄUTERUNGEN 1. Die Erläuterungen zu Anlage 2, die in Anlage 6 zu diesem Übereinkommen enthalten sind, gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Übereinkommens zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sind. 2. Teil I - Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a) Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten. 3. Teil II - Absatz 5 Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht, so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) und keine besondere Zulassungstafel gefordert. Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Teils I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a) >PIC FILE= "T0009678">