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Document 21974A0604(01)

Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Pariser Übereinkommen)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, p. 6–21 (EN, FR)
ABl. L 194 vom 25.7.1975, p. 22–29 (DA, DE, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/03/1998; Ersetzt durch 298A0403(01)

Related Council decision

21974A0604(01)

Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Pariser Übereinkommen)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 25/07/1975 S. 0006 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0177
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0115
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0115


BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 1975 über den Abschluß des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (75/437/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umwelschutz (2) betont, daß die Bekämpfung der Meeresverschmutzung allgemein für die Gemeinschaft von grosser Bedeutung ist, und sieht unter anderem Aktionen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der vom Land ausgehenden Meeresverschmutzung vor.

Das Übereinkommen vom 21. Februar 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus sieht ferner die Ausarbeitung und Durchführung von "Programmen" vor, die diese Art von Verschmutzung im Nordostatlantik entweder beseitigen oder verringern sollen.

Der Abschluß dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft erscheint erforderlich, damit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Lebensqualität verwirklicht werden kann ; die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen.

Es ist angezeigt, den Vertreter der Gemeinschaft in der durch das Übereinkommen eingesetzten Kommission zu benennen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens befugt sind, und ihnen die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in der gemäß Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Kommission.

Die Kommission legt dort gemäß den Direktiven, die ihr der Rat erteilen kann, den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KEATING (1)ABl. Nr. C 127 vom 18.10.1974, S. 32. (2)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1.

ANHANG ÜBERSETZUNG (1)

ÜBEREINKOMMEN zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind,

EINGEDENK DESSEN, daß das ökologische Gleichgewicht und die rechtmässige Nutzung des Meeres zunehmend durch Verschmutzung bedroht sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abge haltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen,

IM HINBLICK DARAUF, daß ein abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung unerläßlich ist,

ÜBERZEUGT, daß als Teil fortlaufender und zusammenhängender Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Verschmutzung jeglichen Ursprungs einschließlich der gegenwärtigen Bemühungen zur Bekämpfung der Verschmutzung internationaler Wasserstrassen, unverzueglich internationale Vorkehrungen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung vom Lande aus getroffen werden können und sollen,

IN DER ERWAEGUNG, daß die mit demselben Meeresgebiet befassten Staaten durch ihre gemeinsamen Interessen veranlasst werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK des am 15. Februar 1972 in Oslo geschlossenen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luft fahrzeuge,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Meeresverschmutzung zu verhüten, d.h. die unmittelbare oder mittelbare Einführung von Stoffen oder Energie in die Meeresumwelt (einschließlich der Flußmündungen) durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem des Meeres geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres behindert werden.

(2) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens einzeln und gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung vom Lande aus und stimmen ihre diesbezuegliche Politik aufeinander ab.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet auf das wie folgt abgegrenzte Meeresgebiet Anwendung: a) diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36º nördlicher Breite und zwischen 42º westlicher Länge und 51º östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich i) der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie

ii) des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36º nördlicher Breite und des Längenkreises in 5º 36 westlicher Länge;

b) denjenigen Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59º nördlicher Breite und zwischen 44º westlicher Länge und 42º westlicher Länge liegt.

Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) "Meeresgebiet" die hohe See, die Küstenmeere der Vertragsparteien und die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird ; es erstreckt sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze, sofern nach Artikel 16 Buchstabe c nichts anderes beschlossen wird; (1)Nur der englische und der französische Wortlaut sind verbindlich.

b) "Süßwassergrenze" die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses auf Grund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;

c) "Verschmutzung vom Lande aus" die Verschmutzung des Meeresgebiets i) durch Wasserläufe;

ii) von der Küste aus, einschließlich der Einführung durch Unterwasser- oder sonstige Rohrleitungen;

iii) von der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden menschlichen Bauwerken innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens aus.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) nötigenfalls stufenweise die Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch die in Anhang A Teil I aufgeführten Stoffe zu beseitigen;

b) die Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch die in Anhang A Teil II aufgeführten Stoffe streng zu begrenzen.

(2) Um den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, führen die Vertragsparteien je nach Lage des Falles gemeinsam oder einzeln Programme und Maßnahmen durch a) zur vordringlichen Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch die in Anhang A Teil I aufgeführten Stoffe;

b) zur Verringerung oder gegebenenfalls Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch die in Anhang A Teil II aufgeführten Stoffe. Diese Stoffe werden nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaats eingeleitet. Die Genehmigung wird in regelmässigen Abständen überprüft.

(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Programme und Maßnahmen müssen gegebenenfalls besondere Vorschriften oder Normen über die Qualität der Umwelt, die Einleitung in das Meeresgebiet, die Einleitung in Wasserläufe, die das Meeresgebiet beeinflusst, und die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Erzeugnissen enthalten ; diese Programme und Maßnahmen müssen den jüngsten technischen Entwicklungen Rechnung tragen.

Die Programme müssen Abschlusstermine enthalten.

(4) Ausserdem können die Vertragsparteien je nach Lage des Falles gemeinsam oder einzeln Programme oder Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch einen derzeit nicht in Anhang A aufgeführten Stoff durchführen, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht wird, daß durch diesen Stoff eine ernstliche Gefahr in dem Meeresgebiet entstehen kann, und wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zur Verhütung und gegebenenfalls Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets vom Lande aus durch die in Anhang A Teil III bezeichneten radioaktiven Stoffe zu ergreifen.

(2) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen auf Grund anderer Verträge und Übereinkommen werden die Vertragsparteien bei der Erfuellung dieser Verpflichtung a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen voll berücksichtigen;

b) die von diesen internationalen Organisationen und Einrichtungen empfohlenen Überwachungsverfahren berücksichtigen;

c) ihre Überwachung und Untersuchung radioaktiver Stoffe nach den Artikeln 10 und 11 koordinieren.

Artikel 6

(1) Zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Meeresumwelt werden sich die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 4 bemühen, a) die bestehende Verschmutzung vom Lande aus zu verringern;

b) jede neue Verschmutzung vom Lande aus einschließlich der Verschmutzung durch neue Stoffe zu verhüten.

(2) Bei der Erfuellung dieser Verpflichtung berücksichtigen die Vertragsparteien a) Art und Mengen der in Betracht kommenden Verunreinigungsstoffe;

b) den Stand der bestehenden Verschmutzung;

c) Qualität und Absorptionsfähigkeit des diese Stoffe aufnehmenden Wassers des Meeresgebiets;

d) die Notwendigkeit einer integrierten Planungspolitik im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes.

Artikel 7

Die Vertragsparteien kommen überein, die von ihnen beschlossenen Maßnahmen so anzuwenden, daß sie eine Zunahme der Verschmutzung - in den Meeren ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens,

- in dem unter dieses Übereinkommen fallenden Meeresgebiet aus anderen Quellen als vom Lande aus

verhindern.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung vom Lande aus zu ergreifen.

Artikel 9

(1) Ist die vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgehende Verschmutzung vom Lande aus durch nicht in Anhang A Teil I aufgeführte Stoffe geeignet, die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien zu schädigen, so verpflichten sich die betroffenen Vertragsparteien, auf Antrag einer von ihnen Konsultationen zwecks Aushandelns einer Übereinkunft über Zusammenarbeit aufzunehmen.

(2) Auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei wird die Frage von der in Artikel 15 vorgesehenen Kommission geprüft ; die Kommission kann Empfehlungen zur Erzielung einer befriedigenden Lösung abgeben.

(3) Die Sonderübereinkünfte nach Absatz 1 können unter anderem ihren Geltungsbereich, die angestrebten Qualitätsziele und die Methoden zur Erreichung dieser Ziele, darunter auch Methoden zur Anwendung angemessener Normen, sowie die zu sammelnden wissenschaftlichen und technischen Informationen festlegen.

(4) Die Vertragsparteien, welche diese Übereinkünfte unterzeichnen, unterrichten die anderen Vertragsparteien über die Kommission vom Inhalt dieser Übereinkünfte und von den bei ihrer Durchführung erzielten Fortschritten.

Artikel 10

Die Vertragsparteien kommen überein, einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche und technische Forschungsprogramme aufzustellen, die auch die Erforschung der besten Methoden zur Beseitigung oder Ablösung schädlicher Stoffe umfassen, um die Meeresverschmutzung vom Lande aus zu verringern ; sie teilen einander die hierbei erhaltenen Informationen mit. Dabei werden sie die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens stufenweise ein ständiges Überwachungssystem zu errichten und zu betreiben, das es ermöglicht, - den jeweiligen Stand der Meeresverschmutzung möglichst frühzeitig festzustellen;

- die Wirksamkeit der auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung vom Lande aus festzustellen.

Dazu bestimmen die Vertragsparteien, in welcher Weise sie einzeln oder gemeinsam systematische und Ad-hoc-Überwachungsprogramme durchführen können. Diese Programme berücksichtigen den Einsatz von Forschungsschiffen und sonstigen Anlagen in dem überwachten Gebiet.

Die Programme berücksichtigen ähnliche Programme, die auf Grund bereits in Kraft befindlicher Übereinkünfte von den zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen durchgeführt werden.

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Einhaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen zu treffen.

(2) Die Vertragsparteien teilen der Kommission die Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen mit, die sie zur Durchführung des Absatzes 1 getroffen haben.

Artikel 13

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander erforderlichenfalls bei der Verhütung von Ereignissen, die zu einer Verschmutzung vom Lande aus führen können, Beistand zu leisten, die Folgen derartiger Ereignisse auf ein Mindestmaß zu beschränken und zu beseitigen und zu diesem Zweck Informationen auszutauschen.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen darf einer Vertragspartei insoweit nicht entgegengehalten werden, als diese infolge einer Verschmutzung, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats hat, an seiner vollen Anwendung gehindert ist.

(2) Jedoch wird sich die betreffende Vertragspartei bemühen, mit dem Nichtvertragsstaat zusammenzuarbeiten, um die volle Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen.

Artikel 15

Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmässigen Abständen sowie dann zusammen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird.

Artikel 16

Die Kommission hat die Aufgabe, a) die allgemeine Aufsicht über die Durchführung dieses Übereinkommens wahrzunehmen;

b) den Zustand des Meeres innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens sowie die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Maßnahmen allgemein zu überprüfen;

c) gegebenenfalls auf Vorschlag der an denselben Wasserlauf grenzenden Vertragspartei oder Vertragsparteien nach einem Standardverfahren die Grenze festzulegen, bis zu der sich das Meeresgebiet in diesem Wasserlauf erstreckt;

d) nach Artikel 4 Programme und Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Verschmutzung vom Lande aus zu erarbeiten;

e) nach Artikel 9 Empfehlungen abzugeben;

f) nach den Artikeln 11, 12 und 17 Informationen entgegenzunehmen und zu überprüfen und sie an die Vertragsparteien zu verteilen;

g) nach Artikel 18 Empfehlungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der in Anhang A enthaltenen Listen von Stoffen abzugeben;

h) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien übermitteln der Kommission nach einem Standardverfahren a) die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 11;

b) möglichst ausführliche Informationen über die in den Anhängen aufgeführten Stoffe, die in das Meeresgebiet gelangen könnten.

Die Vertragsparteien bemühen sich, nach und nach die Verfahren für die Sammlung derartiger Informationen fortzuentwickeln, die zur Revision der nach Artikel 4 beschlossenen Programme zur Verringerung der Verschmutzung beitragen können.

Artikel 18

(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig anzunehmen ist.

(2) Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die einstimmig anzunehmen ist.

(3) Die Kommission nimmt einstimmig Programme und Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung vom Lande aus nach Artikel 4 und für wissenschaftliche Forschung und Überwachung nach den Artikeln 10 und 11 sowie Beschlüsse nach Artikel 16 Buchstabe c) an.

Diese Programme und Maßnahmen werden für alle Vertragsparteien zweihundert Tage nach ihrer Annahme wirksam und werden von diesem Zeitpunkt an von ihnen angewendet, sofern die Kommission keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so kann die Kommission dennoch ein Programm oder Maßnahmen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder annehmen. Die Programme oder Maßnahmen werden für diejenigen Vertragsparteien, die dafür stimmten, zweihundert Tage nach ihrer Annahme wirksam, sofern die Kommission keinen anderen Zeitpunkt bestimmt, und für jede andere Vertragspartei, nachdem sie das Programm oder die Maßnahmen ausdrücklich angenommen hat, was jederzeit möglich ist.

(4) Die Kommission kann Empfehlungen für Änderungen des Anhangs A mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder annehmen ; sie sind den Regierungen der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. Die Regierung einer Vertragspartei, die nicht imstande ist, die Änderung zu genehmigen, notifiziert dies der Verwahrregierung schriftlich binnen zweihundert Tagen nach Annahme der Änderungsempfehlung durch die Kommission. Geht eine solche Notifikation nicht ein, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien zweihundertdreissig Tage nach der Abstimmung in der Kommission in Kraft. Die Verwahrregierung notifiziert den Vertragsparteien so bald wie möglich den Eingang jeder Notifikation.

Artikel 19

In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus ; das gleiche gilt im umgekehrten Fall.

Artikel 20

Die Verwahrregierung beruft die erste Sitzung der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

Artikel 21

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den beteiligten Parteien nicht auf andere Weise, wie beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach Maßgabe des Anhangs B unterworfen.

Artikel 22

Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zu der in Paris abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über das Überinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus eingeladen waren, sowie für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. Juni 1974 bis zum 30. Juni 1975 in Paris zur Unterzeichnung auf.

Artikel 23

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel 24

(1) Nach dem 30. Juni 1975 liegt dieses Übereinkommen für die in Artikel 22 bezeichneten Staaten und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Beitritt auf.

(2) Dieses Übereinkommen liegt von demselben Zeitpunkt an für jede andere Vertragspartei des am 15. Februar 1972 in Oslo zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge zum Beitritt auf.

(3) Vom Tag seines Inkrafttretens an liegt dieses Übereinkommen für jeden nicht in Artikel 22 bezeichneten Staat, der stromaufwärts an Wasserläufen liegt, die das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien durchqueren und das in Artikel 2 festgelegte Meeresgebiet erreichen, zum Beitritt auf.

(4) Die Vertragsparteien können andere Staaten einstimmig einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. In dieesm Fall kann das Meeresgebiet im Sinne des Artikels 2 nötigenfalls nach Artikel 27 geändert werden.

(5) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der siebenten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der siebenten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 26

Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese das Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 27

(1) Die Verwahrregiegung beruft auf Antrag der Kommission auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder gefassten Beschlusses eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein.

(2) Bei dem Beitritt eines Staates gemäß Artikel 24 Absätze 2, 3 und 4 kann das in Artikel 2 festgelegte Meeresgebiet auf Grund eines einstimmig angenommenen Vorschlags der Kommission geändert werden. Diese Änderungen treten nach einstimmiger Genehmigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 28

Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die in Artikel 22 bezeichneten Parteien a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens, jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von jeder Notifikation einer Kündigung nach den Artikeln 22, 23, 24 und 26;

b) vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 25;

c) vom Eingang jeder Notifikation der Genehmigung oder Ablehnung von Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie vom Inkrafttreten solcher Änderungen nach den Artikeln 18 und 27.

Artikel 29

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt ; diese übermittelt den Vertragsparteien und den in Artikel 22 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften und hinterlegt eine beglaubigte Abschrift beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 4. Juni 1974.

ANHANG A

Bei der Aufteilung der Stoffe auf die Teile I, II und III werden folgende Maßstäbe angelegt: a) Beständigkeit,

b) Giftigkeit oder sonstige schädliche Eigenschaften,

c) Tendenz zur biologischen Ansammlung.

Diese Maßstäbe sind nicht unbedingt von gleicher Bedeutung für einen bestimmten Stoff oder eine bestimmte Gruppe von Stoffen, und andere Faktoren wie der Ort des Einleitens und die eingeleiteten Mengen sind möglicherweise ebenfalls zu berücksichtigen.

TEIL I

In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, i) weil sie nicht durch natürliche Vorgänge rasch abgebaut oder unshädlich gemacht werden und

ii) weil sie a) entweder zu einer gefährlichen Ansammlung schädlicher Stoffe in der Nahrungsmittelkette führen können,

b) die Gesundheit von Lebewesen gefährden können, indem sie unerwünschte Veränderungen in den Ökosystemen des Meeres hervorrufen, oder

c) die Ernte von Meeresprodukten oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres ernstlich behindern können und

iii) weil wegen der Verschmutzung durch diese Stoffe Sofortmaßnahmen erforderlich scheinen: 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die in der Meeresumwelt derartige Verbindungen bilden können, mit Ausnahme solcher Stoffe, die biologisch unschädlich sind oder die im Meer rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden,

2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen,

3. Cadmium und Cadmiumverbindungen,

4. beständige Kunststoffe, die im Meer treiben, schweben oder untergehen können und die eine rechtmässige Nutzung des Meeres ernstlich behindern können,

5. aus Erdöl gewonnene beständige Öle und Kohlenwasserstoffe.

TEIL II

In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, weil sie, auch wenn sie ähnliche Eigenschaften wie die Stoffe in Teil I aufweisen und einer strengen Kontrolle bedürfen, weniger schädlich erscheinen oder rascher durch natürlich Vorgänge unschädlich gemacht werden: 1. Organische Verbindungen von Phosphor, Silizium und Zinn sowie Stoffe, die in der Meeresumwelt derartige Verbindungen bilden können, mit Ausnahme derjenigen Stoffe, die biologisch unschädlich sind oder die im Meer rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden,

2. reiner Phosphor,

3. aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Öle und Kohlenwasserstoffe,

4. folgende Elemente und ihre Verbindungen:

Arsen,

Chrom,

Kupfer,

Blei,

Nickel,

Zink.

5. Stoffe, die nach Ansicht der Kommission eine schädliche Wirkung auf den Geschmack une/oder Geruch der Erzeugnisse haben, die aus der Meeresumwelt für den menschlichen Verbrauch gewonnen werden.

TEIL III

In diesem Teil werden die nachstehenden Stoffe aufgeführt, weil sie, auch wenn sie ähnliche Eigenschaften wie die Stoffe in Teil I aufweisen und einer strengen Kontrolle mit dem Ziel der Verhütung und gegebenenfalls Beseitigung der von ihnen verursachten Verschmutzung unterworfen werden sollen, bereits Gegenstand von Forschungsarbeiten, von Empfehlungen und in einigen Fällen von Maßnahmen im Rahmen mehrerer internationaler Organisationen und Einrichtungen sind ; diese Stoffe unterliegen dem Artikel 5: - radioaktive Stoffe einschließlich Abfälle.

ANHANG B

Artikel 1

Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.

Artikel 2

(1) Auf Grund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei nach Artikel 21 des Übereinkommens gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist.

(2) Die betreibende Partei unterrichtet die Kommission, daß sie die Bildung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Artikel 3

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt ; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

Artikel 4

(1) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate.

(2) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

Artikel 5

(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach diesem Übereinkommen.

(2) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

(1) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

(2) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Maßnahmen empfehlen.

(3) Werden zwei oder mehr nach diesem Anhang gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befasst, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen.

(4) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.

(5) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

Artikel 7

(1) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

(2) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befasst werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

Artikel 8

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat wie jede andere Vertragspartei dieses Übereinkommens das Recht, als betreibende Partei oder als Gegenpartei vor dem Schiedsgericht zu erscheinen.

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