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Document 01971R1408-20080707
Council Regulation (EC) No 1408/71 of 14 June 1971 on the application of social security schemes to employed persons, to self-employed persons and to members of their families moving within the Community (8) (9) (10) (11) (Consolidated version — OJ No L 28 of 30.1.1997, p. 1See appendix.)
Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (8) (9) (10) (11) (Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1Vgl. Anlage.)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (8) (9) (10) (11) (Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1Vgl. Anlage.)
1971R1408 — DE — 07.07.2008 — 008.001
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (8) (9) (10) (11) (Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1 ( 1 )) (ABl. L 149, 5.7.1971, p.2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 176 |
1 |
4.7.1997 |
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L 168 |
1 |
13.6.1998 |
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L 209 |
1 |
25.7.1998 |
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L 38 |
1 |
12.2.1999 |
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L 164 |
1 |
30.6.1999 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1386/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2001 |
L 187 |
1 |
10.7.2001 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 |
L 100 |
1 |
6.4.2004 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 647/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2005 |
L 117 |
1 |
4.5.2005 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 |
L 114 |
1 |
27.4.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1992/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 |
L 392 |
1 |
30.12.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 592/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 |
L 177 |
1 |
4.7.2008 |
Geändert durch:
L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES
vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (8) (9) (10) (11)
(Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1 ( 2 ))
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts– und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen.
Freizügigkeit der Personen, die eines der Fundamente der Gemeinschaft darstellt, gilt sowohl für Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitskräfte als auch für Selbständige im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.
Wegen der großen Unterschiede beim persönlichen Geltungsbereich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Personen gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer und Selbständige bereitgestellten Systeme sozialer Sicherheit oder aufgrund der Ausübung einer Arbeitnehmer– oder Selbständigentätigkeit versichert sind.
Es ist angezeigt, die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.
Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, daß alle Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.
Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.
Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen und für deren Berechnung zur berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Gruppen von Personen unabhängig von deren Wohnort in der Gemeinschaft erreicht werden.
Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so daß eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.
Zahl und Reichweite der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten.
Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer– oder Selbständigkeit ausübt.
Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigen, abzuweichen.
Bestimmte Leistungen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften können aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs, der Ziele und der Anwendungsregelungen derselben gleichzeitig zur sozialen Sicherheit und zur Sozialhilfe gehören, so daß eine Koordinierungsregelung, die den Besonderheiten der betreffenden Leistungen Rechnung trägt, in die Verordnung aufgenommen werden muß, um die Interessen der zu– und abwandernden Arbeitnehmer und Selbständigen im Einklang mit dem Vertrag zu schützen.
Diese Leistungen sind Personen, für die diese Verordnung gilt, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnlands oder des Wohnlands ihrer Familienangehörigen zu gewähren, wobei die in jedem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Wohnzeiten erforderlichenfalls ohne jegliche staatsangehörigkeitsbedingte Diskriminierung zu berücksichtigen sind.
Für Grenzgänger und Saisonarbeiter sind angesichts ihrer besonderen Lage insbesondere für den Fall der Krankheit und Arbeitslosigkeit einschlägige Regeln vorzusehen.
Bei Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft ist eine Sicherung für die Personen bereitzuhalten, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten.
Die besondere Lage der Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen macht Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung erforderlich, die diesem Sachverhalt gerecht werden.
Für Leistungen bei Invalidität sind Koordinierungsregeln vorzusehen, die die Eigenheiten der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen, so daß zwischen Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt, und Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen von dieser Dauer abhängt, unterschieden werden muß.
Wegen der Unterschiede der mitgliedstaatlichen Systeme ist es erforderlich, Koordinierungsregeln für den Fall der Verschlimmerung des Invaliditätszustands vorzusehen.
Für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, ist ein System zur Feststellung von Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene zu erarbeiten.
Eine nach der Zusammenrechnungs– und Proratisierungsregelung berechnete und durch das Gemeinschaftsrecht abgesicherte Rente ist dann zu gewähren, wenn die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs–, Ruhens– und Entziehungsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.
Zum Schutz der wandernden Erwerbspersonen und ihrer Hinterbliebenen gegen eine überspitzte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs–, Ruhens– und Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, Bestimmungen auszunehmen, durch welche die Anwendung dieser Vorschriften in Grenzen gehalten wird.
Bei Leistungen wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist die versicherungsrechtliche Stellung der Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, im Interesse ihrer Sicherung zu regeln.
Es sind besondere Bestimmungen für Sterbegeld vorzusehen.
Im Interesse der Mobilität der Arbeitskräfte unter besseren Voraussetzungen ist eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten notwendig.
Zur Erleichterung der Arbeitssuche in anderen Mitgliedstaaten ist dem Arbeitslosen vor allem für begrenzte Zeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für ihn zuletzt gegolten haben, zuzuerkennen.
Bei der Bestimmung der Rechtsvorschriften für Familienleistungen gewährleistet das Kriterium Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Gleichbehandlung sämtlicher Arbeitnehmer und Selbständigen, die denselben Rechtsvorschriften unterliegen.
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
Wegen der Besonderheit und Differenziertheit der einzelstaatlichen Systeme bei Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen in den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften sind für ihre Koordinierung besondere Regeln vorzusehen.
Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört, die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs– und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
Es empfiehlt sich, die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem beratenden Ausschuß an der Prüfung der von der Verwaltungskommission behandelten Fragen zu beteiligen.
Es ist erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerecht werden, um die Anwendung der Koordinierungsregeln zu erleichtern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1 (10) (15)
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
a) „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
— wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder
— wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden M itgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
— wenn sie im Lohn– oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
— wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;
b) „Grenzgänger“: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;
c) „Saisonarbeiter“: jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monate überschreiten darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;
ca) „Studierender“: jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigen oder einem seiner Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluß führt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist;
d) „Flüchtling“: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegt ist;
e) „Staatenloser“: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen festgelegt ist;
i) „Familienangehöriger“: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie ►M4 mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden ◄ in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. ►M1 Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu“ unterscheiden, so hat der Begriff „Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird. ◄
ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder ►M4 des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Studierenden ◄ ;
g) „Hinterbliebener“: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Verstorbenen bestritten worden ist;
h) „Wohnort“: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i) „Aufenthalt“: der vorübergehende Aufenthalt;
j) „Rechtsvorschriften“: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen,
i) die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, oder
ii) die ein System schaffen, dessen Verwaltung von dem Träger gewährleistet wird, der auch die Systeme verwaltet, die durch in Unterabsatz 1 genannte Gesetze oder Verordnungen eingeführt worden sind,
jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 97 zu notifizieren und zu veröffentlichen.
Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.
Der Begriff „Rechtsvorschriften“ umfaßt ferner nicht die Bestimmungen für Sondersysteme für Selbständige, deren Schaffung der Initiative der Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist; dabei ist unerheblich, ob sie durch eine Entscheidung von Behörden zu Pflichtversicherungen erklärt worden sind oder ob ihr Geltungsbereich ausgeweitet wird oder nicht. Die betreffenden Sondersysteme sind in Anhang II aufgeführt;
ja) Sondersystem für Beamte; jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten oder ihnen gleichgestellte Personen unmittelbar gilt;
k) „Abkommen über die soziale Sicherheit“: jede zwei– oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;
l) „Zuständige Behörde“: in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
m) „Verwaltungskommission“: die in Artikel 80 genannte Kommission;
n) „Träger“: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;
o) „Zuständiger Träger“:
i) der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger oder
iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
p) „Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“: der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;
q) „Zuständiger Staat“: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
r) „Versicherungszeiten“: die Beitrags–, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; ►M3 die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten ◄ ;
s) „Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer Selbständigentätigkeit“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind; ►M3 die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Beschäftigungszeiten ◄ ;
sa) „Wohnzeiten“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t) „Leistungen“ und „Renten“: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;
i) „Familienleistungen“: alle Sach– oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts– oder Adoptionsbeihilfen;
ii) „Familienbeihilfen“: regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden;
v) „Sterbegeld“: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
(2) Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Die Personen, ►M8 ————— ◄ für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden jedoch davon nicht berührt.
(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, ►M8 ————— ◄ wird auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.
Artikel 4 (10)
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(2a) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
Der Ausdruck „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“bezeichnet die Leistungen,
a) die dazu bestimmt sind:
i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,
oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,
und
b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
und
c) die in Anhang IIa aufgeführt sind.
(2b) Diese Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist.
(3) Titel III berührt jedoch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders.
(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen ►M3 ————— ◄ anzuwenden.
Artikel 5 (10)
Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an.
Artikel 6
Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt
Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit:
a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgleidstaaten in Kraft sind;
b) Abkommen, die zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.
Artikel 7 (7)
Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte zugrunde liegen:
a) die Übereinkommen, welche von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen worden sind, wenn sie durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ratifiziert und in diesem Staat oder in diesen Staaten in Kraft getreten sind;
b) die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:
a) die Abkommen vom 27. Juli 1950 und vom 30. November 1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer;
b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen;
c) einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind.
Artikel 8
Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 97 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen.
Artikel 9
Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
(1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs– oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 9a
Verlängerung des Rahmenzeitraums
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 10
Aufhebung der Wohnortklauseln — Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ►M4 ————— ◄ pflichtversichert ist.
Artikel 10a (10)
Beitragsunabhängige Sonderleistungen
(1) Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.
(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte.
Artikel 11
Anpassung von Leistungen
Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieser Verordnung geschuldet werden.
Artikel 12 (9) (11)
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50 und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt.
(4) Die Invaliditätsrente, auf die nach den niederländischen Rechtsvorschriften in den Fällen Anspruch besteht, in denen der niederländische Träger gemäß Artikel 57 Absatz 5 oder Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) verpflichtet ist, sich an den Lasten für eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung bei Berufskrankheit zu beteiligen, verringert sich um den Betrag, der dem mit der Gewährung der Leistung bei Berufskrankheit beauftragten Träger des anderen Mitgliedstaats geschuldet wird.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13 (9)
Allgemeine Regelung
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;
e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft;
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:
a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen–, Straßen–, Luft– oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:
i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;
ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;
b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
3. Eine Person, die im Gebiet eins Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 14a
Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;
b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.
3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
4. Besteht nach den Rechtsvorschriften, die nach den Absätzen 2 oder 3 für eine Person gelten müßten, für diese Person auch nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem Altersversicherungssystem, so gelten für den Betreffenden die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen für ihn gelten würden, oder, falls dann die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten für ihn gelten würden, die Rechtsvorschriften, die diese Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.
Artikel 14b
Sonderregelung für Seeleute
Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. Eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, abhängig beschäftigt wird und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.
2. Eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, ausübt und für eigene Rechnung eine Arbeit an Bord eines Schiffes ausführt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14a Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.
3. Eine gewöhnlich nicht auf See tätige Person, die eine Erwerbstätigkeit in den Hoheitsgewässern oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines in diesen Hoheitsgewässern oder in diesem Hafen befindlichen Schiffes, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, ausführt und die nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.
4. Eine Person, die an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, abhängig beschäftigt ist und die ihr Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Arbeitsentgelt zahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Artikel 14c (5)
Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben
Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:
a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;
b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen
— den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und
— den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
Artikel 14d (5)
Verschiedene Bestimmungen
(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.
(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte.
(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und im Anhang 10 der in Artikel 98 genannten Verordnung aufgeführten Träger beantragt.
Artikel 14e
Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind.
Artikel 14f
Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind
In zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätige Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind, unterliegen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten.
Artikel 15
Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
(1) Artikel 13 bis 14d gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.
(2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu
— einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung;
— einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat.
(3) Der Versicherte kann in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherungen oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
Artikel 16
Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende Kraft.
(3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren Gewährung in den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tage des Dienstantritts wirksam.
Artikel 17 (9)
Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
Zwei der mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.
Artikel 17a (9)
Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden
Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt.
TITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL I
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 18
Zusammenrechnung der Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs– Beschäftigungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen, die länger gedauert hat, als es nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung des Betreffenden nicht länger als vier Monate lang unterbrochen war.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige
Artikel 19
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.
Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, daß sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.
Artikel 20
Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen
Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften diese Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch — außer in dringlichen Fällen — davon abhängig, daß zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.
Artikel 21
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
(1) Der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort wohnte, selbst wenn er für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat.
(2) Absatz 1 gilt für die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen entsprechend.
Wohnen diese jedoch im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnt, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes die Sachleistungen für Rechnung des Trägers des Wohnorts der betreffenden Personen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen.
(4) Der in Artikel 19 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige und seine in Artikel 19 bezeichneten Familienangehörigen erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben.
Artikel 22
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits– oder Mutterschaftsfalles — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt und
a) bei dessen Zustand sich Sachleistungen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen, oder
b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf:
i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(1a) Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers oder Selbständigen dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde.
Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.
(3) ►M7 Die Absätze 1, 1a und 2 finden entsprechend auf die Familienangehörigen von Arbeitnehmern oder Selbstständigen Anwendung. ◄
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) auf die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnt, gilt jedoch folgendes:
a) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob der Arbeitnehmer oder Selbständige dort versichert wäre. Die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
b) Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung wird von dem Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, erteilt.
(4) Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige selbst einen Leistungsanspruch nach Absatz 1 hat.
Artikel 22a
Sonderregelung für bestimmte Personengruppen
Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen.
▼M7 —————
▼M4 —————
Artikel 23 (A)
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach den von dem zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffenden Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
Artikel 24
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer oder Selbständigen für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder eine andere Sachleistung von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn der betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.
(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwenden ist.
Abschnitt 3
Arbeitslose und deren Familienangehörige
Artikel 25
(1) Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, auf den Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 2 Anwendung findet und der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt, erhält während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zeitraums:
a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er eine Beschäftigung sucht, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer für ihn als medizinisch notwendig erweisen. Diese Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Mitgliedstaats der Arbeitssuche nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die Person bei diesem Träger versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch vom letztgenannten Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs der Geldleistungen nicht gewährt.
(1a) Artikel 22 Absatz 1a findet entsprechende Anwendung.
(2) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach– und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn gegolten hätten; diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.
(3) Erfüllt ein Arbeitsloser. gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, so erhalten seine Familienangehörigen diese Leistungen in jenem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:
i) Sachleistungen vom Träger des Wohn– oder Aufenthaltsorts nach den ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen;
ii) Geldleistungen von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum in Fällen höherer Gewalt bis zu der Höchstdauer verlängern, die in den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist; innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und während eines längeren Zeitraums erlauben, bleiben unberührt.
Artikel 25a (14)
Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer
Der Träger eines Mitgliedstaats, der den in Artikel 23 Absatz 2 erfaßten Arbeitslosen Sach– und Geldleistungen schuldet und der Rechtsvorschriften anwendet, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft vorgesehen sind, ist befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Abschnitt 4
Rentenantragsteller und deren Familienangehörige
Artikel 26
Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen besteht oder bestünde, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnten.
(2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.
(3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnortes die Kosten der gewährten Leistungen.
Abschnitt 5
Rentenberechtigte und deren Familienangehörige
Artikel 27
Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht
Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI — nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre.
Artikel 28
Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht
(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI — nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Renten geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:
a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte;
b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;
b) hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben.
Artikel 28a
Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht
Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet.
Artikel 29
Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen — Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
(1) Familienangehörige eines zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt:
a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmten Trägers; wenn der Wohnort im zuständigen Staat liegt, werden die Sachleistungen vom zuständigen Träger und zu seinen Lasten gewährt;
b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner wohnt, erhalten
a) Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhalten haben;
b) Geldleistungen, die gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts des Rentners können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 30
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Artikel 24 gilt entsprechend für Rentenberechtigte.
Artikel 31
Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen
(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen M itgliedstaats als des Wohnstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des Trägers des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen erbracht;
b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 27 oder 28 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom letztgenannten Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Artikel 22 Absatz 1a findet entsprechende Anwendung.
Artikel 32 (15)
. . . . .
Artikel 33 (7)
Beiträge der Rentenberechtigten
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.
Artikel 34
Allgemeine Vorschriften
(1) Bei Anwendung der Artikel 28, 28a, 29 und 31 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente.
(2) Die Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen.
Abschnitt 5a
Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige
Artikel 34a
Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige
Für Studierende und deren Familienangehörige gelten Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a, Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 24 sowie die Abschnitte 6 und 7 entsprechend.
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Abschnitt 6
Verschiedene Vorschriften
Artikel 35
Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts– oder Wohnland — Vorher bestehende Erkrankung — Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
(1) Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 oder des Artikels 31 die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Vorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörige angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts– oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.
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(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängt ist, ►M4 gelten nicht für Personen ◄ , die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen.
(4) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind.
Abschnitt 7
Erstattung zwischen Trägern
Artikel 36 (15)
(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die aufgrund dieses Kapitels vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 98 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen. Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst genau entsprechen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattungen zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
KAPITEL 2 (11)
INVALIDITÄT
Abschnitt 1
Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist
Artikel 37 (11)
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.
(2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.
Artikel 38 (11)
Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne der Absätze 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handelte es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt.
Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
Artikel 39 (11)(14)
Feststellung der Leistungen
(1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 — erfüllt.
(2) Personen welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(3) Personen welche keinen Leistungsanspruch nach Absatz 1 haben, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 — noch Anspruch haben.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 vor, daß der Leistungsantrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer Kindern festgelegt wird, so berücksichtigt der zuständige Träger auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
(5) Ist in den Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 bei Zusammentreffen mit Leistungen anderer Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 2 oder mit anderen Einkünften die Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften vorgesehen, so gelten Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 46c Absatz 5 entsprechend.
(6) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, erhält eine Invaliditätsrente vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, entsprechend den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob für ihn während seiner letzten Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gegolten hätten, wobei gegebenenfalls Artikel 38 und/oder Artikel 25 Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.
Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Invalidität vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Werden nach den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften die Leistungen anhand von Löhnen und Gehältern berechnet, so berücksichtigt dieser Träger gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die im Land der letzten Beschäftigung und im Wohnland bezogenen Löhne und Gehälter. Wurden im Wohnland keine Löhne oder Gehälter bezogen, so zieht der zuständige Träger entsprechend den Modalitäten, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die im Land der letzten Beschäftigung bezogenen Löhne und Gehälter heran.
Abschnitt 2
Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs– oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten
Artikel 40 (11)
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.
(2) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn eine der in Anhang IV Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:
— Er muß — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 — die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfüllen, jedoch ohne daß es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
— er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfüllen, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, und
— er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen.
(3)
a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum, für den er
i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder stattdessen weiter Lohn erhalten hat,
ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinne des vorliegenden Kapitels 2 und des Kapitels 3 erhalten hat,
so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.
b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch
i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder
ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat.
(4) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.
Abschnitt 3
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Artikel 41 (11)
(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger dieses Staats ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer oder Selbständigen seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden.
b) Der Arbeitnehmer oder Selbständige erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben.
c) Ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Trägers erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet.
d) Ist in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger und
i) ist das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat,
ii) ist dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Versicherten zuletzt galten, und begründet es einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage,
iii) handelt es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang IV Teil A,
so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung aufgrund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt.
e) Hat der Betroffene in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 38 zu gewähren.
(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 49 Absatz 1 gewährt.
Abschnitt 4
Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen — Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter — Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen
Artikel 42 (11)
Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität
(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden — unbeschadet des Artikels 43 — durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.
(2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.
Artikel 43 (11)
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter — Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen
(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange der Betreffende die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.
(3) Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.
(4) Die gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen bei Invalidität werden gemäß Kapitel 3 neu festgestellt, sobald der Berechtigte die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfüllt, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.
Abschnitt 5
Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Artikel 43a
(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfaßt sind, gelten Artikel 37, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39 sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 entsprechend.
(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, daß alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.
Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.
KAPITEL 3 (11)
ALTER UND TOD (RENTEN)
Artikel 44 (11)
Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(3) Dieses Kapitel betrifft nicht die Kinderzuschüsse zu Renten oder die Waisenrenten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.
Artikel 45 (11) (14)
Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(4) Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(5) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, daß der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist.
(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.
Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.
Artikel 46 (11)
Feststellung der Leistungen
(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:
i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,
ii) nach Absatz 2.
b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.
In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.
(3) Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.
(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, nicht höher als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.
Artikel 46a (11)
Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.
(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.
(3) Für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften gelten folgende Vorschriften:
a) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen.
b) Der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt.
c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt.
d) Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden.
Artikel 46b (11)
Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich:
a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder
b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung
i) mit einer Leistung gleichen Typs, außer wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder
ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.
Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Leistungen und die Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt.
Artikel 46c (11)
Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind
(1) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von zwei oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
(2) Handelt es sich um eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgröße nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigt.
(3) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2, so gelten folgende Vorschriften:
a) Bei einer Leistung oder Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) werden die Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
b) Bei einer Leistung oder Leistungen, die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnet werden, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) vor, daß bei der Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstige Einkünfte sowie alle anderen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, findet die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Teilung bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung.
(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch auf eine Leistung bei Bezug einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte nicht begründet werden kann, sinngemäß.
Artikel 47 (11)
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet.
b) Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.
c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.
d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsoder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte, Einkommen oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
f) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte oder Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Buchstaben d) oder e) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte, Einkommen oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Arbeitseinkommen, das diesem Pauschalentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag entspricht.
g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, wenn Artikel 45 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat.
Artikel 48 (11)
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
— die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und
— aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 — mit Ausnahme des Buchstabens b) — berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.
Artikel 49 (11) (15)
Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
(1) Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
ii) Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfüllt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn eine Person die bislang nach Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz aufgeschobene Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt.
(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 50 (11)
Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs– oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Artikel 51 (11)
Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
Artikel 51a
Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfaßt sind, gelten Artikel 44, Artikel 45 Absätze 1, 5 und 6 sowie die Artikel 46 bis 51 entsprechend.
(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, daß alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.
Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, in dem bzw. in denen die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.
Kapitel 4
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Abschnitt 1
Leistungsanspruch
Artikel 52
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 53
Grenzgänger — Sonderregelung
Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte.
Artikel 54
Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
(1) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger.
(2) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige erhält nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten hat.
Artikel 55
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
a) der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates aufhält oder
b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf:
i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers oder Selbständigen dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde.
Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer oder Selbständige im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 56
Wegeunfälle
Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
Artikel 57 (7)
Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende inmehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
(1) Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 — erfüllt sind.
(2) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.
(3) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.
(4) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre.
(5) Bei sklerogener Pneumokoniose werden die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, von den zuständigen Trägernder Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten nach Artikel 45 Absatz 1 zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen.
(6) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche weiteren Berufskrankheiten Absatz 5 erstreckt wird.
Artikel 58
Berechnung der Geldleistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder –einkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder –einkommen ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder –einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten.
Artikel 59
Kosten für den Transport des Verunglückten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Abschnitt 2
Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Artikel 60 (7) (11)
(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Berufstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;
b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;
c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 57 Absatz 6 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats hat. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor der Verschlimmerung geschuldet wurden;
d) die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung lassen sich nicht gegen den Empfänger von Leistungen anwenden, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden.
(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 5 angewandt worden ist, gilt folgendes:
a) Der zuständige Träger, der die Leistungen aufgrund des Artikels 57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen;
b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen.
Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften
Artikel 61
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Betreffende befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
(3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.
(4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat.
(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.
(6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern
1. für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und
2. für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Artikel 62
Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn– oder Aufenthaltsland — Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
(1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn– oder Aufenthaltslandes mehrere Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei den in Artikel 52 oder Artikel 55 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern oder Selbständigen die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Arbeitnehmer angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.
(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die bereits vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Leistungen gewährt worden sind.
Abschnitt 4
Erstattungen zwischen Trägern
Artikel 63
(1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die aufgrund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Abschnitt 5
Studierende
Artikel 63a
Die Abschnitte 1 bis 4 gelten für Studierende entsprechend.
KAPITEL 5
STERBEGELD
Artikel 64
Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Wohnzeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungs– oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 65
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt
(1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Selbständiger, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegelds nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Artikel 66
Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und der im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die diesem Rentner aufgrund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
Artikel 66a
Studierende
Die Artikel 64 bis 66 gelten für Studierende und deren Familienangehörige entsprechend.
KAPITEL 6
ARBEITSLOSIGKEIT
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 67
Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor
— im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
— im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.
(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Artikel 68
Berechnung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, sofern die Familienangehörigen bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt werden.
Abschnitt 2
Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben
Artikel 69
Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.
(2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.
(3) Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal in Anspruch genommen werden.
▼M8 —————
Artikel 70
Zahlung der Leistungen und Erstattungen
(1) In den in Artikel 69 Absatz 1 bezeichneten Fällen werden die Leistungen vom Träger des Staates gezahlt, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder Selbständige während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat, hat diese Leistungen zu erstatten.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungs– oder Zahlverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen ihren Trägern verzichten.
Abschnitt 3
Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten
Artikel 71
(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt folgendes:
i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;
i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.
(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.
Abschnitt 4
Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Artikel 71a
(1) Die Abschnitte 1 und 2 gelten für Personen, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, entsprechend.
(2) Abschnitt 3 gilt nicht für die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßten Personen. Arbeitslose, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, die teil– oder vollarbeitslos sind und während ihrer letzten Beschäftigung in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem zuständigen Staat wohnten, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger erbracht und gehen zu seinen Lasten.
KAPITEL 7 (8)
FAMILIENLEISTUNGEN
Artikel 72 (8)
Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 72a (9) (14)
Vollarbeitslose Arbeitnehmer
Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, bezieht für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten; dabei ist gegebenenfalls Artikel 72 zu berücksichtigen. Diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.
Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Familienleistungen vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
Artikel 73 (8)
Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Artikel 74 (8)
Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familien angehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Artikel 75 (8)
Gewährung der Leistungen
(1) Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; in dem in Artikel 74 genannten Fall gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder der arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält.
(2) Der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnlands hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren, daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar oder über den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen an die natürliche oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.
Artikel 76 (8)
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.
Artikel 76a
Studierende
Artikel 72 gilt für Studierende entsprechend.
KAPITEL 8
LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN
Artikel 77
Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters– oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;
b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) — nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs– oder Wohnzeiten geprüft.
Artikel 78
Waisen
(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen.
(2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:
a) Für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;
b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs– oder Wohnzeiten geprüft.
Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, gelten jedoch nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.
Artikel 78a
Waisenrenten mit Ausnahme der im Rahmen von Versicherungsregelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährten Waisenrenten werden als „Leistungen“ im Rahmen des Artikels 78 Absatz 1 behandelt, wenn der Verstorbene zu irgendeiner Zeit Schutz durch eine Regelung genossen hat, nach der nur Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen gewährt werden. Diese Regelungen sind in Anhang VIII aufgeführt.
Artikel 79 (7)
Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
(1) Die Leistungen nach den Artikeln ►M5 77, 78 und 78a ◄ werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner oder den Verstorbenen ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.
Dabei gilt jedoch folgendes:
a) Hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;
b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Dauer der Versicherungszeiten ab, so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten theoretischen Betrages berechnet.
(2) Führt die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Zeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach ►M5 Artikel 77, 78 oder 78a ◄ nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, denen der Rentenberechtigte oder der Verstorbene zuletzt unterstanden hat.
(3) Der Anspruch auf Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Absatz 2 und aufgrund der Artikel ►M5 77, 78 und 78a ◄ ruht, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen.
Artikel 79a
Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind
(1) Ungeachtet ►M5 des Artikel 78a ◄ werden die Waisenrenten aus einem Sondersystem für Beamte nach den Vorschriften des Kapitels 3 berechnet.
(2) Wurden in einem in Absatz 1 vorgesehenen Fall Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten auch in einem allgemeinen System zurückgelegt, so werden die nach diesem allgemeinen System zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften des Kapitels 8 gezahlt ►M5 , soweit nicht in Artikel 44 Absatz 3 etwas anderes vorgesehen ist ◄ . Versicherungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Beschäftigungszeiten, die nach den Vorschriften eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, oder Zeiten, die solchen Zeiten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichgestellt sind, sind gegebenenfalls für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des allgemeinen Systems zu berücksichtigen.
TITEL IV
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 80
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — im folgenden „Verwaltungskommission“ genannt — gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt.
(3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.
Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Artikel 81
Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Verwaltungs– und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt;
b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, für die diese Verordnung gelten soll;
c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;
d) sie fördert und entwickelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Institutionen an den telematischen Austausch, und zwar unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zweck dieser Modernisierung ist vor allem die Beschleunigung der Gewährung von Leistungen.
e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und schließt die jährliche Rechnung zwischen diesen Trägern ab;
f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist;
g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.
TITEL V
BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Artikel 82 (B) (16)
Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — im folgenden „Beratender Ausschuß“ genannt — eingesetzt, der aus ►M10 162 ◄ Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
a) zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer der Verwaltungskommission angehören muß;
b) zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;
c) zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände jedes Mitgliedstaats.
Für jede der in Unterabsatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche im Beratenden Ausschuß bemüht.
Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind.
(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.
(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen, anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.
(7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
Der Beratende Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
Artikel 83
Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich aus
a) die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu prüfen, die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnungen ergeben;
b) für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu unterbreiten.
TITEL VI
VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 84 (7)
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander:
a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen.
(5)
a) Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der in Artikel 98 bezeichneten Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaats.
b) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person oder in Übereinstimmung mit den übrigen im innerstaatlichen Recht festgelegten Garantien erfolgen.
Artikel 84a
Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
(1) Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(2) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(3) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
Artikel 85
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung — Befreiung von der Legalisierung
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel–, Gerichts– oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
(3) Eine von einer Einrichtung entsprechend dieser Verordnung und deren Durchführungsverordnung übermittelte elektronische Nachricht darf nicht von einer Behörde oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats deswegen abgelehnt werden, weil sie durch elektronische Mittel empfangen wurde, falls die Empfängereinrichtung erklärt hat, daß sie in der Lage sei, elektronische Nachrichten zu empfangen. Bei der Wiedervergabe und der Aufzeichnung solcher Nachrichten wird davon ausgegangen, daß sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information, auf die sich dieses Dokument bezieht, darstellt, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
Eine elektronische Nachricht wird als gültig erachtet, wenn das EDV-System, in dem diese Nachricht aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, und alle Veränderungen oder Übermittlungen der Aufzeichnung sowie jeglichen Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Jederzeit muß die aufgezeichnete Information in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird eine elektronische Nachricht von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit an eine andere Einrichtung übermittelt, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen getroffen.
Artikel 86 (14)
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
(2) Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berechtigte Person in diesem Staat einen Antrag auf Familienleistungen gestellt, obwohl dieser Staat nicht vorrangig zuständig ist, so gilt der Zeitpunkt dieser ersten Antragstellung als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht, sofern ein neuer Antrag im vorrangig zuständigen Staat durch die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigte Person gestellt wird. Dieser zweite Antrag muß innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach der Mitteilung über die Ablehnung des ersten Antrags oder die im ersten Mitgliedstaat eingestellte Zahlung der Leistungen gestellt werden.
Artikel 87
Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts– oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Artikel 88 (16)
Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat
Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 89
Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.
Artikel 90 (8)
. . . . .
Artikel 91
Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates liegt.
Artikel 92
Einziehung von Beiträgen
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.
Artikel 93
Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 und/oder Artikel 63 Absatz 3 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, für die sie zuständig sind, geschlossen, werden Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten wie folgt geregelt:
a) Gewährt der Träger des Aufenthalts– oder Wohnmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen im Hoheitsgebiet dieses Staates erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.
b) Für die Durchführung von Buchstabe a) gilt:
i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn– oder Aufenthaltsorts versichert;
ii) dieser Träger als leistungspflichtiger Träger.
c) Für Leistungen, die nicht unter die in diesem Absatz genannte Verzichtsvereinbarung fallen, gelten die Absätze 1 und 2.
TITEL VII
ÜBERGANGS– UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 94 (7) (8) (11) (12)
Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer
(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.
(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(8) Im Fall der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 5 für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür vor dem 1. Oktober 1972 unter den betroffenen Trägern nicht geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten.
(9) Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern oder arbeitslosen Arbeitnehmern, die nach den französischen Rechtsvorschriften Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit erhalten, für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 zustehen, werden, soweit sie Leistungen übersteigen, die nach dem 16. November 1989 geschuldet würden, auch weiterhin nach Maßgabe der an dem erstgenannten Tage geltenden Sätze, Grenzen und Verfahrensweisen gewährt, solange die Betreffenden den französischen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei bleiben Unterbrechungen von weniger als einem Monat und Zeiten einer Leistungsgewährung wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit unberücksichtigt.
Die Einzelheiten der Durchführung dieses Absatzes, insbesondere die Aufteilung der Lasten aufgrund dieser Beihilfen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(10) Die Ansprüche der Betreffenden, deren Rente vor Inkrafttreten des Artikels 45 Absatz 6 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 neu festgestellt werden.
Artikel 95 (6) (12)
Übergangsbestimmungen für die Selbständigen
(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
(6) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juli 1982 oder nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(7) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juli 1982 oder nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
Artikel 95a (11)
Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 ( 3 )
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungsoder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.
(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 95b (14)
Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 ( 4 )
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründet keinen Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Juni 1992.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.
(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Jede beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt worden ist oder geruht hat, wird auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, es sei denn, daß frühere Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Ansprüche der betreffenden Person, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 gewährt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 neu festgestellt werden.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden könnten.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
(8) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zum Entzug von Leistungen führen, die vor dem 1. Juni 1992 von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die Artikel 10 der letztgenannten Verordnung gilt.
(9) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistungen erfüllte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(10) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede als Zulage zu einer Rente gewährte beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen des Wohnortes der betreffenden Person im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, und zwar im ersteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung hätte gewährt werden müssen, und im letzteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung geruht hat.
(11) Können unter Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende beitragsunabhängige Sonderleistungen während ein und desselben Zeitraums für ein und dieselbe Person gemäß Artikel 10a der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, und gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 10 vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, so kann die betreffende Person diese Leistungen nur bis zum Betrag der höchsten Sonderleistung kumulieren, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines der beteiligten Staaten Anspruch hätte.
(12) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 11 und insbesondere die Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über Kürzung, Ruhen oder Wegfall hinsichtlich der in jenem Absatz genannten Leistungen und die Zuerkennung des Differenzausgleichs werden durch Beschluß der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen von den beteiligten Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden festgelegt.
Artikel 95c
Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 ( 5 ) begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25. Oktober 1998.
(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 25. Oktober 1998 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 25. Oktober 1998 liegen.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 25. Oktober 1998 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 25. Oktober 1998 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach den Artikeln 78, 79 (im Rahmen der Anwendung auf Artikel 78) und 79a.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß– oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 95d
Übergangsvorschriften für Studierende
(1) Diese Verordnung begründet keine Ansprüche für Studierende und deren Familienangehörige und Hinterbliebene für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1999.
(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Mai 1999zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Mai 1999 liegen.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Mai 1999 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden die Ansprüche, die sich für die Studierenden, ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen aus dieser Verordnung ergeben, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß– oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tage der Antragstellung an erworben.
Artikel 95e
Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 ( 6 )
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 findet Anwendung auf die Ansprüche von Waisen in Fällen, in denen der anspruchsbegründende Elternteil nach dem 1. September 1999 verstorben ist.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 werden alle Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. September 1999 zurückgelegt worden sind.
(3) Die Ansprüche von Waisen, deren anspruchsbegründender Elternteil vor dem 1. September 1999 verstorben ist, können auf Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 neu festgestellt werden.
(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechuptsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 95f
Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ und Abschnitt „R. ÖSTERREICH“
(1) Anhang II Teil I Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ und Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( 7 ) geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005.
(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2005 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem 1. Januar 2005.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem 1. Januar 2005 gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.
(5) Die Ansprüche einer Person, der vor dem 1. Januar 2005 eine Pension oder Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78.
(6) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7) Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.
Artikel 95g
Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa.
Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird.
Artikel 96
Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
Die nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 vor dem 1. Juli 1982 getroffenen Vereinbarungen gelten auch für Personen, auf die diese Verordnung mit Wirkung vom gleichen Tag ausgedehnt wurde, soweit nicht einer der an diesen Vereinbarungen beteiligten Mitgliedstaaten dagegen Einspruch erhebt.
Dieser wird nur dann wirksam, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats ihn der zuständigen Behörde des oder der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober 1983 mitteilt. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird der Verwaltungskommission zugeleitet.
Artikel 97
Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
(1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme und bei Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem in diese Verordnung für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.
(2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 98
Durchführungsverordnung
Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.
ANHANG I (A) (B) (8) (9) (13) (14) (15)
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG
I. Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung)
A. BELGIEN
Gegenstandslos.
B. BULGARIEN
Jede Person, die ohne Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 des Gesetzes über die soziale Sicherheit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Gegenstandslos
D. DÄNEMARK
1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt
a) für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;
b) Für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) unterliegt.
2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken– bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat.
E. DEUTSCHLAND
Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung
a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält ►M5 oder wer als Beamter aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung mindestens in dem Umfang erhält, der bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde ◄ ;
b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
— in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs– oder beitragspflichtig ist oder
— in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
F. ESTLAND
Gegenstandslos
G. GRIECHENLAND
1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn– und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen.
2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.
H. SPANIEN
Gegenstandslos.
I. FRANKREICH
Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt
1. als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede nach Artikel L 311–2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la securité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgeld nach Artikel L 313–1 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der finanziellen Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfüllt, oder die Person, die diese finanziellen Leistungen erhält;
2. als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt und die gehalten ist, im Rahmen eines Versicherungssystems für Selbständige eine Altersversicherung einzugehen und entsprechend Beiträge zu entrichten.
J. IRLAND
1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 12, 24 und 70 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 20 und 24 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
K. ITALIEN
Gegenstandslos.
L. ZYPERN
Gegenstandslos
M. LETTLAND
Gegenstandslos
N. LITAUEN
Gegenstandslos
O. LUXEMBURG
Gegenstandslos.
P. UNGARN
Gegenstandslos
Q. MALTA
Jede Person, die selbstständig oder nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Kap. 318) von 1987 ist, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung
R. NIEDERLANDE
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.
S. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
T. POLEN
Gegenstandslos
U. PORTUGAL
Gegenstandslos.
V. RUMÄNIEN
Gegenstandslos.
W. SLOWENIEN
Gegenstandslos
X. SLOWAKEI
Gegenstandslos
Y. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
Z. SCHWEDEN
Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selbständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden.
II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung)
A. BELGIEN
Gegenstandslos.
B. BULGARIEN
Gegenstandslos.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die staatliche Sozialhilfe Nr. 117/1995 Sb.
D. DÄNEMARK
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
1. den Ehegatten eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder einer Person, der bzw. die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach der Verordnung hat, oder
2. ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist.
E. DEUTSCHLAND
Gegenstandslos.
F. ESTLAND
Gegenstandslos
G. GRIECHENLAND
Gegenstandslos.
H. SPANIEN
Gegenstandslos.
I. FRANKREICH
Für die Feststellung des Anspruchs auf Familienbeihilfen oder –leistungen bezeichnet der Begriff „Familienangehöriger“ jede in Artikel L 512–3 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person.
J. IRLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 2004 (Health ACTS 1947 to 2004) gegenüber einem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.
K. ITALIEN
Gegenstandslos.
L. ZYPERN
Gegenstandslos
M. LETTLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.
N. LITAUEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren
O. LUXEMBURG
Gegenstandslos.
P. UNGARN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 685 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Q. MALTA
Gegenstandslos
R. NIEDERLANDE
Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.
S. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
T. POLEN
Gegenstandslos
U. PORTUGAL
Gegenstandslos.
V. RUMÄNIEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten, einen unterhaltsberechtigten Elternteil oder ein Kind unter 18 Jahren (bzw. ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 26 Jahren).
W. SLOWENIEN
Gegenstandslos
X. SLOWAKEI
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die Kinderzulage.
Y. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
Z. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter „Familienangehöriger“ zu verstehen:
1. nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland:
1) der Ehegatte, sofern
a) diese Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Selbständigen oder eine andere Person handelt, die gemäß der Verordnung leistungsberechtigt ist,
i) mit dem Ehegatten zusammenlebt oder
ii) zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt,
und
b) der Ehegatte keine
i) Einkünfte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder
ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht;
2) die für ein Kind sorgende Person, sofern
a) der Arbeitnehmer, Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person
i) mit ihr wie ein Ehemann oder eine Ehefrau zusammenlebt oder
ii) zu ihrem Unterhalt beiträgt
und
b) die betreffende Person keine
i) Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder
ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht;
3) ein Kind für welches die Person, der Arbeitnehmer, der Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person Kindergeld bezieht oder beziehen könnte;
2. nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar:
jede Person, die im Sinne der Verordnung von 1973 über ärztliche Gruppenpraxen (Group Practice Scheme Ordinance) als unterhaltsberechtigt gilt.
ANHANG II (A) (B) (8) (10) (15)
(Artikel 1 Buchstaben j) und u) der Verordnung)
I. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
A. BELGIEN
Gegenstandslos
B. BULGARIEN
Does not apply.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Gegenstandslos
D. DÄNEMARK
Gegenstandslos.
E. DEUTSCHLAND
Gegenstandslos.
F. ESTLAND
Gegenstandslos
G. GRIECHENLAND
Gegenstandslos.
H. SPANIEN
1. Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden
2. Vorsorge– und/oder Fürsorge– oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.
I. FRANKREICH
Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.
J. IRLAND
K. ITALIEN
Gegenstandslos.
L. ZYPERN
1. Pensionsregelung für privat praktizierende Ärzte nach den gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Verbände, Disziplinarordnung und Pensionsfonds) von 1967 (Gesetz 16/67) in geänderter Fassung erlassenen Gesundheitsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1999 (P.I. 295/99).
2. Pensionsregelung für Rechtsanwälte nach den gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz (Kap. 2) in geänderter Fassung erlassenen Rechtsanwaltsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1966 (geändert) (P.I. 642/66).
M. LETTLAND
Gegenstandslos
N. LITAUEN
Gegenstandslos
O. LUXEMBURG
Gegenstandslos.
P. UNGARN
Gegenstandslos
Q. MALTA
Gegenstandslos
R. NIEDERLANDE
Gegenstandslos.
S. ÖSTERREICH
Gegenstandslos.
T. POLEN
Gegenstandslos
U. PORTUGAL
Gegenstandslos.
V. RUMÄNIEN
Gegenstandslos.
W. SLOWENIEN
Gegenstandslos
X. SLOWAKEI
Gegenstandslos
Y. FINNLAND
Gegenstandslos.
Z. SCHWEDEN
Gegenstandslos.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gegenstandslos.
II. Besondere Geburts– oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen
A. BELGIEN
a) Die Geburtsbeihilfe.
b) Die Adoptionsprämie.
B. BULGARIEN
Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Geburtsbeihilfe
D. DÄNEMARK
Keine.
E. DEUTSCHLAND
Keine.
F. ESTLAND
a) Geburtsbeihilfe
b) Adoptionsbeihilfe
G. GRIECHENLAND
Keine.
H. SPANIEN
Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).
I. FRANKREICH
Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe).
J. IRLAND
Keine.
K. ITALIEN
Keine.
L. ZYPERN
Keine
M. LETTLAND
a) Geburtszulage
b) Kinderadoptionsbeihilfe
N. LITAUEN
Geburtszulage
O. LUXEMBURG
a) Die vorgeburtlichen Beihilfen.
b) Die Geburtsbeihilfen.
P. UNGARN
Mutterschaftszulage
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
Keine.
S. ÖSTERREICH
Keine.
T. POLEN
Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)
U. PORTUGAL
Keine.
V. RUMÄNIEN
Geburtsbeihilfe.
W. SLOWENIEN
Geburtszulage
X. SLOWAKEI
Geburtsbeihilfe
Y. FINNLAND
Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
Z. SCHWEDEN
Keine.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:
A. BELGIEN
Keine.
B. BULGARIEN
Keine.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine
D. DÄNEMARK
Keine.
E. DEUTSCHLAND
a) Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen.
▼M8 —————
F. ESTLAND
Keine
G. GRIECHENLAND
Keine.
H. SPANIEN
Keine.
I. FRANKREICH
Keine.
J. IRLAND
Keine.
K. ITALIEN
Keine.
L. ZYPERN
Keine
M. LETTLAND
Keine
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
Keine.
P. UNGARN
Keine
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
Keine.
S. ÖSTERREICH
Keine.
T. POLEN
Keine
U. PORTUGAL
Keine.
V. RUMÄNIEN
Keine.
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Keine
Y. FINNLAND
Keine.
Z. SCHWEDEN
Keine.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
ANHANG IIA
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel 10a)
A. BELGIEN
a) Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987);
b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).
B. BULGARIEN
Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit).
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb über die staatliche Sozialhilfe).
D. DÄNEMARK
Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).
E. DEUTSCHLAND
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.
F. ESTLAND
a) Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte);
b) staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz vom 1. Oktober 2000 über den Sozialschutz Arbeitsloser).
G. GRIECHENLAND
Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).
H. SPANIEN
a) Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);
b) Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981);
c) beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit;
d) Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).
I. FRANKREICH
a) Zusatzbeihilfen des Invaliditäts-Sonderfonds und des Solidaritätsfonds für Betagte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).
J. IRLAND
a) Beihilfe für Arbeitsuchende (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 2);
b) (beitragsunabhängige) staatliche Rente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 4);
c) (beitragsunabhängige) Witwenrente und (beitragsunabhängige) Witwerrente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 6);
d) Invaliditätsbeihilfe (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 10);
e) Mobilitätsbeihilfe (Gesundheitsgesetz — Health Act — von 1970, Artikel 61);
f) Blindenrente (Gesetz von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe — Social Welfare Consolidation Act — Teil 3 Kapitel 5).
K. ITALIEN
a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);
b) Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
c) Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
d) Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
e) Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);
f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);
g) Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);
h) Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).
L. ZYPERN
a) Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);
b) Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001);
c) Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).
M. LETTLAND
a) Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);
b) Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).
N. LITAUEN
a) Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);
b) Sonderunterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);
c) Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).
O. LUXEMBURG
Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.
P. UNGARN
a) Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);
b) beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen);
c) Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).
Q. MALTA
a) Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));
b) Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).
R. NIEDERLANDE
a) Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997;
b) Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).
S. ÖSTERREICH
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).
T. POLEN
Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).
U. PORTUGAL
a) Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980);
b) beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).
V. RUMÄNIEN
Monatliche Beihilfe für Behinderte (Dringlichkeitserlass Nr. 102/1999 über den besonderen Schutz und die Beschäftigung von Behinderten, gebilligt durch das Gesetz Nr. 519/2002).
W. SLOWENIEN
a) Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);
b) Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);
c) Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung).
X. SLOWAKEI
(a) Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
(b) Sozialrente, die vor dem 1. Januar 2004 bewilligt wurde.
Y. FINNLAND
a) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);
b) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);
c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);
d) Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung 1290/2002);
e) Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).
Z. SCHWEDEN
a) Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001: 761);
b) Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001: 853);
c) Behindertenbeihilfe und Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1998: 703).
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002);
b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 5);
c) Einkommensbeihilfe (Social Security Act 1986 (Gesetz über die soziale Sicherheit) vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, Social Security (Northern Ireland) Order 1986 vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24);
d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act 1991 vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1 and Disability Living Allowance and Disability Working Allowance (Northern Ireland) Order 1991 vom 24. Juli 1991, Artikel 3);
e) Unterstützungsbeihilfe (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35);
f) Pflegegeld (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37).
ANHANG III (A) (B) (6) (7) (12) (14) (15)
BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DIE UNGEACHTET DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG WEITERHIN ANZUWENDEN SIND — BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DEREN GELTUNGSBEREICH NICHT ALLE PERSONEN UMFASST, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG ANZUWENDEN IST
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
Allgemeine Bemerkungen
1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.
2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.
3. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten; dabei handelt es sich u. a. um Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten.
A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung)
▼M9 —————
▼M8 —————
►M9 1 ◄ . BELGIEN-DEUTSCHLAND
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).
2. BULGARIEN-DEUTSCHLAND
a) Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 17. Dezember 1997 über soziale Sicherheit
b) Nummer 10 des Schlussprotokolls zu dem oben genannten Abkommen
3. BULGARIEN-ÖSTERREICH
Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit
4. BULGARIEN-SLOWENIEN
Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens vom 18. Dezember 1957 über soziale Sicherheit
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►M10 5 ◄ . TSCHECHISCHE REPUBLIK-DEUTSCHLAND
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001
Nummer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001
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6. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN
Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999
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7. TSCHECHISCHE REPUBLIK-LUXEMBURG
Artikel 52 Nummer 8 des Abkommens vom 17. November 2000
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8. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH
Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom 20. Juli 1999 über soziale Sicherheit
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9. TSCHECHISCHE REPUBLIK-SLOWAKEI
Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992
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10. DÄNEMARK-FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
11. DÄNEMARK-SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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12. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND
Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980 (Anrechnung von Versicherungszeiten auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen).
13. DEUTSCHLAND-SPANIEN
Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).
14. DEUTSCHLAND-FRANKREICH
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a) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten).
b) Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten).
c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen).
d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).
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15. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG
Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).
16. DEUTSCHLAND-UNGARN
a) Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 2. Mai 1998 über soziale Sicherheit.
b) Nummer 16 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen
a) Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998.
b) Nummer 16 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen.
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17. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE
a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.
b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).
18. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH
L'article 1er, paragraphe 5, et l'article 8 de la convention sur l'assurance chômage du 19 juillet 1978, ainsi que le point 10 du protocole final à ladite convention (octroi par l'État de l'emploi précédent d'indemnités de chômage aux travailleurs frontaliers) continuent à s'appliquer aux personnes qui exercent une activité de travailleur frontalier au 1er janvier 2005 ou l'exerçaient avant cette date et deviennent chômeurs avant le 1er janvier 2011.
19. DEUTSCHLAND-POLEN
a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen
b) Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit
20. DEUTSCHLAND-RUMÄNIEN
a) Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 8. April 2005 über soziale Sicherheit
b) Nummer 13 des Schlussprotokolls zu dem oben genannten Abkommen
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►M10 21 ◄ . DEUTSCHLAND-SLOWENIEN
a) Artikel 42 des Abkommens vom 24. September 1997 über soziale Sicherheit
b) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen
22. DEUTSCHLAND-SLOWAKEI
Artikel 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002 Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 12. September 2002
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23. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH1
a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen)
b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).
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24. SPANIEN-PORTUGAL
Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).
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25. IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).
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26. ITALIEN-SLOWENIEN
a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung unter Bezugnahme auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen)
b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens vom 7. Juli 1997 über soziale Sicherheit betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest
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27. LUXEMBURG-SLOWAKEI
Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002
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28. UNGARN-ÖSTERREICH
Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999.
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29. UNGARN-SLOWENIEN
Artikel 31 des Abkommens vom 7. Oktober 1957 über soziale Sicherheit
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30. NIEDERLANDE-PORTUGAL
Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).
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31. ÖSTERREICH-POLEN
Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit
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32. ÖSTERREICH-SLOWENIEN
Artikel 37 des Abkommens vom 10. März 1997 über soziale Sicherheit
33. ÖSERREICH-SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit
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►M9 30 ◄ . PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978betreffend die ärztliche Behandlung.
b) In bezug auf die portugiesischen Arbeitnehmer für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Ende des in Artikel 220 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeitraums: Artikel 26 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 15. November 1978 in der Fassung des Briefwechsels vom 28. September 1987.
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35. FINNLAND-SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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B. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)
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3. . . . . . .
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1. BULGARIEN-ÖSTERREICH
Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit
►M10 2 ◄ . TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN
Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999
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3. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH
Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom 20. Juli 1999 über soziale Sicherheit
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4. DEUTSCHLAND-UNGARN
Nummer 16 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 2. Mai 1998 über soziale Sicherheit
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5. DEUTSCHLAND-SLOWENIEN
a) Artikel 42 des Abkommens vom 24. September 1997 über soziale Sicherheit
b) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen
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6. ITALIEN-SLOWENIEN
a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen)
b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest
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7. UNGARN-ÖSTERREICH
Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit
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8. UNGARN-SLOWENIEN
Artikel 31 des Abkommens vom 7. Oktober 1957 über soziale Sicherheit
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9. ÖSTERREICH-POLEN
Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit
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10. ÖSTERREICH-SLOWENIEN
Artikel 37 des Abkommens vom 10. März 1997 über soziale Sicherheit
11. ÖSTERREICH-SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit
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ANHANG IV (B) (11) (13) (15)
(Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung)
A. Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt
A. BELGIEN
a) Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
b) Die Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.
c) Die Rechtsvorschriften über die Invalidität im System der sozialen Sicherheit in Übersee und die Invaliditätsregelung für ehemalige Angestellte von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.
B. BULGARIEN
Keine.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Coll.)
D. DÄNEMARK
Keine.
E. DEUTSCHLAND
Alterssicherung der Landwirte.
F. ESTLAND
a) Invaliditätsrenten, die vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen gewährt wurden und nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung beibehalten werden
b) Nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden
c) Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik
G. GRIECHENLAND
Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft.
H. SPANIEN
Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden.
I. FRANKREICH
1. Arbeitnehmer
Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter.
2. Selbständige
Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität.
J. IRLAND
Teil 2 Kapitel 17 des Gesetzes von 2005 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).
K. ITALIEN
Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):
— Ärzte (medici)
— Apotheker (farmacisti)
— Tierärzte (veterinari)
— Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenpfleger (infermieri, assistenti sanitari, vigilatrici infanzia)
— Psychologen (psicologi)
— Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)
— Vermesser (geometri)
— Rechtsanwälte (avvocati)
— Diplomkaufleute (dottori commercialisti)
— Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)
— Arbeitsrechtsberater (consulenti del lavoro)
— Notare (notai)
— Zollagenten (spedizionieri doganali)
— Biologen (biologi)
— Agrartechnologen und -wissenschaftler (agrotecnici e periti agrari)
— Handelsagenten und -vertreter (agenti e rappresentanti di commercio)
— Journalisten (giornalisti)
— Industriesachverständige (periti industriali)
— Aktuare, Chemiker, Agronomen, Forstwissenschaftler, Geologen (attuari, chimici, dottori agronomi, dottori forestali, geologi).
L. ZYPERN
Keine
M. LETTLAND
Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Januar 1996 über staatliche Renten.
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
Keine.
P. UNGARN
Keine
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.
b) Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen (W.A.Z.), in geänderter Fassung.
c) de Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005.
S. ÖSTERREICH
Rentenversicherung der Versorgungseinrichtungen der Kammern der Freien Berufe.
T. POLEN
Keine
U. PORTUGAL
Keine.
V. RUMÄNIEN
Keine.
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).
Y. FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).
Z. SCHWEDEN
Rechtsvorschriften über einkommensbezogene Leistungen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Kapitel 8 des Gesetzes 1962: 381 über die allgemeine Versicherung, in geänderter Fassung).
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Großbritannien
Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Social Security Act 1975).
Artikel 14, 15 und 16 des Gesetzes von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Social Security Pensions Act 1975).
b) Nordirland
Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit in Nordirland [Social Security (Northern Ireland) Act 1975].
Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit in Nordirland [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].
B. Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung
A. BELGIEN
Keine.
B. BULGARIEN
Keine.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine
D. DÄNEMARK
Keine.
E. DEUTSCHLAND
Alterssicherung für Landwirte
F. ESTLAND
Keine
G. GRIECHENLAND
Keine.
H. SPANIEN
Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2390/2004 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.
I. FRANKREICH
Keine.
J. IRLAND
Keine.
K. ITALIEN
Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):
— Ärzte (medici)
— Apotheker (farmacisti)
— Tierärzte (veterinari)
— Hebammen (ostetriche)
— Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)
— Vermesser (geometri)
— Anwälte und Rechtsbeistände (avvocati e procuratori)
— Diplomkaufleute (dottori commercialisti)
— Buch– und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)
— Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro)
— Notare (notai)
— Zollagenten (spedizionieri doganali).
L. ZYPERN
Keine
M. LETTLAND
Keine
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
Keine.
P. UNGARN
Keine
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
Keine.
S. ÖSTERREICH
Keine.
T. POLEN
Keine
U. PORTUGAL
Keine.
V. RUMÄNIEN
Keine.
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Keine
Y. FINNLAND
Keine.
Z. SCHWEDEN
Keine.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
C. Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann
A. BELGIEN
Keine.
B. BULGARIEN
Alle Anträge auf Renten aufgrund von Versicherungszeiten sowie auf Altersrenten, Invaliditätsrenten wegen eines allgemeinen Krankheitszustands und aus diesen Renten abgeleitete Hinterbliebenenrenten.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Renten bei (vollständiger oder teilweiser) Invalidität und für Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen), sofern sie nicht von der Altersrente abgeleitet wurden, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte
D. DÄNEMARK
Alle Anträge auf Renten nach dem Gesetz über die Volksrente, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D aufgeführten Renten.
E. DEUTSCHLAND
Keine.
F. ESTLAND
Alle Anträge auf Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, für die
— Versicherungszeiten in Estland bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegt wurden;
— die gemäß den estnischen Rechtsvorschriften entrichtete registrierte Sozialsteuer des Antragstellers mindestens dem durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag für das relevante Versicherungsjahr entspricht.
G. GRIECHENLAND
Keine.
H. SPANIEN
Keine.
I. FRANKREICH
Alle Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten nach den Zusatzrentensystemen für Arbeitnehmer, ausgenommen Anträge auf Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzrentensystem für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt.
J. IRLAND
Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, (beitragsbedingte) Altersrenten, (beitragsbedingte) Witwenrenten und (beitragsbedingte) Witwenrenten.
K. ITALIEN
Alle Anträge auf Invaliditäts–, Alters– und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer sowie der nachstehenden Gruppen von Selbständigen: Landwirte, Halbpächter, Pächter, Handwerker, Handel– und Gewerbetreibende.
L. ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten
M. LETTLAND
Keine
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
Keine.
P. UNGARN
Keine.
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung, in geänderter Fassung.
S. ÖSTERREICH
1. Alle Anträge auf eine Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.
2. Alle Anträge auf die folgenden Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen.
a) Alterspensionen;
b) Invaliditätspensionen;
c) Hinterbliebenenpensionen, sofern keine Leistungserhöhung wegen weiterer Versicherungsmonate nach § 7 Ziffer 2 APG zu berechnen ist.
T. POLEN
Alle Anträge auf Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten
U. PORTUGAL
Alle Anträge auf Invaliditäts–, Alters– und Witwen– bzw. Witwerrenten.
V. RUMÄNIEN
Keine.
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird.
Y. FINNLAND
Keine.
Z. SCHWEDEN
Einkommensbezogene Altersrente (Gesetz 1998:674) und garantierte Rente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702).
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen
a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr
i) die betreffende Person Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und
ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
b) durch die durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt würden.
D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung
1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität
b) Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist
c) Die estnische nationale Rente gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung, Altersrenten gemäß dem Gesetz über die staatliche Rechnungsprüfung, dem Polizeigesetz und dem Staatsanwaltschaftsgesetz, Alters- und Hinterbliebenenrenten nach dem Justizkanzlergesetz, dem Streitkräftegesetz, dem Gesetz über die Stellung der Richter, dem Gesetz über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und dem Gesetz über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik
d) Die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten
e) Die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte
f) Die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird
g) Die niederländische Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung
h) Die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des finnischen Rentengesetzes (547/93) und der Zusatzbetrag des Waisengeldes nach dem Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung vom 17. Januar 1969
i) Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird, und die schwedischen einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit.
2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird
b) Die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird
c) Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“)
d) Die lettischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine angerechnete Versicherungszeit berücksichtigt wird
e) Die litauischen Sozialversicherungsrenten für Invalide und Hinterbliebene
f) Die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten
g) Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente
h) Die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird
i) Die schwedischen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit in Form einer garantierten Ausgleichszahlung (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489), Hinterbliebenenrente auf der Grundlage anrechenbarer Zeiten (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462) und schwedische Altersrente in Form einer garantierten Rente auf der Grundlage zuvor angerechneter Versicherungszeiten (Gesetz 1998:702).
3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit
a) Nordisches Abkommen vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit.
b) Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit
c) Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.
ANHANG V(15)
WECHSELSEITIGE ÜBEREINSTIMMUNG DER ERWERBSMINDERUNGSSTUFEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung)
BELGIEN
Mitgliedstaat |
Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben |
Systeme, die von den belgischen Trägern, für welche die Entscheidung bindend ist, angewandt werden |
||||||
Allgemeines System |
Knappschaftliches System |
System der Seeleute |
OSSOM |
|||||
Allgemeine Invalidität |
Berufsinvalidität |
|||||||
FRANKREICH |
||||||||
1. Allgemeines System: |
||||||||
— III. Gruppe (Pflegefälle) |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
— II. Gruppe |
||||||||
— I. Gruppe |
||||||||
2. Landwirtschaftliches System |
||||||||
— allgemeine Invalidität |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Dritteln |
||||||||
— Pflegefälle |
||||||||
3. Knappschaftliches System |
||||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
— Pflegefälle |
||||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
4. System der Seeleute |
||||||||
— allgemeine Invalidität |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
— Pflegefälle |
||||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
ITALIEN |
||||||||
1. Allgemeines System |
||||||||
— Invalidität Arbeiter |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
— Invalidität Angestellte |
||||||||
2. System der Seeleute |
||||||||
— seedienstuntauglich |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||
LUXEMBURG |
Invalidität Arbeiter |
|
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
||
Invalidität Angestellte |
FRANKREICH
Mitgliedstaat |
Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben |
Systeme, die von den französischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden |
|||||||||||
Allgemeines System |
Landwirtschaftliches System |
Knappschaftliches System |
System der Seeleute |
||||||||||
I. Gruppe |
II. Gruppe |
III. Gruppe–Pflegefälle |
Invalidität mindestens zwei Drittel |
Gesamtinvalidität |
Pflegefälle |
Allgemeine Invalidität zwei Drittel |
Pflegefälle |
Berufsinvalidität |
Allgemeine Invalidität zwei Drittel |
Gesamtinvalidität |
Pflegefálle |
||
BELGIEN |
1. Allgemeines System |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
2. Knappschaftliches System |
|||||||||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung (2) |
||||
3. System der Seeleute |
Übereinstimmung (1) |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung (1) |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung (1) |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
ITALIEN |
|||||||||||||
1. Allgemeines System |
|||||||||||||
— Invalidität Arbeiter |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
— Invalidität Angestellte |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
2. System der Seeleute |
|||||||||||||
— seedienstuntauglich |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
LUXEMBURG |
Invalidität Arbeiter |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
Invalidität Angestellte |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|
(1) Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt. (2) Nur, wenn der belgische Träger die Unfähigkeit für Untertage– und Übertagearbeit anerkannt hat. |
ITALIEN
Mitgliedstaaten |
Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben |
Systeme, die von italienischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden |
||||||||
Allgemeines System |
Seeleute seedienstuntauglich |
|||||||||
Arbeiter |
Angestellte |
|||||||||
BELGIEN |
1. Allgemeines System |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
||||||
2. Knappschaftliches System |
||||||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||||
3. System der Seeleute |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||||
FRANKREICH |
||||||||||
1. Allgemeines System |
||||||||||
— III. Gruppe (Pflegefälle) |
|
|
|
|||||||
— II. Gruppe |
||||||||||
— I. Gruppe |
||||||||||
2. Landwirtschaftliches System |
||||||||||
— allgemeine Vollinvalidität |
|
|
|
|||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
||||||||||
— Pflegefälle |
||||||||||
3. Knappschaftliches System |
||||||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
|
|
|
|||||||
— Pflegefälle |
||||||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||||
4. System der Seeleute |
||||||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
|
|
|
|||||||
— Pflegefälle |
||||||||||
— Berufsunfähigkeit |
LUXEMBURG
Mitgliedstaat |
Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben |
Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für welche die Entscheidung bei Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden |
|||||
Invalidität Arbeiter |
Invalidität Angestellte |
||||||
BELGIEN |
1. Allgemeines System |
Übereinstimmung |
Übereinstimmung |
||||
2. Knappschaftliches System |
|||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||
3. System der Seeleute |
Übereinstimmung (1) |
Übereinstimmung (1) |
|||||
FRANKREICH |
|||||||
1. Allgemeines System |
|||||||
— III. Gruppe (Pflegefälle) |
|
|
|||||
— II. Gruppe |
|||||||
— I. Gruppe |
|||||||
2. Landwirtschaftliches System |
|||||||
— allgemeine Vollinvalidität |
|
|
|||||
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Drittel |
|||||||
— Pflegefälle |
|||||||
3. Knappschaftliches System |
|||||||
— allgemeine Invalidität von mindestens zwei Drittel |
|
|
|||||
— Pflegefälle |
|||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||
4. System der Seeleute |
|||||||
— allgemeine Teilinvalidität |
|
|
|||||
— Pflegefälle |
|||||||
— Berufsunfähigkeit |
keine Übereinstimmung |
keine Übereinstimmung |
|||||
(1) Soweit es sich um eine vom belgischen Träger anerkannte allgemeine Invalidität handelt. |
ANHANG VI (A) (B) (2) (7) (8) (9) (11) (12) (13) (14) (15)
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN
(Artikel 89 der Verordnung)
A. BELGIEN
1. Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung sich aus dem belgischen Kranken– und Invaliditäts-Pflichtversicherungssystem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich des Artikels 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen:
a) Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaaats als Belgien auf, so wird ihnen folgendes gewährt:
i) für die medizinische Behandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Sachleistungen;
ii) hinsichtlich der anderen im belgischen System vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Satz.
b) Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen belgischen Träger den dafür im belgischen System vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.
2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.
4. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.
5. Von Selbständigen nach den belgischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückgelegte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten betrachtet.
6. Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten, erfüllt sind, werden nur die an abhängiger Beschäftigung zurückgelegeten Arbeitstage berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch insoweit berücksichtigt, als die Tage davor Arbeitstage in abhängiger Beschäftigung waren.
7. Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs– und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfüllt wurden.
8. Bei der Anwendung des Artikels 14a, Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird für die Berechnung des im Bezugsjahr erzielten Arbeitseinkommens, das der Festsetzung der Beiträge gemäß dem Sozialstatut dere Selbständigen zugrunde gelegt wird, der jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres, in dem diese Einkommen erzielt wurde, herangezogen.
Der Umrechnungskurs ist das jährliche Mittel der gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurse.
9. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeübten Beruf hatte.
10. Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken– und Invalidenversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind.
11. Hat der Betreffende nach Artikel 45 der Verordnung Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:
a) entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines obligatorischen Kranken– und Invalidenversicherungssystems, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;
b) entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 über die Schaffung eines Versicherungssystems für Selbständige für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung war.
12. Das schädigende Ereignis gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 1953 über bestimmte Änderungen der Militärrenten und die Gewährung einer kostenlosen medizinischen Betreuung und kostenloser Arzneimittel für Angehörige der Streitkräfte, die in Friedenszeiten dienstunfähig wurden, stellt einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne von Titel III Kapitel 4 der Verordnung dar.
B. BULGARIEN
Keine
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine
D. DÄNEMARK
▼M2 —————
2. Alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels I Titel III der Verordnung einen Anspruch auf Sachleistungen haben, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich dort aufhalten, erhalten diese Leistungen unter denselben Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über die öffentlichen Gesundheitsdienste (lov om offentlig sygesikring) in Gruppe 1 versichert sind. Die Personen, die sich in Dänemark niederlassen und die zum dänischen Krankenversicherungssystem zugelassen sind, können sich jedoch dafür entscheiden, in Gruppe 2 unter denselben Bedingungen wie die dänischen Versicherten versichert zu werden.
a) Die Bestimmungen in den dänischen Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen.
b) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
c) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der weder Grenzgänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer oder Selbständigen ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
d) Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt.
Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.
4. Die Verordnung berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben.
a) Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, seine Berufstätigkeit im Gebiet Dänemarks ausgeübt hat, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark entsandt ist oder dort eine Dienstleistung erbringt.
b) Die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird.
6. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Gesetz über Kranken– und Mutterschaftsgeld ►M12 ————— ◄ erfüllt sind, wenn die betreffende Person nicht während der gesamten, in dem genannten Gesetz festgesetzten Bezugszeiträume den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes:
a) Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieser Bezugszeiträume zurückgelegt wurden, in denen die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handele es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
▼M8 —————
7. Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 46c Absätze 1 und 3 der Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gelten nicht für die nach dänischen Rechtsvorschriften festgestellten Renten.
8. Zur Anwendung des Artikels 67 der Verordnung werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für in Dänemark versicherte Selbständige nach den dänischen Rechtsvorschriften berechnet.
9. Hat der Empfänger einer — gegebenenfalls vorgezogenen — dänischen Altersrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs– oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, Wohnzeiten in Dänemark zurückgelegt haben muß.
10. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Dänemark wohnende Person,
a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b) die keinen Anspruch auf eine dänische Rente hat,
kann von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, die Kosten für in Dänemark gewährte Sachleistungen zu begleichen, sofern diese Sachleistungen durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt werden. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren.
11. Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (gemäß dem Gesetz über aktive Sozialpolitik — lov om aktiv socialpolitik) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 69 und 71 der Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Systeme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.
E. DEUTSCHLAND
1. Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
a) Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt.
b) Für die Anrechnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten auf die knappschaftliche Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
c) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
▼M8 —————
4. § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:
Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn
a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;
b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
5. . . . . . .
6. . . . . . .
7. . . . . . .
8. . . . . . .
9. Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentenkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.
10. Bei Selbständigen wird der Bezug von Arbeitslosenhilfe davon abhängig gemacht, daß der Betreffende vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens ein Jahr lang eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und sie nicht nur vorübergehend aufgegeben hat.
▼M8 —————
12. Für den Nachweis, der für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei selbständig tätigen Handwerkern erforderlichen 18 mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre werden auch die Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat.
13. Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Artikel 56 Gesundheits-Reformgesetz sind die nach den Rechtsvor– schriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs– oder Wohnzeiten, während deren die betreffende Person Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall hatte, im erforderlichen Umfang wie nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie sich nicht mit nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten überschneiden.
14. Für die Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 200 Absatz 2 und § 561 Asatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten.
15. Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, werden diese Pflichtbeiträge auf Antrag nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht noch keine sechs Kalendermonate verstrichen sind.
§ 210 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind, sowie für die Anrechnungszeiten, die an diese mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten anschießen.
16. . . . . . .
▼M8 —————
18. Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 der Verordnung als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen der Kranken– und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.
19. Als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt hat.
20. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, sind die Vorschriften des Anhangs VI gleichfalls in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
a) Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Personen, die gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in bezug auf Sachleistungen anspruchsberechtigt und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
b) Wohnt jedoch eine gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften
— der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und
— keine Rente zu zahlen ist,
so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.
22. Ungeachtet Anhang VI Abschnitt C Nummer 21 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsrecht als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.
23. Kapitel 4 gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen der Unfallfürsorge für Beamte und gleichgestellte Personen haben.
24. Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.
25. Für die Berechnung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für kammerfähige Freie Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.
F. ESTLAND
Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht wird für die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.
G. GRIECHENLAND
1. . . . . . .
2. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen griechischer Abstammung gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, gemäß Unterabsatz 2.
Soweit die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sind, können in folgenden Fällen Beiträge entrichtet werden:
a) wenn die betreffende Person im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und zugleich in der Vergangenheit beim griechischen Rentenversicherungssystem pflichtversichert war, oder,
b) unabhängig vom Wohnort, wenn der Betreffende entweder in der Vergangenheit zehn aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Jahre lang in Griechenland gewohnt hat oder bei der griechischen Sozialversicherung 1 500 Tage pflichtversichert oder freiwillig versichert war.
3. Entgegen den einschlägigen OGA-Vorschriften gelten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für diese Risiken einen besonderen Zweig vorsehen, sofern sie mit Zeiten einer landwirtschaftlichen Beschäftigung in Griechenland zusammenfallen, als Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des OGA-Systems im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r) der Verordnung.
4. Im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften wird Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung unter der Voraussetzung angewandt, daß sich die dort genannte Neuberechnung nicht zum Nachteil des Betreffenden auswirkt.
5. In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen (επικουρικά ταμεία) die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern (κύριας ασφάλισης) zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.
6. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als „Altersversicherte“ im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2084/92.
7. Die unter ein Sondersystem für Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand sowie deren Familienangehörige können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des griechischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Absatz 3 und gemäß Artikel 31 Buchstabe a) der Verordnung ebenso in Anspruch nehmen wie die im griechischen Sozialversicherungssystem (gesetzliche Systeme) erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen.
8. Artikel 22b gilt sinngemäß für alle Beamten, die ihnen gleichgestellten Personen sowie deren Familienangehörige, die durch ein besonderes griechisches Gesundheitsfürsorgesystem erfaßt sind.
7. In bezug auf Beamte und diesen gleichgestellte Personen, die vor dem 31. Dezember 1982 eingestellt wurden, gelten die Bestimmungen von Titel III Kapitel 2 und 3 entsprechend, wenn die betroffenen Personen in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen oder eines allgemeinen Systems zurückgelegt haben, sofern die betroffenen Personen als Beamte oder diesen nach den griechischen Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen beschäftigt waren.
8. Die Anwendung der Artikel 43a Absatz 2 und 51a Absatz 2 in Fällen, in denen keine Rentenansprüche nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erworben wurden, berührt nicht die Anwendung der griechischen Rechtsvorschriften (Kodex für Zivil– und Militärrenten) betreffend die Übertragung von Versicherungszeiten von einem Sondersystem für Beamte auf das allgemeine Versicherungssystem für Arbeitnehmer durch Zahlung des vorgeschriebenen Beitrags.
H. SPANIEN
1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn– oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 317/1985 vom 6. Februar 1985 als Beamte oder Bedienstete einer regierungsseitigen internationalen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.
2. Die Vergünstigungen, die vom Königlichen Dekret Nr. 2805/79 vom 7. Dezember 1979 über freiwillige Einbeziehung in das allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die im Gemeinschaftsgebiet wohnen– den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose erstreckt, die wegen ihres Wechsels zu internationalen Organisationen nicht weiterhin im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert sind.
a) In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gelten Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
b) Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates (Ley de clases pasivas del Estado) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden– oder Hinterbliebenenrente zugrundeliegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird.
a) In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.
b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs– und Anpassungsbeträge erhöht.
5. Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.
6. In dem Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden bezieht sich der Ausdruck ,,in Ausübung des Dienstes eingetretener Versicherungsfall" (acto de servicio) auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne und für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitels 4 der Verordnung.
a) Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Anspruchsberechtigte des Sondersystems für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden, die im Rahmen des spanischen „Mutualismo administrativo“ versichert sind.
b) Wohnt jedoch eine gegenüber einem dieser Systeme anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften
— der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs– oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und
— keine Rente zu zahlen ist,
so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.
8. Ungeachtet der Nummer 7 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach einem der Sondersysteme für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.
9. Das spanische Sondersystem für Studierende (Seguro Escolar) beruht bezüglich der Anerkennung von Leistungsansprüchen nicht auf zurückgelegten Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstaben r), s) und sa) der Verordnung. Daher ist es den spanischen Trägern nicht möglich, die entsprechenden Bescheinigungen für die Zusammenrechnung der Zeiten auszustellen.
Dennoch findet das spanische Sondersystem für Studierende, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und in Spanien studieren, in der gleichen Weise wie für Studierende mit spanischer Staatsangehörigkeit Anwendung.
I. FRANKREICH
a) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie die Beihilfe für alte Selbständige und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen.
b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.
c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Zeiten einer entgeltlichen oder gleichgestellten Beschäftigung oder, gegebenenfalls, Zeiten selbständiger Tätigkeit für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie auf die Beihilfe für alte Sslbständige angerechnet werden.
2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
3. Das Gesetz Nr. 65–555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet:
— Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer oder der Selbständige ist.
— Der Arbeitnehmer oder der Selbständige muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht– oder freiwillig weiterversichert war.
Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Vorschriften, die es einem außerhalb Frankreichs beschäftigten französischen Arbeitnehmer ermöglichen, sich entweder selbst oder über seinen Arbeitgeber freiwillig in einem französischen Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zu versichern, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.
4. Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:
a) die Kleinkinderbeihilfe bis zum Alter von drei Monaten;
b) die Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung.
5. Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Grund- oder Zusatzrentensystemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.
a) Grenzgänger, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und ihre Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich ausüben, erhalten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung im Gebiet dieser Departements die Sachleistungen gemäß der durch Dekret Nr. 46–1428 vom 12. Juni 1946 und Nr. 67–814 vom 25. September 1967 eingeführten Regelung für Elsaß-Lothringen.
b) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Leistungsempfänger gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 28 und 29 der Verordnung.
7. ►M8 Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt. ◄
8. Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
9. Die für einen Arbeitnehmer oder früheren Arbeitnehmer geltenden französischen Rechtsvorschriften im Sinne von Titel III Kapitel 3 der Verordnung sind sowohl auf das oder die Grundrentensystem(e) als auch auf das oder die Zusatzrentensystem(e) anzuwenden, dem (denen) der Betroffene angeschlossen war.
J. IRLAND
1. Wohnen die in Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder –berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für die Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen.
2. Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfüllt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt.
Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.
Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein aufgrund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist.
3. Wird ein den irischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall,
a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands ereignet und
b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, seine Abwesenheit vom Gebiet Irlands berücksichtigt wird.
4. . . . . .
5. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des Bezugszeitraums ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer angerechnet.
6. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war.
7. Bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt.
8. . . . . . .
9. Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften Irlands weiterbezog, nach Irland zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die Voraussetzungen nach den genannten Rechtsvorschriften erfüllt.
10. Nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können
i) im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht als nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden;
ii) Irland nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.
K. ITALIEN
Keine.
L. ZYPERN
Für die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 38, des Artikels 45 Absätze 1 bis 3, des Artikels 64, des Artikels 67 Absätze 1 und 2 und des Artikels 72 der Verordnung wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.
M. LETTLAND
Keine
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
1. Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 1. Januar 1946 oder vor einem in einem zweiseitigen Abkommen festgelegten früheren Zeitpunkt nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs– oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt hat, nur insoweit berücksichtigt, als der Betreffende nach dem entsprechenden Zeitpunkt sechs Versicherungsmonate im luxemburgischen System nachweisen kann. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht kommen, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.
2. Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt.
3. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung berührt nicht die luxemburgischen Rechtsvorschriften, nach denen die Krankenkasse ihre Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nicht verweigern kann, wenn die notwendige Behandlung im Großherzogtum nicht möglich ist.
4. Bei der Anrechnung der Versicherungszeit nach Artikel 171,7 Sozialversicherungsordnung berücksichtigt der luxemburgische Träger die von der betreffenden Person nach Maßgabe der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um nach Maßgabe der von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handelte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Betreffende zuletzt Versicherungszeiten nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
5. Für einen Beamten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt, erfolgt die Berechnung der Rente auf der Grundlage des letzten Gehalts der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem luxemburgischen öffentlichen Dienst; dieses Gehalt wird gemäß den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente geltenden Rechtsvorschriften bestimmt.
6. Bei einem Übergang von einem luxemburgischen gesetzlichen System auf ein Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in einem anderen Mitgliedstaat wird die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften über rückwirkende Versicherung ausgesetzt.
7. Die Anrechnung von Zeiten durch das luxemburgische gesetzliche System erfolgt nur aufgrund von in Luxemburg zurückgelegten Zeiten.
8. Die Personen, die im Großherzogtum Luxemburg Krankenversicherungsschutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat studieren, werden von der Pflicht zur Mitgliedschaft als Student nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihr Studium absolvieren, entbunden.
P. UNGARN
Keine
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung
a) Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:
i) Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,
und
ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des Militärpersonals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, sowie Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
b) Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
c) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Anspruch auf Krankenbehandlung ableitet, mit Ausnahme der Familienangehörigen von Militärpersonal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge unmittelbar erhoben werden.
d) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.
e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).
f) Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:
— Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);
— Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz) ;
— Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);
— Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
— Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
— Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
g) Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.
2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW)
a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.
In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch der Berechtigte, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen.
b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als berechtigte Person.
c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienste eines dort ansässigen Arbeitgebers ausübte.
d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte und nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
e) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
f) ►M2 In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 AOW und Artikel 63 Absatz 1 ANW (allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ist der in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen berechtigt, sich nur für die Zeiten nach dem 2. August 1989, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Gesetzen pflichtversichert ist oder gewesen ist, aufgrund eben dieser Gesetze freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet. ◄
Diese Berechtigung erlischt jedoch dann nicht, wenn die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen wegen dessen Todes beendet wurde und seine Witwe ausschließlich eine Rente nach dem ►M2 Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung ◄ (AWW) bezieht.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die freiwillig versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Welcher Beitrag vom Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen zu entrichten ist, der in der allgemeinen Altersversicherung und der ►M2 Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung ◄ pflichtversichert ist, wird gemäß den Bestimmungen über die Festsetzung des Pflichtversicherungsbeitrags festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Einkommen des Ehegatten in den Niederlanden bezogen wurde.
Für den Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der am 2. August 1989 oder danach pflichtversichert wurde, wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen festgesetzt, die für die Festsetzung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung aufgrund der allgemeinen Altersversicherung und der ►M2 Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung ◄ gelten.
g) Die Berechtigung nach Buchstabe f) besteht nur; wenn der Ehegatte eines Arbeitnehmers oder Selbständigen innerhalb eines Jahres nach Beginn von dessen Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) mitgeteilt hat, daß er sich freiwillig versichern will.
Für Ehegatten von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die am 2. August 1989 oder unmittelbar davor pflichtversichert wurden, beginnt die Einjahresfrist am 2. August 1989 zu laufen.
Die Regelung unter Buchstabe f) Unterabsatz 4 kann von dem nicht in den Niederlanden wohnenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 oder Artikel 17 der Verordnung gilt, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich jener Ehegatte ausschließlich nach niederländischem Recht bereits freiwillig versichern kann oder konnte.
h) Die Buchstaben a), b), c), d) und f) gelten nicht für die Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach den Altersversicherungsrechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, und auch nicht für die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
i) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt wurden.
3. Anwendung des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung
a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Hinterbliebenenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
b) Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnet.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten als nach diesen niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.
c) Nach Buchstabe b) zu berücksichtigende Zeiten, die mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht.
d) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
4. Anwendung der niederländischen Gesetze über die Arbeitsunfähigkeit
a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Algemene arbeidsongeschiktheidswet (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit) (AAW) vom 11. Dezember 1975, dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) (WAZ) vom 24. April 1997, dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) (WAO) vom 18. Februar 1966 oder dem Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit) (WIA) vom 10. November 2005 versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.
b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt gezahlt:
i) gemäß den Bestimmungen des WAO, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2004 oder später eingetreten, so wird der Leistungsbetrag gemäß dem WIA berechnet;
ii) gemäß den Bestimmungen des WAZ, wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.
c) Bei der Berechnung der Leistungen, die gemäß dem WAO, gemäß dem WIA oder gemäß dem WAZ gezahlt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:
— vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;
— nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
— nach Maßgabe des AAW nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;
— nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;
— nach Maßgabe des WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.
d) Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet.
5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen
a) Arbeitnehmer und Selbständige, auf die im Laufe eines Quartals das niederländische Gesetz über Familienbeihilfen (Algemene Kinderbisjlagwet) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, gelten ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert.
b) Der Betrag der Familienbeihilfe, auf die Arbeitnehmer und Selbständige Anspruch haben, die gemäß Buchstabe a) als nach dem niederländischen Gesetz über Familienbeihilfen versichert gelten, wird gemäß den Einzelheiten der in Artikel 98 der Verordnung genannten Durchführungsverordnung festgesetzt.
6. Anwendung einiger Übergangsbestimmungen
Artikel 45 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 46), die allgemeine Witwen– und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
7. Für die Anwendung des Titels II der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuergesetzes von 1964 gelten und aufgrund dessen in den Volksversicherungen versichert sind, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erwerbstätig sind.
S. ÖSTERREICH
1. Bei Anwendung der Verordnung bleiben die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Übertragung der Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen einem allgemeinen System und einem Sondersystem für Beamte durch die Zahlung eines Überweisungsbetrags unberührt.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
5. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung gilt auch für die nach einem österreichischen Versorgungsgesetz in der Krankenversicherung geschützten Personen.
6. Für die Anwendung der Verordnung gelten die nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) in Betracht kommenden Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
7. Die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973 gilt für die Anwendung der Verordnung als Rente bei Alter.
8. Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe, die ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden oder die auf einem Pensionskontensystem beruhen, berücksichtigt der zuständige Träger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenes Kapital, das dem Quotienten aus dem Kapital, das in der jeweiligen Versorgungseinrichtung tatsächlich angespart wurde oder im Pensionskontensystem als angespart gilt, und der Anzahl der Monate der Versicherungszeiten in der jeweiligen Versorgungseinrichtung entspricht.
9. Für die Berechnung von Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen zu Renten und Waisenrenten aus einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.
10. Zur Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenen Teil der zum Stichtag nach dem APG ermittelten Gesamtgutschrift, der dem Quotienten aus dieser Gesamtgutschrift und der Anzahl der Versicherungsmonate aufgrund derer diese Gesamtgutschrift erworben wurde, entspricht.
T. POLEN
Für die Anwendung von Artikel 88 des Lehrerstatuts vom 26. Januar 1982 werden für die Vorruhestandsansprüche von Lehrern die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Lehrer als nach polnischem Recht zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Lehrer und die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrer nach polnischem Recht angesehen.
U. PORTUGAL
In bezug auf Personen, die unter das Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen fallen und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst oder der Feststellung der Rentenansprüche nicht mehr für die portugiesische Verwaltung arbeiten, wird für die Berechnung der Rente das letzte von der Verwaltung bezogene Gehalt berücksichtigt.
V. RUMÄNIEN
Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung in Systemen, in denen die Renten aufgrund von Rentenpunkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Rentenpunkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Rentenpunkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Keine
Y. FINNLAND
1. Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über einkommensabhängige Renten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entsprechen die Einkünfte für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte, die während des Teils des Bezugszeitraums in Finnland erzielt wurden, geteilt durch die Anzahl der finnischen Versicherungsmonate im Bezugszeitraum.
►M11 2 ◄ . Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
►M11 3 ◄ . Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nicht mehr im Rahmen der Sozialversicherung versichert ist, wird bei der Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 dieser Verordnung als Versicherter betrachtet, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war oder, falls dies nicht der Fall war, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in bezug auf das gleiche Risiko Anspruch auf eine Rente hatte. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
►M11 4 ◄ . Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Finnland wohnende Person,
a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b) die keinen Anspruch auf eine Rente von Finnland hat,
hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Finnland gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte und eine private Zusatzversicherung erfaßt werden.
Z. SCHWEDEN
▼M11 —————
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen des schwedischen Rechts über den Anspruch auf eine garantierte Rente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden und während eines bestimmten Zeitraums vor Antragstellung ihren Wohnsitz in Schweden hatten (Gesetz 2000:798).
2. Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für die einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
a) Wenn der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterlag, wird angenommen, dass das Einkommen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) dem durchschnittlichen schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltjahre geteilt werden;
b) Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des vorstehend genannten Gesetzes so festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen im Sinne des Gesetzes (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Schweden hatte.
a) Bei der Berechnung des angenommenen Pensionsvermögenswerts für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden, wenn der nach schwedischem Recht erforderliche Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht gegeben ist. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
b) Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Witwenrente bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erworben wurden und in anderen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, diese Jahre auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.
5. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte in Schweden wohnende Person,
a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
b) die keinen Anspruch auf eine schwedische Rente hat,
hat die medizinische Versorgung, die sie in Schweden erhält, zu den Sätzen zu bezahlen, die nach den schwedischen Rechtsvorschriften für nicht in Schweden Wohnhafte gelten, sofern diese Versorgung durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt wird. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren.
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Hat eine Person ihren persönlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat.
2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,
so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs jeweils unter der Voraussetzung, daß der Ehegatte oder frühere Ehegatte als Arbeitnehmer oder Selbständiger den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in diesem Kapitel 3 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:
i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
— einer verheirateten Frau oder
— einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
— einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder
— einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Witwengeld für verwitwete Mütter, kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter und keine Witwenrente bezieht, oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht, worunter in dieser Beziehung eine Witwenrente zu verstehen ist, die gemäß Abschnitt 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Sozialversicherungsbeitrags- und Leistungsgesetz) von 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
a) Werden einer Person nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gezahlt, so gelten die von dieser Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit), das die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von einer Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland abhängig machen, als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.
b) Gelten nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der die von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit) vorgeschriebene Voraussetzung
i) der Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfüllt, so gilt im Hinblick auch die Erfüllung dieser Voraussetzung dieser Arbeitnehmer oder Selbständige als dort anwesend;
ii) einer Anwesenheitszeit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfüllt, so gelten im Hinblick auf die Erfüllung dieser Voraussetzung die von diesem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.
c) Für Ansprüche auf Familienbeihilfen (family allowances) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend.
4. Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Witwenpauschale (widow's payment) gilt im Zusammenhang mit Kapitel 3 der Verordnung als Hinterbliebenenrente.
5. Für die Anwendung des Artikels 10a Absatz 2 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Invalidenbetreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht.
6. Wird ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall
a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs ereignet und
b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechtsvorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird.
7. Die Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Inkraftsetzung eines Abkommens über die soziale Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland geschlossen wurde.
8. Bei Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter außer Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird; diese beiden Beträgen bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung.
9. . . . . . .
10. Bei Anwendung der Verordnung über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die die vorliegende Verordnung anwendbar ist, als mit gewöhnlichem Wohnsitz in Gibraltar, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt.
11. Für die Anwendung der Artikel 27, 28, 28a, 29, 30 und 31 dieser Verordnung gelten die außerhalb des Vereinigten Königreichs allein aufgrund des Artikels 95b Absatz 8 der Verordnung zu zahlenden Leistungen als Invalidititätsleistungen.
12. Für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung wird der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt, als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats.
13.1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 15 jede Woche, während deren für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt:
a) Für Zeiten vom 6. April 1975 bis 5. April 1987:
i) Für jede Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für diese Woche entrichtet;
ii) für jede Versicherungs–, Erwerbstätigkeits– oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.
b) Für Zeiten ab dem 6. April 1987:
i) Für jede Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie ein wöchentliches Entgelt bezogen, auf das Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von zwei Dritteln der für diese Woche gültigen Entgeltobergrenze entrichtet worden sind;
ii) für jede Versicherungs– Erwerbstätigkeits– oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.
c) für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit bzw. Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als seien ihr Beiträge bzw. Entgelte in dem Umfang gutgeschrieben worden, der erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr auf die Höhe zu bringen, die gefordert ist, damit dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitrags– bzw. Entgeltgutschrift wird.
13.2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gilt folgendes:
a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer i) dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist.
b) Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten außer acht gelassen.
13.3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben.
14. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.
15.1. Für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, gilt folgendes:
a) Die Worte „Arbeitsentgelte“, „Beiträge“ und „Zuschläge“ in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].
b) Der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung) in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden.
15.2. Für die Berechnung des Beitrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte „Versicherungs– und Wohnzeiten“ in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs– und Wohnzeiten.
16. Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterbezog, in das Verei nigte Königreich zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
17. Für die Begründung des Anspruchs auf Schwerbeschädigtengeld gilt für Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen oder unterlagen, folgendes:
a) Es wird davon ausgegangen, daß sie während des gesamten Zeitraums, während dessen sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige ausgeübt haben und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, im Vereinigten Königreich anwesend oder wohnhaft waren, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder sich dort aufhielten.
b) Sie haben Anspruch darauf, daß Versicherungszeiten, die sie als Arbeitnehmer oder Selbständige im Hoheitsgebiet oder nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, Zeiten der Anwesenheit oder des Wohnens im Vereinigten Königreich gleichgestellt werden.
18. Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können
i) im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht aufgrund dieser Bestimmung als nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.
ii) das Vereinigte Königreich nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.
19. Für eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter:
a) dem Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird;
b) dem Tag, an dem die dauernde oder vorübergehende Arbeitnehmer– oder Selbständigentätigkeit, während deren diese Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, eingestellt wird;
c) dem letzten Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der
i) vor dem Tag des Wohnsitzwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann oder — bei späterem Beginn —
ii) unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat folgte, während diese Person noch Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag.
20. Die Tatsache, daß eine Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung, Artikel 10b der Durchführungsverordnung und Nummer 19 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen:
a) Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war.
b) Für die Anwendung des Titels III Kapitel 7 und 8 der Verordnung oder des Artikels 10 oder 10a der Durchführungsverordnung wird sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger behandelt, sofern nach Buchstabe a) Leistungen des Vereinigten Königreichs gemäß Titel III Kapitel 1 zu zahlen sind.
21. Auf Studierende, deren Familienangehörige oder Hinterbliebene von Studierenden findet Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung in bezug auf Leistungen, die lediglich einen speziellen Schutz für Behinderte darstellen, keine Anwendung.
▼M8 —————
ANHANG VII
FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)
1. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
2. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Bulgarien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
3. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Tschechischen Republik und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
4. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark
5. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
6. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Estland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Estland
7. Für die Rentenversicherung der Selbstständigen: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
8. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien
9. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg
10. Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg
11. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
12. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Zypern und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Zypern
13. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Malta und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Rumänien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland
17. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
18. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
ANHANG VIII
(Artikel 78a der Verordnung)
SYSTEME, DIE LEDIGLICH FAMILIENBEIHILFEN ODER ZUSÄTZLICHE ODER BESONDERE BEIHILFEN FÜR WAISEN VORSEHEN
A. BELGIEN
a) Familienbeihilfen gemäß den koordinierten Gesetzen über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer;
b) Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften über Familienleistungen für Selbständige;
c) Familienleistungen gemäß dem System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.
B. BULGARIEN
Keine
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine
D. DÄNEMARK
„Der besondere Kinderzuschuß sowie der normale und der zusätzliche Kinderzuschuß, der gezahlt wird, wenn der Inhaber des Sorgerechts allein für den Unterhalt aufkommt.
Des weiteren Familienleistungen für Kinder, die für alle Kinder unter 18 Jahren gezahlt werden, sofern sie in Dänemark wohnen und sofern der Inhaber des Sorgerechts nach dänischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.“
E. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Keine
F. ESTLAND
Keine
G. GRIECHENLAND
Keine
H. SPANIEN
Keine
I. FRANKREICH
Sämtliche anderen grundlegenden Systeme der sozialen Sicherheit als das der Bergarbeiter, mit Ausnahme der Sonderregelungen für Arbeitnehmer (Beamte, Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Seeleute, Notariatsangestellte, Beschäftigte der EDF-GDF, der SNCF und der RATP, Beschäftigte der Opéra und der Comédie Française usw.).
J. IRLAND
Kindergeld, (beitragsabhängiges) Betreuungsgeld und Zulagen zu den (beitragsabhängigen) Renten von Witwen und Witwern für nach dem Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 und den nachfolgenden Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Kinder.
K. ITALIEN
Keine
L. ZYPERN
Keine
M. LETTLAND
Keine
N. LITAUEN
Keine
O. LUXEMBURG
Keine
P. UNGARN
Keine
Q. MALTA
Keine
R. NIEDERLANDE
Keine
S. ÖSTERREICH
Keine
T. POLEN
Keine
U. PORTUGAL
Keine
V. RUMÄNIEN
Keine
W. SLOWENIEN
Keine
X. SLOWAKEI
Keine
Y. FINNLAND
Keine
Z. SCHWEDEN
Keine
AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
„1. Großbritannien und Nordirland
Bestimmungen im Rahmen des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 sowie des Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 über Kindergeld (einschließlich eventueller höherer Sätze für Alleinerziehende); an Rentner gezahlte Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe.“
2. Gibraltar
Bestimmungen im Rahmen des Social Security (Open Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1997 sowie des Social Security (Closed Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1996 über an Rentner gezahlte Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe.
Anlage
ÄNDERUNGSWERKE DER VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1408/71 UND (EWG) Nr. 574/72
A. |
Dokumente betreffend den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). |
B. |
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 1), abgeändert durch die Entscheidung 95/1/EG des Rates (ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). |
1. Aktualisierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S.6).
2. Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.V4), p. 142; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.F4), p. 142; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 61; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 61).
3. Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grönland (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.04), p. 148; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.04), p. 148; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 67; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 67).
4. Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (ABl. Nr. L 51 vom 28.2.1986, S. 44; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 73; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 73).
5. Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 355 von 16.12.1986, S. 5; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 86; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 86).
6. Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 143; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 143).
7. Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 154; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 154).
8. Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 165; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 165).
9. Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 46; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 46).
10. Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 124; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 124).
11. Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 130; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 130).
12. Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 151; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 151).
13. Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (06), s. 63; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (06), s. 63).
14. Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 1).
15. Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famililenangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S.10).
16. Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S.1).
( 1 ) Vgl. Anlage.
( 2 ) Vgl. Anlage.
( 3 ) ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7.
( 4 ) ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 1.
( 5 ) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1.
( 6 ) Abl L 164 vom 30.6.1999, S. 1.
( 7 ) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.