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Document 22022D1669
Decision No 1/2022 of the EU-CTC Joint Committee of 25 August 2022 as regards amending the data element requirements for transit declarations and rules on administrative assistance in Appendices I, IIIa and IV to the Convention on a common transit procedure [2022/1669]
Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 25. August 2022 zur Änderung der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1669]
Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 25. August 2022 zur Änderung der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1669]
ABl. L 253 vom 30.9.2022, p. 1–78
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/1 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC
vom 25. August 2022
zur Änderung der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1669]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen. |
(2) |
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission (3) geändert. In diesem Anhang werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang B6a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission wieder und sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission (5) geändert. In diesem Anhang werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Zur Verbesserung der Lesbarkeit der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen sollten die jeweiligen Formate und Codes, Anhang A1a und Anhang B6a der Anlage IIIa zum Übereinkommen, zu einem einzigen Anhang A1a zusammengefasst werden. |
(5) |
Für Bestimmungen, die ab der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (6) genannten Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten gelten, sollten in Anlage I zum Übereinkommen die Verweise auf Anlage III berichtigt und durch Verweise auf Anlage IIIa ersetzt werden. |
(6) |
Die in Anlage IV zum Übereinkommen festgelegten Regeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen sind seit relativ langer Zeit unverändert in Kraft. Diese Regeln sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Union und der Mitgliedstaaten schützen. Diese Regeln sollten überarbeitet werden, um sie an die entsprechenden Unionsregeln anzugleichen. |
(7) |
Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Anlage I zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.
2. Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.
3. Anlage IV zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang C dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. August 2022.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
Matthias PETSCHKE
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
ANHANG A
Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte „in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt: „in Anhang A1a der Anlage IIIa“. |
2. |
In Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte „Anhang B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt: „Anhang A1a der Anlage IIIa“. |
3. |
In Artikel 41 Nummer 3 werden die Worte „Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt: „Anlage IIIa“. |
ANHANG B
Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 8 werden die Worte „dieser Anlage“ durch folgende Worte ersetzt: „der Anlage III“. |
4. |
In Artikel 9 werden nach den Worten „Anhang B10“ folgende Worte eingefügt: „der Anlage III“. |
5. |
In Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten „Anhang C3“ folgende Worte eingefügt: „der Anlage III“. |
6. |
Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang A1a erhält folgende Fassung: „ANHANG A1a GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten. TITEL I DATENANFORDERUNGEN KAPITEL I Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
KAPITEL II Tabelle — Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften
Abschnitt 2 Spaltenüberschriften
Abschnitt 3 Zeichen in den Spalten unter ‚Anmeldung‘
Abschnitt 4 Zeichen in der Spalte ‚Format‘ Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate:
TITEL II TABELLE DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN KAPITEL I Tabelle
KAPITEL II Anmerkungen
TITEL III ANMERKUNGEN UND CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten sinf nachstehend aufgeführt. Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)
Anzugeben ist der entsprechende Code. Die zu verwendenden Codes sind:
Anzugeben ist der entsprechende Code. Die zu verwendenden Codes sind:
Laufende Nummer der Warenposition, die Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmaßnahmen verbunden ist. Die zu verwendenden Codes sind:
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält. Die zu verwendenden Codes sind:
Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.
Anzugeben ist die Referenz auf die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschließendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung. In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart. Die zu verwendenden Codes sind: Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.
Anzugeben ist die entsprechende Maßeinheit und der Qualifikator für die Abschreibung. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an.4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solchen Maßeinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.
Anzugeben ist die im Vorpapier gemeldete Positionsnummer.
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier. Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.
Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, in welchem Feld sie einzugeben sind.
Anzugeben ist der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:
Die Codes ‚00200‘, ‚20100‘, ‚20200‘ und ‚20300‘ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.
Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.
Kennnummer oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden. Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben. Kennnummer oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben (z. B. 2123, 34d5). Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage. Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.
Referenznummer etwaiger zusätzlicher Anmeldungen, die nicht durch eine Unterlage, ein Beförderungspapier oder zusätzliche Informationen abgedeckt sind.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für sonstige Verweise sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Kennnummer oder einem anderen erkennbaren Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.
Für Spalte D3: Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Kennnummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Gruppe 13 — Beteiligte
Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Die zu verwendenden Codes sind: Eine eindeutige Drittlandskennnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:
Ländercode: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Die zu verwendenden Codes sind: Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 1305000000 Anmelder oder ggf. D.E. 1307000000 Inhaber des Versandverfahrens.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters. Die zu verwendenden Codes sind: Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:
Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten. Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Kennnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.
Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde. Die zu verwendenden Codes sind: Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Parteien können angegeben werden:
Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben. Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
Anzugeben ist der entsprechende Code des Landes, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle festgelegt wird (siehe 1617000000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke). Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.
Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen. Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden. Die zu verwendenden Codes sind: Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäß der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.
Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden. Die zu verwendenden Codes sind: UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht. Es darf nur jeweils eine ‚Art des Ortes‘ verwendet werden.
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden. Die zu verwendenden Codes sind: UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code. Die zu verwendenden Codes sind: Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die maßgebliche Kennung anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
Zu verwenden ist die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
Anzugeben ist die maßgebliche Straße und Hausnummer.
Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist die maßgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.
Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird. Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. Die zu verwendenden Codes sind: Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Gruppe 17 — Zollstellen
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen. Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben. Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.
Code für die Art der Packstücke. Die zu verwendenden Codes sind: Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Ist für die betreffenden Waren in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien keine Maßnahme festgelegt, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, d. h. wenn die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand bedeuten würde als eine vollständige Beschreibung der Ware. Die zu verwendenden Codes sind: CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.
Es ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code). Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die in diesem Titel für D.E. 1903000000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes sind zu verwenden.
Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer). Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die in diesem Titel für D.E. 1905061000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifizierung festgelegten Codes sind zu verwenden.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist. Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.
Anzugeben ist der Zugriffscode.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird. Die zu verwendenden Codes sind: Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.
Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.
Anzugeben ist die Referenznummer der anderen Sicherheitsleistung, die für den Vorgang verwendet wurde. TITEL IV SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES
|
8. |
Anhang B6a wird gestrichen. |
(*1) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.
(*2) Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
ANHANG C
Anlage IV zum Übereinkommen erhält folgende Fassung:
„ANLAGE IV
AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN
Gegenstand
Artikel 1
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Im Sinne dieser Anlage gelten als
— |
‚ersuchende Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt; |
— |
‚ersuchte Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird. |
Geltungsbereich
Artikel 3
Diese Anlage findet Anwendung auf
a) |
alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben; |
b) |
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen. |
Auskunftsersuchen
Artikel 4
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
(2) Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen; |
b) |
Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en); |
c) |
alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich. |
(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
a) |
die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte; |
b) |
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder |
c) |
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde. |
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(5) Die nach Maßgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften genießen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.
(6) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.
Zustellungsersuchen
Artikel 5
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers; |
b) |
Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung; |
c) |
Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung, |
d) |
alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich. |
(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
(4) Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.
Vollstreckungsersuchen
Artikel 6
(1) Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.
(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,
Artikel 7
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
(2) Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,
a) |
wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist; |
b) |
wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben; |
c) |
wenn die Forderung den Betrag von 1 500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Maßgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet. |
(3) Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht; |
b) |
Angaben über die genaue Art der Forderung(en); |
c) |
Höhe der Forderung(en); |
d) |
sonstige Angaben, soweit erforderlich; |
e) |
eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
(4) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.
Artikel 8
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
Artikel 9
(1) Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.
Artikel 10
Die zu vollstreckenden Forderungen genießen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Artikel 11
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.
Streitigkeiten
Artikel 12
(1) Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.
(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.
(2a) In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.
(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als ‚Vollstreckungstitel‘ im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Artikel 13
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 sowie der Artikel 4, 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.
Ausnahmen
Artikel 14
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
a) |
die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen; |
b) |
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden; |
c) |
die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat; |
d) |
Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1 500 EUR liegt. |
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Artikel 15
(1) Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.
(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.
(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Vertraulichkeit
Artikel 16
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
a) |
der im Amtshilfeersuchen genannten Person; |
b) |
den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Vollstreckung; |
c) |
den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden. |
Sprachen
Artikel 17
(1) Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.
(2) Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.
Kosten
Artikel 18
(1) Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Maßnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Zuständige Behörden
Artikel 19
Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.
Artikel 20 bis 22
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 22.)
Schlussbestimmungen
Artikel 23
Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
Artikel 24 bis 26
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24 bis 26.)
ANHÄNGE ZU ANLAGE IV
ANHANG I
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
TITEL I
Geltungsbereich
Artikel 1
(1) Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.
(2) Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.
TITEL II
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1a
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen:
a) |
den oder die Schuldner; |
b) |
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet. |
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Unterabsatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.
(3) Beschließt die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
(4) Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.
TITEL III
Auskunftsersuchen
Artikel 2
Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)
Artikel 4
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Artikel 5
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
(4) Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden; die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)
Artikel 7
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
TITEL IV
Zustellungsersuchen
Artikel 8
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Artikel 9
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
Artikel 10
(1) Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.
TITEL V
Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen
Artikel 11
(1) Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)
Artikel 13
(1) Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.
(2) Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
Artikel 14
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
(2) Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Artikel 15
(1) Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
(3) Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmaßnahmen oder die Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
Artikel 16
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Artikel 17
(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.
(3) Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Artikel 18
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und |
b) |
die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. |
Artikel 19
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
TITEL VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 20
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.
(2) Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Artikel 21
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
ANHANG II
ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
(Artikel 4 der Anlage IV
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.) |
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… (Ort und Absendedatum des Ersuchens) |
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… (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) |
An … (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) … … |
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(Für Vermerke der ersuchten Behörde) |
AUSKUNFTSERSUCHEN
Der Unterzeichnete
…
(Name und Amtsbezeichnung)
beantragt hiermit gemäß Artikel 4 der Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:
Angaben zur Person (1 2) |
Angaben zu der (den) Forderung(en) |
Beantragte Auskünfte |
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{ |
bekannte (*1 *2) vermutliche (*1 *2) |
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Weitere ersuchte Behörde |
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… (Unterschrift) (Dienststempel) |
ANHANG III
ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
(Artikel 5 der Anlage IV
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.) |
|
… (Ort und Absendedatum des Ersuchens) |
|
|
… (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) |
An … (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) … … |
|
(Für Vermerke der ersuchten Behörde) |
ZUSTELLUNGSERSUCHEN
Der Unterzeichnete
…
(Name und Amtsbezeichnung)
beantragt hiermit gemäß Artikel 5 der Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*1 *2).
Angaben zur Person (1 2) |
Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung) |
Angaben zu der (den) Forderung(en) |
Sonstige Angaben |
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{ |
bekannte (*1 *2) vermutliche (*1 *2) |
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… (Unterschrift) (Dienststempel) |
ZUSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,
— |
dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*3) am ………… an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden (3) (*3):
|
— |
dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*3) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (*3):
|
(*1) Nichtzutreffendes streichen.
(1) Natürliche oder juristische Person.
(*2) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Natürliche oder juristische Person.
(*3) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäß einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.
ANHANG IV
ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV
(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.) |
|
… (Ort und Absendedatum des Ersuchens) |
|
|
… (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) |
An … (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) … … |
|
(Für Vermerke der ersuchten Behörde) |
ERSUCHEN UM VOLLSTRECKUNG/ERLASS VON SICHERUNGSMASSNAHMEN (*1)
Der Unterzeichnete
…
(Name und Amtsbezeichnung)
beantragt hiermit als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde
— |
die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäß Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*1), |
— |
den Erlass von Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäß Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*1). |
Angaben zur Person (1) |
Angaben zu der (den) Forderung(en) |
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Genaue Angabe der Art der Forderung(en) |
Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat |
Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat |
Angewandter Umrechnungskurs |
Sonstige Angaben |
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{ |
bekannte (*1) vermutliche (*1) |
|
Hauptforderung (2) |
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Vollstreckbarkeitstermin Verjährungsfrist Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person |
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… |
… |
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bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen (2) |
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… |
… |
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bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten (2) |
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… (Unterschrift) (Dienststempel) |
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… |
… |
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Insgesamt |
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… |
… |
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Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen. |
(*1) Nichtzutreffendes streichen.
(1) Natürliche oder juristische Person.
(2) Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.