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Document 31969R2596
Regulation (EEC) No 2596/69 of the Council of 18 December 1969 laying down conditions for applying protective measures in the market in olive oil
Verordnung (EWG) Nr. 2596/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Olivenöl
Verordnung (EWG) Nr. 2596/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Olivenöl
ABl. L 324 vom 27.12.1969, p. 12–14
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 583 - 585
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290
Verordnung (EWG) Nr. 2596/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 324 vom 27/12/1969 S. 0012 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0566
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0003
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0583
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0176
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0176
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2596/69 DES RATES vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Olivenöl DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2146/68 (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung Nr. 136/66/EWG sieht in Artikel 20 Absatz 1 die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn der Olivenölmarkt in der Gemeinschaft auf Grund von Einfuhren der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c), d) und e) fallenden Erzeugnisse aus dritten Ländern oder auf Grund von Ausfuhren von Olivenöl nach dritten Ländern ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist ; diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die tatsächliche Störung oder die Gefahr einer Störung nicht mehr besteht. Es obliegt dem Rat, die Art der Maßnahmen, die getroffen werden können, sowie die Durchführungsvorschriften zu dem vorgenannten Artikel 20 festzulegen. Es empfiehlt sich infolgedessen, die wichtigsten Anhaltspunkte festzulegen, an Hand welcher beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht ist. Da die Anwendung von Schutzmaßnahmen davon abhängt, welcher Einfluß auf den Markt der Gemeinschaft vom Handel mit dritten Ländern ausgeht, müssen bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den Besonderheiten des Marktes selbst die Faktoren der Entwicklung des Handels berücksichtigt werden. Es ist angezeigt, die Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG getroffen werden können ; diese Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß die ernstlichen Marktstörungen bzw. die Gefahr solcher Störungen beseitigt werden ; es ist angezeigt, diese Maßnahmen auf den Handel mit dritten Ländern zu beziehen ; sie müssen der Lage angemessen sein, um zu verhindern, daß sie andere als die gewünschten Wirkungen haben. Der Marktmechanismus auf dem Sektor Fette umfasst eine Lizenzregelung und eine Regelung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen ; diese Regelungen führen dazu, die Vorschriften festzulegen, nach denen vorsorgliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Anschluß an eine summarische Prüfung der Lage beschlossen werden können. Es ist notwendig, das für den Erlaß solcher Maßnahmen einzuhaltende Verfahren festzulegen ; zu diesem Zweck ist es angezeigt, das durch die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für andere Erzeugnisse als Fette festgelegte Verfahren zu wählen. Wird bei der Beurteilung der Lage an Hand der vorstehend erwähnten Anhaltspunkte festgestellt, daß auf dem Markt eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Artikels 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erfuellt sind, so müssen die Maßnahmen, die dieser Staat in Anwendung dieses Artikels ergreift, begrenzt werden ; die Maßnahmen, die in diesem Fall getroffen werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie eine weitere Verschlechterung der Marktlage verhindern ; es muß sich jedoch um vorsorgliche Maßnahmen handeln ; der vorsorgliche Charakter der einzelstaatlichen Maßnahmen rechtfertigt ihre Anwendung nur bis zum Inkrafttreten eines Gemeinschaftsbeschlusses. Damit die Kommission die Marktlage bestmöglich beurteilen kann, ist vorzusehen, daß sie so früh wie (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 314 vom 31.12.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (4)ABl. Nr. C 97 vom 28.7.1969, S. 89. möglich von der Tatsache unterrichtet wird, daß ein Mitgliedstaat vorsorgliche Maßnahmen anwendet ; es ist daher angebracht vorzusehen, daß sie der Kommission sofort nach der Beschlußfassung zu notifizieren sind und daß diese Notifikation als Antrag auf Anwendung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durch die Kommission gilt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Olivenölmarkt auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, werden insbesondere berücksichtigt: a) die Erzeugnismengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt bzw. beantragt worden sind; b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft; c) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere ihre Tendenz zu einer überhöhten Preissteigerung, oder bei den Erzeugnissen, für die kein Interventionspreis festgesetzt wird, ihre Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang; d) und zwar, wenn die zu Beginn genannte Lage auf Grund von Einfuhren eintritt, die Mengen von Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen getroffen werden oder bei denen die Gefahr besteht, daß für sie Interventionsmaßnahmen getroffen werden müssen; e) und zwar, wenn die zu Beginn genannte Lage auf Grund von Ausfuhren eintritt, die in Artikel 20 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Kriterien. Artikel 2 (1) Die Maßnahmen, die getroffen werden können, wenn die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Lage eintritt, sind: a) für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse: aa) vollständige oder teilweise Einstellung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt; bb) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt; b) für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse : vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Einfuhrlizenzen, was die Unzulässigkeit neuer Anträge bewirkt; c) vollständige oder teilweise Ablehnung der Anträge auf Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen sowie vollständige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Erteilung der Lizenzen, deren Erteilung in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 168/67/EWG (1) noch nicht erfolgt ist. (2) Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist, sowie auf die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Erzeugnisse erstrecken. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden. Sie können auf Einfuhren nach oder auf Ausfuhren aus bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden. Artikel 3 (1) Tritt die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb 24 Stunden nach Eingang des Antrags. (2) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben. Artikel 4 Nach einer summarischen Prüfung der Lage an Hand der in Artikel 1 aufgeführten Anhaltspunkte kann die Kommission durch Entscheidung feststellen, daß die (1)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2593/67. Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erfuellt sind. Sie notifiziert ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten und gibt sie an ihrem Sitz durch Anschlag bekannt. Diese Entscheidung bewirkt für die betreffenden Erzeugnisse von der hierfür angegebenen Uhrzeit an, wobei dieser Zeitpunkt nach der Notifizierung liegt, daß einerseits die Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen und andererseits die Erteilung der Lizenzen vorläufig eingestellt werden. Diese Entscheidung gilt unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 höchstens 48 Stunden lang. Artikel 5 (1) Ein Mitgliedstaat kann vorsorglich eine oder mehrere Maßnahmen treffen, wenn er bei der Beurteilung der Lage an Hand der in Artikel 1 genannten Anhaltspunkte zu der Ansicht gelangt, daß die Lage im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf seinem Hoheitsgebiet besteht. Die vorsorglichen Maßnahmen bestehen a) für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse: aa) in der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen oder Erstattungen; bb) in der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen; b) für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse : in der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Erteilung von Einfuhrlizenzen. Artikel 2 Absatz 2 ist anwendbar. (2) Die vorsorglichen Maßnahmen werden der Kommission sofort nach der Beschlußfassung mit Fernschreiben notifiziert. Diese Notifikation gilt als Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1. Diese Maßnahmen gelten nur bis zum Inkrafttreten des Beschlusses, den die Kommission auf dieser Grundlage fasst. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1969. Im Namen des Rates Der Präsident P. LARDINOIS