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Document 22008D0175

2008/175/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des Statistikausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 14. Februar 2008 zur Annahme seiner Geschäftsordnung

ABl. L 57 vom 1.3.2008, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/175/oj

1.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/21


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES STATISTIKAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 14. Februar 2008

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2008/175/EG)

DER STATISTIKAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Statistikausschusses Gemeinschaft/Schweiz im Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Luxemburg, den 14. Februar 2008

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der EG-Delegation

Hervé CARRÉ

Die Leiterin der Schweizer Delegation

Adelheid BÜRGI-SCHMELZ


(1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES STATISTIKAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

Artikel 1

Vorsitz

(1)   Der Vorsitz des Statistikausschusses Gemeinschaft/Schweiz (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) wird für die Dauer eines Kalenderjahres abwechselnd von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt. Er wird im Jahr des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (nachstehend „Abkommen“ genannt) von der Europäischen Gemeinschaft geführt.

(2)   Der Delegationsleiter der Partei, die den Vorsitz führt, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter üben die Funktionen des Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses aus.

Artikel 2

Delegationen

(1)   Die Vertragsparteien benennen jeweils ihren Delegationsleiter.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, zu seinen Sitzungen andere Personen als Beobachter zuzulassen.

(3)   Die Vertragsparteien informieren einander mindestens 15 Arbeitstage vor einer Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 3

Sekretariat

(1)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen gemeinsam das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. Die Sekretäre werden von ihrem jeweiligen Delegationsleiter ernannt und üben ihre Funktion aus, bis ein neuer Sekretär ernannt wird. Jede Partei teilt der anderen Partei den Namen und die Adressdaten ihres Sekretärs mit.

(2)   Die Sekretäre sind für die Kommunikation zwischen den Delegationen, einschließlich der Übermittlung von Unterlagen, verantwortlich und beaufsichtigen die Funktion des Sekretariats.

(3)   Die Leitung des Sekretariats des Gemischten Ausschusses obliegt der Partei, die den Vorsitz führt.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Der Delegationsleiter jeder Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen bei Bedarf ihre Aufgaben für die Zwecke des Abkommens auf gemeinsamen Sitzungen.

(3)   Der Vorsitz richtet die Einberufung zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen spätestens 15 Arbeitstage vor Sitzungsbeginn an den Leiter der anderen Delegation.

(4)   Der Leiter den anderen Delegation kann beim Vorsitz beantragen, die in Absatz 3 und in Artikel 2 Absatz 3 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheit Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz setzt die vorläufige Tagesordnung in Absprache mit dem Leiter der anderen Delegation fest. Jeder von einer Delegation beantragte Punkt wird auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, sofern der Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes 30 Arbeitstage vor der anberaumten Sitzung gestellt wurde.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, der in der vorläufigen Tagesordnung nicht vorgesehen ist.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Gemischen Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

Artikel 6

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.

(2)   Die Zusammensetzung und Verfahren der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden gemäß den für den Gemischten Ausschuss geltenden Verfahren vereinbart.

(3)   Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss unmittelbar Bericht und sind unter seiner Leitung tätig. Sie sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, können jedoch Empfehlungen unterbreiten.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das Mandat der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen abzuändern oder zu beenden.

Artikel 7

Empfehlungen und Beschlüsse

(1)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens werden einvernehmlich von den beiden Delegationen angenommen.

(2)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden mit der Bezeichnung „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Angabe ihres Gegenstands, versehen.

(3)   Beschlüsse werden in Artikel untergliedert. Jeder Beschluss beginnt mit einer Präambel und endet mit der Angabe des Ortes und Datums seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss. In Beschlüssen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben und sie sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Urschriften abgefasst und für den Gemischten Ausschuss von beiden Delegationsleitern unterzeichnet.

(5)   Jede Partei kann beschließen, alle vom Gemischten Ausschuss angenommenen Empfehlungen oder Beschlüsse zu veröffentlichen.

(6)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen werden, falls die beiden Delegationsleiter damit einverstanden sind.

Hierzu übermittelt der Vorsitz den Entwurf dem Leiter der anderen Delegation. Die Frist für das schriftliche Verfahren beträgt mindestens 15 Arbeitstage.

Artikel 8

Protokoll

(1)   Der Vorsitz ist verantwortlich für den über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erstellenden Entwurf des Protokolls.

(2)   In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes festgehalten:

die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben wurden,

die Beschlüsse, Erklärungen und Schlussfolgerungen, zu denen der Gemischte Ausschuss gelangt ist;

die abgegebenen Empfehlungen.

(3)   Der Entwurf des Protokolls wird beiden Delegationen im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 6 zur Genehmigung vorgelegt. Ist dieses Verfahren nicht abgeschlossen, wird das Protokoll vom Gemischten Ausschuss auf seiner nächsten Sitzung genehmigt.

(4)   Das genehmigte Protokoll wird in zwei Urschriften abgefasst und von den Sekretären unterzeichnet. Ein Original wird von jeder Partei verwahrt.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Gemischte Ausschuss nichts Gegenteiliges beschließt.

(2)   Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen unterliegen die Beratungen des Gemischten Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Gemischte Ausschuss nichts Gegenteiliges beschließt.

(3)   Sofern die Delegationen nichts Gegenteiliges beschließen, sind die Protokolle öffentlich zugänglich.

Artikel 10

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aufgrund der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss einigt sich auf die Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit Aufgaben, die Sachverständigen übertragen werden.

Artikel 11

Schriftverkehr

Der gesamte Schriftverkehr an den und vom Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird an das Sekretariat des Gemischten Ausschusses gesandt. Dieses übermittelt Ausfertigungen des gesamten Schriftverkehrs bezüglich des Abkommens an die Delegationsleiter, die Schweizerische Vertretung bei der Europäischen Union und die Delegation der Kommission in der Schweiz.


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