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Document 22005D0917
2005/917/EC: Decision No 2/2005 of the Joint Committee established under the Agreement on mutual recognition in relation to conformity assessment, certificates and markings between the European Community and Australia of 11 November 2005 related to giving effect to the listing of a conformity assessment body under the Sectoral Annex on electromagnetic compatibility
2005/917/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 11. November 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit
2005/917/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 11. November 2005 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit
ABl. L 333 vom 20.12.2005, p. 53–54
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 685–686
(MT)
In force
20.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/53 |
BESCHLUSS Nr. 2/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 11. November 2005
zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit
(2005/917/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien, insbesondere auf Artikel 12,
in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste eines Sektoralen Anhangs beschließen muss —
BESCHLIESST:
1. |
Die Konformitätsbewertungsstelle im Anhang wird in der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit hinzugefügt. |
2. |
Der besondere Geltungsbereich für die Aufnahme der im Anhang genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Unterzeichnet in Canberra am 11. November 2005.
Im Namen Australiens
Brian PHILLIPS
Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.
Im Namen der Europäischen Union
Andra KOKE
ANHANG
Konformitätsbewertungsstelle Finnlands, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt II des Sektoralen Anhangs über Elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird
Nordic Accredited Testing Laboratories Oy |
NATLABS |
P.O. BOX 677 (Koneenkatu 12), |
05801 HYVINKÄÄ, |
Finnland |
Tel.: (358-20) 475 2600 |
Fax: (358-20) 475 2719 |