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Document 32001R0853
Commission Regulation (EC) No 853/2001 of 30 April 2001 setting the amounts of aid for the supply of rice products from the Community to the Canary Islands
Verordnung (EG) Nr. 853/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln
Verordnung (EG) Nr. 853/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln
ABl. L 121 vom 1.5.2001, p. 24–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 853/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln
Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0024 - 0025
Verordnung (EG) Nr. 853/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird der Bedarf der Kanarischen Inseln an Reis mengen-, preis- und qualitätsmäßig durch Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft unter Bedingungen gedeckt, die einer Freistellung von der Erhebung von Abschöpfungen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass für dieses Getreide eine Beihilfe gewährt wird. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe muss wiederum den bei den jeweiligen Versorgungsquellen entstehenden Kosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung getragen werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/1999(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen wie Reis. (3) Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die jetzige Getreidemarktlage, insbesondere auf die Notierungen oder Preise der betreffenden Erzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, hat für die Versorgung der Kanarischen Inseln die nachstehenden Beihilfen zur Folge. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln gewährt werden, sind im Anhang angegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23. (4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 19. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Kanarischen Inseln >PLATZ FÜR EINE TABELLE>