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Document 22000D1207(01)

    Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 29. September 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

    ABl. L 306 vom 7.12.2000, p. 28–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/765/oj

    22000D1207(01)

    Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 29. September 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

    Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0028 - 0031


    Beschluss Nr. 3/2000 des Assoziationsrates EU-Rumänien

    vom 29. September 2000

    zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung

    (2000/765/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen(1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen Berufsbildung und allgemeine Bildung, beteiligen.

    (2) Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Rumänien an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

    (3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 4. August 1997 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme Rumäniens an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung, Jugend und allgemeine Bildung(2) hat Rumänien seit dem 1. September 1997 an der ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci(3) und Sokrates(4) teilgenommen; es hat den Wunsch geäußert, auch an der zweiten Phase dieser Programme teilzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Rumänien nimmt an der zweiten Phase der Programme der Europäischen Gemeinschaft Leonardo da Vinci und Sokrates, wie im Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"(5) bzw. im Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates"(6) dargelegt, (nachstehend "Leonardo da Vinci II" und "Sokrates II" genannt) unter den Bedingungen und Voraussetzungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II, die am 1. Januar 2000 beginnt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    P. Roman

    (1) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

    (2) ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 5.

    (3) ABl. L 340 vom 29.12.1998, S. 8.

    (4) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 576/98/EG (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1).

    (5) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

    (6) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

    ANHANG I

    BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME RUMÄNIENS AN DEN PROGRAMMEN LEONARDO DA VINCI II UND SOKRATES II

    1. Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Rumänien an den Aktivitäten im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II (nachstehend "Programme" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses 1999/382/EG des Rates und des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung dieser gemeinschaftlichen Aktionsprogramme.

    2. Im Einklang mit den Artikeln 5 der Beschlüsse über Leonardo da Vinci II und Sokrates II und mit den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen richtet Rumänien geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung dieser Stellen zu gewährleisten, denen im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Rumänien wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

    3. Im Hinblick auf seine Teilnahme an den Programmen zahlt Rumänien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten.

    Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität Rumäniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

    4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

    Die Kommission kann rumänische Experten in Erwägung ziehen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme unabhängige Experten auswählt, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

    5. Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muss an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

    6. Die Mittelzuweisungen an Rumänien für Mobilitätsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt III.1 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II, für dezentrale Aktionen im Rahmen von Sokrates sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Punkt 2 dieses Anhangs eingerichteten nationalen Stellen richten sich nach den auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudgets sowie nach dem rumänischen Beitrag zu den Programmen. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stellen beträgt höchstens 50 % der für die Arbeitsprogramme der nationalen Stellen vorgesehenen Mittelausstattung.

    7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie Rumänien tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Rumänien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

    8. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Rumänien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

    9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung der Programme gemäß den Beschlüssen über Leonardo da Vinci II und Sokrates II (Artikel 13 bzw. 14) wird die Teilnahme Rumäniens an diesen Programmen von der Kommission und Rumänien laufend partnerschaftlich überwacht. Rumänien unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

    10. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von rumänischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen rumänischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

    Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci und Sokrates zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen Rumänien, der Kommission und den rumänischen nationalen Stellen Anwendung. Im Falle von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die den rumänischen nationalen Stellen anzulasten sind, tragen die rumänischen Behörden die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

    11. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II und Artikel 8 des Beschlusses über Sokrates II nehmen die Vertreter Rumäniens als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Rumäniens zusammen.

    12. Die Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

    13. Die Gemeinschaft und Rumänien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

    ANHANG II

    FINANZIELLER BEITRAG RUMÄNIENS ZU LEONARDO DA VINCI II UND SOKRATES II

    1. Leonardo da Vinci

    Rumänien leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci II folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Euro):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Sokrates

    Rumänien leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Sokrates II im Jahr 2000 einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in Höhe von 7743000 Euro.

    Der Beitrag Rumäniens für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2000 festgesetzt.

    3. Rumänien entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem rumänischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Rumäniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

    4. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

    - 3846500 Euro als Beitrag zu Sokrates II im Jahr 2000;

    - folgende jährliche Beiträge zu Leonardo da Vinci II (in Euro):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der restliche Beitrag Rumäniens wird aus dem rumänischen Staatshaushalt finanziert.

    5. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

    Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Rumäniens infolge der Teilnahme an den Ausschusssitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluss zu den einzelnen Programmen zu entrichten hat.

    Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    Rumänien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

    - den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

    - den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Rumänien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Rumänien.

    Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

    (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

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