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Document 21998D0121(01)

    Beschluß Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 7. Oktober 1997 über den Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln in Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie in Artikel 9 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS- Erzeugnisse

    ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/82(1)/oj

    21998D0121(01)

    Beschluß Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 7. Oktober 1997 über den Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln in Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie in Artikel 9 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS- Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0037 - 0040


    BESCHLUSS Nr. 2/97 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 7. Oktober 1997 über den Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln in Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie in Artikel 9 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse (98/82/EG, EGKS)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 3,

    gestützt auf das dem Europa-Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 64 Absatz 3 des Europa-Abkommens erläßt der Assoziationsrat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2.

    Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des dem Europa-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 erläßt der Assoziationsrat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Die im Anhang zu diesem Beschuß enthaltenen Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln in Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie in Artikel 9 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse werden angenommen.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 1997.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    J. POOS

    ANHANG

    Durchführungsbestimmungen zu den Wettbewerbsregeln in Artikel 64 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie in Artikel 9 Absatz 1 Ziffern i) und ii) und Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

    Artikel 1

    Allgemeiner Grundsatz

    Fälle von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sowie Fälle der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder in einem wesentlichen Teil desselben, durch die der Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien beeinträchtigt werden kann, werden gemäß den Grundsätzen in Artikel 64 Absätze 1 und 2 des Europa-Abkommens geregelt.

    Diese Fälle werden auf Seiten der Gemeinschaft von der Kommission (GD IV) und auf Seiten Bulgariens von der bulgarischen Kommission zum Schutz des Wettbewerbs (KSW) bearbeitet.

    Die Zuständigkeiten der Kommission und der KSW für die Bearbeitung dieser Fälle ergeben sich aus den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Bulgariens, und zwar auch, wenn diese Vorschriften auf Unternehmen mit Sitz außerhalb des jeweiligen Gebiets angewandt werden.

    Die beiden Behörden regeln die Fälle gemäß ihren eigenen materiellen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen. Bei den einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften der Behörden handelt es sich im Fall der Kommission um die Wettbewerbsregeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich des abgeleiteten Rechts im Bereich des Wettbewerbs, und im Fall der KSW um das bulgarische Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs.

    WIRTSCHAFTLICHE VORGÄNGE IM RAHMEN DES EG-VERTRAGS

    Artikel 2

    Zuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden

    Fälle nach Artikel 64 des Europa-Abkommens, die sowohl den Gemeinschaftsmarkt als auch den bulgarischen Markt berühren können und in die Zuständigkeit beider Wettbewerbsbehörden fallen können, werden von der Kommission und der KSW im Einklang mit diesem Artikel bearbeitet.

    2.1 Notifikation

    2.1.1 Die Wettbewerbsbehörden notifizieren einander die Fälle, die sie bearbeiten, und die nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 1 offensichtlich auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fallen.

    2.1.2 Dies kann insbesondere bei Fällen vorkommen, die

    - wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde betreffen,

    - für Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Wettbewerbsbehörde von Bedeutung sind,

    - Abhilfemaßnahmen umfassen, die ein Tätigwerden im Gebiet der anderen Behörde erfordern oder verbieten würden.

    2.1.3 Die Notifikation gemäß diesem Artikel umfaßt ausreichende Informationen, damit die Vertragspartei, an die die Notifikation ergeht, eine erste Bewertung der Auswirkungen auf ihre Interessen vornehmen kann. Kopien der Notifikationen werden dem Assoziationsrat regelmäßig übermittelt.

    2.1.4 Die Notifikation erfolgt im voraus so schnell wie möglich und spätestens in einem Stadium der Untersuchung, das noch so weit von der Annahme einer Regelung oder Entscheidung entfernt ist, daß Stellungnahmen oder Konsultationen erleichtert werden und die handelnde Behörde die Stellungnahmen der anderen Behörde berücksichtigen und Abhilfemaßnahmen treffen kann, die sie im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften im fraglichen Fall für durchführbar hält.

    2.2 Konsultationen und Wohlverhalten

    Ist die Kommission oder die KSW der Auffassung, daß wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Behörde wichtige Interessen der jeweiligen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um Konsultationen mit der anderen Behörde ersuchen oder die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auffordern, geeignete Verfahren zur Einführung von Abhilfemaßnahmen im Einklang mit deren Wettbewerbsrecht einzuleiten. Dies berührt nicht Maßnahmen nach dem Wettbewerbsrecht der ersuchenden Vertragspartei und beschränkt nicht die volle Entscheidungsfreiheit der ersuchten Behörde.

    2.3 Suche nach einer einvernehmlichen Lösung

    Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft die Stellungnahmen und das Tatsachenmaterial der ersuchenden Behörde eingehend und wohlwollend, und zwar insbesondere die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beteiligten Unternehmen sowie die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der ersuchenden Vertragspartei.

    Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten bemühen sich die an den Konsultationen nach diesem Artikel beteiligten Wettbewerbsbehörden, unter Berücksichtigung der jeweiligen wichtigen Interessen eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

    Artikel 3

    Zuständigkeit einer einzigen Wettbewerbsbehörde

    3.1 Fälle, die nach dem Grundsatz des Artikels 1 in die ausschließliche Zuständigkeit einer Wettbewerbsbehörde fallen und wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, werden gemäß Artikel 2 und unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze behandelt.

    3.2 Leitet eine der Wettbewerbsbehörden eine Untersuchung oder ein Verfahren in einem Fall ein, der offensichtlich wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berührt, so notifiziert die handelnde Behörde diesen Fall der anderen Behörde, und zwar ohne förmliches Ersuchen der letzteren.

    Artikel 4

    Informationsersuchen

    Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, daß ein Fall, der auch oder ausschließlich in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt, offensichtlich wichtige Interessen dieser Vertragspartei berührt, so kann sie die handelnde Behörde um Informationen über diesen Fall ersuchen.

    Die handelnde Behörde übermittelt soweit wie möglich ausreichende Informationen in einem Stadium des Verfahrens, das noch so weit von der Annahme einer Entscheidung oder Regelung entfernt ist, daß die Stellungnahmen der ersuchenden Behörde berücksichtigt werden können.

    Artikel 5

    Geheimhaltung und Vertraulichkeit der Informationen

    5.1 Nach Artikel 64 Absatz 7 des Europa-Abkommens ist keine der Wettbewerbsbehörden verplichtet, der anderen Behörde Informationen zu übermitteln, deren Preisegabe gegenüber der ersuchenden Behörde gemäß den Rechtsvorschriften der Behörde, die im Besitz der Informationen ist, verboten oder mit wichtigen Interessen der Vertragspartei unvereinbar ist, deren Behörde im Besitz der Informationen ist.

    5.2 Jede Behörde wahrt so weit wie möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Behörde vertraulich übermittelt werden.

    Artikel 6

    Gruppenfreistellungen

    Bei der Anwendung des Artikels 64 des Europa-Abkommens gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen stellen die Wettbewerbsbehörden sicher, daß die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen in vollem Umfang angewandt werden. Die KSW wird über alle Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme, der Aufhebung oder der Änderung von Gruppenfreistellungen durch die Gemeinschaft unterrichtet.

    Werden auf bulgarischer Seite erhebliche Einwände gegen solche Gruppenfreistellungsverordnungen erhoben, so finden unter Berücksichtigung der im Europa-Abkommen vorgesehenen Rechtsangleichung gemäß Artikel 9 Konsultationen im Assoziationsrat statt.

    Dieselben Grundsätze gelten auch bei anderen wesentlichen Veränderungen in der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft oder Bulgariens.

    Artikel 7

    Fusionskontrolle

    Bei Unternehmenszusammenschlüssen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) fallen und erhebliche Auswirkungen auf die bulgarische Wirtschaft haben, kann die KSW während des Verfahrens unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgesehenen Fristen Stellung nehmen. Die Kommission wird diese Stellungnahme gebührend berücksichtigen.

    Artikel 8

    Vorgänge von geringer Bedeutung

    8.1 Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder auf den Wettbewerb unerheblich sind, fallen nicht unter Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Abkommens und sind daher nicht gemäß den Artikeln 2 bis 6 dieser Durchführungsbestimmungen zu regeln.

    8.2 Im allgemeinen wird davon ausgegangen, daß Auswirkungen unerheblich im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 sind, wenn

    - der gesamte Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen 200 Mio. ECU nicht überschreitet und

    - die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zusammen mit den sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die von den Verbrauchern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, nicht mehr als 5 v. H. des gesamten Marktes für solche Waren oder Dienstleistungen im Gebiet des von der Vereinbarung betroffenen Gemeinsamen Marktes der Gemeinschaft bzw. des von der Vereinbarung betroffenen bulgarischen Marktes ausmachen.

    Artikel 9

    Assoziationsrat

    9.1 In den Fällen, in denen die Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung führen, sowie in den anderen in diesen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich genannten Fällen findet auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach diesem Ersuchen ein Meinungsaustausch im Assoziationsrat statt.

    9.2 Nach diesem Meinungsaustausch oder nach Ablauf der unter 9.1 genannten Frist kann der Assoziationsrat unbeschadet des Artikels 64 Absatz 6 des Europa-Abkommens geeignete Empfehlungen für die Regelung dieser Fälle aussprechen. In diesen Empfehlungen kann der Assoziationsrat die Tatsache berücksichtigen, daß die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der unter 9.1 genannten Frist übermittelt hat.

    9.3 Diese Verfahren im Assoziationsrat berühren nicht die Maßnahme gemäß dem im Gebiet der Vertragsparteien jeweils geltenden Wettbewerbsrecht.

    Artikel 10

    Negativer Zuständigkeitskonflikt

    Wenn sowohl die Kommission als auch die KSW der Auffassung sind, daß keine von ihnen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften für die Bearbeitung eines Falls zuständig ist, findet im Assoziationsrat auf Antrag ein Meinungsaustausch statt. Die Gemeinschaft und Bulgarien bemühen sich, unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen wichtigen Interessen und mit der Unterstützung des Assoziationsrates, der geeignete Empfehlungen aussprechen kann, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden; dies berührt nicht Artikel 64 Absatz 6 des Europa-Abkommens sowie die Rechte der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach ihren Wettbewerbsregeln.

    WIRTSCHAFTLICHE VORGÄNGE IM RAHMEN DES EGKS-VERTRAGS

    Artikel 11

    Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

    Die Artikel 1 bis 6 und 8 bis 10 gelten auch für den Kohle- und Stahlsektor gemäß Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen.

    Artikel 12

    Amtshilfe (Sprachen)

    Die Kommission und die KSW treffen praktische Vereinbarungen über die Amtshilfe oder andere geeignete Lösungen, insbesondere im Bereich der Übersetzungen.

    (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989. S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 (ABl. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5).

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