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Document 31971L0318

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

ABl. L 202 vom 6.9.1971, pp. 21–31 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 729 - 739

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/318/oj

31971L0318

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

Amtsblatt Nr. L 202 vom 06/09/1971 S. 0021 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0022
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0651
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0022
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0729 - 0739
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0159
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0037


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . juli 1971

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

( 71/318/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Gaszählern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen : deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) wurden die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind für Volumengaszähler die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf folgende Gaszähler :

1 . Volumetrische Gaszähler :

- Gaszähler mit verformbaren Trennwänden ,

- Drehkolbengaszähler .

2 . Nicht volumetrische Gaszähler :

- Turbinenradgaszähler .

Artikel 2

Die Gaszähler , die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Gaszählern , die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . MORO

( 1 ) ABl . Nr . C 65 vom 5 . 6 . 1970 , S . 30 .

( 2 ) ABl . Nr . C 131 vom 29 . 10 . 1970 , S . 7 .

( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG

KAPITEL I

A . DEFINITION EINIGER IM ANHANG VERWENDETER BEGRIFFE

1 . Meßbereich

Der Meßbereich eines Gaszählers wird begrenzt durch den maximalen Durchfluß Q max und den minimalen Durchfluß Q min .

2 . Meßrauminhalt eines volumetrischen Zählers

Als Meßrauminhalt V eines volumetrischen Zählers gilt das einem Arbeitsgang des Zählers entsprechende Gasvolumen : ein Arbeitsgang ist der Gesamtablauf der Bewegungen , durch den sämtliche bewegliche Teile des Zählers mit Ausnahme des Zählwerks und des Zählwerkgetriebes erstmals wieder in die Ausgangsstellung zurückgeführt werden .

Seine Bestimmung erfolgt rechnerisch durch Multiplikation des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen Meßwerk und Zählwerk .

3 . Betriebsdruck und Bezugsdruck

3.1 . Betriebsdruck

Als Betriebsdruck eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem Gasdruck am Zählereingang und dem atmosphärischen Druck .

3.2 . Bezugsdruck

Als Bezugsdruck p r eines Gaszählers gilt der Druck , auf den das angezeigte Gasvolumen bezogen wird .

Die Meßstelle für den Bezugsdruck ist in Kapitel III festgelegt .

4 . Druckverlust

Als Druckverlust eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem am Eingang und am Ausgang gemessenen Druck des durchströmenden Gases .

5 . Umdrehungswert der Ausgangstriebe

Der Umdrehungswert eines Ausgangstriebs ist der Wert des einer vollen Umdrehung der Achse dieses Triebes entsprechenden Volumens ; diese Grösse wird rechnerisch ermittelt durch Multiplikation des Wertes des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen dem Zählwerk und der Achse des Ausgangstriebs .

B . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR GASZÄHLER

1 . Allgemeines

1.1 . In Kapitel I dieses Anhangs werden die allgemeinen Vorschriften festgelegt , denen alle in Artikel I der Richtlinie aufgeführten Gaszähler entsprechen müssen .

1.2 . In Kapitel II und III dieses Anhangs werden die Einzelvorschriften für diese zähler festgelegt .

2 . Konstruktion

2.1 . Werkstoffe

Die Zähler sind aus widerstandsfähigen Werkstoffen herzustellen , die möglichst wenig innere Spannungen aufweisen , sich durch Alterung wenig verändern und gegenüber den verschiedenen , übliehen Gasarten und ihren Kondensaten widerstandsfähig und ausreichend korrosionsbeständig sind .

2.2 . Dichtheit der Zähler

Die Zähler müssen beim maximalen Betriebsdruck dicht sein .

2.3 . Schutz gegen äussere Eingriffe

Die Zähler müssen so gebaut sein , daß Eingriffe , die die Genauigkeit der Messung böinflussen können , ohne Verletzung von Eich - oder Sicherungsstempeln unmöglich sind .

2.4 . Durchflußrichtung

Bei Zählern , deren Zählwerk nur in einer Durchflußrichtung des Gases positiv zählt , muß diese Durchflußrichtung durch einen Pfeil angegeben sein .

Dieser Pfeil ist nicht erforderlich , wenn die Gasdurchflußrichtung konstruktiv festgelegt ist .

2.5 . Messtechnische Eigenschaften

Zähler müssen bei einem Durchfluß gleich Qmax wahrend Einer in Kapitel II oder III festgesetzten Zeit im Dauerbetrieb arbeiten können , ohne daß die Änderung der messtechnischen Eigenschaften die in diesen Kapiteln festgesetzten Grenzen überschreitet .

3 . Zusatzeinrichtungen

3.1 . Zusatzeinrichtungen ( Mengenumwerter , Schreibgeräte , Zählgeräte usw . ) können zugelassen werden ; ihr Anschluß bedarf der EWG-Bauartzulassung .

3.2 . Die Zähler können mit Ausgangstrieben versehen sein , die zum Antrieb eines abnehmenden Zählwerks , eines Münzwerks oder einer sonstigen Zusatzeinrichtung dienen .

3.2.1 . Bei Nichtbenutzung müssen die freien Anschlüsse der Ausgangstriebe durch einen plombierbaren Verschluß oder dergleichen gesichert sein .

3.2.2 . Falls ein solcher Anschluß aus einer Achse besteht , muß diese eine Angabe ihres Umdrehungswertes in der Form " 1 tr * ... m3 ( oder dm3 ) " aufweisen .

3.3 . Die Zähler können mit eingebauten Impulsgebern versehen sein . Die Anschlüsse von eingebauten Impulsgebern müssen eine Angabe ihrer Impulswerte in der Form " 1 imp * ... m3 ( oder dm3 ) " aufweisen .

4 . Aufschriften

4.1 . Jeder Zähler muß entweder auf dem Deckblatt des Zählwerks oder auf einem besonderen Hauptschild folgende Aufschriften tragen :

a ) die Kennummer der Bauartzulassung des Zählers ,

b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

c ) die Fabriknummer und das Baujahr des Zählers ,

d ) eine Bezeichnung des Zählers durch den Großbuchstaben G mit einer nachfolgenden , in Kapitel II und III festgesetzten Zahl ,

e ) den maximalen Durchfluß in der Form Qmax ... m3/h ,

f ) den minimalen Durchfluß in der Form Qmin ... m3/h ( oder dm3/h ) ,

g ) den höchsten Betriebsdruck in der Form pmax ... MN/m2 ( oder N/m2 ) oder pmax ... bar ( oder mbar ) ,

h ) bei volumetrischen Zählern den Nennwert des Meßrauminhalts in der Form V ... m3 ( oder dm3 ) .

Diese Aufschriften , müssen direkt erkennbar , gut lesbar und für normale Betriebsbedingungen dauerhaft angebracht sein .

4.2 . Vom messtechnischen Dienst , der die Bauartzulassung erteilt , können die Fälle festgelegt werden , in denen die Beschaffenheit des Gases ebenfalls anzugeben ist .

4.3 . Der Zähler kann ausserdem die Handelsbezeichnung , eine Spezialordnungsnummer , den Namen des Gaswerks , ein europäisches Normzeichen und ein Schild mit Angabe der durchgeführten Reparaturen tragen . Andere Angaben oder Aufschriften sind ohne Sondergenehmigung unzulässig .

5 . Zählwerke und Prüfzählglied

5.1 . Zählwerke

5.1.1 . Die Zählwerke müssen mit Ausnahme des letzten Gliedes aus Rollen zusammengesetzt sein . Die Rollen müssen nach Kubikmetern oder dezimalen Vielfachen oder Teilen des Kubikmeters beziffert sein . Auf dem Deckblatt des Zählwerks muß die Bezeichnung " m3 " angegeben sein .

5.1.1.1 . Falls das Zählwerk Zahlenrollen enthält , die Dezimalstellen eines Kubikmeters angeben , müssen sie durch ein gut sichtbares Komma von den in Kubikmetern bezifferten Rollen getrennt sein und sich ausserdem von den vorhergehenden klar unterscheiden .

5.1.1.2 . Ist die letzte Rolle mit dem dezimalen Vielfachen eines Kubikmeters beziffert , so muß auf dem Deckblatt des Zählwerks :

a ) entweder eine ( oder zwei , drei usw . ) feststehende Null(en ) hinter der letzten Rolle ,

b ) oder die Angabe " x 10 " ( oder " x 100 " , " x 1 000 " usw . ) in der Weise angebracht sein , daß die Ablesung immer m3 ergibt .

5.1.2 . Das Zählwerk muß so viele Zahlenrollen haben , daß das während einer Betriebsdauer von 1 000 Stunden bei maximalem Durchfluß durchgeströmte Volumen bis auf eine Einheit der letzten Zahlenrolle angezeigt wird .

5.2 . Prüfzählglied

5.2.1 . Die Zähler sind so einzurichten , daß die Prüfung mit ausreichender Genauigkeit durchgeführt werden kann . Zu diesem Zweck müssen sie konstruktionsgemäß entweder ein eigenes Prüfzählglied oder Einrichtungen aufweisen , die den Anschluß eines abnehmbaren Prüfzählglieds ermöglichen .

5.2.2 . Das zählereigene Prüfzählglied kann durch das letzte Zählglied des Zählwerks gebildet werden , und zwar in einer der folgenden Ausführungen :

a ) als schleichend fortschreitende Zahlenrolle mit bezifferter Skale ,

b ) als Zeiger , der sich vor einem feststehenden Skalenblatt dreht , oder als Skalenscheibe , die sich vor einer feststehenden Marke dreht .

5.2.3 . Auf den bezifferten Skalen muß die Einheit der Skaleneinteilung deutlich und unmißverständlich in m3 oder in dezimalen Teilen des m3 angegeben sein ; der Skalenanfang muß mit Null beziffert sein .

5.2.3.1 . Der Teilstrichabstand muß über die gesamte Skale konstant und darf nicht kleiner als 1 mm sein .

5.2.3.2 . Der Skalenwert muß 1 mal 10n m3 , 2 mal 10n m3 oder 5 mal 10n m3 entsprechen , wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist .

5.2.3.3 . Die Teilstriche müssen fein und gleichmässig stark sein . Bei einem Skalenwert von 1 mal 10n m3 oder 2 mal 10n m3 muß jeder fünfte Teilstrich , bei einem Skalenwert von 5 mal 10n m3 jeder zweite Teilstrich durch grössere Länge hervorgehoben sein .

5.2.4 . Die Zeigerspitze oder die feststehende Marke müssen so fein sein , daß eine sichere und leichte Ablesung möglich ist .

5.3 . Durchmesser der Rollen und Skalen

Der Rollendurchmesser muß mindestens 16 mm betragen .

Der Durchmesser der in Punkt I B 5.2.2 b ) genannten Zählglieder muß mindestens 32 mm betragen .

5.4 . Ablesung des Zählwerks

Das Zählwerk muß so beschaffen sein , daß es durch einfaches Nebeneinanderstellen der Zahlen abgelesen werden kann .

5.5 . Fortschaltung der Ziffern

Jede beliebige Ziffer einer Zahlenrolle muß vollständig um eine Einheit fortgeschaltet werden , wenn die nächstniedere Zahlenrolle das letzte Zehntel ihrer Umdrehung ausführt .

5.6 . Abmebmbarkeit des Zählwerks

Die Zähler müssen so eingerichtet sein , daß das Zählwerk für die Eichung leicht abgenommen werden kann .

6 . Fehlergrenzen

6.1 . Die Meßfehler werden prozentual als Verhältnis der Differenz zwischen dem angezeigten und dem wahren , durch den Zahler geflossenen Volumen zu diesem Volumen ausgedrückt .

6.2 . Die Fehler beziehen sich auf die Messungen mit Luft mit einer Bezuesdichte von 1,2 kg m3 . Unter normalen atmosphärischen Bedingungen kann angenommen werden , daß die Raumluft der Prüfstelle diese Voraussetzung erfuellt .

6.3 . Die Fehlergrenzen sind in Kapitel II und III festgesetzt . Sie gelten für die zugelassenen Durchflußrichtungen .

7 . Druckverlust

7.1 . Grenzwerte

Die Grenzwerte für den Druckverlust sind in Kapitel II und III festgesetzt .

8 . Anbringung von Eich - und Sicherungsstempeln

8.1 . Tragweite

Die Anbringurig von EWG-Eich - und EWG-Sicherungsstempeln auf einem Gasz * bescheinigt lediglich , daß dieser Zähler den Vorschriften dieser Richtlinie entspriel *

8.2 . Stempelstellen

8.2.1 . Die Stempelstellen sind so zu wählen , daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles die aufgedrückte Stempelung zerstört wird .

8.2.2 . Wenn die in Punkt I B 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen Hauptschild angebracht werden , ist eine Stempelstelle so anzubringen , daß sie beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird ; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden .

8.2.3 . Es sind Stempelstellen für Eich - und Sicherungsstempel vorzusehen :

a ) auf allen Schildern , die eine im vorliegenden Anhang vorgeschriebene Bezeichnung tragen ,

b ) an allen Teilen des Gehäuses , die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert sind , durch die die Genauigkeit der Messung beeinflusst werden kann .

9 . EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung

9.1 . EWG-Bauartzulassung

9.1.1 . Dem Antrag auf Bauartzulassung eines Zählers sind ausser dem Zulassungsmuster folgende Dokumente beizufügen :

- eine Beschreibung des zur Zulassung vorgelegten Zählers ,

- eine perspektivische Zeichnung oder ein Photo des Zählers ,

- eine Gesamtzeichnung des Zählers , erforderlichenfalls ergänzt durch Einzelteilzeichnungen ,

- ein Verzeichnis der Bestandteile sowie sonstige , vom zuständigen messtechnischen Dienst für erforderlich erachtete Angaben ,

- eine Zeichnung mit Angabe der Stempelstellen für den Eichstempel und für die Sicherangsstempel ,

- eine Erklärung , daß die dem Baumuster entsprechend gefertigten Zähler den Vorschriften über die Sicherheit entsprechen , insbesondere bezueglich des maximalen Betriebsdrucks , der auf dem Hauptschild angegeben ist .

9.2 . EWG-Ersteichung

9.2.1 . Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsfertigem Zustand sein . Falls die Zähler mit von Ausgangswellen angetriebenen Zusatzeinrichtungen verwendet werden sollen , müssen diese Einrichtungen bereits bei der Eichung angeschlossen sein , sofern ihr Anschluß nach der Eichung nicht ausdrücklich als zulässig erklärt ist .

10 . Eich - und Sicherungsstempel

Zähler , die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben , werden versehen :

- mit dem Eichstempel ,

- mit Sicherungsstempeln an den Stellen , die zur Sicherung bestimmter Zählerteile gegen äussere Eingriffe zu sichern sind , durch die die Zählereigenschaften verändert werden können .

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR GASZÄHLER MIT VERFORMBAREN TRENNWÄNDEN

1 . Geltungsbereich

Das folgende Kapitel gilt zusammen mit Kapitel I für Gaszähler , bei denen die Messung des durchströmenden Gases mit Hilfe von Meßkammern mit verformbaren Trennwänden erfolgt .

2 . Meßbereich und Grössenbezeichnung

2.1 . Die zulässigen Werte des maximalen Durchflusses und die oberen Grenzen des entsprechenden minimalen Durchflusses sowie die Kleinstwerte für den Meßrauminhalt sind in der folgenden Tabelle , bezogen auf die Grössenbezeichnung G der Zahler , angegeben :

G * Q max * Q min * V *

* m2/h * m3/h ( Hoechstwert ) * dm3 ( Kleinstwert ) *

1,6 * 2,5 * 0,016 * 0,7 *

2,5 * 4 * 0,025 * 1,2 *

4 * 6 * 0,040 * 2,0 *

6 * 10 * 0,060 * 3,5 *

10 * 16 * 0,100 * 6,0 *

16 * 25 * 0,160 * 10 *

25 * 40 * 0,250 * 18 *

40 * 65 * 0,400 * 30 *

65 * 100 * 0,650 * 55 *

100 * 160 * 1,000 * 100 *

160 * 250 * 1,600 * 200 *

250 * 400 * 2,500 * 400 *

400 * 650 * 4,000 * 900 *

650 * 1 000 * 6,500 * 2 000 *

2.2 . Wenn für eine Gaszählerbauart der Wert von Q min kleiner als die in der Tabelle Punkt II 2.1 angegebene Zahl ist , so muß der Zahlenwert dieses Q min einer der in Spalte 3 der Tabelle angegebenen Zahlen oder ihrem dezimalen Teil entsprechen .

2.3 . Zähler mit einem Meßrauminhalt , der kleiner als der im der Tabelle Punkt II 2.1 angegebene Wert ist , können unter der Voraussetzung zugelassen werden , daß die Bauart dieser Zähler den Anforderungen der in Punkt II 7.2.5 angegebenen Dauerprüfung genugt .

3 . Konstruktionseinzelheiten

3.1 . Bei jedem Zähler darf die Abweichung zwischen dem errechneten Wert des Meßrauminhalts V und dem auf dem Zähler angegebenen Wert nicht grosser als 5 % dieses Wertes sein .

3.2 . Die Zähler G 1,6 bis G 6 einschließlich konnen mit einer Einrichtung versehen sein , die die Bewegung des Meßwerks verhindert , wenn das Gas in einer unzulassigen Richtung stromt .

4 . Prüfzählglied

4.1 . Bei den Zählern G 1,6 bis G 6 einschließlich muß das Prufzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt sein . Bei den Zählern G 10 bis G 650 einschließlich muß das Prutzahlghed

- entweder nach Punkt I B 5.2.2 oder

- abnehmbar

ausgeführt sein .

4.2 . Wenn das Prüfzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt ist , müssen der Skalenwert des Prüfzählglieds und die Bezifferung folgenden Vorschriften genügen :

Grössenbezeichnung der Zähler' * Hoechster Skalenwert * Bezifferung je *

G 1,6 bis G 6 einschließlich * 0,2 dm3 * 1 dm3 *

G 10 bis G 65 einschließlich * 2 dm3 * 10 dm3 *

G 100 bis G 650 einschließlich * 20 dm3 * 100 dm3 *

4.3 . Bei Zählern , deren Prüfzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt ist , darf die Standardabweichung einer Reihe von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Messungen , die bei einem Durchfluß von etwa 0,1 Q max und unter gleichen Bedingungen mit dem nachfolgend festgelegten Luftvolumen vorgenommen werden , die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Prüfvolumen * Zulässiger Hoechstwert der Standardabweichung *

G 1,6 bis G 4 einschließlich * 20 V * 0,2 dm3 *

G 6 * 10 V * 0,2 dm3 *

G 10 bis G 65 einschließlich * 10 V * 2 dm3 *

G 100 bis G 650 einschließlich * 5 V * 20 dm3 *

5 . Fehlergrenzen

5.1 . Allgemeine Bestimmungen

5.1.1 . Die Fehlergrenzen sind als Plus - und Minuswerte in nachstehender Tabelle angegeben :

Durchfluß Q * Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung *

Q min * Q < 2 Q min * 3 % *

2 Q min * Q * Q max * 2 % *

5.1.2 . Bei der EWG-Ersteichung dürfen die Fehler eines Zählers bei Durchfluessen Q zwischen 2 Q min und Q max nicht sämtlich 1 % überschreiten , wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben .

6 . Druckverlust

6.1 . Gesamtdruckverlust

Der Gesamtdruckverlust darf bei der Durchströmung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 und bei einem Durchfluß gleich Q max folgende Mittelwerte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Hoechstzulässige Druckverlustmittelwerte bei der EWG-Ersteichung *

* N/m2 * mbar *

G 1,6 bis G 10 einschließlich * 200 * 2 *

G 16 bis G 40 einschließlich * 300 * 3 *

G 65 bis G 650 einschließlich * 400 * 4 *

6.2 . Mechanischer Druckverlust

Der mechanische Druckverlust , d.h . der Druckverlust bei der Durchströmung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 bei einem Durchfluß zwischen Q min und 2 Q min darf folgende Werte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Hoechstzulässige Werte des mechanischen Druckverlustes bei der EWG-Ersteichung *

* N/m2 * mbar *

G 1,6 bis G 40 einschließlich * 60 * 0,6 *

G 65 bis G 650 einschließlich * 100 * 1,0 *

Die obigen Werte beziehen sich auf die Hoechstwerte des mechanischen Druckverlustes .

6.3 . Sonderbestimmung

Bei Zählern , deren Betriebsdruck höher als 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) ist , gelten die Vorschriften von Punkt II 6.2 über den mechanischen Druckverlust in gleicher Weise ; der Gesamtdruckverlust dieser Zähler gemäß Punkt II 6.1 bleibt unberücksichtigt .

7 . EWG-Bauartzulassung

7.1 . Ausser dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller dem zuständigen Dienst gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen , die dem Zulassungsmuster entsprechend hergestellt sind .

Diese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Grössen G zu verteilen , falls Zähler verschiedener Grössen zur Zulassung beantragt sind .

Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden .

7.1.1 . Eine Abweichung von dieser Bestimmung kann dahingehend zugestanden werden , daß die Prüflinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können . Im übrigen erfolgt jedoch die Entscheidung über die Bauartzulassung nicht , bevor diese Prüflinge vollständig geprüft worden sind .

7.1.2 . Die Prüflinge bleiben Eigentum des Antragstellers und werden nach erfolgter Bauartzulassung zurückgegeben .

7.2 . Prüfung

7.2.1 . Das Zulassungsmuster und die Prüflinge müssen den Bestimmungen von Kapitel I und den Punkten II 2 , 3 , 4 , 5 und 6 genügen .

7.2.2 . Darüber hinaus darf im gesamten Meßbereich die Fehlerspanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der Fehler für jeden einzelnen Zähler nicht grösser als 3 % sein .

7.2.3 . Das Zulassungsmuster und die Prüflinge werden anschließend einer Dauerprüfung unterzogen . Diese Prüfung wird durchgeführt :

7.2.3.1 . Bei Zählern der Grössen G 1,6 bis G 10 einschließlich : beim grössten Durchfluß und mit Luft ; sie sollte jedoch bei Zählern , auf deren Hauptschild die Art des zu messenden Gases angegeben ist , ganz oder teilweise mit dem angegebenen Gas durchgeführt werden .

7.2.3.2 . Bei Zählern der Grössen G 16 bis G 650 einschließlich : möglichst bei maximalem Durchfluß und mit Luft oder mit Gas .

7.2.4 . Die Versuchsdauer beträgt bei Zählern mit einem Meßrauminhalt , der gleich oder grösser als die in der Tabelle des Punktes II 2.1 angegebenen Werte ist :

7.2.4.1 . Bei Zählern der Grössen G 1,6 bis G 10 einschließlich : 1 000 Stunden ; der Versuch kann unterbrochen werden , ist jedoch innerhalb 60 Tagen zu beenden .

7.2.4.2 . Bei Zählern der Grössen G 16 bis G 650 einschließlich ist die Versuchsdauer so zu wählen , daß vom Zähler ein Luft - oder Gasvolumen gemessen wird , das einer Betriebsdauer von 1 000 Stunden bei maximalem Durchfluß entspricht ; der Versuch ist innerhalb sechs Monaten zu beenden .

7.2.5 . Bei Zählern mit einem Meßrauminhalt , der niedriger ist als die in der Tabelle von Punkt II 2.1 angegebenen Werte , ist die Versuchsdauer auf 2 000 Stunden zu verlängern und auf eine Anzahl von Zählern auszudehnen , die grösser als die in Punkt II 7.1 vorgesehene ist und sich sowohl nach der Grösse des zu untersuchenden Zählers als auch nach seinen charakteristischen Merkmalen richtet .

7.2.6 . Nach beendetem Dauerversuch müssen die Zähler folgenden Änforderungen genügen :

a ) Im gesamten Meßbereich darf die Fehlerspanne für jeden Zähler nicht grösser sein als 4 % ;

b ) kein Punkt der Fehlerkurve darf um mehr als 1,5 % höher als der Hoechstwert bzw . tiefer als der Tiefstwert der ursprünglichen Fehlerkurve liegen ;

c ) der mechanische Druckverlust darf sich um nicht mehr als 20 N/m2 ( 0,2 mbar ) erhöht haben ;

d ) bei Zählern mit einem Betriebsdruck über 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) darf sich die Differenz der Fehlerwerte bei den Durchfluessen 1/2 Q max und Q max um nicht mehr als 1 % erhöht haben .

7.3 . Änderung einer bereits zugelassenen Bauart

Bezieht sich der Zulassungsantrag auf die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart , so entscheidet der messtechnische Dienst , der die ursprüngliche Bauart zugelassen hat , je nach der Art der Änderung , ob und in welchem Masse die Vorschrift der Punkte II 7.1 , II 7.2.3 , II 7.2.4 und II 7.2.5 anwendbar sind .

8 . EWG-Ersteichung

8.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

a ) bei einem Durchfluß zwischen Q min und 2 Q min ;

b ) bei einem Durchfluß von etwa 1/5 Q max ;

c ) bei einem Durchfluß Q max ;

d ) bei einem Durchfluß 1/2 Q max für Zähler , deren Betriebsdruck höher ist als 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) .

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DREHKOLBENGASZÄHLER UND TURBINENRADGASZÄHLER

1 . Gültigkeitsbereich

Dieses Kapitel gilt in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels I für :

1.1 . Drehkolbengaszähler ,

bei denen die Messung des durchströmenden Gases mit Hilfe von Meßkammern mit rotierenden Trennwänden erfolgt ,

1.2 . Turbinenradgaszähler ,

bei denen der Gasstrom ein Turbinenrad in Bewegung setzt und die Zahl der Umdrehungen des Rades ein Maß für das durchgeströmte Gasvolumen darstellt .

2 . Meßbereiche

2.1 . Die Gaszähler sind nur mit den aus der nachfolgenden Tabelle hervorgehenden , auf die Grössenbezeichnung G des Zählers bezogenen Meßbereichen zulässig :

G * Q max m3/h * Meßbereich *

* * klein * mittel * groß *

* * Q min m3/h *

40 * 65 * 13 * 6 * 3 *

65 * 100 * 20 * 10 * 5 *

100 * 160 * 32 * 16 * 8 *

160 * 250 * 50 * 25 * 13 *

250 * 400 * 80 * 40 * 20 *

400 * 650 * 130 * 65 * 32 *

650 * 1 000 * 200 * 100 * 50 *

1 000 * 1 600 * 320 * 160 * 80 *

und den dezimalen Vielfachen der letzten fünf Zeilen .

3 . Konstruktionseinzelheiten

3.1 . Drehkolbenzähler

3.1.1 . Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs - und im Ausgangsstutzen eine Druckmeßstelle für den statischen Druck mit einem Durchmesser von 3 bis 5 mm besitzen ; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck .

3.1.2 . Die Zähler dürfen eine von Hand zu betätigende Einrichtung zum Drehen der Kolben haben , sofern diese nicht mißbräuchlich zum Hemmen des Gaszählers benutzt werden kann .

3.1.3 . Die Lager der Drehkolbenachsen dürfen bei Zählern der Grösse G 160 und darüber so angeordnet sein , daß sie ohne Verletzung von Sicherungsstempeln zugänglich sind .

3.2 . Turbinenradgaszähler

3.2.1 . Die Zähler müssen mit einer Druckmeßstelle versehen sein , mit der der statische Druck unmittelbar vor dem Turbinenrad als Bezugsdruck bestimmt werden kann , gegebenenfalls auch indirekt .

3.2.1.1 . Falls vor dem Turbinenrad eine Einschnürvorrichtung für den Gasstrom vorhanden ist , können die Zähler ausser der in Punkt III 3.2.1 geforderten Druckmeßstelle noch eine weitere Druckmeßstelle vor dieser Vorrichtung besitzen , durch die zusammen mit der Druckmeßstelle gemäß Punkt III 3.2.1 die Druckdifferenz an der Einschnürungsvorrichtung gemessen werden kann .

3.3 . Druckmeßstutzen

3.3.1 . Die Druckmeßstutzen müssen mit einem Absperrorgan versehen sein .

3.3.2 . Der Druckmeßstutzen für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der Bezeichnung " pr " , andere Druckmeßstutzen müssen mit der Bezeichnung " p " versehen sein .

4 . Prüfzählglied

4.1 . In Anwendung von Punkt I B 5.2.2 a ) und b ) muß der maximale Skalenwert des Prüfzählglieds betragen :

für die Grössen G 40 und G 65 ... 0,002 m3 ,

für die Grössen G 100 bis G 650 einschließlich ... 0,02 m3 ,

für die Grössen G 1 000 bis G 6 500 einschließlich ... 0,2 m3 ,

und für die Grössen G 10 000 und darüber ... 2,0 m3 .

4.2 . Die Skale des Prüfzählglieds

muß bei den Grössen G 40 und G 65 nach ie ... 0,01 m3 ,

bei den Grössen G 100 bis G 650 einschließlich nach je ... 0,1 m3 ,

bei den Grössen G 1 000 bis G 6 500 einschließlich nach je ... 1,0 m3 ,

und bei den Grössen G 10 000 und darüber nach je ... 10,0 m3 .

beziffert sein .

5 . Fehlergrenzen

5.1 . Die Fehlergrenzen sind als Plus - und Minuswerte in nachstehender Tabelle angegeben :

Durchfluß Q fn2/h * Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung *

Q min * Q < 0,2 Q max * 2 % *

0,2 Q max * Q * Q max * 1 % *

5.2 . Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten , wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben .

6 . EWG-Bauartzulassung

6.1 . Ausser dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller dem zuständigen Dienst gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen , die dem Zulassungsmuster entsprechend hergestellt sind .

Diese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Grössen G zu verteilen , falls Zähler verschiedener Grössen zur Zulassung beantragt sind .

Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden .

6.1.1 . Eine Abweichung von dieser Bestimmung kann dahingehend zugestanden werden , daß die Prüflinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können . Im übrigen erfolgt jedoch die Entscheidung über die Bauartzulassung nicht , bevor diese Prüflinge vollständig geprüft worden sind .

6.1.2 . Die Prüflinge bleiben Eigentum des Antragstellers und werden nach erfolgter Bauartzulassung zurückgegeben .

6.2 . Prüfung

6.2.1 . Die Prüfung umfasst im einzelnen die Feststellung der Fehler jedes Zählers durch eine Prüfung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 . Jedes Prüfungsergebnis soll gesondert berücksichtigt werden .

6.2.1.1 . Die Fehler eines jeden dieser Zähler müssen in dem Meßbereich , für den die Zulassung beantragt ist , innerhalb der durch die Fehlergrenzen der EWG-Ersteichung gegebenen Fehlerspanne bleiben .

6.2.1.2 . Bei jedem der Zähler darf der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der Fehler im Bereich zwischen 1/2 Q max und Q max nicht grösser als 1 % sein .

6.2.2 . Die Zähler werden anschließend einer Dauerprüfung mit Luft oder Gas unterzogen .

6.2.2.1 . Die Dauerprüfung soll nach Möglichkeit bei maximalem Durchfluß des Zählers erfolgen . Die Zeit des Dauerbetriebs soll so lang sein , daß ein einem 1 000stuendigen Betrieb bei maximalem Durchfluß entsprechendes Luft - oder Gasvolumen gemessen wird , jedoch soll die Dauer 6 Monate nicht überschreiten .

6.2.2.2 . Nach dem Dauerbetrieb sind die Zähler erneut mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 unter Verwendung der gleichen Normalgeräte wie bei der Prüfung nach Punkt III 6.2.1 zu prüfen .

Bei diesen Prüfbedingungen dürfen

a ) die für die in Punkt III 7.1 festgelegten Durchfluesse festgestellten Fehlerwerte bei jedem Zähler ( mit Ausnahme von höchstens einem ) nicht mehr als 1 % von den bei der Prüfung nach Punkt III 6.2.1 festgestellten Werten abweichen und darf

b ) der Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert der Fehler bei jedem der Zähler ( mit Ausnahme von höchstens einem ) im Bereich zwischen 1/2 Q max und Q max nicht grösser als 1,5 % sein .

7 . EWG-Ersteichung

7.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

a ) bei Drehkolbengaszählern für

Q min ; 2,5 Q min ; 0,25 Q max ; 0,5 Q max und Q max

b ) bei Turbinenradgaszählern für

Q min : 1,5 Q min ; 3 Q min ; 0,25 Q max ; 0,5 Q max und Q max

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Prüfungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

7.2 . Für die in Punkt III 7.1 angegebenen Durchflußwerte sind Abweichungen von höchstens mehr oder weniger 5 % zulässig .

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