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Document 31968R1697
Regulation (EEC) No 1697/68 of the Commission of 28 October 1968 amending Regulation No 91/66/EEC concerning the selection of returning holdings for the purpose of determining incomes of agricultural holdings
Verordnung (EWG) Nr. 1697/68 der Kommission vom 28. Oktober 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Verordnung (EWG) Nr. 1697/68 der Kommission vom 28. Oktober 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
ABl. L 266 vom 30.10.1968, p. 7–7
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 527 - 527
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 1697/68 der Kommission vom 28. Oktober 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Amtsblatt Nr. L 266 vom 30/10/1968 S. 0007 - 0007
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0516
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0527
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0046
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1697/68 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Da für eine gewisse Anzahl von Buchführungsbetrieben möglicherweise, aus Gründen höherer Gewalt, kein ordnungsgemäß ausgefuellter Betriebsbogen vorliegt, und um in diesem Fall dann doch sicher zu sein, am Ende des Rechnungsjahres über die erforderliche Anzahl von 10 000 Betriebsbogen zu verfügen, ist es notwendig, eine grössere Anzahl von Buchführungsbetrieben auszuwählen ; Artikel 3 der Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni 1966 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) muß entsprechend abgeändert werden. Dieser Fall ergibt sich je nach Gebiet und Betriebsklasse in unterschiedlicher Intensität ; deshalb muß die Anzahl der Buchführungsbetriebe, die zur Erzielung am Ende des Rechnungsjahres der gewünschten Anzahl von Betriebsbogen ausgewählt werden, innerhalb gewisser Grenzen je nach Gebiet und Betriebsklasse variieren können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Die Absätze 1 und 2 des Artikels 3 der Verordnung Nr. 91/66/EWG sind durch folgende Fassung zu ersetzen: " (1) Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet ist in Anhang III festgelegt. Die Anzahl der für jedes Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe kann bis zu 20 v.H. über der in Anhang III genannten Anzahl liegen. Die Anzahl der für jedes Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe kann innerhalb einer Grenze von 10 v.H. unterhalb der in Anhang III genannten Anzahl liegen, ohne daß dadurch jedoch die je Mitgliedstaat festgelegte Gesamtanzahl der Buchführungsbetriebe abgeändert wird. (2) Die Anzahl der je Betriebsklasse auszuwählenden Buchführungsbetriebe beträgt mindestens vierundzwanzig. " Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 28. Oktober 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1) ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. (2) ABl. Nr. 121 vom 4.7.1966, S. 2249/66.