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Document 32023R0826
Commission Regulation (EU) 2023/826 of 17 April 2023 laying down ecodesign requirements for off mode, standby mode, and networked standby energy consumption of electrical and electronic household and office equipment pursuant to Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Commission Regulations (EC) No 1275/2008 and (EC) No 107/2009 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/2448
ABl. L 103 vom 18.4.2023, p. 29–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/29 |
VERORDNUNG (EU) 2023/826 DER KOMMISSION
vom 17. April 2023
zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen. |
(2) |
In der Mitteilung COM(2016) 773 (2) sind die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 dargelegt. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016 führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der möglichen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (3) vor. |
(3) |
Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen, mit der bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 hat die Kommission Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand festgelegt und mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission (4) Anforderungen an den Energieverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb hinzugefügt. Gemäß diesen Verordnungen muss die Kommission die Ökodesign-Anforderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüfen. |
(5) |
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt. |
(6) |
Die Überprüfung hat deutlich gemacht, welchen Nutzen kontinuierlich geltende und verbesserte Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb haben, die an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
(7) |
Der jährliche Energieverbrauch der in der EU unter diese Verordnung fallenden Produkte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurde in der Überprüfung auf 59,4 TWh im Jahr 2015 geschätzt, was Treibhausgasemissionen von 23,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. In einem „Business-as-usual“-Szenario dürfte dieser Energieverbrauch bis 2030 vor allem aufgrund der schrittweisen Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 eingeführten Ökodesign-Anforderungen zurückgehen. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden. |
(8) |
Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen; bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2010. |
(9) |
Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebszustände wie der ACPI-S3-Modus von Computern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG berücksichtigt werden. |
(10) |
Anforderungen an den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sollten, soweit möglich, in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der einzelnen Produktgruppen und der Möglichkeit, zusätzliche Energie- und Treibhausgasemissionseinsparungen zu erzielen, Rechnung getragen werden sollte. |
(11) |
Produkte mit externen Niederspannungsnetzteilen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (5) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen wurden, entwickeln sich in Bezug auf ihre Funktionsweise rasch weiter und werden in der EU zunehmend in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden, um weitere Energieeinsparungen zu erzielen und für die Hersteller gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. |
(12) |
Tragbare batteriebetriebene Produkte mit Ladestromkreis, die zum Aufladen an das Versorgungsnetz angeschlossen werden müssen, sollten unter diese Verordnung fallen, da sie auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen sind. |
(13) |
Produkte mit einem Ladestromkreis, die im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand Leistung aufnehmen, obwohl die Batterie nicht aufgeladen wird, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten. |
(14) |
Druckgeräte, die elektronisch eingegebene Daten als Druckerzeugnisse auf Papier oder anderen Medien ausgeben, sollten unter diese Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten, während 3D-Druckgeräte vorläufig von dieser Verordnung ausgenommen werden sollten. |
(15) |
Einfache Set-Top-Boxen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (6) fallen, machen nur noch einen unwesentlichen Teil des Marktes aus, und die Leistungsaufnahme der noch vorhandenen Geräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand sollte unter die vorliegende Verordnung fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 sollte daher aufgehoben werden. |
(16) |
Mit Elektromotor betriebene verstellbare Möbel und motorbetriebene Gebäudekomponenten befinden sich über sehr lange Zeiträume im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand oder im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, und das Potenzial für einen geringeren Energieverbrauch in diesen Betriebszuständen ist damit sehr hoch. Daher sollten sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. |
(17) |
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollte die Höhe des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb EU-weit vereinheitlicht werden. Dies wird zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Darüber hinaus sollte die Umweltverträglichkeit elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte verbessert werden. |
(18) |
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden. |
(19) |
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind. |
(20) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um in Bezug auf einen der in dieser Verordnung festgelegten Parameter bessere Werte zu erzielen. |
(21) |
Neben den Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte über deren gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind. |
(22) |
Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. |
(23) |
In Anbetracht des Anwendungsbereichs der in dieser Verordnung festgelegten neuen und geänderten Ökodesign-Anforderungen und im Interesse größerer Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 aufgehoben werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ oder „Geräte“ (bzw. „Gerät“) bezeichnet alle in Anhang II aufgeführten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die folgende Bedingungen erfüllen:
|
2. |
„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Versorgungsnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; |
3. |
„Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und zeitlich unbegrenzt nur eine oder mehrere der folgenden Funktionen bereitstellt:
|
4. |
„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors oder eines Timers das Umschalten vom Bereitschaftszustand in einen anderen Betriebszustand, einschließlich des aktiven Betriebs, ermöglicht, in dem zusätzlichen Funktionen bereitgestellt werden; |
5. |
„Hauptfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die den/die der vorgesehenen Verwendung des Geräts entsprechenden Hauptdienst(e) erbringt, für den/die das Gerät ausgelegt ist, geprüft wurde und vermarktet wird; |
6. |
„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die auf einem Display Informationen liefert oder den Status des Geräts angibt, einschließlich Zeitanzeige. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusanzeige; |
7. |
„aktiver Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen aktiviert ist; |
8. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt oder nur Folgendes bereitstellt:
|
9. |
„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle); |
10. |
„vernetzter Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät eine Funktion wiederaufnehmen kann, wenn es über eine Netzwerkverbindung ein Fernauslösesignal erhält; |
11. |
„Fernauslösesignal“ bezeichnet ein außerhalb des Geräts erzeugtes und über das Netzwerk an das Gerät übermitteltes Signal; |
12. |
„Modellkennung“ bezeichnet einen üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Gerätemodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet; |
13. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Gerätemodell, das mit Blick auf die gemäß Anhang II bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Gerätemodell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; |
14. |
„angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt. |
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Angaben sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell entweder
a) |
anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder |
b) |
durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation eines Modells die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen. |
Die technische Dokumentation muss eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
(4) Die technische Dokumentation muss die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang V dieser Verordnung an.
Artikel 6
Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Geräte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus, und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Geräts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Nutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.
Eine Software-Aktualisierung darf nicht bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Geräts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7
Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Geräte und Technologien, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang VI aufgeführt.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens zum 9. Mai 2027.
Dabei bewertet sie insbesondere die Angemessenheit
a) |
der Anforderungen an den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb; |
b) |
der Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb für HiNA-Geräte und Geräte mit HiNA-Funktionen und deren Abgrenzung von Nicht-HiNA-Geräten; |
c) |
der Aufnahme weiterer relevanter Produktgruppen, einschließlich im Dienstleistungssektor verwendeter Produkte, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; |
d) |
der Festlegung von Anforderungen an den Erhaltungszustand bei Batterieladegeräten. |
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Mai 2025. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 „Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019“ (COM(2016) 773 final).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).
(4) Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(8) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
ANHANG I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.
„Informationstechnische Geräte“ bezeichnet alle Geräte, deren Hauptfunktion darin besteht, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern oder eine Kombination dieser Funktionen zu erfüllen, und die mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet sein können, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden;
2.
„Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der im Umkreis von 10 m um das betreffende Gerät mit dem Betrieb von Rundfunk- oder Fernseh-Empfängern zu rechnen ist;
3.
„Netzwerk-Port“ bezeichnet eine drahtgebundene oder drahtlose physische Schnittstelle zur Netzwerkverbindung an dem Gerät, über die das Gerät aus der Ferne aktiviert werden kann;
4.
„logischer Netzwerk-Port“ bezeichnet die auf einem physischen Netzwerk-Port laufende Netzwerktechnologie;
5.
„physischer Netzwerk-Port“ bezeichnet das physische Medium (Hardware) eines Netzwerk-Ports. Auf einem physischen Netzwerk-Port können zwei oder mehr Netzwerktechnologien laufen;
6.
„Netzwerk-Verfügbarkeit“ bezeichnet die Fähigkeit des Geräts, Funktionen wiederaufzunehmen, wenn an einem Netzwerk-Port ein Fernauslösesignal eingeht;
7.
„vernetztes Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem Netzwerk verbunden werden kann und einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweist;
8.
„vernetztes Gerät mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit“ oder „HiNA-Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das als Hauptfunktion(en) ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Funktionen erfüllt: Funktionen eines Routers, Netzwerk-Schalters, Drahtlos-Netzzugangspunkts, Hubs, Modems, VoIP-Telefons, Videotelefons;
9.
„vernetztes Gerät mit HiNA-Funktionen“ bezeichnet ein Gerät, das unter anderem die Funktionen eines Routers, Netzwerk-Schalters, Drahtlos-Netzzugangspunkts oder eine Kombination dieser Funktionen erfüllt, aber kein HiNA-Gerät ist;
10.
„Router“ bezeichnet eine Netzwerkkomponente, deren Hauptfunktion darin besteht, den optimalen Weg für die Übermittlung des Netzwerk-Datenverkehrs zu ermitteln. Router leiten Datenpakete auf der Grundlage von Informationen der Netzwerkschicht (L3) von einem Netzwerk an ein anderes weiter;
11.
„Netzwerk-Schalter“ bezeichnet eine Netzwerkkomponente, deren Hauptfunktion darin besteht, Datenframes auf der Grundlage der Zieladresse jedes Frames zu filtern, weiterzuleiten und zu verteilen. Alle Schalter arbeiten mindestens auf der Ebene der Sicherungsschicht (L2);
12.
„Drahtlos-Netzzugangspunkt“ bezeichnet eine Netzwerkkomponente, deren Hauptfunktion darin besteht, IEEE-802.11-(Wi-Fi-)Konnektivität für mehrere Clients herzustellen;
13.
„Hub“ bezeichnet eine Netzwerkkomponente, die mehrere Ports umfasst und Segmente eines lokalen Netzwerks verbindet;
14.
„Modem“ bezeichnet eine Netzwerkkomponente, deren Hauptfunktion darin besteht, digital modulierte analoge Signale über ein drahtgebundenes Netzwerk zu übertragen und zu empfangen;
15.
„Druckgerät“ bezeichnet ein Gerät, das elektronisch eingegebene Daten als Druckerzeugnisse auf Papier oder anderen Medien ausgibt. Druckgeräte können auch Zusatzfunktionen wie Scannen oder Kopieren aufweisen und als Multifunktionsgeräte oder -produkte angeboten werden;
16.
„Großformatdruckgerät“ bezeichnet ein Druckgerät, das dazu bestimmt ist, auf Medien mit dem Format A2 und größeren Formaten zu drucken, einschließlich Geräten für Endlosmedien mit einer Breite von mindestens 406 mm;
17.
„Haushaltskaffeemaschine“ bezeichnet ein Gerät zur Kaffeezubereitung für den nicht gewerblichen Gebrauch;
18.
„Filter-Haushaltskaffeemaschine“ bezeichnet eine Haushaltskaffeemaschine, die den Kaffee mittels Perkolation extrahiert;
19.
„Spielekonsole“ bezeichnet ein Gerät, das in seiner Hauptfunktion das Spielen von Videospielen ermöglichen soll. In der Regel ist eine Spielekonsole für die Ausgabe von Signalen auf ein externes Display ausgelegt, das als Hauptanzeigegerät für das Spiel dient, und weist als Haupteingabegerät ein Handsteuergerät oder anderes interaktives Steuergerät auf. Spielkonsolen umfassen typischerweise eine oder mehrere Zentraleinheiten, Grafikprozessoren, Systemspeicher und interne Datenspeicheroptionen. Handheld-Spielekonsolen mit einem integrierten Display als Hauptanzeigegerät für das Spiel, die hauptsächlich über eine integrierte Batterie oder eine andere tragbare Stromquelle betrieben werden und nicht über einen direkten Anschluss an das Versorgungsnetz, werden ebenfalls als Spielekonsole angesehen;
20.
„motorbetriebene verstellbare Möbel“ bezeichnet Möbel, die Motoren oder Stellglieder und eine Steuereinheit zur Anpassung von Höhe, Position oder Form umfassen. Diese Anpassungen werden vom Endnutzer mittels drahtgebundener Steuerungen und/oder drahtloser Steuerungen über ein Netzwerk oder automatisch mit Sensoren gesteuert;
21.
„motorbetriebene Gebäudekomponente“ bezeichnet ein in Gebäuden zum Öffnen oder für den Komfort eingesetztes Gerät, ausgenommen Belüftungsgeräte, das durch Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz bewegt und/oder gedreht werden kann. Die motorbetriebene Gebäudekomponente umfasst einen Elektromotor oder ein Stellglied und eine Steuereinheit und wird vom Endnutzer mittels einer oder mehrerer drahtgebundener Steuerungen und/oder drahtloser Steuerungen über ein Netzwerk oder automatisch mit Sensoren gesteuert;
22.
„Medien-Streaminggerät“ bezeichnet ein Hardwaregerät, das Medieninhalte über ein Netzwerk live oder aufgezeichnet an Endgeräte bereitstellt und in Echtzeit abspielt.
ANHANG II
LISTE DER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTE
1.
Für die Verwendung im Haushalt ausgelegte, geprüfte und vermarktete Geräte:
— |
Trommel-Wäschetrockner und andere Wäschetrockner; |
— |
elektrische Backöfen, einschließlich in Herde integrierter Backöfen; |
— |
elektrische Kochmulden und Kochfelder; |
— |
Mikrowellenherde; |
— |
Toaster; |
— |
Fritteusen; |
— |
Kaffeemaschinen; |
— |
Mühlen; |
— |
Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; |
— |
elektrische Messer; |
— |
sonstige Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche, jedoch mit Ausnahme von Haushaltsgeschirrspülern, die unter die Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (1) fallen, sowie Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, die von der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (2) erfasst sind; |
— |
Haarschneidegeräte, Haartrockner, Haarbehandlungsgeräte, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massage- und sonstige Körperpflegegeräte; |
— |
Waagen. |
2.
Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte, einschließlich Druckgeräten, jedoch mit Ausnahme von Desktop-Computern, integrierten Desktop-Computern und Notebook-Computern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (3) fallen, Servern und Datenspeicherprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission (4) fallen, sowie elektronischen Displays, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (5) erfasst sind.
3.
Geräte der Unterhaltungselektronik:
— |
Radiogeräte; |
— |
Videokameras; |
— |
Videoabspielgeräte; |
— |
Hi-Fi-Abspielgeräte; |
— |
Audioverstärker |
— |
Lautsprecher; |
— |
Heimkinosysteme; |
— |
Medien-Streaminggeräte; |
— |
Musikinstrumente; |
— |
komplexe Set-Top-Boxen und einfache Set-Top-Boxen; |
— |
sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten. |
4.
Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:
— |
elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; |
— |
Spielekonsolen; |
— |
Sportgeräte; |
— |
sonstige Spielzeuge und Freizeitgeräte. |
5.
Motorbetriebene verstellbare Möbel:
— |
höhenverstellbare Schreibtische; |
— |
Hebebetten und -stühle, ausgenommen Medizinprodukte und Rollstühle; |
— |
sonstige motorbetriebene verstellbare Möbel. |
6.
Motorbetriebene Gebäudeelemente:
— |
Fensterläden; |
— |
Jalousien; |
— |
Abschirmungen; |
— |
Sonnensegel und Markisen; |
— |
Pergolas; |
— |
Gardinen; |
— |
Türen; |
— |
Tore; |
— |
Fenster; |
— |
Oberlichter; |
— |
sonstige motorbetriebene Gebäudeelemente. |
(1) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(2) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(3) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).
(4) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
(5) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
ANHANG III
ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN
1.
Energieeffizienzanforderungen:
a) |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand: Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten. Zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung darf die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand 0,30 W nicht überschreiten. |
b) |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:
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c) |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb:
|
2.
Funktionsanforderungen:
a) |
Verfügbarkeit des Aus-Zustands und des Bereitschaftszustands: Soweit dies mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, muss das Gerät in einen oder mehrere der folgenden Zustände versetzt werden können:
|
b) |
Stromsparfunktion bei allen Geräten mit Ausnahme vernetzter Geräte:
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c) |
Stromsparfunktion bei vernetzten Geräten:
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d) |
Möglichkeit zur Deaktivierung drahtloser Netzwerkverbindungen: Jedes vernetzte Gerät, das mit einem Drahtlos-Netzwerk verbunden werden kann, muss dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die drahtlosen Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Diese Anforderung gilt nicht für Geräte, die für ihre vorgesehene Verwendung auf eine einzige drahtlose Netzwerkverbindung angewiesen sind und nicht über drahtgebundene Netzwerkverbindungen verfügen. |
e) |
Die Angabe „Standby“ und ihre Übersetzungen in allen Amtssprachen der Union dürfen weder allein noch in Kombination mit anderen Informationen verwendet werden, um einen Zustand zu beschreiben, in dem das Gerät die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt. |
3.
Informationsanforderungen
a) |
Die Handbücher für Endnutzer und die frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen, soweit zutreffend, für alle Geräte folgende Informationen enthalten:
Alternativ können die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen in den Handbüchern für Endnutzer in Form eines Links zu diesen Informationen auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten bereitgestellt werden. |
b) |
Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 muss die technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1).
ANHANG IV
MESSMETHODEN UND BERECHNUNGEN
Die Messungen und Berechnungen erfolgen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Für die Prüfung vernetzter Geräte gelten die folgenden allgemeinen Bedingungen:
a) |
Um bei vernetzten Geräten, die über einen Bereitschaftszustand verfügen, den Energieverbrauch im Bereitschaftszustand zu messen, müssen alle Netzwerk-Ports des Exemplars deaktiviert oder gegebenenfalls vom Netzwerk getrennt werden. |
b) |
Wenn das Gerät für seine vorgesehene Verwendung auf eine aktive drahtgebundene Verbindung zu einem oder mehreren Netzwerk-Ports angewiesen ist, ist die manuelle Deaktivierung dieser Netzwerk-Ports anstatt einer Trennung vom Netzwerk zulässig. |
c) |
Für die Messung des Energieverbrauchs im vernetzten Bereitschaftsbetrieb und für die Prüfung der Stromsparfunktion ist folgendes Verfahren anzuwenden:
|
d) |
Bei allen Arten von Haushaltskaffeemaschinen sind die Messungen nach Abschluss des letzten Brühzyklus oder gegebenenfalls nach Abschluss eines Entkalkungsvorgangs, eines Selbstreinigungsvorgangs oder eines vom Benutzer durchgeführten Vorgangs vorzunehmen, es sei denn, es wurde ein Alarm ausgelöst, der ein Eingreifen des Nutzers erfordert, um Schäden oder einen Unfall zu verhindern. |
ANHANG V
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ZUR MARKTAUFSICHT
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Sie dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Geräts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes Verfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
2. |
Das Modell genügt geltenden Anforderungen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
3. |
Sind die unter Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung. |
4. |
Ist die unter Nummer 2 Buchstabe e genannte Bedingung nicht erfüllt, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. |
5. |
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt. |
6. |
Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. |
7. |
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder Nummer 6 oder gemäß Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Für die in diesem Anhang genannten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten nur die Prüftoleranzen gemäß Tabelle 1 und nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Für die in Tabelle 1 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb |
Sofern der angegebene Wert kleiner ist als 1 W, darf der ermittelte Wert (*1) den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W und andernfalls nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Zeit, die das Gerät benötigt, um in den jeweils anwendbaren Stromsparmodus oder -zustand umzuschalten |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
(*1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
ANHANG VI
REFERENZWERTE
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die beste auf dem Markt verfügbare Technologie hinsichtlich der Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ermittelt:
a) |
Im Aus-Zustand: 0 W-0,2 W mit Ausschalter auf der Primärseite, u. a. abhängig von Eigenschaften, die für die elektromagnetische Verträglichkeit nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) maßgebend sind. |
b) |
Im Bereitschaftszustand: 0,1 W mit Reaktivierungsfunktion; 0,1 W mit einfacher oder verbrauchsarmer LED-Informations- oder Statusanzeige (größere Displays — z. B. für Zeitanzeigen — benötigen mehr Strom). |
c) |
Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb: 3 W bei HiNA-Geräten; 1 W oder weniger bei Nicht-HiNA-Geräten. |
(1) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).