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Document 31970R0210

Verordnung (EWG) Nr. 210/70 der Kommission vom 4. Februar 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 28 vom 5.2.1970, p. 16–17 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 77 - 78

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/210/oj

31970R0210

Verordnung (EWG) Nr. 210/70 der Kommission vom 4. Februar 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 028 vom 05/02/1970 S. 0016 - 0017
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0064
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0077
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0190
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 210/70 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2622/69 (2), insbesondere auf Artikel 28, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1339/69 (4), teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Vierteljahr den Altersaufbau der von den Interventionsstellen angekauften und bei ihnen gelagerten Buttermengen mit. Um die Bestände in der Gemeinschaft besser beurteilen zu können, erscheint es notwendig, daß der Kommission diese Angaben monatlich mitgeteilt werden.

Ausserdem sieht die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 keine Mitteilungen vor über: - den Altersaufbau des von den Interventionsstellen angekauften Magermilchpulvers;

- die Magermilchmengen, die in landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfütterung verwendet werden und für die Rahm an Molkereien geliefert wurde;

- die Aufteilung der zu Kasein verarbeiteten Magermilch, für die die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Beihilfe beantragt wurde, je nach Qualität des Kaseins und der Kaseinate;

- die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1487/69 (6), erteilte Anzahl der Registrierbescheide nebst der Zahl der Kühe, deren Milch zu Landbutter verarbeitet wurde;

- bestimmte Angaben über Ausschreibungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über Durchführungsvorschriften für die Festsetzung im voraus der Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 862/69 (8).

Zur besseren Beurteilung der Marktlage auf dem Sektor der Milch und Milcherzeugnisse erweist es sich als notwendig, daß der Kommission auch hierüber Mitteilungen gemacht werden.

Nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 412/69 der Kommission vom 4. März 1969 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1096/68, 1098/68 und 1100/68 muß, um Sonderfällen gerecht zu werden, die bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse eintreten können (9), die Bezugnahme in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse (10) durch die Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 ersetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats für (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 328 vom 30.12.1969, S. 8. (3)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 1. (4)ABl. Nr. L 171 vom 12.7.1969, S. 11. (5)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (6)ABl. Nr. L 186 vom 30.7.1969, S. 11. (7)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 14. (8)ABl. Nr. L 111 vom 9.5.1969, S. 25. (9)ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1969, S. 9. (10)ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 2.

die von den Interventionsstellen angekaufte Butter den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen mit."

Artikel 2

In die Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats für das von den Interventionsstellen angekaufte Magermilchpulver den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen mit."

Artikel 3

(1) Buchstabe a) des Teils A I von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 erhält folgende Fassung:

"a) 1. die Magermilchmengen, die in Molkereien hergestellt und bearbeitet und an landwirtschaftliche Betriebe verkauft wurden, wo sie für Futterzwecke verwendet wurden, und für die im Laufe des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind;

2. die zur Verfütterung verwendeten Magermilchmengen, für die Rahm an Molkereien geliefert wurde.

"

(2) An Artikel 4 Absatz 1 Teil B erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder der Kaseinate aufgeteilt angegeben."

(3) An Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird folgender Satz angefügt:

"Sie teilen ausserdem die Zahl der erteilten Registrierbescheide und die Zahl der Kühe mit, deren Milch zu Landbutter verarbeitet wurde."

Artikel 4

(1) Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse unverzueglich alle ihnen bekannt werdenden Einzelheiten über Ausschreibungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 mit."

(2) An Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat ein Exporteur, der an einer Ausschreibung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 teilnimmt, eine Ausfuhrbescheinigung beantragt und den Zuschlag erhalten, so übermittelt der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, der Kommission unverzueglich a) eine Durchschrift des Ausschreibungstextes oder, falls dieser Text nicht vorliegt, eine Aufzählung der Bedingungen,

b) die Angabe der von dem oder den Exporteuren im Rahmen der Ausschreibung zu liefernden Mengen,

c) die Angabe des im voraus festgesetzten Erstattungsbetrags sowie die Gültigkeitsdauer der betreffenden Bescheinigung.

"

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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