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Document 31971L0160
Council Directive 71/160/EEC of 30 March 1971 making a sixth amendment to the Directive of 5 November 1963 on the approximation of the laws of the Member States concerning the preservatives authorized for use in foodstuffs intended for human consumption
Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971 zur sechsten Änderung der Richtlinie vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971 zur sechsten Änderung der Richtlinie vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
ABl. L 87 vom 17.4.1971, p. 12–13
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 220 - 221
No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995
Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971 zur sechsten Änderung der Richtlinie vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 087 vom 17/04/1971 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0180
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0180
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0220
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0164
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0004
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 30 . März 1971 zur sechsten Änderung der Richtlinie vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 71/160/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 2 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 13 . Juli 1970 ( 3 ) , ist insbesondere das Verzeichnis derjenigen konservierenden Stoffe festgelegt , deren Verwendung zum Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen zugelassen ist . Diese Richtlinie sieht einerseits die Verwendung von Kalziumdisulfit - E 225 - ( Kalziumpyrosulfit oder Kalziummetabisulfit ) vor ; diese Substanz kann zwar im Labor gewonnen werden , doch wird sie nicht als Zusatzstoff industriell hergestellt ; ungeachtet des technischen Wertes , den ihre Verwendung in der Theorie hat , wird diese Substanz daher in Lebensmitteln nicht verwendet ; dagegen wird Kalziumsulfit , das die gleichen Konservierungseigenschaften besitzt , industriell hergestellt ; es ist daher angebracht , die Verwendung von Kalziumsulfit an Stelle von Kalziumdisulfit zuzulassen . Andererseits hat sich auf Grund jüngster Untersuchungen ergeben , daß die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten und Bananen mit 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol ( Thiabendazol ) wegen der fungistatischen Eigenschaften dieses Stoffes unbestreitbare Vorteile aufweist ; die Verwendung von Thiabendazol bedeutet keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit , wenn der Rückstandsgehalt je Kilogramm behandelter ganzer Früchte 6 mg bei Zitrusfrüchten und 3 mg bei Bananen nicht übersteigt . Es ist allerdings nicht möglich , schon jetzt alle Bedingungen für die Verwendung von Thiabendazol und insbesondere die Hoechstmenge festzusetzen , die im Hinblick auf eine einwandfreie Konservierung der behandelten Früchte erforderlich ist ; vielmeh * müssen zu diesem Zweck noch weitere praktische Versuche durchgeführt werden ; um die Durchführung dieser Versuche zu ermöglichen , ist es deshalb , unbeschadet einer etwaigen Einbeziehung von Thiabendazol in eine künftige Gemeinschaftsregelung für Schädlingsbekämpfungsmittel , angezeigt , die Verwendung von Thiabendazol für die Dauer von vier Jahren mit einem experimentellen Rückstandsgehalt je Kilogramm behandelter ganzer Früchte von 6 mg bei Zitrusfrüchten und 3 mg bei Bananen zuzulassen ; vor Ablauf dieser Frist wird darüber zu entscheiden sein , welcher endgültigen Regelung das genannte Erzeugnis zu unterwerfen ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Ziffer I des Anhangs zur Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 wird wie folgt geändert : 1 . Die Nummer E 225 " Kalziumdisulfit ( Kalziumpyrosulfit oder Kalziummetabisulfit ) " wird gestrichen . 2 . Folgende konservierende Stoffe werden aufgenommen : EWG-Nr . * Bezeichnung * Verwendungsbedingungen * E 226 * Kalziumsulfit * * E 233 * 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol ( Thiabendazol ) * a ) Ausschließlich für die Oberflächenbehandlung von * * * - Zitrusfrüchten , * * * - Bananen ; * * * b ) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Früchte * * * i ) darf der Rückstandsgehalt je kg ganzer Früchte folgenden Satz nicht übersteigen : * * * - bei Zitrusfrüchten 6 mg * * * - bei Bananen 3 mg * * * ii ) muß bei Zitrusfrüchten die Behandlung wie folgt angegeben werden : * * * - im Großhandel auf den Rechnungen und einer Aussenfläche der Behältnisse durch den Hinweis : " Konserviert mit Thiabendazol " , * * * - im Einzelhandel durch eine sichtbare Angabe , die eine eindeutige Unterrichtung , des Verbrauchers gewährleistet ; * * * c ) die Zulassung von Thiabendazol ist auf die Früchte begrenzt , die vor dem 1 . Januar 1974 in den Verkehr gebracht werden . * Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 6 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 30 . März 1971 . Im Namen des Rates Der Präsident M . SCHUMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 143 vom 3 . 12 . 1970 , S . 50 . ( 2 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 . ( 3 ) ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 38 .