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Document 31971R1076

    Verordnung (EWG) Nr. 1076/71 des Rates vom 25. Mai 1971 über die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehene Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter Fette

    ABl. L 116 vom 28.5.1971, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 282 - 283

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1076/oj

    31971R1076

    Verordnung (EWG) Nr. 1076/71 des Rates vom 25. Mai 1971 über die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehene Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter Fette

    Amtsblatt Nr. L 116 vom 28/05/1971 S. 0002 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0202
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0252
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0202
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0282
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0198
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0191
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0191


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1076/71 DES RATES vom 25. Mai 1971 über die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehene Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter Fette

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2554/70 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf Grund von Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und gemäß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3 kann bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse eine Ausgleichsabgabe erhoben werden.

    Es sind die wichtigsten Faktoren festzulegen, mit deren Hilfe sich beurteilen lässt, ob diese Erzeugnisse in solchen Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, daß den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern durch die obengenannten Einfuhren ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht ; da die Anwendung der Ausgleichsabgabe davon abhängt, welchen Einfluß die Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt haben, ist eine Beurteilung der erwähnten Lage erforderlich, wobei neben den dem Gemeinschaftsmarkt eigenen Faktoren auch die Faktoren der Einfuhrentwicklung zu berücksichtigen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Ausgleichsabgabe kann vorbehaltlich der in diesen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen nur nach Maßgabe der nachstehenden Artikel festgesetzt werden.

    Artikel 2

    Für die Beurteilung der Frage, ob die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse in solchen Mengen und zu solchen Bedingungen eingeführt werden, daß dadurch den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, sind insbesondere in Betracht zu ziehen: a) die Preise eines oder mehrerer Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. ihre voraussehbare Entwicklung und vor allem, ob sie im Vergleich zu den Einfuhrpreisen der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse, die durch sie vom Markt der Gemeinschaft verdrängt werden könnten, zu einem übermässigen Preisrückgang tendieren;

    b) das Ausmaß erfolgter oder voraussehbarer Einfuhren von Erzeugnissen, bei denen eine Tendenz zu übermässigem Preisrückgang im Vergleich zu den Substitutionserzeugnissen festgestellt worden ist, insbesondere wenn diese Einfuhren nicht der Entwicklung des Bedarfs des Gemeinschaftsmarktes an diesen Erzeugnissen und den Erzeugnissen entsprechen, die durch sie verdrängt werden könnten;

    c) die auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Preise bzw. ihre voraussehbare Entwicklung und ihre Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang;

    d) die voraussehbaren Auswirkungen des übermässigen Preisrückgangs und der Zunahme der erfolgten bzw. der voraussehbaren Einfuhren bei den betreffenden Erzeugnissen auf die Lage der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller dieser Erzeugnisse oder solcher Erzeugnisse, die durch sie verdrängt werden könnten.

    Artikel 3

    Die Ausgleichsabgabe darf nicht höher und nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, als es zur Abwendung des Schadens bzw. drohenden Schadens unbedingt erforderlich ist.

    Die Ausgleichsabgabe wird jeweils den Änderungen der Lage angepasst.

    Artikel 4

    Die Ausgleichsabgabe wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 275 vom 19.12.1970, S. 5. festgesetzt. Wenn das Interesse der Gemeinschaft ein sofortiges Eingreifen erfordert, kann die Kommission jedoch eine Ausgleichsabgabe festsetzen, deren Geltungsdauer auf 15 Tage beschränkt ist.

    Artikel 5

    Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1971.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. COINTAT

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