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Document 22008D0075

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    ABl. L 257 vom 25.9.2008, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/75(2)/oj

    25.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/41


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 75/2008

    vom 6. Juni 2008

    zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 30 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

    (2)

    Das Statistische Programm des EWR 1998 bis 2002 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden.

    (3)

    Der Aufbau von Protokoll 30 sollte vereinfacht werden.

    (4)

    Diese Vereinfachung sollte inhaltlich keinen Einfluss auf die statistische Zusammenarbeit des EWR 2003 bis 2007 haben, die mit den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2003 (2) und Nr. 90/2004 in Protokoll 30 aufgenommen wurde.

    (5)

    Das Statistische Programm des EWR 2008 bis 2012 sollte sich auf den Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (3) stützen und die zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlichen Programmbestandteile enthalten.

    (6)

    Protokoll 30 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zu ermöglichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Protokoll 30 des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zu Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäß Artikel 1 Absatz 2 von Protokoll 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

    Er gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

    (2)  ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 64.

    (3)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ANHANG

    Der Wortlaut von Protokoll 30 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des EFTA Statistical Office (ESO) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäß der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.

    (2)   Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

    (3)   Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet das ESO eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten als Teil der EWR-Statistiken ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Verbreitungskanäle an die verschiedenen Benutzergruppen weitergeleitet werden.

    (4)   Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern.

    (5)   Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen entstehen.

    (6)   Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

    (7)   Es wird ein gemeinsamer ESO/Eurostat-Jahresbericht erstellt, in dem die Verwirklichung der im Zusammenhang mit diesem Protokoll vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen geprüft wird und der der in Absatz 1 genannten ASP/EWR-Konferenz sowie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt wird.

    Artikel 2

    Statistisches Programm 2003 bis 2007

    (1)   Das mit der in Absatz 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003 bis 2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

    (2)   Ab 1. Januar 2003 wird vom EFTA Statistical Office in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Staaten jedes Jahr ein eigenes Statistisches Programm für den EWR erarbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der in Absatz 4 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet.

    (3)   Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihren Nachfolgern (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

    (4)   Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels:

    32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1), geändert durch:

    32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

    Artikel 3

    Statistisches Programm 2008 bis 2012

    (1)   Das mit dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

    (2)   Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

    (3)   Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

    (4)   Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels:

    32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).“


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