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Document 22000A0111(02)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

ABl. L 6 vom 11.1.2000, p. 40–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/16/oj

Related Council decision

22000A0111(02)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2000 S. 0040 - 0045


ABKOMMEN

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt)

einerseits

und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

andererseits,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Volksrepublik China und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1985,

IN DER ERWAEGUNG, daß Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung wichtig sind,

IN ANBETRACHT der laufenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und China,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und China Forschungs-, Technologie- und Demonstrationsprojekte auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen und daß aus einer auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erfolgenden Mitwirkung an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der jeweils anderen Vertragspartei ein beiderseitiger Nutzen erwachsen kann,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf eine formelle Grundlage zu stellen, welche die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und stärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Vertragsparteien fördern wird,

IN DER ERWAEGUNG, daß dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sich in die allgemeine Zusammenarbeit zwischen China und der Gemeinschaft einfügt -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und China auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sind

a) "Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch gemeinsame Forschung fällt;

b) "Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

c) "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

d) "gemeinsame Forschung" Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und China durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und Stellen, die die wissenschaftlichen Forschungsprogramme durchführen, schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts ausgewiesen;

e) "Mitwirkender" oder "Forschungseinrichtung" jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium oder Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder in China, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

b) beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich erstrecken auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend "FTE" genannt, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 130g des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und ähnliche FTE-Maßnahmen in China auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Chinas als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

a) Vorbehaltlich geltender Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften sowie politischer Entscheidungen fördern die Vertragsparteien soweit wie in der Praxis möglich die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen.

b) Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

- Beteiligung chinesischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chinesischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den für die Vertragsparteien jeweils geltenden Regeln und Verfahren;

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

- konzertierte Aktionen;

- Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Modalitäten, die der Lenkungsausschuß empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, sobald die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan gemäß dem Anhang dieses Abkommens aufgestellt haben.

Artikel 6

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für China das Ministerium für Wissenschaft und Technik und für die Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte tätig sind.

b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit, nachstehend "Lenkungsausschuß" genannt, ein; dieser Ausschuß setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) Der Lenkungsausschuß hat die Aufgabe,

1. die in Artikel 4 genannten verschiedenen Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen der FTE-Entwicklungszusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen zu fördern und zu überwachen;

2. für das folgende Jahr nach Artikel 5 Buchstabe b) erster Gedankenstrich von den potentiellen Bereichen für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

3. den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich die Zusammenlegung ihrer Projekte vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können;

4. Empfehlungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b) siebter Gedankenstrich abzugeben;

5. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

6. die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu überprüfen;

7. jährlich den Vertragsparteien über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem durch das Abkommen von 1985 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuß vorgelegt.

d) Der Lenkungsausschuß tritt in der Regel jährlich und nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, vorzugsweise vor dem durch das Abkommen von 1985 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuß; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in China statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

e) Die Kosten, die vom Lenkungsausschuß selbst oder in seinem Namen verausgabt werden, werden von der Vertragspartei getragen, zu der die Mitglieder gehören. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a) Kooperationsmaßnahmen setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. Die Kosten, die Mitwirkenden an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens entstehen, führen nicht zur Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

b) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind solche Zuwendungen, finanziellen oder sonstigen Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Material, Daten und Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 9

Verbreitung und Verwertung von Wissen

Forschungseinrichtungen mit Sitz in China, die an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligt sind, beachten hinsichtlich der Inhaberschaft, Verbreitung und Verwertung von Wissen und in bezug auf geistiges Eigentum, das sich aus dieser Beteiligung ergibt, die Regeln für die Verbreitung von Forschungsergebnissen aus den spezifischen FTE-Programmen der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens.

Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die an chinesischen FTE-Projekten beteiligt sind, haben hinsichtlich der Inhaberschaft, Verbreitung und Verwertung von Wissen und in bezug auf geistiges Eigentum, das sich aus dieser Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie chinesische Forschungseinrichtungen und unterliegen den Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens.

Der Anhang über Rechte an geistigem Eigentum ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Volksrepublik China andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 11

Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jeder aufeinanderfolgenden Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden (stillschweigende Verlängerung).

c) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

d) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beigelegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Rat der Europäischen Union

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Für die Regierung der Volksrepublik China

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ANHANG

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt:

I. Geltung

Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Die Bedeutung von "geistigem Eigentum" im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c) des Abkommens festgelegt.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, daß die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird.

3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sie und/oder ihre Mitwirkenden sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen des Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und daß sie sich über den beabsichtigten Schutz dieses geistigen Eigentums rechtzeitig unterrichten;

b) effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien;

c) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden;

d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft und die Verwertung, einschließlich der Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die TMP müssen vor dem Abschluß der speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen sie beigelegt sind, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den in jeder Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien und Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern (d. h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den gemeinsamen TMP geregelt.

Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

Im TMP werden normalerweise folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei mangelndem Einvernehmen gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten mitgewirkt haben, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne geographische Begrenzung verwerten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere fördern: i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

8. Die Kündigung oder das Auslaufen des Abkommens läßt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III. Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971 ) zu behandeln. Der Urheberschutz bezieht sich auf Ausdrücke und nicht auf Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Konzepte als solche. Einschränkungen oder Ausnahmen der ausschließlichen Rechte sind beschränkt auf bestimmte Sonderfälle, die mit einer normalen Nutzung der Arbeiten nicht im Widerspruch stehen und nach vernünftigem Ermessen den legitimen Interessen des Rechtsinhabers nicht schaden.

Unbeschadet des Abschnitts II werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentliche Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, soweit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den/die Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV. Erfindungen, Entdeckungen und sonstige Errungenschaften aus Forschung und Entwicklung

Erfindungen, Entdeckungen und sonstige Errungenschaften aus Forschung und Technologie, die im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen der Vertragsparteien selbst hervorgebracht werden, gehören den Vertragsparteien, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

V. Nicht offenbartes Wissen

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, daß, sofern nichts anderes angegeben wird, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des genannten Wissens.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen des Abkommens nicht offenbartes Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen des Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergegeben werden, sofern das so verbreitete nicht offenbarte Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie vorstehend dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mitteilung bekanntgemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

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