This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31954D0037
ECSC High Authority: Decision No 37-54 of 29 July 1954 on the publication of price lists and conditions of sale applied by undertakings in the steel industry to the sale of special steels within the meaning of Annex III to the Treaty
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 37/54 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages vom 29. Juli 1954
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 37/54 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages vom 29. Juli 1954
ABl. 18 vom 1.8.1954, p. 470–472
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 22 - 24
No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005
EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 37/54 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages vom 29. Juli 1954
Amtsblatt Nr. 018 vom 01/08/1954 S. 0470 - 0472
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0022
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0009
ENTSCHEIDUNG Nr. 37/54 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages. Vom 29. Juli 1954. Auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchstabe a und des Artikels 63 § 2 des Vertrages, auf Grund der Anlage III des Vertrages, auf Grund der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen, abgeändert durch die Entscheidung Nr. 2/54 vom 7. Januar 1954 (Amtsblatt vom 4. Mai 1953, Seite 111, und Amtsblatt vom 13. Januar 1954, Seite 218), in der Erwägung, daß die von den Unternehmen angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen eine Nachprüfung gestatten müssen, ob sie mit den im Vertrag, insbesondere in seinen Artikeln 4 und 60 festgelegten Grundsätzen über den Wettbewerb übereinstimmen, in der Erwägung, daß jedoch für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages die Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen nur insoweit erforderlich ist, als die Geschäfte entweder solche Güten betreffen, die von mehreren Unternehmen hergestellt und von mehreren Käufern verwendet werden, oder eine bestimmte Güte betreffen, die nur von einem einzelnen Unternehmen hergestellt, aber von mehreren Käufern verwendet wird, oder schließlich solche Güten betreffen, die nur von einem einzigen Käufer verwendet, aber von mehreren Unternehmen hergestellt werden, in der Erwägung, daß die zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften sowohl auf die Unternehmen selbst, auf die Kommissionäre als auch auf die Käufer bei Wiederverkauf im unveränderten Zustand Anwendung finden müssen, in der Erwägung schließlich, daß die Geschäfte über Edelstähle Merkmale aufweisen, die es nicht rechtfertigen, die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/54 vom 7. Januar 1954 auch auf diese Geschäfte zu erstrecken, erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses folgende ENTSCHEIDUNG: Artikel 1 Die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 31/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 2/54 gelten nicht für die Unternehmen der Stahlindustrie beim Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages. Artikel 2 Die Unternehmen der Stahlindustrie haben ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des Vertrages nach den Vorschriften dieser Entscheidung zu veröffentlichen. Artikel 3 Die Unternehmen haben, bevor sie über die nachstehend angeführten Arten von Stahlerzeugnissen ein Angebot abgeben oder einen Vertrag abschließen, nach den Bestimmungen dieser Entscheidung die für diese Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt anwendbaren Preise und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen: a) Mangan-Silizium-haltige Stähle zur Herstellung von Federn für den Fahrzeugbau, b) Automatenstahl, schwefel-, blei- und schwefelbleihaltig, c) Elektrobleche ohne Rücksicht auf ihren Wattverlust, d) Nichtlegierte Baustähle mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 % und mehr, e) Legierte Baustähle der Gruppe a der Anlage III des Vertrages, die durch ein dem Verbraucher gehörendes Lastenheft bestimmt sind, f) Legierte Baustähle, die den nachstehenden Normen entsprechen: >PIC FILE= "T0001211"> Artikel 4 Alle veröffentlichten Preislisten und Verkaufsbedingungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten: a) Grundpreise für jede Güte und jede Gruppe von Erzeugnissen; b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden Mindestangaben: - Aufpreise für Abmessungen und Längen, - Aufschläge und Abschläge je nach der in Auftrag gegebenen Menge, - nicht aufpreispflichtige Toleranzen, - Zuschläge für verringerte Walz-, Schneid- und Gewichtstoleranzen, - alle üblicherweise angewandten Aufpreise und Aufschläge, die sich auf die Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse beziehen; c) Versandort; d) Art der Preisstellung; e) mit der Art der Verladung zusammenhängende Kosten; f) eventuelle Preisnachlässe, und zwar insbesondere: - Mengenrabatte, gleichgültig ob diese je Spezifikation, auf die Gesamtheit eines Auftrages, auf die bei einem Verkäufer im Laufe eines bestimmten Zeitraums angewachsene Tonnenmenge oder auf den Globalverbrauch des Käufers gewährt werden, - Treuerabatte, - Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen von Vergütungen, die dem Händler oder den Verkaufsorganisationen gewährt werden; g) Zahlungsbedingungen; h) Art und Höhe der Steuern und sonstigen Abgaben, die entsprechend den dem Käufer gestellten Bedingungen zu den Preisen der Preislisten hinzukommen; i) falls die für das Geschäft maßgeblichen Preise und Verkaufsbedingungen einer auf den Tag der Bestellung abgestellten Liste entnommen sind und falls diese die Möglichkeit einer späteren Änderung der Preise und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat: - die Umstände, unter denen eine solche Änderung erfolgen kann. Artikel 5 Die Preislisten dürfen nicht Güten und Erzeugnisse anführen, die nicht in den Rahmen der Erzeugung des Unternehmens fallen. Artikel 6 1. a) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen sind anwendbar frühestens einen Tag nachdem sie gedruckt und in dieser Form an die Hohe Behörde versandt worden sind. b) Der Verkäufer hat die Preislisten und Verkaufsbedingungen jedem Interessenten auf Verlangen zu übermitteln. c) Die Hohe Behörde kann bestimmen, daß die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen durch ein zu diesem Zweck besonders herausgegebenes Blatt erfolgt. 2. Absatz 1 ist auch auf jede Änderung der Preislisten und Verkaufsbedingungen anzuwenden. Artikel 7 1. Die Unternehmen haben ihre Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre Käufer, Verkaufsorganisationen und Kommissionäre verpflichtet sind, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen dieser Entscheidung zu halten. Soweit diese Käufer, Verkaufsorganisationen und Kommissionäre in ihren Listen nicht eigene Preise oder eigene Verkaufsbedingungen aufstellen, können sie ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen, daß sie in der durch Artikel 6 vorgeschriebenen Weise bekanntgeben, inwieweit die von den Produktionsunternehmen nach dieser Entscheidung aufgestellten Preislisten und Verkaufsbedingungen für ihre eigenen Verkäufe maßgeblich sind. 2. Bei Zuwiderhandlungen der Vertreter, Verkaufsorganisationen oder Kommissionäre gegen diese Verpflichtungen haften die Unternehmen. Artikel 8 Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Preislisten und Verkaufsbedingungen anzuwenden, die nach Erlaß dieser Entscheidung aufzustellen sind, in jedem Fall aber auf alle Preislisten und Verkaufsbedingungen, die vom 20. August 1954 ab anwendbar sind. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 29. Juli 1954 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Vizepräsident Franz ETZEL