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Document 32003D0575

    2003/575/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter französischer Departements und einer italienischen Provinz in die Liste der Mitgliedstaaten und Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind, bzw. in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Tilgungsprogramme eingeleitet worden sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2786)

    ABl. L 196 vom 2.8.2003, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0185

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/575/oj

    32003D0575

    2003/575/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter französischer Departements und einer italienischen Provinz in die Liste der Mitgliedstaaten und Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind, bzw. in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Tilgungsprogramme eingeleitet worden sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2786)

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0041 - 0042


    Entscheidung der Kommission

    vom 1. August 2003

    zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter französischer Departements und einer italienischen Provinz in die Liste der Mitgliedstaaten und Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind, bzw. in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Tilgungsprogramme eingeleitet worden sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2786)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/575/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit beim innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen und die Listen der Gebiete in den Mitgliedstaaten, die frei von dieser Krankheit und in denen genehmigte Tilgungsprogramme für die Krankheit eingeleitet worden sind, sind in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/130/EG(4), festgelegt worden.

    (2) In Frankreich wurde mehrere Jahre ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt. Mehrere französische Departements wurden mit der Entscheidung 2001/618/EG als seuchenfrei anerkannt.

    (3) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG hat Frankreich der Kommission nun Unterlagen betreffend den Status der Departements Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Haute-Savoie, Isère, Manche, Mayenne, Seine-et-Marne und Yvelines als frei von der Aujeszky-Krankheit übermittelt.

    (4) Es wird davon ausgegangen, dass die Krankheit im Rahmen des Programms in diesen französischen Departements getilgt worden ist.

    (5) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG hat Frankreich der Kommission außerdem Unterlagen zu dem in den Departements Ain, Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord aufgestellten Tilgungsprogramm übermittelt und die Genehmigung dieses Programms beantragt.

    (6) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG hat Italien der Kommission Unterlagen hinsichtlich des Tilgungsprogramms in der Provinz Bozen übermittelt und die Genehmigung dieses Programms beantragt.

    (7) Die Entscheidung 2002/618/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/618/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. August 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13.

    (3) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48.

    (4) ABl. L 52 vom 27.2.2003, S. 9.

    ANHANG

    "ANHANG I

    Mitgliedstaaten oder Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind, und in denen die Impfung verboten ist

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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