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Document 22014A0830(02)
Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
ABl. L 261 vom 30.8.2014, p. 4–743
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/11/2023
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/494/oj
30.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/4 |
ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,
einerseits und
GEORGIEN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“—
IN ANBETRACHT der engen Verbindungen und gemeinsamen Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,
IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,
IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sich Georgien als osteuropäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,
IN DER ERKENNTNIS, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten verbunden ist,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,
IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Vertragsparteien,
IN DER ERKENNTNIS, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Konfliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften beitragen,
IN DEM WILLEN, zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armutsbekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereitschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,
IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,
EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,
IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen Kooperationsformen,
IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Willens Georgiens zur Versöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zukommt,
IN DEM WILLEN, die Vorteile einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,
IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen, erfüllt sind,
IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,
IN DEM WILLEN zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließlich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors, unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,
IN DEM WILLEN, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der Kontakte zwischen den Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,
IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,
IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,
IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dasselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziele
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,
a) |
die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen, |
b) |
einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen, |
c) |
zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, |
d) |
Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, |
e) |
die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern, |
f) |
die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken, |
g) |
die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU, |
h) |
die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen ausgeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfassenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten ermöglichen wird, und |
i) |
die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen. |
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND REFORM, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Ziele des politischen Dialogs
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft werden.
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
a) |
die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken, |
b) |
die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern, |
c) |
die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, |
d) |
die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, |
e) |
die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptgefahren zu bewältigen, |
f) |
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen, |
g) |
die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa zu fördern, |
h) |
die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, |
i) |
einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen, |
j) |
auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Kooperationsformen hinzuarbeiten und |
k) |
für alle Bürger Georgiens innerhalb der international anerkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer engeren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien nutzbar zu machen. |
Artikel 4
Interne Reformen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung einer wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption aus dem Jahr 2003.
Artikel 5
Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.
Artikel 6
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Artikel 7
Konfliktprävention und Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.
Artikel 8
Regionale Stabilität
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förderung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.
(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multilateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperationsmaßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst fördert.
Artikel 9
Friedliche Beilegung von Konflikten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Georgiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöhnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeilegung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, an.
(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.
(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.
Artikel 10
Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, und |
b) |
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.
Artikel 11
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen, leichte Waffen und konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.
Artikel 12
Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss.
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
TITEL III
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
Artikel 13
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Artikel 14
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
Artikel 15
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsanalysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) |
die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration, |
b) |
die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, |
c) |
die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sensibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
d) |
die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer, |
e) |
die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem Innenministerium Georgiens und |
f) |
im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen. |
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
Artikel 16
Freizügigkeit und Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) |
des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und |
b) |
des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung. |
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.
Artikel 17
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a) |
Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit, |
b) |
Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, |
c) |
illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, |
d) |
Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten, |
e) |
aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, |
f) |
Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und |
g) |
Computerkriminalität. |
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Georgiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 verankert sind.
Artikel 18
Illegale Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen gebilligt wurde.
Artikel 19
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.
Artikel 20
Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a) |
Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, |
b) |
Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre, |
c) |
Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht, |
d) |
Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der Rehabilitierung, |
e) |
Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschreitende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen, |
f) |
Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren, |
g) |
Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. |
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.
Artikel 21
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
TITEL IV
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
KAPITEL 1
Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren
Artikel 22
Ziel
Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.
Artikel 23
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr (1) zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.
Artikel 24
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht
a) |
einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden, |
b) |
Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, |
c) |
Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden. |
Artikel 25
Einreihung von Waren
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.
Artikel 26
Beseitigung von Einfuhrzöllen
(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.
(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.
(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.
(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ gefasst.
Artikel 27
Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.
(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität verfügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im genannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.
(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.
(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.
Artikel 28
Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
Artikel 29
Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.
Artikel 30
Gebühren und sonstige Abgaben
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Artikel 31
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 32
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 33
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
Artikel 34
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist, |
b) |
wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. |
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt. |
c) |
Vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensatzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.
Artikel 35
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 36
Abkommen mit anderen Ländern
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Georgiens Rechnung getragen wird.
KAPITEL 2
Handelspolitische schutzmassnahmen
Artikel 37
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
Artikel 38
Transparenz
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.
(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.
Artikel 39
Anwendung von Maßnahmen
(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.
Artikel 40
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“ ).
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
Artikel 41
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
(3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.
Artikel 42
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Artikel 43
Regel des niedrigeren Zollsatzes
Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
KAPITEL 3
Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
Artikel 44
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
Artikel 45
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen wird.
Artikel 46
Technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:
a) |
Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen, |
b) |
Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind, |
c) |
Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien, |
d) |
Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen, |
e) |
Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und |
f) |
gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“). |
Artikel 47
Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annäherung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien
a) |
unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvorschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der Union annähern und |
b) |
den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen. |
(3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derartigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.
(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung seiner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.
(5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine Normungsorganisation
a) |
den Bestand an europäischen Normen schrittweise in nationale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird, |
b) |
im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Normen zurückzieht, |
c) |
schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt. |
Artikel 48
Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren abdeckt, deren Angleichung - nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens vollständig an die der EU angenähert wurden - als abgeschlossen angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
Artikel 49
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
a) |
sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke, |
b) |
eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und |
c) |
die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen. |
KAPITEL 4
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche massnahmen
Artikel 50
Ziel
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch
a) |
Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen; |
b) |
Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union; |
c) |
Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung; |
d) |
Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen ; |
e) |
weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens ; |
f) |
Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und |
g) |
Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. |
(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.
Artikel 51
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.
Artikel 52
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Umfang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.
Artikel 53
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen); |
(2) |
„Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“); |
(3) |
„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE; |
(4) |
„nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II); |
(5) |
„Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:
|
(6) |
„Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt; |
(7) |
„Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt; |
(8) |
„Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind; |
(9) |
„Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung; |
(10) |
„Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren; |
(11) |
„Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind; |
(12) |
„Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion; |
(13) |
„Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen; |
(14) |
„angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens; |
(15) |
„Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union; |
(16) |
„schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird; |
(17) |
„Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung; |
(18) |
„Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen; |
(19) |
„Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise Partien zusammensetzen; |
(20) |
„Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist; |
(21) |
„Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei unabhängig davon, ob sie von den die in jenem Anhang aufgeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erzielen; |
(22) |
„Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen; |
(23) |
„Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors; |
(24) |
„Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände; |
(25) |
„besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird; |
(26) |
„Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Vertragsparteien; |
(27) |
„Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen; |
(28) |
„Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen; |
(29) |
„Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden. |
Artikel 54
Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
Artikel 55
Schrittweise Annäherung
(1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vorschriften der Union an.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu können.
(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.
Artikel 56
Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:
a) |
Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausführende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde. |
b) |
Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Region innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in Anhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläuterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen. |
c) |
Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen. |
d) |
Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen. |
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
a) |
Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an. |
b) |
Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a zu ermöglichen. |
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B zu treffen.
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.
(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
(8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung aufnehmen.
Artikel 57
Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) |
eine einzelne Maßnahme, |
b) |
eine Gruppe von Maßnahmen oder |
c) |
ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt. |
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:
a) |
Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht. |
b) |
Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren. |
(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor.
Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.
Artikel 58
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.
(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.
Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte übermittelt werden können.
Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einander ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.
Artikel 59
Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation
(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
a) |
Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen, |
b) |
Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang V-B, |
c) |
epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und |
d) |
zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik. |
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Kontaktstellen zu richten.
Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.
Artikel 60
Handelsbedingungen
(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) |
Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. |
b) |
|
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) |
Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. |
b) |
Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. |
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.
(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung
a) |
Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs VII genehmigt. |
b) |
Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. |
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstützenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
Artikel 61
Zertifizierungsverfahren
(1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten Grundsätze.
(2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
(3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen.
Artikel 62
Überprüfung
(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen Anspruch darauf,
a) |
das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und |
b) |
von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. |
(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens 60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.
(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Überprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung.
(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprüfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden.
Artikel 63
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen Beschluss.
(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu verringern.
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend verringern oder ersetzen.
Artikel 64
Schutzmaßnahmen
(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.
(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3, zu verhindern.
Artikel 65
Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
(1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.
(2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
a) |
Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen, |
b) |
die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben, |
c) |
die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden, |
d) |
unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu ändern , |
e) |
unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.
KAPITEL 5
Zoll- und handelserleichterungen
Artikel 66
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die Erleichterung des legalen Handels fördern.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugsprävention, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, größte Bedeutung beizumessen ist.
Artikel 67
Rechtsvorschriften und Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
a) |
den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern, |
b) |
unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben, |
c) |
ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden, |
d) |
Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen, |
e) |
moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern, |
f) |
die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten anzustreben, |
g) |
unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten, |
h) |
internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen, |
i) |
die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen, |
j) |
verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt, |
k) |
die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und deren Anwendung vorzusehen, |
l) |
Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstößen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt, und |
m) |
transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor erbracht werden. |
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) |
Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zuständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind, |
b) |
Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren, |
c) |
Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen, |
d) |
Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss angefochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Soweit erforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und |
e) |
Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, Rechnung tragen. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzuschaffen:
a) |
jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten und |
b) |
jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- und Bestimmungsortkontrollen. |
(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:
a) |
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet. |
b) |
Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandverfahren (2). |
c) |
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands. |
Artikel 68
Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) |
sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffentlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen, |
b) |
dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzunehmen, |
c) |
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können, |
d) |
die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO bekanntgemachten Verfahren stützen und |
e) |
dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken. |
Artikel 69
Gebühren und Abgaben
(1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder –abgaben.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
a) |
Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, |
b) |
Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten, |
c) |
Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden, |
d) |
die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen und |
e) |
neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind. |
Artikel 70
Zollwertermittlung
(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
Artikel 71
Zusammenarbeit im Zollwesen
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission als Benchmarking-Instrument.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem
a) |
Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen, |
b) |
gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird, |
c) |
im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten, |
d) |
gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten austauschen, |
e) |
bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten, |
f) |
Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen, |
g) |
bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten, |
h) |
bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere zu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen, |
i) |
die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen und |
j) |
sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen. |
Artikel 72
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 73
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.
Artikel 74
Zoll-Unterausschuss
(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu wachen, |
b) |
praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile, |
c) |
Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel, |
d) |
gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und |
e) |
sich eine Geschäftsordnung zu geben. |
Artikel 75
Annäherung des Zollrechts
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorgenommen.
KAPITEL 6
Niederlassung, dienstleistungshandel und elektronischer geschäftsverkehr
Artikel 76
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
(2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen); dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
(4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (3).
Artikel 77
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
|
c) |
bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besitzt; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat; Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens; Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren; |
f) |
bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich kontrolliert wird (5); |
g) |
bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; |
h) |
bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
|
i) |
schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten; |
j) |
bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; |
k) |
schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; |
l) |
bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden; |
m) |
bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
|
n) |
bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt; |
o) |
bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt. |
Artikel 78
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (6) von Kernmaterial, |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit, |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
d) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und |
e) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (8) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 79
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien unter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (9). |
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten
a) |
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (10). |
(3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristischer Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
Artikel 80
Überprüfung
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
Artikel 81
Sonstige Übereinkünfte
Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitgliedstaat und Georgien Vertragsparteien sind.
Artikel 82
Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 83
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
audiovisuelle Dienstleistungen, |
b) |
Seekabotage im Inlandsverkehr (11) und |
c) |
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (12) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
|
Artikel 84
Marktzugang
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B und XIV-F vorgesehen ist.
(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:
a) |
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlenmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, |
b) |
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder |
c) |
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
Artikel 85
Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 86
Liste der Verpflichtungen
Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.
Artikel 87
Überprüfung
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
Artikel 88
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung (13) ist, beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Personen“:
|
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden (14); |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“ (15) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist; |
f) |
bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. |
Artikel 89
Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den Anhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.
Artikel 90
Vertriebsagenten
In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XIV–A und XIV–E sowie XIV–B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je 12–Monatszeitraum.
Artikel 91
Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV–D und XIV–H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung; |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (16); |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über:
|
d) |
die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist; |
e) |
die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; |
f) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen; |
g) |
die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann. |
Artikel 92
Freiberufler
(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) |
Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen; |
b) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung; |
c) |
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person verfügen über:
|
d) |
die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; |
e) |
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen. |
Artikel 93
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
a) |
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, |
b) |
die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und |
c) |
den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet. |
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern; |
b) |
„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestimmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt; |
c) |
„Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen; |
d) |
„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden; |
e) |
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet. |
Artikel 94
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) |
in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen, |
b) |
klar und unzweideutig sein, |
c) |
objektiv sein, |
d) |
im Voraus festgelegt sein, |
e) |
im Voraus bekanntgemacht werden, |
f) |
transparent und zugänglich sein. |
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
Artikel 95
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren (19) sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.
(8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
Artikel 96
Gegenseitige Anerkennung
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere,
a) |
inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und |
b) |
welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist. |
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.
(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
Artikel 97
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Informationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sein.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 98
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (20) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:
a) |
Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), |
b) |
Datenverarbeitung und -speicherung und |
c) |
verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. |
Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) |
Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme, |
b) |
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme oder |
c) |
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. |
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
Artikel 99
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist; |
b) |
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer. |
Artikel 100
Universaldienst
Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
Artikel 101
Genehmigungen
(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:
a) |
alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, sowie |
b) |
die Genehmigungsbedingungen. |
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
Artikel 102
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
Artikel 103
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Artikel 104
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) |
bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stellen, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut sind; |
e) |
gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten; |
f) |
bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt; |
g) |
bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; |
h) |
bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; |
i) |
bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; |
k) |
bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird. |
Artikel 105
Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
(7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.
Artikel 106
Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) |
alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden, |
b) |
die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden, |
c) |
der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, |
d) |
die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren (21) nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz. |
Artikel 107
Zugang und Zusammenschaltung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:
a) |
Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; |
b) |
die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben; |
c) |
Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen; |
d) |
die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen. Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen; |
e) |
Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert. Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind; |
f) |
die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt; |
g) |
Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. |
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
Artikel 108
Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne betraut wird.
(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentümer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.
Artikel 109
Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.
Artikel 110
Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.
Artikel 111
Vertraulichkeit von Informationen
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
Artikel 112
Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.
(3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
Artikel 113
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Artikel 114
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) |
bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:
|
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen; |
c) |
bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
|
d) |
bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. |
Artikel 115
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:
a) |
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, |
b) |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. |
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 116
Wirksame und transparente Regulierung
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
a) |
in einer amtlichen Veröffentlichung oder |
b) |
in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. |
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.
Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen Kontakten anzuwenden.
Artikel 117
Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 118
Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 119
Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
Artikel 120
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Artikel 121
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröffnen.
Artikel 122
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Artikel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Artikel 123
Geltungsbereich
In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
Artikel 124
Internationaler Seeverkehr
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) |
umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
|
c) |
bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupttätigkeit des Dienstleisters; |
d) |
bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung; |
e) |
bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
|
f) |
bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
g) |
bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. |
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) |
wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an; |
b) |
gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. |
(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei
a) |
in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und |
b) |
bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen. |
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen Georgiens befördert werden.
(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
Artikel 125
Luftverkehr
Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
Artikel 126
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Artikel 127
Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Artikel 128
Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:
a) |
die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, |
b) |
die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen, |
c) |
die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation, |
d) |
der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und |
e) |
andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. |
(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Artikel 129
Nutzung der Dienste von Vermittlern
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. (22)
(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.
Artikel 130
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
a) |
die Übermittlung nicht veranlasst, |
b) |
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
c) |
die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 131
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a) |
der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert, |
b) |
der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet, |
c) |
der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, |
d) |
der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und |
e) |
der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis (23) davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. |
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Artikel 132
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern
a) |
der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder |
b) |
der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
Artikel 133
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
Artikel 134
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; |
b) |
die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen; |
c) |
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden; |
d) |
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; |
e) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes betreffen:
|
f) |
die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (24). |
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 135
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
Artikel 136
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Nothing in this Agreement shall be construed:
a) |
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, |
b) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
|
c) |
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. |
KAPITEL 7
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 137
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und lassen solche Zahlungen und Transfers zu.
Artikel 138
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
a) |
den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, |
b) |
den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei. |
Artikel 139
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Artikel 140
Erleichterungen und Weiterentwicklung
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
KAPITEL 8
Öffentliches beschaffungswesen
Artikel 141
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
Artikel 142
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Einsatz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind (25).
(3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.
(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten Wechselkurses in seine Landeswährung um.
(5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24–Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen.
Artikel 143
Institutioneller Rahmen
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses Kapitels erforderlich sind.
(2) Georgien benennt insbesondere
a) |
eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XVI-B; |
b) |
eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.
Artikel 144
(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium (26) auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um
a) |
die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und |
b) |
jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden. |
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.
Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
(11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern
a) |
dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und |
b) |
die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. |
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
Artikel 145
Planung der schrittweisen Annäherung
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt Georgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.
(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
Artikel 146
Schrittweise Annäherung
(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitzstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 144 entsprechen.
Artikel 147
Marktzugang
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XVI-B festgelegt.
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Übereinstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
a) |
gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten; |
b) |
gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten. |
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
Artikel 148
Information
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.
Artikel 149
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
KAPITEL 9
Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 150
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) |
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und |
b) |
ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen. |
Artikel 151
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
Artikel 152
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
Artikel 153
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
a) |
zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten, |
b) |
zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961, |
c) |
zum TRIPS-Übereinkommen, |
d) |
zum WIPO-Urheberrechtsvertrag, |
e) |
zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger. |
Artikel 154
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, |
b) |
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. |
Artikel 155
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,
a) |
die Aufzeichnung (27) ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, |
b) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, |
c) |
Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen, |
d) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten, |
e) |
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. |
Artikel 156
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,
a) |
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, |
b) |
ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. |
Artikel 157
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) |
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, |
b) |
die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, |
c) |
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und |
d) |
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. |
Artikel 158
Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
Artikel 159
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch
a) |
eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, |
b) |
eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. |
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch
a) |
der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe; |
b) |
der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen. |
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
Artikel 160
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) |
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind, |
b) |
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder |
c) |
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
Artikel 161
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) |
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder |
b) |
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, |
wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Artikel 162
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünften und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
a) |
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder |
b) |
eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird. |
Artikel 163
Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.
Artikel 164
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
Artikel 165
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
a) |
zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und |
b) |
zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken. |
Artikel 166
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
Artikel 167
Notorisch bekannte Marken
Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 168
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
Artikel 169
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
Artikel 170
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgischen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllt.
(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben der Union entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
Artikel 171
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenommen werden können.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 172
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor:
a) |
jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
|
b) |
jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung (28) , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; |
c) |
jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken; |
d) |
jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
Artikel 173
Schutz der Transkription geografischer Angaben
(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitgliedstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.
(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alphabet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlateinische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.
Artikel 174
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
Artikel 175
Durchsetzung des Schutzes
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
Artikel 176
Verhältnis zu Marken
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.
(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
Artikel 177
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach Artikel 179 behandelt.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
Artikel 178
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Artikel 179
Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) |
die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften, |
b) |
die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der geografischen Angaben, |
c) |
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, |
d) |
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt. |
Artikel 180
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999.
Artikel 181
Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt (29). Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,
a) |
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und |
b) |
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen. |
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbeschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.
Artikel 182
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
Artikel 183
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
Artikel 184
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
Artikel 185
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
Artikel 186
Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.
Artikel 187
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten (30)
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erstzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zugunsten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine Zustimmung erteilt.
(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.
Artikel 188
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss
a) |
die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und |
b) |
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen. |
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei.
Artikel 189
Pflanzensorten
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
Artikel 190
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (31) erforderlich sind.
(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Artikel 191
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) |
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht, |
b) |
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, |
c) |
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, |
d) |
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht. |
Artikel 192
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 193
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
a) |
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, |
b) |
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, |
c) |
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder |
d) |
nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von unter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat. |
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) |
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und |
b) |
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) |
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, |
b) |
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, |
c) |
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, |
d) |
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder |
e) |
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. |
Artikel 194
Einstweilige Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebenenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mutmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen.
Artikel 195
Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 196
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
a) |
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder |
b) |
sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. |
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Artikel 197
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgelegter Ausnahmen.
Artikel 198
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Eigentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
Artikel 199
Urheber- oder Inhabervermutung
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) |
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. |
b) |
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände. |
Artikel 200
Grenzmaßnahmen
(1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit festgelegt.
(2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in denen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befinden oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums unberührt.
(4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, ermittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stützen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Auskünfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren. Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien aus.
(6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der anderen Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.
(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaustausch nach diesem Artikel fest.
(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbeschadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Absätze 5 bis 7.
(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
Artikel 201
Verhaltenskodizes
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
a) |
die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, |
b) |
ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden. |
Artikel 202
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
a) |
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen, |
b) |
Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, |
c) |
Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, |
d) |
Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal, |
e) |
Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschaftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern, |
f) |
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, |
g) |
aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität. |
KAPITEL 10
Wettbewerb
Artikel 203
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
Artikel 204
Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung
(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige Behörde, die angemessen ausgestattet ist.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.
Artikel 205
Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
(2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.
Artikel 206
Subventionen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewährten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von Dienstleistungen beziehen.
Artikel 207
Streitbeilegung
Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.
Artikel 208
Beziehungen zur WTO
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkommen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.
Artikel 209
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
KAPITEL 11
Handelsrelevante Energiebestimmungen
Artikel 210
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16); |
b) |
„Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfernleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbindung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertragungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern. |
c) |
„Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Beförderung stattfindet, beginnt und endet; |
d) |
„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförderungseinrichtungen besteht. |
Artikel 211
Transit
Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.
Artikel 212
Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.
Artikel 213
Unterbrechungsfreier Transit
(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, sofern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneignung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungseinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
Artikel 214
Transitverpflichtungen für Betreiber
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
a) |
die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken, |
b) |
den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen. |
Artikel 215
Regulierungsbehörden
(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen, von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.
(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
Artikel 216
Marktorganisation
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischen Unternehmen vor.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.
(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.
Artikel 217
Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen
(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungseinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungsfrei angewandt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.
(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertragsparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energiebeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförderungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.
Artikel 218 (32)
Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.
(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.
KAPITEL 12
Transparenz
Artikel 219
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
a) |
umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht dazu; |
b) |
bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können. |
Artikel 220
Ziel
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
Artikel 221
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen
a) |
unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können, |
b) |
eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten, und |
c) |
ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitsproblemen oder Notfällen nicht möglich ist. |
2. Jede Vertragspartei
a) |
bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele, |
b) |
räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und |
c) |
bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen. |
Artikel 222
Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls über einen anderen Mechanismus gestellt werden.
(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 223
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise.
(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) |
Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei. |
b) |
Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. |
c) |
Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen. |
Artikel 224
Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
a) |
ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und |
b) |
Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. |
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.
Artikel 225
Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Methoden aus.
(2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis (33) und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden.
Artikel 226
Besondere Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.
KAPITEL 13
Handel und nachhaltige entwicklung
Artikel 227
Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002) , die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- (34) und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
Artikel 228
Regelungsrecht und Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229 und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
Artikel 229
Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für
a) |
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, |
b) |
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, |
c) |
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und |
d) |
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
Artikel 230
Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Artikel 231
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher
a) |
erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an; |
b) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen; |
c) |
setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern. Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren; |
d) |
kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung, |
e) |
kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen. |
Artikel 232
Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) |
Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, |
b) |
Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
c) |
Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und |
d) |
Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden. |
Artikel 233
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) |
Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entsprechende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten könnte, |
b) |
Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen; |
c) |
Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer, |
d) |
Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten, |
e) |
Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und |
f) |
Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern. |
Artikel 234
Handel mit Fischereierzeugnissen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
a) |
bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, |
b) |
wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen, |
c) |
die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandserhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten diesbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der FAO definiert zu gewährleisten, |
d) |
Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern, |
e) |
so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen zusammenzuarbeiten und |
f) |
bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen. |
Artikel 235
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
Artikel 236
Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vorsorgeprinzip verfahren.
Artikel 237
Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
Artikel 238
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Artikel 239
Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) |
Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen, |
b) |
Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen, |
c) |
Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich, |
d) |
positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen, |
e) |
Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Methoden, |
f) |
Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung, |
g) |
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung und Verbreitung, |
h) |
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern, |
i) |
handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, |
j) |
handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, |
k) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, |
l) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließlich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird, und |
m) |
handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei. |
Artikel 240
Institutionelle Struktur und Überwachungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.
(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.
(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
Artikel 241
Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.
(3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 242
Konsultationen auf Regierungsebene
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.
(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung durch Sachverständige bemühen.
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 243
Sachverständigenpanel
(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfahren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben Anhang XXI zu beachten.
(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genannten Liste zusammen.
(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genannten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.
(7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.
KAPITEL 14
Streitbeilegung
Artikel 244
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 245
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 246
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch nehmen.
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
Artikel 247
Vermittlung
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.
Artikel 248
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 245 unvereinbar ist.
Artikel 249
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
(3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsitzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist, ausgewählt.
(4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Losentscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach Absatz 3 statt.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt hat.
(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Vertragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat, aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Personen.
(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Absatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.
Artikel 250
Vorabentscheid über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.
Artikel 251
Bericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwischenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.
Artikel 252
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXI.
Artikel 253
Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.
(3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.
Artikel 254
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.
Artikel 255
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 256
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnahme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
Artikel 257
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.
(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) |
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 262 gelangt sind, oder |
b) |
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder |
c) |
die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen. |
Artikel 258
Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Artikel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.
Artikel 259
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
Artikel 260
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf Tage verlängert wird.
Artikel 261
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Artikel 262
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.
Artikel 263
Verfahrensordnung
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex in Anhang XXI.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Artikel 264
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 265
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 266
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertraulich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon absieht.
Artikel 267
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
Artikel 268
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXI zu beachten.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Artikel 269
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
a) |
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung angenommen hat, und |
b) |
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach Artikel 253 notifiziert hat. |
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Artikel 270
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
KAPITEL 15
Allgemeine bestimmungen über die annäherung nach titel iv
Artikel 271
Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
Artikel 272
Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
Artikel 273
Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen erörtern.
Artikel 274
Für die Annäherung relevante Entwicklungen
(1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Entwicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschriften nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.
(2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vorschläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.
(3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, einschließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfahren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
(4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).
(5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Ergreift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vornehmen.
(6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
Artikel 275
Informationsaustausch
Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
Artikel 276
Allgemeine Bestimmung
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Wirtschaftlicher dialog
Artikel 277
(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.
(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makroökonomische Politik zu gewährleisten.
Artikel 278
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
a) |
Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen, |
b) |
Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, |
c) |
Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen und |
d) |
den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen. |
KAPITEL 2
Öffentliche finanzverwaltung und finanzkontrolle
Artikel 279
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der externen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:
a) |
weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems - einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüfdiensts - durch Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie den bewährten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC, |
b) |
Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanzkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt, so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu schaffen, |
c) |
wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Handelns in diesem Bereich, |
d) |
Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmonisierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen, |
e) |
weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organisations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und |
f) |
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Methoden, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen. |
KAPITEL 3
Steuern
Artikel 280
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.
Artikel 281
In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten Grundsätze treffen.
Artikel 282
Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksame Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.
Artikel 283
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
Artikel 284
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 285
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
Statistik
Artikel 286
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
Artikel 287
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) |
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft und anderen Nutzern, |
b) |
schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an das Europäische Statistische System, |
c) |
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, |
d) |
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens zu leisten, |
e) |
Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und |
f) |
Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. |
Artikel 288
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a) |
makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen, |
b) |
Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik, |
c) |
Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik, |
d) |
Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, |
e) |
Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, |
f) |
Regionalstatistik, |
g) |
horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien und |
h) |
auf sonstige relevante Bereiche. |
Artikel 289
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
Artikel 290
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 291
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.
TITEL VI
WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
Verkehr
Artikel 292
Die Vertragsparteien
a) |
erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten, |
b) |
fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und |
c) |
bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern. |
Artikel 293
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:
a) |
Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche, |
b) |
Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den internationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen, |
c) |
Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger, |
d) |
Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt, |
e) |
Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, |
f) |
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen und |
g) |
Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs. |
Artikel 294
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
a) |
auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, |
b) |
auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und |
c) |
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU. |
Artikel 295
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 296
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit im energiesektor
Artikel 297
Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Partnerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
Artikel 298
Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
a) |
Strategien und Politik im Energiesektor, |
b) |
Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effizienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens, |
c) |
Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beobachterstatus hat, |
d) |
Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden, |
e) |
Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher Weise, |
f) |
Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung der Marktintegration und schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands, |
g) |
Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports sowie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energieressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta, |
h) |
ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Energieeffizienz und -einsparung, |
i) |
Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilateralen und regionalen Integration in diesem Bereich, |
j) |
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und |
k) |
Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. |
Artikel 299
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 300
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 3
Umwelt
Artikel 301
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz sowie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
Artikel 302
(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) |
Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren, |
b) |
Luftqualität, |
c) |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren sowie Meeresumwelt, |
d) |
Abfallwirtschaft, |
e) |
Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt, |
f) |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren sowie |
g) |
Chemikalien-Management. |
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
Artikel 303
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler - darunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhandenen Kooperationsstrukturen - und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen einschlägiger Einrichtungen zusammen.
Artikel 304
(1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) |
Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der allgemeine nationale und sektorbezogene strategische Orientierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch institutionelle und administrative Fragen abdeckt, |
b) |
Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche und |
c) |
Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Ressourcen. |
(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktualisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften angenommen.
Artikel 305
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 306
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
Klimaschutz
Artikel 307
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
Artikel 308
Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) |
Eindämmung des Klimawandels, |
b) |
Anpassung an den Klimawandel, |
c) |
Emissionshandel, |
d) |
Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und |
e) |
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik. |
Artikel 309
Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnahmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Artikel 310
Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung
a) |
eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel, |
b) |
einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene, |
c) |
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen. |
Artikel 311
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 312
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 5
Industrie- und unternehmenspolitik und bergbau
Artikel 313
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechtsvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unternehmen verbessert werden.
Artikel 314
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
a) |
Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Umsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter Bedeutung sind; |
b) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und Energie erstrecken; |
c) |
die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren; |
d) |
durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern; |
e) |
mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in der EU und in Georgien zu fördern; |
f) |
Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens zu unterstützen; |
g) |
gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu erleichtern; |
h) |
die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nichtenergetischer Mineralien - insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralien - zu fördern. Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Entwicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel, bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz. |
Artikel 315
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU- und georgischen Unternehmen teil.
KAPITEL 6
Gesellschaftsrecht, rechnungslegung und -prüfung und corporate governance
Artikel 316
In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit
a) |
beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in diesem Bereich, |
b) |
bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und |
c) |
bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Bereich. |
Artikel 317
Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.
Artikel 318
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 319
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 7
Finanzdienstleistungen
Artikel 320
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
a) |
Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft, |
b) |
Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen, |
c) |
Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens, |
d) |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und |
e) |
Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. |
Artikel 321
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
Artikel 322
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 323
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 8
Zusammenarbeit im bereich der informationsgesellschaft
Artikel 324
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.
Artikel 325
Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen umfassen:
a) |
Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und |
b) |
Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Frequenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität der Netze Georgiens. |
Artikel 326
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Artikel 327
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
Tourismus
Artikel 328
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachstum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen Austausch zu fördern.
Artikel 329
Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) |
Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich der lokalen Entwicklung, |
b) |
Bedeutung des kulturellen Erbes und |
c) |
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz. |
Artikel 330
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
a) |
Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfahrungen und „Know-how“, |
b) |
Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, |
c) |
Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produkten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressourcen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor, |
d) |
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik, |
e) |
Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und |
f) |
Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus. |
Artikel 331
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 10
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Artikel 332
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
Artikel 333
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:
a) |
Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, |
b) |
Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Methoden der EU, |
c) |
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, |
d) |
Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, |
e) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer, |
f) |
Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, |
g) |
Weinerzeugung und Agrotourismus, |
h) |
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und |
i) |
Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen behandelt werden, in denen beide Vertragsparteien Mitglied sind. |
Artikel 334
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 11
Fischerei und maritime governance
Artikel 335
(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlägigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen ein.
Artikel 336
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
a) |
verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirtschaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, |
b) |
verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten und |
c) |
regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen. |
Artikel 337
In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen.
Artikel 338
Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Vertragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter anderem
a) |
Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fischereiaufwand und technische Maßnahmen, |
b) |
Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen, |
c) |
harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flotten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten, |
d) |
Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktionierenden Fischereiflottenregisters, |
e) |
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit sowie |
f) |
Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit fördert. |
Artikel 339
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Vertragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:
a) |
Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes, |
b) |
Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystemansatz, |
c) |
Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken, |
d) |
Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch bewährter Methoden, |
e) |
Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen Industrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spezialisiert sind, |
f) |
Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeresüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See ausgehen und |
g) |
Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung verschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern. |
Artikel 340
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem
a) |
Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Sektoren und Fragen der Meeresumwelt, |
b) |
Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und |
c) |
Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den zuständigen internationalen maritimen Gremien. |
Artikel 341
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.
KAPITEL 12
Zusammenarbeit in den Bereichen forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
Artikel 342
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
Artikel 343
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
a) |
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, |
b) |
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien, |
c) |
den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU, |
d) |
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen, |
e) |
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien, |
f) |
die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und |
g) |
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich. |
Artikel 344
Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.
KAPITEL 13
Verbraucherpolitik
Artikel 345
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Artikel 346
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:
a) |
Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen, |
b) |
Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, |
c) |
Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und |
d) |
Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern. |
Artikel 347
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 14
Beschäftigung, sozialpolitik und chancengleichheit
Artikel 348
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
Artikel 349
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausgewählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:
a) |
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, |
b) |
Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und Beschäftigung, |
c) |
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden, |
d) |
Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger von Minderheiten, |
e) |
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, |
f) |
Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, |
g) |
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, |
h) |
Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und |
i) |
Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen. |
Artikel 350
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).
Artikel 351
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
Artikel 352
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen.
Artikel 353
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 354
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
Öffentliche Gesundheit
Artikel 355
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums darstellt.
Artikel 356
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) |
Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors, Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge, Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzierung der Gesundheitsversorgung, |
b) |
epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepatitis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle, |
c) |
Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit, |
d) |
Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs, |
e) |
Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und |
f) |
wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragsparteien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums. |
Artikel 357
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 16
Allgemeine und berufliche bildund und jugend
Artikel 358
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.
Artikel 359
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a) |
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann, |
b) |
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, |
c) |
Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen und dem Bologna-Prozess, |
d) |
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften, |
e) |
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, |
f) |
Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich, |
g) |
Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Methoden der EU und |
h) |
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen EU-Programmen. |
Artikel 360
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
a) |
die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren, |
b) |
die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und |
c) |
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern. |
Artikel 361
Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs.
KAPITEL 17
Kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 362
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Georgiens.
Artikel 363
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
a) |
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch, |
b) |
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors, |
c) |
interkultureller Dialog, |
d) |
Dialog über die Kulturpolitik und |
e) |
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes. |
KAPITEL 18
Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und medien
Artikel 364
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für Film und Fernsehen.
Artikel 365
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors erstrecken.
Artikel 366
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
a) |
Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik, |
b) |
Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und |
c) |
Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. |
Artikel 367
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 19
Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung
Artikel 368
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.
KAPITEL 20
Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften
Artikel 369
Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,
a) |
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in Georgien zu stärken, |
b) |
in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und |
c) |
im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und Verstehen der EU - unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise - zu gewährleisten. |
Artikel 370
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
a) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen, |
b) |
die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, |
c) |
günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivilgesellschaft zu verbessern, |
d) |
zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialogprozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung angestrebt wird. |
Artikel 371
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 21
Regionale Entwicklung, grenzübergreifendeund regionale zusammenarbeit
Artikel 372
(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) |
Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kommunale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger, |
b) |
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und |
c) |
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten. |
Artikel 373
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regionalpolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) |
die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, |
b) |
die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und |
c) |
Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern. |
Artikel 374
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) |
Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, |
b) |
Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und |
c) |
Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung. |
Artikel 375
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 22
Katastrophenschutz
Artikel 376
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.
Artikel 377
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
Artikel 378
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.
Artikel 379
Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:
a) |
Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können, |
b) |
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, |
c) |
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten, |
d) |
Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird, |
e) |
Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird, |
f) |
Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr, |
g) |
Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen, |
h) |
Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung, |
i) |
Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, |
j) |
Einladung von Experten zu technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen, |
k) |
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder Georgien veranstaltet werden, und |
l) |
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten. |
KAPITEL 23
Beteiligung an Agenturen und programmen der Europäischen Union
Artikel 380
Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen seine Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
Artikel 381
Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union.
Artikel 382
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedingungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.
TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL1
Finanzielle Hilfe
Artikel 383
Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.
Artikel 384
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.
Artikel 385
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
Artikel 386
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
Artikel 387
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 388
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Artikel 389
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.
KAPITEL 2
Bestimmungen über betrugsbekämpfung und kontrollen
Artikel 390
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.
Artikel 391
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.
Artikel 392
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
Artikel 393
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.
Artikel 394
Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.
(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
Artikel 395
Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermittlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.
Artikel 396
Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessenkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
Artikel 397
Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in Georgien vornehmen.
(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Georgiens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Artikel 398
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Artikel 399
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 400
Wiedereinziehung
(1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen, um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter EU-Mittel anzuwenden.
(2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Georgiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a) |
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den Europäischen Gerichtshof benennt. |
b) |
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Georgiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. |
c) |
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane Georgiens zuständig. |
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.
Artikel 401
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 402
Annäherung der Rechtsvorschriften
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Institutioneller rahmen
Artikel 403
Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Vertragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern beider Vertragsparteien geführt.
Assoziationsrat
Artikel 404
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.
(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 405
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
(4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.
Artikel 406
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Assoziationsausschuss
Artikel 407
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
Artikel 408
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusammen.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Verfahren.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 409
Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fortschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten regelmäßigen Dialogen erzielt werden.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.
(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
Artikel 410
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments Georgiens geführt.
Artikel 411
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
Plattform der Zivilgesellschaft
Artikel 412
(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Georgiens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.
Artikel 413
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
Allgemeine und schlussbestimmungen
Artikel 414
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend zu machen.
Artikel 415
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde, |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen, |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet. |
Artikel 416
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken, |
b) |
dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Georgiens bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 417
Schrittweise Annäherung
Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.
Artikel 418
Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um - gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien - unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.
Artikel 419
Monitoring der Annäherung
(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
(2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfragen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien definierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
(3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
(6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Artikel 420
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.
Artikel 421
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Artikeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Artikel 422
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und Artikel 421.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a) |
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder |
b) |
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens. |
Artikel 423
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.
(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Artikel 424
(1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.
(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
Artikel 425
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Abschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
Artikel 426
Anhänge und Protokolle
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 427
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 428
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien andererseits.
Artikel 429
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeitpunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht lediglich auf Teile des Titels erstrecken.
Artikel 430
Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Artikel 431
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Abkommens Folgendes erhalten hat:
a) |
die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und |
b) |
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften. |
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
Artikel 432
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и четиринадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil catorce.
V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce čtrnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juni to tusind og fjorten.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn.
Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.
Done at Brussels on the twenty-seventh day of June in the year two thousand and fourteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept juin deux mille quatorze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog lipnja dvije tisuće četrnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemilaquattordici.
Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év június havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u erbatax.
Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juni tweeduizend veertien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące czternastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de junho de dois mil e catorze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie două mii paisprezece.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícštrnásť.
V Bruslju, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč štirinajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni tjugohundrafjorton.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Релублика България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Magyarország részéről
Għar-Repubblika ta’ Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Зa Eвpoпeйcката общност зa aтoмна енергия
Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica
Za Evropské společenství pro atomovou energii
For Det Europæiske Atomenergifællesskab
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel
Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα Ατομικής Εvέργειας
For the European Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique
Za Europsku zajednicu za atomsku energiju
Per la Comunità europea dell'energia atomica
Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –
Europos atominės energijos bendrijos vardu
Az Európai Atomenergia-közösség részéről
F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika
Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie
W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej
Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica
Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice
Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu
Za Evropsko skupnost za atomsko energijo
Euroopan atominienergiajärjestön puolesta
För Europeiska atomenergigemenskapen
(1) Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.
(2) Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.
(3) Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.
(4) Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.
(5) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(6) Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
(7) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.
(8) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
(9) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.
(10) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.
(11) Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.
(12) Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
(13) Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
(14) Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(15) Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
(16) Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des geltenden internen Rechts.
(17) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem Gebiet entspricht.
(18) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(19) Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(20) „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC Prov, 1991).
(21) Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(22) Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.
(23) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.
(24) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
a) |
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, |
b) |
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
c) |
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, |
d) |
die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, |
e) |
die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder |
f) |
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren. |
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
(25) Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszulegen.
(26) Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungsprozess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies im Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.
(27) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
(28) Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.
(29) Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
(30) Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.
(31) Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
(32) Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spezifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien gelten.
(33) Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.
(34) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) vereinbart wurden.
ANHANG I
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
ANHANG II
ABBAU VON ZÖLLEN
ANHANG II-A
WAREN, FÜR DIE ZOLLBEFREITE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)
KN-Code 2012 |
Warenbezeichnung |
Menge (in t) |
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
220 |
ANHANG II-B
WAREN, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT (1)
und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION)
KN-Code 2012 |
Warenbezeichnung |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt |
0709 91 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt |
0709 93 10 |
Zucchini, frisch oder gekühlt |
0805 10 20 |
Süßorangen, frisch |
0805 20 10 |
Clementinen |
0805 20 30 |
Monreales und Satsumas |
0805 20 50 |
Mandarinen und Wilkings |
0805 20 70 |
Tangerinen |
0805 20 90 |
Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen) |
0805 50 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) |
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
0808 10 80 |
Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) |
0808 30 90 |
Birnen, frisch (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen, frisch |
0809 21 00 |
Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch |
0809 29 00 |
Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch |
0809 30 10 |
Nektarinen, frisch |
0809 30 90 |
Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch |
0809 40 05 |
Pflaumen, frisch |
2009 61 10 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
2009 69 19 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht |
2009 69 51 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert |
2009 69 59 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, (ausg. konzentriert) |
2204 30 92 |
Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) |
2204 30 94 |
Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) |
2204 30 96 |
Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen ist) |
2204 30 98 |
Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0, 5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) |
(1) Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
ANHANG II-C
WAREN, DIE DEM VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN UNTERLIEGEN (UNION)
Warenkategorie |
KN-Code 2012 |
Warenbezeichnung |
Auslösemenge (in t) |
||
Landwirtschaftliche Erzeugnisse |
|||||
|
0201 10 00 |
Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, frisch oder gekühlt |
4 400 |
||
0201 20 20 |
quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
||||
0201 20 30 |
Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
||||
0201 20 50 |
Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt |
||||
0201 20 90 |
Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel) |
||||
0201 30 00 |
Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt |
||||
0202 10 00 |
Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, gefroren |
||||
0202 20 10 |
Quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, gefroren |
||||
0202 20 30 |
Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren |
||||
0202 20 50 |
Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren |
||||
0202 20 90 |
Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel) |
||||
0202 30 10 |
Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet |
||||
0202 30 50 |
„Crops“, „chucks and blades“ und „briskets“, von Rindern, ohne Knochen, gefroren |
||||
0202 30 90 |
Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet sowie „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“) |
||||
0203 11 10 |
Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 12 11 |
Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 12 19 |
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 19 11 |
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 19 13 |
Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 19 15 |
Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt |
||||
0203 19 55 |
Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
||||
0203 19 59 |
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
||||
0203 21 10 |
Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 22 11 |
Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 22 19 |
Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 29 11 |
Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 29 13 |
Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 29 15 |
Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren |
||||
0203 29 55 |
Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
||||
0203 29 59 |
Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon) |
||||
0204 22 50 |
Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, frisch oder gekühlt |
||||
0204 22 90 |
Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt (ausg. Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke) |
||||
0204 23 00 |
Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt |
||||
0204 42 30 |
Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, von Schafen, gefroren |
||||
0204 42 50 |
Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, gefroren |
||||
0204 42 90 |
Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke) |
||||
0204 43 10 |
Fleisch von Schaflämmern, ohne Knochen |
||||
0204 43 90 |
Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren (ausg. von Lämmern) |
||||
|
0207 11 30 |
Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, frisch oder gekühlt |
550 |
||
0207 11 90 |
Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Hühner 83 v.H.“ und „Hühner 70 v.H.“) |
||||
0207 12 10 |
Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, gefroren |
||||
0207 12 90 |
Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. „Hühner 70 v.H.“) |
||||
0207 13 10 |
Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 13 20 |
Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 13 30 |
Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 13 50 |
Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 13 60 |
Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 13 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Leber) |
||||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren |
||||
0207 14 20 |
Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 14 30 |
Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 14 50 |
Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 14 60 |
Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 14 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Leber) |
||||
0207 24 10 |
Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 24 90 |
Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“) |
||||
0207 25 10 |
Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, gefroren |
||||
0207 25 90 |
Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“) |
||||
0207 26 10 |
Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 26 20 |
Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 26 30 |
Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 26 50 |
Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 26 60 |
Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 26 70 |
Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel) |
||||
0207 26 80 |
Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) |
||||
0207 26 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) |
||||
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren |
||||
0207 27 20 |
Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 27 30 |
Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 27 50 |
Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 27 60 |
Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 27 70 |
Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 27 80 |
Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) |
||||
0207 27 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern) |
||||
0207 41 30 |
Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 41 80 |
Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen |
||||
0207 42 30 |
Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, gefroren |
||||
0207 42 80 |
Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen |
||||
0207 44 10 |
Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 21 |
Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 31 |
Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 51 |
Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 61 |
Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 71 |
Rümpfe von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 44 81 |
Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g. |
||||
0207 44 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) |
||||
0207 45 10 |
Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren |
||||
0207 45 21 |
Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 45 31 |
Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 45 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 45 51 |
Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren |
||||
0207 45 61 |
Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren |
||||
0207 45 81 |
Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g. |
||||
0207 45 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern) |
||||
0207 51 10 |
Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, „Gänse 82 v.H.“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 51 90 |
Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen |
||||
0207 52 90 |
Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen |
||||
0207 54 10 |
Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 21 |
Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 31 |
Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt |
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0207 54 51 |
Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 61 |
Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 71 |
Rümpfe von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt |
||||
0207 54 81 |
Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g. |
||||
0207 54 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) |
||||
0207 55 10 |
Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren |
||||
0207 55 21 |
Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 55 31 |
Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 55 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren |
||||
0207 55 51 |
Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren |
||||
0207 55 61 |
Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren |
||||
0207 55 81 |
Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g. |
||||
0207 55 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern) |
||||
0207 60 05 |
Perlhühner „Hausgeflügel“, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 10 |
Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 31 |
Flügel, ganz, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 51 |
Brüste und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 61 |
Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren |
||||
0207 60 81 |
Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a.n.g. |
||||
0207 60 99 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern) |
||||
1602 31 11 |
Fleisch von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse) |
||||
1602 31 19 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT (ausg. ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
||||
1602 31 80 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen „ausg. Knochen“ von Geflügel von < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
||||
1602 32 11 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) |
||||
1602 32 19 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
||||
1602 32 30 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) |
||||
1602 32 90 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) |
||||
1602 39 21 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) |
||||
|
0402 10 11 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg |
1 650 |
||
0402 10 19 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg |
||||
0402 10 91 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg |
||||
0402 10 99 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von < 2,5 kg |
||||
0405 10 11 |
Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee) |
||||
0405 10 19 |
Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee) |
||||
0405 10 30 |
Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) |
||||
0405 10 50 |
Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) |
||||
0405 10 90 |
Butter mit einem Fettgehalt von < 85 GHT bis <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) |
||||
|
0407 21 00 |
Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung) |
6 600 (1) |
||
0407 29 10 |
Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung) |
||||
0407 90 10 |
Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht |
||||
|
0408 11 80 |
Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar |
330 |
||
0408 19 81 |
Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar |
||||
0408 19 89 |
Eigelb, nichtflüssig, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet) |
||||
0408 91 80 |
Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb) |
||||
0408 99 80 |
Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb) |
||||
3502 11 90 |
Eieralbumin, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“ |
||||
3502 19 90 |
Eieralbumin, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)) |
||||
3502 20 91 |
Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“ |
||||
3502 20 99 |
Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)) |
||||
|
0711 51 00 |
Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht, z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet |
220 |
||
2003 10 20 |
Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), vollständig gegart |
||||
2003 10 30 |
Pilze der Gattung „Agaricus“, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. vollständig gegart und nur vorläufig haltbar gemacht) |
||||
|
1001 91 90 |
Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz) |
200 000 |
||
1001 99 00 |
Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen) |
||||
1003 90 00 |
Gerste (ausg. Samen zur Aussaat) |
||||
1004 10 00 |
Hafersamen zur Aussaat |
||||
1004 90 00 |
Hafer (ausg. Samen zur Aussaat) |
||||
1005 90 00 |
Mais (ausg. Samen zur Aussaat) |
||||
1101 00 15 |
Mehl von Weichweizen und Spelz |
||||
1101 00 90 |
Mehl von Mengkorn |
||||
1102 20 10 |
Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT |
||||
1102 20 90 |
Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT |
||||
1102 90 10 |
Mehl von Gerste |
||||
1102 90 90 |
Mehl von Getreide (ausg. Weizen oder Mengkorn, Roggen, Mais, Reis, Gerste und Hafer) |
||||
1103 11 90 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Weichweizen und Spelze |
||||
1103 13 10 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT |
||||
1103 13 90 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT |
||||
1103 19 20 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Roggen oder Gerste |
||||
1103 19 90 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Getreide (ausg. Weizen, Hafer, Mais, Reis, Roggen und Gerste) |
||||
1103 20 25 |
Pellets von Roggen oder Gerste |
||||
1103 20 40 |
Pellets von Mais |
||||
1103 20 60 |
Pellets von Weizen |
||||
1103 20 90 |
Pellets von Getreide (ausg. Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) |
||||
1104 19 10 |
Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken |
||||
1104 19 50 |
Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken |
||||
1104 19 61 |
Getreidekörner von Gerste, gequetscht |
||||
1104 19 69 |
Getreidekörner von Gerste, als Flocken |
||||
1104 23 40 |
Getreidekörner von Mais, geschält, auch geschnitten oder geschrotet; |
||||
1104 23 98 |
Getreidekörner von Mais, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl) |
||||
1104 29 04 |
Getreidekörner von Gerste, geschält, auch geschnitten oder geschrotet |
||||
1104 29 05 |
Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen |
||||
1104 29 08 |
Getreidekörner von Gerste, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl) |
||||
1104 29 17 |
Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausg. Reis, Hafer, Mais und Gerste) |
||||
1104 29 30 |
Getreidekörner, perlförmig geschliffen (ausg. Gerste, Hafer, Mais und Reis) |
||||
1104 29 51 |
Getreidekörner von Weizen, nur geschrotet |
||||
1104 29 59 |
Getreidekörner, nur geschrotet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen) |
||||
1104 29 81 |
Getreidekörner von Weizen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschnitten und nur geschrotet) |
||||
1104 29 89 |
Getreidekörner, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen sowie gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschliffen, nur geschrotet sowie halb- oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) |
||||
1104 30 10 |
Getreidekeime von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
||||
1104 30 90 |
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. Weizen) |
||||
|
1107 10 11 |
Malz von Weizen, nichtgeröstet, in Form von Mehl |
330 |
||
1107 10 19 |
Malz von Weizen, nichtgeröstet (ausg. in Form von Mehl) |
||||
1107 10 91 |
Malz, nichtgeröstet, in Form von Mehl (ausg. von Weizen) |
||||
1107 10 99 |
Malz, nichtgeröstet (ausg. von Weizen und Malz in Form von Mehl) |
||||
1107 20 00 |
Malz, geröstet |
||||
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
||||
|
1108 11 00 |
Stärke von Weizen |
550 |
||
1108 12 00 |
Stärke von Mais |
||||
1108 13 00 |
Stärke von Kartoffeln |
||||
|
1701 12 10 |
Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt |
8 000 |
||
1701 12 90 |
Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination) |
||||
1701 91 00 |
Rohrzucker und Rübenzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
||||
1701 99 10 |
Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von >= 99,5 Grad entspricht |
||||
1701 99 90 |
Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker) |
||||
1702 20 10 |
Ahornzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
||||
1702 30 10 |
Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT |
||||
1702 30 50 |
Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose) |
||||
1702 30 90 |
Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert) |
||||
1702 40 10 |
Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Invertzucker) |
||||
1702 40 90 |
Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker) |
||||
1702 60 10 |
Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker) |
||||
1702 60 80 |
Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose |
||||
1702 60 95 |
Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker) |
||||
1702 90 30 |
Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen |
||||
1702 90 50 |
Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
||||
1702 90 71 |
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 50 GHT |
||||
1702 90 75 |
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert |
||||
1702 90 79 |
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. als Pulver, auch agglomeriert) |
||||
1702 90 80 |
Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 10 jedoch <= 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose |
||||
1702 90 95 |
Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohr- und Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup und Zucker und Melassen, karamellisiert) |
||||
2106 90 30 |
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
||||
2106 90 55 |
Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt |
||||
2106 90 59 |
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup) |
||||
|
2302 10 10 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von <= 35 GHT |
2 200 |
||
2302 10 90 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von < 35 GHT |
||||
2302 30 10 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt |
||||
2302 30 90 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen (ausg. mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt) |
||||
2302 40 10 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt (ausg. von Mais, Reis oder Weizen) |
||||
2302 40 90 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausg. von Mais, Reis oder Weizen sowie mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt) |
||||
2303 10 11 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von < 40 GHT (ausg. eingedicktes Maisquellwasser) |
||||
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
|||||
|
0710 40 00 |
Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
1 500 |
||
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet |
||||
2001 90 30 |
Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
||||
2004 90 10 |
Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren |
||||
2005 80 00 |
Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren |
||||
|
1302 20 10 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken „in Pulverform“ |
6 000 |
||
1302 20 90 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig |
||||
1702 50 00 |
Fructose, chemisch rein, fest |
||||
1702 90 10 |
Maltose, chemisch rein, fest |
||||
1704 90 99 |
Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg) |
||||
1806 10 30 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT |
||||
1806 10 90 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT |
||||
1806 20 95 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von < 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von < 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausg. Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen) |
||||
1901 90 99 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnl. ähnl. Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, a.n.g. (ausg. Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterposition 1901 90 91) |
||||
2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
||||
2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
||||
2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, a.n.g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend |
||||
3302 10 29 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 0,5 % vol) |
||||
|
1904 30 00 |
Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt |
3 300 |
||
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt |
||||
2207 20 00 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||||
2208 90 91 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l |
||||
2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von < 2 l |
||||
2905 43 00 |
Mannitol |
||||
2905 44 11 |
D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT |
||||
2905 44 19 |
D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) |
||||
2905 44 91 |
D-Glucitol „Sorbit“ mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung) |
||||
2905 44 99 |
D-Glucitol „Sorbit“ (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) |
||||
3505 10 10 |
Dextrine |
||||
3505 10 50 |
Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine) |
||||
3505 10 90 |
Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine) |
||||
3505 20 30 |
Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) |
||||
3505 20 50 |
Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) |
||||
3505 20 90 |
Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) |
||||
3809 10 10 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT |
||||
3809 10 30 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55, jedoch < 70 GHT |
||||
3809 10 50 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70, jedoch < 83 GHT |
||||
3809 10 90 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >=83 GHT |
||||
3824 60 11 |
Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit]) |
||||
3824 60 19 |
Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit]) |
||||
3824 60 91 |
Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit]) |
||||
3824 60 99 |
Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit]) |
||||
|
2402 10 00 |
Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend |
500 |
||
2402 20 90 |
Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend) |
(1) .
AHANG III
ANNÄHERUNG
ANHANG III-A
LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND
In der folgenden Liste sind die vorrangigen Rechtsvorschriften Georgiens bei der Annäherung an die EU-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts aufgeführt, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.
1. |
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
|
2. |
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
|
3. |
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
|
4. |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
|
5. |
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter
|
6. |
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
|
7. |
Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
|
8. |
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
|
9. |
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität
|
10. |
Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
|
11. |
Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
|
12. |
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
|
13. |
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
|
14. |
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
|
15. |
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
|
16. |
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
|
17. |
Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
|
18. |
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
|
19. |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
|
20. |
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen
|
21. |
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
|
ANHANG III-B
ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE LISTE HORIZONTALER RECHTSVORSCHRIFTEN
Die folgende Liste enthält die in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten horizontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht vollständig und soll Georgien nur als Orientierung bei der Annäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften der Union dienen.
1. |
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten |
3. |
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit |
4. |
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen, geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
5. |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung |
6. |
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte |
ANHANG IV
GELTUNGSBEREICH
ANHANG IV-A
SPS-MASSNAHMEN
TEIL 1
Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere
I. |
Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten |
II. |
Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison) |
III. |
Schafe und Ziegen |
IV. |
Schweine |
V. |
Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse) |
VI. |
Lebende Fische |
VII. |
Krebstiere |
VIII. |
Weichtiere |
IX. |
Eier und Gameten lebender Fische |
X. |
Bruteier |
XI. |
Sperma, Eizellen, Embryonen |
XII. |
Andere Säugetiere |
XIII. |
Andere Vögel |
XIV. |
Reptilien |
XV. |
Amphibien |
XVI. |
Andere Wirbeltiere |
XVII. |
Bienen |
TEIL 2
Maßnahmen für tierische Erzeugnisse
I. Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
1 |
Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen |
2 |
Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse |
3 |
Lebende Muscheln |
4 |
Fischereierzeugnisse |
5 |
Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis |
6 |
Eier und Eiprodukte |
7 |
Froschschenkel und Schnecken |
8 |
Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln |
9 |
Behandelte Mägen, Blasen und Därme |
10 |
Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine |
11 |
Kollagen |
12 |
Honig und Imkereierzeugnisse |
II. Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte
In Schlachthöfen |
Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere |
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter |
|
Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren |
|
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
In Molkereien |
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse |
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse |
|
In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) |
Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere |
|
Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere |
|
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren |
|
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt |
|
Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind |
|
Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln |
|
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie |
|
Wolle und Haare |
|
Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen |
|
In Verarbeitungsbetrieben |
Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter |
Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können |
|
Behandelte Häute und Felle von Huftieren |
|
Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) |
|
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt |
|
Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse |
|
Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere |
|
Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse |
|
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
|
Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können |
|
In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) |
Dosenfutter |
Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter |
|
Kauspielzeug |
|
Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher |
|
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter |
|
In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen |
Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen |
Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild |
|
In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten |
Zwischenprodukte |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel |
Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter |
Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen |
|
Bei der Lagerung von Folgeprodukten |
Alle Folgeprodukte |
III. Krankheitserreger
TEIL 3
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände (1), die potenzielle Träger von Schadorganismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen
TEIL 4
Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe
Lebensmittel:
1 |
Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe) |
2 |
Verarbeitungshilfsstoffe |
3 |
Lebensmittelaromen |
4 |
Lebensmittelenzyme |
Futtermittel (2)
5 |
Futtermittelzusatzstoffe |
6 |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse |
7 |
Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt |
8 |
unerwünschte Stoffe in Futtermitteln |
(1) Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.
(2) Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.
ANHANG IV-B
TIERSCHUTZNORMEN
Tierschutznormen für:
1. |
die Betäubung und Schlachtung von Tieren |
2. |
den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge |
3. |
landwirtschaftliche Nutztiere |
ANHANG IV-C
ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN
1. |
aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe |
2. |
zusammengesetzte Erzeugnisse |
3. |
Genetisch veränderte Organismen (GVO) |
4. |
Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten |
Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.
ANHANG IV-D
NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDE MASSNAHMEN
1. |
Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln |
2. |
Klone |
3. |
Bestrahlung (Ionisation) |
ANHANG V
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG V-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
1. |
Maul- und Klauenseuche |
2. |
Vesikuläre Schweinekrankheit |
3. |
Vesikuläre Stomatitis |
4. |
Pferdepest |
5. |
Afrikanische Schweinepest |
6. |
Blauzungenkrankheit |
7. |
Pathogene aviäre Influenza |
8. |
Newcastle-Krankheit |
9. |
Rinderpest |
10. |
Klassische Schweinepest |
11. |
Lungenseuche der Rinder |
12. |
Pest der kleinen Wiederkäuer |
13. |
Schaf- und Ziegenpocken |
14. |
Rifttalfieber |
15. |
Dermatitis nodularis |
16. |
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis |
17. |
Rotz |
18. |
Beschälseuche |
19. |
Enterovirale Enzephalomyelitis |
20. |
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) |
21. |
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) |
22. |
Infektiöse Anämie des Lachses (ISA) |
23. |
Bonamia ostreae |
24. |
Marteilia refringens |
ANHANG V-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
1. |
Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind |
2. |
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen |
3. |
Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden |
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.
ANHANG VI
REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE
A. Tier- und Wassertierseuchen
1. Tierseuchen
Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.
2. Wassertierseuchen
Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.
B. Schadorganismen
Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
— |
der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei
1. |
Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang V-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:
|
2. |
Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet. |
3. |
Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Abschnitt C Absatz 1 aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Abschnitt C Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden. |
ANHANG VII
VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN
Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben
1. Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.
2. Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:
2.1. |
Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:
|
2.2 |
Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
|
3. Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
4. Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:
a) |
Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein. |
b) |
Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben. |
c) |
Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen. |
d) |
Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen. Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen. |
e) |
Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern. |
ANHANG VIII
VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
1. Grundsätze:
a) |
Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon ein bestimmtes Grunderzeugnis oder eine bestimmte oder Kategorie von Grunderzeugnissen oder alle Grunderzeugnisse betroffen sind, anerkannt werden. |
b) |
Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich eines bestimmten Grunderzeugnisses durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren des betreffenden Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen. |
c) |
Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei. |
d) |
Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei. |
2. Voraussetzungen:
a) |
Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Grunderzeugnis in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich des Grunderzeugnisses und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch frühere dokumentierte Bewertungen und Prüfungen belegt werden. |
b) |
Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Annäherung einer Maßnahme oder einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems ein, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind. |
c) |
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich des Grunderzeugnisses keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten. |
3. Verfahren:
a) |
Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für ein Grunderzeugnis oder Kategorie von Grunderzeugnissen in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Grunderzeugnisse gilt/gelten, vorlegt. |
b) |
Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses oder einer Kategorie von Grunderzeugnissen verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XI dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder des Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt. |
c) |
In diesem Ersuchen
|
d) |
In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos. |
e) |
In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen. |
f) |
Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen gleichwertig sind. |
g) |
Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei. |
h) |
Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht. |
i) |
Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen. |
4. Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei:
a) |
Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen. |
b) |
Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:
|
5. Feststellung der einführenden Vertragspartei
Dieses Verfahren kann eine Inspektion oder Prüfung einschließen.
Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.
6. Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.
ANHANG IX
EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
A. Grundsätze für Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.
Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.
Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind.
Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen.
B. Häufigkeit der Beschau
B.1 Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäische Union nach Georgien
Art der Grenzkontrolle |
Häufigkeitsrate |
||
|
100 % |
||
|
100 % |
||
|
|
||
Lebende Tiere 100 % |
100 % |
||
Erzeugnisse der Kategorie I Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse Ganze Eier Schmalz und ausgelassene Fette Tierdärme Bruteier |
20 % |
||
Erzeugnisse der Kategorie II Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr Eiprodukte Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG des Rates und, in Bezug auf Krankheitserreger, der Richtlinie 90/425/EWG des Rates unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung). Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse (notifiziert unter Dokumentennummer C(2006)5171), in der zuletzt geänderten Fassung Muscheln Honig |
50 % |
||
Erzeugnisse der Kategorie III Sperma Embryonen Gülle Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr) Gelatine Froschschenkel und Schnecken Knochen und Knochenerzeugnisse Häute und Felle Borsten, Wolle, Haare und Federn Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse Imkereierzeugnisse Jagdtrophäen Verarbeitetes Heimtierfutter Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke Heu und Stroh Krankheitserreger Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt) |
Mindestens 1 % Höchstens 10 % |
||
Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet) |
100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte), in der zuletzt geänderten Fassung |
B.2 Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäischen Union nach Georgien
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)
|
10 % für Sudanfarbstoffe |
B.3 Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Europäische Union oder nach Georgien
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG:
Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.
Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit von Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke im bilateralen Handel mit Grunderzeugnissen, die nach dem genannten Anhang Ursprungserzeugnisse eines Nicht-EU-Landes sind.
Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Grunderzeugnissen verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.
ANHANG X
BESCHEINIGUNG
A. Grundsätze für die Bescheinigung
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:
Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.
Tiere und tierische Erzeugnisse:
1. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind. |
2. |
Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt. |
3. |
Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet. |
4. |
Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,
|
5. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
|
6. |
Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein. |
7. |
Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist. |
8. |
Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen. |
9. |
Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:
|
B. Bescheinigung nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens
Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei dem betreffenden Grunderzeugnis. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.
C. Amtssprachen für die Bescheinigung
1. Einfuhr in die Europäische Union
Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen:
Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:
Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des EU-Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 63 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein. Ein EU-Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.
2. Einfuhren nach Georgien
Die Gesundheitsbescheinigung muss in georgisch und in mindestens einer Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaats ausgestellt sein.
ANHANG XI
ANNÄHERUNG
ANHANG XI-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
TEIL 1
Schrittweise Annäherung
1. Allgemeine Vorschriften
Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften Georgiens werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang IV festgelegten Maßnahmen beziehen. Aus diesem Grund legt Georgien seine vorrangigen Handelsbereiche fest.
Georgien nähert seine nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Acquis an, indem es
a) |
entweder die Rechtsvorschriften des einschlägigen EU-Acquis durch die Annahme zusätzlicher nationaler Rechtsvorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet |
b) |
oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren so ändert, dass die Vorschriften des einschlägigen EU-Acquis darin aufgenommen werden. |
In beiden Fällen
a) |
hebt Georgien alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind, |
b) |
gewährleistet Georgien die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Rechtsvorschriften. |
Georgien erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Rechtsvorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer (1) in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.
Ungeachtet seiner vorrangigen Bereiche erstellt Georgien einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen:
a) |
Kontrollsysteme:
|
b) |
Tiergesundheit und Tierschutz:
|
c) |
Lebensmittelsicherheit:
|
d) |
tierische Nebenerzeugnisse |
e) |
Pflanzengesundheit:
|
f) |
genetisch veränderte Organismen:
|
TEIL II
Bewertung
1. Verfahren und Methode
Georgien nähert seine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) dieses Abkommens fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. (2)
Entsprechungstabellen werden nach dem Muster im Abschnitt 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.
Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 57 Absatz 4 dieses Abkommens.
2. Entsprechungstabellen
2.1 Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die EU-Rechtsvorschrift ist die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Besonders ist darauf zu achten, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu einer fehlerhaften Auslegung führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. (3)
2.2 Muster einer Entsprechungstabelle
Tabelle der Entsprechungen
ZWISCHEN
Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen
UND
Titel der nationalen Rechtsvorschrift
(veröffentlicht in .............................)
Veröffentlicht am
In Kraft getreten am
EU-Rechtsvorschrift |
nationale Rechtsvorschrift |
Anmerkungen (Georgiens) |
Anmerkungen des Prüfers |
|
|
|
|
Legende:
|
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle (4) anzugeben. |
|
Nationale Rechtsvorschrift: Die den Unionsbestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben. |
|
Anmerkungen Georgiens: In dieser Spalte gibt Georgien die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen. |
|
Anmerkungen des Prüfers: Falls die Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an. |
(1) Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
(2) In diesem Fall könnten Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
(3) Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter Rechtsvorschriften der Union zur Verfügung:
http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en
(4) Siehe Website:
http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en
ANHANG XI-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS
Georgien legt die nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
ANHANG XII
STAND DER ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
ANHANG XIII
ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS
Zollkodex
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung.
Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften.
Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
Zollbefreiungen
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
Rechte des geistigen Eigentums
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist.
ANHANG XIV
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
Europäische Union
1. |
Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang IV-A |
2. |
Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-B |
3. |
Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-C |
4. |
Liste der Vorbehalte für Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-D |
Georgien
5. |
Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XIV-E |
6. |
Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-F |
7. |
Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-G |
8. |
Liste der Vorbehalte in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-H Für die Zwecke der Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C und XIV werden folgende Abkürzungen benutzt:
|
Für die Zwecke der Anhänge XVI-E, XVI-F, XVI-G und XIV-H werden folgende Abkürzungen benutzt:
GE |
Georgien |
ANHANG XIV-A
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (UNION)
1. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 2 für Niederlassungen und Unternehmer aus Georgien als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“. Wenn die unter a oder b genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). |
2. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
3. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
4. |
Gemäß Artikel 79 des Abkommens werden in diesem Anhang keine diskriminierungsfreie Voraussetzungen, beispielsweise betreffend die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne dass eine Unterscheidung anhand von Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder äquivalenter Kriterien getroffen wird, nicht aufgeführt, da sie die durch dieses Abkommen unberührt bleiben. |
5. |
Erhält die Union einen Vorbehalt, nach dem der Dienstleister ein Staatsbürger des Landes sein muss, in dem Land seinen Wohnsitz oder ständigen Wohnsitz haben muss, als Vorbedingung der Dienstleistungserbringung in seinem Hoheitsgebiet, gilt ein in Anhang XIV-C dieses Abkommens aufgelisteter Vorbehalt, soweit es zweckdienlich ist, als ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung. |
Horizontale Vorbehalte
Öffentliche Versorgungsleistungen
EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (1).
Arten der Niederlassung
EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (georgischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs– oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer georgischen Gesellschaft gegründet werden. (2)
AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.
EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben.
FI: Ausländische juristische Personen, die ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausüben, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Für alle Sektoren gilt für mindestens einen der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer das Erfordernis des Wohnsitzes im EWR; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine georgische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis.
HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien.
IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten kann eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein.
PL: Georgische Unternehmer können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).
RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.
SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer, und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmeregelungen von der Anforderung für Zweigniederlassungen und des Wohnsitzes gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Die Gründung einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine natürlichen Person mit Wohnsitz im EWR oder eine schwedische juristische Person oder eine juristische Person, die nach geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gebildet wurde und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, erfolgen. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wen alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung ihren Wohnsitz innerhalb des EWR haben. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft den Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens/der Gesellschaft Mitteilungen entgegen zu nehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.
SK: Eine georgische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.
Investitionen
ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen des Staates betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.
BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit georgischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für:
a) |
die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone, |
b) |
den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind. |
FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch georgische Staatsbürger gelten folgende Bestimmungen:
— |
Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden; |
— |
einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. |
Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.
HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für georgische Beteiligung an neu privatisierten Gesellschaften.
IT: Die Regierung behält sich das Recht auf bestimmte besondere Befugnisse im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (in Bezug auf alle juristische Personen, die strategisch wichtige Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausführen) sowie bei bestimmten Tätigkeiten von strategischer Wichtigkeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation.
PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche oder ausländische juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess.
Immobilien
The Für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien gelten folgende Beschränkungen (3):
AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.
BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben.
CZ: Landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von Unternehmen in der Form von juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke können nur von tschechischen Staatsbürgern, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zur Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder Wohnsitz) können staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude auf dem Grundstück steht bzw. das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.
CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung.
DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.
HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde des Landes auf der Grundlage der Lage der Immobilie.
EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.
HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen nieder- und zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische natürliche oder juristische Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.
IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.
IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.
LT: Der Erwerb von Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern als Eigentum ist ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Grundstückserwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.
LV: Beschränkungen für den Grundstückserwerb in ländlichen Gebieten und in Städten oder urbanen Gebieten. Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.
PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers – und im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz – auch mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erteilt.
RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.
SI: In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.
SK: Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz und Wälder erwerben. Für bestimmte andere Immobilienkategorien gelten besondere Vorschriften. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4).
Sektorbezogene Vorbehalte
A. Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag
FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Unternehmer ist genehmigungspflichtig.
AT, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten.
CY: Die Beteiligung von Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.
IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in Georgien Ansässige ist genehmigungspflichtig.
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags.
B. Fischerei und Aquakultur
EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der EU gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Union fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.
SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, schwedische Staatsbürger oder juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt bzw. wenn der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % im Eigentum von EWR-Staatsbürgern oder von Unternehmen sind, die satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz wird nur ausgestellt, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs (wertmäßig) eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Meter ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind unter anderem eine Registrierung des Schiffes im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffes zu Schweden.
UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.
C. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (4) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der EU verfügt. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
D. Verarbeitendes Gewerbe
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (5) werden, auf das über mehr als 5 % der Öl-, oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
HR: Wohnsitzerfordernis für Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton–, Bild- und Datenträgern.
IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden.
SE: Natürliche Personen als Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsbürger sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.
Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser (6) für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung)
EU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung, Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen.
Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (7) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren EU verfügt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.
1. Dienstleistungen für Unternehmen
Freiberufliche Dienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
EU: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.
AT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, so dürfen ausländische Juristen (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaates einschließlich der Vertretung vor Gerichten ist die uneingeschränkte Zulassung erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist.
Im Hinblick auf Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürfen Kapitalbeteiligung und Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, höchstens 25 % betragen.
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für medizinische Dienstleistungen (außer zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten) und tierärztliche Dienstleistungen.
BG: Manche Formen der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ("advokatsko sadrujie" und "advokatsko drujestvo") sind Juristen vorbehalten, die in Republik Bulgarien uneingeschränkt als Rechtsanwalt zugelassen sind. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, so dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist. Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können georgische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern.
DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Unternehmen dies genehmigt.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten, einschließlich Psychologen, und Zahnärzten); Dienstleistungen von Hebammen; Krankengymnasten und Sanitätern).
FI: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.
FR: Hinsichtlich der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen sind manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Was Dienstleistungen von Architekten, medizinische Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungen von Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen. Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und medizinischen Hilfsberufen angeht, so haben ausländische Unternehmer lediglich Zugang zu den Rechtsformen der "société d'exercice libéral" und "société civile professionnelle". Für tierärztliche Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gegenseitigkeit.
EL: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung in Bezug auf Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenzierung für die Tätigkeit eines gesetzlichen Prüfers sowie im Bereich der tierärztlichen Dienstleistungen ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich.
ES: Für gesetzliche Prüfer und Anwälte für gewerbliches Eigentum gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.
HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des inländischen Rechts, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: "odvjetnici"). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch Anwälte vertreten werden, die Mitglieder von Anwaltskammern anderer Länder sind.
Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Ingenieursdienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer bzw. Kroatische Ingenieurskammer für natürliche und juristische Personen zulässig.
HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. Für Nicht-EWR-Staatsbürger im Bereich tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis.
LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Rechnungsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Rechnungsprüfern oder von aus vereidigten Rechnungsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen aus der EU oder dem EWR sein.
LT: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen müssen mindestens ¾ der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehören.
PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen. Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.
SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten oder eines Ingenieurs bzw. von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis des Wohnsitzes.
SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung "advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Liquidatoren besteht ein Wohnsitzerfordernis Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse. Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung sind an ein EWR-Wohnsitzerfordernis gebunden.
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.
Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer
A. Für Schiffe:
LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.
SE: Im Falle einer georgischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.
B. Für Luftfahrzeuge
EU: Das Luftfahrzeug muss Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren) sein; bei kurzfristigen Leasingverträgen kann darauf verzichtet werden.
Sonstige Unternehmensdienstleistungen
EU, mit Ausnahme von HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis
EU mit Ausnahme von BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE und UK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermittlung und Beschaffung von Personal
EU, mit Ausnahme von AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis.
AT: Vermittlungsdienste und Arbeitnehmerüberlassung: Die Genehmigung kann nur juristischen Personen erteilt werden, die ihren Sitz im EWR haben und deren Vorstandsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter/Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, EWR-Bürger sein und ihren Wohnsitz im EWR haben müssen.
BE: Ein Unternehmen mit einem Hauptsitz im EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. Für Sicherheitsdienste sind EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der EU für Führungskräfte erforderlich.
BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Luftaufnahmen und für Tätigkeiten in den Bereichen Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlung und Beschaffung von Personal und Vermittlungsdienste, Beschaffung von Büropersonal, Ermittlungsdienstleistungen, Sicherheitsdienste, Technische Tests und Analysen, Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.
DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher.
DK: Sicherheitsdienstleistungen: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Wachdienste an Flughäfen.
EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich.
FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer..
FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Vermittlungsdienstleistungen.
FR: Ausländische Unternehmer benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung.
HR: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlungsdienste, Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen.
IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit- und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste zu erhalten. Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien
LV: Ermittlungsdienstleistungen: Nur Detektivbüros, deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige der EU oder des EWR sind, dürfen eine Lizenz bekommen. Sicherheitsdienste: um eine Lizenz erhalten zu können, sollte mindestens die Hälfte des Eigenkapitals im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR sein.
LT: Die Tätigkeit des Erbringens von Sicherheitsdienstleistungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die die Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO besitzen.
PL: Bei Ermittlungsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Bei Sicherheitsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen der Luftaufnahmen und für die Hauptredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit.
PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Für Unternehmer-Dienstleistungen der Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienstleistungen.
SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.
SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen können nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und wenn alle Führungskräfte Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind.
4. Vertriebsdienstleistungen:
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Waffen, Munition und Explosivstoffen.
EU: In manchen Ländern gilt das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für das Betreiben einer Apotheke und für Tabakwareneinzelhändler.
FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Einzelhandel mit Tabak.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Alkohol und Arzneimitteln.
AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln.
BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Erdöl und Erdölerzeugnissen, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus.
DE: Nur natürlichen Personen ist es gestattet, Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Waren zu betreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder für das Betreiben einer Apotheke für den Vertriebe von Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Tabakprodukten.
6. Dienstleistungen im Bereich Umwelt
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, darunter die Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.
7. Finanzdienstleistungen (8)
EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.
AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Ausland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.
BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.
CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).
EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder.
ES: Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.
HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.
IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder:
a) |
über eine Zulassung in Irland verfügen, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder |
b) |
über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen. |
PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden.
Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats gegründet worden sind.
FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden.
Versicherungsgesellschaften, die keine gesetzliche Rentenversicherung anbieten: für mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt das Wohnsitzerfordernis.
Der Generalvertreter der georgischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.
Für Bankdienstleistungen: Mindestens einer der Gründer, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.
IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.
LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.
Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.
Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat tätig werden.
PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.
SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassung) in der Slowakischen Republik tätigen.
Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).
SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden.
8. Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen mit Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen.
EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann das Staatsangehörigkeitserfordernis gelten.
EU (außer NL, SE und SK): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, d.h. mit Ausnahme von Dienstleistungen, die als Primar- Sekundarschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden.
BE, CY, CZ, DK, FR, DE, EL, HU, IT, ES, PT und UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Soziales mit Ausnahme von Dienstleistungen Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.
FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales.
BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.
EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: keine Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat gegründeten Primar- und Sekundarschulen.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Primarschulbildung.
SE: Behält sich vor, jegliche Maßnahme anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die die behördlich zugelassenen Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung betreffen. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung, die in bestimmter Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Erbringer von Dienstleitungen im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.
UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder stationäre Dienstleistungen im Gesundheitswesen außer Krankenhausleistungen.
9. Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
BG, CY, EL, ES und FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.
BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).
IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.
10. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Nachrichten- und Presseagenturen
FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Nachrichtenagenturen: Inländerbehandlung für die Gründung durch juristische Personen unterliegt der Gegenseitigkeit.
Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Erholungsdienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. Zur Rechtssicherheit wird klargestellt, dass kein Marktzugang gewährt wird.
AT: Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern: Führungskräfte von juristischen Personen müssen EWR-Bürger sein.
Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen
BE, FR, HR und IT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.
11. Verkehr
Seeverkehr
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.
FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.
HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, das eine Zulassung der Hafenbehörde im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.
Binnenschiffsverkehr (9)
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.
AT und HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.
AT: Binnenwasserstraßen: Eine Konzession wird nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt und wenn mehr als 50 % des Kapitals, die Stimmrechte und die Mehrheit in den Vorständen EWR-Bürgern vorbehalten sind.
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehr.
Luftverkehrsdienstleistungen
EU: Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums abgehandelt.
EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.
EU: Computergesteuerte Buchungssysteme: Wenn Luftfahrtunternehmen aus EU keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in EU von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der EU keine gleichwertige Behandlung (10) im Vergleich mit der Behandlung in der EU beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen bzw. können die Luftfahrtunternehmen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.
Eisenbahnverkehr
HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fracht- und Personenbeförderung und Zug- und Schleppdienstleistungen.
Straßenverkehr
EU: Für Kabotage-Dienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Wohnsitzerfordernis für Verkehrsmanager.
AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden.
BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden. Zweigniederlassung erforderlich. Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen.
EL: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden.
FI: Für die Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.
FR: Ausländischen Unternehmern ist es nicht gestattet, innerstädtische Busverkehrdienstleistungen zu erbringen.
LV: Für die Erbringung von Personenverkehr- und Güterbeförderungsleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.
RO: Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung können nur dann eine Lizenz erhalten, wenn sie in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsanordnung geregelt sind.
SE: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrsmanager fungiert (dies ist de facto ein Wohnsitzerfordernis - siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich Arten der Niederlassung. Die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für andere Kraftverkehrsunternehmer legen fest, dass das Unternehmen in der EU ansässig ist, eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.
14. Energiedienstleistungen
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen aus Georgien, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert (11) werden, das über mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren (12) der EU verfügt, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt.
EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf nukleare Energieerzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial.
EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personen aus einem Drittland oder Drittländern kontrolliert wird, kann abgelehnt werden, wenn der Betreiber nicht nachgewiesen hat, dass die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat und/oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährden wird.
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.
BE und LV: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.
AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Beratungsdienstleistungen.
SI: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas.
CY: Behält sich das Recht vor, Gegenseitigkeit für die Erteilung von Lizenzen im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verlangen.
15. Andere Dienstleistungen a. n. g.
PT: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.
SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste.
(1) Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsmaßnahmen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen und zu erbringen.
(3) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(4) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(5) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(6) Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.
(7) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(8) Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigstellen können lediglich eine Zulasssung erhalten, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats enthalten sind; daher kann von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden.
(9) Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.
(10) "Gleichwertige Behandlung" ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftfahrtunternehmen der Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.
(11) Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.
(12) Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten EU-Pocketbook über Energiestatistik veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert.
ANHANG XIV-B
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (EU)
1. |
In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftstätigkeiten, für die Union nach Artikel 86 des Übereinkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der georgischen Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:
Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. |
2. |
Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung
|
3. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Übereinkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
4. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. |
5. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
6. |
Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. |
7. |
Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens.
|
(1) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(2) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a) „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind. Rechtsbesorgende Dienstleistungen.
(3) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(4) Teil von CPC 85201, die unter 1.A.h) „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden sind.
(5) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(6) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4.
(7) Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p zu finden sind.
(8) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(9) „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(10) Zum Beispiel Briefe, Postkarten.
(11) Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(12) Zeitungen, Zeitschriften.
(13) Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.
(14) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(15) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(16) „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(17) Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.
(18) Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.
(19) Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B. zu finden sind. „Computerdienstleistungen“.
(20) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(21) Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.
(22) Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden.
(23) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B und 1.F.l zu finden sind.
(24) Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k zu finden.
(25) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(26) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(27) Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(28) Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden.
(29) Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.
(30) Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(31) Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. Post- und Kurierdienste.
(32) Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden.
(33) Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden ist.
(34) „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.
(35) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoff in Rohrleitungen sind bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden.
(36) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
(37) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 1.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 8.A und 8.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.
ANHANG XIV-C
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (UNION)
1. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:
Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens. |
2. |
Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung
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3. |
Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
4. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgisches Personal in Schlüsselpositionen, georgische Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
5. |
Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind. |
6. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
7. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
8. |
In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
9. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.
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(1) In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(2) Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 96 dieses Abkommens erforderlich.
(3) Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(4) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind.
(5) Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(6) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(7) Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und –einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. Computer- und verwandte Dienstleistungen
(8) Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p) zu finden sind.
(9) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind.
(10) Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.
(11) Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. Post- und Kurierdienstleistungen
(12) Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.B zu finden.
(13) Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l) 1. bis 6.F.l) 4 zu finden sind.
(14) Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.C zu finden.
(15) Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die unter 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind.
(16) Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, 6.A.j. 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern sowie Gesundheitsleistungen (13.A und 13.C).
ANHANG XIV-D
LISTE DER VORBEHALTE VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
1. |
Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. |
2. |
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die EU-Vertragspartei geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten ein. |
3. |
Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung
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4. |
Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
5. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgische Vertragsdienstleister und Freiberufler auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
6. |
Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. |
7. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
8. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Union im Anhang XIV-A dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. |
9. |
In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
10. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:
Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:
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(1) Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 96 des Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.
(2) Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln.
(3) Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind.
(4) Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.
(5) Für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks müssen die Genehmigung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung die gemäß der Richtlinie Nr. 2005/71/EG vom 12 Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(6) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und –einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.
(7) Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.
(8) Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(9) Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(10) Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(11) Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betroffene Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht.
ANHANG XIV-E
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (GEORGIEN) (1)
1. |
In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 1 für Niederlassungen und Investoren aus Georgien als Vorbehalte formulierte Vorbehalte in Bezug auf die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“. Georgien geht für die Sektoren, in denen es keine Vorbehalte erhebt, die Verpflichtungen nach Artikel 79 Absatz 1 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von Vorbehalten für einen Sektor lässt die Gültigkeit horizontaler Vorbehalte unberührt). |
2. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
3. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
4. |
Gemäß Artikel 79 sind die nicht diskriminierenden Vorschriften, etwa in Bezug auf die Rechtsformen oder die Verpflichtung Genehmigungen und Lizenzen einzuholen, die für alle auf dem Staatsgebiet tätigen Anbieter ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit gelten, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie vom Abkommen nicht berührt werden. |
5. |
Sofern Georgien einen Vorbehalt aufrecht erhält, dem zufolge ein Dienstleistungserbringer, um die Dienstleistung auf georgischem Staatsgebiet erbringen zu können, georgischer Staatsangehöriger sein, seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Wohnsitz auf georgischem Gebiet haben muss, gilt ein in Anhang XIV-G dieses Abkommens aufgeführter Vorbehalt soweit anwendbar als Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung gemäß diesem Anhang. |
Horizontale Vorbehalte
Subventionen
Der Anspruch auf Subventionen kann auf Personen mit Wohnsitz in einem bestimmten geographischen Teilgebiet Georgiens beschränkt werden.
Privatisierung
Eine Organisation, an der der Staat einen Anteil von mehr als 25 % hält, ist nicht berechtigt, bei der Privatisierung als Käuferin aufzutreten (Beschränkung des Marktzugangs).
Bei Aktiengesellschaften muss mindestens ein Vorstandsmitglied den Wohnsitz in Georgien haben. Für die Errichtung einer Zweigstelle bedarf es eines Vertreters (natürliche Person) mit Wohnsitz in Georgien, der von der Gesellschaft ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung ermächtigt worden ist.
Erwerb von Immobilien
Ungebunden außer für Folgendes:
i) |
Erwerb nicht landwirtschaftlicher Grundstücke; |
ii) |
Erwerb von Gebäuden, die für die Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden; |
iii) |
Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 49 Jahre und von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 99 Jahre |
iv) |
Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Joint Ventures. |
Vorbehalte nach Sektoren
Fischerei und Fischzucht
Kein Marktzugang, keine Verpflichtung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Fischerei und Fischzucht. Der Zugang zu georgischen Gewässern zwecks Fischfang wird auf Gegenseitigkeit gewährt.
Dienstleistungen für Unternehmen
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Transplantationen und Autopsien (9312). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere freiberufliche Dienstleistungen (1,A(k)) (2). |
— |
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881, außer 88110). |
— |
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Koks, raffinierten Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoff im Lohnauftrag (CPC 8845). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf für Luftbildaufnahmen (Teil von CPC 87504). |
Kommunikationsdienstleistungen
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Postdienste (CPC 7511). |
— |
Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich kombinierter Programmgestaltungs- und Rundfunkdienstleistungen (CPC 96133). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Programmverbreitungsdienstleistungen (CPC 7524). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Kommunikationsdienstleistungen (2,E)*. |
Bau- und verwandte Ingenieursdienstleistungen
Mindestens 50 % des gesamten Personals müssen Staatsbürger Georgiens sein.
Vertriebsdienstleistungen
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Vertriebsdienstleistungen (4,E)*.
Dienstleistungen im Bereich Bildung
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen des Sekundarunterrichts (CPC 922). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen der Hochschulbildung (CPC 923). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Bildungsdienstleistungen (CPC 929). |
Finanzdienstleistungen
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Finanzdienstleistungen, einschließlich Arbeitnehmerentgelt (7,C)*. |
Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen
— |
In Georgien praktizierende Ärzte müssen die georgische Sprache (Landessprache) beherrschen. |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen(8,D)*. |
Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen (9,D)*.
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (10,E)*.
Verkehrsdienstleistungen
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Seepersonenverkehr (CPC 7211) und Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fluggastbeförderung (CPC 731), Frachtbeförderung (CPC 732), Vermietung von Flugzeugen mit Besatzung (CPC 734) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 746). |
— |
Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113) - Die Eisenbahninfrastruktur befindet sich im Staatsbesitz und wird als Monopol betrieben. Keine für Eisenbahnverkehr. |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Straßenverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fahrgastbeförderung (CPC 7121 und CPC 7122), Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744). Zweiseitige Straßenverkehrsabkommen auf Gegenseitigkeit, die es den betreffenden Ländern gestatten, Personen und Fracht grenzüberschreitend zu befördern. |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Transport in Rohrleitungen, einschließlich Beförderung von Kraftstoffen (CPC 7131) und sonstiger Güter (CPC 7139). |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Verkehrsdienstleistungen (11,I)*. |
— |
Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere, anderweitig nicht inbegriffene Dienstleistungen (CPC 95, CPC 97, CPC 98 und CPC 99). |
(1) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.
(2) Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.
ANHANG XIV-F
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (GEORGIEN) (1)
1. |
In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftszweige, die Georgien nach Artikel 86 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Wirtschaftszweige für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:
Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. |
2. |
Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991. |
3. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Unternehmer der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
4. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und –teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. |
5. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
6. |
Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. |
7. |
Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens. |
Horizontale Vorbehalte
Ungebunden für Subventionen
Vorbehalte nach Sektoren
Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN |
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(einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht) (CPC 861) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
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(CPC 862) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
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(CPC 863) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8671) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8672) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8673) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8674*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(außer Transplantationen und Autopsien) (CPC 9312) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 932) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
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|||||||
(CPC 841) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 842) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 843) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 844) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 845) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 849) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 851) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 852) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 853) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 821) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 822) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 83103) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 83104) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 83106 und CPC 83109) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 83202) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
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|||||||
(CPC 871) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 864) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 865) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 866) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8676) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 88110) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 882**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 883**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 885, CPC 886, CPC 8841 bis CPC 8844 und CPC 8846 bis CPC 8849) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 887**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 87205 und CPC 87206) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8675) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 875 außer Luftbildaufnahmen) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 876) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 88442) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(Teil von CPC 8790) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern (CPC 633) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879 und 622); 87909 |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
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2 KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN |
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(CPC 7512) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
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|||||||
(CPC 7521) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7522) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7521* und 7529*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7522* und CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 843*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 75213*) Dienste für die persönliche Kommunikation (CPC 75213*) Funkrufdienstleistungen (CPC 75291*) Mobilfunk-Datendienste (CPC 7523*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 9611) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 9612) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 9613 ohne 96133) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN |
|||||||
(CPC 512) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 513) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 514 und 516) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 517) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 511, CPC 515 und CPC 518) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN |
|||||||
(CPC 621) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 622) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 631, CPC 632, CPC 611 und CPC 612) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8929) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG |
|||||||
(CPC 921) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 922*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 923*) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 924) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT |
|||||||
(CPC 9401) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9402) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9403) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9404) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9405) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9406) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 9409) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
|||||||
|
|||||||
(CPC 81211, CPC 81291 und CPC 81212) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 8129 außer CPC 81291 und außer CPC 81293) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 81293) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81299) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8140) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen (CPC 8140) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 81115 bis CPC81119) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8113) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8112) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81199) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339);
(CPC 81333); |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339); |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81321) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8132) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8119 und CPC 81323); |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 81339 und CPC 81319) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8131 und CPC 8133) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8131, CPC 842 und CPC 844) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES |
|||||||
(CPC 931 ausgenommen solche der Position CPC 93191) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 933) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN |
|||||||
(CPC 641 und CPC 643) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 7471) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7472) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT |
|||||||
(CPC 9619) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 962) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 963) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 964) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN |
|||||||
|
|||||||
(CPC 7212) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7213) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8868**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7214) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 7221) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7222) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7223) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8868**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7224) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 745**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
Computergesteuerte Buchungssysteme |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 8868**) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 8868**) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 6112 und CPC 8867) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
(CPC 7123) |
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
|||||||
(CPC 741) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 742) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 748) |
Für Art der Erbringung 1 Ungebunden Für Art der Erbringung 2 Keine |
||||||
(CPC 749*)
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
||||||
|
Für die Arten der Erbringung 1 und 2 Keine |
(1) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.
ANHANG XIV-G
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (GEORGIEN) (1)
1. |
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:
Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens. |
2. |
Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991. |
3. |
Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
4. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und Artikel 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten der EU auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
5. |
Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind. |
6. |
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. |
7. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. |
8. |
In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
9. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. Vorbehalte nach Sektoren
|
(1) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.
(2) * Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.
ANHANG XIV-H
LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTE UND FREIBERUFLER (1) (GEORGIEN)
1. |
Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. |
2. |
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den in diesem Anhang ausdrücklich aufgeführten ein. |
3. |
Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991. |
4. |
Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. |
5. |
Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und Artikel 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Vertragsdienstleister und Freiberufler der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. |
6. |
Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind. |
7. |
Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. |
8. |
Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von Georgien in Anhang XIV-E dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. |
9. |
In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. |
10. |
Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. |
11. |
Die Vertragsparteien gestatten vorbehaltlich der in Artikel 92 dieses Abkommens aufgeführten Bedingungen f die Erbringung von Dienstleistungen mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet in folgenden Sektoren:
Vorbehalte nach Sektoren
|
(1) Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.
ANHANG XV
ANGLEICHUNG
ANHANG XV-A
REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:
A. BANKWESEN
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (2)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, Schwellenwerte in Betracht zu ziehen, die von den in der Richtlinie dargestellten abweichen und wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird.
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Donnerstag, 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
B. VERSICHERUNGEN
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 33 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag betreffend die Umsetzung von Artikel 33 des Abkommens wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgelegt.
Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)
Zeitplan: nicht zutreffend
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Zeitplan: Dem Assoziationsrat wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag vorgelegt, in dem die Entwicklung des lokalen Marktes in Georgien berücksichtigt wird.
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
C. WERTPAPIERE
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, abweichende Schwellenwerte für die Systeme für die Entschädigung der Anleger in Betracht zu ziehen,. Das Land wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen.
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
D. OGAW
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
E. MARKTINFRASTRUKTUR
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
F. ZAHLUNGEN
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
G. BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/70/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
(1) Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.
(2) Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.
ANHANG XV-B
REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/140/EG
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:
— |
Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; |
— |
Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen; |
— |
Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation; |
— |
Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:
— |
Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG
Auf der Grundlage der gemäß der Richtlinie 2002/21/EG durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:
— |
den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung; |
— |
die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise; |
— |
Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:
— |
Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung; |
— |
Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112; |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG
Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:
— |
Umsetzung der Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen. |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
— |
politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird |
Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
ANHANG XV-C
REGELUNGEN FÜR POST- UND KURIERDIENSTE
Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/39/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/6/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
ANHANG XV-D
REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR
Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:
Sicherheit im Seeverkehr- Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Flaggenstaat
Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Hafenstaatkontrolle
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1)
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten mit folgenden Ausnahmen:
— |
Erwägungsgrund (15) der Präambel der Richtlinie, |
— |
Anhang XII Absatz 1 Gedankenstrich 4 der Richtlinie (im Zusammenhang mit der Erstellung der weißen, grauen und schwarzen Listen der Flaggenstaaten), |
— |
Artikel 16 der Richtlinie, im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zugangsbegrenzung für bestimmte Schiffe, |
— |
Bestimmungen der Richtlinie mit spezifischem Bezug Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, nämlich: Erwägungsgründe (9), (13), (14), (30) und (40) der Präambel, Artikel 1 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nummern 2, 4 und 22, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 33, Anhang I Nummer I Unterpunkte 1(c)(i) und (ii), 1(d)(i) und (ii), 1(e)(i) und (ii), Anhang I Nummer II Unterpunkte 1, 2A und 2B, Anhang III Buchstabe f, Anhang IV, Anhang VIII Nummern 2 und 11, Anhang X, Nummer 3.2 Unterpunkt 13 und Anhang XII Nummer 1 |
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme der oben aufgeführten Liste werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Schiffsverkehrsüberwachung
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Untersuchung von Unfällen
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Technische und verfahrenstechnische Aspekte.
Fahrgastschiffe
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Öltankschiffe
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen.
Massengutfrachtschiffe
Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Besatzung
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Umwelt
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Technische Anforderungen
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Soziale Bedingungen
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Sicherheit des Seeverkehrs
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).
(1) zur Aufhebung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)
ANHANG XVI
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ANHANG XVI-A
SCHWELLEN
1. |
Die Wertschwellen nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:
|
2. |
Die in Absatz 1 festgehaltenen Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst. |
ANHANG XVI-B
VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORM, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG
Phase |
|
Vorläufiger Zeitplan |
Von Georgien der EU gewährter Marktzugang |
Von der EU Georgien gewährter Marktzugang |
|
1 |
Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens |
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden |
Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden |
|
2 |
Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts |
Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts |
Anhänge XVI-C und XVI-D dieses Abkommens |
3 |
Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente |
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Beschaffungen für alle Auftraggeber |
Anhänge XVI-E und XVI-F dieses Abkommens |
4 |
Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente |
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I dieses Abkommens |
5 |
Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente |
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Anhänge XVI-J und XVI-K dieses Abkommens |
ANHANG XVI-C
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(PHASE 2)
TITEL I
Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Definitionen (Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12, 13, 14 und 15)
Artikel 2 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
Artikel 3 Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel
TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Wirtschaftsteilnehmer
Artikel 6 Vertraulichkeit
KAPITEL II
Anwendungsbereich
Abschnitt 1 – Schwellenwerte
Artikel 8 Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden
Artikel 9 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
Abschnitt 2 – Besondere Sachverhalte
Artikel 10 Aufträge im Verteidigungsbereich
Abschnitt 3 – Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 12 Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG)
Artikel 13 Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich
Artikel 14 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern
Artikel 15 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Artikel 16 Besondere Ausnahmen
Artikel 18 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Abschnitt 4 – Sonderregelung
Artikel 19 Vorbehaltene Aufträge
KAPITEL III
Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Artikel 20 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A
Artikel 21 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B
Artikel 22 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B
KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 23 Technische Spezifikationen
Artikel 24 Varianten
Artikel 25 Unteraufträge
Artikel 26 Bedingungen für die Auftragsausführung
Artikel 27 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 28 Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs
Artikel 30 Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
Artikel 31 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 35 Bekanntmachungen: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4
Artikel 36 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7
Abschnitt 2 – Fristen
Artikel 38 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
Artikel 39 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Abschnitt 3 – Inhalt und Übermittlung von Informationen
Artikel 40 Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung
Artikel 41 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
Abschnitt 4 – Mitteilungen
Artikel 42 Vorschriften über Mitteilungen
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags
Abschnitt 2 – Eignungskriterien
Artikel 45 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters
Artikel 46 Befähigung zur Berufsausübung
Artikel 47 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Artikel 48 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit
Artikel 49 Qualitätssicherungsnormen
Artikel 50 Normen für Umweltmanagement
Artikel 51 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Abschnitt 3 – Auftragsvergabe
Artikel 53 Zuschlagskriterien
Artikel 55 Ungewöhnlich niedrige Angebote
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG
Anhang I Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Anhang II Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
Anhang II Teil A
Anhang II Teil B
Anhang V Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden
Anhang VI Definition bestimmter technischer Spezifikationen
Anhang VII Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen
Anhang VII Teil A Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen
Anhang X Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
ANHANG XVI-D
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (2)
(PHASE 2)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-E
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(PHASE 3)
TITEL I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe
KAPITEL I
Grundbegriffe
Artikel 1 Definitionen (Absätze 2, 7, 9, 11, 12 und 13)
KAPITEL II
Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten
Abschnitt 1 – Stellen
Artikel 2 Auftraggeber
Abschnitt 2 – Tätigkeiten
Artikel 3 Gas, Wärme und Elektrizität
Artikel 4 Wasser
Artikel 5 Verkehrsleistungen
Artikel 6 Postdienste
Artikel 7 Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen
Artikel 9 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
KAPITEL III
Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
TITEL II
Vorschriften für Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Wirtschaftsteilnehmer
Artikel 13 Vertraulichkeit
KAPITEL II
Schwellenwerte und Ausnahmen
Abschnitt 1 – Schwellenwerte
Artikel 16 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
Artikel 17 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten
Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind
Artikel 19 Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden
Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 1
Artikel 21 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern
Artikel 22 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Artikel 23 Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist
Unterabschnitt 3 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind
Artikel 24 Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind
Artikel 25 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Unterabschnitt 4 – Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind
Artikel 26 Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden
KAPITEL III
Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge
Artikel 31 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A
Artikel 32 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B
Artikel 33 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B
KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 34 Technische Spezifikationen
Artikel 35 Mitteilung der technischen Spezifikationen
Artikel 36 Varianten
Artikel 37 Unteraufträge
Artikel 39 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 40 Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens (ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i und l)
KAPITEL VI
Veröffentlichung und Transparenz
Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 41 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems
Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3
Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)
Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)
Abschnitt 2 – Fristen
Artikel 45 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
Artikel 46 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Artikel 47 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
Abschnitt 3 – Mitteilungen
Artikel 48 Bestimmungen über Mitteilungen
Artikel 49 Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 – Prüfung und qualitative Auswahl
Artikel 52 Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen
Artikel 54 Eignungskriterien
Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung
Artikel 55 Zuschlagskriterien
Artikel 57 Ungewöhnlich niedrige Angebote
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG
Anhang XIII |
In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen
|
||||||
Anhang XIV |
In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen |
||||||
Anhang XV Teil A |
In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen |
||||||
Anhang XV Teil B |
In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen |
||||||
Anhang XVI |
In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen |
||||||
Anhang XVII Teil A |
Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31 |
||||||
Anhang XVII Teil B |
Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32 |
||||||
Anhang XX |
Merkmale für die Veröffentlichung |
||||||
Anhang XXI |
Definition bestimmter technischer Spezifikationen |
||||||
Anhang XXIII |
Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 |
||||||
Anhang XXIV |
Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
(1) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
ANHANG XVI-F
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (2)
(PHASE 3)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
(1) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-G
SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(PHASE 4)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I
Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Definitionen (Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c)
TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
KAPITEL II
Anwendungsbereich
Abschnitt 2 — Besondere Sachverhalte
Artikel 11 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
Abschnitt 4 — Sonderregelung
Artikel 19 Vorbehaltene Aufträge
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 29 Wettbewerblicher Dialog
Artikel 32 Rahmenvereinbarungen
Artikel 33 Dynamische Beschaffungssysteme
Artikel 34 Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau
KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 35 Bekanntmachungen: Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 — Eignungskriterien
Artikel 52 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen
Abschnitt 3 — Auftragsvergabe
Artikel 54 Durchführung von elektronischen Auktionen
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
ANHANG XVI-H
SONSTIGE ZWINGENDE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(PHASE 4)
TITEL I
Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Definitionen (Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e)
TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
KAPITEL II
Anwendungsbereich
Abschnitt 3 – Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 17 Dienstleistungskonzessionen
TITEL III
Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen
KAPITEL I
Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen
Artikel 56 Anwendungsbereich
Artikel 57 Ausschluss vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz)
Artikel 58 Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen
Artikel 59 Fristen
Artikel 60 Unteraufträge
Artikel 61 Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär
KAPITEL II
Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden
Artikel 62 Anwendbare Vorschriften
KAPITEL III
Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind
Artikel 63 Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen
Artikel 64 Veröffentlichung der Bekanntmachung
Artikel 65 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote
TITEL IV
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich
Artikel 66 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 67 Anwendungsbereich
Artikel 68 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Artikel 69 Bekanntmachungen
Artikel 70 Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung
Artikel 71 Kommunikationsmittel
Artikel 72 Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer
Artikel 73 Zusammensetzung des Preisgerichts
Artikel 74 Entscheidungen des Preisgerichts
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG
Anhang VII Teil B Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen
Anhang VII Teil C Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen
Anhang VII Teil D Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für Dienstleistungen enthalten sein müssen
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
ANHANG XVI-I
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (2)
(PHASE 4)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5 |
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-J
SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(PHASE 5)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe
KAPITEL I
Grundbegriffe
Artikel 1 Definitionen (Absätze 4, 5, 6 und 8)
TITEL II
Vorschriften für Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14 Rahmenvereinbarungen
Artikel 15 Dynamische Beschaffungssysteme
Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten
Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs
Artikel 28 Vorbehaltene Aufträge
Artikel 29 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben i und l
KAPITEL VI
Veröffentlichung und Transparenz
Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2
Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung
Artikel 56 Durchführung von elektronischen Auktionen
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG
Anhang XIII In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen
D. Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems
(1) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
ANHANG XVI-K
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (2)
(PHASE 5)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5 |
(1) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-L
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, (1) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen
KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 36 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 8
Artikel 37 Freiwillige Veröffentlichung
Abschnitt 5 — Vergabevermerke
Artikel 43 Inhalt der Vergabevermerke
TITEL V
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 75 Statistische Pflichten
Artikel 76 Inhalt der statistischen Aufstellung
Artikel 77 Beratender Ausschuss
Artikel 78 Neufestsetzung der Schwellenwerte
Artikel 79 Änderungen
Artikel 80 Umsetzung
Artikel 81 Kontrollmechanismen
Artikel 82 Aufhebungen
Artikel 83 Inkrafttreten
Artikel 84 Adressaten
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG
Anhang III Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2
Anhang IV Zentrale Regierungsbehörden
Anhang VIII Merkmale für die Veröffentlichung
Anhang IX Register
Anhang IX Teil A Öffentliche Bauaufträge
Anhang IX Teil B Öffentliche Lieferaufträge
Anhang IX Teil C Öffentliche Dienstleistungsaufträge
Anhang XI Umsetzungsfristen (Artikel 80)
Anhang XII Entsprechungstabelle
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
ANHANG XVI-M
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, (1) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe
KAPITEL II
Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten
Abschnitt 2 – Tätigkeiten
Artikel 8 Verzeichnis der Auftraggeber
TITEL II
Vorschriften für Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen
Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten
Unterabschnitt 1
Artikel 18 Bau- oder Dienstleistungskonzessionen
Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind
Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2
Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs
Artikel 27 Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten
Artikel 30 Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist
KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 38 Bedingungen für die Auftragsausführung
KAPITEL VI
Veröffentlichung und Transparenz
Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)
Abschnitt 3 – Mitteilungen
Artikel 50 Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 3 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen
Artikel 58 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
Artikel 59 Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge
TITEL IV
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 67 Statistische Pflichten
Artikel 68 Ausschussverfahren
Artikel 69 Neufestsetzung der Schwellenwerte
Artikel 70 Änderungen
Artikel 71 Umsetzung
Artikel 72 Kontrollmechanismen
Artikel 73 Aufhebungen
Artikel 74 Inkrafttreten
Artikel 75 Adressaten
ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG
Anhang I Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme
Anhang II Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität
Anhang III Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser
Anhang IV Auftraggeber im Bereich der Eisenbahnindustrie
Anhang V Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Anhang VI Auftraggeber im Sektor der Postdienste
Anhang VII Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas
Anhang VIII Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen
Anhang IX Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen
Anhang X Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen
Anhang XI Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3
Anhang XII Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten
Anhang XXII Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 45
Anhang XXV Umsetzungs- und Anwendungsfristen
Anhang XXVI Entsprechungstabelle
(1) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
ANHANG XVI-N
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (2), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4 |
Artikel 3 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 4 |
Umsetzung |
Artikel 4a |
Überprüfung |
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-O
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, (2) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4 |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 8 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 12 |
Durchführung |
Artikel 12a |
Überprüfung |
(1) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(2) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
ANHANG XVI-P
GEORGIEN: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
1. |
Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in EU-Mitgliedstaaten und Georgien |
2. |
Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten |
3. |
Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
4. |
Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle |
5. |
Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
6. |
Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens) |
ANHANG XVII
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ANHANG XVII-A
VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 1 UND 2
1. |
Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben |
2. |
Ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht |
3. |
Das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann |
4. |
Vorschriften zur Produktionskontrolle |
5. |
Das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält |
6. |
Ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht |
7. |
Die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen |
8. |
Vorschriften über die Eintragung einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit den eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen |
ANHANG XVII-B
KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN BEI ERZEUGNISSEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 2 UND 3
1. |
Namenverzeichnis mit entsprechender Transkription in lateinische oder georgische Buchstaben |
2. |
Angaben über die Erzeugnisklasse |
3. |
Aufforderung an alle Mitgliedstaaten – im Falle der EU – und Drittländer sowie an die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat – im Falle der Europäischen Union –, in Georgien oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen |
4. |
Die Einspruchserklärung muss binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der georgischen Regierung eingehen |
5. |
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der unter Absatz 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:
|
6. |
Die unter Absatz 5 aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der EU, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind, oder in Bezug auf das Gebiet Georgiens zu bewerten |
ANHANG XVII-C
GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4
In Georgien zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Europäischen Union, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Zu schützender Name |
Transkription in georgische Buchstaben |
Art des Erzeugnisses |
AT |
Gailtaler Speck |
გაილტალერ შპეკ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
AT |
Tiroler Speck |
ტიროლერშპეკ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
AT |
Gailtaler Almkäse |
გაილტალერ ალმკეზე |
Käse |
AT |
Tiroler Almkäse; Tiroler Alpkäse |
ტიროლერ ალმკეზე; ტიროლერ ალპკეზე |
Käse |
AT |
Tiroler Bergkäse |
ტიროლერ ბერგკეზე |
Käse |
AT |
Tiroler Graukäse |
ტიროლერ გრაუკეზე |
Käse |
AT |
Vorarlberger Alpkäse |
ფორარლბერგერ ალპკეზე |
Käse |
AT |
Vorarlberger Bergkäse |
ფორარლბერგერბერგკეზე |
Käse |
AT |
Steierisches Kürbiskernöl |
შტაირიშეზ კიუბისკერნოოლ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
AT |
Marchfeldspargel |
მარხფელდშპარგელ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
AT |
Steirischer Kren |
შტაირიშერკრენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
AT |
Wachauer Marille |
ვაჰაუერ მარილიე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
AT |
Waldviertler Graumohn |
ვალდფიერტლერ გრაუმოჰნ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
BE |
Jambon d'Ardenne |
ჟამბონ დ'აღდენ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
BE |
Fromage de Herve |
ფღომაჟ დე ეღვ |
Käse |
BE |
Beurre d'Ardenne |
ბეღ დ'აღდენ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
BE |
Brussels grondwitloof |
ბრასელს გრონვიტლოფ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
BE |
Vlaams–Brabantse Tafeldruif |
ფლამს-ბრაბანცე ტაფელდრუიფ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
BE |
Pâté gaumais |
პატე გომე |
Andere unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
BE |
Geraardsbergse Mattentaart |
გერარსბერგსე მატენტაარტ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CY |
Λουκούμι Γεροσκήπου |
ლუკუმი ღეროსკიპუ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Nošovické kysané zelí |
ნოშოვიცკე კისანე ზელი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
CZ |
Všestarská cibule |
ვშესტარსკა ციბულე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
CZ |
Pohořelický kapr |
პოჰორჟელიცკი კაპრ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
CZ |
Třeboňský kapr |
ტრჟებონსკი კაპრ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
CZ |
Český kmín |
ჩესკი კმინ |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
CZ |
Chamomilla bohemica |
ხამომილაბოჰემიკა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
CZ |
Žatecký chmel |
ჟატეცკი ხმელ |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
CZ |
Budějovické pivo |
ბუდეიოვიცკე პივო |
Bier |
CZ |
Budějovický měšťanský var |
ბუდეიოვიცკი მეშტიანსკი ვარ |
Bier |
CZ |
České pivo |
ჩესკე პივო |
Bier |
CZ |
Českobudějovické pivo |
ჩესკობუდეიოვიცკე პივო |
Bier |
CZ |
Chodské pivo |
ხოდსკე პივო |
Bier |
CZ |
Znojemské pivo |
ზნოიემსკე პივო |
Bier |
CZ |
Hořické trubičky |
ჰორჟიცკეტრუბიჩკი |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Karlovarský suchar |
კარლოვარსკი სუხარ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Lomnické suchary |
ლომნიცკე სუხარი |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Mariánskolázeňské oplatky |
მარიანსკოლაზენსკე ოპლატკი |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Pardubický perník |
პარდუბიცკი პერნიკ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
CZ |
Štramberské uši |
შტრამბერსკე უში |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
DE |
Diepholzer Moorschnucke |
დიპჰოლცერ მოორშნუკე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
DE |
Lüneburger Heidschnucke |
ლიუნებურგერ ჰაიდეშნუკე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
DE |
Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch |
შვებიშ-ჰელიშეს კვალიტეტსშვაინეფლაიშ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
DE |
Ammerländer Dielenrauchschinken; Ammerländer Katenschinken |
ამერლენდერ დილენრაუხშინკენ; ამერლენდერ კატენშინკენ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Ammerländer Schinken; Ammerländer Knochenschinken |
ამერლენდერ შინკენ; ამერლენდერ კნოხენშინკენ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Greußener Salami |
გროისნერ სალამი |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste |
ნიურენბერგერ ბრატვი- ურსტე; ნიურენბერგერ როსტბრატვიურსტე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Schwarzwälder Schinken |
შვარცველდერ შინკენ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Thüringer Leberwurst |
თიურინგერლებერვურსტ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Thüringer Rostbratwurst |
თიურინგერ როსტბრატვურსტ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Thüringer Rotwurst |
თიურინგერროტვურსტ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
DE |
Allgäuer Bergkäse |
ალგოიერ ბერგკეზე |
Käse |
DE |
Allgäuer Emmentaler |
ალგოიერ ემენტალერ |
Käse |
DE |
Altenburger Ziegenkäse |
ალტენბურგერ ციგენკეზე |
Käse |
DE |
Odenwälder Frühstückskäse |
ოდენველდერ ფრიუშტუკსკეზე |
Käse |
DE |
Lausitzer Leinöl |
ლაუტიცერლაინოელ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
DE |
Bayerischer Meerrettich; Bayerischer Kren |
ბაიერიშერ მეერრეტიჰ; ბაიერიშერ კრენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Feldsalate von der Insel Reichenau |
ფელდსალატე ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Gurken von der Insel Reichenau |
გურკენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Salate von der Insel Reichenau |
სალატე ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Spreewälder Gurken |
შპრეეველდერ გურკენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Spreewälder Meerrettich |
შპრეეველდერ მეერრეტიჰ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Tomaten von der Insel Reichenau |
ტომატენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
DE |
Holsteiner Karpfen |
ჰოლშტაინერ კარპფენ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
DE |
Oberpfälzer Karpfen |
ობერპფელცერ კარპფენ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
DE |
Schwarzwaldforelle |
შვარცვალდფორელე |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
DE |
Bayerisches Bier |
ბაიერიშეს ბიერ |
Bier |
DE |
Bremer Bier |
ბრემერ ბიერ |
Bier |
DE |
Dortmunder Bier |
დორტმუნდერ ბიერ |
Bier |
DE |
Hofer Bier |
გიოგინგერბიერ |
Bier |
DE |
Kölsch |
ჰოფერ ბიერ |
Bier |
DE |
Kulmbacher Bier |
კიოლშ |
Bier |
DE |
Mainfranken Bier |
კულმბახერ ბიერ |
Bier |
DE |
Münchener Bier |
მაინფრანკენ ბიერ |
Bier |
DE |
Reuther Bier |
მიუნჰენერ ბიერ |
Bier |
DE |
Wernesgrüner Bier |
როითერ ბიერ |
Bier |
DE |
Aachener Printen |
რიზერ ვაიცენბიერ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
DE |
Lübecker Marzipan |
ვერნერსგრიუნერ ბიერ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
DE |
Meißner Fummel |
მაისნერფუმელ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
DE |
Nürnberger Lebkuchen |
ნიურენბერგერ ლებკუხენ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
EL |
Ανεβατό |
ანევატო |
Käse |
EL |
Γαλοτύρι |
ღალოტირი |
Käse |
EL |
Γραβιέρα Αγράφων |
ღრავიერა აღრაფონ |
Käse |
EL |
Γραβιέρα Κρήτης |
ღრავიერა კრიტის |
Käse |
EL |
Γραβιέρα Νάξου |
ღრავიერა ნაქსუ |
Käse |
EL |
Καλαθάκι Λήμνου |
კალათაკილიმნუ |
Käse |
EL |
Κασέρι |
კასერი |
Käse |
EL |
Κατίκι Δομοκού |
კატიკიდომოკუ |
Käse |
EL |
Κεφαλογραβιέρα |
კეფალოღრავიერა |
Käse |
EL |
Κοπανιστή |
კოპანისტი |
Käse |
EL |
Λαδοτύρι Μυτιλήνης |
ლადოტირიმიტილინის |
Käse |
EL |
Μανούρι |
მანური |
Käse |
EL |
Μετσοβόνε |
მეცოვონე |
Käse |
EL |
Μπάτζος |
ბაძოს |
Käse |
EL |
Ξυνομυζήθρα Κρήτης |
ქსინომიზითრა კრიტის |
Käse |
EL |
Πηχτόγαλο Χανίων |
პიხტოღალო ხანიონ |
Käse |
EL |
Σαν Μιχάλη |
სან მიხალი |
Käse |
EL |
Σφέλα |
შფელა |
Käse |
EL |
Φέτα |
ფეტა |
Käse |
EL |
Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού |
ფორმაელა არახოვას პარნასუ |
Käse |
EL |
Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας |
აღიოს მატთეოს კერკირას |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Αποκορώνας Χανίων Κρήτης |
აპოკორონას ხანიონ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης |
არხანეს ირაკლიუ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης |
ვიანოს ირაკლიუ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης |
ვორიოს მილოპოტამოს რეთიმნის კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“ |
ექსერეტიკოპართენო ელეოლადო „ტრიზინია“ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό |
ექსერეტიკოპართენო ელეოლადოთრაფსანო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Ζάκυνθος |
ზაკინთოს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Θάσος |
თასოს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Καλαμάτα |
კალამატა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Κεφαλονιά |
კეფალონია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης |
კოლიმვარი ხანიონ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Κρανίδι Αργολίδας |
კრანიდი არღოლიდას |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Κροκεές Λακωνίας |
კროკეეს არღოლიდას |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Λακωνία |
ლაკონია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Λέσβος, Mυτιλήνη |
ლესვოს; მიტილინი |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Λυγουριό Ασκληπιείου |
ლიღურიო ასკლიპიიუ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Ολυμπία |
ოლიმპია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Πεζά Ηρακλείου Κρήτης |
პეზა ირაკლიუ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Πέτρινα Λακωνίας |
პეტრინა ლაკონიას |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Πρέβεζα |
პრევეზა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Ρόδος |
როდოს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Σάμος |
სამოს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Σητεία Λασιθίου Κρήτης |
სიტია ლასითიუ კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Φοινίκι Λακωνίας |
ფინიკი ლაკონიას |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Χανιά Κρήτης |
ხანია კრიტის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
EL |
Ακτινίδιο Πιερίας |
აკტინიდიო პიერიას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Ακτινίδιο Σπερχειού |
აკტინიდიო სპერხიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Ελιά Καλαμάτας |
ელია კალამატას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης |
თრუმბა ამბადიას რეთიმნის კრიტის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Θρούμπα Θάσου |
თრუმბა თასუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Θρούμπα Χίου |
თრუმბა ხიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας |
კელიფოტოფისტიკი ფტიოტიდას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου |
კერასია ტრაღანა როდოხორიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Αμφίσσης |
კონსერვოლია ამფისის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Άρτας |
კონსერვოლია არტას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Αταλάντης |
კონსერვოლია ატალანტის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου |
კონსერვოლია პილიუ ვოლუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Ροβίων |
კონსერვოლია როვიონ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κονσερβολιά Στυλίδας |
კონსერვოლია სტილიდას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα |
კორინთიაკი სტაფიდა ვოსტიცა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Κουμ Κουάτ Κέρκυρας |
კუმ კუატ კერკირას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Μήλα Ζαγοράς Πηλίου |
მილა ზაგორას პილიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως |
მილა დელისიუს პილაფა ტრიპოლეოს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Μήλο Καστοριάς |
მილო კასტორიას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Ξερά σύκα Κύμης |
ქსერა სიკაკიმის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου |
პატატა კატო ნევროკოპიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης |
პორტოკალია მალემე ხანიონ კრიტის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Ροδάκινα Νάουσας |
როდაკინა ნაუსას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Σταφίδα Ζακύνθου |
სტაფიდა ზაკინთუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων |
სიკა ვრავრონას მარკოპულუ მესოგიონ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου |
ცაკონიკი მელიტძანა ლეონიდიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας |
ფასოლია (ღიღანტეს ელეფანტეს) პრესპონ ფლორინას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας |
ფასოლია (პლაკე მეგალო- სპერმა) პრესპონ ფლორინას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
ΦΑΣΟΛΙΑ ΓΙΓΑΝΤΕΣ — ΕΛΕΦΑΝΤΕΣ ΚΑΣΤΟΡΙΑΣ |
ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტესკასტორიასG |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου |
ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტესკატო ნევროკოპიუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίοu |
ფასოლია კინა მესოსპერმა კატო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φυστίκι Αίγινας |
ფისტიკი ეღინას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Φυστίκι Μεγάρων |
ფისტიკი მეღარონ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
EL |
Αυγοτάραχο Μεσολογγίου |
ავღოტარახო მესოლონღუ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
EL |
Κρόκος Κοζάνης |
კროკოს კოზანის |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
EL |
Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια |
მელი ელატის მენალუ ვანილია |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
EL |
Κρητικό παξιμάδι |
კრიტიკო პაქსიმადი |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
EL |
Μαστίχα Χίου |
მასტიხელიო ხიუ |
Natürliche Gummis und Harze |
EL |
Τσίχλα Χίου |
ციხლა ხიუ |
Natürliche Gummis und Harze |
EL |
Μαστιχέλαιο Χίου |
მასტიხა ხიუ |
Ätherische Öle |
ES |
Carne de Ávila |
კარნე დე ავილა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Carne de Cantabria |
კარნე დე კანტაბრია |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Carne de la Sierra de Guadarrama |
კარნე დე ლა სიერა დე გვადარამა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Carne de Morucha de Salamanca |
კარნე დე ლა სიერა დე სალამანკა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Carne de Vacuno del País Vasco; Euskal Okela |
კარნე დე ვაკუნო დელ პაის ვასკო;ეუსკალ ოკელა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Cordero de Navarra; Nafarroako Arkumea |
კორდერო დე ნავარა; ნაფაროაკოარკუმეა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Cordero Manchego |
კორდერო მანჩეგო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Lacón Gallego |
ლაკონ გალიეგო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Lechazo de Castilla y León |
ლეჩასო დეკასტილია ი ლეონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Pollo y Capón del Prat |
პოლიო ი კაპონ დელ პრატ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Ternasco de Aragón |
ტერნასკო დე არაგონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Ternera Asturiana |
ტერნერა ასტურიანა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Ternera de Extremadura |
ტერნერა დე ექსტრემადურა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea |
ტერნერა დე ნავარა; ნაფაროაკოარატხეა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Ternera Gallega |
ტერნერა გალიეგა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
ES |
Botillo del Bierzo |
კარნე დე ავილა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Cecina de León |
კარნე დე კანტაბრია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Dehesa de Extremadura |
კარნე დე ლა სიერა დე გვადარამა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Guijuelo |
კარნე დე ლა სიერა დე სალამანკა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Jamón de Huelva |
კარნე დე ვაკუნო დელ პაის ვასკო;ეუსკალ ოკელა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Jamón de Teruel |
კორდერო დე ნავარა; ნაფაროაკოარკუმეა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Jamón de Trevélez |
კორდერო მანჩეგო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic |
ლაკონ გალიეგო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Sobrasada de Mallorca |
ლეჩასო დეკასტილია ი ლეონ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
ES |
Afuega'l Pitu |
პოლიო ი კაპონ დელ პრატ |
Käse |
ES |
Cabrales |
ტერნასკო დე არაგონ |
Käse |
ES |
Cebreiro |
ტერნერა ასტურიანა |
Käse |
ES |
Gamoneu; Gamonedo |
ტერნერა დე ექსტრემადურა |
Käse |
ES |
Idiazábal |
იდიაზაბალ |
Käse |
ES |
Mahón-Menorca |
მაონ-მენორკა |
Käse |
ES |
Picón Bejes-Tresviso |
პიკონ ბეხეს-ტრესვისო |
Käse |
ES |
Queso de La Serena |
კესო დელა სერენა, |
Käse |
ES |
Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya |
კესო დე ალტ ურჟეი ი ლა სერდანია |
Käse |
ES |
Queso de Murcia |
კესო დე მურსია |
Käse |
ES |
Queso de Murcia al vino |
კესო დე მურსია ალ ვინო |
Käse |
ES |
Queso de Valdeón |
კესოდე ვალდეონ |
Käse |
ES |
Queso Ibores |
კესო იბორეს |
Käse |
ES |
Queso Majorero |
კესო მახორერო |
Käse |
ES |
Queso Manchego |
კესო მანჩეგო |
Käse |
ES |
Queso Nata de Cantabria |
კესო ნატა დე კანტაბრია |
Käse |
ES |
Queso Palmero; Queso de la Palma |
კესო პალმერო; კესო დე ლა პალმა |
Käse |
ES |
Queso Tetilla |
კესო ტეტილია |
Käse |
ES |
Queso Zamorano |
კესო სამორანო |
Käse |
ES |
Quesucos de Liébana |
კესუკოს დე ლიებანა |
Käse |
ES |
Roncal |
რონკალ |
Käse |
ES |
San Simón da Costa |
სან სიმონ და კოსტა |
Käse |
ES |
Torta del Casar |
ტორტა დელ კასარ |
Käse |
ES |
Miel de Galicia; Mel de Galicia |
იდიაზაბალ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
ES |
Miel de Granada |
მაონ-მენორკა |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
ES |
Miel de La Alcarria |
პიკონ ბეხეს-ტრესვისო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
ES |
Aceite de La Alcarria |
კესო დელა სერენა, |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite de la Rioja |
კესო დე ალტ ურჟეი ი ლა სერდანია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite de Mallorca; Aceite mallorquín; Oli de Mallorca; Oli mallorquí |
კესო დე მურსია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta |
კესო დე მურსია ალ ვინო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià |
კესოდე ვალდეონ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite del Bajo Aragón |
ასეიტე დელ ბახო არაგონ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Aceite Monterrubio |
ასეიტე მონტერუბიო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Antequera |
ანტეკერა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Baena |
ბაენა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Gata-Hurdes |
გატა-ურდეს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Les Garrigues |
ლეს გარიგეს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Mantequilla de l'Alt Urgell y la Cerdanya; Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya |
მანტეკილია დე ლ'ალტ ურხელ ი ლა სერდანია; მანტეგა დელ'ალტ ურხელ ი ლა სერნდანია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Mantequilla de Soria |
მანტეკილია დე სორია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Montes de Granada |
მონტეს დე გრანადა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Montes de Toledo |
მონტეს დეტოლედო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Poniente de Granada |
პონიენტე დე გრანადა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Priego de Córdoba |
პრიეგო დე კორდობა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Sierra de Cádiz |
სიერა დე კადის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Sierra de Cazorla |
სიერა დე კასორლა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Sierra de Segura |
სიერა დე სეგურა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Sierra Mágina |
სიერა დე მახინა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Siurana |
სიურანა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
ES |
Ajo Morado de las Pedroñeras |
ახო მორადო დე ლას პედრონიერას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Alcachofa de Benicarló; Carxofa de Benicarló |
ალკაჩოფადე ბენიკარლო; კარშოფა დე ბენიკარლო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Alcachofa de Tudela |
ალკაჩოფა დე ტუდელა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Arroz de Valencia; Arròs de València |
აროს დე ვალენსია; აროს დე ვალენსია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Arroz del Delta del Ebro; Arròs del Delta de l'Ebre |
აროს დელ დელტა დელ ებრო; აროს დელ დელტა დელ ებრ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Avellana de Reus |
აველიანა დე რეუს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Berenjena de Almagro |
ბერენხენა დე ალმაგრო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Calasparra |
კალასპარა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Calçot de Valls |
კალსოტ დევალს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Cereza del Jerte |
სერესა დელ ხერტე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Cerezas de la Montaña de Alicante |
სერესას დელა მონტანია დე ალიკანტე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Cítricos Valencianos; Cítrics Valencians |
სიტრიკოს ვალენსიანოს; სიტრიკს ვალენსიანს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Clementinas de las Tierras del Ebro; Clementines de les Terres de l'Ebre |
კლემენტინას დე ლას ტიერას დელ ებრო; კლემანტინ დე ლე ტეღ დე ლ'ებღ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Coliflor de Calahorra |
კოლიფლორ დე კალაორა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Espárrago de Huétor-Tájar |
ესპარაგო დე უეტორ- თაჯარ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Espárrago de Navarra |
ესპარაგოდე ნავარა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Faba Asturiana |
ფაბა ასტურიანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Garbanzo de Fuentesaúco |
გარბანსო დე ფუენტესაუკო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Judías de El Barco de Ávila |
ხუდიას დე ელ ბარკო დე ავილა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Kaki Ribera del Xúquer |
კაკი რიბერა დელ ხუკერ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Lenteja de La Armuña |
ლენტეხა დე ლა არმუნია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Lenteja Pardina de Tierra de Campos |
ლენტეხა პარდინა დე ტიერა დე კამპოს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Manzana de Girona; Poma de Girona |
მანსანა დე ხირონა; პომა დე ხირონა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Manzana Reineta del Bierzo |
მანსანა რეინეტა დელ ბიერსო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Melocotón de Calanda |
მელოკოტონ დე კალანდა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Nísperos Callosa d'En Sarriá |
ნისპეროს კალიოსა დ'ენ სარია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Pataca de Galicia; Patata de Galicia |
პატაკა დე გალისია; პატატა დე გალისია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Patatas de Prades; Patates de Prades |
პატატას დე პრადეს; პატატ დე პრად |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Pera de Jumilla |
პერა დე ხუმილია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Peras de Rincón de Soto |
პერას დე რინკონ დე სოტო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Pimiento Asado del Bierzo |
პიმიენტო ასადო დელ ბიერსო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Pimiento Riojano |
პიმიენტო რიოხანო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Pimientos del Piquillo de Lodosa |
პიმიენტოს დელ პიკილიო დე ლოდოსა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Uva de mesa embolsada „Vinalopó“ |
უვა დე მესა ემბოლსადა „ვინაპოლო“ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
ES |
Caballa de Andalucia |
კაბაია დე ანდალუსია |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
ES |
Mejillón de Galicia; Mexillón de Galicia |
მეხილიონ დე გალისია; მეშილიონ დე გალისია |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
ES |
Melva de Andalucia |
მელვა დე ანდალუსია |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
ES |
Azafrán de la Mancha |
ასაფრან დე ლა მანჩა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
ES |
Chufa de Valencia |
ჩუფა დე ვალენსია |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
ES |
Pimentón de la Vera |
პიმენტონ დე ლა ვერა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
ES |
Pimentón de Murcia |
პიმენტონ დე მურსია |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
ES |
Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies |
სიდრა დე ასტურიას; სიდრა დ'ასტური |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
ES |
Alfajor de Medina Sidonia |
ალფახორ დე მედინა სიდონია |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Ensaimada de Mallorca; Ensaimada mallorquina |
ენსაიმადა დე მალიორკა; ენსაიმადა მალიორკინა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Jijona |
ხიხონა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Mantecadas de Astorga |
მანტეკადასდე ასტორგა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Mazapán de Toledo |
მასაპან დე ტოლედო |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Pan de Cea |
პან დე სეა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Turrón de Agramunt; Torró d'Agramunt |
ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ’აგრამუნტ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
ES |
Turrón de Alicante |
ტურონ დე ალიკანტე |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
FI |
Lapin Poronliha |
ლაპინ პორო, ლიჰა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FI |
Lapin Puikula |
ლაპენ პუიკულა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FI |
Kainuun rönttönen |
კენუნ რენტენენ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
FR |
Agneau de l'Aveyron |
ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau de Lozère |
ტურონ დე ალიკანტე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau de Pauillac |
ლაპინ პორო, ლიჰა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau de Sisteron |
ლაპენ პუიკულა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau du Bourbonnais |
კენუნ რენტენენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau du Limousin |
ანიო დე ლ'ავეიღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau du Poitou-Charentes |
ანიო დე ლოზეღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Agneau du Quercy |
ანიო დე პოიაკ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Barèges-Gavarnie |
ანიო დე სისტეღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Bœuf charolais du Bourbonnais |
ანიო დიუ ბუღბონე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Boeuf de Bazas |
ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Bœuf de Chalosse |
ტურონ დე ალიკანტე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Bœuf du Maine |
ლაპინ პორო, ლიჰა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Dinde de Bresse |
ლაპენ პუიკულა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Porc de la Sarthe |
კენუნ რენტენენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Porc de Normandie |
ანიო დე ლ'ავეიღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Porc de Vendée |
ანიო დე ლოზეღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Porc du Limousin |
ანიო დე პოიაკ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Taureau de Camargue |
ანიო დე სისტეღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Veau de l'Aveyron et du Ségala |
ანიო დიუ ბუღბონე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Veau du Limousin |
ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles d'Alsace |
ტურონ დე ალიკანტე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles d'Ancenis |
ლაპინ პორო, ლიჰა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles d'Auvergne |
ლაპენ პუიკულა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Bourgogne |
კენუნ რენტენენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Bresse |
ანიო დე ლ'ავეიღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Bretagne |
ანიო დე ლოზეღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Challans |
ანიო დე პოიაკ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Cholet |
ანიო დე სისტეღონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Gascogne |
ვოლაი დე გასკონ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Houdan |
ვოლაი დე უდან |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Janzé |
ვოლაი დეჟანზე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de la Champagne |
ვოლაი დელა შამპან |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de la Drôme |
ვოლაი დელა დღომ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de l'Ain |
ვოლაი დელ'ენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Licques |
ვოლაი დელიკ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de l'Orléanais |
ვოლაი დელ'ოღლეანე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Loué |
ვოლაი დელუე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Normandie |
ვოლაი დენოღმანდი |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles de Vendée |
ვოლაი დევანდე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles des Landes |
ვოლაი დელანდ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Béarn |
ვოლაი დიუბეაღნ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Berry |
ვოლაი დიუბეღი |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Charolais |
ვოლაი დიუშაღოლე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Forez |
ვოლაი დიუფორე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Gatinais |
ვოლაი დიუ გატინე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Gers |
ვოლაი დიუჟეღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Languedoc |
ვოლაი დიულანგედოკ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Lauragais |
ვოლაი დიულოღაგე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Maine |
ვოლაი დიუმენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du plateau de Langres |
ვოლაი დიუპლატო დე ლანგღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Val de Sèvres |
ვოლაიდიუვალ დე სევღ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Volailles du Velay |
ვოლაი დიუველე |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
FR |
Boudin blanc de Rethel |
ბუდენ ბლან დე ღეტელ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FR |
Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) |
კანაღ ა ფუა გღა დიუ სიუდ უესტ(შალოს, გასკონ, ჟეღ, ლანდ, პეღიგოღ, კეღსი) |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FR |
Jambon de Bayonne |
ჟამბონ დე ბაიონ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FR |
Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes |
ჟამბონ სეკე ნუა დე ჟამბონ სეკდეზ აღდენ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
FR |
Abondance |
აბონდანს |
Käse |
FR |
Banon |
ბანონ |
Käse |
FR |
Beaufort |
ბოფორ |
Käse |
FR |
Bleu d'Auvergne |
ბლე დ'ოვერნ |
Käse |
FR |
Bleu de Gex Haut-Jura; Bleu de Septmoncel |
ბლე დე ჟექს ო-ჟიურა; ბლე დე სეტმონსელ |
Käse |
FR |
Bleu des Causses |
ბლე დეზ კოსეს |
Käse |
FR |
Bleu du Vercors-Sassenage |
ბლე დუ ვერკორ-სასენაჟ |
Käse |
FR |
Brie de Meaux |
ბრი დე მო |
Käse |
FR |
Brie de Melun |
ბრი დე მელან |
Käse |
FR |
Brocciu Corse; Brocciu |
ბროკსიუ კოღს, ბროკსიუ |
Käse |
FR |
Camembert de Normandie |
კამამბერ დე ნორმანდი |
Käse |
FR |
Cantal; Fourme de Cantal; Cantalet |
კანტალი; ფურმ დე კანტალი; კანტალე |
Käse |
FR |
Chabichou du Poitou |
შაბიშუ დე პუატუ |
Käse |
FR |
Chaource |
შაურს |
Käse |
FR |
Chevrotin |
შევროტენ |
Käse |
FR |
Comté |
კომტე |
Käse |
FR |
Crottin de Chavignol; Chavignol |
კროტენ დეშავინიოლი, შავინიოლი |
Käse |
FR |
Emmental de Savoie |
ემანტალ დე სავუა |
Käse |
FR |
Emmental français est-central |
ემანტალ ფღანსე ესტ-სანტღალ |
Käse |
FR |
Époisses |
ეპუასე |
Käse |
FR |
Fourme d'Ambert; Fourme de Montbrison |
ფურმ დ'ამბერ, ფურმ დე მონბისონ |
Käse |
FR |
Laguiole |
ლაგიოლ |
Käse |
FR |
Langres |
ლანგრე |
Käse |
FR |
Livarot |
ლივარო |
Käse |
FR |
Maroilles; Marolles |
მაროილი; მაროლი |
Käse |
FR |
Mont d'or; Vacherin du Haut-Doubs |
მონ დ'ორი;ვაშერენი ო-დუბიდან |
Käse |
FR |
Morbier |
მორბიე |
Käse |
FR |
Munster; Munster-Géromé |
მუნსტერი; მუნსტერ-ჟერომე |
Käse |
FR |
Neufchâtel |
ნეფშატელ |
Käse |
FR |
Ossau-Iraty |
ოსო-ირატი |
Käse |
FR |
Pélardon |
პელარდონ |
Käse |
FR |
Picodon de l'Ardèche; Picodon de la Drôme |
პიკოდონ დე ლ'აღდეშ; პიკოდონ დე ლა დღომ |
Käse |
FR |
Pont-l'Évêque |
პონ-ლ'ევეკ |
Käse |
FR |
Pouligny-Saint-Pierre |
პულინი-სენ-პიერ |
Käse |
FR |
Reblochon; Reblochon de Savoie |
რებლოშონი, რებლოშონ დე სავუა |
Käse |
FR |
Rocamadour |
როკამადურ |
Käse |
FR |
Roquefort |
როკფორ |
Käse |
FR |
Sainte-Maure de Touraine |
სენტ-მორ დე ტურენ |
Käse |
FR |
Saint-Nectaire |
სენ-ნეკტერ |
Käse |
FR |
Salers |
სალერ |
Käse |
FR |
Selles-sur-Cher |
სელ-სიურ-შერ |
Käse |
FR |
Tome des Bauges |
ტომდე ბოჟ |
Käse |
FR |
Tomme de Savoie |
ტომ დე სავუა |
Käse |
FR |
Tomme des Pyrénées |
ტომ დე პიღენე |
Käse |
FR |
Valençay |
ვალანსეი |
Käse |
FR |
Crème d'Isigny |
კღემ დ'ისინი |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Crème fraîche fluide d'Alsace |
კღემ ფღეშ ფლუიდ დ'ალზას |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Miel d'Alsace |
მიელ დ'ალზას |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Miel de Corse; Mele di Corsica |
მიელ დე კოღს; მელე დი კორსიკა |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Miel de Provence |
მიელ დე პღოვანს |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Miel de sapin des Vosges |
მიელ დე საპენ დე ვოსჟ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Œufs de Loué |
ე დე ლუე |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres |
ბეღ შაღანტ-პუატუ; ბეღ დე შაღანტ; ბერ დე დე-სევრ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Beurre d'Isigny |
ბეღ დ'ისინი |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
FR |
Huile d'olive d'Aix-en-Provence |
უილ დ'ოლივდ'ექს-ან- პროვანს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de Corse; Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica |
უილ დ'ოლივდე კოღს; უილ დ'ოლივდე კოღს- ოლიუ დი კორსიკა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de Haute-Provence |
უილ დ'ოლივდე ოტ- პროვანს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence |
უილ დ'ოლივდელა ვალე დე ბო-დე-პღოვანს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de Nice |
უილ დ'ოლივდენის |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de Nîmes |
უილ დ'ოლივდენიმ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile d'olive de Nyons |
უილ დ'ოლივდენიონ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
FR |
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence |
უილ ესანსიელ დე ლავანდ დე ოტ-პღოვანს |
Ätherische Öle |
FR |
Ail blanc de Lomagne |
აი ბლან დე ლომან |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Ail de la Drôme |
აი დელა დღომ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Ail rose de Lautrec |
აი ღოზ დელოტღეკ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Asperge des sables des Landes |
ასპერჟ დე საბლ დე ლანდ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Chasselas de Moissac |
შასელა დე მუასაკ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Clémentine de Corse |
კლემენტინ დე კოღს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Coco de Paimpol |
კოკო დე პემპოლ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Fraise du Périgord |
ფღეზ დიუ პეღიგოღ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Haricot tarbais |
არიკო ტაღბე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Kiwi de l'Adour |
კივი დე ლ'ადურ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Lentille vert du Puy |
ლანტი ვერდიუ პვი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Lentilles vertes du Berry |
ლანტიივეღტ დიუ ბეღი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Lingot du Nord |
ლინგო დიუ ნორ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Mâche nantaise |
მაშ ნანტეზ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Melon du Haut-Poitou |
მელონ დიუ ო-პუატუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Melon du Quercy |
მელონ დიუკეღსი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Mirabelles de Lorraine |
მიღაბელ დე ლოღენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Muscat du Ventoux |
მუსკატ დიუ ვანტუ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Noix de Grenoble |
ნუა დე გღენობლ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Noix du Périgord |
ნუა დიუ პერიგორ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Oignon doux des Cévennes |
ონიონ დუ დე სევენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Olive de Nice |
უილ დ'ოლივ დენის |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence |
ოლივ კასე დე ლა ვალე დე ბო-დე-პროვანს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Olives noires de la Vallée des Baux-de-Provence |
ოლივ ნუარ დე ლა ვალე დე ბო დე პროვანს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Olives noires de Nyons |
ოლივ ნუარ დე ნიონ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Petit Epeautre de Haute-Provence |
პეტი ეპოტრ დე ოტ პროვანს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Poireaux de Créances |
პუარო დეკრეანს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Pomme de terre de l'Île de Ré |
პომ დე ტერ დე ლ'ილ დერე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Pomme du Limousin |
პომ დიუ ლიმუზენ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Pommes de terre de Merville |
პომ დე ტერ დე მერვილ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Pommes et poires de Savoie |
პომ ე პუარ დე სავუა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits |
პრიუნო დ'აჟენ; პრიუნო დ'აჟენ მი-კვი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Riz de Camargue |
რი დე კამარგ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FR |
Anchois de Collioure |
ანსუა დე კოლიურ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
FR |
Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor |
კოკი სენ-ჟაკ დე კოტ დ'აღმოღ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
FR |
Cidre de Bretagne; Cidre Breton |
სიდღ დე ბრეტან; სიდღ ბრეტონ; |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Cidre de Normandie; Cidre Normand |
სიდღ დე ნოღმანდი; სიდღ ნოღმან |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Cornouaille |
კორნუაი |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Domfront |
დომფრონ |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Huîtres Marennes Oléron |
უიტრ მარენ ოლერონ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
FR |
Pays d'Auge; Pays d'Auge-Cambremer |
პეი დ'ოჟ; პეუ დ'ოჟ-კამბრემერ |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Piment d'Espelette; Piment d'Espelette - Ezpeletako Biperra |
პიმან დ'ესპელეტ; პიმან დ'ესპელეტ-ეზპელეტაკო ბიპერა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Bergamote(s) de Nancy |
ბერგამოტ დე ნანსი |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
FR |
Brioche vendéenne |
ბრიოშვანდეენ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
FR |
Pâtes d'Alsace |
პატ დ'ალზას |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
FR |
Foin de Crau |
ფუენ დე კღო |
Heu |
HU |
Budapesti téliszalámi |
ბუდაპეშტი ტელისალიამი |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
HU |
Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi |
სეგედი სალიამი; სეგედი ტელისალიამი |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IE |
Connemara Hill lamb; Uain Sléibhe Chonamara |
კონემარა ჰილ ლამბ; უაინ სლეიბ ჩონამარა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
IE |
Timoleague Brown Pudding |
თიმოლიგ ბრაუნ პუდინგ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IE |
Imokilly Regato |
იმოკილირეგატო |
Käse |
IE |
Clare Island Salmon |
კლეარ აილანდ სალმონ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
IT |
Abbacchio Romano |
აბბაკიო რომანო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
IT |
Agnello di Sardegna |
ანიელლო დისარდენია |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
IT |
Mortadella Bologna |
მორტადელლა ბოლონია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto di S. Daniele |
პროშუტო დის. დანიელე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Vitellone bianco dell'Appennino Centrale |
ვიტელლონე ბიანცო დელლ'აპპენინო ჩენტრალე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Bresaola della Valtellina |
ბრეზაოლადელლა ვალტელლინა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Capocollo di Calabria |
კაპოკოლლო დი კალაბრია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Coppa Piacentina |
კოპპა პიაჩენტინა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Cotechino Modena |
კოტეკინო მოდენა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Culatello di Zibello |
კულატელლო დი ძიბელლო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Lardo di Colonnata |
ლარდო დი კოლონნატა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Pancetta di Calabria |
პანჩეტტა დი კალაბრია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Pancetta Piacentina |
პანჩეტტა პიაჩენტინა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto di Carpegna |
პროშუტო დიკარპენია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto di Modena |
პროშუტო დიმოდენა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto di Norcia |
პროშუტო დი ნორჩია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto di Parma |
პროშუტოდი პარმა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto Toscano |
პროშუტო ტოსკანო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Prosciutto Veneto Berico-Euganeo |
პროშუტოვენეტო ბერიკო- აუგანეო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame Brianza |
სალამე ბრიანცა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame Cremona |
სალამე კრემონა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame di Varzi |
სალამე დივარძი |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame d'oca di Mortara |
სალამე დ'ოკა მორტარა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame Piacentino |
სალამე პიაჩენტინო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salame S. Angelo |
სალამე ს. ანჯელო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salamini italiani alla cacciatora |
სალამინი იტალიანი ალლა კაჩჩატორა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Salsiccia di Calabria |
სალსიჩა დი კალაბრია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Soppressata di Calabria |
სოპრესსატა დი კალაბრია |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Soprèssa Vicentina |
სოპრესსა ვიჩენტინა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Speck dell'Alto Adige; Südtiroler Markenspeck; Südtiroler Speck |
სპეკ დელლ'ალტო ადიჯე; სუდტიროლერ მარკენსპეკ; სუდტიროლერ სპეკ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Valle d'Aosta Jambon de Bosses |
ვალლე დ'აოსტა ჟამბონ დე ბოსსეს |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Valle d'Aosta Lard d'Arnad |
ვალლე დ'აოსტა ლარდ დ'არნად |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Zampone Modena |
ძამპონე მოდენა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
IT |
Asiago |
აზიაგო |
Käse |
IT |
Bitto |
ბიტტო |
Käse |
IT |
Bra |
ბრა |
Käse |
IT |
Caciocavallo Silano |
კაჩოკავალლო სილანო |
Käse |
IT |
Canestrato Pugliese |
კანესტრატო პულიეზე |
Käse |
IT |
Casatella Trevigiana |
კაზატელლა ტრევიჯანა |
Käse |
IT |
Casciotta d'Urbino |
კაშოტტა დ'ურბინო |
Käse |
IT |
Castelmagno |
კასტელმანიო |
Käse |
IT |
Fiore Sardo |
ფიორე სარდო |
Käse |
IT |
Fontina |
ფონტინა |
Käse |
IT |
Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana |
ფორმაი დემუტ დელლ'ალტა ვალლე ბრემბანა |
Käse |
IT |
Gorgonzola |
გორგონძოლა |
Käse |
IT |
Grana Padano |
გრანა პადანო |
Käse |
IT |
Montasio |
მონტასიო |
Käse |
IT |
Monte Veronese |
მონტე ვერონეზე |
Käse |
IT |
Mozzarella di Bufala Campana |
მოცცარელლა დი ბუფალა კამპანა |
Käse |
IT |
Murazzano |
მურაცცანო |
Käse |
IT |
Parmigiano Reggiano |
პარმიჯანო რეჯანო |
Käse |
IT |
Pecorino di Filiano |
პეკორინო დი ფილიანო |
Käse |
IT |
Pecorino Romano |
პეკორინო რომანო |
Käse |
IT |
Pecorino Sardo |
პეცორინო სარდო |
Käse |
IT |
Pecorino Siciliano |
პეცორინო სიჩილიანო |
Käse |
IT |
Pecorino Toscano |
პეცორინო ტოსკანო |
Käse |
IT |
Provolone Valpadana |
პროვოლონე ვალპადანა |
Käse |
IT |
Quartirolo Lombardo |
კუარტიროლო ლომბარდო |
Käse |
IT |
Ragusano |
რაგუსანო |
Käse |
IT |
Raschera |
რასკერა |
Käse |
IT |
Ricotta Romana |
რიკოტტა რომანა |
Käse |
IT |
Robiola di Roccaverano |
რობიოლა დიროკკავერანო |
Käse |
IT |
Spressa delle Giudicarie |
სპრესსა დელლე ჯუდიკარიე |
Käse |
IT |
Stelvio; Stilfser |
სტელვიო; სტილფსერ |
Käse |
IT |
Taleggio |
ტალეჯო |
Käse |
IT |
Toma Piemontese |
ტომა პიემონტეზე |
Käse |
IT |
Valle d'Aosta Fromadzo |
ვალლე დ'აოსტა ფრომადძო |
Käse |
IT |
Valtellina Casera |
ვალტელლინა კაზერა |
Käse |
IT |
Miele della Lunigiana |
მიელე დელლა ლუნიჯანა |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
IT |
Alto Crotonese |
ალტო კროტონეზე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Aprutino Pescarese |
აპრუტინო პესკარეზე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Brisighella |
ბრიზიგელლა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Bruzio |
ბრუციო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Canino |
კანინო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Cartoceto |
კარტოჩეტო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Chianti Classico |
კიანტი კლასსიკო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Cilento |
ჩილენტო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Collina di Brindisi |
კოლლინა დი ბრინდიზი |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Colline di Romagna |
კოლლინე დიღომანია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Colline Salernitane |
კოლლინე სალერნიტანე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Colline Teatine |
კოლლინე ტეატინე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Dauno |
დაუნო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Garda |
გარდა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Laghi Lombardi |
ლაგი ლომბარდი |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Pretuziano delle Colline Teramane |
პრეტუციანო დელლე კოლლინე ტერამანე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Riviera Ligure |
რივიერა ლიგურე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Sabina |
საბინა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Sardegna |
სარდენია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Tergeste |
ტერჯესტე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Terra di Bari |
ტერრა დი ბარი |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Terra d'Otranto |
ტერრა დ'ოტრანტო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Terre di Siena |
ტერრე დი სიენა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Terre Tarentine |
ტერრე ტარენტინე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Toscano |
ტოსკანო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Tuscia |
ტუშია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Umbria |
უმბრია |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Val di Mazara |
ვალ დი მაძარა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Valdemone |
ვალდემონე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Valle del Belice |
ვალლე დელ ბელიჩე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Valli Trapanesi |
ვალლი ტრაპანეზი |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa |
ვენეტოვალპოლიჩელლა, ვენეტო ეუგანეი ე ბერიჩი, ვენეტო დელ გრაპპა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
IT |
Arancia del Gargano |
არანჩა დელ გარგანო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Arancia Rossa di Sicilia |
არანჩა როსსა დი სიჩილია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Asparago Bianco di Bassano |
ასპარაგო ბიანკო დი ბასსანო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Asparago bianco di Cimadolmo |
ასპარაგო ბიანკო დი ჩიმადოლმო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Asparago verde di Altedo |
ასპარაგო ვერდე დი ალტედო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Basilico Genovese |
ბაზილიკოჯენოვეზე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Cappero di Pantelleria |
კაპპერო დიპენტელლერია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Carciofo di Paestum |
კარჩოფო დი პაესტუმ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Carciofo Romanesco del Lazio |
კარჩოფო რომანესკო დელ ლაციო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Carota dell'Altopiano del Fucino |
კაროტა დელლ'ალტოპიანო ფუჩინო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Castagna Cuneo |
კასტანია კუნეო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Castagna del Monte Amiata |
კასტანია დელ მონტე ამიატა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Castagna di Montella |
კასტანია დი მონტელლა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Castagna di Vallerano |
კასტანია დი ვალლერანო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Ciliegia di Marostica |
ჩილიეჯა დი მაროსტიკა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Cipolla Rossa di Tropea Calabria |
ჩიპოლლა როსსა დი ტროპეა კალაბრია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Cipollotto Nocerino |
ჩიპოლოტტო ნოჩერინო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Clementine del Golfo di Taranto |
კლემენტინედელ გოლფო დი ტარანტო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Clementine di Calabria |
კლემენტინედი კალაბრია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese |
ფაჯოლო დი ლამონ დელლა ვალლატა ბელუნეზე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Fagiolo di Sarconi |
ფაჯოლო დისარკონი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Fagiolo di Sorana |
ფაჯოლო დისორანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Farina di Neccio della Garfagnana |
ფარინა დინეჩო დელლა გარფანიანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Farro della Garfagnana |
ფარრო დელლა გარფანიანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Fico Bianco del Cilento |
ფიკო ბიანკო დელ ჩილენტო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Ficodindia dell'Etna |
ფიკოდინდია დელლ'ეტნა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Fungo di Borgotaro |
ფუნგო დი ბორგოტარო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Kiwi Latina |
კივი ლატინა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
La Bella della Daunia |
ლა ბელლა დელლა დაუნია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Lenticchia di Castelluccio di Norcia |
ლენტიკიადი კასტელუჩჩიო დი ნორჩია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Limone Costa d'Amalfi |
ლიმონე კოსტა დ'ამალფი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Limone di Sorrento |
ლიმონე დისორრენტო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Limone Femminello del Gargano |
ლიმონე ფემმინელლოდელ გარგანო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Marrone del Mugello |
მარრონე დელ მუჯელლო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Marrone di Castel del Rio |
მარრონე დი კასტელ დელ რიო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Marrone di Roccadaspide |
მარრონე დი როკკადასპიდე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Marrone di San Zeno |
მარრონე დი სან ძენო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel |
მელა ალტო ადიჯე; სუდტიროლერ აპფელ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Mela Val di Non |
მელა ვალ დი ნონ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Melannurca Campana |
მელანურკა კამპანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Nocciola del Piemonte; Nocciola Piemonte |
ნოჩიოლა დელ პიემონტე; ნოჩიოლა პიემონტე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Nocciola di Giffoni |
ნოჩიოლა დი ჯიფფონი |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Nocellara del Belice |
ნოჩელლარა დელ ბელიჩე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Oliva Ascolana del Piceno |
ოლივე ასკოლანა დელ პიჩენო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Peperone di Senise |
პეპერონე დი სენიზე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Pera dell'Emilia Romagna |
პერა დელლ'ემილია რომანია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Pera mantovana |
პერა მანტოვანა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Pesca e nettarina di Romagna |
პესკა ე ნეტტარინა დი რომანია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Pomodoro di Pachino |
პომოდოროდი პაკინო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino |
პომოდოროს. მარცანო დელლ'აგრო სარნეზე- ნოჩერინო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Radicchio di Chioggia |
რადიკკიო დიკიოჯა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Radicchio di Verona |
რადიკკიო დი ვერონა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Radicchio Rosso di Treviso |
რადიკკიო როსსო დი ტრევიზო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Radicchio Variegato di Castelfranco |
რადიკკიო ვარიეგატო დი კასტელფრანკო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Riso di Baraggia Biellese e Vercellese |
რიზო დი ბარაჯჯია ბიელლეზეე ვერჩელლეზე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Riso Nano Vialone Veronese |
რიზო ნანო ვიალონე ვერონეზე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Scalogno di Romagna |
სკალონიოდი რომანია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Uva da tavola di Canicattì |
უვა და ტავოლა დი კანიკატტი' |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Uva da tavola di Mazzarrone |
უვა და ტავოლა დი მაცარონე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
IT |
Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure |
აჩუგე სოტტო სალე დელ მარ ლიგურე |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
IT |
Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino |
ტინკა გობბა დორატა დელ პიანალტო დი პოირინო |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
IT |
Zafferano di Sardegna |
ძაფერანო დისარდენია |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Aceto Balsamico di Modena |
აჩეტო ბალზამიკო დი მოდენა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Aceto balsamico tradizionale di Modena |
აჩეტო ბალზამიკო ტრადიციონალე დი მოდენა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia |
აჩეტო ბალზამიკო ტრადი- ციონალე დი რეჯო ემილია |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Zafferano dell'Aquila |
ძაფფერანო დელლ'აკუილა |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Zafferano di San Gimignano |
ძაფფერანო დი სან ჟიმინიანო |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
IT |
Coppia Ferrarese |
კოპპიაფერრარეზე |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
IT |
Pagnotta del Dittaino |
პანიოტტა დელ დიტტანო |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
IT |
Pane casareccio di Genzano |
პანე კაზარეჩჩიო დი ჯენცანო |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
IT |
Pane di Altamura |
პანე დი ალტამურა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
IT |
Pane di Matera |
პანე დი მატერა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
IT |
Bergamotto di Reggio Calabria - Olio essenziale |
ბერგამოტტო დი რეჯიო კალაბრია – ოლიო ესენციალე |
Ätherische Öle |
LU |
Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg |
ვიანდ დე პორ მარკ ნასი- ონალ დიუ გრან-დიუშე დე ლიუქსამბურ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
LU |
Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg |
სალეზონ ფიუმე, მარკ ნასიონალ დიუ გრან-დიუშ დე ლიუქსამბურ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
LU |
Miel - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg |
მიელ-მარკნასიონალდიუ გრან-დიუშედე ლიუქსამ- ბურ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
LU |
Beurre rose - Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg |
ბერ როზ –მარკ ნასი- ონალ დიუ გრანდ-დიუშე დე ლიუქსამბურ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
NL |
Boeren-Leidse met sleutels |
ბურენ-ლეიდსე მეტ სლეიტელს |
Käse |
NL |
Kanterkaas; Kanternagelkaas; Kanterkomijnekaas |
კანტერკას; კანტერმახელ- კას; კანტერკომეინეკას; |
Käse |
NL |
Noord-Hollandse Edammer |
ნორდ-ჰოლანდს ედამერ |
Käse |
NL |
Noord-Hollandse Gouda |
ნორდ-ჰოლანდს ხაუდა |
Käse |
NL |
Opperdoezer Ronde |
ოპერდუზერ რონდე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
NL |
Westlandse druif |
ვესტლანდსე დრეიფ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PL |
Bryndza Podhalańska |
ბრინდჟა პოდჰალანსკა |
Käse |
PL |
Oscypek |
ოსციპეკ |
Käse |
PL |
Wielkopolski ser smażony |
ველკოპოლსკი სერ სმაჟონი |
Käse |
PL |
Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich |
მიუდ ვჟოსოვი ზ ბორუვ დოლნოშლონსკის |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PL |
Andruty kaliskie |
ანდრუტი კალასკიე |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
PL |
Rogal świętomarciński |
როგალ შვენტომარჩინსკი |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
PT |
Borrego da Beira |
ბორეგო დე ბეირა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Borrego de Montemor-o-Novo |
ბორეგო დე მონტემორ-ო-ნოვო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Borrego do Baixo Alentejo |
ბორეგო დო ბაიშო ალენტეჟო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Borrego do Nordeste Alentejano |
ბორეგო დო ბაიშო ალენტეჟო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Borrego Serra da Estrela |
ბორეგო სერა დე ესტრელა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Borrego Terrincho |
ბორეგო ტერინკო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cabrito da Beira |
კაბრიტო და ბეირა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cabrito da Gralheira |
კაბრიტო და გრალიეირა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cabrito das Terras Altas do Minho |
კაბრიტო დას ტერას ალტას დო მინო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cabrito de Barroso |
კაბრიტო დე ბაროზო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cabrito Transmontano |
კაბრიტო ტრანსმონტანო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carnalentejana |
კარნალენტეჟანა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Arouquesa |
კარნე აროუკეზა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Barrosã |
კარნე ბაროზენ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Cachena da Peneda |
კარნე კაკენა და პენედა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne da Charneca |
კარნე და კარნეკა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne de Bísaro Transmonano; Carne de Porco Transmontano |
კარნე დე ბიზარო ტრანსმონანო; კარნე დე პორკო ტრანსმონტანო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso |
კარნე დე ბუვინო კრუზადო დოს ლამეიროს დო ბაროზო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne de Porco Alentejano |
კარნე დე პორკო ალენტეჟანო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne dos Açores |
კარნე დოს ასორეს |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Marinhoa |
კარნე მარინიოა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Maronesa |
კარნე მარონეზა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Mertolenga |
კარნე მერტოლენგა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Carne Mirandesa |
კარნე მირანდეზა |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cordeiro Bragançano |
კორდიერო ბრაგანსანო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Cordeiro de Barroso; Anho de Barroso; Cordeiro de leite de Barroso |
კოდეირო დე ბაროზო; ანიო დე ბაროზო; კორდეიროდე ლეიტე დე ბაროზო |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Vitela de Lafões |
ვიტელა დე ლაფონშ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
PT |
Alheira de Barroso-Montalegre |
ალიეირა დე ბაროზო-მონტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Alheira de Vinhais |
ალეირა დევინიას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Butelo de Vinhais; Bucho de Vinhais; Chouriço de Ossos de Vinhais |
ბუტელო დე ვინიას; ბუკო დე ვინიას; კორისო დე ოსოს დე ვინიას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Cacholeira Branca de Portalegre |
კაკოლეირა ბრანკა დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriça de carne de Barroso-Montalegre |
კორისა დე კარნე დე ბაროზო-მონტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais |
კოურისა დე კარნე დე ვინიაის; ლინგუისა დე ვინიაის |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriça doce de Vinhais |
კორისა დოსე დე ვინიას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço azedo de Vinhais; Azedo de Vinhais; Chouriço de Pão de Vinhais |
კორისო აზედო დე ვინიას; აზედო დე ვინიას; კორისო დე პაო დე ვინიას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre |
კორისო დეაბობორა დე ბაროზო-მონტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço de Carne de Estremoz e Borba |
კოურისო დე კარნე დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço de Portalegre |
კოურისო დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço grosso de Estremoz e Borba |
კორისო გროსო დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Chouriço Mouro de Portalegre |
კოურისო მორო დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Farinheira de Estremoz e Borba |
ფარინეირადე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Farinheira de Portalegre |
ფარინეირადე პორტა- ლეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Linguiça de Portalegre |
ლინგუისა დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Linguíça do Baixo Alentejo; Chouriço de carne do Baixo Alentejo |
ლინგუიჩა დო ბაიშო ალენტეჟო; კურისო დე კარნე დო ბაიშო ალენტეჟო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Lombo Branco de Portalegre |
ლომბო ბრანკო დე პორტა- ლეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Lombo Enguitado de Portalegre |
ლომბო ენგუიტადო დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Morcela de Assar de Portalegre |
მორსელა დე ასარ დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Morcela de Cozer de Portalegre |
მორსელა დეკოზერ დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Morcela de Estremoz e Borba |
მორსელა დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Paia de Estremoz e Borba |
პაია დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Paia de Lombo de Estremoz e Borba |
პაია დელომბო დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Paia de Toucinho de Estremoz e Borba |
პაია დე ტოუსინო დე ესტრემოზ ე ბორბა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Painho de Portalegre |
პაინო დე პორტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Paio de Beja |
პაიო დე ბეჟა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto de Barrancos |
პრესუნტო დე ბარანკოს |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto de Barroso |
პრეზუნტოდე ბაროზო |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto de Camp Maior e Elvas; Paleta de Campo Maior e Elvas |
პრეზუნტოდე კამპ მაიორ ე ელვას; პალეტა დე კამპუ მაიორ ე ელვას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto de Santana da Serra; Paleta de Santana da Serra |
პრეზუნტოდე სანტანადა სერა; პალეტა დე სანტანა და სერა |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto de Vinhais / Presunto Bísaro de Vinhais |
პრეზუნტოდე ვინიას/ პრეზუნტო ბიზარო დე ვინიას |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Presunto do Alentejo; Paleta do Alentejo |
პრეზუნტოდუ ალენტეჟუ; პალეტა დუალენტეჟუ |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Salpicão de Barroso-Montalegre |
სალპიკან დე ბაროზო-მონტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Salpicão de Vinhais |
სალპიკონ დე ვინიაის |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Sangueira de Barroso-Montalegre |
შანგუეირადე ბაროზო-მონტალეგრე |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
PT |
Queijo de Azeitão |
კეიჟო დეაზეიტენ |
Käse |
PT |
Queijo de cabra Transmontano |
კეიჟო დე კაბრა ტრანსმონტანო |
Käse |
PT |
Queijo de Nisa |
კეიჟო დე ნიზა |
Käse |
PT |
Queijo do Pico |
კეიჟო დო პიკო |
Käse |
PT |
Queijo mestiço de Tolosa |
კეიჟო მესტიკო დე ტოლოზა |
Käse |
PT |
Queijo Rabaçal |
კეიჟო რაბასალ |
Käse |
PT |
Queijo S. Jorge |
კეიჟო ს. ჟორჟე |
Käse |
PT |
Queijo Serpa |
კეიჟო სერპა |
Käse |
PT |
Queijo Serra da Estrela |
კეიჟო სერა და ესტრელა |
Käse |
PT |
Queijo Terrincho |
კეიჟო ტერინკო |
Käse |
PT |
Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa) |
კეიჟოს დე ბეირა ბაიშა (კეიჟო დე კასტელო ბრანკო, კეიჟო ამარელო და ბეირა ბაიშა, კეიჟო პიკანტე და ბეირა ბაიშა) |
Käse |
PT |
Azeite do Alentejo Interior |
აზეიტე დოალენტეჟო ინტერიორ |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Mel da Serra da Lousã |
მელ და სერა და ლოუზენ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel da Serra de Monchique |
მელ და სერა დე მონკიკე |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel da Terra Quente |
მელ და ტერა კუენტე |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel das Terras Altas do Minho |
მელ დას ტერას ალტას დო მინო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel de Barroso |
მელ დე ბაროზო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel do Alentejo |
მელ დო ალენტეჟო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel do Parque de Montezinho |
მელ დო პარკე დე მონტე- ზინიო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão |
მელ დო რიბატეჟო ნორტე (სერა დ'აირე, ალბუფეირა დე კასტელო დე ბოდე, ბაირო, ალტო ნაბენო |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Mel dos Açores |
მელ დოს ასორეს |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Requeijão Serra da Estrela |
რეკეიჟენსერა და ესტრელა |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
PT |
Azeite de Moura |
აზეიტე დე მორა |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Azeite de Trás-os-Montes |
აზეიტე დეტრას-ოს- მონტეს |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa) |
აზეიტეს დაბეირა ინტერიორ (აზეიტე და ბეირა ალტა, აზეიტე და ბეირა ბაიშა) |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Azeites do Norte Alentejano |
აზეიტეს დო ნორტე ალენტეჟანო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Azeites do Ribatejo |
აზეიტეს დო რიბატეჟო |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
PT |
Queijo de Évora |
კეიჟო დე ევორა |
Käse |
PT |
Ameixa d'Elvas |
ამეიშა დ'ელვას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Amêndoa Douro |
ამენდოა დოურო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Ananás dos Açores/São Miguel |
ანანას დოს ასორეს/სან მიგუელ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Anona da Madeira |
ანონა და Mადეირა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas |
აროზ კაროლინო ლეზირიას რიბატეჟანას |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Azeitona de conserva Negrinha de Freixo |
აზეიტონა დე კონსერვა ნეგრინა დეფრეიშო |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior |
ასეიტონასდე კონსერვა დე ელვას ე კამპო მაიორ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Batata de Trás-os-montes |
ბატატა დეტრას-ოს- მონტეს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Castanha da Terra Fria |
კასტანია დე ტერა ფრია |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Castanha de Padrela |
კასტანია დე პადრელა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Castanha dos Soutos da Lapa |
კასტანა დოს სოუტოს დე ლაპა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Castanha Marvão-Portalegre |
კასტანია მარვეონ-პორტალეგრე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Cereja da Cova da Beira |
ჩერეჯა და ჩოვა და Bეირა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Cereja de São Julião-Portalegre |
სერეჟა დე სან ჟულიენო-პორტალეგრე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Citrinos do Algarve |
ჩიტრინოს დო ალგარვე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maçã Bravo de Esmolfe |
მასან ბრავო დე ესმოლფე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maçã da Beira Alta |
მასან და ბეირა ალტა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maçã da Cova da Beira |
მასან და კოვა და ბეირა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maçã de Alcobaça |
მასან დე ალკობასა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maçã de Portalegre |
მასან დე პორტალეგრე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Maracujá dos Açores/S. Miguel |
მარაკუჟა დოს ასორეს/ს.მიგუელ |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Pêra Rocha do Oeste |
პერა როკადო ოესტე |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Pêssego da Cova da Beira |
პესეგო და კოვა და ბეირა |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
PT |
Ovos moles de Aveiro |
ოვუშ მოლეს დე ავეირუ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
SE |
Svecia |
შვეცია |
Käse |
SE |
Skånsk spettkaka |
სქონსქ სფეთთქაქა |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
SI |
Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre |
ექსტრა დევიშკო ოლჩნო ოლე სლოვენსკტრლსტრე |
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
SK |
Slovenská bryndza |
სლოვენსკაბრინდზა |
Käse |
SK |
Slovenská parenica |
სლოვენსკაპარენიცა |
Käse |
SK |
Slovenský oštiepok |
სლოვენსკი ოშტიეპოკ |
Käse |
SK |
Skalický trdelník |
სკალიკი ტრელნიკ |
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
UK |
Isle of Man Manx Loaghtan Lamb |
აისლ ოფმენ მანქს ლოუთან ლამბ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Orkney beef |
ორკნი ბიფ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Orkney lamb |
ორკნი ლამბ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Scotch Beef |
სკოჩ ბიფ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Scotch Lamb |
სკოჩ ლამბ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Shetland Lamb |
შეტლანდ ლამბ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Welsh Beef |
უელშ ბიფ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Welsh lamb |
უელშლამბ |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
UK |
Beacon Fell traditional Lancashire cheese |
ბეკონ ფელ ტრადიშენალ ლანკაშირ ჩიზ |
Käse |
UK |
Bonchester cheese |
ბონჩესტერ ჩიზ |
Käse |
UK |
Buxton blue |
ბაქსტონ ბლიუ |
Käse |
UK |
Dorset Blue Cheese |
დორსეტ ბლიუ ჩიზ |
Käse |
UK |
Dovedale cheese |
დოვედეილ ჩიზ |
Käse |
UK |
Exmoor Blue Cheese |
ექსმურ ბლიუ ჩიზ |
Käse |
UK |
Single Gloucester |
სინგლ გლუსტერ |
Käse |
UK |
Staffordshire Cheese |
სტაფორდშირ ჩიზ |
Käse |
UK |
Swaledale cheese; Swaledale ewes' cheese |
სუელდეილ ჩიზ; სუელდეილ უეს' ჩიზ |
Käse |
UK |
Teviotdale Cheese |
ტევაიოტდეილ ჩიზ |
Käse |
UK |
West Country farmhouse Cheddar cheese |
უესტ კანტრიფერმჰაუზ ჩედარ ჩიზ |
Käse |
UK |
White Stilton cheese; Blue Stilton cheese |
უაიტ სტიტონ ჩიზ; ბლიუ სტიტონ ჩიზ |
Käse |
UK |
Melton Mowbray Pork Pie |
მელტონ მოუბრეი პორკ პაი |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
UK |
Cornish Clotted Cream |
კორნიშ კლოტიდ ქრიმ |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
UK |
Jersey Royal potatoes |
ჯერსიროიალ პიტეიტოს |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
UK |
Arbroath Smokies |
არბროუთ სმოუკიზ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
UK |
Scottish Farmed Salmon |
სკოტიშ ფარმდ სალმონ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
UK |
Whitstable oysters |
უაიტსტეიბლ ოისტერზ |
Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus |
UK |
Gloucestershire cider/perry |
გლუსტერშირი სიდრ/პერი |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
UK |
Herefordshire cider/perry |
ჰერფორდშირ სიდრ/პერი |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
UK |
Worcestershire cider/perry |
უორსტერშირი სიდრ/პერი |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
UK |
Kentish ale and Kentish strong ale |
კენტიშ ეილ ანდ კენტიშ სტრონგ ეილ |
Bier |
UK |
Rutland Bitter |
რუტლანდ ბიტერ |
Bier |
In der Europäischen Union zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel Georgiens, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
[…]
ANHANG XVII-D
GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4
TEIL A
In Georgien zu schützende Weine der Europäischen Union
Verzeichnis der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Zu schützender Name |
Transkription in georgische Buchstaben |
BE |
Côtes de Sambre et Meuse |
კოტ დე სამბრ ე მეზ |
BE |
Hagelandse wijn |
ჰაგელანდსე ვინ |
BE |
Haspengouwse Wijn |
ჰასპენგუვსე ვინ |
BE |
Heuvellandse Wijn |
ჰეველანდსე ვინ |
BE |
Vlaamse mousserende kwaliteitswijn |
ვლამსე მოუსერენდე კვალიტისვინ |
BE |
Cremant de Wallonie |
კრემან დე ვალონი |
BE |
Vin mousseux de qualite de Wallonie |
ვენ მუზო დე კალი დე ვალონი |
BG |
Асеновград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Asenovgrad |
ასენოვგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ასენოვგრად |
BG |
Брестник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Brestnik |
ბრესტნიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ბრესტნიკ |
BG |
Варна gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Varna |
ვარნა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვარნა |
BG |
Велики Преслав gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Veliki Preslav |
ველიკი პრესლავ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ველიკი პრესლავ |
BG |
Видин gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Vidin |
ვიდინ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვიდინ |
BG |
Враца gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Vratsa |
ვრაცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვრაცა |
BG |
Върбица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Varbitsa |
ვარბიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვარბიცა |
BG |
Долината на Струма gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Struma valley |
დოლინატა ნა სტრუმა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტრუმა ველი |
BG |
Драгоево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Dragoevo |
დრაგოევო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: დრაგოევო |
BG |
Евксиноград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Evksinograd |
ევკსინოგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ევკსინოგრად |
BG |
Ивайловград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Ivaylovgrad |
ივაილოვგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ივაილოვგრად |
BG |
Карлово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Karlovo |
კარლოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: კარლოვო |
BG |
Карнобат gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Karnobat |
კარბონატ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: კარბონატ |
BG |
Ловеч gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lovech |
ლოვეჩ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლოვეჩ |
BG |
Лозицa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lozitsa |
ლოზიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლოზიცა |
BG |
Лом gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lom |
ლომ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლომ |
BG |
Любимец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lyubimets |
ლიუბიმეც, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლიუბიმეც |
BG |
Лясковец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lyaskovets |
ლიასკოვეც, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლიასკოვეც |
BG |
Мелник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Melnik |
მელნიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: მელნიკ |
BG |
Монтана gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Montana |
მონტანა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: მონტანა |
BG |
Нова Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Nova Zagora |
ნოვა ზაგორა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვა ზაგორა |
BG |
Нови Пазар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Novi Pazar |
ნოვი Pპაზარ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვი პაზარ |
BG |
Ново село gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Novo Selo |
ნოვო სელო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვო სელო |
BG |
Оряховица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Oryahovitsa |
ორიახოვიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ორიაჰოვიცა |
BG |
Павликени gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pavlikeni |
პავლიკენი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პავლიკენი |
BG |
Пазарджик gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pazardjik |
პაზარჯიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პაზარჯიკ |
BG |
Перущица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Perushtitsa |
პერუშჩიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი ე კვივალენტური ტერმინი: პერუშიცა |
BG |
Плевен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pleven |
პლევენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პლევენ |
BG |
Пловдив gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Plovdiv |
პლოვდივ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პლოვდივ |
BG |
Поморие gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pomorie |
პომორიე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პომორიე |
BG |
Русе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Ruse |
რუსე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: რუსე |
BG |
Сакар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sakar |
საკარ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: საკარ |
BG |
Сандански gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sandanski |
სანდანსკი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სანდანსკი |
BG |
Свищов gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Svishtov |
სვიშჩოვ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სვიშტოვ |
BG |
Септември gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Septemvri |
სეპტემვრი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სეპტემვრი |
BG |
Славянци gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Slavyantsi |
სლავიანცი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრე- გიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სლავიანცი |
BG |
Сливен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sliven |
სლივენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სლივენ |
BG |
Стамболово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Stambolovo |
სტამბოლოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბ- რეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტამბოლოვო |
BG |
Стара Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Stara Zagora |
სტარა ზაგორა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტარა ზაგორა |
BG |
Сунгурларе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sungurlare |
სუნგურლარე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბ- რეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სუნგურლარე |
BG |
Сухиндол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Suhindol |
სუხინდოლ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრე- გიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სუჰინდოლ |
BG |
Търговище gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Targovishte |
ტარგოვიშჩე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ტარგოვიშტე |
BG |
Хан Крум gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Han Krum |
ჰან კრუმ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰან კრუმ |
BG |
Хасково gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Haskovo |
ხასკოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰასკოვო |
BG |
Хисаря gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Hisarya |
ხისარია, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰისარია |
BG |
Хърсово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Harsovo |
ხარსოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰარსოვო |
BG |
Черноморски район gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Black Sea Region |
ჩერნომორსკი რაიონ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ბლექ სი რეჯიონ |
BG |
Черноморски район gegebenenfalls ergänzt durch Южно Черноморие entsprechender Begriff: Southern Black Sea Coast |
ჩერნომორსკი რაიონ, შეიძლება მოსდევდეს იუჟნო ჩერნომორიე ეკვივალენტური ტერმინი: საუთერნ ბლექ სი ქოუსთ |
BG |
Шивачево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Shivachevo |
შივაჩევო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: შივაჩევო |
BG |
Шумен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Shumen |
შუმენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: შუმენ |
BG |
Ямбол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Yambol |
იამბოლ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: იამბოლ |
BG |
Болярово entsprechender Begriff: Bolyarovo |
ბოლიაროვო ეკვივალენტური ტერმინი: ბოლიაროვო |
CZ |
Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Litoměřická |
ჩეხი, შეიძლება მოსდევდეს ლიტომერჟიცკა |
CZ |
Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Mělnická |
ჩეხი, შეიძლება მოსდევდეს მელნიცკა |
CZ |
Morava gegebenenfalls ergänzt durch Mikulovská |
მორავა, შეიძლება მოსდევდეს მიკულოვსკა |
CZ |
Morava gegebenenfalls ergänzt durch Slovácká |
მორავა, შეიძლება მოსდევდეს სლოვაცკა |
CZ |
Morava gegebenenfalls ergänzt durch Velkopavlovická |
მორავა, შეიძლება მოსდევდეს ველკოპავლოვიცკა |
CZ |
Morava gegebenenfalls ergänzt durch Znojemská |
მორავა, შეიძლება მოსდევდეს ზნოჟემსკა |
DE |
Ahr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
არ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Baden gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ბადენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Franken gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ფრანკენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Hessische Bergstraße gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ჰესიშე ბერგშტრასე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Mittelrhein gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
მიტელრაინ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Mosel-Saar-Ruwer gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Mosel |
მოზელ-საარ-რუვერ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: მოზელ |
DE |
Nahe gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ნაე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Pfalz gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
პფალც, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Rheingau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
რაინგაუ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Rheinhessen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
რაინჰესენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Saale-Unstrut gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზაალე-უნშრუტ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Sachsen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზაქსენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
DE |
Württemberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვიურტემბერგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
EL |
Αγχίαλος entsprechender Begriff: Anchialos |
ანხიალოს ეკვივალენტური ტერმინი: ანხიალოს |
EL |
Αμύνταιο entsprechender Begriff: Amynteo |
ამინტეო ეკვივალენტური ტერმინი: ამინტეო |
EL |
Αρχάνες entsprechender Begriff: Archanes |
არხანეზ ეკვივალენტური ტერმინი: არჰანეს |
EL |
Γουμένισσα entsprechender Begriff: Goumenissa |
ღუმენისა ეკვივალენტური ტერმინი: გუმენისა |
EL |
Δαφνές entsprechender Begriff: Dafnes |
დაფნეზ ეკვივალენტური ტერმინი: დაფნეს |
EL |
Ζίτσα entsprechender Begriff: Zitsa |
ზიცა ეკვივალენტური ტერმინი: ზიცა |
EL |
Λήμνος entsprechender Begriff: Lemnos |
ლიმნოს ეკვივალენტური ტერმინი: ლემნოს |
EL |
Μαντινεία entsprechender Begriff: Mantinia |
მანტინია ეკვივალენტური ტერმინი: მანტინია |
EL |
Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας entsprechender Begriff: Mavrodafne of Cephalonia |
მავროდაფნი კეფალინიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: მავროდაფნი ოფ კეფალონია ან კატლონიას მავროდაფნი |
EL |
Μαυροδάφνη Πατρών entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Patras |
მავროდაფნი პატრონ ეკვივალენტური ტერმინი: მავროდაფნი ოფ პატრას ან პატრას მავროდაფნი |
EL |
Μεσενικόλα entsprechender Begriff: Messenikola |
მესენიკოლა ეკვივალენტური ტერმინი: მესენიკოლა |
EL |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας entsprechender Begriff: Cephalonia Muscatel |
მოსხატოზ კეფალინიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: კეფალონია მუსკატელ |
EL |
Μοσχάτος Λήμνου entsprechender Begriff: Lemnos Muscatel |
მოსხატოზ ლიმნუ ეკვივალენტური ტერმინი: ლემნოს მუსკატელ |
EL |
Μοσχάτος Πατρών entsprechender Begriff: Patras Muscatel |
მოსხატოზ პატრონ ეკვივალენტური ტერმინი: პატრას მუსკატელ |
EL |
Μοσχάτος Ρίου Πατρών entsprechender Begriff: Rio Patron Muscatel |
მოსხატოზ რიუ პატრონ ეკვივალენტური ტერმინი: რიო პატრონ მუსკატელ |
EL |
Μοσχάτος Ρόδου entsprechender Begriff: Rhodes Muscatel |
მოსხატოზ როდუ ეკვივალენტური ტერმინი: როდეს მუსკატელ |
EL |
Νάουσα entsprechender Begriff: Naoussa |
ნაუსა ეკვივალენტური ტერმინი: ნაუსა |
EL |
Νεμέα entsprechender Begriff: Nemea |
ნემეა ეკვივალენტური ტერმინი: ნემეა |
EL |
Πάρος entsprechender Begriff: Paros |
პაროს ეკვივალენტური ტერმინი: პაროს |
EL |
Πάτρα entsprechender Begriff: Patras |
პატრა ეკვივალენტური ტერმინი: პატრას |
EL |
Πεζά entsprechender Begriff: Peza |
პეზა ეკვივალენტური ტერმინი: პეზა |
EL |
Πλαγιές Μελίτωνα entsprechender Begriff: Cotes de Meliton |
პლაღიეზ მელიტონა ეკვივალენტური ტერმინი: კოტ დე მელიტონ |
EL |
Ραψάνη entsprechender Begriff: Rapsani |
რაფსანი ეკვივალენტური ტერმინი: რაფსანი |
EL |
Ρόδος entsprechender Begriff: Rhodes |
როდოზ ეკვივალენტური ტერმინი: როდეს |
EL |
Ρομπόλα Κεφαλληνίας entsprechender Begriff: Robola of Cephalonia |
რომპოლა კეფალინიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: რობოლა ოფ კეფალონია ან კეფალონიას რობოლა |
EL |
Σάμος entsprechender Begriff: Samos |
სამოზ ეკვივალენტური ტერმინი: სამოს |
EL |
Σαντορίνη entsprechender Begriff: Santorini |
სანტორინი ეკვივალენტური ტერმინი: სანტორინი |
EL |
Σητεία entsprechender Begriff: Sitia |
სიტია ეკვივალენტური ტერმინი: სიტია |
ES |
Abona |
აბონა |
ES |
Alella |
ალელია |
ES |
Alicante gegebenenfalls ergänzt durch Marina Alta |
ალიკანტე, შეიძლება მოსდევდეს მარინა ალტა |
ES |
Almansa |
ალმანსა |
ES |
Ampurdán-Costa Brava |
ამპურდან-კოსტა ბრავა |
ES |
Arabako Txakolina entsprechender Begriff: Txakolí de Álava |
არაბაკო ტსაკოლინა ეკვივალენტური ტერმინი: ტსაკოლი დე ალავა |
ES |
Arlanza |
არლანსა |
ES |
Arribes |
არიბეს |
ES |
Bierzo |
ბიერსო |
ES |
Binissalem |
ბინისალემ |
ES |
Bizkaiko Txakolina entsprechender Begriff: Chacolí de Bizkaia |
ბისკაიკო ტსაკოლინა ეკვივალენტური ტერმინი: ჩაკოლი დე ბისკაია |
ES |
Bullas |
ბულიას |
ES |
Calatayud |
კალატაიუდ |
ES |
Campo de Borja |
კამპო დე ბორხა |
ES |
Cariñena |
კარინენია |
ES |
Cataluña |
კატალუნია |
ES |
Cava |
კავა |
ES |
Chacolí de Bizkaia entsprechender Begriff: Bizkaiko Txakolina |
ჩაკოლი დე ბისკაია ეკვივალენტური ტერმინი: ბისკაიკო ტსაკოლინა |
ES |
Chacolí de Getaria entsprechender Begriff: Getariako Txakolina |
ჩაკოლი დე ხეტარია ეკვივალენტური ტერმინი: ხეტარიაკო ტსაკოლინა |
ES |
Cigales |
სეგალეს |
ES |
Conca de Barberá |
კონკა დე ბარბერა |
ES |
Condado de Huelva |
კონდადო დე უელვა |
ES |
Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Artesa |
კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს არტესა |
ES |
Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Les Garrigues |
კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს ლე გარიგვეს |
ES |
Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Raimat |
კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს რაიმატ |
ES |
Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Valls de Riu Corb |
კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს ვალს დე რიუ კორბ |
ES |
Dehesa del Carrizal |
დეესა დელ კარისალ |
ES |
Dominio de Valdepusa |
დომინიო დე ვალდეპუსა |
ES |
El Hierro |
ელ იერო |
ES |
Finca Élez |
ფინკა ელეს |
ES |
Getariako Txakolina entsprechender Begriff: Chacolí de Getaria |
ხეტარიაკო ტსაკოლინა ეკვივალენტური ტერმინი: ჩაკოლი დე ხეტარია |
ES |
Guijoso |
გიხოსო |
ES |
Jerez-Xérès-Sherry |
ხერეს-სერეს-სერი |
ES |
Jumilla |
ხუმილია |
ES |
La Mancha |
ლა მანჩა |
ES |
La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Fuencaliente |
ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ფუენკალიენტე |
ES |
La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Hoyo de Mazo |
ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ოიო დე მასო |
ES |
La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Norte de la Palma |
ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ნორტე დე ლა პალმა |
ES |
Lanzarote |
ლანსაროტე |
ES |
Málaga |
მალაგა |
ES |
Manchuela |
მანჩუელა |
ES |
Manzanilla Sanlúcar de Barrameda |
მანსანილია სანლუკარ დე ბარამედა |
ES |
Méntrida |
მენტრიდა |
ES |
Mondéjar |
მონდეხარ |
ES |
Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Ladera de Monterrei |
მონტერეი, შეიძლება მოსდევდეს ლადერა დე მონტერეი |
ES |
Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Val de Monterrei |
მონტერეი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე მონტერეი |
ES |
Montilla-Moriles |
მონტილია-მორილეს |
ES |
Montsant |
მონტსანტ |
ES |
Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Baja Montaña |
ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ბახა მონტანია |
ES |
Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta |
ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ალტა |
ES |
Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja |
ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ბახა |
ES |
Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Tierra Estella |
ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ტიერა ესტელია |
ES |
Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Valdizarbe |
ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ვალდისარბე |
ES |
Pago de Arínzano entsprechender Begriff: Vino de pago de Arinzano |
პაგო დე არინსანო ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დე პაგო დე არინსანო |
ES |
Penedés |
პენედეს |
ES |
Pla de Bages |
პლა დე ბახეს |
ES |
Pla i Llevant |
პლა ი ლევანტ |
ES |
Priorat |
პრიორატ |
ES |
Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Condado do Tea |
რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს კონდადო დო ტეა |
ES |
Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch O Rosal |
რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს ო როსალ |
ES |
Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Ribeira do Ulla |
რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირა დო ულია |
ES |
Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Soutomaior |
რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს სოტომაიორ |
ES |
Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Val do Salnés |
რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დო სალნე |
ES |
Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Amandi |
რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს ამანდი |
ES |
Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Chantada |
რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს ჩანტადა |
ES |
Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Quiroga-Bibei |
რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს კიროგა-ბიბეი |
ES |
Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Miño |
რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირას დო მინიო |
ES |
Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Sil |
რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირას დო სილ |
ES |
Ribeiro |
რიბეირო |
ES |
Ribera del Duero |
რიბერა დელ დუერო |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Cañamero |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს განიამერო |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Matanegra |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს მატანეგრა |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Montánchez |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს მონტანჩეს |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ალტა |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ბახა |
ES |
Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Tierra de Barros |
რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს ტიერა დე ბაროს |
ES |
Ribera del Júcar |
რიბერა დელ ხუკარ |
ES |
Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alavesa |
რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ალავესა |
ES |
Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alta |
რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ალტა |
ES |
Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Baja |
რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ბახა |
ES |
Rueda |
რუედა |
ES |
Sierras de Málaga gegebenenfalls ergänzt durch Serranía de Ronda |
სიერას დე მალაგა, შეიძლება მოსდევდეს სერანია დე რონდა |
ES |
Somontano |
სომონტანო |
ES |
Tacoronte-Acentejo gegebenenfalls ergänzt durch Anaga |
ტაროკონტე-ასენტეხო, შეიძლება მოსდევდეს ანაგა |
ES |
Tarragona |
ტარაგონა |
ES |
Terra Alta |
ტერა ალტა |
ES |
Tierra de León |
ტიერა დე ლეონ |
ES |
Tierra del Vino de Zamora |
ტიერა დელ ვინო დე სამორა |
ES |
Toro |
ტორო |
ES |
Txakolí de Álava entsprechender Begriff: Arabako Txakolina |
ტსაკოლი დე ალავა ეკვივალენტური ტერმინი: არაბაკო ტსაკოლინია |
ES |
Uclés |
უკლეს |
ES |
Utiel-Requena |
უტიელ-რეკენია |
ES |
Valdeorras |
ვალდეორას |
ES |
Valdepeñas |
ვალდეპენიას |
ES |
Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Alto Turia |
ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს ალტო ტურია |
ES |
Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Clariano |
ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს კლარიანო |
ES |
Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Moscatel de Valencia |
ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს მოსკატელ დე ვალენსია |
ES |
Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Valentino |
ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს ვალენტინიო |
ES |
Valle de Güímar |
ვალიე დე გვიმარ |
ES |
Valle de la Orotava |
ვალიე დე ლა ოროტავა |
ES |
Valles de Benavente |
ვალიეს დე ბენავენტე |
ES |
Vino de Calidad de Valtiendas |
ვინო დე კალიდად დე ვალტიენდას |
ES |
Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Arganda |
ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს არგანდა |
ES |
Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Navalcarnero |
ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს ნავალკარნერო |
ES |
Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch San Martín de Valdeiglesias |
ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს სან მარტინ დე ვალდეიგლესიას |
ES |
Ycoden-Daute-Isora |
იკოდენ-დოტ-ისორა |
ES |
Yecla |
იეკლა |
FR |
Ajaccio |
აჟასიო |
FR |
Aloxe-Corton |
ალოქს-კორტონ |
FR |
Alsace gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer Rebsorte und/oder den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Vin d'Alsace |
ალზას, შეიძლება მოსდევდეს სხვადასხვა ღვინისდა/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დ'ალზას |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergbieten |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ბერგბიტენ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergheim |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ბერგჰაიმ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Wolxheim |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ვოლქსჰაიმ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Brand |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ბრენდ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Bruderthal |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ბრიუდერტალ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Eichberg |
ალზას გრან კრიუ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Engelberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ენგელბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Florimont |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფლორიმონ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Frankstein |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფრანკშტაინ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Froehn |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფრენ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Furstentum |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფურსტენტუმ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Geisberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გაისბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Gloeckelberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გლეკელბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Goldert |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გოლდერტ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Hatschbourg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ჰატშბურგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Hengst |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ჰენგსტ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kanzlerberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კანცლერბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kastelberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კასტელბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kessler |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კესლერ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Barr |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კირხბერგ დე ბარ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Ribeauvillé |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კირხბერგ დე რიბოვილე |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Kitterlé |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კიტერლე |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Mambourg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მამბურგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Mandelberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მანდელბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Marckrain |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მარკრაინ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Moenchberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მენხბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Muenchberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მუენხბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Ollwiller |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ოლვილერ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Osterberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ოსტერბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfersigberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პფესიგბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfingstberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პფინგშტბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Praelatenberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პრელატენბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Rangen |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს რანგენ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Saering |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სერინგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Schlossberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შლოსბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Schoenenbourg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შენენბურგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Sommerberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სომერბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Sonnenglanz |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სონენგლანც |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Spiegel |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შპიგელ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Sporen |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სპორენ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinen |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინენ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Steingrubler |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინგრუბლერ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinklotz |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინკლოც |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Vorbourg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფორბურგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Wiebelsberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვიბელსბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Wineck-Schlossberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვინეკ-შლოსბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Winzenberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვინცენბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Zinnkoepflé |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ცინკეპფლე |
FR |
Alsace Grand Cru ergänzt durch Zotzenberg |
ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ცოცენბერგ |
FR |
Alsace Grand Cru unter Voranstellung von Rosacker |
ალზას გრან კრიუ, წინ უძღვის როზაკერ |
FR |
Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ gegebenenfalls unter Voranstellung von „Rosé“ |
ანჟუ, შეიძლება მოსდევდეს „ვალ დე ლუარ“, „მუ სო“ ან წინ უძღოდეს „როზე“ |
FR |
Anjou Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ანჟუ კოტო დე ლა ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Anjou Villages gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ანჟუ ვილაჟ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Anjou-Villages Brissac gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ანჟუ – ვილაჟ ბრისაკ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Arbois gegebenenfalls ergänzt durch Pupillin gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
არბუა, შეიძლება მოსდევდეს „პუპიილენ“, „მუსო“. |
FR |
Auxey-Duresses gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
ოქსი-დიურეს, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“, ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Bandol entsprechender Begriff: Vin de Bandol |
ბანდოლ ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დე ბანდოლ |
FR |
Banyuls gegebenenfalls ergänzt durch „Grand Cru“ und/oder „Rancio“ |
ბანიულ, შეიძლება მოსდევდეს „გრან კრიუ“ და/ან რანსიო' |
FR |
Barsac |
ბარსაკ |
FR |
Bâtard-Montrachet |
ბეტარ-მონტრაშე |
FR |
Béarn gegebenenfalls ergänzt durch Bellocq |
ბეარნ, შეიძლება მოსდევდეს ბელოკ |
FR |
Beaujolais gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „Villages“ gegebenenfalls ergänzt durch „Supérieur“ |
ბოჟოლე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი, ან „ვილაჟ“, ან'სუპერიერ' |
FR |
Beaune |
ბონ |
FR |
Bellet entsprechender Begriff: Vin de Bellet |
ბელე ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დე ბელე |
FR |
Bergerac gegebenenfalls ergänzt durch „sec“ |
ბერჟერაკ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“ |
FR |
Bienvenues-Bâtard-Montrachet |
ბიენვენუეს-ბატარ-მონტრაშე |
FR |
Blagny gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côte de Beaune-Villages |
ბლანი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ |
FR |
Blanquette de Limoux |
ბლანკეტ დე ლიმუ |
FR |
Blanquette méthode ancestrale |
ბლანკეტ მეტოდ ანსესტრალ |
FR |
Blaye |
ბლეი |
FR |
Bonnes-mares |
ბონ მარ |
FR |
Bonnezeaux gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ბონეზო, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“, „Mousseux“ oder „ supérieur“ |
ბორდო, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“, „მუსო“, „სუპერიერ“ |
FR |
Bordeaux Côtes de Francs |
ბორდო კოტ დე ფრან |
FR |
Bordeaux Haut-Benauge |
ბორდო ბენოჟ |
FR |
Bourg entsprechender Begriff: Côtes de Bourg / Bourgeais |
ბურ ეკვივალენტური ტერმინი: კოტ დე ბურ / ბურჟე |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chitry |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი „შიტრი“ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი „კოტ შალონეზ“ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ სენ-ჟაკ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes d'Auxerre |
ბურგონ შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი კოტ დ'ოქსერ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დიუ კუშუა |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კულანჟ-ლა-ვინეზ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Épineuil |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეპინეი |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დე ბონ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“„როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დე ნუი |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ლა შაპელ ნოტრ-დამ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Le Chapitre |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი ლე შაპიტრ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Montrecul / Montre-cul / En Montre-Cul |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი მონტრკიულ / მონტრ-კიულ / ან მონტრ-კიულ |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vézelay |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ვეზელე |
FR |
Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“, „ordinaire“ oder „grand ordinaire“ |
ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“, „ორდინერ'ან 'გრან ორდინერ“ |
FR |
Bourgogne aligoté |
ბურგონ ალიგოტე |
FR |
Bourgogne passe-tout-grains |
ბურგონ პას-ტუ-გრენ |
FR |
Bourgueil |
ბურგეი |
FR |
Bouzeron |
ბუზრონ |
FR |
Brouilly |
ბრუიი |
FR |
Bugey gegebenenfalls ergänzt durch Cerdon gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vins du“, „Mousseux du“, „Pétillant“ oder „Roussette du“ oder ergänzt durch „Mousseux“ oder „Pétillant“ gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ბუგე, შეიძლება მოსდევდეს სერდონ, წინ უძღოდეს „ვენ დიუ“, „მუსო დიუ“, „პეტიიან“, ან „რუსეტ დიუ“ ან მოსდევდეს „მუსო“ ან „პეტიიან“ .შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Buzet |
ბუზე |
FR |
Cabardès |
კაბარდე |
FR |
Cabernet d'Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კაბერნე დ'ანჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Cabernet de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კაბერნე დე სომურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Cadillac |
კადილაკ |
FR |
Cahors |
კაორ |
FR |
Cassis |
კასის |
FR |
Cérons |
სერონ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beauroy gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბოროი ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Berdiot gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბერდიო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beugnons |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბენიონ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Butteaux gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბიუტო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chapelot gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შაპელო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chatains gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შატენ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chaume de Talvat gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შომ დე ტალვა |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Bréchain gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბრეშენ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Cuissy |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე კისი |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Fontenay gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ფონტენე ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Jouan gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ჟუან ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Léchet gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლეშე ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Savant gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე სავან ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Vaubarousse gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ვობარუს ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte des Prés Girots gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე პრე ჟირო ან 'პრემიე კრიუ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Forêts gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ფორე ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Fourchaume gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ფურშომ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch L'Homme mort gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლ'ომ მორ ან „პრემიერ კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Beauregards |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ბორ გარ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Épinottes gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ეპინოტ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Fourneaux gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ფურნო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Lys gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ლი ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mélinots gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მელინო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mont de Milieu gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონ დე მილიე ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montée de Tonnerre |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონტე დე ტონერ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montmains gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონტმენ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Morein gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მორენ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Pied d'Aloup gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს პიე დ'ალუპ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Roncières gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს რონსიერ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Sécher gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს სეშე ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Troesmes gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ტრემ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaillons gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ველონ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau de Vey gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო დე ვეი ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau Ligneau gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო ლინიო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaucoupin gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოკუპენ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaugiraut gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოჟირო ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaulorent gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოდევდეს ვოლორან ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaupulent gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოპულან ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaux-Ragons gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო-რაგონ ან „პრემიე კრიუ“ |
FR |
Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vosgros gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“ |
შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოსგრო ან პრემიე კრიუ' |
FR |
Chablis |
შაბლი |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Blanchot |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ბლანშო |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Bougros |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ბუგრო |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Grenouilles |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს გრენუი |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Preuses |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს პრეზე |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Valmur |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ვალმურ |
FR |
Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Vaudésir |
შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ვოდეზირ |
FR |
Chambertin |
შამბერტენ |
FR |
Chambertin-Clos-de-Bèze |
შამბერტენ კლო დე ბეზ |
FR |
Chambolle-Musigny |
შამბოლ მიუზინი |
FR |
Champagne |
შამპან |
FR |
Chapelle-Chambertin |
შაპელ-შამბერტენ |
FR |
Charlemagne |
შარლემან |
FR |
Charmes-Chambertin |
შარმ-შამბერტენ |
FR |
Chassagne-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côtes de Beaune-Villages |
შასან-მონტრაშე, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ |
FR |
Château Grillet |
შატო-გრიე |
FR |
Château-Chalon |
შატო-შალონ |
FR |
Châteaumeillant |
შატომეიან |
FR |
Châteauneuf-du-Pape |
შატონეფ-დიუ-პაპ |
FR |
Châtillon-en-Diois |
შატიონ ან-დიუა |
FR |
Chaume - Premier Cru des coteaux du Layon |
შომ-პრემიე კრიუ დე კოტო დიუ ლეონ |
FR |
Chenas |
შენა |
FR |
Chevalier-Montrachet |
მონტრაშე |
FR |
Cheverny |
შავერნი |
FR |
Chinon |
შინო |
FR |
Chiroubles |
შირუბლ |
FR |
Chorey-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côte de Beaune-Villages |
შორი-ლე-ბონ, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ |
FR |
Clairette de Bellegarde |
კლერეტ დე ბელგარდ |
FR |
Clairette de Die |
კლერეტ დე დი |
FR |
Clairette de Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch the name of a smaller geographical unit |
კლერეტ დე ლანგდოკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Clos de la Roche |
კლო დე ლა როშ |
FR |
Clos de Tart |
კლო დე ტარ |
FR |
Clos de Vougeot |
კლო დე ვუჟო |
FR |
Clos des Lambrays |
კლო დე ლამბრე |
FR |
Clos Saint-Denis |
კლო სენ-დენი |
FR |
Collioure |
კოლიურ |
FR |
Condrieu |
კონდრიე |
FR |
Corbières |
კორბიერ |
FR |
Cornas |
კორნა |
FR |
Corse gegebenenfalls ergänzt durch Calvi gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება მოსდევდეს კალვი ან წინუძღოდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corse gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Cap Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დიუ კაპ კორს ან წინ უძღოდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corse gegebenenfalls ergänzt durch Figari gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება მოსდევდეს ფიგარი ან წინუძღოდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corse gegebenenfalls ergänzt durch Porto-Vecchio gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება მოსდევდეს პორტო-ვეკშიო ან წინუსწრებდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corse gegebenenfalls ergänzt durch Sartène gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება მოსდევდეს სარტენ ან წინუძღოდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“ |
კორს, შეიძლება წინ უძღოდეს „ვენ დე“ |
FR |
Corton |
კორტონ |
FR |
Corton-Charlemagne |
კორტონ-შარლემან |
FR |
Costières de Nîmes |
კოსტიერ დე ნიმ |
FR |
Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit |
კოტ დე ბონ, შეიძლება წინ უძღოდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Côte de Beaune-Villages |
კოტ დე ბონ-ვილაჟ |
FR |
Côte de Brouilly |
კოტ დე ბრუი |
FR |
Côte de Nuits-villages |
კოტ დე ნუი-ვილაჟ |
FR |
Côte roannaise |
კოტ როანეზ |
FR |
Côte Rôtie |
კოტ როტი |
FR |
Coteaux champenois gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კოტო შამპენუა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Coteaux d'Aix-en-Provence |
კოტო დ'ექს-ან-პროვანს |
FR |
Coteaux d'Ancenis ergänzt durch den Namen der Rebsorte koto d'anseni |
შეიძლება მოსდევდეს ღვინისსახეობის სახელი |
FR |
Coteaux de Die |
კოტო დე დი |
FR |
Coteaux de l'Aubance gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კოტო დე ლობანს, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Coteaux de Pierrevert |
კოტო დე პიერვერ |
FR |
Coteaux de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კოტო დე სომიურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Coteaux du Giennois |
კოტო დიუ ჟიენუა |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Cabrières |
კოტო დიუ ლანგედოგ, შეიძლება მოსდევდეს კაბრიერ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de la Méjanelle / La Méjanelle |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე ლა მეჟანელ / ლა მეჟანელ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Saint-Christol "/ Saint-Christol |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე სენ-კრისტოლ /სენ-კრისტოლ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Vérargues / Vérargues |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე ვერარგ / ვერარგ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Grès de Montpellier |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს გრე დე მონპელიე |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch La Clape |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს ლა კლაპ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Montpeyroux |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს მონპეირუ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Pic-Saint-Loup |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს პიკ-სენ-ლუ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Quatourze |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კატურ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Drézéry |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-დრეზერი |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Georges-d'Orques |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-ჟორჟ დ'ორკ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Saturnin |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-სატურნენ |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Picpoul-de-Pinet |
კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს პიკპულ-დე-პენ |
FR |
Coteaux du Layon gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კოტო დიუ ლეიონ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Coteaux du Layon Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კოტო დიუ ლეიონ შომ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Coteaux du Loir gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კოტო დიუ ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Coteaux du Lyonnais |
კოტო დიუ ლიონე |
FR |
Coteaux du Quercy |
კოტო დიუ კერსი |
FR |
Coteaux du Tricastin |
კოტო დიუ ტრეკასტენ |
FR |
Coteaux du Vendômois gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire K |
კოტო დიუ ვანდომუა, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Coteaux varois |
კოტო ვარუა |
FR |
Côtes Canon Fronsac entsprechender Begriff: Canon Fronsac |
კოტ კანონ ფრონსაკ ეკვივალენტური ტერმინი: კანონ ფრონსაკ |
FR |
Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Boudes |
კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს ბუდ |
FR |
Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Chanturgue |
კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს შანტურგ |
FR |
Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Châteaugay |
კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს შატოგე |
FR |
Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Corent |
კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს კორან |
FR |
Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Madargue |
ოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს მადარგე |
FR |
Côtes de Bergerac |
კოტ დ'ოვერნ |
FR |
Côtes de Blaye |
კოტ დე ბლე |
FR |
Côtes de Bordeaux Saint-Macaire |
კოტ დე ბორდო დენ მაკერ |
FR |
Côtes de Castillon |
კოტ დე კასტიონ |
FR |
Côtes de Duras |
კოტ დე დიურას |
FR |
Côtes de Millau |
კოტ დე მიო |
FR |
Côtes de Montravel |
კოტ დე მონრაველ |
FR |
Côtes de Provence |
კოტ დე პროვანს |
FR |
Côtes de Saint-Mont |
კოტ დე სენ-მონ |
FR |
Côtes de Toul |
კოტ დე ტულ |
FR |
Côtes du Brulhois |
კოტ დიუ ბრულუა |
FR |
Côtes du Forez |
კოტ დიუ ფორე |
FR |
Côtes du Jura gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
კოტ დიუ ჟიურა, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“ |
FR |
Côtes du Lubéron |
კოტ დიუ ლიბერონ |
FR |
Côtes du Marmandais |
კოტ დიუ მარმანდე |
FR |
Côtes du Rhône |
კოტ დიუ რონ |
FR |
Côtes du Roussillon |
კოტ დიუ რუსიონ |
FR |
Côtes du Roussillon Villages gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კოტ დიუ რუსიონ ვილაჟ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Côtes du Ventoux |
კოტ დიუ ვანტუ |
FR |
Côtes du Vivarais |
კოტ დიუ ვივარე |
FR |
Cour-Cheverny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კურ-შევერნი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Crémant d'Alsace |
კრემან დ'ალზას |
FR |
Crémant de Bordeaux |
კრემან დე ბორდო |
FR |
Crémant de Bourgogne |
კრემან დე ბურგონ |
FR |
Crémant de Die |
კრემან დე დი |
FR |
Crémant de Limoux |
კრემან დე ლიმუ |
FR |
Crémant de Loire |
კრემან დე ლუარ |
FR |
Crémant du Jura |
კრემან დიუ ჟიურა |
FR |
Crépy |
კრეპი |
FR |
Criots-Bâtard-Montrachet |
კრიო-ბატარ-მონტრაშე |
FR |
Crozes-Hermitage entsprechender Begriff: Crozes-Ermitage |
კროზ-ერმიტაჟ კროზ-ერმიტაჟ |
FR |
Échezeaux |
ეშეზო |
FR |
Entre-Deux-Mers |
ანტრ დე-მერ |
FR |
Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge |
ანტრ-დე-მერ-ო-ბენოჟ |
FR |
Faugères |
ფოჟერ |
FR |
Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Brem |
ფიეფ ვანდეენ შეიძლება მოსდევდეს ბრემ |
FR |
Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Mareuil |
ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს მარეი |
FR |
Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Pissotte |
ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს პისოტ |
FR |
Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Vix |
ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს ვი |
FR |
Fitou |
ფიტუ |
FR |
Fixin |
ფიხენ |
FR |
Fleurie |
ფლერი |
FR |
Floc de Gascogne |
ფლოკ დე გასკონ |
FR |
Fronsac |
ფროსნაკ |
FR |
Frontignan gegebenenfalls unter Voranstellung von „Muscat de“ oder „Vin de“ |
ფრონტინიან, შეიძლება წინ უძღოდეს „მუსკატ“ ან „ვენ დე“ |
FR |
Gaillac gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
გაიაკ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“ |
FR |
Gaillac premières côtes |
გაიაკ პრემიერ კოტ |
FR |
Gevrey-Chambertin |
ჟევრი-შამბერტენ |
FR |
Gigondas |
ჟიგონდა |
FR |
Givry |
ჟივრი |
FR |
Grand Roussillon gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“ |
გრან-რუსიონ, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“ |
FR |
Grand-Échezeaux |
გრან-ეშეზო |
FR |
Graves gegebenenfalls ergänzt durch „supérieures“ |
გრავ, შეიძლება მოსდევდეს „სუპერიერ“ |
FR |
Graves de Vayres |
გრავ დე ვერ |
FR |
Griotte-Chambertin |
გრიოტ- შამბერტენ |
FR |
Gros plant du Pays nantais |
გრო პლან დიუ პეი ნანტე |
FR |
Haut-Médoc |
ო-მედოკ |
FR |
Haut-Montravel |
ო მონტრაველ |
FR |
Haut-Poitou |
ო-პუატო |
FR |
Hermitage entsprechender Begriff: l'Hermitage / Ermitage / l'Ermitage |
ერმიტაჟ ეკვივალენტური ტერმინი: ლ'ერმიტაჟ / ერმიტაჟ /ლ'ერმიტაჟ |
FR |
Irancy |
ირანსი |
FR |
Irouléguy |
ირულეგი |
FR |
Jasnières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ჟასნიერ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Juliénas |
ჟულიენა |
FR |
Jurançon gegebenenfalls ergänzt durch „sec“ |
ჟურანსონ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“ |
FR |
L'Étoile gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
ლ'ეტუალ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“ |
FR |
La Grande Rue |
ლა გრანდ რიუ |
FR |
Ladoix gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
ლადუა, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან 'კოტ დე ბონ-ვილაჟ |
FR |
Lalande de Pomerol |
ლალანდე დე პომროლ |
FR |
Latricières-Chambertin |
ლატრისიერ-შამბერტენ |
FR |
Les Baux de Provence |
ლე ბო დე პროვანს |
FR |
Limoux |
ლიმუ |
FR |
Lirac |
ლირაკ |
FR |
Listrac-Médoc |
ლისტრაკ-მედოკ |
FR |
Loupiac |
ლუპიაკ |
FR |
Lussac-Saint-Émilion |
ლუსაკ-სენ-ემილიონ |
FR |
Mâcon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „Supérieur“ oder „Villages“ entsprechender Begriff: Pinot-Chardonnay-Mâcon |
მაკონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფილი ერთეულის სახელი ან „სუპერიე“ ან „ვილაჟ“ ეკვივალენტური ტერმინი: პინო-შარდონე-მაკონ |
FR |
Macvin du Jura |
მაკვენ დიუ ჟიურა |
FR |
Madiran |
მადირან |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Clos de la Boutière |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს კლო დე ლა ბუტიე |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Croix Moines |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლა კრუა მუან |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Fussière |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლა ფიუსიერ |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Loyères |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო დე ლუაიერ |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Rois |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო დე რუა |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos Roussots |
მარანჟ შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო რუსოტ |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Maranges gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Marcillac |
მარსიაკ |
FR |
Margaux |
მარგო |
FR |
Marsannay gegebenenfalls ergänzt durch „rosé“ |
მარსანე, შეიძლება მოსდევდეს „როზე“ |
FR |
Maury gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“ |
მორი, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“ |
FR |
Mazis-Chambertin |
მაზი-შამბერტენ |
FR |
Mazoyères-Chambertin |
მეზუაიერ შამბერტენ |
FR |
Médoc |
მედოკ |
FR |
Menetou-Salon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
მენეტუ სალონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ან ვალ დე ლუარ |
FR |
Mercurey |
მერკური |
FR |
Meursault gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
მერსო, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Minervois |
მინერვუა |
FR |
Minervois-La-Livinière |
მინერვუა-ლა-ლიმინიერ |
FR |
Monbazillac |
მონბაზიაკ |
FR |
Montagne Saint-Émilion |
მონტან სენ-ემილიონ |
FR |
Montagny |
მონტანი |
FR |
Monthélie gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
მონტელი, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Montlouis-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
მონლუი-სურ-ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“ |
FR |
Montrachet |
მონრაშე |
FR |
Montravel |
მონრაველ |
FR |
Morey-Saint-Denis |
მორი-სენ-დენი |
FR |
Morgon |
მორგონ |
FR |
Moselle |
მოზელ |
FR |
Moulin-à-Vent |
მულენ-ა-ვან |
FR |
Moulis entsprechender Begriff: Moulis-en-Médoc |
მული ეკვივალენტური ტერმინი: მული-ან-მედოკ |
FR |
Muscadet gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
მუსკადე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Muscadet-Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
მუსკადე-კოტო დე ლა ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Muscadet-Côtes de Grandlieu gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
მუსკადე-კოტ დე გრანდლიე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Muscadet-Sèvre et Maine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
მუსკადე-სევრ ე მენ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Muscat de Beaumes-de-Venise |
მუსკა დე ბომ-დე-ვენიზ |
FR |
Muscat de Lunel |
მუსკა დე ლუნელ |
FR |
Muscat de Mireval |
მუსკა დე მირევალ |
FR |
Muscat de Saint-Jean-de-Minervois |
მუსკა დე სენ-ჟაკ დე მინერვუა - |
FR |
Muscat du Cap Corse |
მუსკა დიუ კაპ კორს |
FR |
Musigny |
მუზინი |
FR |
Néac |
ნეაკ |
FR |
Nuits entsprechender Begriff: Nuits-Saint-Georges |
ნუი ეკვივალენტური ტერმინი: ნუი-სენ-ჟორჟ |
FR |
Orléans gegebenenfalls ergänzt durch Cléry |
ორლეან, შეიძლება მოსდევდეს კლერი |
FR |
Pacherenc du Vic-Bilh gegebenenfalls ergänzt durch „sec“ |
პაშერენ დიუ ვიკ-ბილ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“ |
FR |
Palette |
პალეტ |
FR |
Patrimonio |
პატრიმონიო |
FR |
Pauillac |
პოიაკ |
FR |
Pécharmant |
პეშარმან |
FR |
Pernand-Vergelesses gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
პერნან-ვერგელეს, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Pessac-Léognan |
პესაკ-ლეონან |
FR |
Petit Chablis gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
პეტი შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Pineau des Charentes entsprechender Begriff: Pineau Charentais |
პინო დე შარანტ ეკვივალენტური ტერმინი: პინო შარანტე |
FR |
Pomerol |
პომეროლ |
FR |
Pommard |
პომარ |
FR |
Pouilly-Fuissé |
პუი-ფუისე |
FR |
Pouilly-Loché |
პუი-ლოშე |
FR |
Pouilly-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire entsprechender Begriff: Blanc Fumé de Pouilly / Pouilly-Fumé |
პუიი–სურ-ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ ეკვივალენტური ტერმინი: ბლანკ ფიუმე დე პუიი / პუიი-ფიუმე |
FR |
Pouilly-Vinzelles |
პუიი-ვენზელ |
FR |
Premières Côtes de Blaye |
პრემიერ კოტ დე ბლე |
FR |
Premières Côtes de Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
პრემიერ კოტ დე ბორდო, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Puisseguin-Saint-Emilion |
პუისეგენ-სენ-ემილიონ |
FR |
Puligny-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
პულინი მონრაშე, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Quarts de Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კარ დე შომ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Quincy gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
კინსი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Rasteau gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“ |
რასტო, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“ |
FR |
Régnié |
რენიე |
FR |
Reuilly gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
რეიი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Richebourg |
რიშბურ |
FR |
Rivesaltes gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“ gegebenenfalls unter Voranstellung von „Muscat“ |
რივეზალტ, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“ ან წინ უსწრებდეს „მუსკა“ |
FR |
Romanée (La) |
რომანე (ლა) |
FR |
Romanée Contie |
რომანე კონტი |
FR |
Romanée Saint-Vivant |
რომანე სენ-ვივან |
FR |
Rosé de Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
როზე დე ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Rosé des Riceys |
როზე დე რისი |
FR |
Rosette |
როზეტ |
FR |
Roussette de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
რუსეტ დე სავუა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
FR |
Ruchottes-Chambertin |
რუშოტ-შამბერტინ |
FR |
Rully |
რული |
FR |
Saint-Amour |
სენტ-ამურ |
FR |
Saint-Aubin gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
სენ-ობენ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან კოტ დე ბონ-ვილაჟ' |
FR |
Saint-Bris |
სენ-ბრი |
FR |
Saint-Chinian |
სენ-შინიან |
FR |
Saint-Émilion |
სენ-ემილიონ |
FR |
Saint-Émilion Grand Cru |
სენ-ემილიონ-გრან კრიუ |
FR |
Saint-Estèphe |
სენტ-ესტეფ |
FR |
Saint-Georges-Saint-Émilion |
სენ-ჟორჟ-სენტ-ემილიონ |
FR |
Saint-Joseph |
სენ-ჟოზეფ |
FR |
Saint-Julien |
სენ-ჟულიენ |
FR |
Saint-Nicolas-de-Bourgueil gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
სენ-ნიკოლა-დე-ბურგეი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Saint-Péray gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
სენ-პერე, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“ |
FR |
Saint-Pourçain |
სენ-პურსენ |
FR |
Saint-Romain gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
სენ-რომენ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Saint-Véran |
სენ-ვერან |
FR |
Sainte-Croix-du-Mont |
სენტ-კრუა დიუ მონ |
FR |
Sainte-Foy Bordeaux |
სენტ-ფუა ბორდო |
FR |
Sancerre |
სანსერ |
FR |
Santenay gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ |
სანტენი, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“ |
FR |
Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
სომურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“ |
FR |
Saumur-Champigny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
სომურ-შამპინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Saussignac |
სოსინიაკ |
FR |
Sauternes |
სოტერნ |
FR |
Savennières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
სავენიერ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Savennières-Coulée de Serrant gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
სავენიერ-კულე დე სერან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Savennières-Roche-aux-Moines gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
სავენიერ-როშ-ო-მუან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Savigny-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“ entsprechender Begriff: Savigny |
სავინი-ლე-ბონ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დ ბონ“ ან „კოტ დე ბონ ვილაჟ“ ეკვივალენტური ტერმინი: სავინი |
FR |
Seyssel gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ |
სეისალ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“ |
FR |
Tâche (La) |
ტაშ (ლა) |
FR |
Tavel |
ტაველ |
FR |
Touraine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
ტურენ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ ან „მუსო“ ან „პეტიიან“ |
FR |
Touraine Amboise gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ტურენ ამბუაზ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Touraine Azay-le-Rideau gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ტურენ აზე-ლე-რიდო, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Touraine Mestand gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ტურენ მესტან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Touraine Noble Joué gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire |
ტურენ ნობლ ჟუე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ |
FR |
Tursan |
ტურსან |
FR |
Vacqueyras |
ვაკირა |
FR |
Valençay |
ვალანსი |
FR |
Vin d'Entraygues et du Fel |
ვენ დ'ანტრეგ ე დიუ ფელ |
FR |
Vin d'Estaing |
ვენ დ'ესტენ |
FR |
Vin de Lavilledieu |
ვენ დე ლავილედიე |
FR |
Vin de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
ვენ დე სავუა, შეიძლება მოსდევდესმცირე გეოგრაფიულიერთეულისსახელი, „მუსო“ ან „პეტიიან“ |
FR |
Vins du Thouarsais |
ვენ დიუ ტუარსე |
FR |
Vins Fins de la Côte de Nuits |
ვენ ფენ დე ლა კოტ დე ნუი |
FR |
Viré-Clessé |
ვირე-კლესე |
FR |
Volnay |
ვოლნე |
FR |
Volnay Santenots |
ვოლნე სანტენო |
FR |
Vosnes Romanée |
ვოსნ რომანე |
FR |
Vougeot |
ვუჟო |
FR |
Vouvray gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“ |
ვუვრე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“ |
IT |
Aglianico del Taburno entsprechender Begriff: Taburno |
ალიანიკო დელ ტაბურნო ეკვივალენტური ტერმინი: ტაბურნო |
IT |
Aglianico del Vulture |
ალიანიკო დელ ვულტურე |
IT |
Albana di Romagna |
ალბანა დი რომანია |
IT |
Albugnano |
ალბუნიანო |
IT |
Alcamo |
ალკამო |
IT |
Aleatico di Gradoli |
ალეატიკო დი გრადოლი |
IT |
Aleatico di Puglia |
ალეატიკო დი პულია |
IT |
Alezio |
ალეციო |
IT |
Alghero |
ალგერო |
IT |
Alta Langa |
ალტა ლანგა |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Colli di Bolzano entsprechender Begriff: Südtiroler Bozner Leiten |
ალტო ადიჯე, მოსდევს კოლი დი ბოლცანო ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ ბოცნერ ლაიტენ |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Meranese di collina entsprechender Begriff: Alto Adige Meranese / Südtirol Meraner Hügel / Südtirol Meraner |
ალტო ადიჯე, მოსდევს მერანეზე დი კოლინა ეკვივალენტური ტერმინი: ალტო ადიჯე მერანეზე / მერანერ ჰიუგელ / ზიუდტიროლერ მერანერ |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Santa Maddalena entsprechender Begriff: Südtiroler St.Magdalener |
ალტო ადიჯე, მოსდევს სანტა მადალენა ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ სტ. მაგდალენერ |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Terlano entsprechender Begriff: Südtirol Terlaner |
ალტო ადიჯე, მოსდევს ტერლანო ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ ტერლანერ |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Valle Isarco entsprechender Begriff: Südtiroler Eisacktal / |
ალტო ადიჯე, მოსდევს ვალე იზარკო ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ იზაკტალ |
IT |
Alto Adige ergänzt durch Valle Venosta entsprechender Begriff: Südtirol Vinschgau |
ალტო ადიჯე, მოსდევს ვალე ვენოსტა ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლ ვინშგაუ |
IT |
Alto Adige entsprechender Begriff: dell'Alto Adige / Südtirol / Südtiroler |
ალტო ადიჯე ეკვივალენტური ტერმინი: დელ'ალტო ადიჯე/ ზიუდტიროლ / ზიუდტიროლერ |
IT |
Alto Adige „oder“ dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Bressanone entsprechender Begriff: „oder“ dell'Alto Adige Südtirol „oder“ Südtiroler Brixner |
ალტო ადიჯე „ან“ დელ'ალტო ადიჯე, შეიძლებამოსდევდეს ბრესანონე ეკვივალენტური ტერმინი: „ან“ დელ' ალტო ადიჯე ზიუდტიროლ „ან“ ზიუდტიროლ ბრიქსნერ |
IT |
Alto Adige „oder“ dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Burgraviato entsprechender Begriff: „oder“ dell'Alto Adige Südtirol „oder“ Südtiroler Buggrafler |
ალტო ადიჯე „ან“ დელ'ალტო ადიჯე, შეიძლება მოსდევდეს ბურგრავიატო ეკვივალენტური ტერმინი: „ან“ დელ'ალტო ადიჯე ზიუდტიროლ 'ან ზიუდტიროლერ ბუგრაფლერ |
IT |
Ansonica Costa dell'Argentario |
ანსონიკა კოსტა დელ'არჯენტარიო |
IT |
Aprilia |
აპრილია |
IT |
Arborea |
არბორეა |
IT |
Arcole |
არკოლე |
IT |
Assisi |
ასიზი |
IT |
Asti gegebenenfalls ergänzt durch „spumante“ oder unter Voranstellung von „Moscato d“" |
ასტი, შეიძლება მოსდევდეს „სპუმანტე“ ან წინუძღოდეს „მოსკატო დ“ |
IT |
Atina |
ატინა |
IT |
Aversa |
ავერსა |
IT |
Bagnoli di Sopra entsprechender Begriff: Bagnoli |
ბანიოლი დი სოპრა ეკვივალენტური ტერმინი: ბანიოლი |
IT |
Barbaresco |
ბარბარესკო |
IT |
Barbera d'Alba |
ბარბერა დ'ალბა |
IT |
Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Astiani o Astiano |
ბარბერა დ'ასტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი ასტიანი ან ასტიანო |
IT |
Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Nizza |
ბარბერა დ'ასტი, შეიძლება მოსდევდეს ნიცა |
IT |
Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Tinella |
ბარბერა დ'ასტი, შეიძლებამოსდევდეს ტინელა |
IT |
Barbera del Monferrato |
ბარბერა დელ მონფერატო |
IT |
Barbera del Monferrato Superiore |
ბარბერა დელ მონფერატო სუპერიორე |
IT |
Barco Reale di Carmignano entsprechender Begriff: Rosato di Carmignano / Vin santo di Carmignano / Vin Santo di Carmignano occhio di pernice |
ბარკო რეალე დი კარმინიანო ეკვივალენტური ტერმინი: როზატო დი კარმინიანო/ ვინ სანტო დი კარმინიანო / ვინ სანტო დი კარმინიანო ოკიო დი პერნიჩე |
IT |
Bardolino |
ბარდოლინო |
IT |
Bardolino Superiore |
ბარდოლინო სუპერიორე |
IT |
Barolo |
ბაროლო |
IT |
Bianchello del Metauro |
ბიანკელო დელ მეტაურო |
IT |
Bianco Capena |
ბიანკო კაპენა |
IT |
Bianco dell'Empolese |
ბიანკო დელ'ემპოლეზე |
IT |
Bianco della Valdinievole |
ბიანკო დელა ვალდინიევოლე |
IT |
Bianco di Custoza entsprechender Begriff: Custoza |
ბიანკო დი კუსტოცა ეკვივალენტური ტერმინი: კუსტოცა |
IT |
Bianco di Pitigliano |
ბიანკო დი პიტილიანო |
IT |
Bianco Pisano di San Torpè |
ბიანკო პიზანო დი სან ტორპე |
IT |
Biferno |
ბიფერნო |
IT |
Bivongi |
ბივონჯი |
IT |
Boca |
ბოკა |
IT |
Bolgheri gegebenenfalls ergänzt durch Sassicaia |
ბოლგერი, შეიძლება მოსდევდეს სასიკაია |
IT |
Bosco Eliceo |
ბოსკო ელიჩეო |
IT |
Botticino |
ბოტიჩინო |
IT |
Brachetto d'Acqui entsprechender Begriff: Acqui |
ბრაკეტო დ'აკვი ეკვივალენტური ტერმინი: აკვი |
IT |
Bramaterra |
ბრამატერა |
IT |
Breganze |
ბრეგანცე |
IT |
Brindisi |
ბრინდიზი |
IT |
Brunello di Montalcino |
ბრუნელო დი მონტალჩინო |
IT |
Cacc'e' mmitte di Lucera |
კაჩ'ე' მიტე დი ლუჩერა |
IT |
Cagnina di Romagna |
კანინა დი რომანია |
IT |
Campi Flegrei |
კამპი ფლეგრეი |
IT |
Campidano di Terralba entsprechender Begriff: Terralba |
კამპიდანო დი ტერალბა ეკვივალენტური ტერმინი: ტერალბა |
IT |
Canavese |
კანავეზე |
IT |
Candia dei Colli Apuani |
კანდია დეი კოლი აპუანი |
IT |
Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Capo Ferrato |
კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს კაპო ფერატო |
IT |
Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Jerzu |
კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ჟერძუ |
IT |
Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Oliena / Nepente di Oliena |
კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ოლიენა / ნეპენტე დი ოლიენა |
IT |
Capalbio |
კაპალბიო |
IT |
Capri |
კაპრი |
IT |
Capriano del Colle |
კაპრიანო დელ კოლე |
IT |
Carema |
კარემა |
IT |
Carignano del Sulcis |
კარინიანო დელ სულჩის |
IT |
Carmignano |
კარმინიანო |
IT |
Carso |
კარსო |
IT |
Castel del Monte |
კასტელ დელ მონტე |
IT |
Castel San Lorenzo |
კასტელ სან ლორენცო |
IT |
Casteller |
კასტელერ |
IT |
Castelli Romani |
კასტელი რომანი |
IT |
Cellatica |
ჩელატიკა |
IT |
Cerasuolo di Vittoria |
კარასუოლო დი ვიტორია |
IT |
Cerveteri |
ჩერვეტერი |
IT |
Cesanese del Piglio entsprechender Begriff: Piglio |
ჩეზანეზე დელ პილიო ევივალენტური ტერმინი: პილიო |
IT |
Cesanese di Affile entsprechender Begriff: Affile |
ჩეზანეზე დი აფილე ეკვივალენტური ტერმინი: აფილე |
IT |
Cesanese di Olevano Romano entsprechender Begriff: Olevano Romano |
ჩეზანეზე დი ოლევანო რომანო ეკვივალენტური ტერმინი: ოლევანო რომანო |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Aretini |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი არეტინი |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Fiorentini |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი ფიორენტინი |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Senesi |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი სენეზი |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colline Pisane |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე პიზანე |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montalbano |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს მონტალბანო |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montespertoli |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს მონტესპერტოლი |
IT |
Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Rufina |
კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს რუფინა |
IT |
Chianti Classico |
კიანტი კლასიკო |
IT |
Cilento |
ჩილენტო |
IT |
Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa da Posa entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà |
ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა და პოზა ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა |
IT |
Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Campu entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà |
ჩინქუე თერრე წჰეტჰერ ორ ნოტ ფოლლოწედ ბყ ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა დე კამპუ ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა |
IT |
Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Sera entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà |
ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა დე სერა ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა |
IT |
Circeo |
ჩირჩეო |
IT |
Cirò |
ჩირო |
IT |
Cisterna d'Asti |
ჩიზერნა დ'ასტი |
IT |
Colli Albani |
კოლი ალბანი |
IT |
Colli Altotiberini |
კოლი ალტოტიბერინი |
IT |
Colli Amerini |
კოლი ამერინი |
IT |
Colli Berici |
კოლი ბერიჩი |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Oliveto |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე დი ოლივეტო |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Riosto |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე დი რიოსტო |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline Marconiane |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე მარკონიანე |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Monte San Pietro |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს მონტე სან პიეტრო |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Serravalle |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს სერვალე |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Terre di Montebudello |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს ტერე დი მონტებუდელო |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Zola Predosa |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს ზოლა პრედოზა |
IT |
Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
IT |
Colli Bolognesi Classico - Pignoletto |
კოლი ბოლონიეზი კლასიკო-პინიოლეტო |
IT |
Colli d'Imola |
კოლი დ'იმოლა |
IT |
Colli del Trasimeno entsprechender Begriff: Trasimeno |
კოლი დელ ტრაზიმენო ეკვივალენტური ტერმინი: ტრაზიმენო |
IT |
Colli dell'Etruria Centrale |
კოლი დელ'ეტრურია ჩენტრალე |
IT |
Colli della Sabina |
კოლი დელა საბინა |
IT |
Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Fregona |
კოლი დი კონელიანო, შეიძლება მოსდევდეს ფრეგონა |
IT |
Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Refrontolo |
კოლი დი კონელიანო, შეიძლება მოსდევდეს რეფრონტოლო |
IT |
Colli di Faenza |
კოლი დი ფაენცა |
IT |
Colli di Luni |
კოლი დი ლუნი |
IT |
Colli di Parma |
კოლი დი პარმა |
IT |
Colli di Rimini |
კოლი დი რიმინი |
IT |
Colli di Scandiano e di Canossa |
კოლი დი სკანდიანო ე დი კანოსა |
IT |
Colli Etruschi Viterbesi |
კოლი ეტრუსკი ვიტებრეზი |
IT |
Colli Euganei |
კოლი ეუგანეი |
IT |
Colli Lanuvini |
კოლი ლანუვინი |
IT |
Colli Maceratesi |
კოლი მაჩერატეზი |
IT |
Colli Martani |
კოლი მარტანი |
IT |
Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Cialla |
კოლი ორიენტალი, შეიძლება მოსდევდეს ჩალა |
IT |
Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Rosazzo |
კოლი ორიენტალი დელ ფრიული, შეიძლება მოსდევდეს როზაცო |
IT |
Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Schiopettino di Prepotto |
კოლი ორინტალი დელ ფრიული, შეიძლება მოსდევდეს სკიოპეტინო დი პრეპოტო |
IT |
Colli Orientali del Friuli Picolit gegebenenfalls ergänzt durch Cialla |
კოლი ორიენტალი დელ ფრიული პიკოლიტ, შეიძლება მოსდევდეს ჩალა |
IT |
Colli Perugini |
კოლი პერუჯინი |
IT |
Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Focara |
კოლი პეზარეზი, შეიძლება მოსდევდეს ფოკარა |
IT |
Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Roncaglia |
კოლი პეზარეზი, შეიძლება მოსდევდეს რონკალია |
IT |
Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Gutturnio |
კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს გუტურნიო |
IT |
Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Monterosso Val d'Arda |
კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს მონტერესო ვალ დ'არდა |
IT |
Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Val Trebbia |
კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ ტრებია |
IT |
Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Valnure |
კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალნურე |
IT |
Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Vigoleno |
კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვიგოლენო |
IT |
Colli Romagna centrale |
კოლი რომანია ჩენტრალე |
IT |
Colli Tortonesi |
კოლი ტორტონეზი |
IT |
Collina Torinese |
კოლინა ტორინეზე |
IT |
Colline di Levanto |
კოლინე დი ლევანტო |
IT |
Colline Joniche Taratine |
კოლინე იონიკე ტარატინე |
IT |
Colline Lucchesi |
კოლინე ლუკეზი |
IT |
Colline Novaresi |
კოლინე ნოვარეზი |
IT |
Colline Saluzzesi |
კოლინე სალუცეზი |
IT |
Collio Goriziano entsprechender Begriff: Collio |
კოლიო გორიციანო ეკვივალენტური ტერმინი: კოლიო |
IT |
Conegliano - Valdobbiadene gegebenenfalls ergänzt durch Cartizze entsprechender Begriff: Conegliano „oder“ Valdobbiadene |
კონელიანო-ვალდობიადენე, შეიძლება მოსდევდეს კარტიცე ეკვივალენტური ტერმინი: კონელიანო „ან“ ვალდობიადენე |
IT |
Cònero |
კონერო |
IT |
Contea di Sclafani |
კონტეა დი სკლაფანი |
IT |
Contessa Entellina |
კონტესა ენტელინა |
IT |
Controguerra |
კონტრო გუერა |
IT |
Copertino |
კოპერტინო |
IT |
Cori |
კორი |
IT |
Cortese dell'Alto Monferrato |
კორტეზე დელ'ალტო მონფერატო |
IT |
Corti Benedettine del Padovano |
კორტი ბენედეტინე დელ პადოვანო |
IT |
Cortona |
კორტონა |
IT |
Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Furore |
კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს ფურორე |
IT |
Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Ravello |
კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს რაველო |
IT |
Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Tramonti |
კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს ტრამონტი |
IT |
Coste della Sesia |
კოსტე დე ლა სეზია |
IT |
Curtefranca |
კურტეფრანკა |
IT |
Delia Nivolelli |
დელია ნივოლელი |
IT |
Dolcetto d'Acqui |
დოლჩეტო დ'აკვი |
IT |
Dolcetto d'Alba |
დოლჩეტო დ'ალბა |
IT |
Dolcetto d'Asti |
დოლჩეტო დ'ასტი |
IT |
Dolcetto delle Langhe Monregalesi |
დოლჩეტო დელე ლანგე მონრეგალეზი |
IT |
Dolcetto di Diano d'Alba entsprechender Begriff: Diano d'Alba |
დოლჩეტო დი დიანო დ'ალბა ეკვივალენტური ტერმინი: დიანო დ'ალბა |
IT |
Dolcetto di Dogliani |
დოლჩეტო დი დოლიანო |
IT |
Dolcetto di Dogliani Superiore entsprechender Begriff: Dogliani |
დოლჩეტო დი დოლიანი სუპერიორე ეკვივალენტური ტერმინი: დოლიანი |
IT |
Dolcetto di Ovada entsprechender Begriff: Dolcetto d'Ovada |
დოლჩეტო დი ოვადა ეკვივალენტური ტერმინი: დოლჩეტო დ'ოვადა |
IT |
Dolcetto di Ovada Superiore o Ovada |
დოლჩეტო დი ოვადა სუპერიორე ო ოვადა |
IT |
Donnici |
დონიჩი |
IT |
Elba |
ელბა |
IT |
Eloro gegebenenfalls ergänzt durch Pachino |
ელორო, შეიძლება მოსდევდეს პაკინო |
IT |
Erbaluce di Caluso entsprechender Begriff: Caluso |
ერბალუჩე დი კალუზო ეკვივალენტური ტერმინი: კალუზო |
IT |
Erice |
ერიჩე |
IT |
Esino |
ეზინო |
IT |
Est!Est!!Est!!! di Montefiascone |
ესტ! ესტ!! ესტ!!! დი მონტეფიასკონე |
IT |
Etna |
ეტნა |
IT |
Falerio dei Colli Ascolani entsprechender Begriff: Falerio |
ფალერიო დეი კოლი ასკოლანი ეკვივალენტური ტერმინი: ფალერიო |
IT |
Falerno del Massico |
ფალერნო დელ მასიკო |
IT |
Fara |
ფარა |
IT |
Faro |
ფარო |
IT |
Fiano di Avellino |
ფიანო დი აველინო |
IT |
Franciacorta |
ფრანჩაკორტა |
IT |
Frascati |
ფრასკატი |
IT |
Freisa d'Asti |
ფრეიზა დ'ასტი |
IT |
Freisa di Chieri |
ფრეიზა დი კიერი |
IT |
Friuli Annia |
ფრიული ანია |
IT |
Friuli Aquileia |
ფრიული აკვილეია |
IT |
Friuli Grave |
ფრიული გრავე |
IT |
Friuli Isonzo entsprechender Begriff: Isonzo del Friuli |
ფრიული იზონცო ეკვივალენტური ტერმინი: იზონცო დელ ფრიული |
IT |
Friuli Latisana |
ფრიული ლატიზანა |
IT |
Gabiano |
გაბიანო |
IT |
Galatina |
გალატინა |
IT |
Galluccio |
გალუჩო |
IT |
Gambellara |
გამბელარა |
IT |
Garda |
გარდა |
IT |
Garda Colli Mantovani |
გარდა კოლი მანტოვანი |
IT |
Gattinara |
გატინარა |
IT |
Gavi entsprechender Begriff: Cortese di Gavi |
გავი ეკვივალენტური ტერმინი: კორტეზე დი გავი |
IT |
Genazzano |
ჯენაცანო |
IT |
Ghemme |
გემე |
IT |
Gioia del Colle |
ჯოია დელ კოლე |
IT |
Girò di Cagliari |
ჯირო დი კალიარი |
IT |
Golfo del Tigullio |
გოლფო დელ ტიგულიო |
IT |
Gravina |
გრავინა |
IT |
Greco di Bianco |
გრეკო დი ბიანკო |
IT |
Greco di Tufo |
გრეკო დი ტუფო |
IT |
Grignolino d'Asti |
გრინიოლინო დ'ასტი |
IT |
Grignolino del Monferrato Casalese |
გრინიოლინო დელ მონტეფერატო კაზალეზე |
IT |
Guardia Sanframondi entsprechender Begriff: Guardiolo |
გვარდია სანფრამონდი ეკვივალენტური ტერმინი: გვარდიოლო |
IT |
I Terreni di San Severino |
ი ტერენი დი სან სევერინო |
IT |
Irpinia gegebenenfalls ergänzt durch Campi Taurasini |
ირპინია, შეიძლება მოსდევდეს კამპი ტაურასინი |
IT |
Ischia |
ისკია |
IT |
Lacrima di Morro entsprechender Begriff: Lacrima di Morro d'Alba |
ლაკრიმა დი მორო ეკვივალენტური ტერმინი: ლაკრიმა დი მორო დ'ალბა |
IT |
Lago di Caldaro entsprechender Begriff: Caldaro / Kalterer / Kalterersee |
ლაგო დი კალდარო ეკვავალენტური ტერმინი: კალდარო / კალტერერ / კალტერერზეე |
IT |
Lago di Corbara |
ლაგო დი კორბარა |
IT |
Lambrusco di Sorbara |
ლამბრუსკო დი სორბარა |
IT |
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro |
ლამბრუსკო გრასპაროსა დი კასტელვეტრო |
IT |
Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Oltre Po Mantovano |
ლამბრუსკო მანტოვანო, შეიძლება მოსდევდეს ოლტერ პო მანტოვანო |
IT |
Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Viadanese-Sabbionetano |
ლამბრუსკო მანტოვანო, შეიძლება მოსდევდეს ვიადანეზე საბიონეტანო |
IT |
Lambrusco Salamino di Santa Croce |
ლამბრუსკო სალამინო დი სანტა კროჩე |
IT |
Lamezia |
ლამეცია |
IT |
Langhe |
ლანგე |
IT |
Lessona |
ლესონა |
IT |
Leverano |
ლევერანო |
IT |
Lison-Pramaggiore |
ლიზონ-პრამაჯორე |
IT |
Lizzano |
ლიცანო |
IT |
Loazzolo |
ლოაცოლო |
IT |
Locorotondo |
ლოკოროტონდო |
IT |
Lugana |
ლუგანა |
IT |
Malvasia delle Lipari |
მალვაზია დელე ლიპარი |
IT |
Malvasia di Bosa |
მალვაზია დი ბოზა |
IT |
Malvasia di Cagliari |
მალვაზია დი კალიარი |
IT |
Malvasia di Casorzo d'Asti entsprechender Begriff: Cosorzo / Malvasia di Cosorzo |
მალვაზია დი კაზორცო დ'ასტი ეკვივალენტური ტერმინი: კოზორცო / მალვაზია დი კოზორცო |
IT |
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco |
მალვაზია დი კასტელნუოვო დონ ბოსკო |
IT |
Mamertino di Milazzo entsprechender Begriff: Mamertino |
მამერტინო დი მილაცო ეკვივალენტური ტერმინი: მამერტინო |
IT |
Mandrolisai |
მანდროლიზაი |
IT |
Marino |
მარინო |
IT |
Marsala |
მარსალა |
IT |
Martina entsprechender Begriff: Martina Franca |
მარტინა ეკვივალენტური ტერმინი: მარტინა ფრანკა |
IT |
Matino |
მატინო |
IT |
Melissa |
მელისა |
IT |
Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Bonera |
მენფი, შეიძლება მოსდევდეს ბონერა |
IT |
Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Feudo dei Fiori |
მენფი, შეიძლება მოსდევდეს ფეუდო დეი ფიორი |
IT |
Merlara |
მერლარა |
IT |
Molise entsprechender Begriff: del Molise |
მოლიზე ეკვივალენტური ტერმინი: დელ მოლიზე |
IT |
Monferrato gegebenenfalls ergänzt durch Casalese |
მონფერატო, შეიძლება მოსდევდეს დელ მოლიზე |
IT |
Monica di Cagliari |
მონიკა დი კალიარი |
IT |
Monica di Sardegna |
მონიკა დი სარდენია |
IT |
Monreale |
მონრეალე |
IT |
Montecarlo |
მონტეკარლო |
IT |
Montecompatri-Colonna entsprechender Begriff: Montecompatri / Colonna |
მონტეკომპატრი-კოლონა ეკვივალენტური ტერმინი: მონტერკომპატრი / კოლონა |
IT |
Montecucco |
მონტეკუკო |
IT |
Montefalco |
მონტეფალკო |
IT |
Montefalco Sagrantino |
მონტეფალკო საგრანტინო |
IT |
Montello e Colli Asolani |
მონტელო ე კოლი აზოლანი |
IT |
Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Casauria / Terre di Casauria |
მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება ახლდეს კაზაურია / ტერე დი კაზაურია |
IT |
Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Terre dei Vestini |
მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება ახლდეს ტერე დეი ვესტინი |
IT |
Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Colline Teramane |
მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე ტერამანე |
IT |
Monteregio di Massa Marittima |
მონტერეჯო დი მასა მარიტიმა |
IT |
Montescudaio |
მონტესკუდაიო |
IT |
Monti Lessini entsprechender Begriff: Lessini |
მონტი ლესინი ეკვივალენტური ტერმინი: ლესინი |
IT |
Morellino di Scansano |
მორელინო დი სკანსანო |
IT |
Moscadello di Montalcino |
მოსკადელო დი მონტალჩინო |
IT |
Moscato di Cagliari |
მოსკატო დი კალიარი |
IT |
Moscato di Pantelleria entsprechender Begriff: Passito di Pantelleria / Pantelleria |
მოსკატო დი პანტელერია ეკვივალენტური ტერმინი: პასატო დი პანტელერია / პანტელერია |
IT |
Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Gallura |
მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს გალურა |
IT |
Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempio Pausania |
მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ტემპიო პაუზანია |
IT |
Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempo |
მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ტემპო |
IT |
Moscato di Siracusa |
მოსკატო დი სირაკუზა |
IT |
Moscato di Sorso-Sennori entsprechender Begriff: Moscato di Sorso / Moscato di Sennori |
მოსაკატო დი სორსო-სენორი ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი სორსო / მოსაკატო დი სენორი |
IT |
Moscato di Trani |
მოსკატო დი ტრანი |
IT |
Nardò |
ნარდო |
IT |
Nasco di Cagliari |
ნასკო დი კალიარი |
IT |
Nebbiolo d'Alba |
ნებიოლო დ'ალბა |
IT |
Nettuno |
ნეტუნო |
IT |
Noto |
ნოტო |
IT |
Nuragus di Cagliari |
ნურაგუს დი კალიარი |
IT |
Offida |
ოფიდა |
IT |
Oltrepò Pavese |
ოლტრეპო პავეზე |
IT |
Orcia |
ორჩა |
IT |
Orta Nova |
ორტა ნოვა |
IT |
Orvieto |
ორვიეტო |
IT |
Ostuni |
ოსტუნი |
IT |
Pagadebit di Romagna gegebenenfalls ergänzt durch Bertinoro |
პაგადებიტ დი რომანია, შეიძლება მოსდევდეს ბერტინორო |
IT |
Parrina |
პარინა |
IT |
Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Gragnano |
პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს გრანიანო |
IT |
Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Lettere |
პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს ლეტერე |
IT |
Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Sorrento |
პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს სორენტო |
IT |
Pentro di Isernia entsprechender Begriff: Pentro |
პენტრო დი იზერნია ეკვივალენტური ტერმინი: პენტრო |
IT |
Pergola |
პერგოლა |
IT |
Piemonte |
პიემონტე |
IT |
Pietraviva |
პიეტრავივა |
IT |
Pinerolese |
პინეროლეზე |
IT |
Pollino |
პოლინო |
IT |
Pomino |
პომინო |
IT |
Pornassio entsprechender Begriff: Ormeasco di Pornassio |
პორნასიო ეკვივალენტური ტერმინი: ორმეასკო დი პორნასიო |
IT |
Primitivo di Manduria |
პრიმიტივო დი მანდურია |
IT |
Ramandolo |
რამანდოლო |
IT |
Recioto di Gambellara |
რეჩოტო დი გამბელარა |
IT |
Recioto di Soave |
რეჩოტო დი სოავე |
IT |
Reggiano |
რეჯანო |
IT |
Reno |
რენო |
IT |
Riesi |
რიეზი |
IT |
Riviera del Brenta |
რივიერა დელ ბრენტა |
IT |
Riviera del Garda Bresciano entsprechender Begriff: Garda Bresciano |
რივიერა დელ გარდა ბრეშანო ეკვივალენტური ტერმინი: გარდა ბრეშანო |
IT |
Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Albenga / Albengalese |
რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს ალბენგა / ალბენგალეზე |
IT |
Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Finale / Finalese |
რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს ფინალე / ფინალეზე |
IT |
Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Riviera dei Fiori |
რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს რივიერა დეი ფიორი |
IT |
Roero |
როერო |
IT |
Romagna Albana spumante |
რომანია ალბანა სპუმანტე |
IT |
Rossese di Dolceacqua entsprechender Begriff: Dolceacqua |
როსეზე დი დოლჩეაკვა ეკვივალენტური ტერმინი: დოლჩეაკვა |
IT |
Rosso Barletta |
როსო ბარლეტა |
IT |
Rosso Canosa gegebenenfalls ergänzt durch Canusium |
როსო კანოზა, შეიძლება მოსდევდეს კანუზიუმ |
IT |
Rosso Conero |
როსო კონერო |
IT |
Rosso di Cerignola |
როსო დი ჩერინიოლა |
IT |
Rosso di Montalcino |
როსო დი მონტალჩინო |
IT |
Rosso di Montepulciano |
როსო დი მონტეპულჩანო |
IT |
Rosso Orvietano entsprechender Begriff: Orvietano Rosso |
როსო ორვიეტანო ეკვივალენტური ტერმინი: ორვიეტანო როსო |
IT |
Rosso Piceno |
როსო პიჩენო |
IT |
Rubino di Cantavenna |
რუბინო დი კანტავენა |
IT |
Ruchè di Castagnole Monferrato |
რუკე დი კასტანიოლე მონფერატო |
IT |
Salaparuta |
სალაპარუტა |
IT |
Salice Salentino |
სალიჩე სალენტინო |
IT |
Sambuca di Sicilia |
სამბუკა დი სიჩილია |
IT |
San Colombano al Lambro entsprechender Begriff: San Colombano |
სან კოლომბანო ალ ლამბრო ეკვივალენტური ტერმინი: სან კოლომბანო |
IT |
San Gimignano |
სან ჯიმინიანო |
IT |
San Ginesio |
სან ჯინეზიო |
IT |
San Martino della Battaglia |
სან მარტინო დელა ბატალია |
IT |
San Severo |
სან სევერო |
IT |
San Vito di Luzzi |
სან ვიტო დი ლუცი |
IT |
Sangiovese di Romagna |
სანჯოვეზე დი რომანია |
IT |
Sannio |
სანიო |
IT |
Sant'Agata de" Goti entsprechender Begriff: Sant'Agata dei Goti |
სანტ'აგატა დე'გოტი ეკვივალენტური ტერმინი: სანტ'აგატა დეი გოტი |
IT |
Sant'Anna di Isola Capo Rizzuto |
სანტ'ანა დი იზოლა კაპო რიცუტო |
IT |
Sant'Antimo |
სანტ'ანტიმო |
IT |
Santa Margherita di Belice |
სანტა მარგერიტა დი ბელიჩე |
IT |
Sardegna Semidano gegebenenfalls ergänzt durch Mogoro |
სარდენია სემიდანო, შეიძლება მოსდევდეს მოგორო |
IT |
Savuto |
სავუტო |
IT |
Scanzo entsprechender Begriff: Moscato di Scanzo |
სკანცო ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი სკანცო |
IT |
Scavigna |
სკავინია |
IT |
Sciacca |
შაკა |
IT |
Serrapetrona |
სერაპეტრონა |
IT |
Sforzato di Valtellina entsprechender Begriff: Sfursat di Valtellina |
სფორცატო დი ვალტელინა ეკვივალენტური ტერმინი: სფურსატ დი ვალტელინა |
IT |
Sizzano |
სიცანო |
IT |
Soave gegebenenfalls ergänzt durch Colli Scaligeri |
სოავე, შეიძლება მოსდევდეს კოლი სკალიჯერი |
IT |
Soave Superiore |
სოავე სუპერიორე |
IT |
Solopaca |
სოლოპაკა |
IT |
Sovana |
სოვანა |
IT |
Squinzano |
სკვინცანო |
IT |
Strevi |
სტრევი |
IT |
Tarquinia |
ტარკვინია |
IT |
Taurasi |
ტაურაზი |
IT |
Teroldego Rotaliano |
ტეროლდეგო როტალიანო |
IT |
Terracina entsprechender Begriff: Moscato di Terracina |
ტერაჩინა ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი ტერაჩინა |
IT |
Terratico di Bibbona gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ტერაჩინო დი ბიბონა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
IT |
Terre dell'Alta Val d'Agri |
ტერე დელ'ალტა ვალ დ'აგრი |
IT |
Terre di Casole |
ტერე დი კაზოლე |
IT |
Terre Tollesi entsprechender Begriff: Tullum |
ტერე ტოლეზი ეკვივალენტური ტერმინი: ტულუმ |
IT |
Torgiano |
ტორჯანო |
IT |
Torgiano rosso riserva |
ტორჯანო როსო რიზერვა |
IT |
Trebbiano d'Abruzzo |
ტრებიანო დ'აბრუცო |
IT |
Trebbiano di Romagna |
ტრებიანო დი რომანია |
IT |
Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Isera / d'Isera |
ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს იზერა / დ'იზერა |
IT |
Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Sorni |
ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს სორნი |
IT |
Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Ziresi / dei Ziresi |
ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს ცირეზი / დეი ცირეზი |
IT |
Trento |
ტრენტო |
IT |
Val d'Arbia |
ვალ დ'არბია |
IT |
Val di Cornia gegebenenfalls ergänzt durch Suvereto |
ვალ დი კორნია, შეიძლება მოსდევდეს სუვერეტო |
IT |
Val Polcèvera gegebenenfalls ergänzt durch Coronata |
ვალ პოლსევერა, შეიძლება მოსდევდეს კორონატა |
IT |
Valcalepio |
ვალკალეპიო |
IT |
Valdadige gegebenenfalls ergänzt durch Terra dei Forti entsprechender Begriff: Etschtaler |
ვალდადიჯე, შეიძლება მოსდევდეს ტერა დეი ფორტი ეკვივალენტური ტერმინი: ეტსკტალერ |
IT |
Valdadige Terradeiforti entsprechender Begriff: Terradeiforti Valdadige |
ვალდადიჯე ტერადეიფორტი ეკვივალენტური ტერმინი: ტერადეიფორტი ვალდადიჯე |
IT |
Valdichiana |
ვალდიკიანა |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Arnad-Montjovet entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს არნად-მონტჟოვეტ ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Blanc de Morgex et de la Salle entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლებამოსდევდეს ბლან დე მორჟექს ე დე ლა სალ ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Chambave entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს შამბავ ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Donnas entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს დონას ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Enfer d'Arvier entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ენფერ დ'არვიე ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Nus entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ნუს ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Torrette entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste |
ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ტორეტე ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ |
IT |
Valpolicella gegebenenfalls ergänzt durch Valpantena |
ვალპოლიჩელა,შეიძლება ახლდეს ვალპანტენა |
IT |
Valsusa |
ვალსუზა |
IT |
Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Grumello |
ვალტელინა, სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს გრუმელო |
IT |
Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Inferno |
ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს ინფერნო |
IT |
Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Maroggia |
ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს მაროჯა |
IT |
Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Sassella |
ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს სასელა |
IT |
Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Valgella |
ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს ვალჯელა |
IT |
Velletri |
ველეტრი |
IT |
Verbicaro |
ვერბიკარო |
IT |
Verdicchio dei Castelli di Jesi |
ვერდიკიო დეი კასტელი დი იეზი |
IT |
Verdicchio di Matelica |
ვერდიკიო დი მატელიკა |
IT |
Verduno Pelaverga entsprechender Begriff: Verduno |
ვერდუნო პელავერგა ეკვივალენტური ტერმინი: ვერდუნო |
IT |
Vermentino di Gallura |
ვერმენტინო დი გალურა |
IT |
Vermentino di Sardegna |
ვერმენტინო დი სარდენია |
IT |
Vernaccia di Oristano |
ვერნაჩა დი ორისტანო |
IT |
Vernaccia di San Gimignano |
ვერნაჩა დი სან ჯიმინიანო |
IT |
Vernaccia di Serrapetrona |
ვერნაჩა დი სერაპეტრონა |
IT |
Vesuvio |
ვეზუვიო |
IT |
Vicenza |
ვიჩენცა |
IT |
Vignanello |
ვინიანელო |
IT |
Vin Santo del Chianti |
ვინ სანტო დელ კიანტი |
IT |
Vin Santo del Chianti Classico |
ვინ სანტო დელ კიანტი კლასიკო |
IT |
Vin Santo di Montepulciano |
ვინ სანტო დი მონტეპულჩანო |
IT |
Vini del Piave entsprechender Begriff: Piave |
ვინი დელ პიავე ეკვივალენტური ტერმინი: პიავე |
IT |
Vino Nobile di Montepulciano |
ვინო ნობილე დი მონტეპულჩანო |
IT |
Vittoria |
ვიტორია |
IT |
Zagarolo |
ძაგაროლო |
CY |
Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτη entsprechender Begriff: Vouni Panayia - Ampelitis |
ვუნი პანაგიას-ამბელიტი ეკვივალენტური ტერმინი: ვუნი პანაგია-ამბელიტის |
CY |
Κουμανδαρία entsprechender Begriff: Commandaria |
კუმანდარია ეკვივალენტური ტერმინი: კომანდარია |
CY |
Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Αφάμης entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou - Afames |
კრასოხორია ლემესუ, შეიძლება მოსდევდეს აფამის ეკვივალენტური ტერმინი: კრასოჰორია ლემესუ-აფამეს |
CY |
Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Λαόνα entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou - Laona |
კრასოხორია ლემესუ, შეიძლება მოსდევდეს ლაონა ეკვივალენტური ტერმინი: კრასოჰორია ლემესუ-ლაონა |
CY |
Λαόνα Ακάμα entsprechender Begriff: Laona Akama |
ლაონა აკამა ეკვივალენტური ტერმინი: ლაონა აკამა |
CY |
Πιτσιλιά entsprechender Begriff: Pitsilia |
პიცილია ეკვივალენტური ტერმინი: პიცილია |
LU |
Crémant du Luxemboug |
კრემან დიუ ლუქსამბურჟუაზ |
LU |
Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Ahn / Assel / Bech-Kleinmacher / Born / Bous / Bumerange / Canach / Ehnen / Ellingen / Elvange / Erpeldingen / Gostingen / Greveldingen / Grevenmacher ergänzt durch Appellation contrôlée |
მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ან / ასელ / ბეკ-კლაინმახე / ბორნ / ბოუს / ბუმერანგე / კანახ / ენენ / ელინგენ / ელვანგე / ერპელდინგენ / გოსტინგენ / გრეველდინგენ / გრევენმახერ, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე |
LU |
Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Lenningen / Machtum / Mechtert / Moersdorf / Mondorf / Niederdonven / Oberdonven / Oberwormelding / Remich / Rolling / Rosport / Stadtbredimus ergänzt durch Appellation contrôlée |
მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ლენინგენ / მახტუმ / მეხტერტ / მერსდორფ / მონდორფ / ნიდერდონვენ / ობერდონვენ / ობერვორნმელდინგ / რემიხ / როლინგ / როსპორტ / შტადტბრედიმუს, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე |
LU |
Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Remerschen / Remich / Schengen / Schwebsingen / Stadtbredimus / Trintingen / Wasserbilig / Wellenstein / Wintringen oder Wormeldingen ergänzt durch Appellation contrôlée |
მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს რემერშენ / რემიხ / შენგენ / შვებსინგენ / შტადტბრედი- მუს/ ტრინტინგენ / ვასერბილიგ / ველენშტაინ / ვინტრინგენ ან ვორმელდინგენ, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე |
LU |
Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch den Namen der Rebsorte ergänzt durch Appellation contrôlée |
მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ღვინისსახეობის სახელი, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე |
HU |
Neszmélyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ნესმეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Badacsonyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ბადაჩონ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Balaton |
ბალატონ |
HU |
Balaton-felvidéki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ბალატონ-ფელვიდეკ შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Balatonboglár gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ბალატონბოგლარ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Balatonfüred-Csopaki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ბალატონფიურედ-ჩოპაკ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადები/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Bükk gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
იუკკ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Csongrád gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ჩონგრად, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Debrői hárslevelű |
დებროი-ჰარშლეველიუ |
HU |
Duna |
დუნა |
HU |
Etyek-Buda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ეტეკ-ბუდა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Hajós-Baja gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ჰაიოშ-ბაია, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Izsáki Arany Sárfehér |
იჟაკი არან შარფეჰერ |
HU |
Kunság gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
კუნშაგ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Mátra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
მატრა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Mór gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
მორ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Nagy-Somló gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ნად-შომლო, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Pannonhalma gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
პანნონჰალმა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Pécs gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
პეჩ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Somlói gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
შომლოი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Somlói Arany |
შომლოი არან |
HU |
Somlói Nászéjszakák Bora |
შომლოი ნასეისაკაკ ბორა |
HU |
Sopron gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
შოპრონ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Szekszárd gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
სეკსარდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ტოკაი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Tolna gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ტოლნა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Villányi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ვილლან, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Villányi védett eredetű classicus |
ვილანი ვედეტ ერედეტიუ კლაშიკუს |
HU |
Zala gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs |
ზალა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი |
HU |
Eger |
ეგერ |
HU |
Egerszóláti Olaszrizling |
ეგერსოლატი ოლასრიზლინგ |
HU |
Káli |
კალი |
HU |
Neszmély |
ნესმეი |
HU |
Pannon |
პანნონ |
HU |
Tihany |
ტიჰან |
MT |
Gozo |
გოზო |
MT |
Malta |
მალტა |
AT |
Burgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Carnuntum gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კარნუნტუმ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Donauland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
დონაულანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Kamptal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კამპტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Kärnten gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კერნტენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Kremstal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
კრემშტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Mittelburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
მიტელბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Neusiedlersee gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ნოიზიდლერზეე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Neusiedlersee-Hügelland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ნოუზიდლერზეე-ჰიუგელანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Niederösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ნიედეროსტერაიხ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Oberösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ობეროსტერაიხ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Salzburg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზალცბურგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Steiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
შტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Süd-Oststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზუდ-ოსტსშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Südburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზუდბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Südsteiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ზუდშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Thermenregion gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
თერმენრეგიონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Tirol gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ტიროლ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Traisental gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ტრაიზენტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Vorarlberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვორარლბერგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Wachau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვახაუ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Weinviertel gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვაინვირტელ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Weststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვესტშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
AT |
Wien gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ვინ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
PT |
Alenquer |
ალენკერ |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Borba |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ბორბა |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Évora |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ევორა |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Granja-Amarele |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს გრანჟა-ამალერე |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Moura |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს მურა |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Portalegre |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს, პორტალეგრე |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Redondo |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს რედონდუ |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Reguengos |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს რეჰენგოშ |
PT |
Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Vidigueira |
ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ვიდიგეირა |
PT |
Arruda |
არუდა |
PT |
Bairrada |
ბაირადა |
PT |
Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Castelo Rodrigo |
ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს კასტელუ როდრიგუ |
PT |
Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Cova da Beira |
ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს კოვა და ბეირა |
PT |
Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Pinhel |
ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს პინელ |
PT |
Biscoitos |
ბისკოიტოშ |
PT |
Bucelas |
ბუსელაშ |
PT |
Carcavelos |
კარკაველოშ |
PT |
Colares |
კოლარეშ |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Alva |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ალვა |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Besteiros |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ბესტეიროშ |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Castendo |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს კასტენდუ |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Serra da Estrela |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ესტრელა |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Silgueiros |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს სილგეიროშ |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Azurara |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე აზურასა |
PT |
Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Senhorim |
დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ტერაშ დე სენორინ |
PT |
Dão Nobre |
დანუ ნობრი |
PT |
Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo entsprechender Begriff: Vinho do Douro |
დურო, შეიძლება მოსდევდეს ბაიშუ კორგო ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო |
PT |
Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo entsprechender Begriff: Vinho do Douro |
დურო, შეიძლება მოსდევდეს სიმა კორგო ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო |
PT |
Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior entsprechender Begriff: Vinho do Douro |
დურო, შეიძლება მოსდევდეს დურო სუპერიორ ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო |
PT |
Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Alcobaça |
ენკოსტაშ დ'აირე, შეიძლება მოსდევდეს ალკობასა |
PT |
Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Ourém |
ენკოსტაშ დ'აირე, შეიძლება მოსდევდეს ურენ |
PT |
Graciosa |
გრასიოზა |
PT |
Lafões |
ლაფოინეშ |
PT |
Lagoa |
ლაგოა |
PT |
Lagos |
ლაგოშ |
PT |
Madeirense |
მადეირენში |
PT |
Madera entsprechender Begriff: Madeira / Vinho da Madeira / Madeira Weine / Madeira Wine / Vin de Madère / Vino di Madera / Madeira Wijn |
მადერა ეკვივალენტური ტერმინი: მადეირა / ვინო დე მადეირა / მადეირა ვაინ / მადეირა ვინ / ვინ დე მადერ / ვინო დი მადერა / მადეირა ვიჟნ |
PT |
Moscatel de Setúbal |
მოსკატელ დე სეტუბალ |
PT |
Moscatel do Douro |
მოსკატელ დუ დურო |
PT |
Óbidos |
ობიდუშ |
PT |
Oporto entsprechender Begriff: Porto / Vinho do Porto / Vin de Porto / Port / Port Wine / Portwein / Portvin / Portwijn |
ოპორტუ ეკვივალენტური ტერმინი: პორტუ / ვინო დუ პორტუ / ვინ დე პორტუ / პორტ / პორტ ვინ / პორტვაინ / პორტვინ / პორტვიჟნ |
PT |
Palmela |
პალმელა |
PT |
Pico |
პიკო |
PT |
Portimão |
პორტიმან |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Almeirim |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ალმეირინ |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Cartaxo |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კარტაშო |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Chamusca |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კამუსკა |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Coruche |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კორუსე |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Santarém |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს სანტარენ |
PT |
Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Tomar |
რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ტონარ |
PT |
Setúbal |
სეტუბალ |
PT |
Setúbal Roxo |
სეტუბალ როზუ |
PT |
Tavira |
ტავირა |
PT |
Távora-Varosa |
ტავორა-ვაროზა |
PT |
Torres Vedras |
ტორეს ვედრაშ |
PT |
Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Chaves |
ტრაჟ-უშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს კავეშ |
PT |
Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Planalto Mirandês |
ტრაჟ-ოშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს პლანალტუ მირანდეშ |
PT |
Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Valpaços |
ტრაჟ-ოშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს ვალპასოშ |
PT |
Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo entsprechender Begriff: Douro |
ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს ბაიშუ კორგო ეკვივალენტური ტერმინი: დურო |
PT |
Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo entsprechender Begriff: Douro |
ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს სიმა კორგო ეკვივალენტური ტერმინი: დურო |
PT |
Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior entsprechender Begriff: Douro |
ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს დურო სუპერიორ ეკვივალენტური ტერმინი: დურო |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Amarante |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ამარანტე |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Ave |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ავე |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Baião |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ბაიან |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Basto |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ბასტო |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Cávado |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს კავადუ |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Lima |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ლიმა |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Monção e Melgaço |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს მონსან ე მელგასუ |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Paiva |
ვოინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს პაივა |
PT |
Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Sousa |
ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს სოუზა |
PT |
Vinho Verde Alvarinho |
ვინო ვერდე ალვარინო |
PT |
Vinho Verde Alvarinho Espumante |
ვინო ვერდე ალვარინო ესპუმანტე |
RO |
Aiud gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
აიუდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Alba Iulia gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ალბა იულია, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Babadag gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ბადაბაგ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Banat gegebenenfalls ergänzt durch Dealurile Tirolului |
ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს დეალურილე ტიროლულუი |
RO |
Banat gegebenenfalls ergänzt durch Moldova Nouă |
ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს მოლდოვა ნოვე |
RO |
Banat gegebenenfalls ergänzt durch Silagiu |
ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს სილაჯიუ |
RO |
Banu Mărăcine gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ბანუ მერეჩინე, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Bohotin gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ბოჰოტინ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Cernătești - Podgoria gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ჩერნეტეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Cotești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ჩოტეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Cotnari |
კოტნარი |
RO |
Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Biharia |
კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს ბიჰარია |
RO |
Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Diosig |
კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს დიოსიგ |
RO |
Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Șimleu Silvaniei |
კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს შიმლეუ სილვანიეი |
RO |
Dealu Bujorului gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
დეალუ ბუჟორულუი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Boldești |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ბოლდეშტი |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Breaza |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ბრეაზა |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Ceptura |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ჩეპტურა |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Merei |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს მერეი |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Tohani |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ტოჰანი |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Urlați |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ურლაცი |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Valea Călugărească |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს კელუგერეასკე |
RO |
Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Zorești |
დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ზორეშტი |
RO |
Drăgășani gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
დრეგეშანი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Huși gegebenenfalls ergänzt durch Vutcani |
ჰუში, შეიძლება მოსდევდეს ვუტკანი |
RO |
Iana gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
იანა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Iași gegebenenfalls ergänzt durch Bucium |
იაში, შეიძლება მოსდევდეს ბუჩიუმ |
RO |
Iași gegebenenfalls ergänzt durch Copou |
იაში, შეიძლება მოსდევდეს კოპოუ |
RO |
Iași gegebenenfalls ergänzt durch Uricani |
იაში, შეიძლება მოსდევდეს ურიკანი |
RO |
Lechința gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ლეკინცა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Corcova |
მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს კორკოვა |
RO |
Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Golul |
მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს გოლულ დრენჩეი |
RO |
Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Orevița |
მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს ორევიცა |
RO |
Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Severin |
მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს სევერინ |
RO |
Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Vânju Mare |
მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს ვენჟუ მარე |
RO |
Miniș gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
მინიშ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Cernavodă |
მურფატლარ, შეიძლება მოსდევდეს ჩერნავოდე |
RO |
Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Medgidia |
მურფატლარ, შეიძლება მოსდევდეს მედჯიდია |
RO |
Nicorești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ნიკორეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Odobești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ოდომეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Oltina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
ოლტინა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Panciu gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
პანჩუ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Pietroasa gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
პიეტროასა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Recaș gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
რეკაშ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Sâmburești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
სემბურეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Sarica Niculițel gegebenenfalls ergänzt durch Tulcea |
სარიკა ნიკულიცელ, შეიძლება მოსდევდეს ტულჩა |
RO |
Sebeș - Apold gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
სებეშ-აპოლდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Segarcea gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
სეგარჩა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Ștefănești gegebenenfalls ergänzt durch Costești |
შტეფენეშტი, შეიძლება მოსდევდეს კოსტეშტი |
RO |
Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Blaj |
ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს ბლაჟ |
RO |
Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Jidvei |
ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს ჟიდვეი |
RO |
Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Mediaș |
ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს მედიაშ |
SI |
Bela krajina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
ბელა კრაჟინა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Belokranjec gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
ბელოკრანჟეც, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Bizeljčan gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
ბიზელჟჩან, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Bizeljsko-Sremič gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Sremič-Bizeljsko |
ბიზელჟსკო-სრემიჩ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სრემიჩ-ბიზელჟსკო |
SI |
Cviček, Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
ცვიჩეკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
დოლენჟსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Goriška Brda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Brda |
გორიშკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ბრდა |
SI |
Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
კრას, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Metliška črnina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
მეტლიშკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Prekmurje gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Prekmurčan |
პრეკმურჟე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პრეკმურჩან |
SI |
Slovenska Istra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
სლოვენსკა ისტრა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Štajerska Slovenija gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
შტაჟერსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Teran, Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage |
ტერან, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი |
SI |
Vipavska dolina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Vipava, Vipavec, Vipavčan |
ვიპავსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვიპავა, ვიპავეც, ვიპავჩან |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Dunajskostredský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს დუნაჟსკოსტრედსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hurbanovský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჰურბანოვსკი ვინოჰრადცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Komárňanský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს კომარნანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Palárikovský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს პალარიკოვსკივონოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Štúrovský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს შტუროვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šamorínsky vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს შამორინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Strekovský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეი-ძლება მოსდევდეს სტრეკოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Galantský vinohradnícky rajón |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს გალანტსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrbovský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ვრბოვსკი ვინოჰრადნიკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Trnavský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ტრნავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Skalický vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სკალიცკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Orešanský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ორეშანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hlohovecký vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჰლოჰოვეცკი ვინოჰრადნიცკა რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Doľanský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს დოლანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit |
მალოკარპატსკა ვონოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Senecký vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს სენეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Stupavský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სტუპავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modranský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს მოდრანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Bratislavský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ბრატისლავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pezinský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს პეზინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Záhorský vinohradnícky rajón |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ზაჰორსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pukanecký vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს პუკანეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Žitavský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჟიტავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Želiezovský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჟალიეზოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit |
ნიტრიანსკა ვონოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Nitriansky vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ნიტრიანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrábeľský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ვრაბელ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tekovský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ტეკოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Zlatomoravecký vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ზლატომორავეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šintavský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს შინტავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Radošinský vinohradnícky rajón |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს რადოშინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Fil'akovský vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ფილ'აკოვსკი ვინოჰ-რადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Gemerský vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს გემერსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hontiansky vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ჰონტიანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Ipeľský vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს იპელ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vinický vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ვინიკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tornaľský vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ტორნალ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modrokamencký vinohradnícky rajón |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს მოდროკამენკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch one of the following smaller geographical units Bara / Čerhov / Černochov / Malá Tŕňa / Slovenské Nové Mesto / Veľká Tŕňa / Viničky |
ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' ტოკაჟ, შეიძლება მოსდევდეს ერთ-ერთი შემდეგი მცირე გეოგრაფიული ერთეული ბარა / ჩერჰოვ / ჩერნოჰოვ / მალა ტრნა / სლოვენსკე ნოვე მესტო / ველკა ტრნა / ვინიჩკი |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Michalovský vinohradnícky rajón |
ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს მიხალოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit |
ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Kráľovskochlmecký vinohradnícky rajón |
ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს კრალ'ოვსკოხლმეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Moldavský vinohradnícky rajón |
ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს მოლდავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Sobranecký vinohradnícky rajón |
ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' ვიხოდოსლოვენსკა, შეიძლება მოსდევდეს სობრანეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ |
UK |
English Vineyards |
ინგლიშ ვინიარდზ |
UK |
Welsh Vineyards |
უელშ ვინიარდზ |
Verzeichnis der Weine mit geschützter geografischer Angabe
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Zu schützender Name |
Transkription in georgische Buchstaben |
BE |
Vin de pays des Jardins de Wallonie |
ვენ დე პეი დე ჟარდენ დე ვალონი |
BE |
Vlaamse landwijn |
ვლამსე ლანდვინ |
BG |
Дунавска равнина entsprechender Begriff: Danube Plain |
დუნავსკა რავნინა ეკვივალენტური ტერმინი: დანუბე პლენ |
BG |
Тракийска низина entsprechender Begriff: Thracian Lowlands |
თრაკიისკა ნიზინა ეკვივალენტური ტერმინი: ტრასიან ლოულენდზ |
CZ |
České |
ჩესკე |
CZ |
Moravské |
მორავსკე |
DE |
Ahrtaler |
არტალერ |
DE |
Badischer |
ბადიშერ |
DE |
Bayerischer Bodensee |
ბაიერიშერ ბოდენზეე |
DE |
Mosel |
მოზელ |
DE |
Ruwer |
ღუვერ |
DE |
Saar |
საარ |
DE |
Main |
მაინ |
DE |
Mecklenburger |
მეკლენბურგერ |
DE |
Mitteldeutscher |
მიტელდოიჩერ |
DE |
Nahegauer |
ნაეგაუერ |
DE |
Pfälzer |
პფელცერ |
DE |
Regensburger |
რეგენსბურგერ |
DE |
Rheinburgen |
ღაინბურგენ |
DE |
Rheingauer |
ღაინგაუერ |
DE |
Rheinischer |
რაინიშერ |
DE |
Saarländischer |
საარლენდიშერ |
DE |
Sächsischer |
სეკსიშერ |
DE |
Schwäbischer |
შვებიშერ |
DE |
Starkenburger |
შტარკენბურგერ |
DE |
Taubertäler |
თაუბერტელერ |
DE |
Brandenburger |
ბრანდენბურგერ |
DE |
Neckar |
ნეკარ |
DE |
Oberrhein |
ობერრაინ |
DE |
Rhein |
ღაინ |
DE |
Rhein-Neckar |
რაინ-ნეკარ |
DE |
Schleswig-Holsteinischer |
შლეზვიგ-ჰოლშტაინიშერ |
EL |
Toπικός Οίνος Κω entsprechender Begriff: Regional wine of Κοs |
ტოპიკოს ინოს კო ეკვივალენტური ტერმინი: კოსის რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ კოს |
EL |
Toπικός Οίνος Μαγνησίας entsprechender Begriff: Regional wine of Magnissia |
ტოპიკოს ინოს მაგნისიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: მაგნისიას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ მეგნისია |
EL |
Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Aegean Sea |
ეგეოპელაგიტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: ეგეოსის ზღვის რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ ეგეან სი |
EL |
Αττικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Attiki-Attikos |
ატიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: ატიკი-ატიკოს რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ ატიკი-ატიკოს |
EL |
Αχαϊκός Tοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Αchaia |
ახეკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: აკაიას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ აკაია |
EL |
Βερντέα Ονομασία κατά παράδοση Ζακύνθου entsprechender Begriff: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou |
ვერნდეა ონომასია კატა პარადოსი ზაკინთუ ეკვივალენტური ტერმინი: ვერდეა ონომასია კატა პარადოსი ზაკინთუ |
EL |
Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Epirus-Epirotikos |
ჰპეროტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ეპირუს-ეპიროტიკოს |
EL |
Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Heraklion-Herakliotikos |
ჰერაკლიოტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰერაკლიონ-ჰერაკლიოტიკოს |
EL |
Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Thessalia-Thessalikos |
თესალიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეგიონული ღვინო რეჯიონალ ვაინ ოფ თესალია-თესალიკოს |
EL |
Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Thebes-Thivaikos |
თივაიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თებეს-თივაიკოს |
EL |
Θρακικός Τοπικός Οίνος „oder“ Τοπικός Οίνος Θράκης entsprechender Begriff: Regional wine of Thrace-Thrakikos „oder“ Regional wine of Thrakis |
თრაკიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თრეის თრაკიკოს |
EL |
Ισμαρικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Ismaros-Ismarikos |
ისმარიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ისმაროს-ისმარიკოს |
EL |
Καρυστινός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Karystos-Karystinos |
კარისტინოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კარისტოს-კარისტინოს |
EL |
Κορινθιακός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Korinthos-Korinthiakos |
კორიანთიაკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კორინთოს-კორინთიაკოს |
EL |
Κρητικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Crete-Kritikos |
კრიტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ქრიტ-კრიტიაკოს |
EL |
Λακωνικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Lakonia-Lakonikos |
ლაკონიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლაკონია-ლაკონიკოს |
EL |
Μακεδονικός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Macedonia-Macedonikos |
მაკედონიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მაქედონია-მაქედონიკოს |
EL |
Μεσημβριώτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Nea Messimvria |
მესიმვრიოტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ნი მესიმვრია |
EL |
Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Messinia-Messiniakos |
მესინიაკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მესინია-მესინიაკოს |
EL |
Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Metsovo-Metsovitikos |
მეტსოვიტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეცოვო-მეცოვიტიკოს |
EL |
Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Monemvasia-Monemvasios |
მონემვასიოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მონემვასია-მონემვასიკოს |
EL |
Παιανίτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Peanea |
პეანიტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პინია |
EL |
Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Pallini-Palliniotikos |
პალინიოტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პალინი-პალინიოტიკოს |
EL |
Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Peloponnese-Peloponnesiakos |
პელოპონისიაკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პელეპონეს-პელეპონესიაკოს |
EL |
Ρετσίνα Αττικής auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Attiki |
რეცინა ატიკის, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ატიკის რეცინა ან რეცინა ოფ ატიკი |
EL |
Ρετσίνα Βοιωτίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Viotia |
რეცინა ვიოტიას, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ვიოტია |
EL |
Ρετσίνα Γιάλτρων gegebenenfalls ergänzt durch Evvia entsprechender Begriff: Retsina of Gialtra |
რეცინა გიალტრონ, შეიძლება ახლდეს მცირეგეოგრაფიული ერთეულის სახელი ევია ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ გიალტრა |
EL |
Ρετσίνα Ευβοίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Evvia |
რეცინა ევიას, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ევია |
EL |
Ρετσίνα Θηβών gegebenenfalls ergänzt durch Viotia entsprechender Begriff: Retsina of Thebes |
რეცინა თივონ, შეიძლება ახლდეს ვიოტია ეკვივალენტური ტერმინი: თებეს რეცინა რეცინა ოფ თებეს |
EL |
Ρετσίνα Καρύστου gegebenenfalls ergänzt durch Evvia entsprechender Begriff: Retsina of Karystos |
რეცინა კარისტუ, შეიძლება ახლდეს ევია ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ კარისტოს |
EL |
Ρετσίνα Κρωπίας „oder“ Ρετσίνα Κορωπίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Kropia „oder“ Retsina of Koropi |
რეცინა კროპიას „ან“ რეცინა კროპიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: კოროპის რეცინა ან რეცინა ოფ კროპია „ან“ რეცინა ოფ კოროპი |
EL |
Ρετσίνα Μαρκοπούλου gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Markopoulo |
რეცინა მარკოპულუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მარკოპულო |
EL |
Ρετσίνα Μεγάρων gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Megara |
რეცინა მეგარონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მეგარა |
EL |
Ρετσίνα Μεσογείων gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Mesogia |
რეცინა მესოგიონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მეზოგია |
EL |
Ρετσίνα Παιανίας „oder“ Ρετσίνα Λιοπεσίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Peania „oder“ Retsina of Liopesi |
რეცინა პეანიას „ან“ რეცინა ლიოპესიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პინია „ან“ რეცინა ოფ ლიოპეზი |
EL |
Ρετσίνα Παλλήνης gegebenenfalls ergänzt durch Αττική entsprechender Begriff: Retsina of Pallini (Attika) |
რეცინა პალინის, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პალინი (ატიკა) |
EL |
Ρετσίνα Πικερμίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Pikermi |
რეცინა პიკერმიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პაკერმი |
EL |
Ρετσίνα Σπάτων gegebenenfalls ergänzt durch Attika entsprechender Begriff: Retsina of Spata |
რეცინა სპატონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ სპატა |
EL |
Ρετσίνα Χαλκίδας gegebenenfalls ergänzt durch Evvia entsprechender Begriff: Retsina of Halkida |
რეცინა ხალკიდას, შეიძლება ახლდეს ევია ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ჰალკიდა |
EL |
Συριανός Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Syros-Syrianos |
სირიანოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სიროს-სირიანოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Αβδήρων entsprechender Begriff: Regional wine of Avdira |
ტოპიკოს ინოს ავდირონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ავდირა |
EL |
Τοπικός Οίνος Αγίου Όρους, Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος entsprechender Begriff: Regional wine of Mount Athos - Regional wine of Holly Mountain |
ტოპიკოს ინოს აგიუ ორუს, აგიორიტიკოს ტოპიკოს ინოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მაუნთ ათოს-რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰოლი მაუნთინ |
EL |
Τοπικός Οίνος Αγοράς entsprechender Begriff: Regional wine of Agora |
ტოპიკოს ინოს აგორას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ აგორა |
EL |
Τοπικός Οίνος Αργολίδας entsprechender Begriff: Regional wine of Argolida |
ტოპიკოს ინოს არგოლიდას ეკვივალენტური ტერმინი: არგოლიდას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ არგოლიდა |
EL |
Τοπικός Οίνος Αρκαδίας entsprechender Begriff: Regional wine of Arkadia |
ტოპიკოს ინოს არკადიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ არკადია |
EL |
Τοπικός Οίνος Βελβεντού entsprechender Begriff: Regional wine of Velventos |
ტოპიკოს ინოს ველვენტუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ველვენტოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Βίλιτσας entsprechender Begriff: Regional wine of Vilitsa |
ტოპიკოს ინოს ვილიცას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ვილიცა |
EL |
Τοπικός Οίνος Γερανείων entsprechender Begriff: Regional wine of Gerania |
ტოპიკოს ინოს გერანიონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ გერანია |
EL |
Τοπικός Οίνος Γρεβενών entsprechender Begriff: Regional wine of Grevena |
ტოპიკოს ინოს გრევენონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ გრევენა |
EL |
Τοπικός Οίνος Δράμας entsprechender Begriff: Regional wine of Drama |
ტოპიკოს ინოს დრამას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ დრამა |
EL |
Τοπικός Οίνος Δωδεκανήσου entsprechender Begriff: Regional wine of Dodekanese |
ტოპიკოს ინოს დოდეკანისუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ დოდეკანიზ |
EL |
Τοπικός Οίνος Επανομής entsprechender Begriff: Regional wine of Epanomi |
ტოპიკოს ინოს ეპანომის ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ეპანომი |
EL |
Τοπικός Οίνος Ηλιείας entsprechender Begriff: Regional wine of Ilia |
ტოპიკოს ინოს ჰელიიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ილია |
EL |
Τοπικός Οίνος Ημαθίας entsprechender Begriff: Regional wine of Imathia |
ტოპიკოს ინოს ჰმათია ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იმათია |
EL |
Τοπικός Οίνος Θαψανών entsprechender Begriff: Regional wine of Thapsana |
ტოპიკოს ინოს თაფსანონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თაფსანა |
EL |
Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης entsprechender Begriff: Regional wine of Thessaloniki |
ტოპიკოს ინოს თესალონიკის ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თესალონიკი |
EL |
Τοπικός Οίνος Ικαρίας entsprechender Begriff: Regional wine of Ikaria |
ტოპიკოს ინოს იკარიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იკარია |
EL |
Τοπικός Οίνος Ιλίου entsprechender Begriff: Regional wine of Ilion |
ტოპიკოს ინოს ილიუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ილიონ |
EL |
Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων entsprechender Begriff: Regional wine of Ioannina |
ტოპიკოს ინოს იოანინონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იოანინა |
EL |
Τοπικός Οίνος Καρδίτσας entsprechender Begriff: Regional wine of Karditsa |
ტოპიკოს ინოს კარდიცას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კარდიცა |
EL |
Τοπικός Οίνος Καστοριάς entsprechender Begriff: Regional wine of Kastoria |
ტოპიკოს ინოს კასტორიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კასტორია |
EL |
Τοπικός Οίνος Κέρκυρας entsprechender Begriff: Regional wine of Corfu |
ტოპიკოს ინოს კერკირას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კორფუ |
EL |
Τοπικός Οίνος Κισάμου entsprechender Begriff: Regional wine of Kissamos |
ტოპიკოს ინოს კისამუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კისამოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Κλημέντι entsprechender Begriff: Regional wine of Klimenti |
ტოპიკოს ინოს კლიმენტი ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კლიმენტი |
EL |
Τοπικός Οίνος Κοζάνης entsprechender Begriff: Regional wine of Kozani |
ტოპიკოს ინოს კოზანის ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კოზანი |
EL |
Τοπικός Οίνος Κοιλάδας Αταλάντης entsprechender Begriff: Regional wine of Valley of Atalanti |
ტოპიკოს ინოს კილადას ატალანტის ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ველი ოფ ატალანტი |
EL |
Τοπικός Οίνος Κορωπίου entsprechender Begriff: Regional wine of Koropi |
ტოპიკოს ინოს კოროპიუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კოროპი |
EL |
Τοπικός Οίνος Κρανιάς entsprechender Begriff: Regional wine of Krania |
ტოპიკოს ინოს კრანიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კრანია |
EL |
Τοπικός Οίνος Κραννώνος entsprechender Begriff: Regional wine of Krannona |
ტოპიკოს ინოს კრანონოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კრანონა |
EL |
Τοπικός Οίνος Κυκλάδων entsprechender Begriff: Regional wine of Cyclades |
ტოპიკოს ინოს კიკლადონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კიკლადეს |
EL |
Τοπικός Οίνος Λασιθίου entsprechender Begriff: Regional wine of Lasithi |
ტოპიკოს ინოს ლასითიუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლასითი |
EL |
Τοπικός Οίνος Λευκάδας entsprechender Begriff: Regional wine of Lefkada |
ტოპიკოს ინოს ლევკადას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლევკადა |
EL |
Τοπικός Οίνος Ληλαντίου Πεδίου entsprechender Begriff: Regional wine of Lilantio Pedio |
ტოპიკოს ინოს ლილანდიუ პედიუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლილანტიო პედიო |
EL |
Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων entsprechender Begriff: Regional wine of Mantzavinata |
ტოპიკოს ინოს მანძავიტანონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მანძავინატა |
EL |
Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου entsprechender Begriff: Regional wine of Markopoulo |
ტოპიკოს ინოს მარკოპულუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მარკოპულო |
EL |
Τοπικός Οίνος Μαρτίνου entsprechender Begriff: Regional wine of Μartino |
ტოპიკოს ინოს მარტინუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მარტინო |
EL |
Τοπικός Οίνος Μεταξάτων entsprechender Begriff: Regional wine of Metaxata |
ტოპიკოს ინოს მეტაქსატონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეტაქსატა |
EL |
Τοπικός Οίνος Μετεώρων entsprechender Begriff: Regional wine of Meteora |
ტოპიკოს ინოს მეტეორონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეტეორა |
EL |
Τοπικός Οίνος Οπούντια Λοκρίδος entsprechender Begriff: Regional wine of Opountia Lokridos |
ტოპიკოს ინოს ოპუნტია ლოკრიდოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ოპუნტია ლოკრიდოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Παγγαίου entsprechender Begriff: Regional wine of Pangeon |
ტოპიკოს ინოს პანგეუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პანგეონ |
EL |
Τοπικός Οίνος Παρνασσού entsprechender Begriff: Regional wine of Parnasos |
ტოპიკოს ინოს პარნასუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პარნასოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Πέλλας entsprechender Begriff: Regional wine of Pella |
ტოპიკოს ინოს პელას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პელა |
EL |
Τοπικός Οίνος Πιερίας entsprechender Begriff: Regional wine of Pieria |
ტოპიკოს ინოს პიერიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პიერია |
EL |
Τοπικός Οίνος Πισάτιδος entsprechender Begriff: Regional wine of Pisatis |
ტოპიკოს ინოს პისატიდოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პიზატის |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Egialia |
ტოპიკოს ინოს პლაგუეს ამბელუ ეგიალიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ეგიალია |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Ambelos |
ტოპიკოს ინოს პლაგიეს ამბელუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ამბელოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Vertiskos |
ტოპიკოს ინოს ვერტისკუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ვერტიკოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιές του Αίνου entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Enos |
ტოპიკოს ინოს პლაგიეს ტუ ენუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ენოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Kitherona |
ტოპიკოს ინოს პლაგიონ კითერონა ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კითერონა |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Knimida |
ტოპიკოს ინოს პლაგიონ კნიმიდოს ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ კნიმიდა |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Parnitha |
ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პარნითას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ პარნითა |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Pendeliko |
ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პენდელიკუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ პენდელიკო |
EL |
Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Petroto |
ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პეტროტუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ პეტროტო |
EL |
Τοπικός Οίνος Πυλίας entsprechender Begriff: Regional wine of Pylia |
ტოპიკოს ინოს პილიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პილია |
EL |
Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας entsprechender Begriff: Regional wine of Ritsona Avlidas |
ტოპიკოს ინოს რიცონას ავლიდას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ რიცონა ავლიდას |
EL |
Τοπικός Οίνος Σερρών entsprechender Begriff: Regional wine of Serres |
ტოპიკოს ინოს სერონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სერეს |
EL |
Τοπικός Οίνος Σιάτιστας entsprechender Begriff: Regional wine of Siatista |
ტოპიკოს ინოს სიატიცას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სიატისტა |
EL |
Τοπικός Οίνος Σιθωνίας entsprechender Begriff: Regional wine of Sithonia |
ტოპიკოს ინოს სითონიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სითონია |
EL |
Τοπικός Οίνος Σπάτων entsprechender Begriff: Regional wine of Spata |
ტოპიკოს ინოს სპატონ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სპატა |
EL |
Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας entsprechender Begriff: Regional wine of Sterea Ellada |
ტოპიკოს ინოს სტერეას ელადას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ელადა |
EL |
Τοπικός Οίνος Τεγέας entsprechender Begriff: Regional wine of Tegea |
ტოპიკოს ინოს ტეგეას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტიგი |
EL |
Τοπικός Οίνος Τριφυλίας entsprechender Begriff: Regional wine of Trifilia |
ტოპიკოს ინოს ტრიფილიას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტრიფილია |
EL |
Τοπικός Οίνος Τυρνάβου entsprechender Begriff: Regional wine of Tyrnavos |
ტოპიკოს ინოს ტირნავუ ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტირნავოს |
EL |
Τοπικός Οίνος Φλώρινας entsprechender Begriff: Regional wine of Florina |
ტოპიკოს ინოს ფლორინას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ფლორინა |
EL |
Τοπικός Οίνος Χαλικούνας entsprechender Begriff: Regional wine of Halikouna |
ტოპიკოს ინოს ხალიკუნას ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰალიკუნა |
EL |
Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής entsprechender Begriff: Regional wine of Halkidiki |
ტოპიკოს ინოს ხალკიდის ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰალკიდიკი |
ES |
Abanilla |
აბანილია |
ES |
Aragón - Bajo Aragón |
არაგონ-ბახო-არაგონ |
ES |
Aragón - Ribera del Gállego-Cinco Villas |
არაგონ- რიბერა დელ გალიეგო-სინკო ვილიას |
ES |
Aragón - Ribera del Jiloca |
არაგონ-რიბერა დელ ხილოკა |
ES |
Aragón - Valdejalón |
არაგონ-ვალდეხალონ |
ES |
Aragón - Valle del Cinca |
არაგონ-ბალიე დელ სინკა |
ES |
Bailén |
ბაილენ |
ES |
Barbanza e Iria |
ბარბანსა ე ირია |
ES |
Betanzos |
ბეტანსოს |
ES |
Cádiz |
კადის |
ES |
Campo de Cartagena |
კამპო დე კარტახენა |
ES |
Cangas |
კანგას |
ES |
Castelló |
კასტელიო |
ES |
Castilla |
კასტილია |
ES |
Castilla y León |
კასტილია ი ლეონ |
ES |
Contraviesa-Alpujarra |
კონტრავიესა-ალპუხარა |
ES |
Córdoba |
კორდობა |
ES |
Costa de Cantabria |
კოსტა დე კანტაბრია |
ES |
Desierto de Almería |
დესიერტო დე ალმერია |
ES |
El Terrerazo |
ელ ტერერასო |
ES |
Extremadura |
ეკსტრემადურა |
ES |
Formentera |
ფორმენტერა |
ES |
Gálvez |
გალვეს |
ES |
Granada Sur-Oeste |
გრანადა სუე-ოესტე |
ES |
Ibiza |
იბისა |
ES |
Illes Balears |
ილეს ბალეარს |
ES |
Isla de Menorca |
ისლა დე მენორკა |
ES |
Laujar-Alpujarra |
ლაუხარ-ალპუხარა |
ES |
Liébana |
ლიებანა |
ES |
Los Palacios |
ლოს პალსიოს |
ES |
Norte de Almería |
ნორტე დე ალმერია |
ES |
Norte de Granada |
ნორტე დე გრანადა |
ES |
Pozohondo |
პოსოონდო |
ES |
Ribera del Andarax |
რიბერა დელ ანდარაკს |
ES |
Ribera del Queiles |
რიბერა დელ კეილეს |
ES |
Serra de Tramuntana-Costa Nord |
სერა დე ტრამუნტანა კოსტა ნორდ |
ES |
Sierra de Alcaraz |
სიერრა დე ალკარას |
ES |
Sierra Norte de Sevilla |
სიერა ნორტე დე სევილია |
ES |
Sierra Sur de Jaén |
სიერა სურ დე ხაენ |
ES |
Torreperogil |
თორეპეროხილ |
ES |
Valle del Miño-Ourense |
ბალიე დე მინიო-ოურენსე |
ES |
Valles de Sadacia |
ბალიეს დე სადასია |
ES |
Villaviciosa de Córdoba |
ვილიავისიოსა დე კორდობა |
FR |
Agenais |
აჟნე |
FR |
Aigues |
ეგ |
FR |
Ain |
ენ |
FR |
Allier |
ალიე |
FR |
Allobrogie |
ალობროჟი |
FR |
Alpes de Haute-Provence |
ალპ დე ოტ პროვანს |
FR |
Alpes-Maritimes |
ალპ მარიტიმ |
FR |
Alpilles |
ალპიი |
FR |
Ardèche |
არდეშ |
FR |
Argens |
არჟან |
FR |
Ariège |
არიეჟ |
FR |
Aude |
ოდ |
FR |
Aveyron |
ავერონ |
FR |
Balmes Dauphinoises |
ბალმ დოფინუაზ |
FR |
Bénovie |
ბენოვი |
FR |
Bérange |
ბერანჟ |
FR |
Bessan |
ბესან |
FR |
Bigorre |
ბიგორ |
FR |
Bouches-du-Rhône |
ბუშ დიუ რონ |
FR |
Bourbonnais |
ბურბონე |
FR |
Calvados |
კალვადოს |
FR |
Cassan |
კასან |
FR |
Cathare |
კატარ |
FR |
Caux |
კო |
FR |
Cessenon |
შესნონ |
FR |
Cévennes gegebenenfalls ergänzt durch Mont Bouquet |
სევენ, შეიძლება მოსდევდეს მონ ბუკე |
FR |
Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile d'Oléron |
შარანტე შეიძლება მოსდევდეს ილ დ'ოლერონ |
FR |
Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile de Ré |
შარანტე, შეიძლება მოსდევდეს ილ დე რე |
FR |
Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Saint Sornin |
შარანტე, შეიძლება მოსდევდეს სენ სორნენ |
FR |
Charente |
შარანტ |
FR |
Charentes Maritimes |
შარანტ მარიტიმ |
FR |
Cher |
შერ |
FR |
Cité de Carcassonne |
სიტე დე კარკასონ |
FR |
Collines de la Moure |
კოლინ დე ლა მურ |
FR |
Collines Rhodaniennes |
კოლინ როდანიენ |
FR |
Comté de Grignan |
კონტე დე გრინან |
FR |
Comté Tolosan |
კონტე ტოლოზან |
FR |
Comtés Rhodaniens |
კონტე როდანიენ |
FR |
Corrèze |
კორეზ |
FR |
Côte Vermeille |
კოტ ვერმეილ |
FR |
Coteaux Charitois |
კოტო შარიტუა |
FR |
Coteaux de Bessilles |
კოტო დე ბესიი |
FR |
Coteaux de Cèze |
კოტო დე სეზ |
FR |
Coteaux de Coiffy |
კოტო კუაფი |
FR |
Coteaux de Fontcaude |
კოტო დე ფონკოდ |
FR |
Coteaux de Glanes |
კოტო დე გლან |
FR |
Coteaux de l'Ardèche |
კოტო დე ლ'არდეშ |
FR |
Coteaux de la Cabrerisse |
კოტო დე ლა საბრერის |
FR |
Coteaux de Laurens |
კოტო დე ლორან |
FR |
Coteaux de l'Auxois |
კოტო დე ლ'ოქსუა |
FR |
Coteaux de Miramont |
კოტო დე მორამონ |
FR |
Coteaux de Montélimar |
კოტო დე მონტელიმარ |
FR |
Coteaux de Murviel |
კოტო დე მიურვიელ |
FR |
Coteaux de Narbonne |
კოტო დე ნარბონ |
FR |
Coteaux de Peyriac |
კოტო დე პეირაკ |
FR |
Coteaux de Tannay |
კოტო დე ტანე |
FR |
Coteaux des Baronnies |
კოტო დე ბარონი |
FR |
Coteaux du Cher et de l'Arnon |
კოტო დიუ შერ ე დე ლ'არონ |
FR |
Coteaux du Grésivaudan |
კოტო დიუ გრესივოდან |
FR |
Coteaux du Libron |
კოტო დიუ ლიბრონ |
FR |
Coteaux du Littoral Audois |
კოტო დიუ ლიტორალ ოდუა |
FR |
Coteaux du Pont du Gard |
კოტო დიუ პონ დიუ გარ |
FR |
Coteaux du Salagou |
კოტო დიუ სალაგუ |
FR |
Coteaux du Verdon |
კოტო დიუ ვერდონ |
FR |
Coteaux d'Enserune |
კოტო დ'დანსრუნ |
FR |
Coteaux et Terrasses de Montauban |
კოტო ე ტერას დე მონტობან |
FR |
Coteaux Flaviens |
კოტო ფლავიან |
FR |
Côtes Catalanes |
კოტ კატალან |
FR |
Côtes de Ceressou |
კოტ დე სერესუ |
FR |
Côtes de Gascogne |
კოტ დე გასკონ |
FR |
Côtes de Lastours |
კოტ დე ლასტურ |
FR |
Côtes de Meuse |
კოტ დე მეზ |
FR |
Côtes de Montestruc |
კოტ დე მონსტრუკ |
FR |
Côtes de Pérignan |
კოტ დე პერინიან |
FR |
Côtes de Prouilhe |
კოტ დე პრუილ |
FR |
Côtes de Thau |
კოტ დე ტო |
FR |
Côtes de Thongue |
კოტ დე ტონგ |
FR |
Côtes du Brian |
კოტ დიუ ბრიან |
FR |
Côtes du Condomois |
კოტ დიუ კონდომუა |
FR |
Côtes du Tarn |
კოტ დიუ ტარნ |
FR |
Côtes du Vidourle |
კოტ დიუ ვიდურლ |
FR |
Creuse |
კრეზ |
FR |
Cucugnan |
კუკუნიან |
FR |
Deux-Sèvres |
დე-სევრ |
FR |
Dordogne |
დორდონ |
FR |
Doubs |
დუბ |
FR |
Drôme |
დრომ |
FR |
Duché d'Uzès |
დიუშე დ'უზე |
FR |
Franche-Comté gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Champlitte |
ფრანშ-კონტე, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე შამპლიტ |
FR |
Gard |
გარდ |
FR |
Gers |
ჟერ |
FR |
Haute Vallée de l'Orb |
ოტ ვალე დე ლ'ორბ |
FR |
Haute Vallée de l'Aude |
ოტ ვალე დე ლ'ოდ |
FR |
Haute-Garonne |
ოტ გარონ |
FR |
Haute-Marne |
ოტ მარნ |
FR |
Haute-Saône |
ოტ სონ |
FR |
Haute-Vienne |
ოტ-ვიენ |
FR |
Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Termenès |
ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დიუ ტერმენე |
FR |
Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de Lézignan |
ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლეზინიან |
FR |
Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Val d'Orbieu |
ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დ'ორბიე |
FR |
Hautes-Alpes |
ოტ-ალპ |
FR |
Hautes-Pyrénées |
ოტ პირენე |
FR |
Hauts de Badens |
ოტ დე ბადან |
FR |
Hérault |
ერო |
FR |
Île de Beauté |
ილ დე ბოტე |
FR |
Indre |
ენდრ |
FR |
Indre et Loire |
ენდრ ეტ ლუარ |
FR |
Isère |
იზერ |
FR |
Landes |
ლანდ |
FR |
Loir et Cher |
ლუარ ე შერ |
FR |
Loire-Atlantique |
ლუარ ატლანტიკ |
FR |
Loiret |
ლუარე |
FR |
Lot |
ლო |
FR |
Lot et Garonne |
ლო ე გარონ |
FR |
Maine et Loire |
მენ ე ლუარ |
FR |
Maures |
მორ |
FR |
Méditerranée |
მედიტერანე |
FR |
Meuse |
მეზ |
FR |
Mont Baudile |
მონ-ბოდილ |
FR |
Mont-Caume |
მონ-კომ |
FR |
Monts de la Grage |
მონ დე ლა გრაჟ |
FR |
Nièvre |
ნიევრ |
FR |
Oc |
ოკ |
FR |
Périgord gegebenenfalls ergänzt durch Vin de Domme |
პერიგორ, შეიძლება მოსდევდეს ვენ დე დომ |
FR |
Petite Crau |
პეტიტ კრო |
FR |
Principauté d'Orange |
პრენსიპოტე დ'ორანჟ |
FR |
Puy de Dôme |
პი დე დომ |
FR |
Pyrénées Orientales |
პირენე ორიანტალ |
FR |
Pyrénées-Atlantiques |
პირენე ატლანტიკ |
FR |
Sables du Golfe du Lion |
საბლ დიუ გოლფ დიუ ლიონ |
FR |
Saint-Guilhem-le-Désert |
სენ გილემ ლე დეზერ |
FR |
Saint-Sardos |
სენტ სარდო |
FR |
Sainte Baume |
სენტ ბომ |
FR |
Sainte Marie la Blanche |
სენტ მარი ლა ბლანშ |
FR |
Saône et Loire |
სონ ე ლუარ |
FR |
Sarthe |
შარტ |
FR |
Seine et Marne |
სენ ე მარნ |
FR |
Tarn |
თარნ |
FR |
Tarn et Garonne |
ტარნ ე გარონ |
FR |
Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Chalosse |
ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე შალოს |
FR |
Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de l'Adour |
ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლ'ადურ |
FR |
Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables de l'Océan |
ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს საბლ დე ლ'ოსეან |
FR |
Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables Fauves |
ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს ფოვ |
FR |
Thézac-Perricard |
თერიკარ |
FR |
Torgan |
თორგა |
FR |
Urfé |
ურფე |
FR |
Val de Cesse |
ვალ დე სეს |
FR |
Val de Dagne |
ვალ დე დან |
FR |
Val de Loire |
ვალ დე ლუარ |
FR |
Val de Montferrand |
ვალ დე მონფერან |
FR |
Vallée du Paradis |
ვალე დიუ პარადი |
FR |
Var |
ვარ |
FR |
Vaucluse |
ვოკლიუზ |
FR |
Vaunage |
ვონაჟ |
FR |
Vendée |
ვანდე |
FR |
Vicomté d'Aumelas |
ვიკონტე დ'ომლა |
FR |
Vienne |
ვიენ |
FR |
Vistrenque |
ვისტრანკ |
FR |
Yonne |
იონ |
IT |
Allerona |
ალერონა |
IT |
Alta Valle della Greve |
ალტა ვალე დელა გრევე |
IT |
Alto Livenza |
ალტო ლივენცა |
IT |
Alto Mincio |
ალტო მინჩო |
IT |
Alto Tirino |
ალტო ტირინო |
IT |
Arghillà |
არგილა |
IT |
Barbagia |
ბარბაჯა |
IT |
Basilicata |
ბაზილიკატა |
IT |
Benaco bresciano |
ბენაკო ბრეშანო |
IT |
Beneventano |
ბენევენტანო |
IT |
Bergamasca |
ბერგამასკა |
IT |
Bettona |
ბეტონა |
IT |
Bianco del Sillaro entsprechender Begriff: Sillaro |
ბიანკო დელ სილარო ეკვივალენტური ტერმინი: სილარო |
IT |
Bianco di Castelfranco Emilia |
ბიანკო დი კასტელფრანკო ემილია |
IT |
Calabria |
კალაბრია |
IT |
Camarro |
კამარო |
IT |
Campania |
კამპანია |
IT |
Cannara |
კანარა |
IT |
Civitella d'Agliano |
ჩივიტელა დ'ალიანო |
IT |
Colli Aprutini |
კოლი აპრუტინი |
IT |
Colli Cimini |
კოლი ჩიმინი |
IT |
Colli del Limbara |
კოლი ლიმბარა |
IT |
Colli del Sangro |
კოლი დელ სანგრო |
IT |
Colli della Toscana centrale |
კოლი დელა ტოსკანა ცენტრალე |
IT |
Colli di Salerno |
კოლი დი სალერნო |
IT |
Colli Trevigiani |
კოლი ტრევიჯანი |
IT |
Collina del Milanese |
კოლინა დელ მილანეზე |
IT |
Colline di Genovesato |
კოლინე დი ჯენოვეზატო |
IT |
Colline Frentane |
კოლინე ფრენტანე |
IT |
Colline Pescaresi |
კოლინე პესკარეზი |
IT |
Colline Savonesi |
კოლინე სავონეზი |
IT |
Colline Teatine |
კოლინე ტეატინე |
IT |
Condoleo |
კონდოლეო |
IT |
Conselvano |
კონსელვანო |
IT |
Costa Viola |
კოსტა ვიოლა |
IT |
Daunia |
დაუნია |
IT |
Del Vastese entsprechender Begriff: Histonium |
დელ ვასტეზე ეკვივალენტური ტერმინი: ისტონიუმ |
IT |
Delle Venezie |
დელე ვენეციე |
IT |
Dugenta |
დუჯენტა |
IT |
Emilia entsprechender Begriff: Dell'Emilia |
ემილია ეკვივალენტური ტერმინი: დელ'ემილია |
IT |
Epomeo |
ეპომეო |
IT |
Esaro |
ეზარო |
IT |
Fontanarossa di Cerda |
ფონტანაროსა დი ჩერდა |
IT |
Forlì |
ფორლი |
IT |
Fortana del Taro |
ფორტანა დელ ტარო |
IT |
Frusinate entsprechender Begriff: del Frusinate |
ფრუზინატე ეკვივალენტური ტერმინი: დელ ფრუზინატე |
IT |
Golfo dei Poeti La Spezia entsprechender Begriff: Golfo dei Poeti |
გოლფო დეი ლა სპეცია ეკვივალენტური ტერმინი: გოლფო დეი პოეტი |
IT |
Grottino di Roccanova |
გროტინო დი როკანოვა |
IT |
Isola dei Nuraghi |
იზოლა დეი ნურაგი |
IT |
Lazio |
ლაციო |
IT |
Lipuda |
ლიპუდა |
IT |
Locride |
ლოკრიდე |
IT |
Marca Trevigiana |
მარკა ტრევიჯანა |
IT |
Marche |
მარკე |
IT |
Maremma Toscana |
მარემა ტოსკანა |
IT |
Marmilla |
მარმილა |
IT |
Mitterberg tra Cauria e Tel entsprechender Begriff: Mitterberg / Mitterberg zwischen Gfrill und Toll |
მიტერბერგ ტრა კაურია ე ტელ ეკვივალენტური ტერმინი: მიტერბერგ / მიტერბერგ ცვიშენ გფრილ უნდ ტოლ |
IT |
Modena entsprechender Begriff: Provincia di Modena / di Modena |
მონტეკასტელი ეკვივალენტური ტერმინი: პროვინჩა დი მოდენა / დი მოდენა |
IT |
Montecastelli |
მონტეკასტელი |
IT |
Montenetto di Brescia |
მონტენეტო დი ბრეშა |
IT |
Murgia |
მურჯა |
IT |
Narni |
ნარნი |
IT |
Nurra |
ნურა |
IT |
Ogliastra |
ოლიასტრა |
IT |
Osco entsprechender Begriff: Terre degli Osci |
ოსკო ეკვივალენტური ტერმინი: ტერე დელი ოში |
IT |
Paestum |
პაესტუმ |
IT |
Palizzi |
პალიცი |
IT |
Parteolla |
პარტეოლა |
IT |
Pellaro |
პელარო |
IT |
Planargia |
პლანარჯა |
IT |
Pompeiano |
პომპეიანო |
IT |
Provincia di Mantova |
პროვინჩა დი მანტოვა |
IT |
Provincia di Nuoro |
პროვინჩა დი ნუორო |
IT |
Provincia di Pavia |
პროვინჩა დი პავია |
IT |
Provincia di Verona entsprechender Begriff: Veronese |
პროვინჩა დი ვერონა ეკვივალენტური ტერმინი: ვერონეზე |
IT |
Puglia |
პულია |
IT |
Quistello |
კვისტელო |
IT |
Ravenna |
ღავენა |
IT |
Roccamonfina |
ღოკამონფინა |
IT |
Romangia |
ღომანჯა |
IT |
Ronchi di Brescia |
რონკი დი ბრეშა |
IT |
Ronchi Varesini |
რონკი ვარეზინი |
IT |
Rotae |
ღოტაე |
IT |
Rubicone |
ღუბიკონე |
IT |
Sabbioneta |
შაბიონეტა |
IT |
Salemi |
შალემი |
IT |
Salento |
შალენტო |
IT |
Salina |
შალინა |
IT |
Scilla |
შილა |
IT |
Sebino |
შებინო |
IT |
Sibiola |
სიბიოლა |
IT |
Sicilia |
სიჩილია |
IT |
Spello |
შპელო |
IT |
Tarantino |
თარანტინო |
IT |
Terrazze Retiche di Sondrio |
ტერრაცე რეტიკე დი სონდრიო |
IT |
Terre Aquilane entsprechender Begriff: Terre dell'Aquila |
ტერე აკვილანე ეკვივალენტური ტერმინი: ტერე დელ'აკვილა |
IT |
Terre del Volturno |
ტერე დელ ვოლტურნო |
IT |
Terre di Chieti |
ტერე დი კიეტი |
IT |
Terre di Veleja |
ტერე დი ველეია |
IT |
Terre Lariane |
ტერე ლარიანე |
IT |
Tharros |
თაროს |
IT |
Toscano entsprechender Begriff: Toscana |
ტოსკანო ეკვივალენტური ტერმინი: ტოსკანა |
IT |
Trexenta |
თრექსენტა |
IT |
Umbria |
უმბრია |
IT |
Val di Magra |
ვალ დი მაგრა |
IT |
Val di Neto |
ვალ დი ნეტო |
IT |
Val Tidone |
ვალ ტიდონე |
IT |
Valcamonica |
ვალკამონიკა |
IT |
Valdamato |
ვალდამატო |
IT |
Vallagarina |
ვალაგარინა |
IT |
Valle Belice |
ვალე ბელიჩე |
IT |
Valle d'Itria |
ვალე დ'იტრია |
IT |
Valle del Crati |
ვალე დელ კრატი |
IT |
Valle del Tirso |
ვალე დელ ტირსო |
IT |
Valle Peligna |
ვალე პელინია |
IT |
Valli di Porto Pino |
ვალი დი პორტო პინო |
IT |
Veneto |
ვენეტო |
IT |
Veneto Orientale |
ვენეტო ორიენტალე |
IT |
Venezia Giulia |
ვენეცია ჯულია |
IT |
Vigneti delle Dolomiti entsprechender Begriff: Weinberg Dolomiten |
ვინეტი დელე დოლომიტენ ეკვივალენტური ტერმინი: ვაინბერგ დოლომიტენ |
CY |
Λάρνακα entsprechender Begriff: Larnaka |
ლარნაკა ეკვივალენტური ტერმინი: ლარნაკა |
CY |
Λεμεσός entsprechender Begriff: Lemesos |
ლემესოს ეკვივალენტური ტერმინი: ლემესოს |
CY |
Λευκωσία entsprechender Begriff: Lefkosia |
ლევკოსია ეკვივალენტური ტერმინი: ლევკოსია |
CY |
Πάφος entsprechender Begriff: Pafos |
პაფოს ეკვივალენტური ტერმინი: პაფოს |
HU |
Alföldi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ალფოლდი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
HU |
Balatonmelléki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit |
ბალატონმელლეკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი |
HU |
Dél-alföldi |
დელ-ალფოლდი |
HU |
Dél-dunántúli |
დელ-დუნანტული |
HU |
Duna melléki |
დუნა მელლეკი |
HU |
Duna-Tisza közi |
დუნა-ტისა კოზი |
HU |
Dunántúli |
დუნანტული |
HU |
Észak-Dunántúli |
ესაკ-დუნანტული |
HU |
Felső-Magyarországi |
ფელშო-მადიარორსაგი |
HU |
Nyugat-Dunántúli |
ნიუგატ-დუნანტული |
HU |
Tisza melléki |
ტისა მელლეკი |
HU |
Tisza völgyi |
ტისა ვოლდი |
HU |
Zempléni |
ძემპლენი |
MT |
Maltese Islands |
მალტიზ აილენდზ |
AT |
Bergland |
ბერგლანდ |
AT |
Steierland |
შტეირლანდ |
AT |
Weinland |
ვაინლანდ |
AT |
Wien |
ვინ |
PT |
Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Alta Estremadura |
ლისბუა, შეიძლება მოსდევდეს ალტა ესტრემადურა |
PT |
Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Estremadura |
ლისბუა, შეიძლება მოსდევდეს ესტრემადურა |
PT |
Tejo |
ტეჟუ |
PT |
Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta |
ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ალტა |
PT |
Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral |
ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ლიტორალ |
PT |
Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó |
ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე სიკო |
PT |
Vinho Licoroso Algarve |
ვინო ლიკოროზო ალგარვე |
PT |
Vinho Regional Açores |
ვინო რეჟიონალ ასორიშ |
PT |
Vinho Regional Alentejano |
ვინო რეჟიონალ ალენტეჟანუ |
PT |
Vinho Regional Algarve |
ვინო რეჟიონალ ალგარვე |
PT |
Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta |
ვინო რეჟიონალ ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ალტა |
PT |
Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral |
ვინო რეჟიონალ რეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ლიტორალ |
PT |
Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó |
ვინო რეჟიონალ ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე სიკო |
PT |
Vinho Regional Duriense |
ვინო რეჟიონალ დურიენსე |
PT |
Vinho Regional Minho |
ვინო რეჟიონალ მინუ |
PT |
Vinho Regional Terras do Sado |
ვინო რეჟიონალ ტერას დუ სადუ |
PT |
Vinho Regional Terras Madeirenses |
ვინო რეჟიონალ ტერას მადეირანსიშ |
PT |
Vinho Regional Transmontano |
ვინო რეჟიონალ ტრანსმონტანუ |
RO |
Colinele Dobrogei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
კოლინელე დობროჯეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Dealurile Crișanei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion |
დეალურილე კრიშანეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului |
დეალურილე მოლდოვეი გარემოების შესაბამისად დეალურილე კოვურლუიულუი |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlăului |
დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ჰარლეულუი |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hușilor |
დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ჰუშილორ |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iașilor |
დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე იაშილორ |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei |
დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ტუტოვეი |
RO |
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului |
დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად ტერასალე სირეტულუი |
RO |
Dealurile Moldovei |
დეალურილე მოლდოვეი |
RO |
Dealurile Munteniei |
დეალურილე მუნტენიეი |
RO |
Dealurile Olteniei |
დეალურილე ოლტენიეი |
RO |
Dealurile Sătmarului |
დეალურილე სეტმარულუი |
RO |
Dealurile Transilvaniei |
დეალურილე ტრანსილვანიეი |
RO |
Dealurile Vrancei |
დეალურილე ვრანჩეი |
RO |
Dealurile Zarandului |
დეალურილე ზარანდულუი |
RO |
Terasele Dunării |
ტერასელე დუნერი |
RO |
Viile Carașului |
ვილე კარაშულუი |
RO |
Viile Timișului |
ვილე ტიმიშულუი |
SI |
Podravje auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden |
პოდრავჟე, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც |
SI |
Posavje auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden |
პოსავჟე, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც |
SI |
Primorska auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden |
პრიმორსკა, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც |
SK |
Južnoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“ |
ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“ |
SK |
Malokarpatská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“ |
მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“ |
SK |
Nitrianska vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“ |
ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“ |
SK |
Stredoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“ |
სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი "ობლასტნე ვინო |
SK |
Východoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“ |
ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Berkshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ბერკშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Buckinghamshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ბუკინგემშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Cheshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჩეშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Cornwall |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს კორნვოლ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Derbyshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დერბიშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Devon |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დევონ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Dorset |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დორსეტ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch East Anglia |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ისტ ანგლია |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Gloucestershire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს გლუსტერშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Hampshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჰემპშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Herefordshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჰერფორდშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Isle of Wight |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს აილ ოფ უაიტ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Isles of Scilly |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს აილზ ოფ სილი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Kent |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს კენტ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Lancashire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლანკაშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Leicestershire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლესტერშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Lincolnshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლინკოლნშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Northamptonshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნორთჰამპტონშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Nottinghamshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნოტინგემშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Oxfordshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ოქსფორდშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Rutland |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს რუთლენდ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Shropshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს შროპშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Somerset |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სომერსეტ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Staffordshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სტაფორდშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Surrey |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სარეი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Sussex |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სასექს |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Warwickshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უორვიკშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch West Midlands |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ვესტ მიდლენდზ |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Wiltshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უილტშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Worcestershire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უორსტერშირი |
UK |
England gegebenenfalls ersetzt durch Yorkshire |
ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს იორკშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiff |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს, კარდიფ |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiganshire |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს კარდიგანშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Carmarthenshire |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს კარმართენშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Denbighshire |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს დენბიგშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Gwynedd |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს გვინედ |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Monmouthshire |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს მონმუთშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Newport |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნიუპორტ |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Pembrokeshire |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს პემბროკშირი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Rhondda Cynon Taf |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს რონდა სინონ ტაფ |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Swansea |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს სუანსი |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch The Vale of Glamorgan |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ზე ვეილ ოფ გლამორგან |
UK |
Wales gegebenenfalls ersetzt durch Wrexham |
უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ვრექსჰემ |
In der Europäischen Union zu schützende Weine Georgiens
Zu schützender Name |
Transkription in lateinische Buchstaben |
ახაშენი |
Akhasheni |
ატენური |
Atenuri |
გურჯაანი |
Gurjaani |
კახეთი (კახური) |
Kakheti (Kakhuri) |
კარდენახი |
Kardenakhi |
ხვანჭკარა |
Khvanchkara |
კოტეხი |
Kotekhi |
ქინძმარაული |
Kindzmarauli |
ყვარელი |
Kvareli |
მანავი |
Manavi |
მუკუზანი |
Mukuzani |
ნაფარეული |
Napareuli |
სვირი |
Sviri |
თელიანი |
Teliani |
ტიბაანი |
Tibaani |
წინანდალი |
Tsinandali |
ტვიში |
Tvishi |
ვაზისუბანი |
Vazisubani |
TEIL B
In Georgien zu schützende Spirituosen der Europäischen Union
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Zu schützender Name |
Transkription in georgische Buchstaben |
Erzeugnisart |
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FR |
Rhum de la Martinique |
ტრანსლიტერაცია |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum de la Guadeloupe |
რომ დელა მარტინიკ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum de la Réunion |
რომ დელა გვადელუპ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum de la Guyane |
რომდე ლარეუნიონ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum de sucrerie de la Baie du Galion |
რომ დელა გუიან |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum des Antilles françaises |
რომდე სიუკრერი დე ლა ბედიუ გალიონ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Rhum des départements français d'outre-mer |
რომდეზ ანტიი ფრანცეზ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Ron de Málaga |
რომდე დეპარტემან ფრანცე დ'უტრ-მერ |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Ron de Granada |
რონ დე მალაგა |
Rum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Rum da Madeira |
რონ დე გრანადა |
Rum |
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UK Vereinigtes Königreich (Schottland) |
Scotch Whisky |
რომ დე მადეირა |
Whisky/Whiskey |
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IE |
Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach Irish Whisky (1) |
სქოჩ ვისკი |
Whisky/Whiskey |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Whisky español |
აირიშვისკი /ვისკე ბითა აირინაჰ /აირიშ ვისკი |
Whisky/Whiskey |
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FR |
Whisky breton / Whisky de Bretagne |
ვისკი ესპანიოლ |
Whisky/Whiskey |
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FR |
Whisky alsacien / Whisky d'Alsace |
ვისკი დ'ალზას |
Whisky/Whiskey |
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LU |
Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დესეგლ დე მარკ ნასიონალ ლუქსამბურჟუაზ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE AT BE Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft) |
Korn / Kornbrand |
კორნ/კორნბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Münsterländer Korn / Kornbrand |
მიუნსტერლენდერ კორნ/კორნბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Sendenhorster Korn / Kornbrand |
ზენდენჰოსტერ კორნ/კორნრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Bergischer Korn / Kornbrand |
ბერგიშერ კორნ/ კორნბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Emsländer Korn / Kornbrand |
ემსლენდერ კორნ/კორნბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Haselünner Korn / Kornbrand |
ჰაზელიუნერ კორნ/კონბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Hasetaler Korn / Kornbrand |
ჰაზეტალერ კორნ /კონბრანდ |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LT |
Samanė |
შამანე |
Getreidespirituose |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de Cognac |
ო-დე-ვი დეკონიაკ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie des Charentes |
ო-დე-ვი დეშარანტ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de Jura |
ო-დე-ვი დეჟიურა |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Cognac Die Bezeichnung „Cognac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:
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კონიაკ სახელი „კონიაკი“ შეიძლება გავრცობილ იქნას შემდეგი ტერმინებით:
|
Branntwein |
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FR |
Fine Bordeaux |
ფინ ბორდო |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Fine de Bourgogne |
ფინ დე ბურგონ |
Branntwein |
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FR |
Armagnac |
არმანიაკ |
Branntwein |
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FR |
Bas-Armagnac |
ბა-არმანიაკ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Haut-Armagnac |
ო-არმანიაკ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Armagnac-Ténarèze |
არმანიაკ-ტენარეზ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Blanche Armagnac |
ბლანშ არმანიაკ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin de la Marne |
ო-დე-ვი დევენ დე ლა მარნ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine |
ო-დე-ვი დევენ ორიჟინერ დ'აკიტენ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin de Bourgogne |
ო-დე-ვი დევენ დე ბურგონ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ სანტრ-ესტ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე ფრანშ-კონტე |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ ბიუჟეი |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin de Savoie |
ო-დე-ვი დევენ დე სავუა |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე კოტო დე ლალუარ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône |
ო-დე-ვი დევენ დე კოტ- დიუ-რონ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin originaire de Provence |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე პროვანს |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de Faugères / Faugères |
ო-დე-ვი დე ფოჟერ/ფოჟერ |
Branntwein |
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FR |
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc |
ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ ლანგედოკ |
Branntwein |
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PT |
Aguardente de Vinho Douro |
აგიარდენტედე ვინო დურო |
Branntwein |
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PT |
Aguardente de Vinho Ribatejo |
აგიარდენტედე ვინო რიბატეჟუ |
Branntwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente de Vinho Alentejo |
აგიარდენტედე ვინო ალენტეჟუ |
Branntwein |
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PT |
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes |
აგიარდენტედე ვინო და რეჟიანო დოშ ვინოს ვერდეშ |
Branntwein |
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PT |
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho |
აგიარდენტედე ვინო და რეჟიანო დოშ ვინოს ვერდეშ დეალვარინო |
Branntwein |
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PT |
Aguardente de Vinho Lourinhã |
აგიარდენტედე ვინო ლურინან |
Branntwein |
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BG |
Сунгурларска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сунгурларе / sungurlarska grozdova rakia / grozdova rakia ot sungurlare / sungurlarska grozdova rakia / Grozdova rakya aus Sungurlare |
სუნგურლარსკა გროზდოვარაკია / გროზდოვარაკია ოტ სუნგურლარე / სუნგურლარსკა გროზდოვარაკია / გროზდოვარაკია სუნგურლარიდან |
Branntwein |
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BG |
Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Sliven) |
სლივენსკა პერლა (სლი- ვენსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სლივენ) / სლივენსკა პერლა (სლივენსკა გრო- ზდოვა რაკია / გროზდო- ვა რაკია სლივენიდან) |
Branntwein |
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BG |
Стралджанска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Стралджа / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya aus Straldja |
სტრალჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ სტრალჯა/სტრალ- ჯანსკა მუსკატოვა რაკია /მუსკატოვა რაკია სტრალჯადან |
Branntwein |
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BG |
Поморийска гроздова ракия / Гроздова ракия от Поморие / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Pomorie |
პომორიისკაგროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ პომორიე/ პომორიისკა გროზდოვარაკია/ გროზ- დოვა რაკია პომორიედან |
Branntwein |
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BG |
Русенска бисерна гроздова ракия / Бисерна гроздова ракия от Русе / Russenska biserna grozdova rakya / Biserna grozdova rakya aus Russe |
რუსენსკა ბისერნა გროზდოვარაკია/ ბისე- რნა გროზდოვა რაკია ოტ რუსე / რუსენსკა ბისერნა გროზდოვარაკია / ბისერნა გროზდოვა რაკია რუსეთიდან |
Branntwein |
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BG |
Бургаска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Бургас / Bourgaska Muscatova rakya / Muscatova rakya aus Bourgas |
ბურგასკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ ბურგას / ბურგასკა მუსკატოვარაკია/მუსკა- ტოვა რაკიაბურგასიდან |
Branntwein |
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BG |
Добруджанска мускатова ракия / Мускатова ракия от Добруджа / Dobrudjanska muscatova rakya / muscatova rakya aus Dobrudja |
დობრუჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ დობრუჯა/ დობრუ- ჯანსკა მუსკატოვა რაკია /მუსკატოვა რაკია დობრუჯადან |
Branntwein |
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BG |
Сухиндолска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сухиндол / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Suhindol |
სუხინდოლსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სუხინდოლ/ სუჰინ- დოლსკა გროზდოვა რაკია/გროზდოვა რაკია სუჰინდოლიდან |
Branntwein |
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BG |
Карловска гроздова ракия / Гроздова Ракия от Карлово / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya aus Karlovo |
კარლოვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ კარლოვო / კარლო- ვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვარაკია კარლოვოდან |
Branntwein |
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RO |
Vinars Târnave |
ვინარს ტერნავე |
Branntwein |
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RO |
Vinars Vaslui |
ვინარს ვასლუი |
Branntwein |
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RO |
Vinars Murfatlar |
ვინარს მურფატლარ |
Branntwein |
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RO |
Vinars Vrancea |
ვინარს ვრანჩა |
Branntwein |
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RO |
Vinars Segarcea |
ვინარს სეგარჩა |
Branntwein |
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ES |
Brandy de Jerez |
ბრანდიდეხერეს |
Brandy- Weinbrand |
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ES |
Brandy del Penedés |
ბრანდიდელ პენდეს |
Brandy- Weinbrand |
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IT |
Brandy italiano |
ბრანდი იტალიანო |
Brandy- Weinbrand |
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EL |
Brandy Αττικής / Brandy aus Attica |
ბრანდი ატიკის / ატიკის ბრენდი |
Brandy- Weinbrand |
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EL |
Brandy Πελοποννήσου / Brandy von der Peloponnes |
ბრანდი პელოპონისუ / პელოპონესის ბრენდი |
Brandy- Weinbrand |
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EL |
Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy aus Zentralgriechenland |
ბრანდიკენდრიკის ელადას / ცენტრალური საბერძნეთის ბრენდი |
Brandy- Weinbrand |
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DE |
Deutscher Weinbrand |
დოიჩერ ვაინბრანდ |
Brandy- Weinbrand |
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AT |
Wachauer Weinbrand |
ვახაუერ ვაინბრანდ |
Brandy- Weinbrand |
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AT |
Weinbrand Dürnstein |
ვაინბრანდდიურნშტაინ |
Brandy- Weinbrand |
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DE |
Pfälzer Weinbrand |
პფელცერვაინბრანდ |
Brandy- Weinbrand |
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SK |
Karpatské brandy špeciál |
კარპატსკე ბრანდი შპეციალ |
Brandy- Weinbrand |
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FR |
Brandy français / Brandy de France |
ბრანდი ფრანსე/ ბრანდი დე ფრანსე |
Brandy- Weinbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Champagne / Eau-de-vie de marc de Champagne |
მარკ დე შამპან/ ო-დე-ვი დე მარკ დეშამპან |
Tresterbrand |
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FR |
Marc d'Aquitaine / Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine |
მარკ დ'აკიტენ/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დ'აკიტენ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Bourgogne / Eau-de-vie de marc de Bourgogne |
მარკ დე ბურგონ/ ო-დე-ვი დე მარკ დებურგონ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc du Centre-Est / Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est |
მარკ დიუ სანტრ-ესტ/ ო-დე-ვი დემარკ ორიჟინერ დიუ სანტრ-ესტ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Franche-Comté /Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté |
მარკ დეფრანშ-კონტე-ო- დე-ვი მარკდე ფრანშ- კონტე |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc du Bugey / Eau-de-vie de marc originaire de Bugey |
მარკ დე ბიუჟეი/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე ბიუჟეი |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Savoie / Eau-de-vie de marc originaire de Savoie |
მარკ დე სავუა/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე სავუა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc des Côteaux de la Loire / Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire |
მარკ დე კოტო დე ლა ლუარ/ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე კოტო და ლა ლუარ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc des Côtes-du-Rhône / Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône |
მარკ დე კოტ-დიუ-რონ/ ო-დე-ვი დემარკ დე კოტ დიუ რონ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Provence / Eau-de-vie de marc originaire de Provence |
მარკ დე პროვანს/ ო-დე- ვი დე მარკორიჟინერ დე პროვანს |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc du Languedoc / Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc |
(მარკ დიულანგედოკ/ო- დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დიუ ლანგედოკ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc d'Alsace Gewürztraminer |
მარკ დ'ალზას გევიურცტრამინერ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc de Lorraine |
მარკ დელორენ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc d'Auvergne |
მარკ დ'ოვერნ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Marc du Jura |
მარკ დიუ ჟი ურა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente Bagaceira Bairrada |
აგიარდენტებაგასეირა ბაირადა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente Bagaceira Alentejo |
აგიარდენტებაგასეირა ალენტეჟუ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes |
აგიარდენტებაგასეირა და რეჟიანოდოშ ვინოს ვერდეშ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho |
აგიარდენტებაგასეირა და რაჟიანო დოშ ვონოს ვერდეშ დეალვარინო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Orujo de Galicia |
ორუხო დე გალისია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa |
გრაპა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa di Barolo |
გრაპა დი ბაროლო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa piemontese / Grappa del Piemonte |
გრაპა პიემონტეზე/ გრაპა დელ პიემონტე |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa lombarda / Grappa di Lombardia |
გრაპა ლომბარდა/ გრაპა დი ლომბარდია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa trentina / Grappa del Trentino |
გრაპა ტრენტინა/ გრაპა დელ ტრანტინო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa friulana / Grappa del Friuli |
გრაპა ფრიულანა/ გრაპა ელ Fრიული |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa veneta / Grappa del Veneto |
გრაპა ვენეტა/გრაპა დელ ვენეტო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ გრაპა/ გრაპა დელ'ალტო ადიჯე |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa Siciliana / Grappa di Sicilia |
გრაპა სიჩილიანა/გრაპა დი სიჩილია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Grappa di Marsala |
გრაპა დი მარსალა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσικουδιά / Tsikoudia |
ციკუდია / ციკუდია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia aus Kreta |
ციკუდია კრიტის / კრეტისციკუდია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσίπουρο / Tsipouro |
ციპურო / ციპურო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσίπουρο Μακεδονίας/ Tsipouro aus Mazedonien |
ციპურო მაკედონიას / მაკედონიასციპურო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro aus Thessalien |
ციპურო თესალიას / თესალიას ციპურო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro aus Tyrnavos |
ციპურო ტირნავუ / ტირნავოს ციპურო |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დემარკ ნასიო- ნალ ლუქსამბურჟუაზ |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CY |
Ζιβανία / Τζιβανία /Ζιβάνα / Zivania |
ზიბანია / ძიბანია / ზიბანა / ზინანია |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Törkölypálinka |
თერკეიპალინკა |
Tresterbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Schwarzwälder Kirschwasser |
შვარცველდერ კირსვაშერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Schwarzwälder Mirabellenwasser |
შვარცველდერ მირაბელენვასერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Schwarzwälder Williamsbirne |
შვარცველდერ უილიამსბირნე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Schwarzwälder Zwetschgenwasser |
შვარცველდერ ცვეჩგენვასერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Fränkisches Zwetschgenwasser |
ფრენკიშეს ცვეჩგენვასერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Fränkisches Kirschwasser |
ფრენკიშეს კირშვასერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Fränkischer Obstler |
ფრენკიშერ ობსტლერ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Mirabelle de Lorraine |
მირაბელ დე ლორენ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Kirsch d'Alsace |
კირშ დ'ალზას |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Quetsch d'Alsace |
კეტჩ დ'ალზას |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Framboise d'Alsace |
ფრამბუაზ დ'ალზას |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Mirabelle d'Alsace |
მირაბელ დ'ალზას |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Kirsch de Fougerolles |
კირშ დე ფუჟეროლ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Williams d'Orléans |
უილიამს დ'ორლეან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ უილიამს/ უილიამს დელ'ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Aprikot / Aprikot dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ აპრიკოტ/ აპრიკოტ დელ / ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ მარილე/ მარილე დელ'ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ კირშ/ კირშ დელ/ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ ცვეჩგელერ/ცვეჩგელერ დელ'ალტოადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ ობსტლერ/ობსტლერ დელ'ალტოადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ გრავენ- შტაინერ/გრავენშტაინერ დელ'ალტოადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლერ გოლდენ დილიშეზ/ გოლდენ დი- ლიშეზ დელ'ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Williams friulano / Williams del Friuli |
უილიამს ფრიულანო/ უილიამს დელ ფრიული |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Sliwovitz del Veneto |
სლიკოვიცდელ ვენეტო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia |
სლიკოვიცდელ ფრი- ული-ვენეცია ჟულია |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige |
სლიკოვიც დელ ტრენტინო-ალტო ადიჯე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino |
დისტილატო დი მელე ტრენტინო/დისტილატო დი მელე დელ ტრენტინო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Williams trentino / Williams del Trentino |
უილიამს ტრენტინო/ უილიამს დელ ტრენტინო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino |
სლიკოვიც ტრენტინო/ სლიკოვიც დელ ტრენტინო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Aprikot trentino / Aprikot del Trentino |
აპრიკოტ ტრენტინო/ აპრიკოტ დელ ტრენტინო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Medronho do Algarve |
მედრონუ დუ Aლგარვე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Medronho do Buçaco |
მედრონუ დუ ბუსაკო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano |
კირშფრიულანო/ კირშვასერფრიულანო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino |
კირშ ტრენტინო/ კირშვასერტრენტინო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto |
კირშ ვენეტო/კირშვასერ ვენეტო |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Aguardente de pêra da Lousã |
აგიარდენტედე პერა და ლოუზან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დეპომ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დეპუარ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დეკირშ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დეკეტჩ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დემირაბელ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LU |
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise |
ო-დე-ვი დეპრიუნელ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Wachauer Marillenbrand |
ვახაუერ მარილენბრანდ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Szatmári szilvapálinka |
სატმარი სილვაპალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Kecskeméti barackpálinka |
კეჩკემეტი ბარაკპალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Békési szilvapálinka |
ბეკეში სილვაპალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Szabolcsi almapálinka |
საბოლჩი ალმაპალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU |
Gönci barackpálinka |
გენსი ბარაკპალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HU AT (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/Aprikosen) |
Pálinka |
პალინკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SK |
Bošácka Slivovica |
ბოშაკა სლივოვიკა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SI |
Brinjevec |
ბრინჟევეკ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SI |
Dolenjski sadjevec |
დოლენჟსკი სადჟევეკ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BG |
Троянска сливова ракия / Сливова ракия от Троян / Troyanska slivova rakya / Slivova rakya aus Troyan |
ტროიანსკა სლივოვა რაკია / სლივოვა რაკია ოტ ტროიან/ ტროიანსკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ტროიანიდან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BG |
Силистренска кайсиева ракия / Кайсиева ракия от Силистра / Silistrenska kaysieva rakya / Kaysieva rakya aus Silistra |
სილისტრენსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია ოტ სილისტრა/ სილისტრენსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია სილისტრადან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BG |
Тервелска кайсиева ракия / Кайсиева ракия от Тервел / Tervelska kaysieva rakya / Kaysieva rakya aus Tervel |
ტერველსკაკაისიევა რაკია / კაისიევა რაკია ოტ ტერველ/ ტერველსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია ტერველიდან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BG |
Ловешка сливова ракия / Сливова ракия от Ловеч / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya aus Lovech |
ლოვეშკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ოტ ლოვეჩ / ლოვეშკა სლივოვა რაკია /სლივოვა რაკია ლოვეჩიდან |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Pălincă |
პელიკე |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică Zetea de Medieșu Aurit |
ტუიკე ზეტეა დე მედიეშუ აურიტ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică de Valea Milcovului |
ტუიკე დე ვალეა მილკოვულუი |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică de Buzău |
ტუიკე დე ბუზეუ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică de Argeș |
ტუიკე დე არგეშ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică de Zalău |
ტუიკე დე ზალეუ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Țuică Ardelenească de Bistrița |
ტუიკე არდელენეასკე დე ბისტრიცა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Horincă de Maramureș |
ჰორინკე დე მარამურეშ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Horincă de Cămârzana |
ჰორინკე დე კემერზანა |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Horincă de Seini |
ჰორინკე დე სეინი |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Horincă de Chioar |
ჰორინკე დე კიოარ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Horincă de Lăpuș |
ჰორინკე დე ლეპუშ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Turț de Oaș |
ტურც დე ოაშ ტურჩ დე ოაშ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Turț de Maramureș |
ტურც დე მარამურეშ |
Obstbrand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Calvados |
კალვადოს |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Calvados Pays d'Auge |
კალვადოს პეი დ'ოჟ |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Calvados Domfrontais |
კალვადოს დომფრონტე |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de cidre de Bretagne |
ო-დე-ვი დესიდრ დე ბრეტან |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de poiré de Bretagne |
ო-დე-ვი დეპუარე დე ბრეტან |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de cidre de Normandie |
ო-დ-ვი დე სიდრ დე ნორმანდი |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de poiré de Normandie |
ო-დე-ვი დეპუარე დე ნორმანდი |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de cidre du Maine |
ო-დე-ვი დესიდრ დიუ მენ |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Aguardiente de sidra de Asturias |
აგვარდენტედე სიდრა დე ასტურიას |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Eau-de-vie de poiré du Maine |
ო-დე-ვი დეპუარე დიუ მენ |
Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SE |
Svensk Vodka / Swedish Vodka |
სვენშ ვოდკა / სვედიშ ვოდკა ან შვედური ვოდკა |
Wodka |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FI |
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland |
სუომალეაინენ ვოდკა / ფინსკ ვოდკა / ვოდკა ოფ ფინლენდ ან ფინური ვოდკა |
Wodka |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PL |
Polska Wódka / Polish Vodka |
პოლსკა ვოდკა / პოლონურივოდკა ან ფოლიშ ვოდკა |
Wodka |
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SK |
Laugarício vodka |
ლაუგარიციო ვოდკა |
Wodka |
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LT |
Originali lietuviška degtinė/ Original Lithuanian vodka |
ორიჯინალი ლიეტუვიშკა დეგტინე/ორიჯინალ ლითუანიანვოდკა |
Wodka |
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PL |
Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej |
მცენარეული არაყი ჩრდილოეთპოდლეზიეს დბლობიდან, არომატი- ზებული ბიზონის ბალახის ექსტრაქტით / ზიოლოვა ზ ნიზინი პოლნოცნოპოლასკიეჟ |
Wodka |
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LV |
Latvijas Dzidrais |
ლატვიჟას სიდრეს |
Wodka |
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LV |
Rīgas Degvīns |
რიგას დეგვინს |
Wodka |
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EE |
Estonian vodka |
ესტონიან ვოდკა |
Wodka |
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DE |
Schwarzwälder Himbeergeist |
შვარცველდერ ჰიმბერგაისტ |
Geist |
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DE |
Bayerischer Gebirgsenzian |
ბაიერიშერ გებირგსენციან |
Enzian |
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IT |
Südtiroler Enzian / Genziana dell'Alto Adige |
ზიუდტიროლე ოლერ ენციან/ჯენციანა დელ'ლტო ადიჯე |
Enzian |
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IT |
Genziana trentina / Genziana del Trentino |
ჯენციანა ტრენტინა/ჯენციანა დელ ტრენტინო |
Enzian |
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BE NL FR DE Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) |
Genièvre / Jenever / Genever |
ჟენიევრ/ჟენევე/ჟენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE NL FR Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) |
Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever |
ჟენიევრ დე გრენ, გრაანჟენევე/გრაანჟენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE NL Belgien, Niederlande |
Jonge jenever, jonge genever |
ჟონჯე ჟენევე, ჟონჯე ჟენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE NL Belgien, Niederlande |
Oude jenever, oude genever |
უდე ჟენევე,უდე ჯენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE Belgien (Hasselt, Zonhoven,Diepenbeek) |
Hasseltse jenever / Hasselt |
ჰასელტსე ჟენევე / ჰასელტ |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE Belgien (Balegem) |
Balegemse jenever |
ბალეჯემსეჟენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE Belgien (Ostflandern) |
O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever |
ო'დე ფლანდერ-ოსტ- ვლამსე გრანჟენევე |
Spirituosen mit Wacholder |
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BE Belgien (Wallonische Region) |
Peket-Pékêt / Peket-Pékêt de Wallonie |
პეკეტ- პეკეტ / პეკეტ- პეკეტ დე ვალონი |
Spirituosen mit Wacholder |
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FR Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) |
Genièvre Flandres Artois |
ჟენიევრ ფლანდრ არტუა |
Spirituosen mit Wacholder |
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DE |
Ostfriesischer Korngenever |
ოსტფრიზიშერ კორნგენევერ |
Spirituosen mit Wacholder |
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DE |
Steinhäger |
შტაინჰეგერ |
Spirituosen mit Wacholder |
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UK |
Plymouth Gin |
ფლაიმაუთჯინ |
Spirituosen mit Wacholder |
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ES |
Gin de Mahón |
ხინ დე მაონ |
Spirituosen mit Wacholder |
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LT |
Vilniaus Džinas / Vilnius Gin |
ვილნიაუს ჯინას / ვილნიუს ჯინ |
Spirituosen mit Wacholder |
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SK |
Spišská borovička |
სპიშსკა ბოროვიჩკა |
Spirituosen mit Wacholder |
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SK |
Slovenská borovička Juniperus |
სლოვენსკაბოროვიჩკა ჟუნიპერუს |
Spirituosen mit Wacholder |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SK |
Slovenská borovička |
სლოვენსკაბოროვიჩკა |
Spirituosen mit Wacholder |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SK |
Inovecká borovička |
ინოვეცკა ბოროვიჩკა |
Spirituosen mit Wacholder |
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SK |
Liptovská borovička |
ლიპტოვსკა ბოროვიჩკა |
Spirituosen mit Wacholder |
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DK |
Dansk Akvavit / Dansk Aquavit |
დანსკ აკვავიტ / დანსკ აკვავიტ |
Akvavit-Aquavit |
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SE |
Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit |
სვენშ აკვავიტ/ სვენშ აკვავიტ/სვედიშ აკვავიტ |
Akvavit-Aquavit |
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ES |
Anís español |
ანის ესპანიოლ |
Spirituosen mit Anis |
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ES |
Anís Paloma Monforte del Cid |
ანის პალომა მონფორტე დელ სიდ |
Spirituosen mit Anis |
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ES |
Hierbas de Mallorca |
ერბას დე მალიორკა |
Spirituosen mit Anis |
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ES |
Hierbas Ibicencas |
იერბას იბისენკას |
Spirituosen mit Anis |
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PT |
Évora anisada |
ევორა ანისადა |
Spirituosen mit Anis |
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ES |
Cazalla |
კასალია |
Spirituosen mit Anis |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Chinchón |
ჩინჩონ |
Spirituosen mit Anis |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Ojén |
ოხენ |
Spirituosen mit Anis |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Rute |
ღუტე |
Spirituosen mit Anis |
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SI |
Janeževec |
ჟანეჟევეც |
Spirituosen mit Anis |
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EL CY |
Ouzo / Oύζο |
უსო / უსო |
Destillierter Anis |
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EL |
Ούζο Μυτιλήνης / Ouzo aus Mitilene |
უსო მიტილინის / მიტილინის უსო |
Destillierter Anis |
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EL |
Ούζο Πλωμαρίου / Ouzo aus Plomari |
უსო პლომარიუ / პლომარის უსო |
Destillierter Anis |
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EL |
Ούζο Καλαμάτας / Ouzo aus Kalamata |
უსო კალამატას / კალამატასუსო |
Destillierter Anis |
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EL |
Ούζο Θράκης / Ouzo aus Thrakien |
უსო ტრაკის / ტრაკიას უსო |
Destillierter Anis |
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EL |
Ούζο Μακεδονίας / Ouzo aus Mazedonien |
უსო მაკედონიას / მაკედონიასუსო |
Destillierter Anis |
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SK |
Demänovka bylinná horká |
დემენოვკა ბილინა ჰორკა |
Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter |
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DE |
Rheinberger Kräuter |
რაინბერგერ კროიტერ |
Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter |
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LT |
Trejos devynerios |
ტრეჟოს დევინერიოს |
Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter |
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SI |
Slovenska travarica |
სლოვენსკატრავარიცა |
Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter |
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DE |
Berliner Kümmel |
ბერლინერ კიუმელ |
Likör |
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DE |
Hamburger Kümmel |
ჰამბურგერკიუმელ |
Likör |
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DE |
Münchener Kümmel |
მიუნხენერ კიუმელ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Chiemseer Klosterlikör |
ქიმზერ კლოსტერლიკერ |
Likör |
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DE |
Bayerischer Kräuterlikör |
ბაიერიშერ კროიტერლიკერ |
Likör |
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IE |
Irish Cream |
აირიშ კრიმ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Palo de Mallorca |
პალო დე მალიორკა |
Likör |
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PT |
Ginjinha portuguesa |
ჟინჟინა პორტუგესა |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PT |
Licor de Singeverga |
ლიკორ დესინჟენერგა |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IT |
Liquore di limone di Sorrento |
ლიკვორე დი ლიმონედი სორენტო |
Likör |
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IT |
Liquore di limone della Costa d'Amalfi |
ლიკვორე დი ლიმონე დელა კოსტა დ'ამალფი |
Likör |
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IT |
Genepì del Piemonte |
ჯენეპიდელ პიემონტე |
Likör |
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IT |
Genepì della Valle d'Aosta |
ჯენეპიდელა ვალე დ'აოსტა |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Benediktbeurer Klosterlikör |
ბენდიქტბოირერ კლოსტერლიკერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Ettaler Klosterlikör |
ეტალერ კლოსტერლიკერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Ratafia de Champagne |
რატაფია დე შამპან |
Likör |
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ES |
Ratafía catalana |
რატაფია კატალანა |
Likör |
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PT |
Anis português |
ანის პორტუგეს |
Likör |
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FI |
Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur |
სუომალენენ მარჟა- ლიკეერი / სუომალენენ ჰედელმელიკეერი / ფინსკ ბერლიკეერ/ ფინსკ ფრუკტლიკეერ /ფინიშ ბერი ლიკერ /ფინიშ ფრუთლიკუერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Grossglockner Alpenbitter |
გროსგლოკნერ ალპენბიტერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Mariazeller Magenlikör |
მარიაცელერ მაგერლიკერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Mariazeller Jagasaftl |
მარიაცელერ იაგაზაფტლ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Puchheimer Bitter |
პუხჰაიმერ ბიტერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Steinfelder Magenbitter |
შტაინფელდერ მაგენბიტერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Wachauer Marillenlikör |
ვახაუერ მარილენლიკერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Jägertee / Jagertee / Jagatee |
იეგერტეე/ იაგერტეე/იაგატეე |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Hüttentee |
იუტენტეე |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LV |
Allažu Ķimelis |
ალაჟუ კიმელის |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LT |
Čepkelių |
ჩეპკელიუ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SK |
Demänovka Bylinný Likér |
დემენოვკა ბილინი ლიკერ |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PL |
Polish Cherry |
ფოლიშ ჩერი |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CZ |
Karlovarská Hořká |
კარლოვარსკა ჰორჟკა |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SI |
Pelinkovec |
პელინკოვეც |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Blutwurz |
ბლუტვურც |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Cantueso Alicantino |
კანტუესო ალიკანტინიო |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Licor café de Galicia |
ლიკორ კაფე დე გალისია |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Licor de hierbas de Galicia |
ლოკორ დეიერბას დე გალისია |
Likör |
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FR IT |
Génépi des Alpes / Genepì degli Alpi |
ჟენეპიდეზ ალპ/ ჯენეპი დელი ალპი |
Likör |
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EL |
Μαστίχα Χίου / Masticha of Chios |
მაციხა ხიუ/ კიოს მაციკა |
Likör |
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EL |
Κίτρο Νάξου / Kitro of Naxos |
კიტრო ნაქსუ /ნაქსოს კიტრო |
Likör |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EL |
Κουμκουάτ Κέρκυρας / Koum Kouat aus Korfu |
კუმკუატ კერკირას / კორფუს კუმ კუატ |
Likör |
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EL |
Τεντούρα / Tentoura |
ტენდურა /ტენტურა |
Likör |
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PT |
Poncha da Madeira |
პონკა და მადეირა |
Likör |
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FR |
Cassis de Bourgogne |
კასის დე ბურგონ |
Crème de Cassis |
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FR |
Cassis de Dijon |
კასის დე დიჟონ |
Crème de Cassis |
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FR |
Cassis de Saintonge |
კასის სენტონჟ |
Crème de Cassis |
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FR |
Cassis de Dauphiné |
კასის დიუ დოფინე |
Crème de Cassis |
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LU |
Cassis de Beaufort |
კასის დე ბოფორ |
Crème de Cassis |
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IT |
Nocino di Modena |
ნოჩინო დი მოდენა |
Nocino |
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SI |
Orehovec |
ორეჰოვეც |
Nocino |
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FR |
Pommeau de Bretagne |
პომო დე ბრეტან |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Pommeau du Maine |
პომო დიუ მენ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FR |
Pommeau de Normandie |
პომო დენორმანდი) |
Sonstige Spirituosen |
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SE |
Svensk Punsch / Swedish Punch |
სვენშ პუნს/ სვედიშ ფანრ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Pacharán Navarro |
პაჩარან ნავარო |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Pacharán |
პაჩარან |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AT |
Inländerrum |
ინლენდერუმ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DE |
Bärwurz |
ბერვურც |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Aguardiente de hierbas de Galicia |
აგვარდიენტე დე იერბას დე გალისია |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Aperitivo Café de Alcoy |
აპერიტივო კაფე დე ალკოი |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Herbero de la Sierra de Mariola |
ერბერო დე ლა სიერა დე მარიოლა |
Sonstige Spirituosen |
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DE |
Königsberger Bärenfang |
კენიგსბერგერ ბერენფანგ |
Sonstige Spirituosen |
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DE |
Ostpreußischer Bärenfang |
ოსტპროისიშერ ბერენფანგ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ES |
Ronmiel |
რონმიელ |
Sonstige Spirituosen |
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ES |
Ronmiel de Canarias |
რონმიელ დეკანარიას |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BE NL FR DE Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) |
Genièvre aux fruits / Vruchtenjenever / Jenever met vruchten / Fruchtgenever |
ჟენიევრო ფრუი/ ფრუხტენჟენევერ/ჟენევერ მეტ ფრუხტენ/ ფრუხტჯენევერ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SI |
Domači rum |
დომაჩი რუმ |
Sonstige Spirituosen |
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IE |
Irish Poteen/Irish Poitín |
აირიშ პოტინ / აირიშ პოიტინ |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LT |
Trauktinė |
ტრაუკტინე |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LT |
Trauktinė Palanga |
ტრაუკტინე პალანგა |
Sonstige Spirituosen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LT |
Trauktinė Dainava |
ტრაუკტინე დაინავას |
Sonstige Spirituosen |
In der Europäischen Union zu schützende Spirituosen Georgiens
[…]
TEIL C
In Georgien zu schützende aromatisierte Weine der Europäischen Union
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Zu schützender Name |
Transkription in georgische Buchstaben |
DE |
Nürnberger Glühwein |
იურნბერგერ გლიუჰვაინ |
DE |
Thüringer Glühwein |
თიურინგერ გლიუჰვაინ |
FR |
Vermouth de Chambéry |
ვერმუტ დე შამბერი |
IT |
Vermouth di Torino |
ვერმუტ დი ტორინო |
In der Europäischen Union zu schützende aromatisierte Weine Georgiens
[…]
(1) Die geografische Angabe Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.
ANHANG XVIII
FRÜHWARNSYSTEM
1. |
Die Union und Georgien führen hiermit ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen. |
2. |
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Energieversorgung zwischen Georgien und der Union führt. |
3. |
Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der zuständige Minister der Regierung von Georgien und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren. |
4. |
Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden. |
5. |
Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei. |
6. |
Unter den in Absatz 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind u.a. auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten. |
7. |
Bei einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine drohende Notsituation abgewendet beziehungsweise eine akute Notsituation bereinigt werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen. |
8. |
Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Abwendung einer drohenden beziehungsweise zur Bereinigung einer akuten Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Absatz 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:
|
9. |
Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. |
10. |
Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Abwendung einer drohenden beziehungsweise die Bereinigung einer akuten Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind. |
11. |
Die Expertengruppe nach Absatz 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde. |
12. |
Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Lage zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Gruppe können folgende Personen angehören:
|
13. |
Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst. |
14. |
Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die in Absatz 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Abwendung der drohenden beziehungsweise der Bereinigung der akuten Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen Georgien und der Union haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten. |
15. |
Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen. |
16. |
Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte Georgiens beziehungsweise der Union erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften. |
17. |
Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Absätze 8 und 12 hinzuziehen. |
18. |
Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten. |
19. |
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs darf nicht als Auslöser dienen für Streitbeilegungsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens oder nach anderen Übereinkünften, die auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien anwendbar sind. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:
|
ANHANG XIX
VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)
Artikel 1
Ziel
Dieser Anhang soll das Finden einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.
ABSCHNITT 1
ABLAUF DER MEDIATION
Artikel 2
Informationsersuchen
1. Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.
2. Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
Artikel 3
Einleitung des Verfahrens
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
a) |
die strittige Maßnahme zu nennen, |
b) |
darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Handelsinteressen hat oder haben wird, und |
c) |
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht. |
2. Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.
Artikel 4
Auswahl des Mediators
1. Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator (m/w) zu einigen.
2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 268 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.
3. Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.
4. Ist die Liste nach Artikel 268 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
5. Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.
6. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXI dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XX dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.
Artikel 5
Regeln des Mediationsverfahrens
1. Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schreibens kann die andere Vertragspartei schriftlich zur Problembeschreibung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.
2. Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.
3. Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.
4. Das Verfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
5. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
6. Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
7. Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung a) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, b) der angewandten Verfahren und c) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.
8. Das Verfahren endet
a) |
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung, |
b) |
mit der Erzielung eines gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens, |
c) |
mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder |
d) |
mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung. |
ABSCHNITT 2
UMSETZUNG
Artikel 6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
1. Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitfenster umzusetzen.
2. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ABSCHNITT 3
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung
1. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.
2. Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.
3. Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen verfügbaren Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.
4. Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:
a) |
Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden, |
b) |
die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder |
c) |
Ratschläge oder Vorschläge des Mediators. |
5. Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.
Artikel 8
Fristen
Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der verfahrensbeteiligten Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 9
Kosten
1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.
2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.
ANHANG XX
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Für die Zwecke des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
|
2. |
Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter. |
Notifikationen
3. |
Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet. |
4. |
Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt. |
5. |
Alle Notifikationen sind an das georgische Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. |
6. |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind. |
7. |
Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Georgien beziehungsweise in der EU, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt. |
Beginn des Schiedsverfahrens
8. |
|
9. |
|
Einleitungsschreiben
10. |
Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor. |
Arbeitsweise des Schiedspanels
11. |
Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
12. |
Sofern Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. |
13. |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. |
14. |
Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
15. |
Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist. |
16. |
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. |
Ersetzen von Schiedsrichtern
17. |
Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt. |
18. |
Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat. |
19. |
Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung. Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist. Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt. |
20. |
Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung. Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Innerhalb von fünf Tagen nach dem Antrag wird die betreffende Person nach Regel 8 per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig. Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung der so ausgewählten Person, dass die ursprünglich dem Schiedspanel vorsitzende Person gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat. |
21. |
Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind. |
Anhörungen
22. |
Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. Die Anhörung ist öffentlich, es sei denn, sie muss ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, um die Geheimhaltung vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, die Anhörung aufgrund anderer objektiver Erwägungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. |
23. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Georgien die Beschwerdeführerin ist, und in Tiflis, wenn die EU die Beschwerdeführerin ist. |
24. |
Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. |
25. |
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. |
26. |
Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern. |
27. |
Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
28. |
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumente
Gegenargumente
|
29. |
Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten. |
30. |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. |
31. |
Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
Schriftliche Fragen
32. |
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen. |
33. |
Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. |
Vertraulichkeit
34. |
Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Die betreffende Vertragspartei legt die nichtvertrauliche Zusammenfassung spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, ferner eine Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. |
Einseitige Kontakte
35. |
Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
36. |
Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
Amicus-curiae-Schreiben
37. |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind. |
38. |
Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen. |
39. |
Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation des Schiedspanels zu übermitteln; dieses prüft die Stellungnahmen. |
Dringlichkeit
40. |
Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Vertragsparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit. |
Übersetzen und Dolmetschen
41. |
Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 246 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. |
42. |
Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. |
43. |
Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert. |
44. |
Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. |
45. |
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. |
Sonstige Verfahren
46. |
Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 246, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 256 Absatz 2, Artikel 257 Absatz 2 und Artikel 259 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind. |
(1) Ein Schiedsrichter darf nicht mehr als einen Assistenten ernennen.
ANHANG XXI
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN
Begriffsbestimmungen
1. |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
|
Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
2. |
Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen. |
Offenlegungspflicht
3. |
Bevor ein Kandidat nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen. |
4. |
Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien. |
5. |
Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln. |
Pflichten der Schiedsrichter
6. |
Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen. |
7. |
Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen. |
8. |
Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten. |
9. |
Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. |
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
10. |
Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen. |
11. |
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. |
12. |
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. |
13. |
Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
14. |
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
15. |
Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen. |
Vertraulichkeit
16. |
Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. |
17. |
Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind. |
18. |
Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter. |
Auslagen
19. |
Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor. |
Mediatoren
20. |
Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren. |
ANHANG XXII
STEUERN
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an die im Folgenden aufgeführten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente anzunähern.
Indirekte Steuern
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, ausgenommen:
— |
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Artikel 3 und 4 |
— |
Räumlicher Anwendungsbereich: der gesamte Titel: Artikel 5 bis 8 |
— |
Steuerpflichtige: Artikel 9 Absatz 2 |
— |
Steuerbarer Umsatz: Artikel 17 und Artikel 20 bis 23 |
— |
Ort der Besteuerung: Artikel 33, 34, 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37, 40, 41, 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, 51, 52 und 57 |
— |
Steuertatbestand und Steueranspruch: Artikel 67, 68 und 69 |
— |
Steuerbemessungsgrundlage: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Artikel 83 und 84 |
— |
Sätze: Artikel 100 und 101 sowie Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 104 bis 129 |
— |
Steuerbefreiungen: innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 138 bis 142, Einfuhr: Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 145, Ausfuhr: Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b, grenzüberschreitende Beförderungen: Artikel 149, Artikel 150 Absatz 1, grenzüberschreitender Warenverkehr: Artikel 162, 164, 165 und 166 |
— |
Vorsteuerabzug: Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 |
— |
Pflichten: Artikel 195, 196, 197, 200, 209, 210, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 1 ausgenommen Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 216 |
— |
Rechnungsstellung: Artikel 237 |
— |
Aufzeichnungen: Artikel 243, 245 und 249 |
— |
Erklärungspflichten: Artikel 253, 254, 257, 258 und 259 |
— |
Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 270 |
— |
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen: Artikel 274 bis 280 |
— |
Sonderregelungen: Artikel 293, 294 und 344 bis 356, Sonderregelung elektronischer Handel: Artikel 357 bis 369 |
— |
Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 370 bis 396 |
— |
Verschiedenes: Artikel 397 bis 400 |
— |
Schlussbestimmungen: Artikel 402 bis 414 |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme der vorstehenden Liste.
Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates über einen Zeitplan vorgelegt wird, wobei die Notwendigkeit Georgiens zur Bekämpfung des Schmuggels und zur Sicherung seiner Steuereinnahmen berücksichtigt wird.
Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Der folgende Abschnitt der Richtlinie findet Anwendung:
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Abschnitt 3 über Höchstmengen |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Anhang 1 der Richtlinie.
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
Der folgende Artikel der Richtlinie findet Anwendung:
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Artikel 1 |
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
ANHANG XXIII
STATISTIK
Der in Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 4 (Statistik) Artikel 291 dieses Abkommens aufgeführte EU-Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form unter folgender Adresse abgerufen werden: http://epp.eurostat.ec.europa.eu
ANHANG XXIV
VERKEHR
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
Frist:
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Busse und Lastkraftwagen innerhalb von zwei Jahren und für andere Fahrzeugkategorien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4) |
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Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 5, 6 und 7) |
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Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III) |
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist:
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Soziale Bedingungen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Frist:
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Frist:
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
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Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 sowie Anhang I dieser Verordnung |
Frist:
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Frist:
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie werden umgesetzt, sobald Georgien die Einführung einer Maut- oder Gebührenerhebung für die Nutzung seiner Infrastruktur beschließt.
Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Artikel 1 bis 9 |
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Artikel 16 bis 25 |
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Artikel 26 bis 57 |
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden bis August 2022 umgesetzt.
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Sonstige Aspekte
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Der Vorschlag über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme der Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26 dieser Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien behält sich das Recht vor, Anhang I dieser Verordnung ausschließlich auf der Strecke von der Bahnstation Gardabani bis zur Bahnstation Kartsakhi, bis zur Landesgrenze (244 km) anzuwenden, nachdem diese Strecke in Betrieb genommen sein wird.
Luftverkehr
Die schrittweise Annäherung im Luftverkehrssektor erfolgt im Rahmen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 2. Dezember 2010 in Brüssel von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Georgien unterzeichnet wurde und in seinem Anhang das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.
ANHANG XXV
ENERGIE
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Strom
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Erdgas
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, geändert durch den Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Erneuerbare Energiequellen
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Energieeffizienz
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch |
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Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen |
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Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte |
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Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen |
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Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte |
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Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler |
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Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen |
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Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler |
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Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen |
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Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten |
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Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner |
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Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen |
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Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte |
Frist: Die Bestimmungen der oben genannten Durchführungsrichtlinien/-verordnungen werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Energieeffizienz
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2009 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
ANHANG XXVI
UMWELT
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 2 und 3) |
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Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4). Die Bestimmungen für bestimmte Gebiete, die in diesem Kapitel gesondert berücksichtigt werden, werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, wie sie in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind. |
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Festlegung des Umfangs der vom Projektträger zu übermittelnden Angaben (Artikel 5) |
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Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
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Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7) |
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) |
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Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9) |
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Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3). |
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Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) |
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Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7). Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) |
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Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4) |
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Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1) |
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Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6) |
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Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
Gültig in Verbindung mit den Richtlinien 2008/50/EC, 91/676/EEC, 2008/98/EC, 2010/75/EU und 2011/92/EU
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d) |
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Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3) |
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Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) |
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Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 11) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips (Artikel 5 bis 7, Anhang II). Die Bestimmungen zur Bewertung der Sanierungsoptionen durch Einsatz der BVT werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, die in den jeweiligen Richtlinien festgelegt sind. |
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Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III), unter Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien in diesem Kapitel. |
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Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5 bis 10) |
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Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, der innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt wird. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 Absatz 2) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3 Absätze 1 und 3) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und die Richtlinie 2005/33/EG
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement unter Einschluss der Meeresumwelt
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen dazu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwassersammlung und -behandlung Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Entwicklung einer Meeresstrategie in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 (im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittländern werden die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen Georgiens an die im Schwarzmeer-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen angeglichen) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Anfangsbewertung der Meeresgewässer, Beschreibung eines guten Umweltzustands der Gewässer und Festlegung von Umweltzielen und dazugehörigen Indikatoren (Artikel 5 sowie Artikel 8 bis 10) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele (Artikel 5 und 11) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung eines guten Umweltzustands (Artikel 5 und 13) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Abfallbewirtschaftung
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V, mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Systems der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Deponieklassen (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Innerhalb dieser Frist fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die Fristen und Prozentsätze der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle sowie über das betreffende Bezugsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Einrichtung eines Antrags- und Genehmigungssystems sowie von Abfallannahmeverfahren (Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 14, ausgenommen für den Teil des Artikels 7 Buchstabe i, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Kostenerfassungssystems, das die Errichtung und den Betrieb einer Deponie und, soweit möglich, die Stilllegung und Nachsorge abdeckt (Artikel 10, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
— |
Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die Betreiber Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen; Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 4 und 9 sowie Anhang III, erster Gedankenstrich) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
— |
Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionsverfahrens (Artikel 7 und 17) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Das Verbot von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, wird innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Abschluss der Bestandsaufnahme von Emerald-Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einrichtung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und geschützten Arten, sofern für Georgien relevant (Artikel 11). Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, soweit für Georgien relevant, und im Einklang mit den Vorbehalten Georgiens in Bezug auf bestimmte Tierarten, die im Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artikel 12) genannt sind Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22 Buchstabe c) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die verschiedenen Schwellenwerte für Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) gemäß Anhang I der Richtlinie werden vom Assoziationsrat festgelegt. Ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
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Umsetzung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 17 Absatz 2, 21 und 24 und Anhang IV) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, in Bezug auf Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) des Anhangs I der Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Jahren nach/ab dem Beschluss des Assoziationsrates. |
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Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4) Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V) Diese Bestimmungen der Richtlinie werden für neue Anlagen innerhalb von vier Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) |
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Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 13 und 14) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Chemikalienmanagement
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
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Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7) |
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Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8) |
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Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10) |
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Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12) |
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Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 13) |
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Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16) |
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Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
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Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 43) |
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Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
ANHANG XXVII
KLIMASCHUTZ
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
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Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt. Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23) Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
ANHANG XXVIII
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff Aktiengesellschaft in Georgien jedes Unternehmen, bei dem die Haftung der Gesellschafter durch ihre Aktien begrenzt ist, und das seine Aktien der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder dessen Aktien in einer Börse frei handelbar (börsennotiert) sind. Die verschiedenen Bezeichnungen der betreffenden Gesellschaften georgischen Rechts, die der in die Richtlinie 77/91/EWG aufgenommenen Liste der nationalen Bezeichnungen entsprechen, werden vom Assoziationsrat festgelegt und ersetzen die oben genannte Definition einer Aktiengesellschaft. Dem Assoziationsrat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss unterbreitet. Dieses Verfahren wird auf alle Richtlinien über Aktiengesellschaften gemäß diesem Anhang angewandt.
Gesellschaftsrecht
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Der Vorschlag über Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die von Artikel 2 Buchstabe f freigestellt sind, wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.
Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWC, 2006/68/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Mindestkapitalanforderung muss geklärt werden, und dem Assoziationsrat wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und einem Umsatz von mehr als 1 Mio. EUR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter wird geklärt, und eine abschließende Entscheidung wird dem Assoziationsrat innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterbreitet.
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die planmäßige Anwendung dieser Verordnung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.
Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
Frist: nicht zutreffend.
Corporate Governance
OECD-Grundsätze der Corporate Governance
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2009/385/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
Frist: nicht zutreffend.
ANHANG XXIX
VERBRAUCHERSCHUTZ
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Produktsicherheit
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden
Der Vorschlag für den Zeitplan im Hinblick auf diese Entscheidung wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.
Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Vermarktung
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Vertragsrecht
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Finanzdienstleistungen
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Verbraucherkredit
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Rechtsmittel
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen
Frist: nicht zutreffend.
Durchsetzung
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)
Die Angleichung der georgischen Rechtsvorschriften sollte sich auf folgende Bestimmungen dieser Verordnung beschränken:
— |
Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 4 Absätze 3 bis 7, Artikel 13 Absätze 3 und 4 |
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
ANHANG XXX
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Arbeitsrecht
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG – kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang I dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/104/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
ANHANG XXXI
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Tabak
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2009/C 296/02 des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen
Frist: nicht zutreffend.
Übertragbare Krankheiten
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Blut
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen;
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Organe, Gewebe und Zellen
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.
Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen
Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit
Frist: nicht zutreffend.
Alkohol
Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
Frist: nicht zutreffend.
Krebs
Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung
Frist: nicht zutreffend.
Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit
Empfehlung 2007/C 164/01 des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit
Frist: nicht zutreffend.
ANHANG XXXII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND
Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)
Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung
Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung
Empfehlung 2006/962/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen
Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)
Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
ANHANG XXXIII
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLES UND MEDIEN
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 23 der Richtlinie, der innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird.
ANHANG XXXIV
BESTIMMUNGEN FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
Georgien verpflichtet sich, innerhalb der festgelegten Fristen seine Rechtsvorschriften schrittweise an die nachstehenden EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen anzunähern:
EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:
— |
Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen |
— |
Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden |
— |
Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Übereinkommens werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
— |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen |
— |
Artikel 2 – Bestechlichkeit |
— |
Artikel 3 – Bestechung |
— |
Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden |
— |
Artikel 7 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
— |
Artikel 1 – Definition |
— |
Artikel 2 – Geldwäsche |
— |
Artikel 3 – Haftung juristischer Personen |
— |
Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen |
— |
Artikel 12 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird |
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
PROTOKOLL NR. I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Ursprungskumulierung |
Artikel 4 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 5 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 7 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 8 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 9 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 10 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 11 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 12 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 13 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
Artikel 14 |
Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung |
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 15 |
Allgemeines |
Artikel 16 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 17 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 18 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise |
Artikel 20 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 21 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung |
Artikel 22 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 24 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 26 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 27 |
Belege |
Artikel 28 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 29 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT |
Artikel 31 |
Verwaltungszusammenarbeit |
Artikel 32 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 33 |
Streitbeilegung |
Artikel 34 |
Sanktionen |
Artikel 35 |
Freizonen |
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
Artikel 36 |
Anwendung dieses Protokolls |
Artikel 37 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 38 |
Änderung dieses Protokolls |
Artikel 39 |
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren |
Liste der Anhänge dieses Protokolls
Anhang I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. I |
Anhang II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang III |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IV |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen, |
b) |
„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden, |
c) |
„Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist, |
d) |
„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse, |
e) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) festgelegt wird, |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird, |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird, |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist, |
i) |
„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird, |
j) |
„Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet), |
k) |
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position, |
l) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden, |
m) |
„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere, |
n) |
„Vertragspartei“ einen EU-Mitgliedstaat oder mehrere oder alle EU-Mitgliedstaaten, die EU oder Georgien und |
o) |
„Zollbehörden der Vertragspartei“ für die EU alle Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und |
b) |
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Ursprungskumulierung
1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (1) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
2. Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Türkei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei oder der anderen Vertragspartei, je nachdem auf welches Land der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
3. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder der Türkei, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
4. Die Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den Vertragsparteien und der Türkei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Georgien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
5 Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
6. Die Vertragsparteien teilen einander die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens.
Artikel 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1 Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse |
c) |
dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere |
d) |
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Union oder Georgien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben |
k) |
dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren |
2. Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Georgien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens fahren, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Georgiens hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem EU-Mitgliedstaat oder Georgien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besteht. |
Artikel 5
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1 Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
2. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen |
d) |
Bügeln von Textilien |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten) |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten |
n) |
Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile |
p) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen |
q) |
Schlachten von Tieren |
2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 7
Maßgebende Einheit
1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt, |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss. |
2. Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe |
b) |
Anlagen und Ausrüstung |
c) |
Maschinen und Werkzeuge |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
1. Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.
2. Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielte Wertsteigerung“ alle außerhalb einer Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
1. Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder durch das Hoheitsgebiet der Türkei befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden.
2. Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 13
Ausstellungen
1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
2. Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 14
Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung
1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 15
Allgemeines
1. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird |
b) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV. |
2. Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 16
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4. Unbeschadet des Absatzes 5 wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Georgiens oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
5. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 17
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1 Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
4 Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“
5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 18
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
2. Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“
3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 19
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 20
Buchmäßige Trennung
1. Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.
2. Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
3. Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
4. Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.
5. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung
1. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Georgiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3. Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
4. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
5. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1. Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
3. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
3. Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung, |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
c) |
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, |
e) |
geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 28
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2 Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieser Nachweis sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
1. Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
2. Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
4. Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zoll-Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Zoll-Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 31
Verwaltungszusammenarbeit
1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.
2. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Ursprungserklärung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4. Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
5. Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 33
Streitbeilegung
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsausschuss nach Artikel 408 Absatz 4 (Handelskonfiguration) vorzulegen. Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens findet keine Anwendung.
2. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Protokolls entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Ein Streitbeilegungsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens darf nur eingeleitet werden, wenn es dem Zoll-Unterausschuss nicht gelingt, die Streitigkeit binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem Zoll-Unterausschuss vorgelegt wurde, beizulegen.
3. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Protokoll entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 36
Anwendung dieses Protokolls
1. Der Begriff „Europäische Union“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein.
2. Ursprungserzeugnisse Georgiens erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Georgien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird.
3. Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1) |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
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2) |
als Ursprungserzeugnisse Georgiens:
|
2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Georgien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärungen erforderlich.
4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Änderung dieses Protokolls
1. Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
2. Der Zoll-Unterausschuss ersetzt binnen eines Jahres nach Beitritt Georgiens zum regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln die Ursprungsregeln dieses Protokoll durch die dem genannten Übereinkommen beigefügten Ursprungsregeln.
Artikel 39
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
(1) Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
ANHANG I DES PROTOKOLLS NR. I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II DES PROTOKOLLS NR. I
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
2.1 |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2 |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3 |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4 |
Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
3.1 |
Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der EU aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob es im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der EU hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2 |
Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3 |
Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, welche sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4 |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5 |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6 |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
4.1 |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2 |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3 |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4 |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
5.1 |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch Anmerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2 |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind:
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3 |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“. |
5.4 |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“. |
Bemerkung 6:
6.1 |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2 |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3 |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
7.1 |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
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7.2 |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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7.3 |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
ANHANG II ZU PROTOKOLL NR. I
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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1 |
2 |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2852 |
Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder |
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andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen
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ex 3006 |
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Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (3) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus (4):
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (5) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (6) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder an den Enden verbinden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus (7)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (7)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (7)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9) |
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Herstellen
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Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8486 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8517 |
andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8523 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8528 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8536 |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Herstellen
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen |
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Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8548 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(4) Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.
(5) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(6) Als „Gruppe“ gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(7) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.
(8) Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMI – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
ANHANG III ZU PROTOKOLL NR. I
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Die Formblätter haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von bis zu minus 5 mm und plus 8 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
ANMERKUNGEN
1. |
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. |
2. |
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. |
3. |
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. |
ANHANG IV ZU PROTOKOLL NR. I
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Georgische Fassung
„ამ საბუთით (საბაჟოს მიერ გაცემული უფლებამოსილების N… (1)) წარმოდგენილი საქონლის ექსპორტიორი აცხადებს, რომ ეს საქონელი არის … (2) შეღავათიანი წარმოშობის თუ სხვა რამ არ არის პირდაპირ მითითებული“
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Gemeinsame erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Georgien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame erklärung betreffend die Republik San Marino
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Georgien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. |
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten. |
2. |
Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst. |
PROTOKOLL Nr. II
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, |
b) |
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt, |
c) |
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird, |
d) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen, |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
2. Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.
3. Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
2. Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens, |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
a) |
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten, |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden, |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind, |
d) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung und Bekanntgabe
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
2. Das Ersuchen auf Zustellung eines Schriftstücks oder Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
1. Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
2. Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
ersuchte Behörde, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
3. Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
4. Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
1. Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
2. Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
3. Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
1. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Georgiens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte, |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. |
2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
1. Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.
2. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
3. Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
4. Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von der ersuchten Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen muss.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
1. Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Georgiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.
2. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
1. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, |
b) |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und |
c) |
lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Artikel 15
Konsultationen
Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 74 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.
PROTOKOLL III
über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an Unionsprogrammen
Artikel 1
Georgien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Georgien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Georgien teilnimmt.
Artikel 3
Die Vertreter Georgiens können bei den Georgien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Georgien einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Georgien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie diejenigen, die für die Mitgliedstaaten gelten.
Artikel 5
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Georgiens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Georgiens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.
Ersucht Georgien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach einem ähnlichen, später erlassenen Rechtsakt, der Außenhilfe der Union für Georgien vorsieht, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Georgien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
In jeder nach Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen gilt.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.
Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in Artikel 5 bzw. Artikel 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Georgiens an Programmen der Union überprüfen.
PROTOKOLL IV
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. |
2. |
„Betrug“
|
3. |
„Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können. |
4. |
„Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können. |
5. |
„Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit (beispielsweise Freundschaft, affektive Beziehungen) der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist. |
6. |
„zu Unrecht gezahlt“ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt. |
7. |
„Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“)“ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss der 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist OLAF funktionell unabhängige und mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen. |