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Document 22000D0921(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2000 vom 31. Mai 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 237 vom 21.9.2000, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/48(2)/oj

22000D0921(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2000 vom 31. Mai 2000 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0058 - 0059


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 48/2000

vom 31. Mai 2000

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2000 vom 19. Mai 2000(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 1999/5/EG hebt die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(3) mit Wirkung vom 8. April 2000 auf, welche in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich durch die Richtlinie 1999/5/EG zu ersetzen ist.

(4) Die Anpassung an die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(4) ist nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens erhält Nummer 4zg (Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

"399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."

Artikel 2

In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates) wie folgt geändert:

1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- 399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."

2. In der Anpassung werden die Worte "Finnland" und "und Schweden" gestrichen.

Artikel 3

In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."

Artikel 4

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.(5)

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 53.

(2) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(3) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

(4) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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