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Document 02021R2115-20230101
Regulation (EU) 2021/2115 of the European Parliament and of the Council of 2 December 2021 establishing rules on support for strategic plans to be drawn up by Member States under the common agricultural policy (CAP Strategic Plans) and financed by the European Agricultural Guarantee Fund (EAGF) and by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and repealing Regulations (EU) No 1305/2013 and (EU) No 1307/2013
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
02021R2115 — DE — 01.01.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/648 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2022 |
L 119 |
1 |
21.4.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/813 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2023 |
L 102 |
1 |
17.4.2023 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 2. Dezember 2021
mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
TITEL I
GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften über
die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;
die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;
die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt, Bedingungen für Interventionen spezifiziert und Mittel zugewiesen werden;
die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.
Artikel 2
Anwendbare Bestimmungen
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Landwirt“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.
„Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
„Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.
„Vorhaben“ ist
ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten oder Aktionen, das/der/die im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans ausgewählt wurde,
im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die gesamten für ein Finanzierungsinstrument gewährten förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.
„Öffentliche Ausgaben“ sind jedweder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union, die aus dem EGFL oder dem ELER zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
„Etappenziele“ sind im Voraus festgelegte Zwischenwerte für ein bestimmtes Haushaltsjahr, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans erreicht sein müssen, um fristgemäße Fortschritte im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren sicherzustellen.
„Zielwerte“ sind im Voraus festgelegte Werte, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und am Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren erreicht sein müssen.
“Gebiete in äußerster Randlage” bezeichnet Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;
„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ (Agricultural Knowledge and Innovation System — AKIS) ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren.
“kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” bezeichnet kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.
“weniger entwickelte Regionen” bezeichnet weniger entwickelte Regionen im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060;
„Begünstigter“ im Falle von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 ist
eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist,
im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen: das Unternehmen, das die Beihilfe erhält,
im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten: die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Einrichtung, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 („Verwaltungsbehörde“) verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde.
„Unterstützungssatz“ ist der Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission ( 1 ).
‘LEADER’ bezeichnet die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060;
„Zwischengeschaltete Stelle“ ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, einschließlich regionaler oder lokaler Stellen, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, die unter der Verantwortung einer nationalen oder regionalen Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.
“Haushaltsjahr” bezeichnet ein Agrar-Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:
durch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb,
durch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie — ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen — für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:
„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 oder GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 2 ) oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 3 ) oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stillgelegt wurden,
„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb,
„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:
von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;
von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.
Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:
jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,
jede Fläche des Betriebs, die
Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen;
genutzt wird, um den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, einschließlich brachliegender Flächen, gemäß dem in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standard Nr. 8 zu erreichen, oder
für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.
Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann "förderfähige Hektarfläche" andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle besetzten Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf.
Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen,
jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Buchstaben a und b dieses Absatzes keine „förderfähige Hektarfläche“ ist
infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG auf diese Fläche;
infolge flächenbezogener Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlauben, oder gemäß nationalen Regelungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Bedingungen mit diesen flächenbezogenen Interventionen im Einklang stehen, sofern diese Interventionen und nationalen Regelungen zur Erreichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung beitragen;
für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Landwirts gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 70 oder dem Artikel 73 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen;
für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Landwirts gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung.
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.
Bei der Festlegung, wer als „aktiver Landwirt“ gilt, wenden die Mitgliedstaaten objektive und nichtdiskriminierende Kriterien an, wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationalen oder regionalen Registern. Diese Kriterien können in einer oder mehreren von den Mitgliedstaaten gewählten Formen eingeführt werden, einschließlich einer Negativliste, die Landwirte von der Einstufung als aktive Landwirte ausschließt. Betrachtet ein Mitgliedstaat diejenigen Landwirte als aktive Landwirte, die für das Vorjahr keine über einem bestimmten Betrag liegenden Direktzahlungen erhalten haben, so darf der betreffende Betrag nicht über 5 000 EUR liegen.
Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
TITEL II
ZIELE UND INDIKATOREN
Artikel 5
Allgemeine Ziele
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:
Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;
Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;
Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.
Artikel 6
Spezifische Ziele
Zur Erreichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union;
die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;
Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie;
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;
Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;
Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft;
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird.
Artikel 7
Indikatoren
Die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse, Wirkung und Kontext bewertet, die in Anhang I festgelegt sind. Dieser Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst
Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;
Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden in Artikel 6 Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele beziehen und die dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Ergebnisindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union beitragen;
Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden;
Kontextindikatoren gemäß Artikel 115 Absatz 2, die in Anhang I aufgeführt sind.
TITEL III
GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN
KAPITEL I
Gemeinsame anforderungen
Artikel 8
Strategischer Ansatz
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.
Artikel 9
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen und die in Artikel 13 genannten GLÖZ-Standards anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.
Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Landwirte und anderen Begünstigten im Einklang mit den von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der vorliegenden Verordnung genehmigten GAP-Strategieplänen und den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2021/2116 fest. Sie setzen die GAP-Strategiepläne in der von der Kommission genehmigten Fassung um.
Artikel 10
Interne Stützung im Rahmen der WTO
Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.
Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen verwiesen wird. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.
Artikel 11
Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten
Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs, so dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Unionerhalten bleibt. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Der Verringerungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat wird im Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 118 Absatz 6 festgesetzt, mit dem die Kommission den GAP-Strategieplan des Mitgliedstaats genehmigt.
Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Stützungsfläche nach dem in Artikel 118 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf eigene Initiative ändern.
Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr über die Verringerungskoeffizienten.
Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der Verringerungskoeffizient für diesen Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 119 Absatz 10 festgelegt, mit dem die Kommission die Änderung des GAP-Strategieplans genehmigt.
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
Tierwohl.
Artikel 13
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.
Artikel 14
Grundsatz und Geltungsbereich
Artikel 15
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste
Über diese Betriebsberatungsdienste wird für den gesamten Betriebsentwicklungszyklus angemessene Hilfe angeboten, auch in Bezug auf die erstmalige Niederlassung, die Umstellung der Produktionsmuster entsprechend der verbraucherseitigen Nachfrage, innovative Verfahren, auf Klimaresilienz ausgerichtete landwirtschaftliche Techniken einschließlich Agrarforstwirtschaft und Agrarökologie, verbessertes Tierwohl sowie gegebenenfalls Sicherheitsstandards und soziale Unterstützung.
Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bilden, integriert.
Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sind an die verschiedenen Erzeugungs- und Betriebsarten angepasst und umfassen mindestens
alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), der Richtlinie 2009/128/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );
landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ verhindern;
Risikoprävention und Risikomanagement;
Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3;
digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 114 Buchstabe b;
die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe, welche seine beliebige digitale Anwendung sein kann, die mindestens folgende Informationen bereitstellt:
die Bilanz der Hauptnährstoffe vor Ort,
die für Nährstoffe geltenden gesetzlichen Anforderungen,
auf verfügbaren Informationen und Analysen beruhende Bodendaten,
für die Nährstoffbewirtschaftung relevante Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);
Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.
KAPITEL II
Interventionskategorien in form von direktzahlungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
die gekoppelte Einkommensstützung;
die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
Artikel 17
Kappung und Degressivität der Zahlungen
Die Mitgliedstaaten können für Beträge über 60 000 EUR zusätzliche Tranchen und die Kürzungssätze für diese zusätzlichen Tranchen festlegen. Sie stellen sicher, dass die Kürzung für jede Tranche gleich oder höher ist als die für die vorangegangene Tranche.
Vor der Anwendung von Absatz 1 oder 2 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt in einem Kalenderjahr gewährt wird, Folgendes abziehen:
alle von dem Landwirt gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben;
die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Vergütung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben;
den Personalkostenanteil der Vertragskosten, die mit einer von dem Landwirt gemeldeten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen.
Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten. In hinreichend begründeten Fällen können Landwirte die Verwendung der Standardkosten beantragen; diese Standardkosten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln.
Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Mitgliedstaaten die Standardkosten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln sind.
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2025 nach Maßgabe von Artikel 103 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß dem genannten Artikel festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.
Artikel 18
Mindestanforderungen
Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.
Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn
die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und
die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.
Artikel 19
Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten
Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden.
Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
Artikel 21
Allgemeine Vorschriften
Artikel 22
Stützungsbetrag je Hektar
Artikel 23
Zahlungsansprüche
Artikel 24
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten Einheitsbetrag im Sinne von Artikel 102 Absatz 1, der in dem GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Gruppe von Gebieten festgesetzt ist, übersteigt.
Artikel 25
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Artikel 26
Reserven für Zahlungsansprüche
Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
neue Landwirte.
Artikel 27
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Artikel 28
Zahlungen an Kleinerzeuger
Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt beträgt im Höchstfall 1 250 EUR.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.
Artikel 29
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.
Im Falle von Landwirten, die Teil einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Vereinigung verbundener juristischer Einheiten sind, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene dieser Gruppe unter Bedingungen anwenden, die von ihnen festzulegen sind.
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Artikel 31
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl
Jede Öko-Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen:
Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgas-Emissionen von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren sowie Erhaltung der vorhandenen Kohlenstoffspeicher und Verbesserung der Kohlenstoffbindung;
Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelproduktionssysteme und der Vielfalt von Fauna und Flora im Interesse einer stärkeren Krankheitsresistenz und Klimaresilienz;
Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität und Minderung des Drucks auf die Wasserressourcen;
Verhinderung der Bodendegradation, Bodensanierung, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Nährstoffbewirtschaftung sowie der Bodenbiota;
Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz oder Wiederherstellung von Lebensräumen bzw. Arten, einschließlich der Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nicht bewirtschafteten Flächen;
Maßnahmen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden, insbesondere von mit Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbundenen Pestiziden;
Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.
Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die
über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;
über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;
über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen hinausgehen;
sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 70 gewährt werden.
Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.
Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt, dass aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte, die sich an gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Öko-Regelungen beteiligen, die in Anhang III genannten einschlägigen Anforderungen und Standards einhalten, sofern sie die Verpflichtungen im Rahmen der betreffenden Öko-Regelung einhalten.
Die Mitgliedstaaten, die Öko-Regelungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einführen, können dafür Sorge tragen, dass sich die Kontrollen im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht überschneiden, wenn im Rahmen dieser Öko-Regelungen und der in Anhang III festgelegten Verpflichtungen dieselben Anforderungen und Standards gelten.
Die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung wird in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Zahlungen erfolgen entweder
als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 oder
als Zahlungen an aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die gemäß Artikel 82 und unter Berücksichtigung der für Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte berechnet werden. Diese Zahlungen können auch Transaktionskosten berücksichtigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie bei entsprechender Begründung Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.
Artikel 32
Allgemeine Vorschriften
Artikel 33
Geltungsbereich
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:
Getreide,
Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),
Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),
Flachs,
Hanf,
Reis,
Schalenfrüchte,
Stärkekartoffeln,
Milch und Milcherzeugnisse,
Saatgut,
Schaf- und Ziegenfleisch,
Rind- und Kalbfleisch,
Olivenöl und Tafeloliven,
Seidenraupen,
Trockenfutter,
Hopfen,
Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,
Obst und Gemüse,
Niederwald mit Kurzumtrieb.
Artikel 34
Förderfähigkeit
Artikel 35
Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.
Artikel 36
Geltungsbereich
Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal gewähren aktiven Landwirten, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
Artikel 37
Allgemeine Vorschriften
Für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Interventionen gilt Folgendes:
Die Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben wird auf der Grundlage von Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt;
für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt sich die Stellungnahme, die die bescheinigenden Stellen vorzulegen haben, auf die Buchstaben a, b und d und umfasst die Verwaltungserklärung.
Artikel 38
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt:
Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Artikel 39
Anerkannte Branchenverbände
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,
insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:
Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
die Pflichten der Erzeuger;
Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.
Artikel 40
Gewährung der Zahlung
Artikel 41
Ausnahmeregelungen
KAPITEL III
Interventionskategorien in bestimmten sektoren
Artikel 42
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Interventionskategorien
im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
im Sektor Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Bienenzuchtsektor“);
im Sektor Wein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
im Sektor Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
in den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Sektoren, die die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse abdecken.
Artikel 43
Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien
Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.
Artikel 44
Formen der Unterstützung
In den in Artikel 42 genannten Sektoren kann Unterstützung in einer der folgenden Formen gewährt werden:
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;
Einheitskosten;
Pauschalbeträge;
Pauschalfinanzierungen.
Die Beträge für die Formen der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung,
überprüften historischen Daten der Begünstigten oder
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der Begünstigten;
mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor oder von der Stelle, die die operationellen Programme gemäß Artikel 50 genehmigt, im Falle der anderen förderfähigen Sektoren;
im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten;
im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Stützungsregelungen für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten.
Artikel 45
Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:
Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt;
die Art der Ausgaben, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden, sowie — abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/2116 — die Förderfähigkeit von Verwaltungs- und Personalkosten, die Erzeugerorganisationen oder anderen Begünstigten bei der Durchführung dieser Interventionen entstehen;
die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, und für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53;
die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und l, einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;
die Vorschriften für die Festlegung einer Obergrenze für Ausgaben und für die Bemessung der förderfähigen Fläche für Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Formen der Unterstützung;
die Vorschriften über eine Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit von produktiven und nichtproduktiven Investitionen, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden;
die Vorschriften über die Kombination von Mitteln für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und für die Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k.
Artikel 46
Ziele im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f
In den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f werden folgende Ziele verfolgt:
Planung und Organisation der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Verbesserung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch Modernisierung. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c;
Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf die Resilienz gegenüber Schädlingen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
Förderung, Entwicklung und Umsetzung
von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden und -techniken,
von schädlings- und krankheitsresistenten Erzeugungsverfahren,
von Tiergesundheits- und Tierwohlstandards, die über die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen,
der Abfallverminderung und einer umweltverträglichen Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Wertsteigerung;
des Schutzes und der Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden und der Luft.
Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und i;
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;
Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene fallen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i;
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i;
Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Störungen auf den Märkten der betreffenden Sektoren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Durchsetzung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152.
Artikel 47
Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f
Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis i und Buchstabe k ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung, experimentelle und innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie
Bodenschutz, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags,
Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung,
Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,
Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energieträger,
umweltfreundliche Verpackungen, ausschließlich in Forschung und Versuchslandbau,
Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl,
Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung,
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes,
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika,
Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
Verbesserung der genetischen Ressourcen,
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;
Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Verfahren der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln, Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie die Nutzung organisierter Handelsplattformen und Handelsbörsen auf den Spot- und Terminmärkten;
ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung;
Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen;
Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Qualitätsregelungen der Union und die Bedeutung einer gesunden Ernährung sowie zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte;
Umsetzung von Qualitätsregelungen auf Unionsebene und nationaler Ebene;
Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen, insbesondere Überwachung der Qualität der Endverbrauchern verkauften Erzeugnisse;
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
In Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f:
Einrichtung, Auffüllung und Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind;
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, auch zur gemeinsamen Lagerung;
gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von ihren Mitgliedern erzeugt wurden, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Verarbeitung, um die gemeinsame Lagerung zu erleichtern;
Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;
Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen;
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur Erleichterung der Rücknahme;
Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;
Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;
Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, unter Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;
Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;
Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher.
Artikel 48
Planung, Berichterstattung und Leistungsabschluss auf Ebene der operationellen Programme
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g, und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme. Die Planung, die Berichterstattung und der Leistungsabschluss erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.
Artikel 49
Ziele im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben g, h, i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen den gemäß Artikel 47 gewählten Interventionskategorien entsprechen.
Artikel 50
Operationelle Programme
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den Betriebsfonds dieser Mitgliederorganisationen stammen;
die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
keine Doppelfinanzierung stattfindet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes der operationellen Programme:
mindestens 15 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f bestimmt sind;
die operationellen Programme drei oder mehr Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f umfassen;
mindestens 2 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d bestimmt sind und
auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben.
Unterliegen mindestens 80 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gemäß Kapitel IV, so wird jede dieser Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzahl von drei Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als Maßnahme angerechnet;
Artikel 51
Betriebsfonds
Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
Finanzbeiträge
der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst oder beider oder
der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigung;
finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.
Artikel 52
Finanzielle Hilfe der Union für den Sektor Obst und Gemüse
Die finanzielle Hilfe der Union ist begrenzt auf:
4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;
4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;
5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i und j verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.
Auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms auf 60 % angehoben, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Es handelt sich um länderübergreifende Erzeugerorganisationen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f durchführen;
eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;
das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) 2018/848 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
die Erzeugerorganisation oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt zum ersten Mal ein operationelles Programm durch;
Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;
die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage tätig;
das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, i und j;
es handelt sich um das operationelle Programm, das zum ersten Mal von einer anerkannten Erzeugerorganisation durchgeführt wird, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist.
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf Sozialhilfe haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;
Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.
Artikel 53
Nationale finanzielle Hilfe
Artikel 54
Ziele im Bienenzuchtsektor
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Artikel 55
Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Hilfe der Union
Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes gewählte spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:
Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,
Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,
Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,
Rationalisierung der Wanderimkerei;
Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;
Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.
Artikel 56
Zusätzliche Befugnisübertragung für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:
die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 7, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;
eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;
den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 55.
Artikel 57
Ziele im Weinsektor
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:
Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h;
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Erzeugungssystemen, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, auch durch eine Unterstützung der Weinerzeuger bei der Verringerung des Einsatzes von Betriebsmitteln und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Buchstabe i;
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;
Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit bei der Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;
Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette; dieses Ziel kann auch den Wissenstransfer einschließen und steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;
Beibehaltung der Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
Beitrag zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsregelungen der Union für Wein. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;
Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 58
Interventionskategorien im Weinsektor
Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,
Umbepflanzung von Rebflächen,
Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist,
Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;
grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;
Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;
materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;
Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;
Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;
Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,
Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,
Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung,
Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten,
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,
Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen.
befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch
Verbesserung der Wassernutzung und -bewirtschaftung,
Umstellung auf ökologische/biologische Erzeugung,
Einführung integrierter Erzeugungstechniken,
Einkauf von Ausrüstung für präzisionslandwirtschaftliche oder digitalisierte Erzeugungsmethoden,
Beitrag zur Bodenerhaltung und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung,
Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, oder Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Landschaftselemente oder
Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung.
Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;
Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.
Artikel 59
Finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor
Jedoch kann diese finanzielle Hilfe bei steilen Hanglagen und Terrassen in Gebieten mit mehr als 40 % Gefälle bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder bis zu 80 % der Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen betragen.
Die Hilfe darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und in einer der folgenden Formen erfolgen:
Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;
finanzieller Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.
Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 10 ) gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestimmten Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ ( 11 ) wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.
Die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für
Verluste gemäß Buchstabe a und Verluste durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse,
durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.
Eine finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbußen erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Prozentsätze halbiert.
Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewähren, wobei die finanzielle Hilfe der Union und die Zahlungen der Mitgliedstaaten zusammen 80 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen.
Artikel 60
Besondere Vorschriften über die finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
Die finanzielle Hilfe der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, für die eine finanzielle Hilfe der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Artikel 61
Ziele und Interventionskategorien im Hopfensektor
Artikel 62
Finanzielle Hilfe der Union
Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme durchführen, eingerichtet wurden. Hierfür gilt Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 100 % angehoben
bei Interventionskategorien, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f und h stehen;
bei den Interventionen für die gemeinsame Lagerung, Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren, die im Zusammenhang mit einem oder beiden Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und j stehen.
Artikel 63
Ziele im Sektor Olivenöl und Tafeloliven
Griechenland, Frankreich und Italien verfolgen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h sowie j und k.
Artikel 64
Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven
Artikel 65
Finanzielle Hilfe der Union
Die finanzielle Hilfe der Union für die förderfähigen Kosten darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a bis f, h und k;
75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe g;
50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j;
75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird oder 50 %, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
Artikel 66
Ziele in anderen Sektoren
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen diejenigen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f auswählen, in denen sie die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 durchführen. Für jeden von den Mitgliedstaaten ausgewählten Sektor verfolgen sie eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Sektoren und Ziele.
Artikel 67
Interventionskategorien in anderen Sektoren
Die Mitgliedstaaten wählen für jeden gemäß Artikel 66 gewählten Sektor eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47, die im Rahmen genehmigter operationeller Programme durchzuführen sind, die erstellt wurden von
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anerkannt sind, oder
Genossenschaften sowie anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden und die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Erzeugergruppierungen eingestuft werden, für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren ab Beginn eines genehmigten operationellen Programms, das spätestens am 31. Dezember 2027 endet.
Im Anerkennungsplan werden Tätigkeiten und Zielwerte festgelegt, mit denen für Fortschritte auf dem Weg zu einer solchen Anerkennung gesorgt wird.
Die Unterstützung, die einer Erzeugergruppierung gewährt wurde, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, wird eingezogen.
Mitgliedstaaten, die beschließen, für in Anhang VI aufgeführte Erzeugnisse Interventionskategorien gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, wählen für jeden von ihnen festgelegten Sektor das Verzeichnis der Erzeugnisse des betreffenden Sektors.
Artikel 68
Finanzielle Hilfe der Union
Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen oder von den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugergruppierungen eingerichtet wurden. Hierfür gelten Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung
jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder
jeder Erzeugergruppierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b.
KAPITEL IV
Interventionskategorien zur entwicklung des ländlichen raums
Artikel 69
Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums
Bei den Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel handelt es sich um Zahlungen oder Unterstützung in Bezug auf
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;
naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;
gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;
Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung;
die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;
Risikomanagementinstrumente;
Zusammenarbeit;
Wissensaustausch und Verbreitung von Information.
Artikel 70
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen
Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Zahlungen nur für Verpflichtungen, die
über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;
über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; Diese Anforderung gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen und der Pflege von Aufforstungsflächen;
über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinausgehen;
sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 gewährt werden.
Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes festlegen:
einen längeren Zeitraum für bestimmte Verpflichtungsarten, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist,
einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau, für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der Interventionskategorie gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt werden, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.
Artikel 71
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
Artikel 72
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der folgenden Gebiete einbeziehen:
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;
in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.
Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:
bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;
bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GAB 1) und GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.
Artikel 73
Investitionen
Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wie in den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, die auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16. — 17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden, im Einklang steht.
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;
Erwerb von Zahlungsansprüchen;
Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Im Falle von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich diese Obergrenze auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die dem Endempfänger ausgezahlt werden, und im Falle von Garantien auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;
Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als
der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,
dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,
der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 oder
der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70;
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;
Investitionen in von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegte große Infrastrukturen, die nicht Teil von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind, ausgenommen Investitionen in das Breitbandnetz und in Hochwasser- oder Küstenschutz betreffende vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;
Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.
Die Höchstsätze der Unterstützung können angehoben werden auf
bis zu 80 % für folgende Investitionen:
Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, im Hinblick auf das Tierwohl, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i,
Investitionen von Junglandwirten, die die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,
Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
bis zu 85 % für Investitionen von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten;
bis zu 100 % für folgende Investitionen:
Aufforstung, Einrichtung und Regeneration von Agrarforstsystemen, forstwirtschaftliche Flurbereinigung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, einschließlich nichtproduktiver Investitionen, die auf den Schutz von Nutztieren und Kulturpflanzen vor Schäden durch wild lebende Tiere ausgerichtet sind,
Investitionen in von den Mitgliedstaaten festgelegte Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur,
Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen sowie Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern,
nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 und von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterstützt werden;
Artikel 74
Investitionen in Bewässerung
Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:
Eine ex ante durchgeführte Bewertung lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;
betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.
Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Buchstabe d gelten. Die betreffende Wassereinsparung muss dem Bedarf entsprechen, der aus den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete hervorgeht, die gemäß der in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Richtlinie 2000/60/EG vorgeschrieben sind.
Für Investitionen in bestehende Anlagen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.
Für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, darf von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:
Der Zustand des Wasserkörpers wurde im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht niedriger als gut eingestuft und
in einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; Diese Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Gruppen von Betrieben betreffen.
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Satz oder Sätze in Höhe von bis zu
80 % der förderfähigen Kosten für gemäß Absatz 4 getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;
100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, die der Bewässerung dienen soll;
65 % der förderfähigen Kosten für andere Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.
Artikel 75
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um
die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;
Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;
Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen.
Artikel 76
Risikomanagementinstrumente
Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe, für verschiedene Arten von Risikomanagementinstrumenten, einschließlich Instrumenten zur Einkommensstabilisierung und insbesondere für Folgendes Unterstützung gewähren:
Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;
Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich für die Verwaltungskosten für deren Einrichtung.
Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:
Arten und Umfang der förderfähigen Risikomanagementinstrumente;
Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;
Vorschriften über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls anderer förderfähiger Risikomanagementinstrumente.
Im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die an keinem Risikomanagementinstrument beteiligt sind, für den Ausgleich von Verlusten im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewähren.
Dieser Absatz gilt nicht für Beiträge im Sinne von Artikel 19.
Artikel 77
Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um
Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 vorzubereiten und durchzuführen;
LEADER vorzubereiten und durchzuführen;
auf Unionsebene oder durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;
Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;
Strategien für intelligente Dörfer gemäß den Festlegungen der Mitgliedstaaten vorzubereiten und durchzuführen;
sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.
Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das durchgeführte Vorhaben den geltenden Vorschriften und Anforderungen gemäß den Artikeln 70 bis 76 und 78 entspricht.
Im Falle von LEADER gilt in Abweichung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass
die Unterstützung zur Deckung aller Kosten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine vorbereitende Unterstützung in Betracht kommen, und zur Umsetzung ausgewählter Strategien gemäß den Buchstaben b und c des genannten Absatzes nur als Gesamtbetrag gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt wird und
die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geltenden Vorschriften und Anforderungen der Union entsprechen.
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten;
die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.
Artikel 78
Wissensaustausch und Verbreitung von Information
Artikel 79
Auswahl von Vorhaben
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.
Artikel 80
Spezifische Vorschriften für Finanzierungsinstrumente
Darüber hinaus gelten die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.
Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
Bei den förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments handelt es sich um den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ohne zusätzliche nationale Finanzierung im Sinne von Artikel 115 Absatz 5, der aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien für Garantieverträge zurückgestellt — wurde. Dieser Betrag entspricht Folgendem:
den Zahlungen an die Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;
den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;
den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kombiniert werden;
den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.
Wird ein Finanzierungsinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann die Unterstützung, auch für Verwaltungskosten und -gebühren, den Endempfängern oder zugunsten der Endempfänger auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Fördervorschriften des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesen Fällen wird die Förderfähigkeit der in den Ausgabenerklärungen angegebenen Ausgaben gemäß den für den betreffenden Programmplanungszeitraum geltenden Vorschriften ermittelt.
Wenn die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt hat, werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die einen Holdingfonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.
Werden Einrichtungen, die spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn die einen Holdingfonds oder spezifische Fonds ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.
Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.
Artikel 81
Einsatz des ELER über InvestEU
Der Betrag, der als Beitrag an InvestEU dient, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Vorschriften eingesetzt.
Eine Beitragsvereinbarung für den im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung dieser Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.
Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.
Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.
Artikel 82
Angemessene und korrekte Berechnung der Zahlungen
Werden Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nehmen Stellen, die von den für die Umsetzung des GAP-Strategieplans zuständigen Behörden funktionell unabhängig sind und die über entsprechende Erfahrung verfügen, die Berechnungen vor oder bestätigen, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind.
Artikel 83
Formen der Zuschüsse
Unbeschadet der Artikel 70, 71, 72 und 75 können die gemäß diesem Kapitel gewährten Zuschüsse folgende Formen haben:
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;
Einheitskosten;
Pauschalbeträge;
Pauschalfinanzierungen.
Die Beträge für die Formen der Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder
überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
Haushaltsentwürfe, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt werden;
im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;
im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.
Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind, und zwar gemäß den folgenden Bedingungen:
Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen;
die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für dasselbe spezifische Ziel des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2029 wieder, entweder in Form von mit Auflagen versehenen Zuschüssen oder in Form eines Finanzierungsinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung; die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den letzten jährlichen Leistungsbericht aufgenommen;
die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden;
Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2029 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.
Artikel 84
Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für Folgendes betreffen:
die Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 über genetische Ressourcen und Tierwohl;
die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 in Bezug auf die Besonderheit des Enderzeugnisses, den Zugang zu der Regelung, die Überprüfung verbindlicher Produktspezifikationen, die Transparenz der Regelung und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie die Anerkennung freiwilliger Zertifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten.
TITEL IV
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 85
Ausgaben des EGFL und des ELER
Aus dem EGFL werden die Interventionskategorien finanziert, die im Zusammenhang stehen mit
Direktzahlungen gemäß Artikel 16;
Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III.
Artikel 86
Förderfähigkeit von Ausgaben
Ausgaben kommen in Betracht
für eine Beteiligung des EGFL ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt;
für eine Beteiligung des ELER ab dem Zeitpunkt der Vorlage des GAP-Strategieplans, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, fest. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen.
Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.
Vorhaben im Zusammenhang mit der frühen Pflege von Sämlingsbeständen und der Pflege von Jungpflanzenbeständen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, wie sie vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, können jedoch auch dann für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn sie bereits physisch abgeschlossen sind, bevor der Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wird.
Artikel 87
Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der vorliegenden Verordnung vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang VIII festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 ist die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Anhang V nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Beträge und vor einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 17 in Anhang IX festgesetzt.
Jedoch werden bei der Anpassung von Anhang IX etwaige Übertragungen gemäß Artikel 17 nicht berücksichtigt.
Artikel 88
Mittelzuweisungen für bestimmte Interventionskategorien in bestimmten Sektoren
Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven pro Haushaltsjahr wird wie folgt zugewiesen:
10 666 000 EUR für Griechenland;
554 000 EUR für Frankreich und
34 590 000 EUR für Italien.
Die auf Zuweisungen für Direktzahlungen übertragenen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten stehen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Interventionskategorien nicht mehr zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz auf bis zu 5 % zu erhöhen. In diesem Fall wird der dieser Erhöhung entsprechende Betrag von dem in Artikel 96 Absätze 1, 2 oder 5 festgelegten Höchstbetrag abgezogen und steht nicht mehr für die Zuweisung zu den in Titel III, Kapitel II, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 genannten Interventionskategorien der gekoppelten Einkommensstützung zur Verfügung.
Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren.
Artikel 89
Mittelzuweisungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 90
Beteiligung des ELER
In dem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans wird die Höchstbeteiligung des ELER für den Plan festgesetzt. Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, abzüglich zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5, berechnet.
Artikel 91
Sätze der ELER-Beteiligung
Abweichend von Absatz 1 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf
85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in weniger entwickelten Regionen;
80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
60 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in Übergangsregionen im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060;
43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung — sofern der im GAP-Strategieplan festgesetzte Satz gemäß Absatz 2 niedriger ist — auf
65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;
80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 70, für Zahlungen gemäß Artikel 72, für die Unterstützung nichtproduktiver Investitionen gemäß Artikel 73, für die Unterstützung der Projekte der operationellen EIP Gruppen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b;
100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 17 und 103 auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.
Artikel 92
Mindestmittelzuweisungen für LEADER
Artikel 93
Mindestmittelzuweisungen für Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen
Zur Festlegung der Beteiligung im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Prozentsatz nehmen die Mitgliedstaaten Ausgaben für die folgenden Interventionen auf:
100 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70;
50 % für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;
100 % für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72;
100 % für Investitionen gemäß Artikel 73 und 74 im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i.
Artikel 94
Höchstmittelzuweisungen für technische Hilfe
Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 1,1 Mrd. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.
Artikel 95
Mindestmittelzuweisungen zur Unterstützung für Junglandwirte
Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang XII festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für eine oder beide der folgenden Interventionskategorien verwendet:
die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30;
die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a.
Artikel 96
Höchstmittelzuweisungen für gekoppelte Einkommensstützung
Artikel 97
Mindestmittelzuweisungen für Öko-Regelungen
Die Mitgliedstaaten können in den Kalenderjahren 2023 und 2024 gemäß Artikel 101 Absatz 3 Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in dem betreffenden Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden,
bis zu einem Schwellenwert, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht,
oberhalb eines Schwellenwerts, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht, sofern, die Bedingungen gemäß Absatz 6 erfüllt werden.
Bei der Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne im Einklang mit Artikel 119 ändern, um
die Beträge, die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel für die öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder
die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 im Sinne dieses Absatzes vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
Verwendet ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 5 Buchstabe a für den Gesamtzeitraum der Jahre 2023 bis 2024 einen Betrag zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet, so muss er die Beträge, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten und die in diesen Jahren zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet werden, durch eine Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 ausgleichen, um
die Beträge, die gemäß diesem Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens den Beträgen entspricht, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten, oder
die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß diesem Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
Bei Anwendung von Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 ändern, um
die Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder
die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß dem vorliegenden Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
Artikel 98
Mindestmittelzuweisungen für die Umverteilungseinkommensstützung
Artikel 99
Freiwillige Beträge der ELER-Zuweisung für Maßnahmen unter LIFE und Erasmus+
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) zu verwenden.
Artikel 100
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben
Der Beitrag zur Erreichung des Ausgabenzielwerts wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:
40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3;
100 % für Ausgaben im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4;
100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 93 Absatz 1, ausgenommen Interventionen gemäß Buchstabe d dieses Absatzes;
40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71.
Artikel 101
Indikative Mittelzuweisungen
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von den Mitgliedstaaten festgelegten indikativen Mittelzuweisungen hindern diese Mitgliedstaaten nicht daran, Mittel aus diesen indikativen Mittelzuweisungen für andere Interventionen zu verwenden, ohne ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 zu ändern, sofern die vorliegende Verordnung, insbesondere ihre Artikel 87, 88, 89, 90, 92 bis 98 und 102, und die Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere deren Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b, eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass
Mittelzuweisungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen für andere Interventionen in Form von Direktzahlungen verwendet werden;
Mittelzuweisungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums für andere Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden;
Mittelzuweisungen für Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor nur für andere Interventionen im selben Sektor verwendet werden;
Mittelzuweisungen für Interventionen in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f für Interventionen in anderen dort genannten Sektoren verwendet und im GAP-Strategieplan festgelegt werden und diese Verwendung keinerlei Auswirkungen auf genehmigte operationelle Programme hat.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren, die zu zahlenden Beträge auf der Grundlage des Wertes der in dem Kalenderjahr aktivierten Ansprüche innerhalb des geplanten Höchst- und Mindesteinheitsbetrags, der für Interventionen im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 102 Absatz 2 festgelegt ist, linear erhöhen oder senken.
Artikel 102
Geplante Einheitsbeträge und geplante Outputs
Für Interventionen, die unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, werden einheitliche Einheitsbeträge festgelegt, es sei denn, einheitliche Einheitsbeträge sind aufgrund der Konzeption oder des Umfangs der Intervention nicht möglich oder nicht angemessen. In diesen Fällen sind durchschnittliche Einheitsbeträge festzulegen.
Der „geplante Höchsteinheitsbetrag“ und der „geplante Mindesteinheitsbetrag “ sind die Höchst- und Mindesteinheitsbeträge, die voraussichtlich für die entsprechenden Outputs gezahlt werden.
Bei der Festsetzung der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge oder von beiden können die Mitgliedstaaten diese Werte mit der Flexibilität begründen, die dafür benötigt wird, Umverteilungen vorzunehmen, um zu vermeiden, dass Mittel ungenutzt bleiben.
Der tatsächlich realisierte Einheitsbetrag gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf nur dann unter dem geplanten Einheitsbetrag oder — soweit festgesetzt — dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, wenn damit ein Überschreiten der Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 verhindert werden soll.
Der „geplante durchschnittliche Höchsteinheitsbetrag“ ist der Höchstbetrag, der voraussichtlich für die entsprechenden Outputs im Durchschnitt gezahlt wird.
Artikel 103
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen
Im Rahmen seines Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen,
bis zu 25 % seiner in Anhang V festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026, gegebenenfalls nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle, auf seine ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu übertragen oder
bis zu 25 % seiner ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf seine in Anhang V festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen.
Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung eines Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwendet;
um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b verwendet.
TITEL V
GAP-STRATEGIEPLAN
KAPITEL I
Allgemeine bestimmungen
Artikel 104
GAP-Strategiepläne
Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans. Die auf regionaler Ebene erstellten Elemente kommen in den einschlägigen Abschnitten des GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 107 angemessen zur Geltung.
Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.
Artikel 105
Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele
Artikel 106
Verfahrensvorschriften
Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass
die einschlägigen Behörden der regionalen Ebene gegebenenfalls wirksam an der Ausarbeitung des GAP-Strategieplans beteiligt werden und
die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des GAP-Strategieplans beteiligt werden.
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:
zuständige Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie andere Behörden, einschließlich der zuständigen Umwelt- und Klimaschutzbehörden;
Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Vertreter des Agrarsektors;
Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner wirksam bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein und hören einschlägige Interessenträger an, gegebenenfalls auch zu den Mindeststandards gemäß Artikel 134.
KAPITEL II
Inhalt des GAP-Strategieplans
Artikel 107
Inhalt der GAP-Strategiepläne
Jeder GAP-Strategieplan enthält Abschnitte zu den folgenden Punkten:
die Bewertung der Bedarfe;
die Interventionsstrategie;
die Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;
die in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;
das Verwaltungs- und Koordinierungssystem;
die Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;
wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, eine kurze Erläuterung zum nationalen und regionalen Aufbau des Mitgliedstaats, und insbesondere Angaben dazu, welche Elemente jeweils auf nationaler und auf regionaler Ebene erstellt werden.
Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Anhänge:
Anhang I — Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 );
Anhang II — SWOT-Analyse;
Anhang III — Anhörung der Partner;
gegebenenfalls Anhang IV — Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
Anhang V — Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans;
gegebenenfalls Anhang VI — Nationale Übergangsbeihilfe.
Artikel 108
Bewertung der Bedarfe
Die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:
Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2;
Ermittlung der Bedarfe für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle aus der SWOT-Analyse resultierenden Bedarfe werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;
für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, und in Bezug auf Risikomanagement;
gegebenenfalls eine Analyse der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, z. B. Regionen in äußerster Randlage sowie Berg- und Inselgebiete;
Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen, die sich gegebenenfalls auch auf die Gründe dafür erstreckt, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird.
Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung der Bedarfe die sich aus den in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten ziehen für ihre Bewertung der Bedarfe Daten heran, die aktuell und verlässlich und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind.
Artikel 109
Interventionsstrategie
In der Interventionsstrategie gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b wird für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf das im GAP-Strategieplan eingegangen wird, Folgendes festgelegt:
Zielwerte und dazugehörige Etappenziele für die relevanten Ergebnisindikatoren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 verwenden. Diese Zielwerte müssen auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe gerechtfertigt sein. Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden die Zielwerte aus den erläuternden Elementen gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abgeleitet;
Interventionen, die auf den Interventionskategorien gemäß Titel III basieren, mit denen auf die spezifische Situation in dem betreffenden Gebiet nach einer soliden Interventionslogik eingegangen wird, unterstützt durch die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139, die SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 und die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108;
Elemente, die zeigen, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;
Elemente, die zeigen, dass die Zuweisung der Finanzmittel für die Interventionen des GAP-Strategieplans gerechtfertigt und für die Erreichung der festgesetzten Zielwerte ausreichend ist und dass sie mit dem Finanzplan gemäß Artikel 112 im Einklang steht.
Die Interventionsstrategie belegt die Kohärenz der Strategie und die Komplementarität der Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2
anhand einer Übersicht über die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans, in der Folgendes beschrieben wird:
für jeden der GLÖZ-Standards gemäß Anhang III die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und anderen Begünstigten und — falls erforderlich — eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels dieses GLÖZ-Standards beiträgt,
der Gesamtbeitrag der Konditionalität zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f,
die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, einschließlich Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau, mit denen auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f eingegangen wird,
die Art und Weise, wie der größere Gesamtbeitrag gemäß Artikel 105 erreicht werden soll,
wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.
in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g anhand einer Übersicht über die im GAP-Strategieplan vorgesehenen einschlägigen Interventionen und besonderen Bedingungen für Junglandwirte, wie diejenigen gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 30, Artikel 73 und Artikel 75 und Artikel 77 Absatz 6. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 30, 73 und 75 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 95 Bezug. In der Übersicht wird auch allgemein das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;
eine Erklärung, wie die Interventionen im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 mit der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar sind;
in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Übersicht dazu, wie eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährten Einkommensstützung erreicht werden soll, gegebenenfalls einschließlich Angaben zur Begründung der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2. In dieser Übersicht wird gegebenenfalls auch auf die Kohärenz und die Komplementarität der Territorialisierung der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der Unterstützung im Rahmen anderer Interventionen eingegangen, insbesondere mit Zahlungen aufgrund naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71;
anhand einer Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und der Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III, mit einer Begründung der Auswahl der betreffenden Sektoren, einem Verzeichnis der Interventionen für die einzelnen Sektoren, deren Komplementarität;
gegebenenfalls anhand einer Erläuterung, welche Interventionen zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen;
gegebenenfalls anhand einer Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;
anhand einer Übersicht dazu, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i festgelegten spezifischen Ziels der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beiträgt, einschließlich der Ausgangsbedingungen und der Komplementarität zwischen der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen;
anhand einer Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.
Artikel 110
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind
Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;
eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;
in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete“, die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;
sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:
eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve,
gegebenenfalls die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 17,
den Beschluss und die dazugehörige Begründung in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116,
gegebenenfalls den Beschluss und eine Beschreibung dessen wichtigster Elemente bezüglich der Umsetzung von Artikel 19,
eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union.
Artikel 111
Interventionen
Der Abschnitt zu den einzelnen in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d genannten, in der Strategie festgelegten Interventionen, einschließlich auf regionaler Ebene festgelegter Interventionen, umfasst Folgendes:
die zugrundeliegende Interventionskategorie;
den räumlichen Geltungsbereich;
die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des bzw. der spezifischen Ziels(e) gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährleisten; bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass die Verfahren komplementär sind und sich nicht überschneiden;
die Fördervoraussetzungen;
die in Anhang I festgelegten Ergebnisindikatoren, zu denen die Intervention direkt und maßgeblich beitragen sollte;
bei jeder Intervention, der die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien zugrundeliegen, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und — wenn ja — wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;
einen Outputindikator und die jährlichen geplanten Outputs der Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 5;
die jährlichen geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absätze 2 und 3;
eine Erläuterung, wie die Einheitsbeträge gemäß Buchstabe h dieses Absatzes festgesetzt wurden;
falls zutreffend:
Form und Satz der Unterstützung,
die Methode zur Berechnung der geplanten Einheitsbeträge der Unterstützung und deren Bescheinigung gemäß Artikel 82;
die jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 101 Absatz 1 oder im Falle der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die jährliche Mittelzuweisung für den betreffenden Sektor gemäß Artikel 101 Absatz 2 gegebenenfalls einschließlich einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Zuschüsse, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind;
die Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.
Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf Interventionen im Rahmen der in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor und Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation.
Artikel 112
Plan mit Zielwerten und Finanzplan
Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Finanzplan umfasst eine Übersichtstabelle, die Folgendes ausweist:
Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1, für die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 88 Absatz 1 und für die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 88 Absatz 2 sowie für die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 89 Absatz 3 unter Angabe der jährlichen Beträge und der Gesamtbeträge, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der gemäß Artikel 92 bis 98 für Mindestmittelzuweisungen geltenden Anforderungen vorgesehen werden;
die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103 und etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen;
Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Interventionskategorien im Hopfensektor gemäß Artikel 88 Absatz 3 sowie für die Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 88 Absatz 4 sowie — falls diese Interventionskategorien nicht durchgeführt werden — der Beschluss, die entsprechenden Zuweisungen im Einklang mit Artikel 88 Absatz 5 der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen zuzuschlagen;
gegebenenfalls Übertragungen von Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats aus dem ELER zur Unterstützung über InvestEU gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/783 oder der Verordnung (EU) 2021/817 gemäß Artikel 99 der vorliegenden Verordnung;
gegebenenfalls die für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Beträge.
Zusätzlich zu Unterabsatz 2 enthält ein detaillierter Finanzplan für jedes Haushaltsjahr — ausgedrückt als Prognose des Mitgliedstaats über die Ausführung von Zahlungen — die folgenden Tabellen gemäß Artikel 111 Buchstaben g und k:
Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c auf der Grundlage der indikativen Mittelzuweisungen nach Interventionskategorie und Intervention, Angabe der geplanten Outputs für jede Intervention, der geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge, oder beide, für jede Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 2. Gegebenenfalls umfasst die Aufschlüsselung auch den Betrag der Reserve von Zahlungsansprüchen.
Das geschätzte Gesamtaufkommen aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 ist anzugeben.
Unter Berücksichtigung der Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 und Artikel 87 Absatz 3 werden diese indikativen Mittelzuweisungen, die diesbezüglichen geplanten Outputs sowie die entsprechenden geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge vor der Kürzung von Zahlungen festgelegt;
Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Intervention mit Angabe der geplanten Outputs oder im Fall der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die indikativen Mittelzuweisungen für die einzelnen Sektoren mit Angabe der geplanten Outputs, angegeben als Nummer der operationellen Programme für die einzelnen Sektoren;
Aufteilung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie und Intervention, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Intervention und gegebenenfalls nach Art der Region. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen ist bzw. sind die durch die Übertragung finanzierte(n) Intervention(en) oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten durchschnittlichen Höchstbeträge je Einheit gemäß Artikel 102 Absatz 3 angegeben. Gegebenenfalls enthält die Tabelle auch eine Aufschlüsselung der Zuschüsse und Beträge, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben.
Artikel 113
Verwaltungs- und Koordinierungssysteme
Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe f genannten Verwaltungs- und Koordinierungssystemen umfasst Folgendes:
Angabe aller Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden;
Angabe und Rolle von in Artikel 123 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten zwischengeschalteten Stellen;
Angaben zu den Kontrollsystemen und Sanktionen gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich:
integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116,
Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116,
für die Kontrollen zuständigen Kontrolleinrichtungen;
eine Übersicht zur Struktur für Überwachung und Berichterstattung.
Artikel 114
Modernisierung
In dem Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe g genannten Elementen, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, werden diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans herausgestellt, die die Modernisierung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete und der GAP fördern; der Abschnitt umfasst insbesondere Folgendes:
einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 6 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:
eine Beschreibung der Organisationsstruktur des AKIS,
eine Beschreibung, wie die Beratungsdienste gemäß Artikel 15, die Forschung und das nationale GAP-Netz gemäß Artikel 126 zusammenarbeiten werden, um Beratung, Wissenstransfer und Innovationsdienste bereitzustellen, und wie die Maßnahmen, die im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 78 oder anderen einschlägigen Interventionen unterstützt werden, in das AKIS integriert werden;
eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.
Artikel 115
Anhänge
Die SWOT-Analyse erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets und umfasst für jedes der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 eine allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets, basierend auf gemeinsamen Kontextindikatoren und anderen aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen wie z. B. Studien, früheren Evaluierungsberichten, sektoralen Analysen und früheren Erfahrungen.
Gegebenenfalls enthält die SWOT-Analyse auch eine Analyse der räumlichen Aspekte, einschließlich regionaler Besonderheiten, unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, und eine Analyse der sektoralen Aspekte, insbesondere für diejenigen Sektoren, die Gegenstand spezifischer Interventionen oder Programme sind.
In dieser Beschreibung wird in Bezug auf jedes der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 zudem insbesondere auf Folgendes eingegangen:
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Stärken;
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Schwächen;
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Chancen;
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Gefahren.
Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der SWOT-Analyse die auf den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten basierenden nationalen Pläne berücksichtigt.
Für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.
Für das Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthält die SWOT-Analyse auch relevante Informationen über die Funktionsweise des AKIS und damit verbundener Strukturen.
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe e genannte Anhang V des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:
eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
eine Erläuterung der Komplementarität mit den Interventionen des GAP-Strategieplans;
die Angabe, ob die zusätzliche nationale Finanzierung außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt und
die nationale finanzielle Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53.
Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält die folgenden Informationen zur nationalen Übergangsbeihilfe:
den jährlichen sektorspezifischen Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird;
gegebenenfalls den Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums;
gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 2 geänderten Referenzzeitraum;
eine Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.
Artikel 116
Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von Problemen der Mitgliedstaaten beschränkt.
Artikel 117
Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 108 bis 115 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL III
Genehmigung und änderung des GAP-Strategieplans
Artikel 118
Genehmigung des GAP-Strategieplans
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.
Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 113 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
In hinreichend begründeten Fällen kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 112, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Genehmigung als Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vorgelegt.
Artikel 119
Änderung des GAP-Strategieplans
Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder Artikel 120 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.
Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.
Eine Änderung des GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt nach der Genehmigung des Antrags für diese Änderung durch die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses Zeitpunkts tragen die Mitgliedstaaten den in diesem Artikel festgelegten Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Umstand Rechnung, dass Landwirten und anderen Begünstigten zur Berücksichtigung der Änderung genügend Zeit bleiben muss. Der vorgesehene Tag ist von den Mitgliedstaaten im Zuge der Stellung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels der Genehmigung durch die Kommission.
Artikel 120
Überprüfung des GAP-Strategieplans
Wenn ein in Anhang XIII aufgeführter Gesetzgebungsakt geändert wird, hat jeder Mitgliedstaat zu bewerten, ob sein GAP-Strategieplan, insbesondere die Erläuterung gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und alle weiteren Elemente des GAP-Strategieplans, auf die sich diese Erläuterung bezieht, entsprechend geändert werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die Kommission — im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Frist für die Umsetzung der Änderung oder im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Verordnung binnen sechs Monaten nach dem Beginn der Anwendung der Änderung — über das Ergebnis seiner Bewertung zu benachrichtigen, wobei eine Erläuterung beizufügen ist, und gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 einzureichen.
Artikel 121
Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission
Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.
Diese Frist schließt die folgenden Zeiträume nicht ein:
den Zeitraum, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortet;
im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 Absatz 5: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.
Artikel 122
Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:
die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;
die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.
TITEL VI
KOORDINIERUNG UND VERWALTUNG
Artikel 123
Verwaltungsbehörde
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen regionale Verwaltungsbehörden benennen, die für einige oder alle der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.
Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und umgesetzt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass
ein elektronisches Informationssystem gemäß Artikel 130 besteht;
Landwirte, andere Begünstigte und sonstige an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen
über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder gegebenenfalls für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden,
sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anzufertigen haben;
Landwirte und andere betreffende Begünstigte, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Mindeststandards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 sowie zu den Voraussetzungen zur sozialen Konditionalität gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 3, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, klare und genaue Informationen erhalten;
die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und der Kommission übermittelt wird;
der Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierungen gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt werden, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt werden;
dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;
der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und, nachdem er dem Begleitausschuss zur Stellungnahme übermittelt wurde, der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wird;
angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;
die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;
die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Emblems der Union im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Vorschriften;
Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, auch durch die nationalen GAP-Netze, indem
potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und
Landwirte, andere Begünstigte sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.
Die Mitgliedstaaten bestimmen gegebenenfalls, dass die Verwaltungsbehörde für die aus dem EGFL finanzierte Unterstützung die vom ELER eingesetzten Instrumente und Strukturen für Sichtbarkeit und Kommunikation verwendet.
Artikel 124
Begleitausschuss
Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Abstimmung mit den regionalen Begleitausschüssen, sofern im Einklang mit Absatz 5 regionale Begleitausschüsse eingerichtet werden, und Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält.
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.
Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen des Begleitausschusses.
Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
Der Begleitausschuss prüft insbesondere
die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;
alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands im Interesse der Endbegünstigten;
die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Evaluierung sowie das Strategiedokument gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Leistung des GAP-Strategieplans, die das nationale GAP-Netz bereitstellt;
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
gegebenenfalls den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für Behörden und Landwirte und andere Begünstigte.
Der Begleitausschuss gibt Stellungnahmen ab zu
den für die Auswahl der Vorhaben verwendeten Methoden und Kriterien;
den jährlichen Leistungsberichten;
dem Evaluierungsplan und Änderungen an dem Plan;
etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderungen des GAP-Strategieplans.
Artikel 125
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
Artikel 126
Nationale und europäische GAP-Netze
Die Vernetzung über die nationalen und europäischen GAP-Netze hat folgende Ziele:
stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption;
Begleitung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne und beim Übergang zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell;
Beitrag zur besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne;
Beitrag zur Information der Öffentlichkeit und potenzieller Begünstigter über die GAP und über Finanzierungsmöglichkeiten;
Förderung von Innovation in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums und Förderung des Peer-Learning und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus sowie der Interaktion zwischen ihnen;
Beitrag zu Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten und -tätigkeiten;
Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne.
Das Ziel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird insbesondere durch die nationalen GAP-Netze verfolgt.
Die Aufgaben der nationalen und europäischen GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind:
Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne durchgeführte oder unterstützte Maßnahmen und bewährte Verfahren sowie Analyse der für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 relevanten Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten;
Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten bei den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse;
Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;
Erfassung von Informationen und Erleichterung ihrer Verbreitung sowie der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060, der operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte;
Unterstützung von Kooperationsprojekten von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit;
Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen;
Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume;
im Falle nationaler GAP-Netze: Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes;
im Falle des europäischen GAP-Netzes: Mitwirkung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze.
Artikel 127
Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
Die EIP unterstützt das AKIS, indem sie Strategien und Instrumente miteinander verknüpft, um die Innovation zu beschleunigen.
Sie sorgt insbesondere für Folgendes:
Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;
Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten;
Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis, einschließlich des Austauschs zwischen den Landwirten und
Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis.
Die operationellen Gruppen der EIP, die im Rahmen der Interventionskategorie für Zusammenarbeit gemäß Artikel 77 unterstützt werden, sind Teil der EIP. Jede operationelle EIP-Gruppe erstellt einen Plan für ein innovatives Projekt, das entwickelt oder durchgeführt werden soll. Das innovative Projekt stützt sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:
Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedarfen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette;
Zusammenführung von Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist, und
Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts.
Operationelle EIP-Gruppen können auf länderübergreifender, auch auf grenzüberschreitender Ebene tätig sein. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Verfahren in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Die operationellen EIP-Gruppen verbreiten — insbesondere über die nationalen und europäischen GAP-Netze — eine Zusammenfassung ihrer Pläne und der Ergebnisse ihrer Projekte.
TITEL VII
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I
Leistungsrahmen
Artikel 128
Festlegung des Leistungsrahmens
Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:
einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;
regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;
die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
Artikel 129
Ziele des Leistungsrahmens
Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,
die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen der GAP zu bewerten;
die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;
die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;
einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.
Artikel 130
Elektronisches Informationssystem
Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.
Artikel 131
Bereitstellung von Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Erreichung der Ziele ermöglichen.
Artikel 132
Modalitäten der Überwachung
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Umsetzung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte.
Artikel 133
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen Indikatoren, ausgenommen die Indikatoren in Anhang I, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der in Anhang I und an anderer Stelle festgelegten Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Jährliche leistungsberichte
Artikel 134
Jährliche Leistungsberichte
Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören
die erzielten Outputs;
die in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116;
das Verhältnis zwischen den Ausgaben gemäß Buchstabe b und den einschlägigen Outputs gemäß Buchstabe a („erzielter Einheitsbetrag“);
Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendete werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.
Für Interventionen, die nicht unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen in ihren jährlichen Leistungsberichten Folgendes anzugeben:
entweder die durchschnittlichen Einheitsbeträge für die im vorangegangenen Haushaltsjahr ausgewählten Vorhaben und die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben oder
das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden - ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 - und den erzielten Outputs sowie die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben.
Diese Angaben werden von der Kommission für die Zwecke der Artikel 40 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 für jedes Jahr verwendet, in dem Zahlungen für die betreffenden Vorhaben getätigt werden.
Zu den in Absatz 4 genannten qualitativen Informationen gehören:
eine Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr;
etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.
Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, in die qualitativen Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auch Folgendes aufzunehmen:
eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag den entsprechenden geplanten Einheitsbetrag oder gegebenenfalls den geplanten Höchsteinheitsbetrag gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung übersteigt, oder,
wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von einer der Möglichkeiten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch zu machen, eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag entweder den entsprechenden durchschnittlichen Einheitsbetrag für ausgewählte Vorhaben oder das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden — ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 –, und den entsprechenden erzielten Outputs übersteigt, je nachdem, wofür der Mitgliedstaat sich entscheidet.
Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von der Möglichkeit gemäß Absatz 6 Gebrauch zu machen, ist nur dann eine Begründung erforderlich, wenn die Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe b mehr als 50 % beträgt.
Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:
förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;
Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;
Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;
Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung;
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger, die mit förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, garantiert waren und tatsächlich an Endempfänger ausgezahlt wurden.
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 6 dieses Artikels auf Finanzierungsinstrumente anzuwenden, sind die in dem genannten Absatz genannten Informationen auf der Ebene der Endempfänger bereitzustellen.
Artikel 135
Zweijährliche Leistungsüberprüfung
Artikel 136
Jährliche Überprüfungssitzungen
KAPITEL III
Berichterstattung über die kulturspezifische zahlung für baumwolle und die nationale übergangsbeihilfe
Artikel 137
Jährliche Berichterstattung
Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:
Anzahl der Begünstigten,
Betrag der Zahlung je Hektar und
Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.
Artikel 138
Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe
Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:
Anzahl der Begünstigten,
Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und
Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.
KAPITEL IV
Evaluierung des GAP-Strategieplans
Artikel 139
Ex-ante-Evaluierungen
Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:
der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;
die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;
die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;
die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;
gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.
Artikel 140
Evaluierung der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum und ex post
KAPITEL V
Leistungsbewertung durch die kommission
Artikel 141
Leistungsbewertung und -evaluierung
Artikel 142
Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren
Im Einklang mit der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die anhand der Kernindikatoren in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung gemessenen Leistungsinformationen gemäß dem genannten Artikel vor.
Artikel 143
Allgemeine Bestimmungen
TITEL VIII
WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 144
Vorschriften für Unternehmen
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
Artikel 145
Staatliche Beihilfen
Artikel 146
Zusätzliche nationale Finanzierung
Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, ist nur zulässig, wenn sie der vorliegenden Verordnung entspricht und in Anhang V des von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplans aufgeführt ist.
Für Interventionen in den Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nur Unterstützung leisten, wenn dies in dem genannten Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel 147
Nationale Übergangsbeihilfe
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.
Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 20 ) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt:
Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.
TITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 148
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
Artikel 149
Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
KAPITEL II
Informationssystem und schutz personenbezogener daten
Artikel 150
Austausch von Informationen und Dokumenten
Artikel 151
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
KAPITEL III
Delegierte rechtsakte und durchführungsrechtsakte
Artikel 152
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 153
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL IV
Übergangs- und schlussbestimmungen
Artikel 154
Aufhebung
Vorbehaltlich der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) gilt sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Sie gilt für die im Rahmen dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben zu den gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025.
Artikel 32 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten weiterhin für die Ausweisung von aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Bezugnahmen auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind als Bezugnahmen auf die GAP-Strategiepläne zu verstehen.
Bis zur Einrichtung der nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung können das Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft und die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzlich zu den in diesen Artikeln genannten Tätigkeiten die in den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen.
Wenn die nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung eingerichtet sind, können sie bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der genannten Verordnung wahrnehmen.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
Artikel 155
Förderfähigkeit bestimmter auf den GAP-Strategieplanungszeitraum bezogener Ausgabenarten
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder in Artikel 39 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen und für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;
das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Ausgaben werden der Kommission als Zusatzinformation in dem Teil des GAP-Strategieplans, der sich auf die Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 bezieht, und durch Angabe dieser Ausgaben im Finanzplan des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 112 Absatz 2 mitgeteilt;
sie stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die auf die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 weiterhin gilt, und
der gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung im GAP-Strategieplan festgesetzte ELER-Beteiligungssatz findet Anwendung.
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang;
der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;
das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung.
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen;
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
Artikel 156
Übergangsbestimmungen zur Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in bestimmten Sektoren
Ab dem Tag, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb eines Haushaltsjahrs für jede der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und den Artikeln 39 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für jede der in Artikel 42 Buchstaben b bis e der vorliegenden Verordnung genannten Interventionskategorien für bestimmte Sektoren getätigt werden, nicht die Mittelzuweisungen überschreiten, die in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung für jede dieser Interventionskategorien je Haushaltsjahr festgelegt sind.
Artikel 157
Förderfähigkeit von Ausgaben für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entstehen, ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans für eine Beteiligung des ELER in Betracht, sofern die Unterstützung von der Zahlstelle ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wird. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die betreffenden Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2022.
Artikel 158
Übergangsmaßnahmen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsvorschriften werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.
Artikel 159
Überprüfung von Anhang XIII
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis in Anhang XIII auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union im Bereich Umwelt und Klima und legt erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in dieses Verzeichnis vor.
Artikel 160
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
WIRKUNGS-, ERGEBNIS-, OUTPUT- UND KONTEXTINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 7
Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) — WIRKUNG (I = IMPACT) Ziele und entsprechende Wirkungsindikatoren (1) |
Leistungsüberprüfung — ERGEBNIS (2) (R = RESULT) Nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden |
(1)
Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union bzw. der Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben; Verzögerungen um zwei oder drei Jahre sind möglich.
(2)
Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in ihren GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. Ergebnisindikatoren, die, wenn sie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden, im Rahmen der Leistungsüberprüfung vorgeschrieben sind, sind mit PR („Performance Review“) gekennzeichnet. Abgesehen von den mit PR gekennzeichneten Ergebnisindikatoren können die Mitgliedstaaten für die Leistungsüberprüfung auch jeden anderen in diesem Anhang angegebenen einschlägigen Ergebnisindikator verwenden. |
Querschnittsziel der EU |
Wirkungsindikatoren |
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Ergebnisindikatoren |
Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen |
I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt |
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R.1PR Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der Berater, die Unterstützung für die Integration in die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) erhalten R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP Unterstützung für digitale landwirtschaftliche Technologien erhalten |
Spezifische Ziele der EU |
Wirkungsindikatoren |
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Ergebnisindikatoren |
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union |
I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen I.4 Unterstützung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft) I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit unterstützten GAP-Risikomanagementinstrumenten R.6PR Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt) R.7PR Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung |
I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel |
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R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in bestimmten Sektoren: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die gekoppelte Einkommensstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten R.9PR Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten |
Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette |
I.8 Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette |
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R.10PR Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden R.11 Bündelung des Angebots: Anteil von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen mit operationellen Programmen in bestimmten Sektoren am Wert der vermarkteten Erzeugung |
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie |
I.9 Verbesserung der Klimaresilienz der Landwirtschaft: Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft I.11 Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Nachhaltige Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft |
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R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen R.13PR Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird R.14PR Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder der Erhaltung oder der Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten) bestehen R.15 Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft und anderen erneuerbaren Quellen: Unterstützte Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (in MW) R.16 Klimabezogene Investitionen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Biomaterial vorgesehene Investitionsförderung erhalten R.17PR Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt R.18 Investitionsförderung im Forstsektor: Gesamtinvestitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Forstsektors |
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien |
I.13 Verringerung der Bodenerosion: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit mittlerer und schwerer Bodenerosion I.14 Verbesserung der Luftqualität: Ammoniakemissionen der Landwirtschaft I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen I.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+) I.18 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden |
|
R.19PR Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen R.20PR Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen R.21PR Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen R.22PR Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen R.23PR Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen R.24PR Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern R.25 Umweltleistung im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit bestehen R.26 Investitionen in Bezug auf natürliche Ressourcen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der GAP eine produktive und nichtproduktive Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Pflege der natürlichen Ressourcen erhalten R.27 Umwelt- oder Klimaleistung durch Investitionen in ländlichen Gebieten: Anzahl der Vorhaben, die in ländlichen Gebieten zu den Zielen ökologische Nachhaltigkeit und der Erreichung von Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beitragen R.28 Umwelt- oder Klimaleistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP im Zusammenhang mit Umwelt- oder Klimaleistung Unterstützung erhalten |
Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften |
I.19 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex I.20 Erweiterter Schutz der biologischen Vielfalt: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach dem Anteil wild lebender Bestäuberarten (1) I.21 Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen I.22 Erhöhung der biologischen Vielfalt im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssystem: Kulturpflanzenvielfalt |
|
R.29PR Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung R.30PR Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Förderung des Waldschutzes und des Managements von Ökosystemleistungen bestehen R.31PR Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt - einschließlich Bewirtschaftungsverfahren mit hohem Naturwert – bestehen R.32 Investitionen bezüglich biologische Vielfalt: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die eine im Rahmen der GAP zur Unterstützung der biologischen Vielfalt vorgesehene Investitionsförderung erhalten R.33 Verbesserung der Verwaltung von Natura 2000: Anteil der Gesamtfläche von Natura-2000-Gebieten im Rahmen mit einer Unterstützung verbundener Verpflichtungen R.34PR Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen R.35 Erhaltung von Bienenstöcken: Anteil der Bienenstöcke, die durch die GAP unterstützt werden |
Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und andere neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten |
I.23 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsleiter und neuer junger Betriebsleiter, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht |
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R.36PR Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht |
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft |
I.24 Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht I.25 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in ländlichen Gebieten I.26 Eine fairere GAP: Verteilung der GAP-Unterstützung I.27 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindex in ländlichen Gebieten |
|
R.37 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze R.38 Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt R.39 Entwicklung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl der im Rahmen der GAP unterstützten Unternehmen im ländlichen Raum, einschließlich Unternehmen im Bereich Bioökonomie R.40 Intelligente Umstellung der ländlichen Wirtschaft: Anzahl unterstützter Strategien für intelligente Dörfer R.41PR Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat R.42 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der in unterstützten Projekten für soziale Inklusion erfassten Personen |
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird |
I.28 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren I.29 Reaktion auf die verbraucherseitige Nachfrage nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse |
|
R.43PR Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden R.44PR Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden |
(1)
Die Entwicklungstrends bei Bestäuberarten sind anhand der einschlägigen Maßnahmen der Union bezüglich Bestäuberindikatoren zu bewerten, insbesondere anhand eines Indikators für Bestäuber und anderer Maßnahmen, die mit dem Governance-Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020) auf der Grundlage der EU-Initiative für Bestäuber (Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018) eingeführt wurden. |
Jährlicher Leistungsabschluss — OUTPUT (O = OUTPUT)
Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren ( 22 )
Interventionskategorie(n) |
Outputindikatoren (1) |
Zusammenarbeit (Artikel 77) |
O.1 Anzahl der Projekte operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) |
Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78) |
O.2 Anzahl der Beratungsmaßnahmen oder -einheiten für innovationsbezogene Unterstützung bezüglich der Ausarbeitung oder Durchführung von Projekten operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) |
Horizontaler Indikator |
O.3MO Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung |
Einkommensgrundstützung (Artikel 21) |
O.4 Anzahl der Hektar für Einkommensgrundstützung |
Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28) |
O.5 Anzahl der Begünstigten oder der Hektar für Zahlungen an Kleinerzeuger |
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Artikel 30) |
O.6 Anzahl der Hektar, für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird |
Umverteilungseinkommensstützung (Artikel 29) |
O.7 Anzahl der Hektar für Umverteilungseinkommensstützung |
Öko-Regelungen (Artikel 31) |
O.8 Anzahl der Hektar oder Großvieheinheiten für Öko-Regelungen |
Risikomanagementinstrumente (Artikel 76) |
O.9 Anzahl der Einheiten, die unter unterstützte Risikomanagementinstrumente der GAP fallen |
Gekoppelte Einkommensstützung (Artikel 32) |
O.10 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Einkommensstützung gezahlt wird |
O.11 Anzahl der Tiere, die gekoppelte Einkommensstützung erhalten |
|
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Artikel 71) |
O.12 Anzahl der Hektar, für die Unterstützung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Benachteiligungen gewährt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Art des Gebiets |
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel 72) |
O.13 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Richtlinie 2000/60/EG Unterstützung gewährt wird |
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen (Artikel 70) |
O.14 Anzahl der (nicht forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen |
O.15 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar oder sonstigen Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen |
|
O.16 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die Erhaltungsverpflichtungen bezüglich Aufforstung und Agrarforstwirtschaft bestehen |
|
O.17 Anzahl der Hektar oder sonstigen Einheiten, für die eine Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird |
|
|
O.18 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierwohl, Tiergesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird |
O.19 Anzahl der Vorhaben oder Einheiten zur Unterstützung genetischer Ressourcen |
|
Investitionen (Artikel 73 und 74) |
O.20 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
O.21 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
|
O.22 Anzahl unterstützter Infrastrukturinvestitionsvorhaben oder -einheiten |
|
O.23 Anzahl unterstützter nichtproduktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
|
O.24 Anzahl unterstützter produktiver Investitionsvorhaben oder -einheiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
|
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum (Artikel 75) |
O.25 Anzahl der Junglandwirte, die Unterstützung für die Niederlassung erhalten |
O.26 Anzahl neuer Landwirte (ausgenommen unter O.25 gemeldete Junglandwirte), die Unterstützung für die Niederlassung erhalten |
|
O.27 Anzahl der Unternehmen im ländlichen Raum, die Unterstützung für eine Existenzgründung erhalten |
|
Zusammenarbeit (Artikel 77) |
O.28 Anzahl unterstützter Erzeugergruppierungen und -organisationen |
O.29 Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Teilnahme an offiziellen Qualitätsregelungen erhalten |
|
O.30 Anzahl unterstützter Vorhaben oder Einheiten für den Generationswechsel (ausgenommen Unterstützung für die Niederlassung) |
|
O.31 Anzahl unterstützter Strategien für lokale Entwicklung (LEADER) oder vorbereitender Maßnahmen |
|
O.32 Anzahl unterstützter anderer Vorhaben oder Einheiten der Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP) |
|
Wissensaustausch und Verbreitung von Information (Artikel 78) |
O.33 Anzahl unterstützter Schulungs-, Beratungs- und Sensibilisierungmaßnahmen oder -einheiten |
Horizontale Indikatoren |
O.34MO Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt) |
Interventionskategorien in bestimmten Sektoren (Artikel 47) |
O.35 Anzahl unterstützter operationeller Programme |
Interventionskategorien im Weinsektor (Artikel 58) |
O.36 Anzahl der im Weinsektor unterstützten Maßnahmen oder Einheiten |
Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor (Artikel 55) |
O.37 Anzahl der Maßnahmen oder Einheiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Bienenzucht |
(1)
Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, sind mit MO („Monitoring“) gekennzeichnet. |
KONTEXTINDIKATOREN
|
Indikator Nummer |
Kontextindikator |
Bevölkerung |
C.01 |
Gesamtbevölkerungszahl |
C.02 |
Bevölkerungsdichte |
|
C.03 |
Altersstruktur der Bevölkerung |
|
Gesamtfläche |
C.04 |
Gesamtfläche |
C.05 |
Bodenbedeckung |
|
Arbeitsmarkt |
C.06 |
Beschäftigungsquote in ländlichen Gebieten |
C.07 |
Erwerbslosenquote in ländlichen Gebieten |
|
C.08 |
Beschäftigung (nach Sektor, Art der Region, Wirtschaftstätigkeit) |
|
Wirtschaft |
C.09 |
Pro-Kopf-BIP |
C.10 |
Armutsquote |
|
C.11 |
Bruttowertschöpfung nach Sektor, Art der Region, in der Landwirtschaft und für Primärerzeuger |
|
Landwirtschaftliche Betriebe und Landwirte |
C.12 |
Landwirtschaftliche Betriebe |
C.13 |
Landwirtschaftliche Arbeitskräfte |
|
C.14 |
Altersstruktur der Betriebsleiter |
|
C.15 |
Landwirtschaftliche Ausbildung der Betriebsleiter |
|
C.16 |
Neue Betriebsleiter und neue junge Betriebsleiter |
|
Landwirtschaftlicher Boden |
C.17 |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche |
C.18 |
Bewässerungsfähiger Boden |
|
C.19 |
Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten |
|
C.20 |
Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
|
C.21 |
Landwirtschaftlicher Boden mit Landschaftselementen |
|
C.22 |
Kulturpflanzenvielfalt |
|
Viehbestand |
C.23 |
Großvieheinheiten |
C.24 |
Viehbesatz |
|
Landwirtschaftliches und landwirtschaftsbetriebliches Einkommen |
C.25 |
Landwirtschaftliches Faktoreinkommen |
C.26 |
Vergleich des landwirtschaftlichen Einkommens mit nichtlandwirtschaftlichen Arbeitskosten |
|
C.27 |
Landwirtschaftsbetriebliches Einkommen nach betriebswirtschaftlicher Ausrichtung, Region, Betriebsgröße, in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten |
|
C.28 |
Bruttoanlageinvestitionen in der Landwirtschaft |
|
Produktivität der Landwirtschaft |
C.29 |
Totale Faktorproduktivität in der Landwirtschaft |
C.30 |
Arbeitsproduktivität in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie |
|
Agrarhandel |
C.31 |
Agrareinfuhren und -ausfuhren |
Sonstige Erwerbstätigkeiten |
C.32 |
Touristische Infrastruktur |
Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren |
C.33 |
Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus |
C.34 |
Bewirtschaftungsintensität |
|
C.35 |
Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union und ökologischer/biologischer Erzeugnisse |
|
Biologische Vielfalt |
C.36 |
Feldvogelindex |
C.37 |
Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln |
|
Wasser |
C.38 |
Wassernutzung in der Landwirtschaft |
C.39 |
Wasserqualität |
|
Bruttonährstoffbilanz Stickstoff |
||
Bruttonährstoffbilanz Phosphor |
||
Nitrate im Grundwasser |
||
Boden |
C.40 |
Gehalt an organischem Kohlenstoff im landwirtschaftlichen Boden |
C.41 |
Wasserbedingte Bodenerosion |
|
Energie |
C.42 |
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft |
C.43 |
Energienutzung in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie |
|
Klima |
C.44 |
Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft |
C.45 |
Fortschrittsindikator für die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors |
|
C.46 |
Katastrophenbedingte direkte Verluste in der Landwirtschaft |
|
Luft |
C.47 |
Ammoniakemissionen der Landwirtschaft |
Gesundheit |
C.48 |
Verkauf antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und Einsatz antimikrobieller Mitte bei solchen Tieren |
C.49 |
Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden |
ANHANG II
INTERNE STÜTZUNG IMe RAHMEN DER WTO GEMÄß ARTIKEL 10
Interventionskategorie |
Fundstelle in dieser Verordnung |
Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“) |
Einkommensgrundstützung |
Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 |
5 (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht) |
Umverteilungseinkommensstützung |
|
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht) |
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte |
Artikel 30 |
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht) |
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) |
Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht) |
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) |
Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
12 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung und Versuchslandbau, innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie: |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a |
2, 11 oder 12 |
— Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
12 |
— Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
12 |
— Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |
12 |
— Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv |
11 oder 12 |
— ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v |
2 |
— Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi |
12 |
— Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii |
11 oder 12 |
— Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii |
2, 11 oder 12 |
— Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix |
2 |
— Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer x |
12 |
— Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi |
2 |
— Verbesserung der genetischen Ressourcen |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii |
2 |
— Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152 |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Beratungsdienste und technische Hilfe |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Schulung und Austausch bewährter Verfahren |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d |
12 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e |
11, 12 oder 2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Qualitätsregelungen |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssysteme |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel |
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i |
11, 2 oder 12 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Fonds auf Gegenseitigkeit |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a |
7 oder 2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b |
11 oder 2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d |
8 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederaufstockung der Viehbestände aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e |
8 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Betreuung |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe j |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Durchführung und Verwaltung von pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe k |
2 |
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Kommunikationsmaßnahmen |
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe l |
2 |
Bienenzucht — Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a |
2 |
Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
11, 12 oder 2 |
Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse sowie Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
11, 12 oder 2 |
Bienenzucht — Unterstützung von Laboren |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c |
2 |
Bienenzucht — Forschungsprogramme |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e |
2 |
Bienenzucht — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f |
2 |
Bienenzucht — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g |
2 |
Wein — Umstrukturierung und Umstellung |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
8, 11 oder 12 |
Wein — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
11 |
Wein — materielle und immaterielle Investitionen in Innovation |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
11 |
Wein — Beratungsdienste |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
2 |
Wein — Informationsmaßnahmen |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h |
2 |
Wein — Förderung des Weintourismus |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i |
2 |
Wein — Verbesserung der Marktkenntnis |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j |
2 |
Wein — Absatzförderung und Kommunikation |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k |
2 |
Wein — Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l |
2 |
Wein — Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit |
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m |
11 oder 12 oder 2 |
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
Artikel 70 |
12 |
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen |
Artikel 71 |
13 |
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben |
Artikel 72 |
12 |
Investitionen |
Artikel 73 |
11 oder 8 |
Investitionen in Bewässerung |
Artikel 74 |
11 |
Zusammenarbeit |
Artikel 77 |
2 |
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information |
Artikel 78 |
2 |
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche |
Hauptthema |
Anforderungen und Standards |
Wichtigstes Ziel des Standards |
|
Klima und Umwelt |
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) |
GLÖZ 1 |
Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018. Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 5 %. |
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
GLÖZ 2 |
Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen (1) |
Schutz kohlenstoffreicher Böden |
||
GLÖZ 3 |
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes |
Erhaltung der organischen Substanz im Boden |
||
|
Wasser |
GAB 1 |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1): Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h |
|
|
|
GAB 2 |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 4 und 5 |
|
GLÖZ 4 |
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (2) |
Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss |
||
|
Boden (Schutz und Qualität) |
GLÖZ 5 |
Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung |
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
GLÖZ 6 |
Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (3) |
Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten |
||
GLÖZ 7 |
Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau3 (4) |
Erhaltung des Bodenpotenzials |
||
|
Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7): Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
|
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7): Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
||
|
|
GLÖZ 8 |
— Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente (5) — — Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen. — Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %. — Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden. — Keine Beseitigung von Landschaftselementen — Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln — Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten |
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
|
|
GLÖZ 9 |
Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist |
Erhaltung von Lebensräumen und Arten |
Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit |
Lebensmittelsicherheit |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1): Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 (6) sowie Artikel 18, 19 und 20 |
|
|
|
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3): Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 |
|
Pflanzenschutzmittel |
GAB 7 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1): Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
|
|
|
|
GAB 8 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen |
|
Tierwohl |
Tierwohl |
GAB 9 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7): Artikel 3 und 4 |
|
GAB 10 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5): Artikel 3 und 4 |
|
||
GAB 11 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4 |
|
||
(1)
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen festlegen, dass dieser GLÖZ erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gilt. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zeitliche Verschiebung notwendig ist, um das Verwaltungssystem im Einklang mit einer eingehenden Planung einrichten zu können. Wenn Mitgliedstaaten den GLÖZ-Standard 2 festlegen, sorgen sie dafür, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.
(2)
Für die GLÖZ-Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist. Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen.
(3)
In hinreichend begründeten Fällen können Mitgliedstaaten die Mindeststandards in den betreffenden Regionen so anpassen, dass der aufgrund langer und strenger Winter kurzen Vegetationsperiode Rechnung getragen wird.
(4)
Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle mindestens einmal im Jahr (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen. Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind. Die Mitgliedstaaten können von der nach diesem Standard geltenden Verpflichtung Betriebe ausnehmen, a) bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient; b) bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder c) deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt. Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen. Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.
(5)
Die Mitgliedstaaten können von dieser Verpflichtung unter diesem Gedankenstrich Betriebe ausnehmen, a) bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient; b) bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder c) deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt. Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können Betriebe von der Verpflichtung nach diesem Gedankenstrich ausnehmen, die in Gebieten liegen, die die betreffenden Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist. Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der „LAU2“-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft erfasst.
(6)
Insbesondere umgesetzt durch: — Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010, — Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)), — Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1, Anhang III Abschnitt IX Kapitel I (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 1, — Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung“, Satz 3), und — Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18. |
ANHANG IV
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 13
Bereiche |
Geltende Rechtsvorschriften |
Einschlägige Bestimmungen |
Anforderungen |
Beschäftigung |
Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen Richtlinie (EU) 2019/1152 |
Artikel 3 |
Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen („Arbeitsvertrag“) |
Artikel 4 |
Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen |
||
Artikel 5 |
Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage |
||
Artikel 6 |
Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten |
||
Artikel 8 |
Probezeit |
||
Artikel 10 |
Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit |
||
Artikel 13 |
Pflichtfortbildungen |
||
Gesundheit und Sicherheit |
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer Richtlinie 89/391/EWG |
Artikel 5 |
Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen |
Artikel 6 |
Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung |
||
Artikel 7 |
Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste |
||
Artikel 8 |
Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer |
||
Artikel 9 |
Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle |
||
Artikel 10 |
Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung |
||
Artikel 11 |
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz |
||
Artikel 12 |
Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten |
||
|
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer Richtlinie 2009/104/EG |
Artikel 3 |
Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind |
Artikel 4 |
Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein |
||
Artikel 5 |
Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind |
||
Artikel 6 |
Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer |
||
Artikel 7 |
Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
||
Artikel 8 |
Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer |
||
Artikel 9 |
Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer |
ANHANG V
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||
Kalenderjahr |
►M2 2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
471 996 006 |
469 703 014 |
469 703 014 |
467 410 022 |
494 925 924 |
Bulgarien |
808 258 686 |
816 888 275 |
825 517 864 |
834 147 452 |
834 147 452 |
Tschechien |
823 533 615 |
823 533 615 |
823 533 615 |
802 159 932 |
844 907 297 |
Dänemark |
806 313 404 |
817 524 179 |
814 937 077 |
817 524 179 |
862 367 277 |
Deutschland |
4 424 125 913 |
4 374 968 959 |
4 301 233 527 |
4 178 341 140 |
4 915 695 459 |
Estland |
196 436 567 |
199 297 294 |
202 158 021 |
205 018 748 |
205 018 748 |
Irland |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
Griechenland |
1 886 490 039 |
1 886 490 039 |
1 886 490 039 |
1 886 490 039 |
2 075 656 043 |
Spanien |
4 874 879 750 |
4 882 179 366 |
4 889 478 982 |
4 896 778 599 |
4 896 778 599 |
Frankreich |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
7 285 000 537 |
Kroatien |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
Italien |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 622 529 155 |
Zypern |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
Lettland |
331 043 657 |
334 864 681 |
339 685 706 |
344 506 729 |
363 483 744 |
Litauen |
587 064 372 |
595 613 853 |
604 163 335 |
612 712 816 |
612 712 816 |
Luxemburg |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
Ungarn |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 243 185 165 |
Malta |
9 590 135 |
9 590 135 |
9 590 135 |
9 590 135 |
4 594 021 |
Niederlande |
609 237 340 |
579 591 503 |
550 477 666 |
521 282 629 |
717 382 327 |
Österreich |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
Polen |
3 488 417 133 |
3 519 600 956 |
3 550 784 779 |
3 581 968 602 |
3 185 968 140 |
Portugal |
698 619 128 |
707 403 166 |
716 187 204 |
724 971 242 |
639 971 242 |
Rumänien |
1 897 051 311 |
1 924 609 371 |
1 952 167 430 |
1 979 725 489 |
2 029 595 196 |
Slowenien |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
Slowakei |
394 892 166 |
397 751 933 |
400 605 131 |
402 456 080 |
407 456 080 |
Finnland |
519 350 246 |
521 168 786 |
522 987 325 |
524 805 865 |
524 805 865 |
Schweden |
686 131 966 |
686 360 116 |
686 588 267 |
686 816 417 |
686 816 417 ◄ |
ANHANG VI
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 42 BUCHSTABE F GENANNTEN ERZEUGNISSE
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 01 01 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
|
– Pferde |
0101 21 00 |
– – reinrassige Zuchttiere (1): |
0101 29 |
– – andere: |
0101 29 10 |
– – – zum Schlachten |
0101 29 90 |
– – – andere |
0101 30 00 |
– Esel |
0101 90 00 |
– andere |
ex 01 03 |
Schweine, lebend: |
0103 10 00 |
– reinrassige Zuchttiere (2) |
ex 01 06 |
Andere Tiere, lebend: |
0106 14 10 |
– Hauskaninchen |
ex 0106 19 00 |
– – andere: Rentiere und Hirsche |
0106 33 00 |
– – Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae) |
0106 39 10 |
– – – Tauben |
0106 39 80 |
– – – andere Vögel |
ex 0205 00 |
Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 02 08 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0208 10 10 |
– – Fleisch von Hauskaninchen |
ex 0208 90 10 |
– – Fleisch von Haustauben |
ex 0208 90 30 |
– – Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) |
ex 0208 90 60 |
– – Fleisch von Rentieren |
ex 04 07 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
0407 19 90 |
– Bruteier, nicht von Hausgeflügel |
0407 29 90 |
– andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel |
0407 90 90 |
– andere Eier, nicht von Hausgeflügel |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
ex 07 13 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
ex 0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 90 |
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 20 00 |
– Kichererbsen: |
|
– – andere als zur Aussaat |
|
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
ex 0713 31 00 |
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
|
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 32 00 |
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
|
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 33 |
– Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 90 |
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 34 00 |
– – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea): |
|
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 35 00 |
– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata): |
|
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 39 00 |
– – andere: |
|
– – – andere als zur Aussaat |
ex 0713 40 00 |
– Linsen: |
|
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 50 00 |
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor): |
|
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 60 00 |
– Straucherbsen (Cajanus cajan): |
|
– – andere als zur Aussaat |
ex 0713 90 00 |
– andere: |
|
– – andere als zur Aussaat |
1201 90 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1202 41 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat |
1202 42 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1203 00 00 |
Kopra |
1204 00 90 |
Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1205 10 90 |
erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1205 90 00 |
andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 91 |
Sonnenblumenkerne, ausgelöst; in grau-weiß gestreifter Schale, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 99 |
andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 29 00 |
Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 40 90 |
Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 50 90 |
Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 60 00 |
– Saflorsamen (Carthamus tinctorius) |
1207 91 90 |
Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 99 91 |
Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
ex 1207 99 96 |
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
ex 1209 29 50 |
– – Lupinensamen, andere als zur Aussaat |
ex 12 11 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Pilzvernichtung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse; |
1212 94 00 |
Zichorienwurzeln |
ex 12 14 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |
ex 1214 10 00 |
– Mehl und Pellets von Luzerne: |
|
– – – andere als Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
ex 1214 90 |
– andere: |
1214 90 10 |
– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken |
ex 1214 90 90 |
– – andere, ausgenommen: |
|
– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten |
|
– – – Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
ex 22 06 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
ex 2206 00 31 bis ex 2206 00 89 |
– gegorene Getränke, andere als Tresterwein |
5201 |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
(1)
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Siehe Verordnung (EU) 2016/1012 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).
(2)
Verordnung (EU) 2016/1012. |
ANHANG VII
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 1
|
EUR (jeweilige Preise) |
Bulgarien |
25 721 000 |
Tschechien |
4 954 000 |
Deutschland |
37 381 000 |
Griechenland |
23 030 000 |
Spanien |
202 147 000 |
Frankreich |
269 628 000 |
Kroatien |
10 410 000 |
Italien |
323 883 000 |
Zypern |
4 465 000 |
Litauen |
43 000 |
Ungarn |
27 970 000 |
Österreich |
13 155 000 |
Portugal |
62 670 000 |
Rumänien |
45 844 000 |
Slowenien |
4 849 000 |
Slowakei |
4 887 000 |
ANHANG VIII
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||
Kalenderjahr |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Bulgarien |
2 557 820 |
2 557 820 |
2 557 820 |
2 557 820 |
2 557 820 |
Griechenland |
183 996 000 |
183 996 000 |
183 996 000 |
183 996 000 |
183 996 000 |
Spanien |
59 690 640 |
59 690 640 |
59 690 640 |
59 690 640 |
59 690 640 |
Portugal |
177 589 |
177 589 |
177 589 |
177 589 |
177 589 |
ANHANG IX
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR EINER ÜBERTRAGUNG GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||
Kalenderjahr |
►M2 2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
471 996 006 |
469 703 014 |
469 703 014 |
467 410 022 |
494 925 924 |
Bulgarien |
805 700 866 |
814 330 455 |
822 960 044 |
831 589 632 |
831 589 632 |
Tschechien |
823 533 615 |
823 533 615 |
823 533 615 |
802 159 932 |
844 907 297 |
Dänemark |
806 313 404 |
817 524 179 |
814 937 077 |
817 524 179 |
862 367 277 |
Deutschland |
4 424 125 913 |
4 374 968 959 |
4 301 233 527 |
4 178 341 140 |
4 915 695 459 |
Estland |
196 436 567 |
199 297 294 |
202 158 021 |
205 018 748 |
205 018 748 |
Irland |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
1 186 281 996 |
Griechenland |
1 702 494 039 |
1 702 494 039 |
1 702 494 039 |
1 702 494 039 |
1 891 660 043 |
Spanien |
4 815 189 110 |
4 822 488 726 |
4 829 788 342 |
4 837 087 959 |
4 837 087 959 |
Frankreich |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
6 736 440 037 |
7 285 000 537 |
Kroatien |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
374 770 237 |
Italien |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 496 243 863 |
3 622 529 155 |
Zypern |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
47 647 540 |
Lettland |
331 043 657 |
334 864 681 |
339 685 706 |
344 506 729 |
363 483 744 |
Litauen |
587 064 372 |
595 613 853 |
604 163 335 |
612 712 816 |
612 712 816 |
Luxemburg |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
32 747 827 |
Ungarn |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 347 402 452 |
1 243 185 165 |
Malta |
9 590 135 |
9 590 135 |
9 590 135 |
9 590 135 |
4 594 021 |
Niederlande |
609 237 340 |
579 591 503 |
550 477 666 |
521 282 629 |
717 382 327 |
Österreich |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
677 581 846 |
Polen |
3 488 417 133 |
3 519 600 956 |
3 550 784 779 |
3 581 968 602 |
3 185 968 140 |
Portugal |
698 441 539 |
707 225 577 |
716 009 615 |
724 793 653 |
639 793 653 |
Rumänien |
1 897 051 311 |
1 924 609 371 |
1 952 167 430 |
1 979 725 489 |
2 029 595 196 |
Slowenien |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
131 530 052 |
Slowakei |
399 892 166 |
402 751 933 |
405 605 131 |
407 456 080 |
407 456 080 |
Finnland |
519 350 246 |
521 168 786 |
522 987 325 |
524 805 865 |
524 805 865 |
Schweden |
686 131 966 |
686 360 116 |
686 588 267 |
686 816 417 |
686 816 417 ◄ |
ANHANG X
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN (JE HAUSHALTSJAHR) FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM BIENENZUCHTSEKTOR GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2
|
EUR (jeweilige Preise) |
Belgien |
422 967 |
Bulgarien |
2 063 885 |
Tschechien |
2 121 528 |
Dänemark |
295 539 |
Deutschland |
2 790 875 |
Estland |
140 473 |
Irland |
61 640 |
Griechenland |
6 162 645 |
Spanien |
9 559 944 |
Frankreich |
6 419 062 |
Kroatien |
1 913 290 |
Italien |
5 166 537 |
Zypern |
169 653 |
Lettland |
328 804 |
Litauen |
549 828 |
Luxemburg |
30 621 |
Ungarn |
4 271 227 |
Malta |
14 137 |
Niederlande |
295 172 |
Österreich |
1 477 188 |
Polen |
5 024 968 |
Portugal |
2 204 232 |
Rumänien |
6 081 630 |
Slowenien |
649 455 |
Slowakei |
999 973 |
Finnland |
196 182 |
Schweden |
588 545 |
ANHANG XI
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2023 BIS 2027) GEMÄß ARTIKEL 89 ABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR) |
||||||
Mitgliedstaat |
2023 |
►M2 2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2023-2027 insgesamt |
Belgien |
105 730 894 |
105 730 812 |
108 023 804 |
108 023 804 |
110 316 796 |
537 826 110 |
Bulgarien |
282 979 644 |
282 162 644 |
282 162 644 |
282 162 644 |
282 162 644 |
1 411 630 220 |
Tschechien |
267 027 708 |
280 561 390 |
280 561 390 |
280 561 390 |
301 935 073 |
1 410 646 952 |
Dänemark |
155 982 060 |
131 987 933 |
120 777 158 |
123 364 260 |
120 777 158 |
652 888 569 |
Deutschland |
1 485 615 738 |
1 583 929 284 |
1 633 086 238 |
1 706 821 670 |
1 829 714 057 |
8 239 166 987 |
Estland |
88 031 648 |
88 016 648 |
88 016 648 |
88 016 648 |
88 016 648 |
440 098 240 |
Irland |
311 641 628 |
311 640 628 |
311 640 628 |
311 640 628 |
311 640 628 |
1 558 204 140 |
Griechenland |
651 491 600 |
746 119 604 |
746 119 604 |
746 119 604 |
746 119 604 |
3 635 970 016 |
Spanien |
1 081 552 825 |
1 080 382 825 |
1 080 382 825 |
1 080 382 825 |
1 080 382 825 |
5 403 084 125 |
Frankreich |
2 007 185 070 |
2 008 000 570 |
2 008 000 570 |
2 008 000 570 |
2 008 000 570 |
10 039 187 350 |
Kroatien |
268 849 401 |
297 307 401 |
297 307 401 |
297 307 401 |
297 307 401 |
1 458 079 005 |
Italien |
1 355 321 375 |
1 476 206 667 |
1 476 206 667 |
1 476 206 667 |
1 476 206 667 |
7 260 148 043 |
Zypern |
23 770 514 |
23 770 514 |
23 770 514 |
23 770 514 |
23 770 514 |
118 852 570 |
Lettland |
142 745 173 |
135 677 801 |
135 942 597 |
136 207 392 |
136 472 188 |
687 045 151 |
Litauen |
195 495 162 |
195 495 162 |
195 495 162 |
195 495 162 |
195 495 162 |
977 475 810 |
Luxemburg |
11 626 644 |
12 310 644 |
12 310 644 |
12 310 644 |
12 310 644 |
60 869 220 |
Ungarn |
384 539 149 |
312 651 862 |
312 651 862 |
312 651 862 |
312 651 862 |
1 635 146 596 |
Malta |
19 334 497 |
14 988 383 |
14 988 383 |
14 988 383 |
14 988 383 |
79 288 028 |
Niederlande |
180 985 369 |
181 413 356 |
211 059 193 |
240 173 030 |
269 368 067 |
1 082 999 015 |
Österreich |
520 024 752 |
520 024 752 |
520 024 752 |
520 024 752 |
520 024 752 |
2 600 123 760 |
Polen |
1 004 581 539 |
924 001 077 |
924 001 077 |
924 001 077 |
924 001 077 |
4 700 585 847 |
Portugal |
455 630 620 |
455 550 620 |
455 550 620 |
455 550 620 |
455 550 620 |
2 277 833 100 |
Rumänien |
967 049 892 |
1 016 919 599 |
1 016 919 599 |
1 016 919 599 |
1 016 919 599 |
5 034 728 288 |
Slowenien |
110 170 192 |
110 170 192 |
110 170 192 |
110 170 192 |
110 170 192 |
550 850 960 |
Slowakei |
260 599 909 |
264 077 909 |
264 077 909 |
264 077 909 |
264 077 909 |
1 316 911 545 |
Finnland |
354 551 956 |
354 549 956 |
354 549 956 |
354 549 956 |
354 549 956 |
1 772 751 780 |
Schweden |
211 889 741 |
211 889 741 |
211 889 741 |
211 889 741 |
211 889 741 |
1 059 448 705 |
EU-27 insgesamt |
12 904 404 700 |
13 125 537 974 |
13 195 687 778 |
13 301 388 944 |
13 474 820 736 |
66 001 840 132 |
Technische Hilfe (0,25%) |
30 272 220 |
30 272 220 |
30 272 220 |
30 272 220 |
30 272 220 |
151 361 100 |
Insgesamt |
12 934 676 920 |
13 155 810 194 |
13 225 959 998 |
13 331 661 164 |
13 505 092 956 |
66 153 201 232 ◄ |
ANHANG XII
MINDESTBETRÄGE FÜR DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE G
(jeweilige Preise in EUR) |
|||||
Kalenderjahr |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
14 847 778 |
14 847 778 |
14 847 778 |
14 847 778 |
14 847 778 |
Bulgarien |
24 176 548 |
24 435 436 |
24 694 323 |
24 953 211 |
24 953 211 |
Tschechien |
25 648 419 |
25 648 419 |
25 648 419 |
25 648 419 |
25 648 419 |
Dänemark |
25 871 018 |
25 871 018 |
25 871 018 |
25 871 018 |
25 871 018 |
Deutschland |
147 470 864 |
147 470 864 |
147 470 864 |
147 470 864 |
147 470 864 |
Estland |
5 893 097 |
5 978 919 |
6 064 741 |
6 150 562 |
6 150 562 |
Irland |
35 588 460 |
35 588 460 |
35 588 460 |
35 588 460 |
35 588 460 |
Griechenland |
56 749 801 |
56 749 801 |
56 749 801 |
56 749 801 |
56 749 801 |
Spanien |
144 455 673 |
144 674 662 |
144 893 650 |
145 112 639 |
145 112 639 |
Frankreich |
218 550 016 |
218 550 016 |
218 550 016 |
218 550 016 |
218 550 016 |
Kroatien |
11 243 107 |
11 243 107 |
11 243 107 |
11 243 107 |
11 243 107 |
Italien |
108 855 875 |
108 855 875 |
108 855 875 |
108 855 875 |
108 855 875 |
Zypern |
1 429 426 |
1 429 426 |
1 429 426 |
1 429 426 |
1 429 426 |
Lettland |
10 476 789 |
10 629 363 |
10 781 938 |
10 934 512 |
10 934 512 |
Litauen |
17 611 931 |
17 868 416 |
18 124 900 |
18 381 384 |
18 381 384 |
Luxemburg |
982 435 |
982 435 |
982 435 |
982 435 |
982 435 |
Ungarn |
37 295 555 |
37 295 555 |
37 295 555 |
37 295 555 |
37 295 555 |
Malta |
137 821 |
137 821 |
137 821 |
137 821 |
137 821 |
Niederlande |
21 521 470 |
21 521 470 |
21 521 470 |
21 521 470 |
21 521 470 |
Österreich |
20 327 455 |
20 327 455 |
20 327 455 |
20 327 455 |
20 327 455 |
Polen |
92 772 500 |
93 708 015 |
94 643 530 |
95 579 044 |
95 579 044 |
Portugal |
18 403 246 |
18 666 767 |
18 930 288 |
19 193 810 |
19 193 810 |
Rumänien |
58 407 631 |
59 234 372 |
60 061 114 |
60 887 856 |
60 887 856 |
Slowenien |
3 945 902 |
3 945 902 |
3 945 902 |
3 945 902 |
3 945 902 |
Slowakei |
12 026 832 |
12 172 635 |
12 318 439 |
12 464 242 |
12 464 242 |
Finnland |
15 580 507 |
15 635 064 |
15 689 620 |
15 744 176 |
15 744 176 |
Schweden |
20 583 959 |
20 590 803 |
20 597 648 |
20 604 493 |
20 604 493 |
ANHANG XIII
UNIONSGESETZGEBUNGSAKTE IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß DEN ARTIKELN 108, 109 und 115 BEITRAGEN SOLLTEN UND MIT DENEN DIESE PLÄNE VEREINBAR SEIN SOLLTEN
ANHANG XIV
BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 142
Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
Ziele |
Kernindikatoren |
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union |
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung C.25 Landwirtschaftliches Faktoreinkommen R.6 Umverteilung auf kleinere landwirtschaftliche Betriebe: Anteil der zusätzlichen Direktzahlungen je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt) |
Sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung |
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten |
Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette |
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich an Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden |
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie |
I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen, oder zur Erhaltung oder Ausweitung der Kohlenstoffspeicherung (einschließlich Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftlicher Boden in Feucht- und Torfgebieten ) bestehen R.17 Aufgeforstete Flächen: Flächen, die für Aufforstung, Agrarforstwirtschaft und die Wiederherstellung von Wäldern Unterstützung erhalten, auch aufgeschlüsselt |
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien |
O.34 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, land- und forstwirtschaftlichen Umwelt- und Klimabewirtschaftungsverpflichtungen unterliegt) I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen I.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrate im Grundwasser — Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l gemäß der Richtlinie 91/676/EWG I.18 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Risiken, Einsatz und Auswirkungen von Pestiziden R.19 Verbesserung der Bodenqualität und Schutz der Böden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zu einer bodenschonenden Bewirtschaftung zur Verbesserung von Bodenqualität und Biota (wie etwa konservierende Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung mit Pflanzen, Fruchtwechsel, auch mit Leguminosen) bestehen R.20 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen R.21 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Qualität der Gewässer bestehen R.22 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung bestehen R.24 Nachhaltiger und reduzierter Einsatz von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die spezifische mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden bestehen, um die Risiken und Auswirkungen (z. B. durch Ausschwemmung) von Pestiziden zu verringern |
Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften |
C.33 Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus I.21 Verstärkte Bereitstellung von Ökosystemleistungen: Anteil des landwirtschaftlichen Bodens mit Landschaftselementen R.29 Ausbau des ökologischen/biologischen Landbaus: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die im Rahmen der GAP Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau erhält, aufgeschlüsselt nach Unterstützung für dessen Aufrechterhaltung und Unterstützung für eine entsprechende Umstellung R.34 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die mit einer Unterstützung verbundene Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken und Bäumen, bestehen |
Steigerung und Aufrechterhaltung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten |
R.36 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht |
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichberechtigung, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich einer kreislauforientierten Bioökonomie und nachhaltigen Forstwirtschaft |
R.37 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Im Rahmen von GAP-Projekten unterstützte neue Arbeitsplätze R.38 Abdeckung durch LEADER: Anteil der ländlichen Bevölkerung, die unter eine Strategie für lokale Entwicklung fällt R.41 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat |
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, sowie in Bezug auf die Reduzierung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung des Tierwohls und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gerecht wird |
I.28 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel bei Nutztieren: Verkauf/Einsatz antimikrobieller Mittel bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren R.43 Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützten Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel (kein bzw. reduzierter Einsatz) durchgeführt wurden R.44 Verbesserung des Tierwohls: Anteil der Großvieheinheiten, für die unterstützte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls durchgeführt wurden |
Modernisierung der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung unter den Landwirten durch einen verbesserten Zugang zu Forschung, Innovation, Wissensaustausch und Qualifikationen |
R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anzahl der Personen, die von Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) profitieren, die im Rahmen der GAP zur Verbesserung der nachhaltigen ökonomischen, sozialen, ökologischen und klimabezogenen Leistung sowie Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
( 9 ) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
( 10 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 11 ) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
( 12 ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
( 13 ) Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
( 15 ) Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).
( 16 ) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).
( 17 ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).
( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
( 21 ) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
( 22 ) Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.