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Document 22020D0040

    Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dezember 2019 zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2020/40]

    C/2019/8862

    ABl. L 13 vom 17.1.2020, p. 43–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/40/oj

    17.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/43


    BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

    vom 13. Dezember 2019

    zu den Übergangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [2020/40]

    DER AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

    (2)

    Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin — soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.

    (3)

    Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses (1) sieht vor, dass Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die von den nationalen Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erteilt wurden, wechselseitig anerkannt werden. Er sieht ferner die wechselseitige Anerkennung der EG-Konformitäts- und EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen sowie der EG-Prüferklärungen, der EG-Prüfbescheinigungen, der Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und der Genehmigungen von Fahrzeugtypen sowie der benannten Stellen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor.

    (4)

    In der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind neue Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen und Schienenfahrzeugen festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind neue Bedingungen für die Erteilung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen festgelegt. Durch diese Richtlinien werden der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) ferner neue Aufgaben übertragen. Insbesondere ist die Agentur gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Erteilung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und der Typgenehmigungen für Fahrzeuge (im Folgenden „Fahrzeuggenehmigungen der EU“) sowie gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden „einheitliche Sicherheitsbescheinigungen“) zuständig. Die Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten bis zum 16. Juni 2019 bzw. von den Mitgliedstaaten, die die Kommission und die Agentur entsprechend notifiziert haben, bis spätestens 16. Juni 2020 umzusetzen. Die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG werden mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben und durch die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 ersetzt.

    (5)

    Außerdem sieht die Schweiz die Anwendung von Rechtsvorschriften vor, die den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertig sind. Daher müssen die neuen grundlegenden Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 in das Abkommen in Form einer Änderung des Anhangs 1 aufgenommen werden.

    (6)

    Das Abkommen in seiner derzeitigen Form sieht weder die Möglichkeit vor, dass die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union Befugnisse in der Schweiz ausüben, noch ermächtigt es den Gemischten Ausschuss, das Abkommen zu diesem Zweck zu ändern. Bis zur Änderung des Abkommens nach den geltenden Verfahren müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Konformität mit den geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen in der Schweiz durch eine Kombination aus einer von der Agentur erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU einerseits und einer Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften durch die Schweiz andererseits hergestellt werden kann. Bei der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen der EU sollte die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, berücksichtigen.

    (7)

    Die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen sollten gegenseitig anerkannt werden.

    (8)

    Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sollte den Antragstellern gestattet werden, gleichzeitig eine von der Agentur erteilte einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU sowie die Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Rechtsvorschriften durch die Schweiz zu beantragen. Mit derselben Zielsetzung sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, hierzu die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannte zentrale Anlaufstelle zu nutzen. Die Schweiz sollte Zugang zur zentralen Anlaufstelle erhalten und die Agentur und die Schweiz sollten in dem zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Umfang zusammenarbeiten.

    (9)

    Die nationalen Vorschriften, auf die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 Bezug genommen wird, und die für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelten (im Folgenden „nationale Vorschriften“), sollten zur Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert werden. In Anhang 1 des Abkommens sollten die Bereiche aufgeführt werden, für die die nationalen Vorschriften der Schweiz gelten.

    (10)

    Die Schweiz und die Europäische Union sind bestrebt, überflüssige nationale Vorschriften zu beseitigen, die der Interoperabilität und dem reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Wege stehen. Bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz können mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein und sollten vor dem 31. Dezember 2020 im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Aufrechterhaltung überprüft werden.

    (11)

    Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses sollte aufgehoben werden. Da jedoch einige Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 diese Richtlinien erst am 16. Juni 2020 umgesetzt haben werden, sollten Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 jenes Beschlusses des Gemischten Ausschusses für die betreffenden Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gelten.

    (12)

    Die EG-Konformitätserklärungen, die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen und die EG-Prüferklärungen, die EG-Prüfbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen sowie die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sollten weiterhin unter den Bedingungen anerkannt werden, unter denen sie erteilt wurden.

    (13)

    Bis zur Änderung des Abkommens, mit der die Rolle der Agentur im Bereich der Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf das schweizerische Eisenbahnnetz ausgeweitet werden soll, sollten die Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Der Gemischte Ausschuss sollte die Verlängerung der Übergangsmaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus prüfen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verordnung (EU) 2016/796 sowie den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertige Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2020 nicht angewandt werden —

    BESCHLIEßT:

    Artikel 1

    Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    (1)   Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Nutzung des schweizerischen Eisenbahnnetzes durch ein Eisenbahnunternehmen kann erreicht werden durch eine Kombination

    einer von der Agentur gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und

    einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erkennt die Schweiz die von der Agentur gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an.

    Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die schweizerischen Behörden erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (7).

    (2)   Für die Zwecke der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.

    (3)   Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und eine Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und über die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763 vorgesehenen Fristen sowie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 ergehen.

    Artikel 3

    (1)   Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigung des Einsatzes von Fahrzeugen im schweizerischen Eisenbahnnetz kann erreicht werden durch eine Kombination

    einer von der Agentur gemäß Artikel 21 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigung der EU und

    einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erkennt die Schweiz die von der Agentur gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen der EU an.

    Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die Schweiz erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (8).

    (2)   Für die Zwecke der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung der EU zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.

    (3)   Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine Fahrzeuggenehmigung der EU und einen Beschluss zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine Fahrzeuggenehmigung der EU und zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 innerhalb der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Fristen ergehen.

    Artikel 4

    (1)   Wechselseitig anerkannt werden

    a)

    die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;

    b)

    die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden;

    c)

    die EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;

    d)

    die EG-Prüferklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Antragsteller ausgestellt wurden;

    e)

    die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz und der Europäischen Union nach Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/797.

    (2)   Die Schweiz notifiziert der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Schweiz niedergelassenen Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797.

    Die notifizierten schweizerischen Stellen können ihre Tätigkeiten unter den in der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen so lange ausüben, wie sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen.

    Die Kommission veröffentlicht die Liste der notifizierten schweizerischen Stellen.

    Artikel 5

    (1)   Die Anträge auf Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 gestellt.

    (2)   Die Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 werden über die zentrale Anlaufstelle gestellt.

    (3)   Die Schweiz registriert eine Kopie der Entscheidung, die Einhaltung der nationalen Vorschriften zu überprüfen, bei der zentralen Anlaufstelle.

    (4)   Die Schweiz hat für die Zwecke dieses Beschlusses Zugang zu der zentralen Anlaufstelle.

    Artikel 6

    (1)   Die nationalen Vorschriften der Schweiz können die Anforderungen der Europäischen Union ergänzen oder von den Anforderungen der Europäischen Union abweichen, soweit diese Vorschriften die technischen Parameter der Teilsysteme, die betrieblichen Aspekte und das Personal betreffen, das die in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Sicherheitsaufgaben wahrnimmt.

    (2)   Die Schweiz notifiziert der Agentur die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften zwecks Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

    Artikel 7

    (1)   Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.

    (2)   Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für die Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 16. Juni 2020.

    (3)   Die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Prüferklärungen werden weiterhin gemäß den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.

    (4)   Die gemäß dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen, die Genehmigungen von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen werden weiterhin gemäß den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2020.

    Brüssel, den 13. Dezember 2019

    Für die Europäische Union

    Die Präsidentin

    Elisabeth WERNER

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Der Leiter der schweizerischen Delegation

    Peter FÜGLISTALER


    (1)  Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 6. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 79).

    (2)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

    (3)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

    (4)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

    (5)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

    (6)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission. (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).


    ANHANG

    ANHANG 1

    ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

    Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

    Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union

    ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF

    Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

    Für die Zwecke dieses Abkommens

    a)

    befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;

    b)

    kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe a genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Union befreien;

    c)

    gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Kabotage) nicht.

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Kabotage) nicht.

    Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36).

    Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).

    Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39).

    Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).

    ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN

    Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

    Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).

    Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16).

    Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 (ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10).

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 (ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28).

    ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    Kraftfahrzeuge

    Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49).

    Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

    Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32).

    Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

    Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

    Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

    Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33).

    Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).

    Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28).

    Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

    Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 der Kommission vom 26. Juni 2017 (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 3).

    Gefahrguttransporte

    Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11).

    Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018 (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58).

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

    1.   Straßenverkehr

    Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

    RO — a — CH — 1

    Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    RO — a — CH — 2

    Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    RO — a — CH — 3

    Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen.

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

    RO — bi — CH — 1

    Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

    Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    RO — bi — CH — 2

    Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 2.1.2, 5.4

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR; SR 741.621).

    Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    RO — bi — CH — 3

    Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

    Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der genannten Richtlinie: 8.2.1

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

    Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

    Die Vorschriften nach 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    2.   Schienenverkehr

    Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

    RA — a — CH — 1

    Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

    Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: 6.8

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    RA — a — CH — 2

    Betrifft: Beförderungspapier

    Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie: 5.4.1.1.1

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn dem genannten Beförderungspapier eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

    Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).

    Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023

    Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

    ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR

    Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

    Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

    Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75).

    Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9).

    Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22).

    Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

    Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), geändert durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33).

    Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).

    Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 15).

    Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1).

    Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

    Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

    Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8).

    Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), geändert durch den Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20).

    Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

    Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 103).

    Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).

    Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36).

    Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44).

    Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35).

    In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

    CH-TSI OPE-001: Eisenbahnbetriebsprozesse: Aufzeichnung der mündlichen Kommunikation (EVU-ISB) (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI OPE-002: Eisenbahnbetriebsprozesse: Kommunikationsmethodik (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI OPE-003: Eisenbahnbetriebsprozesse: Betriebssprache (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI OPE-004: Eisenbahnbetriebsprozesse: Notruf (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden).

    Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8).

    Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6).

    Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).

    Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16).

    Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16).

    In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

    CH-TSI LOC&PAS-001: Stromabnehmer Wippenbreite;

    CH-TSI LOC&PAS-002: Enge Weichenstrasse/Nachweise Weichenfahrten;

    CH-TSI LOC&PAS-003: Enge Radien r < 250 m;

    CH-TSI LOC&PAS-004: Gleisverschiebekraft;

    CH-TSI LOC&PAS005: Überhöhungsfehlbetrag;

    CH-TSI LOC&PAS-006: Zulassung von Fahrzeugen mit Neigeeinrichtung nach Reihe N;

    CH-TSI LOC&PAS-007: Spurkranzschmierung;

    CH-TSI LOC&PAS-009: Abgasemissionen thermischer Fahrzeuge (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-010: Optisches Warnsignal an der Zugspitze: 3 x rot;

    CH-TSI LOC&PAS-011: Traktionsleistungsbegrenzung;

    CH-TSI LOC&PAS-012: Admittanz;

    CH-TSI LOC&PAS 013: Stromabnehmer/Fahrleitung-Interaktion;

    CH-TSI LOC&PAS-014: Kompatibilität mit Gleisfreimeldeeinrichtungen;

    CH-TSI LOC&PAS-017: Lichtraumprofil allgemein;

    CH-TSI LOC&PAS-018: Minimaler Bogenhalbmesser;

    CH-TSI LOC&PAS-019: Das „non leading input signal“(die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-020: Signal „Sleeping“ bei Vielfachsteuerung (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-022: Rückstellung der Zwangsbremse (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-025: Gehemmte Bedienbarkeit zum Abtrennen der ETCS-Fahrzeugausrüstung (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-026: Verbot von SIGNUM/ZUB auf Fahrzeugen mit ERTMS/ETCS Baseline 3;

    CH-TSI LOC&PAS-027: Manuelle Funkfernsteuerung im Rangierbetrieb (Betriebsart „Shunting“) (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-028: Lichtraumprofil, Türbereich;

    CH-TSI LOC&PAS-029: Entgleisungssicherheit Y/Q;

    CH-TSI LOC&PAS-030: Einsatz haftreibungsfreier Bremssysteme;

    CH-TSI LOC&PAS-031: Sichere Traktionsabschaltung (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-035: Ausreichende Bremsleistung bei Zwangsbremsung (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI LOC&PAS-037: ETCS Service Brake (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden).

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

    Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

    Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356).

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3).

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17).

    Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44); nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 7 (Absätze 1 bis 3), Artikel 8 bis 10, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 21 (ohne Absatz 7), Artikel 22 bis 25, Artikel 27 bis 42, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 49 sowie die Anhänge II, III und IV.

    Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102); nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 9, Artikel 10 (ohne Absatz 7), Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 17 sowie Anhang III.

    Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

    In der Schweiz gelten die folgenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

    CH-TSI CCS-003: Aktivierung/Deaktivierung der Weiterleitung des Pakets 44 an ZUB/Signum;

    CH-TSI CCS-005: Nachweis der Quality of Service für den GSM-R Datenfunk (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-006: Verlust „non leading permitted“ in der Betriebsart „Non Leading“(die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-007: Bremskurvenvorgabe für ERTMS/ETCS Baseline 2;

    CH-TSI CCS-008: Minimal implementierte Change Requests (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-011: Euroloop-Funktionalität;

    CH-TSI CCS-015: Gleichzeitiges Beherrschen von zwei GSM-R-Datenkanälen;

    CH-TSI CCS-016: Verwendung von länderspezifischer Projektierung und Funktionen (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-018: Verbot von Level STM/NTC für SIGNUM/ZUB;

    CH-TSI CCS-019: Übernahme und Anzeige von Zugdaten (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-022: Rückwärtsfahren in der Betriebsart „Unfitted“;

    CH-TSI CCS-023: Anzeige von Textmeldungen;

    CH-TSI CCS-024: Zugdaten: NC_TRAIN, M_AXLELOAD, V_MAXTRAIN (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-026: Online Monitoring der Streckenausrüstung auf Fahrzeug;

    CH-TSI CCS-032: Einmalige Zugnummerneingabe für die ETCS-Fahrzeugausrüstung und das GSM-R-CabRadio (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-033: GSM-R Voice Funktionalitäten (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-034: Betriebsart „Non Leading“;

    CH-TSI CCS-035: Am DMI anzuzeigende Texte (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-TSI CCS-038: Offenbarung bei grosser Aufweitung des Odometrie-Vertrauensintervall (die Vorschrift ist möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar und muss vor dem 31. Dezember 2020 überprüft werden);

    CH-CSM-RA-001: Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz;

    CH-CSM-RA-002: Anforderungen bei Geschwindigkeiten größer 200 km/h;

    CH-CSM-RA-003: Qualität der Zugdaten.

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.)

    Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 390).

    ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE

    Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchssteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

    Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

    Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).


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