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Document 21995A1230(16)

Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 327 vom 30.12.1995, p. 21–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1995/582(2)/oj

Related Council decision

21995A1230(16)

Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/12/1995 S. 0021 - 0028


ABKOMMEN in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

BRIEFWECHSEL Nr. 1

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beziehe mich auf die Abkommen in Form von Briefwechseln vom 16. April 1973, vom 14. Juli 1986 und vom 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union die obengenannten Briefwechsel anzupassen und im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Norwegen die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1. Norwegen und die Gemeinschaft vereinbaren, daß die gemäß den vorgenannten Briefwechseln gewährten gegenseitigen Zugeständnisse mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

2. Norwegen und die Gemeinschaft sind übereingekommen, eine neue Vereinbarung über ihren beiderseitigen Handel mit Käse zu treffen. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist in Anhang I dieses Schreibens wiedergegeben.

3. Die Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zugunsten von Norwegen die in Anhang II dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente.

4. Norwegen eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zugunsten der Gemeinschaft die in Anhang III dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente.

5. In bezug auf die Einfuhren von Heu der Position ex 1214.90 verpflichtet sich Norwegen, seine Einfuhrregelung nach dem sog. Windhundverfahren anzuwenden.

6. Die Ursprungsregeln für die Anwendung der unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Kontingente sind in Anhang IV dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren üblichen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beziehe mich auf die Abkommen in Form von Briefwechseln vom 16. April 1973, vom 14. Juli 1986 und vom 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union die obengenannten Briefwechsel anzupassen und im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Norwegen die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

1. Norwegen und die Gemeinschaft vereinbaren, daß die gemäß den vorgenannten Briefwechseln gewährten gegenseitigen Zugeständnisse mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

2. Norwegen und die Gemeinschaft sind übereingekommen, eine neue Vereinbarung über ihren beiderseitigen Handel mit Käse zu treffen. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist in Anhang I dieses Schreibens wiedergegeben.

3. Die Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zugunsten von Norwegen die in Anhang II dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente.

4. Norwegen eröffnet mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zugunsten der Gemeinschaft die in Anhang III dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente.

5. In bezug auf die Einfuhren von Heu der Position ex 1214.90 verpflichtet sich Norwegen, seine Einfuhrregelung nach dem sog. Windhundverfahren anzuwenden.

6. Die Ursprungsregeln für die Anwendung der unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Kontingente sind in Anhang IV dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren üblichen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Ursprungsregeln

1. Die Bestimmungen des Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 8. März 1994 (3), findet für die in den Anhängen I, II und III genannten Erzeugnisse entsprechende Anwendung.

2. Die spezifischen Regeln für Be- oder Verarbeitungen, die an den für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, um diesen den Ursprung zu verleihen, und die in Anhang II zu dem genannten Protokoll Nr. 3 noch nicht aufgeführt sind, lauten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BRIEFWECHSEL Nr. 2

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beziehe mich auf die Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den beiderseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um diese Vereinbarung im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union anzupassen.

Ich bestätige Ihnen, daß Norwegen bereit ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:

1. Im Rahmen einer Menge von 200 t Käse verzichtet Norwegen auf die Bestimmungen seines Schreibens vom 11. April 1983, mit dem es sich das Recht vorbehalten hat, die Einfuhr von bestimmten Käsesorten aus der Gemeinschaft zu beschränken.

2. Norwegen erkennt an, daß die zum 1. Juli 1992 erfolgte Änderung der Regelung für die Einfuhr von Käse nach den Kanarischen Inseln, durch die die herkömmlichen Ausfuhren Norwegens beeinträchtigt wurden, im Rahmen der neuen Vereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt worden ist.

Unter diesen Bedingungen verzichtet Norwegen auf jeglichen späteren Ausgleich für Käse, der nicht unter das am 14. Juli 1986 im Anschluß an den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen fällt.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beziehe mich auf die Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den beiderseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um diese Vereinbarung im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union anzupassen.

Ich bestätige Ihnen, daß Norwegen bereit ist, folgende Verpflichtungen einzugehen:

1. Im Rahmen einer Menge von 200 t Käse verzichtet Norwegen auf die Bestimmungen seines Schreibens vom 11. April 1983, mit dem es sich das Recht vorbehalten hat, die Einfuhr von bestimmten Käsesorten aus der Gemeinschaft zu beschränken.

2. Norwegen erkennt an, daß die zum 1. Juli 1992 erfolgte Änderung der Regelung für die Einfuhr von Käse nach den Kanarischen Inseln, durch die die herkömmlichen Ausfuhren Norwegens beeinträchtigt wurden, im Rahmen der neuen Vereinbarung in vollem Umfang berücksichtigt worden ist.

Unter diesen Bedingungen verzichtet Norwegen auf jeglichen späteren Ausgleich für Käse, der nicht unter das am 14. Juli 1986 im Anschluß an den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen fällt."

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

(3) ABl. Nr. L 204 vom 6. 8. 1994, S. 90.

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