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Document 31971L0319
Council Directive 71/319/EEC of 26 July 1971 on the approximation of the laws of the Member States relating to meters for liquids other than water
Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zahler für Flüssigkeiten (außer Wasser)
Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zahler für Flüssigkeiten (außer Wasser)
ABl. L 202 vom 6.9.1971, p. 32–36
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 740 - 745
No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022
Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zahler für Flüssigkeiten (außer Wasser)
Amtsblatt Nr. L 202 vom 06/09/1971 S. 0032 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0033
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0662
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0033
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0740
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0170
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0048
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten ( ausser Wasser ) ( 71/319/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Flüssigkeitszählern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen . Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , wurde das Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind für volumetrische Zähler für Flüssigkeiten ausser Wasser die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen . Um die unmittelbare Verwendung dieser Geräte in Messanlagen für Flüssigkeiten zu ermöglichen , erscheiat es angebracht , bereits jetzt die nationalen Bestimmungen über die Fehlergrenzen dieser Anlagen zu harmonisieren - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf volumetrische Zähler für Flüssigkeiten ausser Wasser , bei denen die Flüssigkeit die Bewegung von beweglichen Trennwänden von Meßkammern hervorruft und mit denen beliebige Volumen gemessen werden können . Artikel 2 ( 1 ) Als volumetrischer Flüssigkeitszähler gilt ein Gerät , das ausschießlich aus einem Meßwerk und einem Zählwerk besteht . Es ist im allgemeinen ein Teil einer Messanlage . ( 2 ) Als Messanlage für Flüssigkeiten gilt eine Anlage , die ausser dem Zähler und eventuellen Zusatzeinrichtungen sämtliche Einrichtungen enthält , die zur Gewährleistung einwandfreier Messungen erforderlich sind , sowie gegebenenfalls diejenigen Einrichtungen , die insbesondere zur Erleichterung der Messungen angebaut werden . Die Messanlagen werden Gegenstand einer Einzelrichtlinie sein . Artikel 3 Die volumetrischen Zähler , die mit den EWG-Stempeln und EWG-Zeichen versehen werden können , sind in Kapitel I des Anhangs aufgeführt . Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung nach Maßgabe des Anhangs II Punkte 1 und 2 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren , sowie nach Maßgabe der zu erlassenden Einzelrichtlinie über Messanlagen . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme der volumetrischen Zähler für Flüssigkeiten ausser Wasser , die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel für die EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken . Artikel 5 Falls Flüssigkeitsmessanlagen , in die volumetrische Flüssigkeitszähler mit EWG-Stempeln und EWG-Zeichen eingebaut sind , einer Ersteichung unterworfen werden , gelten für sie die in Kapitel II des Anhangs festgelegten Fehlergrenzen . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 . Im Namen des Rates Der Präsident A . MORO ( 1 ) ABl . Nr . C 25 vom 28 . 2 . 1970 , S . 76 . ( 2 ) ABl . Nr . C 26 vom 4 . 3 . 1970 , S . 2 . ( 3 ) Siehe Seite I dieses Amtsblatts . ANHANG KAPITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER ZÄHLER FÜR FLÜSSIGKEITEN AUSSER WASSER 1 . Definitionen 1.1 . Die kleinste Abgabemenge ist das kleinste Flüssigkeitsvolumen , dessen Messung für eine bestimmte Bauart zulässig ist . 1.2 . Als Meßkammerinhalt gilt das einem Arbeitsgang des Meßwerks entsprechende Volumen , wobei unter Arbeitsgang der Gesamtablauf der Bewegungen zu verstehen ist , durch den sämtliche Meßwerksteile zum ersten Mal wieder in die Ausgangsstellung gelangen . 1.3 . Der periodische Fehler ist die im Verlauf eines Arbeitsgangs grösstmögliche Differenz zwischen dem Volumen , das durch die Bewegung von Meßwerksteilen verdrängt wird , und dem entsprechenden Volumen , das vom Zählwerk angezeigt-wird , wenn das letztere ohne Spiel und Schlupf so mit dem Meßwerk verbunden ist , daß es am Schluß eines Arbeitsgangs das Volumen des Meßkammerinhalts anzeigt . Der periodische Fehler kann gegebenenfalls durch eine geeignete Korrektureinrichtung verringert werden . 2 . Zählwerke 2.1 . Die Zähler müssen mit einem Zählwerk versehen sein , das das gemessene Volumen in Kubikzentimeter oder Milliliter , in Kubikdezimeter oder Liter oder in Kubikmeter anzeigt . 2.2 . Das Zählwerk besteht aus einem oder mehreren Zählgliedern , von denen dasjenige mit der Skale , die den kleinsten Skalenwert hat , " erstes Zählglied " genannt wird . 2.3 . Der Antrieb des Zählwerks durch das Meßwerk muß sicher und dauerhaft und mittels einer mechanischen oder permanent-magnetischen Kupplung verwirklicht sein . 2.4.1 . Die Ablesung der Anzeige muß sicher , einfach und eindeutig sein . 2.4.2 . Wenn das Zählwerk aus mehreren Zählgliedern besteht , muß das ganze Zählwerk so ausgeführt sein , daß sich die Ablesung des Messergebnisses durch einfache Zuordnung der Anzeigen der verschiedenen Zählglieder ergibt . 2.5 . Der Anzeigebereich des Zählwerks muß 1 * 10n , 2 * 10n oder 5 * 10n zulässige Volumeneinheiten betragen , wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist . 2.6 . Die Anzeige eines Zählglieds kann schleichend ( kontinuierlich ) oder springend ( diskontinuierlich ) fortschreiten . 2.7 . bei einem Zählglied mit schleichend fortschreitender Anzeige müssen eine Strichskale und eine Bezugsmarke vorhanden sein , mittels derer der gemessene Wert in jeder Skalenstellung bestimmt werden kann . 2.8 . Der Skalenwert des ersten Zählglieds muß 1 * 10n , 2 * 10n oder 5 * 10n zulässige Volumeneinheiten betragen . 2.9 . Mit Ausnahme des Zählglieds mit dem grössten Anzeigebereich muß der Umdrehung eines Zählglieds ein Volumen von 10n zulässigen Volumeneinheiten entsprechen , wenn die Skale dieses Zählglieds vollständig sichtbar ist . 2.10 . Bei Zeigerzählwerken muß sich der Zeiger im Uhrzeigersinn drehen . 2.11 . Bei einem Zählwerk mit mehreren Zählgliedern muß eine Umdre * ung des beweglichen Teils der Zählglieder , dessen Skale vollständig sichtbar ist , dem Skalenwert des folgenden Zählglieds entsprechen . 2.12 . Bei einem Zählwerk mit mehreren Zählgliedern muß die Anzeige eines Zählglieds mit springend fortschreitender Anzeige , mit Ausnahme des ersten Zählglieds , um einen Ziffernschritt fortschreiten , während die Anzeige des vorhergehenden Zählglieds um höchstens ein Zehntel seines Umlaufs fortschreitet . Die Bewegung muß enden , wenn das vorhergehende Zählglied Null anzeigt . 2.13 . Wenn bei einem Zählwerk mit mehreren Zählgliedern nur ein Teil der Skalen des zweiten Zählglieds und der folgenden Zählglieder in Fenstern sichtbar ist , muß die Anzeige dieser letzteren Zählglieder springend fortschreiten . Die Anzeige des ersten Zählglieds darf schleichend oder springend fortschreiten . 2.14 . Wenn sich die Anzeige aus nebeneinanderstehenden Ziffern ergibt und die Bewegung des ersten Zählglieds springend fortschreitet , dürfen rechts neben diesem Zählglied ein oder mehrere Blindnullen vorhanden sein . 2.15 . Wenn nur ein Teil der Skale des ersten Zählglieds in einem Fenster sichtbar ist und die Anzeige dieses Zählglieds schleichend fortschreitet , kann eine Zweideutigkeit der Ablesung entstehen , die so weit wie möglich verringert werden soll . Zu diesem Zweck und um die Interpolation der Ablesung zu ermöglichen , muß die Abmessung des Fensters in der Bewegungsrichtung der Skale mindestens gleich dem 1,5fachen Abstand der Mittellinien von zwei Skalenstrichen sein , die aufeinander folgenden Ziffern zugeordnet sind , und zwar so , daß immer mindestens zwei Skalenstriche , von denen einer beziffert ist , sichtbar sind . Das Skalenfenster kann asymmetrisch zur festen Bezugsmarke angeordnet sein . 2.16 . Bei einer Skale mit Teilstrichen müssen die Teilstriche eine über die ganze Strichlänge konstante Stärke haben ; die Strichstärke darf nicht grösser sein als ein Viertel des Abstands der Mittellinien zweier benachbarter Teilstriche . Die Teilstriche , die 1 * 10n , 2 * 10n oder 5 * 10n zulässigen Volumeneinheiten entsprechen , dürfen nur durch verschiedene Länge hervorgehoben sein . 2.17 . Der tätsächliche oder scheinbare Abstand zwischen den Mittellinien zweier benachbarter Teilstriche darf nicht kleiner als 2 mm sein . 2.18 . Die tatsächliche oder scheinbare Höhe der Ziffern darf nicht kleiner als 4 mm sein . 3 . Justiereinrichtungen 3.1 . Die Zähler müssen mit einer Justiereinrichtung versehen sein , mittels derer das Verhältnis zwischen dem angezeigten Volumen und dem tatsächlichen Flüssigkeitsvolumen , das den Zähler durchflossen hat ; geändert werden kann . 3.2 . Wenn die Justiereinrichtung dieses Verhältnis diskontinuierlich ändert , dürfen sich die aufeinander folgenden Werte dieses Verhältnisses nicht um mehr als 0,002 unterscheiden . 3.3 . Justiereinrichtungen mit Teilstromregelung sind nicht zulässig . 4 . Besondere Vorschriften über die kleinste Abgabemenge 4.1 . Die kleinste Abgabemenge muß so festgesetzt werden , daß jeder der folgenden Werte höchstens gleich der in den Punkten II 2 und II 3 für diese Abgabemenge festgesetzte Fehlergrenze ist : 1 . das Volumen , das einer Länge von 2 mm auf der Skale des ersten Zählglieds , und das Volumen , das 1/5 des Skalenwerts entspricht , wenn die Anzeige des ersten Zählglieds schleichend fortschreitet ; 2 . das Volumen , das zwei Schaltschritten entspricht , wenn die Anzeige des ersten Zählglieds springend fortschreitet ; 3 . der Fehler , der bei normalem Betrieb durch Spiel oder Schlupf in der Übertragung der Bewegung des Meßwerks auf das erste Zählglied des Zählwerks entsteht ; 4 . das Doppelte des periodischen Fehlers . 4.2 . Bei der Festlegung der kleinsten Abgabemenge muß ausserdem , wenn es erforderlich ist , der Einfluß der zusätzlichen Teile der Messanlage gemäß den Vorschriften berücksichtigt werden , die über diese Messanlagen in Einzelrichtlinien festgelegt sind . 4.3 . Die kleinste Abgabemenge muß 1 * 10n , 2 * 10n oder 5 * 10n zulässige Volumeneinheiten betragen , wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist . 5 . Grösster und kleinster Volumendurchfluß 5.1 . Der grösste und der kleinste Volumendurchfluß werden bei der Zulassung entsprechend den Ergebnissen der vorhergegangenen Zulassungsprüfung festgesetzt . Der Zähler muß während einer bestimmten , bei der Zulassung festgesetzten Betriebszeit in der Nähe des grössten Volumendurchflusses arbeiten können , ohne daß seine messtechnischen Eigenschaften besonders geändert werden . 5.2 . Das Verhältnis des grössten zum kleinsten Volumendurchfluß muß mindestens gleich 10 für Zähler im allgemeinen und mindestens gleich 5 bei Zählern für verfluessigte Gase sein . 6 . Einfluß der Art der Flüssigkeit , der Temperatur und des Druckes 6.1 . Bei der Zulassung müssen die Flüssigkeiten , für deren Messung der Zähler bestimmt ist , die Temperaturgrenzen für die zu messende Flüssigkeit , wenn diese Grenzen niedriger als - 10 * C oder höher als + 50 * C sind , sowie der maximale Betriebsdruck festgesetzt werden . 6.2 . Bei der Zulassungsprüfung einer Zählerbauart muß sich ergeben , daß die Änderungen des Zählers , die auf die maximalen Änderungen der Eigenschaften der Flüssigkeiten , des Druckes und der Temperatur der Flüssigkeiten zurückzuführen sind , in den Grenzen , wie sie bei der Zulassung festgelegt werden sollen , für jeden dieser Faktoren die Hälfte der in den Punkten II 1 , II 2 und II 3 festgesetzten Werte nicht überschreiten . 7 . Fehlergrenzen für die Zähler * ein 7.1 . Wenn der Ersteichung einer Messanlage metrologische Prüfungen gemäß Artikel 3 für den Zähler allein vorausgehen und die für die Prüfungen benutzte Flüssigkeit die gleiche wie die ist , für die der Zähler vorgesehen ist , sind die Fehlergrenzen für diese Prüfungen gleich der Hälfte der in den Punkten II 1 , II 2 und II 3 festgesetzten Werte , jedoch nicht weniger als 0,3 % der gemessenen Menge . 7.2 . Wenn jedoch die Messunsicherheit nicht ausreichend klein gehalten werden kann , um diese Regel anzuwenden , können in der Zulassungsbescheinigung die Fehlergrenzen innerhalb der in den Punkten II 1 , II 2 und II 3 angegebenen Grenzen vergrössert werden . 7.3 . Ausserdem können bei der Zulassung verkleinerte oder verschobene Fehlergrenzen für die oben genannten metrologischen Prüfungen festgelegt werden , wenn bei diesen Prüfungen des Zählers nur eine der für den Zähler vorgesehenen Flüssigkeiten oder eine andere als die vorgesehenen Flüssigkeiten oder eine andere als die vorgesehene Flüssigkeit verwendet werden soll . Im letzteren Fall ( d . h . wenn bei den genannten Prüfungen eine andere als die für den Zähler vorgesehene Flüssigkeit verwendet wird ) können bei der Zulassung Volumendurchfluesse festgesetzt werden , die ausserhalb des Bereichs zwischen grösstem und kleinstem Durchfluß liegen . 8 . Bezeichnungen 8.1 . Jeder Zähler muß in der Nähe der Skale des Zählwerks oder auf einem besonderen Schild deutlich lesbar und unauslöschbar folgende Aufschriften tragen : a ) das Zeichen der EWG-Bauartzulassung , b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers , c ) gegebenenfalls eine besondere Typenbezeichnung des Herstellers , d ) eine Fabriknummer und das Jahr der Herstellung , e ) den Meßkammerinhalt , f ) den grössten und den kleinsten Volumendurchfluß , g ) den maximalen Betriebsdruck , h ) den Temperaturbereich , falls das Meßgut bei einer Temperatur gemessen werden soll , die ausserhalb des Bereichs von - 10 * C bis + 50 * C liegt , i ) die Art des Meßguts und die Grenzen der kinematischen oder dynamischen Viskosität , falls die Meßgutbezeichnung allein die Viskosität nicht hinreichend charakterisiert . 8.2 . In der Nähe der Skale des Zählwerks müssen folgende Bezeichnungen sichtbar angebracht sein : a ) die Einheit der Anzeige des gemessenen Volumens oder ihr Kurzzeichen , b ) die kleinste Abgabemenge . 8.3 . Die Strömungsrichtung der Flüssigkeit muß durch einen Pfeil auf dem Meßwerksgehäuse angezeigt sein , wenn ein Irrtum möglich ist . 8.4 . Bei auseinandernehmbaren Zählern für genießbare Flüssigkeiten müssen die Fabriknummern oder die letzten drei Ziffern dieser Nummer auf denjenigen Teilen wiederholt werden , deren Austausch einen Einfluß auf das Messergebnis haben kann . 8.5 . Das Zählwerk darf eine besondere Typenbezeichnung und Fabriknummer tragen . 9 . Stempelstellen 9.1 . Sicherungsstempelstellen müssen den Zugang zu Stellen , an denen die Messung beeinflusst werden kann , sowie das völlige oder teilweise Auseinandernehmen des Zählers verhindern , sofern dieses Auseinandernehmen nicht in der Zulassung genehmigt worden ist ( auseinandernehmbare Zähler für fluessige Nahrungsmittel ) . 9.2 . Am Meßwerk , am Zählwerk oder an deren Gehäuse muß eine mit einem wichtigen Teil festverbundene Stelle für den EWG-Eichstempel vorgesehen sein , die ohne Demontage sichtbar ist . 9.3 . Bei der Zulassung kann vorgeschrieben werden , daß an den auswechselbaren Teilen auseinandernehmbarer Zähler neben der in Punkt I 8.4 genannten Fabriknummer eine Stempelstelle vorzusehen ist . KAPITEL II FEHLERGRENZEN FÜR DIE MESSANLAGEN 1 . Wenn ein Zähler in eine Messanlage eingebaut wird , so gelten bei der Ersteichung dieser Messanlage unter den üblichen Gebrauchsbedingungen und in dem Anwendungsbereich , der in der Zulassung im einzelnen festgelegt ist , die in nachstehender Tabelle angegebenen Fehlergrenzen als Plus - oder Minusabweichung in Abhängigkeit von der gemessenen Menge : Gemessene Menge * Fehlergrenze * von 0,02 bis 0,1 l * 2 ml * von 0,1 bis 0,2 l * 2 % der gemessenen Menge * von 0,2 bis 0,4 l * 4 ml * von 0,4 bis 1 l * 1 % der gemessenen Menge * von 1 bis 2 l * 10 ml * 2 l oder mehr * 0,5 % der gemessenen Menge * 2 . Die Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge ist jedoch das Doppelte des in Punkt II 1 festgelegten Wertes , und unabhängig von der gemessenen Menge ist die Fehlergrenze in keinem Fall kleiner als der für die kleinste Abgabemenge festgesetzte Wert . 3 . Wegen der besonderen Schwierigkeiten bei der Prüfung betragen die Fehlergrenzen bei Messanlagen für verfluessigte Gase oder für andere Flüssigkeiten , die ausserhalb des Bereichs von - 10 * C bis + 50 * C gemessen werden , sowie bei Messanlagen , deren kleinster Volumendurchfluß höchstens 1 Liter pro Stunde beträgt , das Doppelte der in den Punkten II 1 und II 2 angegebenen Werte . 4 . Wenn bei der Ersteichung alle Fehler das gleiche Vorzeichen haben , muß wenigstens einer dieser Fehler die in Punkt I 7.1 festgesetzten Grenzen einhalten .