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Document 02021R2115-20230101

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/2023-01-01

02021R2115 — DE — 01.01.2023 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/648 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2022

  L 119

1

21.4.2022

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/813 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2023

  L 102

1

17.4.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 181 vom 7.7.2022, S.  35 (2021/2115)

►C2

Berichtigung, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S.  137 (2021/2115)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013



TITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung enthält Vorschriften über

a) 

die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;

b) 

die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

c) 

die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt, Bedingungen für Interventionen spezifiziert und Mittel zugewiesen werden;

d) 

die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.

(2)  
Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem vom Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Zeitraum des GAP-Strategieplans “) festgelegt sind.

Artikel 2

Anwendbare Bestimmungen

(1)  
Auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung finden die Verordnung (EU) 2021/2116 und die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.
(2)  
Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Artikel 19 Titel III Kapitel II ausgenommen Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c, sowie die Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.

2. 

„Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

3. 

„Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.

4. 

„Vorhaben“ ist

a) 

ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten oder Aktionen, das/der/die im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans ausgewählt wurde,

b) 

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die gesamten für ein Finanzierungsinstrument gewährten förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

5. 

„Öffentliche Ausgaben“ sind jedweder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union, die aus dem EGFL oder dem ELER zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

6. 

„Etappenziele“ sind im Voraus festgelegte Zwischenwerte für ein bestimmtes Haushaltsjahr, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans erreicht sein müssen, um fristgemäße Fortschritte im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren sicherzustellen.

7. 

„Zielwerte“ sind im Voraus festgelegte Werte, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und am Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren erreicht sein müssen.

8. 

“Gebiete in äußerster Randlage” bezeichnet Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

9. 

„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ (Agricultural Knowledge and Innovation System — AKIS) ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren.

10. 

“kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” bezeichnet kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

11. 

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.

12. 

“weniger entwickelte Regionen” bezeichnet weniger entwickelte Regionen im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060;

13. 

„Begünstigter“ im Falle von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 ist

a) 

eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist,

b) 

im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen: das Unternehmen, das die Beihilfe erhält,

c) 

im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten: die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Einrichtung, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 („Verwaltungsbehörde“) verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde.

14. 

„Unterstützungssatz“ ist der Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission ( 1 ).

15. 

‘LEADER’ bezeichnet die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060;

16. 

„Zwischengeschaltete Stelle“ ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, einschließlich regionaler oder lokaler Stellen, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, die unter der Verantwortung einer nationalen oder regionalen Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.

17. 

“Haushaltsjahr” bezeichnet ein Agrar-Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Artikel 4

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
(2)  

Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:

a) 

durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,

b) 

durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(3)  

Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

a) 

„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 oder GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 2 ) oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 3 ) oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stillgelegt wurden,

b) 

„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb,

c) 

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:

i) 

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;

ii) 

von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.

(4)  

Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:

a) 

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,

b) 

jede Fläche des Betriebs, die

i) 

Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen;

ii) 

genutzt wird, um den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, einschließlich brachliegender Flächen, gemäß dem in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standard Nr. 8 zu erreichen, oder

iii) 

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.

Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann "förderfähige Hektarfläche" andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle besetzten Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf.

Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen,

c) 

jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Buchstaben a und b dieses Absatzes keine „förderfähige Hektarfläche“ ist

i) 

infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG auf diese Fläche;

ii) 

infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlauben, oder gemäß nationalen Regelungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Bedingungen mit diesen flächenbezogenen Interventionen im Einklang stehen, sofern diese Interventionen und nationalen Regelungen zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung beitragen;

iii) 

für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen;

iv) 

für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Landwirts gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung.

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.

(5)  
Der Begriff „aktiver Landwirt“ ist so festzulegen, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, eine Unterstützung erhalten, ohne dass pluriaktive Landwirte oder nebenberuflich tätige Landwirte notwendigerweise von der Unterstützung ausgeschlossen werden.

Bei der Festlegung, wer als „aktiver Landwirt“ gilt, wenden die Mitgliedstaaten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien an, wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationalen oder regionalen Registern. Diese Kriterien können in einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten gewählten Formen eingeführt werden, einschließlich einer Negativliste, die Landwirte von der Einstufung als aktive Landwirte ausschließt. Betrachtet ein Mitgliedstaat diejenigen Landwirte als aktive Landwirte, die für das Vorjahr keine über einem bestimmten Betrag liegenden Direktzahlungen erhalten haben, so darf der betreffende Betrag nicht über 5 000  EUR liegen.

(6)  

Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:

a) 

eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,

b) 

die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,

c) 

die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(7)  
Die Begriffsbestimmung für „neuer Landwirt“ ist so festzulegen, dass sie sich auf Landwirte bezieht, die keine Junglandwirte sind und die erstmals „Leiter des Betriebs“ sind. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Begriffsbestimmung weitere objektive und nichtdiskriminierende Anforderungen im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen und Ausbildung auf.
(8)  
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten und des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels abhängig gemacht wird.



TITEL II

ZIELE UND INDIKATOREN

Artikel 5

Allgemeine Ziele

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:

a) 

Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;

b) 

Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;

c) 

Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

Artikel 6

Spezifische Ziele

(1)  

Zur Erreichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a) 

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union;

b) 

die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

c) 

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

d) 

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie;

e) 

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;

f) 

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

g) 

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

h) 

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;

i) 

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird.

(2)  
Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden durch das Querschnittsziel, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch die Förderung und die Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten zu modernisieren und deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen zu fördern, ergänzt und mit diesem Querschnittsziel verknüpft.
(3)  
Bei der Verfolgung der in Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele ergreifen die Mitgliedstaaten mit der Unterstützung der Kommission geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und gewährleisten Vereinfachungen bei der Umsetzung der GAP.

Artikel 7

Indikatoren

(1)  

Die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse, Wirkung und Kontext bewertet, die in Anhang I festgelegt sind. Dieser Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

a) 

Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;

b) 

Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden in Artikel 6 Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele beziehen und die dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Ergebnisindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union beitragen;

c) 

Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden;

d) 

Kontextindikatoren gemäß Artikel 115 Absatz 2, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von durch die Mitgliedstaaten gemeldeten technischen Problemen bei der Anwendung dieser Indikatoren beschränkt.



TITEL III

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN



KAPITEL I

Gemeinsame anforderungen



Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 8

Strategischer Ansatz

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Landwirte und anderen Begünstigten im Einklang mit den von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der vorliegenden Verordnung genehmigten GAP-Strategieplänen und den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2021/2116 fest. Sie setzen die GAP-Strategiepläne in der von der Kommission genehmigten Fassung um.

Artikel 10

Interne Stützung im Rahmen der WTO

Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.

Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen verwiesen wird. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.

Artikel 11

Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten

(1)  
Haben die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorgesehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der vorliegenden Verordnung, und betreffen diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT aufgeführt sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist.
(2)  
Bis 8. Juni 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, die auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, gibt in seinem Vorschlag für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 die entsprechenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an.

Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs, so dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Unionerhalten bleibt. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Der Verringerungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat wird im Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 118 Absatz 6 festgesetzt, mit dem die Kommission den GAP-Strategieplan des Mitgliedstaats genehmigt.

Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Stützungsfläche nach dem in Artikel 118 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf eigene Initiative ändern.

(4)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs im Wege eines Antrags auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.
(5)  
Um zu vermeiden, dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 überschritten wird, werden von der Kommission gegebenenfalls für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzstützungsfläche in ihren GAP-Strategieplänen überschritten haben, Verringerungskoeffizienten festgelegt oder die geltenden Verringerungskoeffizienten überarbeitet, sofern diese gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegt wurden.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr über die Verringerungskoeffizienten.

Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der Verringerungskoeffizient für diesen Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 119 Absatz 10 festgelegt, mit dem die Kommission die Änderung des GAP-Strategieplans genehmigt.

(6)  
In Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden Ölsaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.
(7)  
Die Mitgliedstaaten schließen den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen von jeder flächenbezogenen Intervention nach Absatz 1 aus.



Abschnitt 2

Konditionalität

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)  

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

a) 

Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;

b) 

öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;

c) 

Tierwohl.

(2)  
Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(3)  
Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(4)  
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 13

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.
(2)  
In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen festlegen, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Diese zusätzlichen Standards müssen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und den ermittelten Bedarfen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezüglich des in GLÖZ-Standard Nr. 1 aufgeführten Verhältnisses enthalten.



Abschnitt 3

Soziale Konditionalität

Artikel 14

Grundsatz und Geltungsbereich

(1)  
Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.
(2)  
Wenn sie gemäß Absatz 1 eine Regelung für Verwaltungssanktionen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, hören die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer institutionellen Bestimmungen die einschlägigen nationalen Sozialpartner an, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer im Agrarsektor vertreten, wobei sie deren Unabhängigkeit und deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, uneingeschränkt achten. Diese Regelung für Verwaltungssanktionen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sozialpartner, soweit diese gemäß dem nationalen Rechtsrahmen und dem nationalen Rahmen für Tarifverhandlungen, für die Umsetzung oder die Durchsetzung der in Anhang IV genannten Rechtsakte verantwortlich sind.
(3)  
Der GAP-Strategieplan enthält Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten die einschlägigen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(4)  
Die in Anhang IV genannten Rechtsakte, welche die Bestimmungen enthalten, die unter die Regelung für Verwaltungssanktionen im Sinne des Absatzes 1 fallen gelten in der anwendbaren Fassung und so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.



Abschnitt 4

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

Artikel 15

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren GAP-Strategieplänen ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Landwirten und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf- Die Mitgliedstaaten können auf bereits bestehenden Systemen aufbauen.
(2)  
Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab, tragen bestehenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren Rechnung und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, durch Forschungs- und Innovationsprojekte gewonnene Informationen, auch in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Güter.

Über diese Betriebsberatungsdienste wird für den gesamten Betriebsentwicklungszyklus angemessene Hilfe angeboten, auch in Bezug auf die erstmalige Niederlassung, die Umstellung der Produktionsmuster entsprechend der verbraucherseitigen Nachfrage, innovative Verfahren, auf Klimaresilienz ausgerichtete landwirtschaftliche Techniken einschließlich Agrarforstwirtschaft und Agrarökologie, verbessertes Tierwohl sowie gegebenenfalls Sicherheitsstandards und soziale Unterstützung.

Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bilden, integriert.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte Beratung unparteiisch ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert und angemessen ausgebildet sind und keine Interessenkonflikte haben.
(4)  

Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sind an die verschiedenen Erzeugungs- und Betriebsarten angepasst und umfassen mindestens

a) 

alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

b) 

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), der Richtlinie 2009/128/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

c) 

landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ verhindern;

d) 

Risikoprävention und Risikomanagement;

e) 

Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3;

f) 

digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 114 Buchstabe b;

g) 

die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe, welche seine beliebige digitale Anwendung sein kann, die mindestens folgende Informationen bereitstellt:

i) 

die Bilanz der Hauptnährstoffe vor Ort,

ii) 

die für Nährstoffe geltenden gesetzlichen Anforderungen,

iii) 

auf verfügbaren Informationen und Analysen beruhende Bodendaten,

iv) 

für die Nährstoffbewirtschaftung relevante Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);

h) 

Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.



KAPITEL II

Interventionskategorien in form von direktzahlungen



Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)  
Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2)  

Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) 

die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) 

die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c) 

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d) 

die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3)  

Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) 

die gekoppelte Einkommensstützung;

b) 

die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 17

Kappung und Degressivität der Zahlungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird, kappen. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Kappung einzuführen, kürzen den Betrag, der 100 000  EUR überschreitet, um 100 %.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird und 60 000  EUR überschreitet, um bis zu 85 % zu kürzen.

Die Mitgliedstaaten können für Beträge über 60 000  EUR zusätzliche Tranchen und die Kürzungssätze für diese zusätzlichen Tranchen festlegen. Sie stellen sicher, dass die Kürzung für jede Tranche gleich oder höher ist als die für die vorangegangene Tranche.

(3)  

Vor der Anwendung von Absatz 1 oder 2 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt in einem Kalenderjahr gewährt wird, Folgendes abziehen:

a) 

alle von dem Landwirt gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben;

b) 

die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Vergütung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben;

c) 

den Personalkostenanteil der Vertragskosten, die mit einer von dem Landwirt gemeldeten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten. In hinreichend begründeten Fällen können Landwirte die Verwendung der Standardkosten beantragen; diese Standardkosten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Mitgliedstaaten die Standardkosten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln sind.

(4)  
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
(5)  
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, sofern dies im einschlägigen GAP-Strategieplan festgelegt ist, und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2025 nach Maßgabe von Artikel 103 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß dem genannten Artikel festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Mittel auf die Landwirte vorzusehen.

Artikel 18

Mindestanforderungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.

Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.

(2)  
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Mindestfläche gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 fest.

Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn

a) 

die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und

b) 

die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.

(3)  
Griechenland kann beschließen, diesen Artikel nicht auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.

Artikel 19

Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.



Abschnitt 2

Entkoppelte Direktzahlungen



Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.



Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1)  
Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3)  
Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1)  
Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

Artikel 23

Zahlungsansprüche

(1)  
Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zu gewähren.
(2)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der genannten Verordnung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht.

Artikel 24

Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz

(1)  
Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2022 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2022 anpassen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat setzt spätestens bis zum Antragsjahr 2026 eine Obergrenze für den Wert der einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten fest.
(4)  
Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichen Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.
(5)  
Für die Zwecke von Absatz 4 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 85 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 haben, der gemäß dem betreffenden GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.
(6)  
Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten die Beträge, die möglicherweise durch Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfügbar werden, und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag gemäß Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten Einheitsbetrag im Sinne von Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist, übersteigt.

(7)  
Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestwerts können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit der Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß den Absätzen 3 bis 7 im Jahr 2023 begonnen wird.

Artikel 25

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)  
Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.

Artikel 26

Reserven für Zahlungsansprüche

(1)  
Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
(4)  

Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:

a) 

Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;

b) 

neue Landwirte.

(5)  
Ein Mitgliedstaat weist aktiven Landwirten, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöht den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Er stellt sicher, dass diese aktiven Landwirte zu einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen in dem entsprechenden Wert erhalten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verwendung der Reserve, einschließlich der Festlegung zusätzlicher aus der Reserve zu unterstützender Gruppen von Landwirten — unter der Voraussetzung, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten prioritären Gruppen ihre Zahlungen aus der Reserve erhalten haben –, und für die Fälle festlegen, die die Auffüllung der Reserve auslösen würden. Wenn die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes von Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, gilt diese lineare Kürzung für alle Zahlungsansprüche auf nationaler Ebene oder, wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden, auf Ebene der in Artikel 22 Absatz 2 genannten jeweiligen Gruppe von Gebieten.
(8)  
Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.
(9)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten zu erhöhen.

Artikel 27

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)  
Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Landwirte, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen.
(2)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.

Artikel 28

Zahlungen an Kleinerzeuger

Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.

Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt beträgt im Höchstfall 1 250  EUR.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.



Unterabschnitt 3

Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1)  
Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommensstützung“) vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.

(2)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3)  
Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4)  
Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5)  
Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(6)  
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Im Falle von Landwirten, die Teil einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Vereinigung verbundener juristischer Einheiten sind, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene dieser Gruppe unter Bedingungen anwenden, die von ihnen festzulegen sind.

Artikel 30

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2)  
Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)  
Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4)  

Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a) 

diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und

b) 

die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.



Unterabschnitt 4

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

Artikel 31

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

(1)  
Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) ein und stellen Unterstützung für diese bereit.
(2)  
Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels aktive Landwirte oder Gruppen von aktiven Landwirten, die sich verpflichten, dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden so konzipiert, dass sie einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, hinsichtlich der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, entsprechen.
(4)  

Jede Öko-Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen:

a) 

Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgas-Emissionen von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren sowie Erhaltung der vorhandenen Kohlenstoffspeicher und Verbesserung der Kohlenstoffbindung;

b) 

Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelproduktionssysteme und der Vielfalt von Fauna und Flora im Interesse einer stärkeren Krankheitsresistenz und Klimaresilienz;

c) 

Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität und Minderung des Drucks auf die Wasserressourcen;

d) 

Verhinderung der Bodendegradation, Bodensanierung, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Nährstoffbewirtschaftung sowie der Bodenbiota;

e) 

Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz oder Wiederherstellung von Lebensräumen bzw. Arten, einschließlich der Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nicht bewirtschafteten Flächen;

f) 

Maßnahmen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden, insbesondere von mit Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbundenen Pestiziden;

g) 

Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.

(5)  

Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

a) 

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b) 

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;

c) 

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d) 

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 70 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(6)  
Gemäß Absatz 5 können sich die Mitgliedstaaten bei der Beschreibung der Verpflichtungen, die der Begünstigte von Öko-Regelungen im Sinne dieses Artikels zu erfüllen hat, auf eine oder mehrere der Anforderungen und Standards stützen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 2 festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen der Öko-Regelungen über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die von den Mitgliedstaaten nach Kapitel I Abschnitt 2 eingeführten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen hinausgehen.

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt, dass aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte, die sich an gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Öko-Regelungen beteiligen, die in Anhang III genannten einschlägigen Anforderungen und Standards einhalten, sofern sie die Verpflichtungen im Rahmen der betreffenden Öko-Regelung einhalten.

Die Mitgliedstaaten, die Öko-Regelungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einführen, können dafür Sorge tragen, dass sich die Kontrollen im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht überschneiden, wenn im Rahmen dieser Öko-Regelungen und der in Anhang III festgelegten Verpflichtungen dieselben Anforderungen und Standards gelten.

(7)  

Die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung wird in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Zahlungen erfolgen entweder

a) 

als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 oder

b) 

als Zahlungen an aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die gemäß Artikel 82 und unter Berücksichtigung der für Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte berechnet werden. Diese Zahlungen können auch Transaktionskosten berücksichtigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie bei entsprechender Begründung Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.

(8)  
Die Mitgliedstaaten weisen nach, wie die im Rahmen von Öko-Regelungen zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren den Bedarfen im Sinne von Artikel 108 entsprechen und zu der Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a sowie zum Tierwohl und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beitragen. Die Mitgliedstaaten verwenden ein Einstufungs- oder Bewertungssystem oder ein anderes geeignetes Verfahren, um sicherzustellen, dass die Öko-Regelungen in Bezug auf die verfolgten Zielwerte greifen und effizient sind. Bei der Festlegung der Höhe der Zahlungen für die verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien den Grad der Nachhaltigkeit und das Ambitionsniveau einer jeden Öko-Regelung.
(9)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß dem vorliegenden Artikel mit denen gemäß Artikel 70 im Einklang stehen.



Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen



Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
(2)  
Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.
(3)  
Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a) 

Getreide,

b) 

Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),

c) 

Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),

d) 

Flachs,

e) 

Hanf,

f) 

Reis,

g) 

Schalenfrüchte,

h) 

Stärkekartoffeln,

i) 

Milch und Milcherzeugnisse,

j) 

Saatgut,

k) 

Schaf- und Ziegenfleisch,

l) 

Rind- und Kalbfleisch,

m) 

Olivenöl und Tafeloliven,

n) 

Seidenraupen,

o) 

Trockenfutter,

p) 

Hopfen,

q) 

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,

r) 

Obst und Gemüse,

s) 

Niederwald mit Kurzumtrieb.

Artikel 34

Förderfähigkeit

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die gekoppelte Einkommensstützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für Flächen gewähren, die sie als förderfähige Hektarflächen festgelegt haben.
(2)  
Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.

Artikel 35

Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.



Unterabschnitt 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 36

Geltungsbereich

Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal gewähren aktiven Landwirten, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 37

Allgemeine Vorschriften

(1)  
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar förderfähige Baumwollanbaufläche gewährt. Förderfähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich beerntet werden.
(2)  
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.
(3)  
Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe möglicherweise gemäß Absatz 5 erlassener Vorschriften und Bedingungen.
(4)  

Für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Interventionen gilt Folgendes:

a) 

Die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage von Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt;

b) 

für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt sich die Stellungnahme, die die bescheinigenden Stellen vorzulegen haben, auf die Buchstaben a, b und d und umfasst die Verwaltungserklärung.

(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.
(6)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich des Verfahrens für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)  

Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt:

— 
Bulgarien: 3 342  ha,
— 
Griechenland: 250 000  ha,
— 
Spanien: 48 000  ha,
— 
Portugal: 360 ha.
(2)  

Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

— 
Bulgarien: 1,2 t/ha,
— 
Griechenland: 3,2 t/ha,
— 
Spanien: 3,5 t/ha,
— 
Portugal: 2,2 t/ha.
(3)  

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

— 
Bulgarien: 636,13 EUR,
— 
Griechenland: 229,37 EUR,
— 
Spanien: 354,73 EUR,
— 
Portugal: 223,32 EUR.
(4)  
Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Fördervoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.
(6)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich der Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Anerkannte Branchenverbände

(1)  

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

a) 

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

b) 

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

c) 

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

d) 

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

e) 

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)  
Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

b) 

die Pflichten der Erzeuger;

c) 

Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 40

Gewährung der Zahlung

(1)  
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird den Landwirten für Hektarflächen gewährt, die gemäß Artikel 38 förderfähig sind.
(2)  
Im Falle von Landwirten, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für Hektarflächen, die innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 38 Absatz 1 förderfähig sind, um 2 EUR erhöht.

Artikel 41

Ausnahmeregelungen

(1)  
Die Artikel 101 und 102 und Titel VII mit Ausnahme von dessen Kapitel III gelten nicht für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Unterabschnitt.
(2)  
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in keinen der in den Artikeln 108 bis 114 genannten Abschnitte des GAP-Strategieplans aufgenommen, außer in Bezug auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a über den Finanzplan.
(3)  
Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt nicht für die in diesem Unterabschnitt genannten Interventionen.



KAPITEL III

Interventionskategorien in bestimmten sektoren



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Interventionskategorien

a) 

im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b) 

im Sektor Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Bienenzuchtsektor“);

c) 

im Sektor Wein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

d) 

im Sektor Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e) 

im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

f) 

in den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Sektoren, die die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse abdecken.

Artikel 43

Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien

(1)  
Die Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a sind für Mitgliedstaaten mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen in diesem Sektor verpflichtend.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.

(2)  
Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.
(3)  
Die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe c sind für die in Anhang VII aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen die Durchführung von Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben d, e und f beschließen.
(5)  
Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe d nicht durchzuführen.
(6)  
Griechenland, Frankreich und Italien dürfen die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe e nicht durchzuführen.

Artikel 44

Formen der Unterstützung

(1)  

In den in Artikel 42 genannten Sektoren kann Unterstützung in einer der folgenden Formen gewährt werden:

a) 

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b) 

Einheitskosten;

c) 

Pauschalbeträge;

d) 

Pauschalfinanzierungen.

(2)  

Die Beträge für die Formen der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a) 

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i) 

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung,

ii) 

überprüften historischen Daten der Begünstigten oder

iii) 

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der Begünstigten;

b) 

mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor oder von der Stelle, die die operationellen Programme gemäß Artikel 50 genehmigt, im Falle der anderen förderfähigen Sektoren;

c) 

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten;

d) 

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Stützungsregelungen für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten.

Artikel 45

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt;

b) 

die Art der Ausgaben, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden, sowie — abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/2116 — die Förderfähigkeit von Verwaltungs- und Personalkosten, die Erzeugerorganisationen oder anderen Begünstigten bei der Durchführung dieser Interventionen entstehen;

c) 

die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, und für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53;

d) 

die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und l, einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;

e) 

die Vorschriften für die Festlegung einer Obergrenze für Ausgaben und für die Bemessung der förderfähigen Fläche für Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

f) 

die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern;

g) 

die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Formen der Unterstützung;

h) 

die Vorschriften über eine Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit von produktiven und nichtproduktiven Investitionen, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden;

i) 

die Vorschriften über die Kombination von Mitteln für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und für die Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k.

Artikel 46

Ziele im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

In den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f werden folgende Ziele verfolgt:

a) 

Planung und Organisation der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

b) 

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

c) 

Verbesserung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch Modernisierung. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c;

d) 

Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf die Resilienz gegenüber Schädlingen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

e) 

Förderung, Entwicklung und Umsetzung

i) 

von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden und -techniken,

ii) 

von schädlings- und krankheitsresistenten Erzeugungsverfahren,

iii) 

von Tiergesundheits- und Tierwohlstandards, die über die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen,

iv) 

der Abfallverminderung und einer umweltverträglichen Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Wertsteigerung;

v) 

des Schutzes und der Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden und der Luft.

Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und i;

f) 

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

g) 

Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene fallen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

h) 

Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i;

i) 

Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i;

j) 

Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Störungen auf den Märkten der betreffenden Sektoren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

k) 

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Durchsetzung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152.

Artikel 47

Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f

(1)  

Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis i und Buchstabe k ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a) 

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung, experimentelle und innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie

i) 

Bodenschutz, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags,

ii) 

Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung,

iii) 

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iv) 

Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energieträger,

v) 

umweltfreundliche Verpackungen, ausschließlich in Forschung und Versuchslandbau,

vi) 

Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl,

vii) 

Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung,

viii) 

Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes,

ix) 

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika,

x) 

Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,

xi) 

Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

xii) 

Verbesserung der genetischen Ressourcen,

xiii) 

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

b) 

Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

c) 

Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie die Nutzung organisierter Handelsplattformen und Handelsbörsen auf den Spot- und Terminmärkten;

d) 

ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung;

e) 

Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen;

f) 

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Qualitätsregelungen der Union und die Bedeutung einer gesunden Ernährung sowie zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte;

g) 

Umsetzung von Qualitätsregelungen auf Unionsebene und nationaler Ebene;

h) 

Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen, insbesondere Überwachung der Qualität der Endverbrauchern verkauften Erzeugnisse;

i) 

Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

(2)  

In Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:

a) 

Einrichtung, Auffüllung und Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind;

b) 

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, auch zur gemeinsamen Lagerung;

c) 

gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von ihren Mitgliedern erzeugt wurden, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Verarbeitung, um die gemeinsame Lagerung zu erleichtern;

d) 

Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;

e) 

Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen;

f) 

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur Erleichterung der Rücknahme;

g) 

Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

h) 

Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

i) 

Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, unter Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;

j) 

Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;

k) 

Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

l) 

Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher.

Artikel 48

Planung, Berichterstattung und Leistungsabschluss auf Ebene der operationellen Programme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g, und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung, die Berichterstattung und der Leistungsabschluss erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.



Abschnitt 2

Sektor Obst und Gemüse

Artikel 49

Ziele im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben g, h, i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen den gemäß Artikel 47 gewählten Interventionskategorien entsprechen.

Artikel 50

Operationelle Programme

(1)  
Die Ziele gemäß Artikel 46 und die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen im Sektor Obst und Gemüse werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder beiden nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.
(2)  
Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.
(3)  
Die operationellen Programme verfolgen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f.
(4)  
Für jedes ausgewählte Ziel werden in den operationellen Programmen die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.
(5)  
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen reichen die operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung ein und führen diese im Falle der Genehmigung durch.
(6)  
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) 

die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den Betriebsfonds dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b) 

die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c) 

keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(7)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes der operationellen Programme:

a) 

mindestens 15 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f bestimmt sind;

b) 

die operationellen Programme drei oder mehr Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f umfassen;

c) 

mindestens 2 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d bestimmt sind und

d) 

auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben.

Unterliegen mindestens 80 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gemäß Kapitel IV, so wird jede dieser Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzahl von drei Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als Maßnahme angerechnet;

(8)  
In operationellen Programmen können die Maßnahmen dargelegt werden, die vorgeschlagen werden, um faire und sichere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in dem Sektor sicherzustellen.

Artikel 51

Betriebsfonds

(1)  

Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

a) 

Finanzbeiträge

i) 

der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder

ii) 

der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;

b) 

finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

(2)  
Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

Artikel 52

Finanzielle Hilfe der Union für den Sektor Obst und Gemüse

(1)  
Die finanzielle Hilfe der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und beträgt höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
(2)  

Die finanzielle Hilfe der Union ist begrenzt auf:

a) 

4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;

b) 

4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;

c) 

5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i und j verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

(3)  

Auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms auf 60 % angehoben, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Es handelt sich um länderübergreifende Erzeugerorganisationen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f durchführen;

b) 

eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;

c) 

das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) 2018/848 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

d) 

die Erzeugerorganisation oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt zum ersten Mal ein operationelles Programm durch;

e) 

Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;

f) 

die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage tätig;

g) 

das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, i und j;

h) 

es handelt sich um das operationelle Programm, das zum ersten Mal von einer anerkannten Erzeugerorganisation durchgeführt wird, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist.

(4)  
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.
(5)  
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.
(6)  

Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a) 

Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i) 

kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf Sozialhilfe haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,

ii) 

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

b) 

Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.

Artikel 53

Nationale finanzielle Hilfe

(1)  
In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Hilfe in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Hilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
(2)  
Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.
(3)  
Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Hilfe nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, sowie über die nationale finanzielle Hilfe, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.



Abschnitt 3

Bienenzuchtsektor

Artikel 54

Ziele im Bienenzuchtsektor

Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 55

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Hilfe der Union

(1)  

Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes gewählte spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:

a) 

Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;

b) 

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur

i) 

Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,

ii) 

Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,

iii) 

Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,

iv) 

Rationalisierung der Wanderimkerei;

c) 

Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;

d) 

Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;

e) 

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;

f) 

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;

g) 

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

(2)  
Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.
(3)  
Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Finanzmittel fest, die sie für die in den GAP-Strategieplänen ausgewählten Interventionskategorien bereitstellen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen mindestens Finanzmittel in Höhe der finanziellen Hilfe der Union bereit, die sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 zur Unterstützung der Interventionskategorien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwenden.
(5)  
Die von der Union und den Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellte finanzielle Hilfe darf nicht höher ausfallen als die Ausgaben des Begünstigten.
(6)  
Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne arbeiten die Mitgliedstaaten mit Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor zusammen.
(7)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 56

Zusätzliche Befugnisübertragung für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a) 

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 7, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;

b) 

eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;

c) 

den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 55.



Abschnitt 4

Weinsektor

Artikel 57

Ziele im Weinsektor

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

a) 

Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h;

b) 

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Erzeugungssystemen, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, auch durch eine Unterstützung der Weinerzeuger bei der Verringerung des Einsatzes von Betriebsmitteln und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Buchstabe i;

c) 

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;

d) 

Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit bei der Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;

e) 

Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

f) 

Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

g) 

Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette; dieses Ziel kann auch den Wissenstransfer einschließen und steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;

h) 

Beibehaltung der Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;

i) 

Beitrag zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsregelungen der Union für Wein. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;

j) 

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;

k) 

Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 58

Interventionskategorien im Weinsektor

(1)  

Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a) 

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

i) 

Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,

ii) 

Umbepflanzung von Rebflächen,

iii) 

Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist,

iv) 

Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

b) 

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;

c) 

grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;

d) 

Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

e) 

materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;

f) 

Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

g) 

Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

h) 

in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;

i) 

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;

j) 

Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;

k) 

Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:

i) 

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,

ii) 

Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,

iii) 

Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung,

iv) 

Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten,

v) 

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,

vi) 

Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen.

l) 

befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;

m) 

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch

i) 

Verbesserung der Wassernutzung und -bewirtschaftung,

ii) 

Umstellung auf ökologische/biologische Erzeugung,

iii) 

Einführung integrierter Erzeugungstechniken,

iv) 

Einkauf von Ausrüstung für präzisionslandwirtschaftliche oder digitalisierte Erzeugungsmethoden,

v) 

Beitrag zur Bodenerhaltung und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung,

vi) 

Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, oder Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Landschaftselemente oder

vii) 

Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung.

Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;

(2)  
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.

(3)  
Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die gewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die gewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII gibt.

Artikel 59

Finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)  
Die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.

Jedoch kann diese finanzielle Hilfe bei steilen Hanglagen und Terrassen in Gebieten mit mehr als 40 % Gefälle bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder bis zu 80 % der Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen betragen.

Die Hilfe darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und in einer der folgenden Formen erfolgen:

a) 

Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;

b) 

finanzieller Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

(2)  

Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b) 

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c) 

75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d) 

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 10 ) gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestimmten Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ ( 11 ) wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.

(3)  
Die finanzielle Hilfe der Union für grüne Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
(4)  
Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und m darf 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(5)  

Die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b) 

50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i) 

Verluste gemäß Buchstabe a und Verluste durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse,

ii) 

durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

Eine finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbußen erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)  

Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

b) 

40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

c) 

80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;

d) 

65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Prozentsätze halbiert.

(7)  
Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewähren, wobei die finanzielle Hilfe der Union und die Zahlungen der Mitgliedstaaten zusammen 80 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen.

(8)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der finanziellen Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g nach den besonderen Vorschriften gemäß Artikel 60 Absatz Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 153 Absatz 2 erlassen.

Artikel 60

Besondere Vorschriften über die finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1)  
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.
(2)  
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die grüne Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Erzeuger führt, der über der in Artikel 59 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze liegt.
(3)  
Der Betrag der Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g wird je % vol. Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine finanzielle Hilfe der Union gezahlt.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die finanzielle Hilfe der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, für die eine finanzielle Hilfe der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)  
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 57 Buchstaben b, d und h sicher, dass mindestens 5 % der Ausgaben dafür vorgesehen werden und mindestens eine Maßnahme getroffen wird, um die zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor verfolgten Ziele zu erreichen.



Abschnitt 5

Hopfensektor

Artikel 61

Ziele und Interventionskategorien im Hopfensektor

(1)  
Deutschland verfolgt im Hopfensektor eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k.
(2)  
Deutschland wählt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus, mit der bzw. denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien gibt Deutschland die Interventionen an. Es begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.
(3)  
Die Interventionen, die Deutschland angibt, werden durch genehmigte operationelle Programme von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, durchgeführt.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten operationellen Programme erfüllen die in Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 festgelegten Bedingungen.
(5)  
Deutschland stellt sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union, die einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach diesem Artikel für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h bereitgestellt wird, im Jahresdurchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über ein Drittel der finanziellen Hilfe der Union, die die Erzeugerorganisation bzw. deren Vereinigungen in demselben Zeitraum für ihr operationelles Programm insgesamt erhalten hat bzw. haben, hinausgeht.

Artikel 62

Finanzielle Hilfe der Union

(1)  
Im Rahmen der Mittelzuweisung gemäß Artikel 88 Absatz 3 weist Deutschland den einzelnen Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 durchführen, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union im Verhältnis zu der Zahl der Hektar zu, auf denen die jeweilige Erzeugerorganisation Hopfen anbaut.
(2)  
Im Rahmen der Höchstbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen werden, wird die finanzielle Hilfe der Union, die für diese operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 gewährt wird, auf 50 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß dem genannten Artikel begrenzt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung, der die finanzielle Hilfe der Union gewährt wird.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme durchführen, eingerichtet wurden. Hierfür gilt Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(3)  

Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 100 % angehoben

a) 

bei Interventionskategorien, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f und h stehen;

b) 

bei den Interventionen für die gemeinsame Lagerung, Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren, die im Zusammenhang mit einem oder beiden Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und j stehen.



Abschnitt 6

Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 63

Ziele im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Griechenland, Frankreich und Italien verfolgen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h sowie j und k.

Artikel 64

Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

(1)  
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 63 wählen Griechenland, Frankreich und Italien in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.
(2)  
Die Interventionen, die von Griechenland, Frankreich und Italienangegeben wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 gelten hierfür Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 sowie Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Artikel 65

Finanzielle Hilfe der Union

(1)  

Die finanzielle Hilfe der Union für die förderfähigen Kosten darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a bis f, h und k;

b) 

75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe g;

c) 

50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j;

d) 

75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird oder 50 %, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

(2)  
Die finanzielle Hilfe der Union ist in den Jahren 2023 und 2024 auf 30 %, in den Jahren 2025 und 2026 auf 15 % und ab 2027 auf 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen begrenzt.
(3)  
Griechenland, Frankreich und Italien können eine zusätzliche Finanzierung der Betriebsfonds gemäß Artikel 51 in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Hilfe der Union abgedeckten Kosten gewähren.
(4)  
Griechenland, Frankreich und Italien stellen sicher, dass auf die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h nicht mehr als ein Drittel der gesamten Ausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß ihrem GAP-Strategieplänen entfällt.



Abschnitt 7

Andere Sektoren

Artikel 66

Ziele in anderen Sektoren

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 durchführen. Für jeden von den Mitgliedstaaten ausgewählten Sektor verfolgen sie eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Sektoren und Ziele.

Artikel 67

Interventionskategorien in anderen Sektoren

(1)  

Die Mitgliedstaaten wählen für jeden gemäß Artikel 66 gewählten Sektor eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47, die im Rahmen genehmigter operationeller Programme durchzuführen sind, die erstellt wurden von

a) 

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anerkannt sind, oder

b) 

Genossenschaften sowie anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden und die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Erzeugergruppierungen eingestuft werden, für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren ab Beginn eines genehmigten operationellen Programms, das spätestens am 31. Dezember 2027 endet.

(2)  
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Einstufung als Erzeugergruppierungen fest und bestimmen die Tätigkeiten und Ziele der Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, damit diese Erzeugergruppierungen die Anforderungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder gemäß Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfüllen können.
(3)  
Die Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellen und übermitteln neben einem operationellen Programm auch einen Anerkennungsplan bezüglich der Erfüllung — innerhalb des in jenem Buchstaben genannten Übergangszeitraums — der Anforderungen, die gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels für die Anerkennung als Erzeugerorganisation gelten.

Im Anerkennungsplan werden Tätigkeiten und Zielwerte festgelegt, mit denen für Fortschritte auf dem Weg zu einer solchen Anerkennung gesorgt wird.

Die Unterstützung, die einer Erzeugergruppierung gewährt wurde, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, wird eingezogen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Interventionskategorien gemäß Absatz 1.

Mitgliedstaaten, die beschließen, für in Anhang VI aufgeführte Erzeugnisse Interventionskategorien gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, wählen für jeden von ihnen festgelegten Sektor das Verzeichnis der Erzeugnisse des betreffenden Sektors.

(5)  
Die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c sowie Buchstaben f bis i gelten nicht für Baumwolle, Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen, die in Anhang VI aufgeführt sind.
(6)  
Die in Absatz 1 genannten operationellen Programme erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8.
(7)  
Mitgliedstaaten, die beschließen, Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Baumwollsektor durchzuführen, erkennen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß den Anforderungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 152 Absatz 1 und den Artikeln 153 bis 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an. Baumwollerzeugergruppierungen und Vereinigungen solcher Erzeugergruppierungen, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Protokoll Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland von 1979 anerkannt wurden, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts als Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h ein Drittel der in ihrem GAP-Strategieplan festgelegten Gesamtausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms nicht übersteigt.

Artikel 68

Finanzielle Hilfe der Union

(1)  
Die finanzielle Hilfe der Union beträgt im Fall der Interventionskategorien nach Artikel 67 höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Begünstigten.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen oder von den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugergruppierungen eingerichtet wurden. Hierfür gelten Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(2)  
Für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze von 50 % in den ersten fünf Jahren nach dem Jahr der Anerkennung auf 60 % angehoben.
(3)  

Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung

a) 

jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder

b) 

jeder Erzeugergruppierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b.



KAPITEL IV

Interventionskategorien zur entwicklung des ländlichen raums



Abschnitt 1

Interventionskategorien

Artikel 69

Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Bei den Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel handelt es sich um Zahlungen oder Unterstützung in Bezug auf

a) 

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

b) 

naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

c) 

gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

d) 

Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung;

e) 

die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

f) 

Risikomanagementinstrumente;

g) 

Zusammenarbeit;

h) 

Wissensaustausch und Verbreitung von Information.

Artikel 70

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen im Rahmen der Interventionen auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ihre GAP-Strategiepläne auf und können in diese Pläne auch andere Bewirtschaftungsverpflichtungen aufnehmen. Die Zahlungen für diese Verpflichtungen werden nach den in diesem Artikel festgelegten und in den GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen gewährt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Landwirte oder andere Begünstigte, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 förderlich angesehen werden.
(3)  

Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Zahlungen nur für Verpflichtungen, die

a) 

über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;

b) 

über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; Diese Anforderung gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen und der Pflege von Aufforstungsflächen;

c) 

über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinausgehen;

d) 

sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten legen — unter Berücksichtigung der festgelegten Zielwerte — die Zahlungen fest, die auf der Grundlage der zusätzlich entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt werden. Diese Zahlungen werden jährlich gewährt und können auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Einmalzahlung pro Einheit gewähren.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können kollektive Systeme fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Landwirten oder anderen Begünstigten einen Anreiz für eine deutliche oder messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.
(6)  
Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes festlegen:

a) 

einen längeren Zeitraum für bestimmte Verpflichtungsarten, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist,

b) 

einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau, für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der in dem vorliegenden Artikel genannten Interventionskategorie durchgeführt werden, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass sie bei Änderung der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Absatz 3, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, angepasst werden, oder dass die Einhaltung von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährleistet ist. Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieses Artikels geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der Interventionskategorie gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt werden, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

(8)  
Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.
(9)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit sie Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützen können.
(10)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach dem vorliegenden Artikel mit denen nach Artikel 31 im Einklang stehen.

Artikel 71

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.
(2)  
Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden aktiven Landwirten für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach den Bedingungen in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.
(5)  
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.
(6)  
Die Zahlungen im Rahmen dieses Artikels werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt.

Artikel 72

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.
(2)  
Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden Landwirten, Waldbesitzern und deren Vereinigungen sowie anderen Landbewirtschaftern gewährt.
(3)  

Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der folgenden Gebiete einbeziehen:

a) 

als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

b) 

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;

c) 

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(4)  
Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.
(5)  

Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:

a) 

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;

b) 

bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GAB 1) und GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.

(6)  
Die Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

Artikel 73

Investitionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.
(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung für diejenigen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewähren, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wie in den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, die auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16. — 17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden, im Einklang steht.

(3)  

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:

a) 

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

b) 

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

c) 

Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Im Falle von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich diese Obergrenze auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die dem Endempfänger ausgezahlt werden, und im Falle von Garantien auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;

d) 

Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als

i) 

der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,

ii) 

dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,

iii) 

der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 oder

iv) 

der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70;

e) 

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

f) 

Investitionen in von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegte große Infrastrukturen, die nicht Teil von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind, ausgenommen Investitionen in das Breitbandnetz und in Hochwasser- oder Küstenschutz betreffende vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;

g) 

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.

(4)  
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 65 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Die Höchstsätze der Unterstützung können angehoben werden auf

a) 

bis zu 80 % für folgende Investitionen:

i) 

Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, im Hinblick auf das Tierwohl, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i,

ii) 

Investitionen von Junglandwirten, die die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,

iii) 

Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b) 

bis zu 85 % für Investitionen von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten;

c) 

bis zu 100 % für folgende Investitionen:

i) 

Aufforstung, Einrichtung und Regeneration von Agrarforstsystemen, forstwirtschaftliche Flurbereinigung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, einschließlich nichtproduktiver Investitionen, die auf den Schutz von Nutztieren und Kulturpflanzen vor Schäden durch wild lebende Tiere ausgerichtet sind,

ii) 

Investitionen in von den Mitgliedstaaten festgelegte Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur,

iii) 

Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen sowie Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern,

iv) 

nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 und von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterstützt werden;

(5)  
Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.

Artikel 74

Investitionen in Bewässerung

(1)  
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Investitionen in die Bewässerung von neuen und bestehenden bewässerten Flächen gewähren, sofern die gemäß Artikel 73 und nach diesem Artikel geltenden Bedingungen erfüllt sind.
(2)  
Investitionen in die Bewässerung werden nur unterstützt, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für die gesamte Fläche, für die die Investition getätigt werden soll, sowie für etwaige andere Gebiete, auf deren Umwelt sich die Investition auswirken kann, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG einen Bewirtschaftungsplan übermittelt hat. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie greifen und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt werden.
(3)  
Es sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren.
(4)  

Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a) 

Eine ex ante durchgeführte Bewertung lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;

b) 

betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Buchstabe d gelten. Die betreffende Wassereinsparung muss dem Bedarf entsprechen, der aus den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete hervorgeht, die gemäß der in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Richtlinie 2000/60/EG vorgeschrieben sind.

Für Investitionen in bestehende Anlagen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

(5)  
Für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption können die Mitgliedstaaten nur dann eine Unterstützung gewähren, wenn die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) erfolgt.
(6)  

Für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, darf von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a) 

Der Zustand des Wasserkörpers wurde im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht niedriger als gut eingestuft und

b) 

in einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; Diese Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Gruppen von Betrieben betreffen.

(7)  
Für Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung nur gewähren, wenn die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.
(8)  

Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Satz oder Sätze in Höhe von bis zu

a) 

80 % der förderfähigen Kosten für gemäß Absatz 4 getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;

b) 

100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, die der Bewässerung dienen soll;

c) 

65 % der förderfähigen Kosten für andere Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 75

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, und für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.
(2)  

Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a) 

die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;

b) 

Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

c) 

Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.
(4)  
Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist auf einen Beihilfebetrag von höchstens 100 000  EUR begrenzt und kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.

Artikel 76

Risikomanagementinstrumente

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren.
(2)  
Die Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.
(3)  

Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe, für verschiedene Arten von Risikomanagementinstrumenten, einschließlich Instrumenten zur Einkommensstabilisierung und insbesondere für Folgendes Unterstützung gewähren:

a) 

Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;

b) 

Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich für die Verwaltungskosten für deren Einrichtung.

(4)  

Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:

a) 

Arten und Umfang der förderfähigen Risikomanagementinstrumente;

b) 

Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;

c) 

Vorschriften über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls anderer förderfähiger Risikomanagementinstrumente.

(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor berechnet.

Im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die an keinem Risikomanagementinstrument beteiligt sind, für den Ausgleich von Verlusten im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewähren.

(6)  
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Dieser Absatz gilt nicht für Beiträge im Sinne von Artikel 19.

(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.

Artikel 77

Zusammenarbeit

(1)  

Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um

a) 

Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 vorzubereiten und durchzuführen;

b) 

LEADER vorzubereiten und durchzuführen;

c) 

auf Unionsebene oder durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;

d) 

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;

e) 

Strategien für intelligente Dörfer gemäß den Festlegungen der Mitgliedstaaten vorzubereiten und durchzuführen;

f) 

sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung nur für neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, gewähren. An dieser Zusammenarbeit sind mindestens zwei Akteure beteiligt, und die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Artikels die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß diesem Artikel als Gesamtbetrag gewähren, der die Kosten der Zusammenarbeit sowie die Kosten der durchgeführten Vorhaben deckt, oder sie decken nur die Kosten der Zusammenarbeit und verwenden für die durchgeführten Vorhaben Mittel aus anderen Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, oder aus nationalen Stützungsinstrumenten oder solchen der Union.

Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das durchgeführte Vorhaben den geltenden Vorschriften und Anforderungen gemäß den Artikeln 70 bis 76 und 78 entspricht.

Im Falle von LEADER gilt in Abweichung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass

a) 

die Unterstützung zur Deckung aller Kosten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine vorbereitende Unterstützung in Betracht kommen, und zur Umsetzung ausgewählter Strategien gemäß den Buchstaben b und c des genannten Absatzes nur als Gesamtbetrag gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt wird und

b) 

die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geltenden Vorschriften und Anforderungen der Union entsprechen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels keine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
(6)  
Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge, insbesondere im Interesse des Generationswechsels auf Betriebsebene, dürfen die Mitgliedstaaten nur denjenigen Landwirten eine Unterstützung gewähren, die das vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem nationalen Recht festgelegte Rentenalter bereits erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden.
(7)  
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren. Diese Voraussetzung gilt nicht für LEADER sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen, die notwendig sind, um die Erreichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu erreichen.
(8)  

Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für

a) 

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

b) 

die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 100 000  EUR pro Jahr. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.

Artikel 78

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Information gewähren, um zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen, wobei es insbesondere um Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen der Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, und um die Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum geht.
(2)  
Mit der Unterstützung im Rahmen dieses Artikels können die Kosten aller einschlägigen Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie andere Formen des Wissensaustauschs und der Verbreitung von Information, auch durch Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien gedeckt werden, die auf Wissensaustausch und Verbreitung von Information ausgerichtet sind. Die betreffenden Maßnahmen tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.
(3)  
Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste mit Artikel 15 Absatz 3 im Einklang stehen.
(4)  
Zur Einrichtung von Beratungsdiensten können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000  EUR gewähren. Sie stellen sicher, dass die Unterstützung zeitlich begrenzt ist.
(5)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen dieser Interventionskategorie unterstützte Maßnahmen auf der in ihren GAP-Strategieplänen enthaltenen Beschreibung des AKIS gemäß Artikel 114 Buchstabe a Ziffer i beruhen und mit ihr übereinstimmen.



Abschnitt 2

Elemente, die für mehrere Interventionskategorien gelten

Artikel 79

Auswahl von Vorhaben

(1)  
Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.

(2)  
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.
(5)  
Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.

Artikel 80

Spezifische Vorschriften für Finanzierungsinstrumente

(1)  
Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 der vorliegenden Verordnung gewährt werden.
(2)  
Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für „Finanzinstrument“, „Finanzprodukt“, „Endempfänger“, „Holdingfonds“, „spezifischer Fonds“, „Hebelwirkung“, „Multiplikatorverhältnis“, „Verwaltungskosten“ und „Verwaltungsgebühren“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung.

Darüber hinaus gelten die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.

(3)  
Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann Betriebskapital, auch eigenständiges Betriebskapital, gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 der vorliegenden Verordnung eine förderfähige Ausgabe sein, sofern es zur Erreichung mindestens eines für die betreffende Intervention relevanten spezifischen Ziels beiträgt. Die Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital kann nach jedem der genannten Artikel gewährt werden, ohne dass die Anforderung gilt, dass der Endempfänger im Rahmen desselben Artikels Unterstützung für andere Ausgaben erhält.

Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 200 000  EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

(4)  
Für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gelten abweichend von den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 nicht die in den genannten Artikeln festgelegten Unterstützungssätze.
(5)  

Bei den förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments handelt es sich um den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ohne zusätzliche nationale Finanzierung im Sinne von Artikel 115 Absatz 5, der aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien für Garantieverträge zurückgestellt — wurde. Dieser Betrag entspricht Folgendem:

a) 

den Zahlungen an die Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;

b) 

den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;

c) 

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kombiniert werden;

d) 

den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

Wird ein Finanzierungsinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann die Unterstützung, auch für Verwaltungskosten und -gebühren, den Endempfängern oder zugunsten der Endempfänger auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Fördervorschriften des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesen Fällen wird die Förderfähigkeit der in den Ausgabenerklärungen angegebenen Ausgaben gemäß den für den betreffenden Programmplanungszeitraum geltenden Vorschriften ermittelt.

Wenn die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt hat, werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die einen Holdingfonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Werden Einrichtungen, die spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn die einen Holdingfonds oder spezifische Fonds ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Artikel 81

Einsatz des ELER über InvestEU

(1)  
Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).

Der Betrag, der als Beitrag an InvestEU dient, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Vorschriften eingesetzt.

(2)  
Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr fest. Bei einem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans dürfen nur Mittel kommender Jahre ausgewiesen werden.
(3)  
Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.
(4)  
Wurde innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.

Eine Beitragsvereinbarung für den im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung dieser Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.

(5)  
Wurde innerhalb von neun Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.

Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.

Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.

(6)  
Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.
(7)  
Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.
(8)  
Die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Beträge, die in einem GAP-Strategieplan nach den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels wiederzuverwenden sind, beginnt in dem Jahr, in dem die betreffenden Mittelbindungen vorgenommen wurden.

Artikel 82

Angemessene und korrekte Berechnung der Zahlungen

Werden Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nehmen Stellen, die von den für die Umsetzung des GAP-Strategieplans zuständigen Behörden funktionell unabhängig sind und die über entsprechende Erfahrung verfügen, die Berechnungen vor oder bestätigen, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind.

Artikel 83

Formen der Zuschüsse

(1)  

Unbeschadet der Artikel 70, 71, 72 und 75 können die gemäß diesem Kapitel gewährten Zuschüsse folgende Formen haben:

a) 

Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b) 

Einheitskosten;

c) 

Pauschalbeträge;

d) 

Pauschalfinanzierungen.

(2)  

Die Beträge für die Formen der Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a) 

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i) 

statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder

ii) 

überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder

iii) 

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b) 

Haushaltsentwürfe, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt werden;

c) 

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;

d) 

im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.

(3)  

Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind, und zwar gemäß den folgenden Bedingungen:

a) 

Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen;

b) 

die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für dasselbe spezifische Ziel des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2029 wieder, entweder in Form von mit Auflagen versehenen Zuschüssen oder in Form eines Finanzierungsinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung; die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den letzten jährlichen Leistungsbericht aufgenommen;

c) 

die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden;

d) 

Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2029 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.

Artikel 84

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für Folgendes betreffen:

a) 

die Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 über genetische Ressourcen und Tierwohl;

b) 

die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 in Bezug auf die Besonderheit des Enderzeugnisses, den Zugang zu der Regelung, die Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, die Transparenz der Regelung und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie die Anerkennung freiwilliger Zertifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten.



TITEL IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Ausgaben des EGFL und des ELER

(1)  

Aus dem EGFL werden die Interventionskategorien finanziert, die im Zusammenhang stehen mit

a) 

Direktzahlungen gemäß Artikel 16;

b) 

Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III.

(2)  
Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV und technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 finanziert.

Artikel 86

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)  

Ausgaben kommen in Betracht

a) 

für eine Beteiligung des EGFL ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt;

b) 

für eine Beteiligung des ELER ab dem Zeitpunkt der Vorlage des GAP-Strategieplans, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023.

(2)  
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen nach der Genehmigung dieser Änderung durch die Kommission ab dem Tag für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 als Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Änderung wirksam wird.
(3)  
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung der Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(4)  
Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember 2029 von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2029 tatsächlich gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, fest. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen.

Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.

Vorhaben im Zusammenhang mit der frühen Pflege von Sämlingsbeständen und der Pflege von Jungpflanzenbeständen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, wie sie vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, können jedoch auch dann für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn sie bereits physisch abgeschlossen sind, bevor der Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wird.

(5)  
Sachleistungen und Abschreibungskosten können unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen für eine Unterstützung im Rahmen des ELER in Betracht kommen.

Artikel 87

Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Gesamtbetrag für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang V festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der vorliegenden Verordnung vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang VIII festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 ist die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Anhang V nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Beträge und vor einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 17 in Anhang IX festgesetzt.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen V und IX festgesetzten Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu erlassen, um Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, zu berücksichtigen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, Übertragungen von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 88 Absatz 5 oder etwaiger zur Finanzierung von Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Artikel 88 Absatz 6 erforderlicher Abzüge.

Jedoch werden bei der Anpassung von Anhang IX etwaige Übertragungen gemäß Artikel 17 nicht berücksichtigt.

(3)  
Die Summe der in Artikel 101 genannten indikativen Mittelzuweisungen je Intervention für die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16, die in einem Mitgliedstaat für ein Kalenderjahr gewährt werden sollen, darf die in Anhang V festgesetzte Zuweisung dieses Mitgliedstaats um den im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 vorgesehenen geschätzten Betrag der Kürzung von Zahlungen überschreiten.

Artikel 88

Mittelzuweisungen für bestimmte Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

(1)  
Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Weinsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII zugewiesen.
(2)  
Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang X zugewiesen.
(3)  
Die Deutschland zugewiesene finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000  EUR pro Haushaltsjahr.
(4)  

Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven pro Haushaltsjahr wird wie folgt zugewiesen:

a) 

10 666 000 EUR für Griechenland;

b) 

554 000 EUR für Frankreich und

c) 

34 590 000 EUR für Italien.

(5)  
Die betreffenden Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die gesamten Mittelzuweisungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen. Dieser Beschluss darf nicht überarbeitet werden.

Die auf Zuweisungen für Direktzahlungen übertragenen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten stehen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Interventionskategorien nicht mehr zur Verfügung.

(6)  
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, bis zu 3 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz auf bis zu 5 % zu erhöhen. In diesem Fall wird der dieser Erhöhung entsprechende Betrag von dem in Artikel 96 Absätze 1, 2 oder 5 festgelegten Höchstbetrag abgezogen und steht nicht mehr für die Zuweisung zu den in Titel III, Kapitel II, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 genannten Interventionskategorien der gekoppelten Einkommensstützung zur Verfügung.

Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren.

(7)  
Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.
(8)  
Die in dem genehmigten GAP-Strategieplan festgesetzten Beträge, die sich aus der Anwendung der Absätze 6 und 7 ergeben, sind in dem betreffenden Mitgliedstaat verbindlich.

Artikel 89

Mittelzuweisungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  
Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 auf 60 544 439 600  EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2)  
0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 126 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der EIP gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung. Diese Maßnahmen können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.
(3)  
Die jährliche Aufteilung der Beträge gemäß Absatz 1 auf die Mitgliedstaaten nach Abzug des Betrags gemäß Absatz 2 ist in Anhang XI festgesetzt.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XI zu erlassen, mit denen die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten überarbeitet wird, um relevante Entwicklungen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, zu berücksichtigen, technische Anpassungen ohne Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um sonstigen in einem Rechtsakt nach dem Erlass dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Artikel 90

Beteiligung des ELER

In dem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans wird die Höchstbeteiligung des ELER für den Plan festgesetzt. Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, abzüglich zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5, berechnet.

Artikel 91

Sätze der ELER-Beteiligung

(1)  
In den GAP-Strategieplänen wird auf regionaler oder nationaler Ebene für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

a) 

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in weniger entwickelten Regionen;

b) 

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c) 

60 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in Übergangsregionen im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060;

d) 

43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

(3)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung — sofern der im GAP-Strategieplan festgesetzte Satz gemäß Absatz 2 niedriger ist — auf

a) 

65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

b) 

80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 70, für Zahlungen gemäß Artikel 72, für die Unterstützung nichtproduktiver Investitionen gemäß Artikel 73, für die Unterstützung der Projekte der operationellen EIP Gruppen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 17 und 103 auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.

(4)  
Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(5)  
Die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 ist von den förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 ausgenommen.

Artikel 92

Mindestmittelzuweisungen für LEADER

(1)  
Mindestens 5 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER vorgesehen.
(2)  
Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme von LEADER, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese finanzielle Obergrenze, stellt nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 93

Mindestmittelzuweisungen für Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen

(1)  
Mindestens 35 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehen.
(2)  

Zur Festlegung der Beteiligung im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Prozentsatz nehmen die Mitgliedstaaten Ausgaben für die folgenden Interventionen auf:

a) 

100 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70;

b) 

50 % für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

c) 

100 % für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72;

d) 

100 % für Investitionen gemäß Artikel 73 und 74 im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i.

(3)  
Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Interventionen, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 65 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigte finanzielle Obergrenze gilt als im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze.
(4)  
Dieser Artikel gilt nicht für Ausgaben für die Regionen in äußerster Randlage.

Artikel 94

Höchstmittelzuweisungen für technische Hilfe

(1)  
Höchstens 4 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 verwendet werden.

Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 1,1 Mrd. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.

(2)  
Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.

Artikel 95

Mindestmittelzuweisungen zur Unterstützung für Junglandwirte

(1)  

Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang XII festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für eine oder beide der folgenden Interventionskategorien verwendet:

a) 

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30;

b) 

die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a.

(2)  
Neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Interventionskategorien können die Mitgliedstaaten den Mindestbetrag im Sinne des genannten Absatzes für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii verwenden, sofern ein höherer Unterstützungssatz angewendet wird. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden auf den vorzusehenden Mindestbetrag höchstens 50 % der Ausgaben für die in Satz 1 genannten Investitionen angerechnet.
(3)  
Die Gesamtausgaben für andere Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen als die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30, dürfen für kein Kalenderjahr die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich des Teils von Anhang XII, der für das betreffende Kalenderjahr für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte reserviert ist, überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
(4)  
Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum nicht die Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI abzüglich des Anteils der in Anhang XII für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum vorgesehenen Mittel überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
(5)  
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch zu machen, so wird der Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii ein höherer Stützungssatz von höchstens 50 % gilt, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt, auf die finanzielle Obergrenze im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels angerechnet.

Artikel 96

Höchstmittelzuweisungen für gekoppelte Einkommensstützung

(1)  
Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 13 % der in Anhang IX festgesetzten Beträge begrenzt.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 13 % des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.
(3)  
Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 kann um höchstens 2 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 13 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
(4)  
Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergibt, darf nicht überschritten werden.
(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Einkommensstützung zu verwenden.
(6)  
Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß diesem Artikel festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

Artikel 97

Mindestmittelzuweisungen für Öko-Regelungen

(1)  
Mindestens 25 % der in Anhang IX angegebenen Mittelzuweisungen sind für jedes Kalenderjahr von 2023 bis 2027 für Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 vorgesehen.
(2)  
Überschreitet der Betrag der Gesamtbeteiligung des ELER, den ein Mitgliedstaat für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des genannten Absatzes, vorgesehen hat, 30 % der in Anhang XI für den Zeitraum des GAP-Strategieplans festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER, so können die Mitgliedstaaten die Summe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzusehenden Beträge reduzieren. Die Reduzierung darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, um den der in Satz 1 genannten Prozentsatz überschritten wird.
(3)  
Die in Absatz 2 genannte Reduzierung darf nicht dazu führen, dass der Jahresbetrag, der für die Öko-Regelungen für den Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 vorzusehen ist, um mehr als 50 % reduziert wird.
(4)  
Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den gemäß Absatz 1 vorzusehenden Jahresbetrag um bis zu 75 % reduzieren, sofern sich der Gesamtbetrag, der für Interventionen gemäß Artikel 70 für den Zeitraum des GAP-Strategieplans vorgesehen ist, auf mehr als 150 % der Summe der Beträge beläuft, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor Anwendung von Absatz 2 vorzusehen sind.
(5)  

Die Mitgliedstaaten können in den Kalenderjahren 2023 und 2024 gemäß Artikel 101 Absatz 3 Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in dem betreffenden Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden,

a) 

bis zu einem Schwellenwert, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht,

b) 

oberhalb eines Schwellenwerts, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht, sofern, die Bedingungen gemäß Absatz 6 erfüllt werden.

(6)  

Bei der Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne im Einklang mit Artikel 119 ändern, um

a) 

die Beträge, die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel für die öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder

b) 

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 im Sinne dieses Absatzes vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(7)  

Verwendet ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 5 Buchstabe a für den Gesamtzeitraum der Jahre 2023 bis 2024 einen Betrag zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet, so muss er die Beträge, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten und die in diesen Jahren zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet werden, durch eine Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 ausgleichen, um

a) 

die Beträge, die gemäß diesem Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens den Beträgen entspricht, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten, oder

b) 

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß diesem Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(8)  
In den Kalenderjahren 2025 und 2026 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 101 Absatz 3 einen Betrag bis zu einem Schwellenwert von 2 % der Beträge, die in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr festgelegt und gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in demselben Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden und die Bedingungen gemäß Absatz 9 erfüllt sind.
(9)  

Bei Anwendung von Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 ändern, um

a) 

die Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder

b) 

die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß dem vorliegenden Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.

(10)  
Für jedes Kalenderjahr ab dem Kalenderjahr 2025 dürfen die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, mit Ausnahme der Öko-Regelungen, die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 23 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für die Kalenderjahre 2025 und 2026 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen und in Höhe von 25 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für das Kalenderjahr 2027 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen nicht überschreiten, gegebenenfalls korrigiert um den Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 dieses Artikels ergibt, und wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
(11)  
Wenden die Mitgliedstaaten die Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum an, so darf der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen ist, nach Anwendung der Absätze 2, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels nicht die in Anhang XI angegebene Gesamtbeteiligung des ELER für die Entwicklung des ländlichen Raums für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum abzüglich der Beträge für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 98

Mindestmittelzuweisungen für die Umverteilungseinkommensstützung

(1)  
Mindestens 10 % der in Anhang IX festgesetzten Mittelzuweisungen sind jährlich für die Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 29 vorgesehen.
(2)  
Die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von anderen Direktzahlungen als der Umverteilungseinkommensstützung dürfen in keinem Kalenderjahr die in Anhang V angegebenen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 10 % der in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Mittel für Direktzahlungen überschreiten, gegebenenfalls korrigiert nach Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

Artikel 99

Freiwillige Beträge der ELER-Zuweisung für Maßnahmen unter LIFE und Erasmus+

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) zu verwenden.

Artikel 100

Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben

(1)  
Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode.
(2)  

Der Beitrag zur Erreichung des Ausgabenzielwerts wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:

a) 

40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3;

b) 

100 % für Ausgaben im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4;

c) 

100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 93 Absatz 1, ausgenommen Interventionen gemäß Buchstabe d dieses Absatzes;

d) 

40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Gewichtungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn eine solche Änderung im Interesse der genaueren Nachverfolgung von Ausgaben für Umwelt- Klimaziele gerechtfertigt ist.

Artikel 101

Indikative Mittelzuweisungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan eine indikative Mittelzuweisung für jede Intervention und für jedes Jahr fest. Diese indikative Mittelzuweisung entspricht der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Intervention im betreffenden Haushaltsjahr, ausgenommen voraussichtliche Zahlungen auf der Grundlage zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f für jeden Sektor und jedes Jahr eine indikative Mittelzuweisung an, die der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen für die Interventionen in diesem Sektor pro Haushaltsjahr entspricht; die voraussichtlichen Zahlungen auf der Grundlage der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53 sind davon ausgenommen.
(3)  

Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von den Mitgliedstaaten festgelegten indikativen Mittelzuweisungen hindern diese Mitgliedstaaten nicht daran, Mittel aus diesen indikativen Mittelzuweisungen für andere Interventionen zu verwenden, ohne ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 zu ändern, sofern die vorliegende Verordnung, insbesondere ihre Artikel 87, 88, 89, 90, 92 bis 98 und 102, und die Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere deren Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b, eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass

a) 

Mittelzuweisungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen für andere Interventionen in Form von Direktzahlungen verwendet werden;

b) 

Mittelzuweisungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums für andere Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden;

c) 

Mittelzuweisungen für Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor nur für andere Interventionen im selben Sektor verwendet werden;

d) 

Mittelzuweisungen für Interventionen in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f für Interventionen in anderen dort genannten Sektoren verwendet und im GAP-Strategieplan festgelegt werden und diese Verwendung keinerlei Auswirkungen auf genehmigte operationelle Programme hat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren, die zu zahlenden Beträge auf der Grundlage des Wertes der in dem Kalenderjahr aktivierten Ansprüche innerhalb des geplanten Höchst- und Mindesteinheitsbetrags, der für Interventionen im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 102 Absatz 2 festgelegt ist, linear erhöhen oder senken.

Artikel 102

Geplante Einheitsbeträge und geplante Outputs

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für jede in ihren GAP-Strategieplänen enthaltene Intervention einen oder mehrere geplante Einheitsbeträge fest. Bei dem geplanten Einheitsbetrag handelt es sich je nach Festlegung der Mitgliedstaaten um einen einheitlichen oder einen durchschnittlichen Betrag. Der „geplante einheitliche Einheitsbetrag“ ist der Wert, der voraussichtlich für jeden entsprechenden Output gezahlt wird. Der „geplante durchschnittliche Einheitsbetrag“ ist der Durchschnittswert der verschiedenen Einheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden.

Für Interventionen, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, werden einheitliche Einheitsbeträge festgelegt, es sei denn, einheitliche Einheitsbeträge sind aufgrund der Konzeption oder des Umfangs der Intervention nicht möglich oder nicht angemessen. In diesen Fällen sind durchschnittliche Einheitsbeträge festzulegen.

(2)  
Für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen können die Mitgliedstaaten geplante Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder beides für jeden für die einzelnen Interventionen geplanten Einheitsbetrag festsetzen.

Der „geplante Höchsteinheitsbetrag“ und der „geplante Mindesteinheitsbetrag “ sind die Höchst- und Mindesteinheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden.

Bei der Festsetzung der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder von beiden können die Mitgliedstaaten diese Werte mit der Flexibilität begründen, die dafür benötigt wird, Umverteilungen vorzunehmen, um zu vermeiden, dass Mittel ungenutzt bleiben.

Der tatsächlich realisierte Einheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nur dann unter dem geplanten Einheitsbetrag oder — soweit festgesetzt — dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, wenn damit ein Überschreiten der Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 verhindert werden soll.

(3)  
Für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums können die Mitgliedstaaten bei Verwendung geplanter durchschnittlicher Einheitsbeträge einen geplanten durchschnittlichen Höchsteinheitsbetrag festsetzen.

Der „geplante durchschnittliche Höchsteinheitsbetrag“ ist der Höchstbetrag, der voraussichtlich für die entsprechenden Outputs im Durchschnitt gezahlt wird.

(4)  
Werden für eine Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gelten die Absätze 2 und 3 für jeden einschlägigen Einheitsbetrag dieser Intervention.
(5)  
Die Mitgliedstaaten setzen für jede Intervention die geplanten jährlichen Outputs — quantifiziert für jeden geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag — fest. Innerhalb einer Intervention können die geplanten jährlichen Outputs auf aggregierter Ebene für alle Einheitsbeträge oder für Gruppen von Einheitsbeträgen vorgelegt werden.

Artikel 103

Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen

(1)  

Im Rahmen seines Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen,

a) 

bis zu 25 % seiner in Anhang V festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026, gegebenenfalls nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle, auf seine ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu übertragen oder

b) 

bis zu 25 % seiner ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf seine in Anhang V festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen.

(2)  

Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung eines Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:

a) 

um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwendet;

b) 

um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b verwendet.

(3)  
Der Prozentsatz für die Übertragung von der ELER-Zuweisung eines Mitgliedstaats auf seine Zuweisung für Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann für Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen pro Hektar unter 90 % des Unionsdurchschnitts auf 30 % erhöht werden. Diese Bedingung ist im Falle Bulgariens, Estlands, Spaniens, Lettlands, Litauens, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens erfüllt.
(4)  
In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
(5)  
Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.



TITEL V

GAP-STRATEGIEPLAN



KAPITEL I

Allgemeine bestimmungen

Artikel 104

GAP-Strategiepläne

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 umzusetzen.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat erstellt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans. Die auf regionaler Ebene erstellten Elemente kommen in den einschlägigen Abschnitten des GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 107 angemessen zur Geltung.

(3)  
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I festgelegt.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

(4)  
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Artikel 105

Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele

(1)  
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne — und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a — einen Gesamtbeitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen, wie die Elemente gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b, sowie auf die Verbesserungen, die gegenüber den einschlägigen in Anhang I festgelegten Wirkungsindikatoren erwartet werden.

Artikel 106

Verfahrensvorschriften

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen die GAP-Strategiepläne auf der Grundlage von transparenten Verfahren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, im Einklang mit ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.
(2)  

Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass

a) 

die einschlägigen Behörden der regionalen Ebene gegebenenfalls wirksam an der Ausarbeitung des GAP-Strategieplans beteiligt werden und

b) 

die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des GAP-Strategieplans beteiligt werden.

(3)  

Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:

a) 

zuständige Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie andere Behörden, einschließlich der zuständigen Umwelt- und Klimaschutzbehörden;

b) 

Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Vertreter des Agrarsektors;

c) 

Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner wirksam bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein und hören einschlägige Interessenträger an, gegebenenfalls auch zu den Mindeststandards gemäß Artikel 134.

(4)  
Die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch ihre Regionen, und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.
(5)  
Die Organisation und die Durchführung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassenen delegierten Rechtsakt.



KAPITEL II

Inhalt des GAP-Strategieplans

Artikel 107

Inhalt der GAP-Strategiepläne

(1)  

Jeder GAP-Strategieplan enthält Abschnitte zu den folgenden Punkten:

a) 

die Bewertung der Bedarfe;

b) 

die Interventionsstrategie;

c) 

die Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

d) 

die in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

e) 

einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

f) 

das Verwaltungs- und Koordinierungssystem;

g) 

die Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

h) 

wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, eine kurze Erläuterung zum nationalen und regionalen Aufbau des Mitgliedstaats, und insbesondere Angaben dazu, welche Elemente jeweils auf nationaler und auf regionaler Ebene erstellt werden.

(2)  

Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Anhänge:

a) 

Anhang I — Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 );

b) 

Anhang II — SWOT-Analyse;

c) 

Anhang III — Anhörung der Partner;

d) 

gegebenenfalls Anhang IV — Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

e) 

Anhang V — Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans;

f) 

gegebenenfalls Anhang VI — Nationale Übergangsbeihilfe.

(3)  
Die Artikel 108 bis 115 enthalten ausführliche Vorschriften über den Inhalt der Abschnitte und Anhänge der GAP-Strategiepläne gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 108

Bewertung der Bedarfe

Die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:

a) 

Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2;

b) 

Ermittlung der Bedarfe für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle aus der SWOT-Analyse resultierenden Bedarfe werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;

c) 

für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, und in Bezug auf Risikomanagement;

d) 

gegebenenfalls eine Analyse der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, z. B. Regionen in äußerster Randlage sowie Berg- und Inselgebiete;

e) 

Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen, die sich gegebenenfalls auch auf die Gründe dafür erstreckt, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung der Bedarfe die sich aus den in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten ziehen für ihre Bewertung der Bedarfe Daten heran, die aktuell und verlässlich und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind.

Artikel 109

Interventionsstrategie

(1)  

In der Interventionsstrategie gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b wird für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf das im GAP-Strategieplan eingegangen wird, Folgendes festgelegt:

a) 

Zielwerte und dazugehörige Etappenziele für die relevanten Ergebnisindikatoren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 verwenden. Diese Zielwerte müssen auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe gerechtfertigt sein. Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden die Zielwerte aus den erläuternden Elementen gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abgeleitet;

b) 

Interventionen, die auf den Interventionskategorien gemäß Titel III basieren, mit denen auf die spezifische Situation in dem betreffenden Gebiet nach einer soliden Interventionslogik eingegangen wird, unterstützt durch die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139, die SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 und die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108;

c) 

Elemente, die zeigen, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;

d) 

Elemente, die zeigen, dass die Zuweisung der Finanzmittel für die Interventionen des GAP-Strategieplans gerechtfertigt und für die Erreichung der festgesetzten Zielwerte ausreichend ist und dass sie mit dem Finanzplan gemäß Artikel 112 im Einklang steht.

(2)  

Die Interventionsstrategie belegt die Kohärenz der Strategie und die Komplementarität der Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2

a) 

anhand einer Übersicht über die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans, in der Folgendes beschrieben wird:

i) 

für jeden der GLÖZ-Standards gemäß Anhang III die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und anderen Begünstigten und — falls erforderlich — eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels dieses GLÖZ-Standards beiträgt,

ii) 

der Gesamtbeitrag der Konditionalität zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f,

iii) 

die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, einschließlich Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau, mit denen auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f eingegangen wird,

iv) 

die Art und Weise, wie der größere Gesamtbeitrag gemäß Artikel 105 erreicht werden soll,

v) 

wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.

b) 

in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g anhand einer Übersicht über die im GAP-Strategieplan vorgesehenen einschlägigen Interventionen und besonderen Bedingungen für Junglandwirte, wie diejenigen gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 30, Artikel 73 und Artikel 75 und Artikel 77 Absatz 6. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 30, 73 und 75 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 95 Bezug. In der Übersicht wird auch allgemein das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;

c) 

eine Erklärung, wie die Interventionen im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 mit der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar sind;

d) 

in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Übersicht dazu, wie eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährten Einkommensstützung erreicht werden soll, gegebenenfalls einschließlich Angaben zur Begründung der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2. In dieser Übersicht wird gegebenenfalls auch auf die Kohärenz und die Komplementarität der Territorialisierung der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der Unterstützung im Rahmen anderer Interventionen eingegangen, insbesondere mit Zahlungen aufgrund naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

e) 

anhand einer Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und der Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III, mit einer Begründung der Auswahl der betreffenden Sektoren, einem Verzeichnis der Interventionen für die einzelnen Sektoren, deren Komplementarität;

f) 

gegebenenfalls anhand einer Erläuterung, welche Interventionen zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen;

g) 

gegebenenfalls anhand einer Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;

h) 

anhand einer Übersicht dazu, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i festgelegten spezifischen Ziels der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beiträgt, einschließlich der Ausgangsbedingungen und der Komplementarität zwischen der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen;

i) 

anhand einer Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.

(3)  
Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so wird im Rahmen der Interventionsstrategie die Kohärenz und die Übereinstimmung dieser Elemente mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans sichergestellt.

Artikel 110

Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:

a) 

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;

b) 

eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;

c) 

in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete“, die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;

d) 

sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:

i) 

eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve,

ii) 

gegebenenfalls die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 17,

iii) 

den Beschluss und die dazugehörige Begründung in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116,

iv) 

gegebenenfalls den Beschluss und eine Beschreibung dessen wichtigster Elemente bezüglich der Umsetzung von Artikel 19,

v) 

eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union.

Artikel 111

Interventionen

Der Abschnitt zu den einzelnen in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d genannten, in der Strategie festgelegten Interventionen, einschließlich auf regionaler Ebene festgelegter Interventionen, umfasst Folgendes:

a) 

die zugrundeliegende Interventionskategorie;

b) 

den räumlichen Geltungsbereich;

c) 

die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des bzw. der spezifischen Ziels(e) gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährleisten; bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass die Verfahren komplementär sind und sich nicht überschneiden;

d) 

die Fördervoraussetzungen;

e) 

die in Anhang I festgelegten Ergebnisindikatoren, zu denen die Intervention direkt und maßgeblich beitragen sollte;

f) 

bei jeder Intervention, der die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien zugrundeliegen, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und — wenn ja — wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;

g) 

einen Outputindikator und die jährlichen geplanten Outputs der Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 5;

h) 

die jährlichen geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absätze 2 und 3;

i) 

eine Erläuterung, wie die Einheitsbeträge gemäß Buchstabe h dieses Absatzes festgesetzt wurden;

j) 

falls zutreffend:

i) 

Form und Satz der Unterstützung,

ii) 

die Methode zur Berechnung der geplanten Einheitsbeträge der Unterstützung und deren Bescheinigung gemäß Artikel 82;

k) 

die jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 101 Absatz 1 oder im Falle der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die jährliche Mittelzuweisung für den betreffenden Sektor gemäß Artikel 101 Absatz 2 gegebenenfalls einschließlich einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Zuschüsse, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind;

l) 

die Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.

Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf Interventionen im Rahmen der in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor und Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation.

Artikel 112

Plan mit Zielwerten und Finanzplan

(1)  
Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten und Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.
(2)  

Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Finanzplan umfasst eine Übersichtstabelle, die Folgendes ausweist:

a) 

Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1, für die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 88 Absatz 1 und für die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 88 Absatz 2 sowie für die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 89 Absatz 3 unter Angabe der jährlichen Beträge und der Gesamtbeträge, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der gemäß Artikel 92 bis 98 für Mindestmittelzuweisungen geltenden Anforderungen vorgesehen werden;

b) 

die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103 und etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen;

c) 

Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Interventionskategorien im Hopfensektor gemäß Artikel 88 Absatz 3 sowie für die Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 88 Absatz 4 sowie — falls diese Interventionskategorien nicht durchgeführt werden — der Beschluss, die entsprechenden Zuweisungen im Einklang mit Artikel 88 Absatz 5 der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen zuzuschlagen;

d) 

gegebenenfalls Übertragungen von Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats aus dem ELER zur Unterstützung über InvestEU gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/783 oder der Verordnung (EU) 2021/817 gemäß Artikel 99 der vorliegenden Verordnung;

e) 

gegebenenfalls die für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Beträge.

(3)  

Zusätzlich zu Unterabsatz 2 enthält ein detaillierter Finanzplan für jedes Haushaltsjahr — ausgedrückt als Prognose des Mitgliedstaats über die Ausführung von Zahlungen — die folgenden Tabellen gemäß Artikel 111 Buchstaben g und k:

a) 

Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c auf der Grundlage der indikativen Mittelzuweisungen nach Interventionskategorie und Intervention, Angabe der geplanten Outputs für jede Intervention, der geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge, oder beide, für jede Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 2. Gegebenenfalls umfasst die Aufschlüsselung auch den Betrag der Reserve von Zahlungsansprüchen.

Das geschätzte Gesamtaufkommen aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 ist anzugeben.

Unter Berücksichtigung der Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 und Artikel 87 Absatz 3 werden diese indikativen Mittelzuweisungen, die diesbezüglichen geplanten Outputs sowie die entsprechenden geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge vor der Kürzung von Zahlungen festgelegt;

b) 

Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Intervention mit Angabe der geplanten Outputs oder im Fall der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die indikativen Mittelzuweisungen für die einzelnen Sektoren mit Angabe der geplanten Outputs, angegeben als Nummer der operationellen Programme für die einzelnen Sektoren;

c) 

Aufteilung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie und Intervention, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Intervention und gegebenenfalls nach Art der Region. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen ist bzw. sind die durch die Übertragung finanzierte(n) Intervention(en) oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten durchschnittlichen Höchstbeträge je Einheit gemäß Artikel 102 Absatz 3 angegeben. Gegebenenfalls enthält die Tabelle auch eine Aufschlüsselung der Zuschüsse und Beträge, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben.

Artikel 113

Verwaltungs- und Koordinierungssysteme

Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe f genannten Verwaltungs- und Koordinierungssystemen umfasst Folgendes:

a) 

Angabe aller Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden;

b) 

Angabe und Rolle von in Artikel 123 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten zwischengeschalteten Stellen;

c) 

Angaben zu den Kontrollsystemen und Sanktionen gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich:

i) 

integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116,

ii) 

Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116,

iii) 

für die Kontrollen zuständigen Kontrolleinrichtungen;

d) 

eine Übersicht zur Struktur für Überwachung und Berichterstattung.

Artikel 114

Modernisierung

In dem Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe g genannten Elementen, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, werden diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans herausgestellt, die die Modernisierung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete und der GAP fördern; der Abschnitt umfasst insbesondere Folgendes:

a) 

einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 6 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

i) 

eine Beschreibung der Organisationsstruktur des AKIS,

ii) 

eine Beschreibung, wie die Beratungsdienste gemäß Artikel 15, die Forschung und das nationale GAP-Netz gemäß Artikel 126 zusammenarbeiten werden, um Beratung, Wissenstransfer und Innovationsdienste bereitzustellen, und wie die Maßnahmen, die im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 78 oder anderen einschlägigen Interventionen unterstützt werden, in das AKIS integriert werden;

b) 

eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

Artikel 115

Anhänge

(1)  
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 und der strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, eine Beschreibung, wie diese Ergebnisse berücksichtigt, bzw. eine Begründung, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden, sowie einen Link zu den vollständigen Berichten über die Ex-ante-Evaluierung und die SUP.
(2)  
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b genannte Anhang II des GAP-Strategieplans umfasst eine SWOT-Analyse der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets.

Die SWOT-Analyse erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets und umfasst für jedes der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 eine allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets, basierend auf gemeinsamen Kontextindikatoren und anderen aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen wie z. B. Studien, früheren Evaluierungsberichten, sektoralen Analysen und früheren Erfahrungen.

Gegebenenfalls enthält die SWOT-Analyse auch eine Analyse der räumlichen Aspekte, einschließlich regionaler Besonderheiten, unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, und eine Analyse der sektoralen Aspekte, insbesondere für diejenigen Sektoren, die Gegenstand spezifischer Interventionen oder Programme sind.

In dieser Beschreibung wird in Bezug auf jedes der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 zudem insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a) 

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Stärken;

b) 

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Schwächen;

c) 

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Chancen;

d) 

im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Gefahren.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der SWOT-Analyse die auf den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten basierenden nationalen Pläne berücksichtigt.

Für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.

Für das Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthält die SWOT-Analyse auch relevante Informationen über die Funktionsweise des AKIS und damit verbundener Strukturen.

(3)  
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Anhörung der Partner und insbesondere der einschlägigen Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie eine kurze Beschreibung, wie die Anhörung durchgeführt wurde.
(4)  
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe d genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält eine Kurzbeschreibung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und ihrer Komplementarität mit den anderen Interventionen des GAP-Strategieplans.
(5)  

Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe e genannte Anhang V des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

a) 

eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b) 

eine Erläuterung der Komplementarität mit den Interventionen des GAP-Strategieplans;

c) 

die Angabe, ob die zusätzliche nationale Finanzierung außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt und

d) 

die nationale finanzielle Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53.

(6)  

Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält die folgenden Informationen zur nationalen Übergangsbeihilfe:

a) 

den jährlichen sektorspezifischen Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird;

b) 

gegebenenfalls den Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums;

c) 

gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 2 geänderten Referenzzeitraum;

d) 

eine Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.

Artikel 116

Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von Problemen der Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 117

Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 108 bis 115 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL III

Genehmigung und änderung des GAP-Strategieplans

Artikel 118

Genehmigung des GAP-Strategieplans

(1)  
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2022 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 107 genannten Angaben vor.
(2)  
Die Kommission bewertet den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan im Hinblick auf seine Vollständigkeit, seine Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116, seinen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und seine Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Erreichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.
(3)  
Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

(4)  
Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist. Die Genehmigung stützt sich ausschließlich auf Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind.
(5)  
Die GAP-Strategiepläne werden spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 113 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 112, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Genehmigung als Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vorgelegt.

(6)  
Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(7)  
Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

Artikel 119

Änderung des GAP-Strategieplans

(1)  
Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.
(2)  
Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
(3)  
Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116 und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.
(4)  
Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der geänderte Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
(5)  
Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6)  
Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
(7)  
Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann einmal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.

Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder Artikel 120 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.

(8)  
Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.

Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.

Eine Änderung des GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt nach der Genehmigung des Antrags für diese Änderung durch die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses Zeitpunkts tragen die Mitgliedstaaten den in diesem Artikel festgelegten Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Umstand Rechnung, dass Landwirten und anderen Begünstigten zur Berücksichtigung der Änderung genügend Zeit bleiben muss. Der vorgesehene Tag ist von den Mitgliedstaaten im Zuge der Stellung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels der Genehmigung durch die Kommission.

(9)  
Abweichend von den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jederzeit Änderungen an Elementen ihrer GAP-Strategiepläne vornehmen und zur Anwendung bringen, wenn diese Änderungen die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV — einschließlich der Fördervoraussetzungen für diese Interventionen — betreffen und zu keinen Änderungen der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zielwerte führen. Sie übermitteln diese Änderungen der Kommission, bevor sie mit ihrer Anwendung beginnen, und nehmen sie in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf.
(10)  
Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(11)  
Unbeschadet des Artikels 86 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
(12)  
Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Artikel 120

Überprüfung des GAP-Strategieplans

Wenn ein in Anhang XIII aufgeführter Gesetzgebungsakt geändert wird, hat jeder Mitgliedstaat zu bewerten, ob sein GAP-Strategieplan, insbesondere die Erläuterung gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und alle weiteren Elemente des GAP-Strategieplans, auf die sich diese Erläuterung bezieht, entsprechend geändert werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die Kommission — im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Frist für die Umsetzung der Änderung oder im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Verordnung binnen sechs Monaten nach dem Beginn der Anwendung der Änderung — über das Ergebnis seiner Bewertung zu benachrichtigen, wobei eine Erläuterung beizufügen ist, und gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 einzureichen.

Artikel 121

Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission

Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.

Diese Frist schließt die folgenden Zeiträume nicht ein:

a) 

den Zeitraum, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortet;

b) 

im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 Absatz 5: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.

Artikel 122

Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;

b) 

die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.



TITEL VI

KOORDINIERUNG UND VERWALTUNG

Artikel 123

Verwaltungsbehörde

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Verwaltungsbehörde für seinen GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen regionale Verwaltungsbehörden benennen, die für einige oder alle der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

(2)  

Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und umgesetzt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

a) 

ein elektronisches Informationssystem gemäß Artikel 130 besteht;

b) 

Landwirte, andere Begünstigte und sonstige an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

i) 

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder gegebenenfalls für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden,

ii) 

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anzufertigen haben;

c) 

Landwirte und andere betreffende Begünstigte, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Mindeststandards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 sowie zu den Voraussetzungen zur sozialen Konditionalität gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 3, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, klare und genaue Informationen erhalten;

d) 

die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und der Kommission übermittelt wird;

e) 

der Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierungen gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt werden, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt werden;

f) 

dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

g) 

der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und, nachdem er dem Begleitausschuss zur Stellungnahme übermittelt wurde, der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wird;

h) 

angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

i) 

die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

j) 

die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Emblems der Union im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Vorschriften;

k) 

Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, auch durch die nationalen GAP-Netze, indem

i) 

potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und

ii) 

Landwirte, andere Begünstigte sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

Die Mitgliedstaaten bestimmen gegebenenfalls, dass die Verwaltungsbehörde für die aus dem EGFL finanzierte Unterstützung die vom ELER eingesetzten Instrumente und Strukturen für Sichtbarkeit und Kommunikation verwendet.

(3)  
Wenn die regionalen Verwaltungsbehörden gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für die in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind, stellt die nationale Verwaltungsbehörde eine entsprechende Abstimmung zwischen diesen Behörden sicher, damit eine kohärente und schlüssige Konzeption und Umsetzung des GAP-Strategieplans gewährleistet ist.
(4)  
Die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden können Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen delegieren. In diesem Fall behält die delegierende Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben und sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die zwischengeschaltete Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.
(5)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 124

Begleitausschuss

(1)  
Jeder Mitgliedstaat setzt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat den Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans mitteilt, einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung des GAP-Strategieplans ein.

Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Abstimmung mit den regionalen Begleitausschüssen, sofern im Einklang mit Absatz 5 regionale Begleitausschüsse eingerichtet werden, und Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält.

Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.

Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen des Begleitausschusses.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 106 Absatz 3.

Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.

Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(3)  

Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a) 

die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b) 

alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands im Interesse der Endbegünstigten;

c) 

die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Evaluierung sowie das Strategiedokument gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;

d) 

die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;

e) 

einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Leistung des GAP-Strategieplans, die das nationale GAP-Netz bereitstellt;

f) 

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

g) 

gegebenenfalls den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für Behörden und Landwirte und andere Begünstigte.

(4)  

Der Begleitausschuss gibt Stellungnahmen ab zu

a) 

den für die Auswahl der Vorhaben verwendeten Methoden und Kriterien;

b) 

den jährlichen Leistungsberichten;

c) 

dem Evaluierungsplan und Änderungen an dem Plan;

d) 

etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderungen des GAP-Strategieplans.

(5)  
Wenn Elemente des Plans auf regionaler Ebene erstellt werden, können die betreffenden Mitgliedstaaten regionale Begleitausschüsse einrichten, die die Umsetzung der regionalen Elemente überwachen und dem nationalen Begleitausschuss dazu Informationen liefern. Dieser Artikel gilt für die auf regionaler Ebene erstellten Elemente für diese regionalen Begleitausschüsse entsprechend.

Artikel 125

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)  
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.
(2)  
Maßnahmen der Behörde des federführenden Fonds gemäß Artikel 31 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 können ebenfalls unterstützt werden, sofern LEADER aus dem ELER Unterstützung gewährt wird.
(3)  
Bescheinigende Stellen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht über technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert.

Artikel 126

Nationale und europäische GAP-Netze

(1)  
Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („nationales GAP-Netz“) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren und Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Die nationalen GAP-Netez bauen auf den Erfahrungen und Verfahren bezüglich Netzwerktätigkeiten in den Mitgliedstaaten auf.
(2)  
Die Kommission richtet ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („europäisches GAP-Netz“) zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene ein.
(3)  

Die Vernetzung über die nationalen und europäischen GAP-Netze hat folgende Ziele:

a) 

stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption;

b) 

Begleitung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne und beim Übergang zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell;

c) 

Beitrag zur besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne;

d) 

Beitrag zur Information der Öffentlichkeit und potenzieller Begünstigter über die GAP und über Finanzierungsmöglichkeiten;

e) 

Förderung von Innovation in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums und Förderung des Peer-Learning und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus sowie der Interaktion zwischen ihnen;

f) 

Beitrag zu Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten und -tätigkeiten;

g) 

Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne.

Das Ziel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird insbesondere durch die nationalen GAP-Netze verfolgt.

(4)  

Die Aufgaben der nationalen und europäischen GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind:

a) 

Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne durchgeführte oder unterstützte Maßnahmen und bewährte Verfahren sowie Analyse der für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 relevanten Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten;

b) 

Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten bei den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse;

c) 

Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;

d) 

Erfassung von Informationen und Erleichterung ihrer Verbreitung sowie der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060, der operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte;

e) 

Unterstützung von Kooperationsprojekten von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit;

f) 

Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen;

g) 

Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume;

h) 

im Falle nationaler GAP-Netze: Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes;

i) 

im Falle des europäischen GAP-Netzes: Mitwirkung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze.

(5)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 127

Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

(1)  
Ziel der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs.

Die EIP unterstützt das AKIS, indem sie Strategien und Instrumente miteinander verknüpft, um die Innovation zu beschleunigen.

(2)  
Die EIP trägt zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

Sie sorgt insbesondere für Folgendes:

a) 

Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

b) 

Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten;

c) 

Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis, einschließlich des Austauschs zwischen den Landwirten und

d) 

Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis.

(3)  

Die operationellen Gruppen der EIP, die im Rahmen der Interventionskategorie für Zusammenarbeit gemäß Artikel 77 unterstützt werden, sind Teil der EIP. Jede operationelle EIP-Gruppe erstellt einen Plan für ein innovatives Projekt, das entwickelt oder durchgeführt werden soll. Das innovative Projekt stützt sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:

a) 

Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedarfen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette;

b) 

Zusammenführung von Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist, und

c) 

Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts.

Operationelle EIP-Gruppen können auf länderübergreifender, auch auf grenzüberschreitender Ebene tätig sein. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Verfahren in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.

Die operationellen EIP-Gruppen verbreiten — insbesondere über die nationalen und europäischen GAP-Netze — eine Zusammenfassung ihrer Pläne und der Ergebnisse ihrer Projekte.



TITEL VII

ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG



KAPITEL I

Leistungsrahmen

Artikel 128

Festlegung des Leistungsrahmens

(1)  
In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.
(2)  

Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

a) 

einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

b) 

Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

c) 

Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

d) 

regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;

e) 

die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

Artikel 129

Ziele des Leistungsrahmens

Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,

a) 

die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen der GAP zu bewerten;

b) 

die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;

c) 

die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

d) 

einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Artikel 130

Elektronisches Informationssystem

Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.

Artikel 131

Bereitstellung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Erreichung der Ziele ermöglichen.

Artikel 132

Modalitäten der Überwachung

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Umsetzung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte.

Artikel 133

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen Indikatoren, ausgenommen die Indikatoren in Anhang I, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der in Anhang I und an anderer Stelle festgelegten Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL II

Jährliche leistungsberichte

Artikel 134

Jährliche Leistungsberichte

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr vor.
(2)  
Der letzte jährliche Leistungsbericht, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Umsetzungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.
(3)  
Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7, 8, 9, 10 sowie gegebenenfalls in Absatz 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
(4)  
In den jährlichen Leistungsberichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie auf Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls auch der regionalen, dargelegt.
(5)  

Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören

a) 

die erzielten Outputs;

b) 

die in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116;

c) 

das Verhältnis zwischen den Ausgaben gemäß Buchstabe b und den einschlägigen Outputs gemäß Buchstabe a („erzielter Einheitsbetrag“);

d) 

Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendete werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.

(6)  

Für Interventionen, die nicht unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen in ihren jährlichen Leistungsberichten Folgendes anzugeben:

a) 

entweder die durchschnittlichen Einheitsbeträge für die im vorangegangenen Haushaltsjahr ausgewählten Vorhaben und die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben oder

b) 

das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden - ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 - und den erzielten Outputs sowie die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben.

Diese Angaben werden von der Kommission für die Zwecke der Artikel 40 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 für jedes Jahr verwendet, in dem Zahlungen für die betreffenden Vorhaben getätigt werden.

(7)  

Zu den in Absatz 4 genannten qualitativen Informationen gehören:

a) 

eine Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr;

b) 

etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.

(8)  

Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, in die qualitativen Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auch Folgendes aufzunehmen:

a) 

eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag den entsprechenden geplanten Einheitsbetrag oder gegebenenfalls den geplanten Höchsteinheitsbetrag gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung übersteigt, oder,

b) 

wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von einer der Möglichkeiten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch zu machen, eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag entweder den entsprechenden durchschnittlichen Einheitsbetrag für ausgewählte Vorhaben oder das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden — ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 –, und den entsprechenden erzielten Outputs übersteigt, je nachdem, wofür der Mitgliedstaat sich entscheidet.

(9)  
Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist für jede Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, die mehr als 50 % beträgt, eine Begründung anzugeben.

Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von der Möglichkeit gemäß Absatz 6 Gebrauch zu machen, ist nur dann eine Begründung erforderlich, wenn die Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe b mehr als 50 % beträgt.

(10)  

Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:

a) 

förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;

b) 

Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;

c) 

Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;

d) 

Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung;

e) 

Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger, die mit förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, garantiert waren und tatsächlich an Endempfänger ausgezahlt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 6 dieses Artikels auf Finanzierungsinstrumente anzuwenden, sind die in dem genannten Absatz genannten Informationen auf der Ebene der Endempfänger bereitzustellen.

(11)  
Für die Zwecke der in Artikel 135 genannten zweijährlichen Leistungsüberprüfung enthält der jährliche Leistungsbericht Informationen über die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d. Diese Finanzierung wird bei der zweijährlichen Leistungsüberprüfung berücksichtigt.
(12)  
Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Zusammenfassung des Inhalts für die Bürger werden öffentlich zugänglich gemacht.
(13)  
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage der zulässigen jährlichen Leistungsberichte Bemerkungen abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. Artikel 121 dieser Verordnung über die Berechnung der Fristen für ein Tätigwerden der Kommission gilt entsprechend.
(14)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Darstellung der Inhalte der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 135

Zweijährliche Leistungsüberprüfung

(1)  
Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen eine zweijährliche Leistungsüberprüfung vor.
(2)  
Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2024 und 25 % für das Haushaltsjahr 2026 zurückbleibt, legt der betreffende Mitgliedstaat für diese Abweichung eine Begründung vor. Nach Bewertung der vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.
(3)  
Im Jahr 2026 werden die in den Leistungsberichten für das Haushaltsjahr 2025 angegebenen Informationen von der Kommission überprüft. Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2025 zurückbleibt, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Artikel 136

Jährliche Überprüfungssitzungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten führen alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission durch. Die Überprüfungssitzung findet unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission und frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts statt.
(2)  
Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte und verfügbarer Informationen zu einschlägigen Wirkungen, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.



KAPITEL III

Berichterstattung über die kulturspezifische zahlung für baumwolle und die nationale übergangsbeihilfe

Artikel 137

Jährliche Berichterstattung

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:

a) 

Anzahl der Begünstigten,

b) 

Betrag der Zahlung je Hektar und

c) 

Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.

Artikel 138

Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:

a) 

Anzahl der Begünstigten,

b) 

Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und

c) 

Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.



KAPITEL IV

Evaluierung des GAP-Strategieplans

Artikel 139

Ex-ante-Evaluierungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.
(2)  
Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.
(3)  

Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:

a) 

der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;

b) 

die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c) 

die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;

d) 

die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;

e) 

die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;

f) 

die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;

g) 

gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

(4)  
Die Ex-ante-Evaluierungen können auch die Anforderungen für die SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedarfe im Bereich der Anpassung an den Klimawandel umfassen.

Artikel 140

Evaluierung der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum und ex post

(1)  
Die Mitgliedstaaten nehmen im Umsetzungszeitraum und ex post Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Umsetzung der Pläne qualitativ zu verbessern. Sie bewerten die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen ihrer GAP-Strategiepläne sowie welche Wirkung er im Sinne des Beitrags zur Erreichung der allgemeinen Ziele des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 5 und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 entfaltet, auf die im Rahmen des jeweiligen GAP-Strategieplans eingegangen wird. Die Gesamtwirkung des GAP-Strategieplans wird lediglich im Rahmen der Ex-post-Evaluierung bewertet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.
(4)  
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Umsetzungszeitraums.
(5)  
Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.
(6)  
Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Ex-post-Evaluierung des GAP-Strategieplans abzuschließen.
(7)  
Die Mitgliedstaaten machen alle Evaluierungen öffentlich zugänglich.



KAPITEL V

Leistungsbewertung durch die kommission

Artikel 141

Leistungsbewertung und -evaluierung

(1)  
Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter ihrer Verantwortung umgesetzt wird. Dieser Evaluierungsplan gilt auch für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten. Der Bericht enthält eine Analyse der gemeinsamen Bemühungen und kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, insbesondere den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i genannten.
(3)  
Bis zum 31. Dezember 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz und den kombinierten Beitrag der Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union bewertet. Bei Bedarf spricht die Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen aus, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern.
(4)  
Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2026 unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung zurückgreifen.
(5)  
Die Kommission führt eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen.
(6)  
Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Evaluierungen der GAP, einschließlich Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Zwischenevaluierung vor, einschließlich erster Ergebnisse betreffend die Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Artikel 142

Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren

Im Einklang mit der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die anhand der Kernindikatoren in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung gemessenen Leistungsinformationen gemäß dem genannten Artikel vor.

Artikel 143

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 durchführen zu können.
(2)  
Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ), des durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates ( 19 ) eingerichteten Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen.
(3)  
Daten aus Verwaltungsregistern wie dem integrierten System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und der Tier- und der Weinbauregister werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat ebenfalls für statistische Zwecke verwendet.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden — sowie über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



TITEL VIII

WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN

Artikel 144

Vorschriften für Unternehmen

Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.

Artikel 145

Staatliche Beihilfen

(1)  
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung.
(2)  
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 146 dieser Verordnung, soweit sie in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt.

Artikel 146

Zusätzliche nationale Finanzierung

Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, ist nur zulässig, wenn sie der vorliegenden Verordnung entspricht und in Anhang V des von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplans aufgeführt ist.

Für Interventionen in den Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nur Unterstützung leisten, wenn dies in dem genannten Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 147

Nationale Übergangsbeihilfe

(1)  
Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2022 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nationale Übergangsbeihilfe gewährt haben, dürfen Landwirten weiterhin nationale Übergangsbeihilfe gewähren.
(2)  
Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Bedingungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.

(3)  

Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 20 ) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt:

— 
50 % im Jahr 2023,
— 
45 % im Jahr 2024,
— 
40 % im Jahr 2025,
— 
35 % im Jahr 2026,
— 
30 % im Jahr 2027.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.



TITEL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 148

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)  
Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um solche spezifischen Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität des GAP-Strategieplans im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 153 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3)  
Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(4)  
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Artikel 149

Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(1)  
Titel III Kapitel II gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.
(2)  
Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden Artikel 3 Nummern 1 und 2, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 sowie Titel III Kapitel I Abschnitt 2 finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.



KAPITEL II

Informationssystem und schutz personenbezogener daten

Artikel 150

Austausch von Informationen und Dokumenten

(1)  
Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.
(2)  
Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessenes sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.
(3)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 151

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)  
Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen aus dieser Verordnung — insbesondere aus den Titeln VI und VII — jeweils erstehen, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.
(2)  
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems gemäß Artikel 150, so werden diese Daten anonymisiert.
(3)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, auch, wenn diese von Anbietern landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 verarbeitet werden, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.



KAPITEL III

Delegierte rechtsakte und durchführungsrechtsakte

Artikel 152

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen an.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 3, den Artikeln 45, 56 und 84, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 3 und den Artikeln 116, 122 und 158 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 153

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.



KAPITEL IV

Übergangs- und schlussbestimmungen

Artikel 154

Aufhebung

(1)  
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Vorbehaltlich der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) gilt sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Sie gilt für die im Rahmen dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben zu den gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 32 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten weiterhin für die Ausweisung von aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Bezugnahmen auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind als Bezugnahmen auf die GAP-Strategiepläne zu verstehen.

Bis zur Einrichtung der nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung können das Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft und die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzlich zu den in diesen Artikeln genannten Tätigkeiten die in den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen.

Wenn die nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung eingerichtet sind, können sie bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der genannten Verordnung wahrnehmen.

(2)  
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

(3)  
Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Artikel 155

Förderfähigkeit bestimmter auf den GAP-Strategieplanungszeitraum bezogener Ausgabenarten

(1)  

Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder in Artikel 39 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen und für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) 

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c) 

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d) 

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

(2)  

Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Ausgaben werden der Kommission als Zusatzinformation in dem Teil des GAP-Strategieplans, der sich auf die Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 bezieht, und durch Angabe dieser Ausgaben im Finanzplan des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 112 Absatz 2 mitgeteilt;

b) 

sie stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die auf die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 weiterhin gilt, und

c) 

der gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung im GAP-Strategieplan festgesetzte ELER-Beteiligungssatz findet Anwendung.

(3)  

Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang;

b) 

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;

c) 

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d) 

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

(4)  

Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) 

der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung.

(5)  

Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;

b) 

das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen;

c) 

die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.

Artikel 156

Übergangsbestimmungen zur Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

Ab dem Tag, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb eines Haushaltsjahrs für jede der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und den Artikeln 39 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für jede der in Artikel 42 Buchstaben b bis e der vorliegenden Verordnung genannten Interventionskategorien für bestimmte Sektoren getätigt werden, nicht die Mittelzuweisungen überschreiten, die in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung für jede dieser Interventionskategorien je Haushaltsjahr festgelegt sind.

Artikel 157

Förderfähigkeit von Ausgaben für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entstehen, ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans für eine Beteiligung des ELER in Betracht, sofern die Unterstützung von der Zahlstelle ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wird. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die betreffenden Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 158

Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsvorschriften werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.

Artikel 159

Überprüfung von Anhang XIII

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis in Anhang XIII auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union im Bereich Umwelt und Klima und legt erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in dieses Verzeichnis vor.

Artikel 160

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

WIRKUNGS-, ERGEBNIS-, OUTPUT- UND KONTEXTINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 7



Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) — WIRKUNG (I = IMPACT)

Ziele und entsprechende Wirkungsindikatoren (1)

Leistungsüberprüfung — ERGEBNIS (2) (R = RESULT)

Nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

(1)   

Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union bzw. der Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben; Verzögerungen um zwei oder drei Jahre sind möglich.

(2)   

Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in ihren GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. Ergebnisindikatoren, die, wenn sie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden, im Rahmen der Leistungsüberprüfung vorgeschrieben sind, sind mit PR („Performance Review“) gekennzeichnet. Abgesehen von den mit PR gekennzeichneten Ergebnisindikatoren können die Mitgliedstaaten für die Leistungsüberprüfung auch jeden anderen in diesem Anhang angegebenen einschlägigen Ergebnisindikator verwenden.



Querschnittsziel der EU

Wirkungsindikatoren

 

Ergebnisindikatoren

Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen

I.1  Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt

 

R.1PR  Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

R.2  Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der Berater, die Unterstützung für die Integration in die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) erhalten

R.3  Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP Unterstützung für digitale landwirtschaftliche Technologien erhalten



Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

 

Ergebnisindikatoren

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union

I.2  Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft

I.3  Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen

I.4  Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)

I.5  Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)

 

R.4  Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt

R.5  Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten

R.6PR  Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

R.7PR  Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

I.6  Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft

I.7  Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel

 

R.8  Gezielte Unterstützung von Betrieben in bestimmten Sektoren:

Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die gekoppelte Einkommensstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten

R.9PR  Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette

I.8  Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette

 

R.10PR  Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

R.11  Bündelung des Angebots: Anteil von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen mit operationellen Programmen in bestimmten Sektoren am Wert der vermarkteten Erzeugung

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie

I.9  Verbesserung der Klimaresilienz der Landwirtschaft: Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors

I.10  Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

I.11  Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden

I.12  Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft

 

R.12  Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen

R.13PR  Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird

R.14PR  Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder der Erhaltung oder der Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten) bestehen

R.15  Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft und anderen erneuerbaren Quellen: Unterstützte Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (in MW)

R.16  Klimabezogene Investitionen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Biomaterial vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.17PR  Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

R.18  Investitionsförderung im Forstsektor: Gesamtinvestitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Forstsektors

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien

I.13  Verringerung der Bodenerosion: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit mittlerer und schwerer Bodenerosion

I.14  Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft

I.15  Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16  Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.17  Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)

I.18  Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

 

R.19PR  Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20PR  Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21PR  Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22PR  Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.23PR  Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen

R.24PR  Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

R.25  Umweltleistung im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bestehen

R.26  Investitionen in Bezug auf natürliche Ressourcen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP eine produktive und nichtproduktive Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Pflege der natürlichen Ressourcen erhalten

R.27  Umwelt- oder Klimaleistung durch Investitionen in ländlichen Gebieten: Anzahl der Vorhaben, die in ländlichen Gebieten zu den Zielen ökologische Nachhaltigkeit und der Erreichung von Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen

R.28  Umwelt- oder Klimaleistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP im Zusammenhang mit Umwelt- oder Klimaleistung Unterstützung erhalten

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

I.19  Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex

I.20  Erweiterter Schutz der biologischen Vielfalt: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach dem Anteil wild lebender Bestäuberarten (1)

I.21  Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

I.22  Erhöhung der biologischen Vielfalt im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssystem: Kulturpflanzenvielfalt

 

R.29PR  Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.30PR  Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Förderung des Waldschutzes und des Managements von Ökosystemleistungen bestehen

R.31PR  Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt - einschließlich Bewirtschaftungsverfahren mit hohem Naturwert – bestehen

R.32  Investitionen bezüglich biologische Vielfalt: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP zur Unterstützung der biologischen Vielfalt vorgesehene Investitionsförderung erhalten

R.33  Verbesserung der Verwaltung von Natura 2000: Anteil der Gesamtfläche von Natura-2000-Gebieten im Rahmen mit einer Unterstützung verbundener Verpflichtungen

R.34PR  Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

R.35  Erhaltung von Bienenstöcken: Anteil der Bienenstöcke, die durch die GAP unterstützt werden

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und andere neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten

I.23  Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsleiter und neuer junger Betriebsleiter, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

 

R.36PR  Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft

I.24  Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

I.25  Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in ländlichen Gebieten

I.26  Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung

I.27  Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindex in ländlichen Gebieten

 

R.37  Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38  Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.39  Entwicklung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl der im Rahmen der GAP unterstützten Unternehmen im ländlichen Raum, einschließlich Unternehmen im Bereich Bioökonomie

R.40  Intelligente Umstellung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl unterstützter Strategien für intelligente Dörfer

R.41PR  Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

R.42  Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der in unterstützten Projekten für soziale Inklusion erfassten Personen

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird

I.28  Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

I.29  Reaktion auf die verbraucherseitige Nachfrage nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse

 

R.43PR  Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44PR  Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

(1)   

Die Entwicklungstrends bei Bestäuberarten sind anhand der einschlägigen Maßnahmen der Union bezüglich Bestäuberindikatoren zu bewerten, insbesondere anhand eines Indikators für Bestäuber und anderer Maßnahmen, die mit dem Governance-Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020) auf der Grundlage der EU-Initiative für Bestäuber (Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018) eingeführt wurden.

Jährlicher Leistungsabschluss — OUTPUT (O = OUTPUT)

Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren ( 22 )



Interventionskategorie(n)

Outputindikatoren (1)

Zusammenarbeit (Artikel 77)

O.1  Anzahl der Projekte operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78)

O.2  Anzahl der Beratungsmaßnahmen oder -einheiten für innovationsbezogene Unterstützung bezüglich der Ausarbeitung oder Durchführung von Projekten operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)

Horizontaler Indikator

O.3MO  Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

Einkommensgrundstützung (Artikel 21)

O.4  Anzahl der Hektar für Einkommensgrundstützung

Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28)

O.5  Anzahl der Begünstigten oder der Hektar für Zahlungen an Kleinerzeuger

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Artikel 30)

O.6  Anzahl der Hektar, für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird

Umverteilungseinkommensstützung (Artikel 29)

O.7  Anzahl der Hektar für Umverteilungseinkommensstützung

Öko-Regelungen (Artikel 31)

O.8  Anzahl der Hektar oder Großvieheinheiten für Öko-Regelungen

Risikomanagementinstrumente (Artikel 76)

O.9  Anzahl der Einheiten, die unter unterstützte Risikomanagementinstrumente der GAP fallen

Gekoppelte Einkommensstützung (Artikel 32)

O.10  Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Einkommensstützung gezahlt wird

O.11  Anzahl der Tiere, die gekoppelte Einkommensstützung erhalten

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Artikel 71)

O.12  Anzahl der Hektar, für die Unterstützung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gewährt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Art des Gebiets

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 72)

O.13  Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Richtlinie 2000/60/EG Unterstützung gewährt wird

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen (Artikel 70)

O.14  Anzahl der (nicht forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen

O.15  Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen

O.16  Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die Erhaltungsverpflichtungen bezüglich Aufforstung und Agrarforstwirtschaft bestehen

O.17  Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die eine Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird

 

O.18  Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierwohl, Tiergesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird

O.19  Anzahl der Vorhaben oder Einheiten zur Unterstützung genetischer Ressourcen

Investitionen (Artikel 73 und 74)

O.20  Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.21  Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.22  Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten

O.23  Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

O.24  Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum (Artikel 75)

O.25  Anzahl der Junglandwirte, die Unterstützung für die Niederlassung erhalten

O.26  Anzahl neuer Landwirte (ausgenommen unter O.25 gemeldete Junglandwirte), die Unterstützung für die Niederlassung erhalten

O.27  Anzahl der Unternehmen im ländlichen Raum, die Unterstützung für eine Existenzgründung erhalten

Zusammenarbeit (Artikel 77)

O.28  Anzahl unterstützter Erzeugergruppierungen und -organisationen

O.29  Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Teilnahme an offiziellen Qualitätsregelungen erhalten

O.30  Anzahl unterstützter Vorhaben oder Einheiten für den Generationswechsel (ausgenommen Unterstützung für die Niederlassung)

O.31  Anzahl unterstützter Strategien für lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen

O.32  Anzahl unterstützter anderer Vorhaben oder Einheiten der Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)

Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78)

O.33  Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungmaßnahmen oder -einheiten

Horizontale Indikatoren

O.34MO  Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)

Interventionskategorien in bestimmten Sektoren (Artikel 47)

O.35  Anzahl unterstützter operationeller Programme

Interventionskategorien im Weinsektor (Artikel 58)

O.36  Anzahl der im Weinsektor unterstützten Maßnahmen oder Einheiten

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor (Artikel 55)

O.37  Anzahl der Maßnahmen oder Einheiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Bienenzucht

(1)   

Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, sind mit MO („Monitoring“) gekennzeichnet.

KONTEXTINDIKATOREN



 

Indikator Nummer

Kontextindikator

Bevölkerung

C.01

Gesamtbevölkerungszahl

C.02

Bevölkerungsdichte

C.03

Altersstruktur der Bevölkerung

Gesamtfläche

C.04

Gesamtfläche

C.05

Bodenbedeckung

Arbeitsmarkt

C.06

Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten

C.07

Erwerbslosenquote in ländlichen Gebieten

C.08

Beschäftigung (nach Sektor, Art der Region, Wirtschaftstätigkeit)

Wirtschaft

C.09

Pro-Kopf-BIP

C.10

Armutsquote

C.11

Bruttowertschöpfung nach Sektor, Art der Region, in der Landwirtschaft und für Primärerzeuger

Landwirtschaftliche Betriebe und Landwirte

C.12

Landwirtschaftliche Betriebe

C.13

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

C.14

Altersstruktur der Betriebsleiter

C.15

Landwirtschaftliche Ausbildung der Betriebsleiter

C.16

Neue Betriebsleiter und neue junge Betriebsleiter

Landwirtschaftlicher Boden

C.17

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

C.18

Bewässerungsfähiger Boden

C.19

Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten

C.20

Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

C.21

Landwirtschaftlicher Boden mit Landschaftselementen

C.22

Kulturpflanzenvielfalt

Viehbestand

C.23

Großvieheinheiten

C.24

Viehbesatz

Landwirtschaftliches und landwirtschaftsbetriebliches Einkommen

C.25

Landwirtschaftliches Faktoreinkommen

C.26

Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit nichtlandwirtschaftlichen Arbeitskosten

C.27

Landwirtschaftsbetriebliches Einkommen nach betriebswirtschaftlicher Ausrichtung, Region, Betriebsgröße, in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten

C.28

Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft

Produktivität der Landwirtschaft

C.29

Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft

C.30

Arbeitsproduktivität in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie

Agrarhandel

C.31

Agrareinfuhren und -ausfuhren

Sonstige Erwerbstätigkeiten

C.32

Touristische Infrastruktur

Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren

C.33

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

C.34

Bewirtschaftungsintensität

C.35

Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Biologische Vielfalt

C.36

Feldvogelindex

C.37

Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln

Wasser

C.38

Wassernutzung in der Landwirtschaft

C.39

Wasserqualität

Bruttonährstoffbilanz Stickstoff

Bruttonährstoffbilanz Phosphor

Nitrate im Grundwasser

Boden

C.40

Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden

C.41

Wasserbedingte Bodenerosion

Energie

C.42

Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft

C.43

Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie

Klima

C.44

Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

C.45

Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors

C.46

Katastrophenbedingte direkte Verluste in der Landwirtschaft

Luft

C.47

Ammoniakemissionen der Landwirtschaft

Gesundheit

C.48

Verkauf antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Einsatz antimikrobieller Mitte bei solchen Tieren

C.49

Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden




ANHANG II

INTERNE STÜTZUNG IMe RAHMEN DER WTO GEMÄß ARTIKEL 10



Interventionskategorie

Fundstelle in dieser Verordnung

Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)

Einkommensgrundstützung

Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

5  (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6  (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Umverteilungseinkommensstützung

 

5  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Artikel 30

5  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“)

Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a

5  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6  (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)

Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b

12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung und Versuchslandbau, innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie:

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

2, 11 oder 12

— Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

12

— Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

12

— Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

12

— Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

11 oder 12

— ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

2

— Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi

12

— Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii

11 oder 12

— Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii

2, 11 oder 12

— Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix

2

— Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer x

12

— Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi

2

— Verbesserung der genetischen Ressourcen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii

2

— Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Beratungsdienste und technische Hilfe

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Schulung und Austausch bewährter Verfahren

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d

12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e

11, 12 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Qualitätsregelungen

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssysteme

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i

11, 2 oder 12

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a

7 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b

11 oder 2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d

8

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederaufstockung der Viehbestände aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e

8

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Betreuung

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe j

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Durchführung und Verwaltung von pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe k

2

Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Kommunikationsmaßnahmen

Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe l

2

Bienenzucht — Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a

2

Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

11, 12 oder 2

Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse sowie Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

11, 12 oder 2

Bienenzucht — Unterstützung von Laboren

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c

2

Bienenzucht — Forschungsprogramme

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e

2

Bienenzucht — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f

2

Bienenzucht — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g

2

Wein — Umstrukturierung und Umstellung

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

8, 11 oder 12

Wein — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

11

Wein — materielle und immaterielle Investitionen in Innovation

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e

11

Wein — Beratungsdienste

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f

2

Wein — Informationsmaßnahmen

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h

2

Wein — Förderung des Weintourismus

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i

2

Wein — Verbesserung der Marktkenntnis

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j

2

Wein — Absatzförderung und Kommunikation

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k

2

Wein — Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l

2

Wein — Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit

Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m

11 oder 12 oder 2

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

Artikel 70

12

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

Artikel 71

13

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

Artikel 72

12

Investitionen

Artikel 73

11 oder 8

Investitionen in Bewässerung

Artikel 74

11

Zusammenarbeit

Artikel 77

2

Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information

Artikel 78

2




ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen



Bereiche

Hauptthema

Anforderungen und Standards

Wichtigstes Ziel des Standards

Klima und Umwelt

Klimawandel

(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)

GLÖZ 1

Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018.

Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 5 %.

Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten

GLÖZ 2

Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen (1)

Schutz kohlenstoffreicher Böden

GLÖZ 3

Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes

Erhaltung der organischen Substanz im Boden

 

Wasser

GAB 1

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1):

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h

 

 

 

GAB 2

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1):

Artikel 4 und 5

 

GLÖZ 4

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (2)

Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss

 

Boden

(Schutz und Qualität)

GLÖZ 5

Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung

Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion

GLÖZ 6

Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (3)

Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten

GLÖZ 7

Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau3 (4)

Erhaltung des Bodenpotenzials

 

Biologische Vielfalt und Landschaft

(Schutz und Qualität)

GAB 3

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

 

GAB 4

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):

Artikel 6 Absätze 1 und 2

 

▼C1

 

 

GLÖZ 8

— Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente (5)

— 

— Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen.

— Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %.

— Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.

— Keine Beseitigung von Landschaftselementen

— Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

— Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

▼B

 

 

GLÖZ 9

Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist

Erhaltung von Lebensräumen und Arten

Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit

Lebensmittelsicherheit

GAB 5

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (6) sowie Artikel 18, 19 und 20

 

 

 

GAB 6

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7

 

Pflanzenschutzmittel

GAB 7

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):

Artikel 55 Sätze 1 und 2

 

 

 

GAB 8

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften

Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen

 

Tierwohl

Tierwohl

GAB 9

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):

Artikel 3 und 4

 

GAB 10

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):

Artikel 3 und 4

 

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):

Artikel 4

 

(1)   

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen festlegen, dass dieser GLÖZ erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gilt. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zeitliche Verschiebung notwendig ist, um das Verwaltungssystem im Einklang mit einer eingehenden Planung einrichten zu können.


Wenn Mitgliedstaaten den GLÖZ-Standard 2 festlegen, sorgen sie dafür, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.

(2)   

Für die GLÖZ-Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist.


Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen.

(3)   

In hinreichend begründeten Fällen können Mitgliedstaaten die Mindeststandards in den betreffenden Regionen so anpassen, dass der aufgrund langer und strenger Winter kurzen Vegetationsperiode Rechnung getragen wird.

(4)   

Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle mindestens einmal im Jahr (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.


Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.


Die Mitgliedstaaten können von der nach diesem Standard geltenden Verpflichtung Betriebe ausnehmen,

a)  bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)  bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder

c)  deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt.

Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.

Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.

(5)   

Die Mitgliedstaaten können von dieser Verpflichtung unter diesem Gedankenstrich Betriebe ausnehmen,

a)  bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)  bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder

c)  deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt.

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können Betriebe von der Verpflichtung nach diesem Gedankenstrich ausnehmen, die in Gebieten liegen, die die betreffenden Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist. Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der „LAU2“-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft erfasst.

(6)   

Insbesondere umgesetzt durch:

— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,

— Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),

►C2  

— Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1, Anhang III Abschnitt IX Kapitel I (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 1,

 ◄

— Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, Satz 3), und

— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.




ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 13



Bereiche

Geltende Rechtsvorschriften

Einschlägige Bestimmungen

Anforderungen

Beschäftigung

Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

Richtlinie (EU) 2019/1152

Artikel 3

Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen („Arbeitsvertrag“)

Artikel 4

Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen

Artikel 5

Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage

Artikel 6

Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten

Artikel 8

Probezeit

Artikel 10

Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit

Artikel 13

Pflichtfortbildungen

Gesundheit und Sicherheit

Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer

Richtlinie 89/391/EWG

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen

Artikel 6

Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung

Artikel 7

Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste

Artikel 8

Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer

Artikel 9

Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle

Artikel 10

Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Artikel 11

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz

Artikel 12

Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten

 

Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer

Richtlinie 2009/104/EG

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind

Artikel 4

Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein

Artikel 5

Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind

Artikel 6

Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer

Artikel 7

Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Artikel 8

Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer

Artikel 9

Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer




ANHANG V

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1



(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

►M2  2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

471 996 006

469 703 014

469 703 014

467 410 022

494 925 924

Bulgarien

808 258 686

816 888 275

825 517 864

834 147 452

834 147 452

Tschechien

823 533 615

823 533 615

823 533 615

802 159 932

844 907 297

Dänemark

806 313 404

817 524 179

814 937 077

817 524 179

862 367 277

Deutschland

4 424 125 913

4 374 968 959

4 301 233 527

4 178 341 140

4 915 695 459

Estland

196 436 567

199 297 294

202 158 021

205 018 748

205 018 748

Irland

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

Griechenland

1 886 490 039

1 886 490 039

1 886 490 039

1 886 490 039

2 075 656 043

Spanien

4 874 879 750

4 882 179 366

4 889 478 982

4 896 778 599

4 896 778 599

Frankreich

6 736 440 037

6 736 440 037

6 736 440 037

6 736 440 037

7 285 000 537

Kroatien

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

Italien

3 496 243 863

3 496 243 863

3 496 243 863

3 496 243 863

3 622 529 155

Zypern

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

Lettland

331 043 657

334 864 681

339 685 706

344 506 729

363 483 744

Litauen

587 064 372

595 613 853

604 163 335

612 712 816

612 712 816

Luxemburg

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

Ungarn

1 347 402 452

1 347 402 452

1 347 402 452

1 347 402 452

1 243 185 165

Malta

9 590 135

9 590 135

9 590 135

9 590 135

4 594 021

Niederlande

609 237 340

579 591 503

550 477 666

521 282 629

717 382 327

Österreich

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

Polen

3 488 417 133

3 519 600 956

3 550 784 779

3 581 968 602

3 185 968 140

Portugal

698 619 128

707 403 166

716 187 204

724 971 242

639 971 242

Rumänien

1 897 051 311

1 924 609 371

1 952 167 430

1 979 725 489

2 029 595 196

Slowenien

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

Slowakei

394 892 166

397 751 933

400 605 131

402 456 080

407 456 080

Finnland

519 350 246

521 168 786

522 987 325

524 805 865

524 805 865

Schweden

686 131 966

686 360 116

686 588 267

686 816 417

686 816 417  ◄




ANHANG VI

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 42 BUCHSTABE F GENANNTEN ERZEUGNISSE



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  01 01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

 

– Pferde

0101 21 00

– – reinrassige Zuchttiere (1):

0101 29

– – andere:

0101 29 10

– – – zum Schlachten

0101 29 90

– – – andere

0101 30 00

– Esel

0101 90 00

– andere

ex  01 03

Schweine, lebend:

0103 10 00

– reinrassige Zuchttiere (2)

ex  01 06

Andere Tiere, lebend:

0106 14 10

– Hauskaninchen

ex 0106 19 00

– – andere: Rentiere und Hirsche

0106 33 00

– – Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

0106 39 10

– – – Tauben

0106 39 80

– – – andere Vögel

ex 0205 00

Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren

ex  02 08

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208 10 10

– – Fleisch von Hauskaninchen

ex 0208 90 10

– – Fleisch von Haustauben

ex 0208 90 30

– – Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

ex 0208 90 60

– – Fleisch von Rentieren

ex  04 07

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 19 90

– Bruteier, nicht von Hausgeflügel

0407 29 90

– andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel

0407 90 90

– andere Eier, nicht von Hausgeflügel

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

ex  07 13

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00

– Kichererbsen:

 

– – andere als zur Aussaat

 

– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00

– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00

– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 33

– Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 34 00

– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 35 00

– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00

– – andere:

 

– – – andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00

– Linsen:

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00

– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00

– Straucherbsen (Cajanus cajan):

 

– – andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00

– andere:

 

– – andere als zur Aussaat

1201 90 00

Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1202 41 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

1202 42 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1203 00 00

Kopra

1204 00 90

Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 10 90

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 90 00

andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91

Sonnenblumenkerne, ausgelöst; in grau-weiß gestreifter Schale, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 29 00

Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90

Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 60 00

– Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

1207 91 90

Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91

Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1207 99 96

andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1209 29 50

– – Lupinensamen, andere als zur Aussaat

ex  12 11

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Pilzvernichtung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse;

1212 94 00

Zichorienwurzeln

ex  12 14

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 10 00

– Mehl und Pellets von Luzerne:

 

– – – andere als Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90

– andere:

1214 90 10

– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90

– – andere, ausgenommen:

 

– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

 

– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex  22 06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

ex 2206 00 31 bis ex 2206 00 89

– gegorene Getränke, andere als Tresterwein

5201

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

(1)   

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Siehe Verordnung (EU) 2016/1012 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(2)   

Verordnung (EU) 2016/1012.




ANHANG VII

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 1



 

EUR (jeweilige Preise)

Bulgarien

25 721 000

Tschechien

4 954 000

Deutschland

37 381 000

Griechenland

23 030 000

Spanien

202 147 000

Frankreich

269 628 000

Kroatien

10 410 000

Italien

323 883 000

Zypern

4 465 000

Litauen

43 000

Ungarn

27 970 000

Österreich

13 155 000

Portugal

62 670 000

Rumänien

45 844 000

Slowenien

4 849 000

Slowakei

4 887 000




ANHANG VIII

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2



(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Bulgarien

2 557 820

2 557 820

2 557 820

2 557 820

2 557 820

Griechenland

183 996 000

183 996 000

183 996 000

183 996 000

183 996 000

Spanien

59 690 640

59 690 640

59 690 640

59 690 640

59 690 640

Portugal

177 589

177 589

177 589

177 589

177 589




ANHANG IX

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR EINER ÜBERTRAGUNG GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3



(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

►M2  2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

471 996 006

469 703 014

469 703 014

467 410 022

494 925 924

Bulgarien

805 700 866

814 330 455

822 960 044

831 589 632

831 589 632

Tschechien

823 533 615

823 533 615

823 533 615

802 159 932

844 907 297

Dänemark

806 313 404

817 524 179

814 937 077

817 524 179

862 367 277

Deutschland

4 424 125 913

4 374 968 959

4 301 233 527

4 178 341 140

4 915 695 459

Estland

196 436 567

199 297 294

202 158 021

205 018 748

205 018 748

Irland

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

1 186 281 996

Griechenland

1 702 494 039

1 702 494 039

1 702 494 039

1 702 494 039

1 891 660 043

Spanien

4 815 189 110

4 822 488 726

4 829 788 342

4 837 087 959

4 837 087 959

Frankreich

6 736 440 037

6 736 440 037

6 736 440 037

6 736 440 037

7 285 000 537

Kroatien

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

374 770 237

Italien

3 496 243 863

3 496 243 863

3 496 243 863

3 496 243 863

3 622 529 155

Zypern

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

47 647 540

Lettland

331 043 657

334 864 681

339 685 706

344 506 729

363 483 744

Litauen

587 064 372

595 613 853

604 163 335

612 712 816

612 712 816

Luxemburg

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

32 747 827

Ungarn

1 347 402 452

1 347 402 452

1 347 402 452

1 347 402 452

1 243 185 165

Malta

9 590 135

9 590 135

9 590 135

9 590 135

4 594 021

Niederlande

609 237 340

579 591 503

550 477 666

521 282 629

717 382 327

Österreich

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

677 581 846

Polen

3 488 417 133

3 519 600 956

3 550 784 779

3 581 968 602

3 185 968 140

Portugal

698 441 539

707 225 577

716 009 615

724 793 653

639 793 653

Rumänien

1 897 051 311

1 924 609 371

1 952 167 430

1 979 725 489

2 029 595 196

Slowenien

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

131 530 052

Slowakei

399 892 166

402 751 933

405 605 131

407 456 080

407 456 080

Finnland

519 350 246

521 168 786

522 987 325

524 805 865

524 805 865

Schweden

686 131 966

686 360 116

686 588 267

686 816 417

686 816 417  ◄




ANHANG X

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM BIENENZUCHTSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2



 

EUR (jeweilige Preise)

Belgien

422 967

Bulgarien

2 063 885

Tschechien

2 121 528

Dänemark

295 539

Deutschland

2 790 875

Estland

140 473

Irland

61 640

Griechenland

6 162 645

Spanien

9 559 944

Frankreich

6 419 062

Kroatien

1 913 290

Italien

5 166 537

Zypern

169 653

Lettland

328 804

Litauen

549 828

Luxemburg

30 621

Ungarn

4 271 227

Malta

14 137

Niederlande

295 172

Österreich

1 477 188

Polen

5 024 968

Portugal

2 204 232

Rumänien

6 081 630

Slowenien

649 455

Slowakei

999 973

Finnland

196 182

Schweden

588 545

▼M1




ANHANG XI

AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2023 BIS 2027) GEMÄß ARTIKEL 89 ABSATZ 3



(jeweilige Preise in EUR)

Mitgliedstaat

2023

►M2  2024

2025

2026

2027

2023-2027 insgesamt

Belgien

105 730 894

105 730 812

108 023 804

108 023 804

110 316 796

537 826 110

Bulgarien

282 979 644

282 162 644

282 162 644

282 162 644

282 162 644

1 411 630 220

Tschechien

267 027 708

280 561 390

280 561 390

280 561 390

301 935 073

1 410 646 952

Dänemark

155 982 060

131 987 933

120 777 158

123 364 260

120 777 158

652 888 569

Deutschland

1 485 615 738

1 583 929 284

1 633 086 238

1 706 821 670

1 829 714 057

8 239 166 987

Estland

88 031 648

88 016 648

88 016 648

88 016 648

88 016 648

440 098 240

Irland

311 641 628

311 640 628

311 640 628

311 640 628

311 640 628

1 558 204 140

Griechenland

651 491 600

746 119 604

746 119 604

746 119 604

746 119 604

3 635 970 016

Spanien

1 081 552 825

1 080 382 825

1 080 382 825

1 080 382 825

1 080 382 825

5 403 084 125

Frankreich

2 007 185 070

2 008 000 570

2 008 000 570

2 008 000 570

2 008 000 570

10 039 187 350

Kroatien

268 849 401

297 307 401

297 307 401

297 307 401

297 307 401

1 458 079 005

Italien

1 355 321 375

1 476 206 667

1 476 206 667

1 476 206 667

1 476 206 667

7 260 148 043

Zypern

23 770 514

23 770 514

23 770 514

23 770 514

23 770 514

118 852 570

Lettland

142 745 173

135 677 801

135 942 597

136 207 392

136 472 188

687 045 151

Litauen

195 495 162

195 495 162

195 495 162

195 495 162

195 495 162

977 475 810

Luxemburg

11 626 644

12 310 644

12 310 644

12 310 644

12 310 644

60 869 220

Ungarn

384 539 149

312 651 862

312 651 862

312 651 862

312 651 862

1 635 146 596

Malta

19 334 497

14 988 383

14 988 383

14 988 383

14 988 383

79 288 028

Niederlande

180 985 369

181 413 356

211 059 193

240 173 030

269 368 067

1 082 999 015

Österreich

520 024 752

520 024 752

520 024 752

520 024 752

520 024 752

2 600 123 760

Polen

1 004 581 539

924 001 077

924 001 077

924 001 077

924 001 077

4 700 585 847

Portugal

455 630 620

455 550 620

455 550 620

455 550 620

455 550 620

2 277 833 100

Rumänien

967 049 892

1 016 919 599

1 016 919 599

1 016 919 599

1 016 919 599

5 034 728 288

Slowenien

110 170 192

110 170 192

110 170 192

110 170 192

110 170 192

550 850 960

Slowakei

260 599 909

264 077 909

264 077 909

264 077 909

264 077 909

1 316 911 545

Finnland

354 551 956

354 549 956

354 549 956

354 549 956

354 549 956

1 772 751 780

Schweden

211 889 741

211 889 741

211 889 741

211 889 741

211 889 741

1 059 448 705

EU-27 insgesamt

12 904 404 700

13 125 537 974

13 195 687 778

13 301 388 944

13 474 820 736

66 001 840 132

Technische Hilfe (0,25%)

30 272 220

30 272 220

30 272 220

30 272 220

30 272 220

151 361 100

Insgesamt

12 934 676 920

13 155 810 194

13 225 959 998

13 331 661 164

13 505 092 956

66 153 201 232  ◄

▼B




ANHANG XII

MINDESTBETRÄGE FÜR DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE G



(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

14 847 778

14 847 778

14 847 778

14 847 778

14 847 778

Bulgarien

24 176 548

24 435 436

24 694 323

24 953 211

24 953 211

Tschechien

25 648 419

25 648 419

25 648 419

25 648 419

25 648 419

Dänemark

25 871 018

25 871 018

25 871 018

25 871 018

25 871 018

Deutschland

147 470 864

147 470 864

147 470 864

147 470 864

147 470 864

Estland

5 893 097

5 978 919

6 064 741

6 150 562

6 150 562

Irland

35 588 460

35 588 460

35 588 460

35 588 460

35 588 460

Griechenland

56 749 801

56 749 801

56 749 801

56 749 801

56 749 801

Spanien

144 455 673

144 674 662

144 893 650

145 112 639

145 112 639

Frankreich

218 550 016

218 550 016

218 550 016

218 550 016

218 550 016

Kroatien

11 243 107

11 243 107

11 243 107

11 243 107

11 243 107

Italien

108 855 875

108 855 875

108 855 875

108 855 875

108 855 875

Zypern

1 429 426

1 429 426

1 429 426

1 429 426

1 429 426

Lettland

10 476 789

10 629 363

10 781 938

10 934 512

10 934 512

Litauen

17 611 931

17 868 416

18 124 900

18 381 384

18 381 384

Luxemburg

982 435

982 435

982 435

982 435

982 435

Ungarn

37 295 555

37 295 555

37 295 555

37 295 555

37 295 555

Malta

137 821

137 821

137 821

137 821

137 821

Niederlande

21 521 470

21 521 470

21 521 470

21 521 470

21 521 470

Österreich

20 327 455

20 327 455

20 327 455

20 327 455

20 327 455

Polen

92 772 500

93 708 015

94 643 530

95 579 044

95 579 044

Portugal

18 403 246

18 666 767

18 930 288

19 193 810

19 193 810

Rumänien

58 407 631

59 234 372

60 061 114

60 887 856

60 887 856

Slowenien

3 945 902

3 945 902

3 945 902

3 945 902

3 945 902

Slowakei

12 026 832

12 172 635

12 318 439

12 464 242

12 464 242

Finnland

15 580 507

15 635 064

15 689 620

15 744 176

15 744 176

Schweden

20 583 959

20 590 803

20 597 648

20 604 493

20 604 493




ANHANG XIII

UNIONSGESETZGEBUNGSAKTE IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 108, 109 und 115 BEITRAGEN SOLLTEN UND MIT DENEN DIESE PLÄNE VEREINBAR SEIN SOLLTEN

— 
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
— 
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
— 
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
— 
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;
— 
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;
— 
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG;
— 
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU;
— 
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
— 
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
— 
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG;
— 
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
— 
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.




ANHANG XIV

BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 142

Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)



Ziele

Kernindikatoren

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union

O.3  Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

C.25  Landwirtschaftliches Faktoreinkommen

R.6  Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

R.9  Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette

R.10  Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie

I.10  Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft

R.14  Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder zur Erhaltung oder Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten ) bestehen

R.17  Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien

O.34  Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt)

I.15  Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

I.16  Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG

I.18  Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden

R.19  Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen

R.20  Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

R.21  Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen

R.22  Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen

R.24  Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern

Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

C.33  Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus

I.21  Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen

R.29  Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung

R.34  Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen

Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten

R.36  Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft

R.37  Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze

R.38  Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt

R.41  Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird

I.28  Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren

R.43  Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden

R.44  Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden

Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen

R.1  Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 6 ) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

( 9 ) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

( 10 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 11 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

( 12 ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

( 13 ) Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

( 15 ) Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

( 16 ) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

( 17 ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

( 21 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

( 22 ) Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.

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