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Document 32001D0208

    2001/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 750)

    ABl. L 73 vom 15.3.2001, p. 38–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/208/oj

    32001D0208

    2001/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 750)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2001 S. 0038 - 0044


    Entscheidung der Kommission

    vom 14. März 2001

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 750)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/208/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/190/EG(5), erlassen.

    (2) Aus Frankreich wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

    (3) Aufgrund des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die in bestimmten französischen Departements vorherrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Teilen des französischen Hoheitsgebiets und in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

    (4) Im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Betritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat Frankreich Vorkehrungen getroffen und für die betroffenen Gebiete weitere Bekämpfungsmaßnahmen - einschließlich der Maßnahmen der Entscheidung 2001/172/EG - eingeführt.

    (5) Die Seuchenlage in Frankreich macht eine Verschärfung der von Frankreich bereits getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich. Diesem Erfordernis wird durch die Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nachgekommen.

    (6) Einige Kategorien behandelter Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellen kein Risiko für die Verbreitung der Seuche dar, so dass es angezeigt ist, Bestimmungen aufzunehmen, die den Handel mit solchen Erzeugnissen zulassen, sofern eine angemessene Zertifizierung gewährleistet ist.

    (7) Die Lage wird auf der für den 20. März 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst werden.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der Maßnahmen, die Frankreich im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG erlassen hat, trägt Frankreich dafür Sorge, dass folgende Bedingungen erfuellt sind:

    1. Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets verbracht.

    2. Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen Frankreichs in andere Teile der Gemeinschaft versandt oder durch diese Gebiete durchgeführt.

    Abweichend von Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

    3. Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(8), sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG(10), bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des französischen Hoheitsgebiets in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

    "Tiere gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    4. Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 3 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des französischen Hoheitsgebiets in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

    "Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Frankreich."

    5. Die Verbringung von Tieren, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 3 oder 4 mitführen, in andere Mitgliedstaaten wird nur genehmigt, wenn die lokale Veterinärbehörde die zuständigen Zentral- und Lokalbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im voraus über die Tiersendung informiert hat.

    Artikel 2

    (1) Frankreich versendet weder frisches Rind-, Schaf-, Ziegen- und Schweinefleisch noch frisches Fleisch anderer Paarhufer, das aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets stammt oder das von Tieren gewonnen wurde, die aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets stammen.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) frisches Fleisch, das vor dem 16. Februar 2001 geschlachtet wurde (vorausgesetzt, das Fleisch ist deutlich gekennzeichnet) und das seit diesem Datum von Fleisch, das nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt ist, getrennt befördert und gelagert wurde;

    b) frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombten Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in dem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden; dieses Fleisch darf jedoch nur in Frankreich in den Verkehr gebracht werden;

    c) frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in dem Gebiet gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie bearbeiten ausschließlich frisches Fleisch im Sinne der Buchstaben a) und b) oder frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I aufgezogen und geschlachtet wurden;

    - das gesamte in diesen Betrieben erzeugte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(11) über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(12);

    - die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    - das in diesen Betrieben erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt ist;

    - die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

    (3) Fleisch, das aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    "Fleisch gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    Artikel 3

    (1) Frankreich versendet keine Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets zubereitet wurden.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates(13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG(14), unterzogen wurden, oder für Fleischerzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(15) zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(16), die während ihrer Zubereitung einem einheitlich auf die gesamte Substanz einwirkenden pH-Wert von weniger als 6 ausgesetzt worden sind.

    (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) Fleischerzeugnisse von Paarhufern, die vor dem 16. Februar 2001 geschlachtet wurden (vorausgesetzt, die Fleischerzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet), und die seit diesem Datum von Fleischerzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

    b) Fleischerzeugnisse aus Betrieben, die folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie verwenden ausschließlich frisches Fleisch, das die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfuellt;

    - alle im Enderzeugnis verwendeten Fleischerzeugnisse erfuellen die Bedingungen gemäß Buchstabe a) oder werden aus frischem Fleisch von Tieren hergestellt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I aufgezogen und geschlachtet wurden;

    - alle Fleischerzeugnisse tragen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang A Kapitel VII der Richtlinie 77/99/EWG;

    - die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    - die in diesen Betrieben erzeugten Fleischerzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch und Fleischerzeugnissen befördert und gelagert, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind;

    - die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln;

    c) Fleischerzeugnisse, die in nicht in Anhang I aufgelisteten Teilen des französischen Hoheitsgebiets unter Verwendung von Fleisch zubereitet werden, das vor dem 16. Februar 2001 in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten geschlachtet wurde, vorausgesetzt, das Fleisch und die Fleischerzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.

    (4) Fleischerzeugnisse, die aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    "Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet werden, oder die in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien(17) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

    Artikel 4

    (1) Frankreich versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, nicht für Milch, die mindestens folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

    a) einer ersten Pasteurisierung nach den Normen von Anhang I Kapitel 1 Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG, gefolgt von einer zweiten Wärmebehandlung durch Hochtemperaturpasteurisierung, Ultrahocherhitzung, Sterilisierung oder einem Trocknungsprozess, der eine Wärmebehandlung gleicher Wirkung wie eine der vorgenannten Wärmebehandlungen beinhaltet; oder

    b) einer ersten Pasteurisierung nach den Normen von Anhang I Kapitel I Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG, kombiniert mit einer Behandlung, wonach der pH-Wert auf weniger als 6 gesenkt und für mindestens eine Stunde auf diesem Wert gehalten wird.

    (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

    a) Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfuellt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden,

    b) die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    c) die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert;

    d) Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu den vorgenannten Betrieben in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

    e) die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

    (4) Milch, die aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    "Milch gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) entspricht und in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet wird oder in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder b) in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

    Artikel 5

    (1) Frankreich versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, nicht für Milcherzeugnisse, die

    a) vor dem 16. Februar 2001 hergestellt wurden;

    b) aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfuellt;

    c) für 15 Sekunden auf mindestens 71,7 °C erhitzt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

    d) zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in dieser Entscheidung festgelegten Behandlungen zu unterziehen.

    (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfuellt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden,

    - alle im Enderzeugnis verwendeten Milcherzeugnisse erfuellen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

    - die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

    - die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert;

    - die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

    b) Milcherzeugnisse, die in außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Teilen des französischen Hoheitsgebiets unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 16. Februar 2001 in den Gebieten gemäß Anhang I gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.

    (4) Milcherzeugnisse, die aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

    "Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) entsprechen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet werden oder in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

    Artikel 6

    (1) Frankreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Teile seines Hoheitsgebiets.

    (2) Frankreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    (3) Das Verbot gilt nicht für gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rindereizellen und Rinderembryonen, die vor dem 16. Februar 2001 gewonnen wurden.

    (4) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates(18), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt:

    "Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (5) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG des Rates(19), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, wird um folgenden Vermerk ergänzt:

    "Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    Artikel 7

    (1) Frankreich versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    (2) Das Verbot gilt nicht für vor dem 16. Februar 2001 gewonnene Häute und Felle oder Häute und Felle, die die Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt A Gedankenstriche 2 bis 5 oder Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 3 bis 4 der Richtlinie 92/118/EWG erfuellen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass behandelte Häute und Felle wirksam von unbehandelten Häuten und Fellen getrennt werden.

    (3) Frankreich trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

    "Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt A Gedankenstriche 2 bis 5 der Richtlinie 92/118/EWG entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Buchstabe A Gedankenstriche 2 bis 5 der Richtlinie 92/118/EWG hervorgeht.

    (5) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 3 und 4 der Richtlinie 92/118/EWG entsprechen, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 3 und 4 der Richtlinie 92/118/EWG in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

    Artikel 8

    (1) Frankreich versendet keine nach dem 16. Februar 2001 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    Frankreich versendet keinen Mist und keine Jauche aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

    a) tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

    - Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3, oder

    - Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

    b) Blut und Bluterzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG, die mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

    - mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,

    - Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,

    - Veränderung des pH-Wertes auf pH 5 oder weniger innerhalb von mindestens zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung;

    c) Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang I Kapitel 9 Nummer 2 Buchstabe A der Richtlinie 92/118/EWG unterzogen worden sind;

    d) Tierdärme, für die die Bestimmungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt B der Richtlinie 92/118/EWG sinngemäß gelten;

    e) Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

    f) halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang I Kapitel 4 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 92/118/EWG entspricht;

    g) zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

    h) Jagdtrophäen gemäß Kapitel 13 Teil B Absatz 2 Buchstabe b) von Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG.

    (3) Frankreich trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

    "Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission vom 14. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Frankreich."

    (4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Artikel 9 umgesetzt wird.

    (5) Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel 15 Absätze 2 und 4 von Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG verwiesen wird.

    (6) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei in Absatz 2 Buchstabe g) genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet, und gemäß Artikel 9 umgesetzt wird.

    Artikel 9

    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden Frankreichs dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, indem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass das Herstellungsverfahren überprüft worden und dabei festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten, oder dass die betreffenden Erzeugnisse aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

    Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

    Artikel 10

    (1) Frankreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die in den in Anhang I genannten Gebieten zur Beförderung lebender Tiere verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und erbringt einen entsprechenden Desinfektionsnachweis.

    (2) Frankreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die für die Einsammlung von Milch verwendet werden und auf einem Betrieb waren, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, vor Verlassen der in Anhang II genannten Gebiete gereinigt und desinfiziert werden, und erbringt einen entsprechenden Desinfektionsnachweis.

    Artikel 11

    Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Teilen des französischen Hoheitsgebiets, wenn diese Erzeugnisse

    - entweder nicht in Frankreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

    - in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Teile des französischen Hoheitsgebiets aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen und seit ihrer Einfuhr in das französische Hoheitsgebiet getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete bestimmt sind und gemäß dieser Entscheidung von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 13

    Diese Entscheidung gilt bis zum 27. März 2001 (Mitternacht).

    Artikel 14

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. März 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

    (5) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 88.

    (6) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

    (7) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (8) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

    (9) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    (10) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14.

    (11) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).

    (12) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    (13) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

    (14) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 16.

    (15) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35).

    (16) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

    (17) HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points (System der Risikoanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte).

    (18) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (19) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

    ANHANG I

    In Frankreich die Departements:

    Mayenne, Orne

    ANHANG II

    In Frankreich:

    Alle Departements des französischen Festlands mit Ausnahme der in Anhang I genannten Departements.

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