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Document 32020R1590

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1590 der Kommission vom 19. August 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/5606

ABl. L 360 vom 30.10.2020, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1590/oj

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1590 DER KOMMISSION

vom 19. August 2020

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EU-weite Durchschnittswert der Masse in fahrbereitem Zustand, der zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen jedes Herstellers neuer leichter Nutzfahrzeuge herangezogen wird (M0-Wert), muss regelmäßig angepasst werden, um Änderungen der Durchschnittsmasse von in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2)

Auf der Grundlage der Daten in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2018/143 (2), (EU) 2019/582 (3) und (EU) 2020/1035 (4) belief sich die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand von neuen leichten Nutzfahrzeugen in den Kalenderjahren 2016, 2017 und 2018, nach der Anzahl der Neuzulassungen in jedem dieser Jahre gewichtet, auf 1 825,23 kg. Der in Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 genannte M0-Wert für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 sollte daher diese Masse widerspiegeln.

(3)

Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 erhält der Eintrag zu „M0“ folgende Fassung:

„M01 766,4 für das Jahr 2020, 1 825,23 für die Jahre 2021, 2022 und 2023 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b angenommene Wert für das Jahr 2024;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/143 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 49).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/582 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von neuen leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2017 und für die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft, einschließlich ihrer Mitglieder, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 47).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 37).


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