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Document 32013R0052
Commission Implementing Regulation (EU) No 52/2013 of 22 January 2013 amending Annex XIb to Council Regulation (EC) No 1234/2007 as regards semi-sparkling wine, aerated semi-sparkling wine and rectified concentrated grape must
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
ABl. L 20 vom 23.1.2013, p. 44–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308
23.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 52/2013 DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2013
zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113d Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 113d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Anhang XIb der genannten Verordnung die Weinbauerzeugniskategorien aufgeführt, die in der Europäischen Union für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, das den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen genügt. |
(2) |
Gemäß Anhang XIb Nummern 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aus Wein hergestellt werden. Anhang I Nummern 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) sah jedoch vor, dass diese Erzeugnisse auch aus anderen zur Gewinnung von Wein geeigneten Erzeugnissen hergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (3) eingeführte Reform des Weinsektors hatte nicht das Ziel, die Liste der Erzeugnisse zur Herstellung von Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu ändern. Es ist daher erneut festzulegen, dass Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch aus Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt werden können. |
(3) |
Neue Verfahren zur Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ermöglichen es, ein kristallisiertes rektifiziertes Mostkonzentrat herzustellen. Die Definition von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Anhang XIb Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht lediglich eine flüssige Form vor. Diese Definition ist so zu ändern, dass die kristallisierte Form aufgenommen wird. |
(4) |
Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Januar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(3) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.