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Document 31965R0079

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

ABl. 109 vom 23.6.1965, p. 1859–1865 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 70 - 76

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Aufgehoben durch 32009R1217

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1965/79/oj

31965R0079

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

Amtsblatt Nr. 109 vom 23/06/1965 S. 1859 - 1865
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0113
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0113
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0070
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0184
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0147
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0147


VERORDNUNG Nr. 79/65/EWG DES RATES vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik sind objektive und zweckdienliche Informationen insbesondere über die Einkommen in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsgruppen und über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Betriebe erforderlich, die zu den Gruppen gehören, die auf Gemeinschaftsebene besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Die Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe bilden die wichtigste Quelle für die Angaben, die für eine Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse unerläßlich sind.

Die Angaben müssen aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmässig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen ; sie müssen sich auf technische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe beziehen, von Einzelbetrieben stammen, möglichst rasch verfügbar sein, von gleichen Begriffsbestimmungen ausgehen, nach einem gemeinsamen Schema mitgeteilt werden und der Kommission jederzeit und in allen Einzelheiten zur Verfügung stehen.

Diesen Erfordernissen kann nur durch ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Rechnung getragen werden, das sich auf die landwirtschaftlichen Buchstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und auf der freiwilligen, vertrauensvollen Mitarbeit der Beteiligten beruht.

Die Vielfalt der mit der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen verbundenen sachlichen Aufgaben, die sich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten stellen, erfordert eine schrittweise Einrichtung der Buchführungen, die zu einer Begrenzung des Erfassungsbereichs für die ersten Jahre zwingt.

Die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die kritische Prüfung und die Wertung der erhaltenen Daten erfordern eine Bezugnahme auf Daten, die aus anderen Informationsquellen stammen.

Den Landwirten muß die Sicherheit gegeben werden, daß die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben weder zu steuerlichen Zwecken verwendet noch von Personen, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen tätig sind oder tätig gewesen sind, preisgegeben werden.

Um sich der Objektivität und der Zweckdienlichkeit der gesammelten Informationen zu vergewissern, muß die Kommission in der Lage sein, alle notwendigen Auskünfte darüber zu erhalten, wie die mit der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe beauftragten Gremien und die am gemeinschaftlichen Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beteiligten Buchstellen ihre Aufgaben erfuellen ; sie muß ferner die Möglichkeit haben, falls sie es für notwendig erachtet, mit Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen Sachverständige an Ort und Stelle zu entsenden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Gemeinschaftsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Nach einigen Jahren des Funktionierens des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen wird die Kommission in der Lage sein, einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen und nötigenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (1) AB Nr. 157 vom 30.10.1963, S. 2653/63.

ABSCHNITT I Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Artikel 1

(1) Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen - im folgenden "Informationsnetz" genannt - gebildet.

(2) Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere a) zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 4 festgelegten Erfassungsbereich gehören;

b) zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

(3) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für einen Bericht der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten der Gemeinschaft, der jährlich dem Rat vorgelegt wird.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind: a) Betriebsleiter : die natürliche Person, die die laufende und tägliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebes innehat;

b) Betriebsklasse : eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Betrieben, die die gleichen Merkmale in bezug auf die in Artikel 4 Absatz (3) Buchstabe a) genannten Kriterien aufweisen;

c) Buchführungsbetrieb : jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;

d) Gebiet : Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats ; die Liste der Gebiete ist im Anhang enthalten;

e) Buchführungsdaten : alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmässige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.

ABSCHNITT II Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben.

Artikel 4

(1) Der in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe a) genannte Erfassungsbereich umfasst die landwirtschaftlichen Betriebe, die - ihrer Betriebsorganisation nach auf den Verkauf ausgerichtet sind und

- die Grundlage für die hauptberufliche Tätigkeit des Betriebsleiters darstellen.

(2) a) In den ersten drei Jahren der Anwendung dieser Verordnung werden unter den landwirtschaftlichen Betrieben des in Absatz (1) festgelegten Erfassungsbereichs diejenigen mit einer Betriebsfläche von mindestens 5 Hektar berücksichtigt.

Diese Flächenbegrenzung gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Betriebe, deren Endproduktion zu mehr als der Hälfte durch eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse gebildet wird : Erzeugnisse des Weinbaus, des Obstbaus, des Gemüsebaus oder des Olivenanbaus.

Für diesen Zeitabschnitt wird die Zahl der Buchführungsbetriebe auf zehntausend festgesetzt.

b) Vor Ende dieses Zeitabschnitts bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den Umfang der Erhöhung der Zahl der Buchführungsbetriebe für die darauffolgenden Jahre und legt den Zeitplan fest, nach dem die in den drei ersten Jahren unberücksichtigt gebliebenen landwirtschaftlichen Betriebe des Erfassungsbereichs nach und nach berücksichtigt werden.

(3) Im Rahmen der Absätze (1) und (2) sind als Buchführungsbetriebe landwirtschaftliche Betriebe heranzuziehen, die folgenden Bedingungen entsprechen: a) Sie müssen in ihrem Gebiet charakteristisch sein hinsichtlich: - ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung,

- ihrer Betriebsfläche,

- ihrer Arbeitskräfte (Bestand und Besatz),

- ihrer Besitzverhältnisse;

b) sie müssen von Landwirten betrieben werden, die bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, daß die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission zur Verfügung gestellt werden;

c) sie müssen Produktionsbedingungen und eine Lage zum Markt aufweisen, die für das betreffende Gebiet als normal anzusehen sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat bildet binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jedes seiner Gebiete einen Ausschuß, im folgenden "Gebietsausschuß" genannt.

(2) Der Gebietsausschuß setzt sich aus höchstens 12 Mitgliedern zusammen ; diese vertreten jeweils: - die Verwaltung,

- die landwirtschaftlichen Betriebe,

- die landwirtschaftlichen Buchstellen,

- soweit sie in dem Gebiet bestehen und ihre Mitarbeit notwendig ist : die landwirtschaftliche Wissenschaft und Forschung, das Unterrichtswesen, das landwirtschaftliche Beratungswesen, die agrarstatistischen Dienststellen sowie die Agrarkreditanstalten.

(3) Der Vorsitzende des Gebietsausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder des Gebietsausschusses bestellt.

Der Gebietsausschuß trifft seine Entscheidungen einstimmig ; kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer Behörde getroffen, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wird.

Der Gebietsausschuß kann Sachverständige hinzuziehen.

(4) Der Gebietsausschuß hat zur Aufgabe: a) die in seinem Gebiet vorhandenen Betriebsklassen zu bestimmen und die entsprechende zahlenmässige Verteilung der landwirtschaftlichen Betriebe festzustellen. Dabei stützt er sich insbesondere auf verfügbare statistische Unterlagen;

b) die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Betriebsklasse zu bestimmen unter Berücksichtigung der in Buchstabe a) erwähnten Verteilung, der gemäß Artikel 4 Absatz (4) für das betreffende Gebiet festgelegten Anzahl der Buchführungsbetriebe sowie der für jede Klasse erforderlichen Repräsentanz;

c) die einzelnen Buchführungsbetriebe gemäß Artikel 4 Absatz (3) und gemäß den nach den Buchstaben a) und b) getroffenen Entscheidungen auszuwählen;

d) eine Liste der Buchführungsbetriebe aufzustellen, die für jeden Betrieb folgende Angaben enthält: - Merkmale, die seine Auswahl und seine Zugehörigkeit zu einer Betriebsklasse rechtfertigen,

- die gemäß Artikel 8 ausgewählte Buchstelle,

und diese Liste der in Artikel 6 vorgesehenen Verbindungsstelle zu übermitteln.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindungsstelle.

(2) Die Verbindungsstelle hat zur Aufgabe: - die Gebietsausschüsse und Buchstellen über die sie betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten, damit diese einheitlich ausgeführt werden;

- die Listen derjenigen Buchstellen aufzustellen und der Kommission zu übermitteln, die bereit und in der Lage sind, die Betriebsbogen nach den Bestimmungen der in den Artikeln 9 und 14 vorgesehenen Verträge auszufuellen;

- die von den Gebietsausschüssen gemäß Artikel 5 Absatz (4) aufgestellten Listen der Buchführungsbetriebe an die Kommission weiterzuleiten, nachdem sie die Listen daraufhin durchgesehen hat, ob sie ordnungsgemäß aufgestellt sind;

- die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbogen zu sammeln und daraufhin durchzusehen, ob sie ordnungsgemäß ausgefuellt sind;

- die ordnungsgemäß ausgefuellten Betriebsbogen an die Kommission weiterzuleiten;

- die in Artikel 16 erwähnten etwaigen Auskunftsersuchen den Gebietsausschüssen und Buchstellen und die entsprechenden Antworten der Kommission zu übermitteln.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

Artikel 7

(1) Für jeden Buchführungsbetrieb ist ein eigener und anonymer Betriebsbogen auszufuellen.

(2) Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen, - den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;

- die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;

- die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.

(3) Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbogen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Artikel 8

Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt auf der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 9 vorgesehenen Vertrages auszufuellen.

Artikel 9

(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 8 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbogen nach Maßgabe des Artikels 7 gegen eine Pauschalvergütung auszufuellen.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden sie ihr auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

ABSCHNITT III Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 11

Nach dem Verfahren des Artikels 19 werden festgelegt: - der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe b) genannten Untersuchungen;

- entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.

Artikel 12

(1) Für jeden Buchführungsbetrieb, der gemäß Artikel 11 zweiter Gedankenstrich erfasst wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufuellen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 7 Absatz (2) erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.

(2) Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbogen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

(3) Der besondere Betriebsbogen wird von der nach Artikel 13 ausgewählten Buchstelle ausgefuellt.

Artikel 13

Der Landwirt, dessen Betrieb gemäß Artikel 11 zweiter Gedankenstrich ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 14 vorgesehenen Vertrages auszufuellen.

Artikel 14

(1) Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 13 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbogen nach Maßgabe des Artikels 12 gegen eine Pauschalvergütung auszufuellen.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(3) Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden sie ihr auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

ABSCHNITT IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

(1) Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten und alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden.

(2) Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes (2) zu ahnden.

Artikel 16

(1) Die Gebietsausschüsse und die Buchstellen haben, jeweils soweit es sie betrifft, der Kommission alle Auskünfte über die Erfuellung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen, um die sie von der Kommission ersucht werden.

Diese Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.

(2) Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.

Artikel 17

Es wird ein Gemeinschaftsausschuß des "Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen" - im folgenden "Gemeinschaftsausschuß" genannt - eingesetzt.

Artikel 18

(1) Der Gemeinschaftsausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Gemeinschaftsausschuß durch höchstens fünf Beamte vertreten.

Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

(2) Gelangt das in Artikel 19 vorgesehene Verfahren zur Anwendung, so werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Gemeinschaftsausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Gemeinschaftsausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer eines Monats nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 20

(1) Der Gemeinschaftsausschuß wird gehört: a) zur Nachprüfung, ob bei der gemäß Artikel 5 getroffenen Auswahl der Buchführungsbetriebe in Übereinstimmung mit Artikel 4 verfahren worden ist;

b) zur kritischen Prüfung und zur Wertung der mit Hilfe des Informationsnetzes erhaltenen Buchführungsdaten ; bei dieser Prüfung und Wertung werden insbesondere Daten berücksichtigt, die unter anderem aus Betriebsbuchführungen, Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stammen.

(2) Der Gemeinschaftsausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Der Gemeinschaftsausschuß wird regelmässig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.

Artikel 21

Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

Der Gemeinschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

(1) Die Mittel für die Deckung der spezifischen Kosten des Informationsnetzes, die aus den Pauschalvergütungen entstehen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 9 und 14 an die Buchstellen zu leisten sind, werden in den Haushaltsplan der Gemeinschaft, Einzelplan Kommission, eingesetzt.

(2) Die durch die Einsetzung und Tätigkeit der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.

Artikel 23

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1970 einen vollständigen Bericht über das Funktionieren des Informationsnetzes sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 1965.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COUVE DE MURVILLE

ANHANG Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d) erwähnten Gebiete

Bundesrepublik Deutschland: 1. Schleswig-Holstein

2. Niedersachsen

3. Nordrhein-Westfalen

4. Hessen

5. Rheinland-Pfalz

6. Baden-Württemberg

7. Bayern

8. Saarland

9. Hamburg

10. Bremen

11. Berlin

Frankreich: 1. Nord, Picardie

2. Basse-Normandie, Haute-Normandie

3. Bretagne, Pays de la Loire, Poitou-Charente

4. Centre, Région parisienne

5. Franche-Comté, Champagne, Bourgogne

6. Lorraine, Alsace

7. Limousin, Auvergne

8. Rhône-Alpes

9. Aquitaine, Midi-Pyrénées

10. Languedoc, Provence-Côte d'Azur-Corse

Italien: 1. Piemonte, Valle d'Aosta

2. Lombardia

3. Veneto, Trentino-Alto Adige, Friuli-Venezia Giulia

4. Liguria

5. Emilia-Romagna

6. Toscana

7. Umbria, Marche

8. Lazio, Abruzzi

9. Campania, Calabria, Molise

10. Puglia, Basilicata

11. Sicilia

12. Sardegna

Belgien : bildet ein Gebiet

Luxemburg : bildet ein Gebiet

Niederlande : bilden ein Gebiet

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