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Document 22023D0777

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2022 vom 23. September 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/777]

ABl. L 106 vom 20.4.2023, pp. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/777/oj

20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2022

vom 23. September 2022

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/777]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom 22. April 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 19bl (Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission) erhält folgende Fassung:

32021 R 0622: Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 123)“.

2.

Nach Nummer 19bp (Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„19bq.

32021 R 1118: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1)

19br.

32021 R 1340: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom 22. April 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1118 und (EU) 2021/1340 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)   ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1.

(2)   ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 1.

(3)   ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 123.

(4)   ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 7.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)   ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 105.


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