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Document 52019IP0215

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (2019/2580(RSP))

ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 108–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/108


P8_TA(2019)0215

Eine europäische Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (2019/2580(RSP))

(2021/C 23/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen ein unionsweiter Mechanismus für die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen gefordert wurde, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, einschließlich seiner Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1) und seiner Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen gemäß Artikel 135 seiner Geschäftsordnung, in denen die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen gefordert wurde, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, einschließlich jener vom 19. Januar 2017 zur Lage in Burundi (3), vom 5. Juli 2018 zu Burundi (4), vom 18. Mai 2017 zum Südsudan (5), vom 14. Juni 2017 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (6), vom 18. Januar 2018 zur Demokratischen Republik Kongo (7), vom 14. September 2017 zu Gabun: Unterdrückung der Opposition (8), vom 5. Oktober 2017 zur Lage auf den Malediven (9), vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena (10), vom 30. November 2017 (11) und vom 4. Oktober 2018 (12) zur Lage im Jemen, vom 14. Dezember 2017 zu Kambodscha, insbesondere der Auflösung der Partei der nationalen Rettung Kambodschas (13), vom 14. Dezember 2017 zur Lage der Rohingya (14), vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien (15), vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela (16), vom 13. September 2018 zu Myanmar/Birma, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo (17), vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer (18), vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul (19) und vom 14. Februar 2019 zur Lage in Tschetschenien und zum Fall Ojub Titijew (20),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht 2017 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2019 zum Stand der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (25),

unter Hinweis auf Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Annahme von Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Annahme von Sanktionen gegen Drittländer und Einzelpersonen sowie Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten,

unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 25 des Vertrags von Lissabon, wonach der Rechtschutz von Einzelpersonen oder Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen oder von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung betroffen sind, gebührend gewahrt werden muss,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan (2015–2019),

unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Jean-Claude Juncker im Rahmen seiner Rede zur Lage der Union vom 12. September 2018, in der er vorschlug, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der geltenden EU-Vorschriften in bestimmten Bereichen der GASP der EU von der einstimmigen Beschlussfassung zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergehen, etwa beim gemeinsamen Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen und bei der Verhängung wirksamer Sanktionen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 10. Dezember 2018 im Anschluss an die Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ im Dezember 2018,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Januar 2019 mit dem Titel „Sergei Magnitsky and beyond — fighting impunity by targeted sanctions“ (Sergei Magnitski und andere — Bekämpfung der Straflosigkeit durch gezielte Sanktionen),

unter Hinweis auf seine Studie vom April 2018 mit dem Titel „Targeted sanctions against individuals on grounds of grave human rights violations — impact, trends and prospects at EU level“ (Gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen — Auswirkungen, Entwicklungen und Aussichten auf EU-Ebene),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 14. November 2018 für einen europäischen Ausschuss für Einreiseverbote im Zusammenhang mit Menschenrechten,

unter Hinweis auf das Treffen vom 20. November 2018 in den Niederlanden zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

B.

in der Erwägung, dass die EU gehalten ist, Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verhängt wurden, systematisch umzusetzen, und zugleich in Ermangelung eines Mandats des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eigene Sanktionen verhängt, soweit dieser nicht zu entsprechenden Maßnahmen befugt ist oder nicht dazu in der Lage ist, weil unter seinen Mitgliedern keine Einigung erzielt werden kann;

C.

in der Erwägung, dass EU-Sanktionen (auch als restriktive Maßnahmen bezeichnet) in den letzten beiden Jahrzehnten ein fester Bestandteil des Instrumentariums der EU für Außenbeziehungen geworden sind und dass derzeit mehr als 40 unterschiedliche restriktive Maßnahmen gegen 34 Länder in Kraft sind; in der Erwägung, dass schätzungsweise zwei Drittel der länderspezifischen Sanktionen der EU verhängt wurden, um Ziele im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie zu unterstützen;

D.

in der Erwägung, dass gezielte, gegen Einzelpersonen gerichtete Sanktionen so ausgelegt sind, dass nachteilige Auswirkungen für diejenigen möglichst gering gehalten werden, die nicht für die politischen Maßnahmen oder die Handlungen verantwortlich sind, die zur Verhängung der Sanktionen geführt haben, wozu insbesondere die Zivilbevölkerung vor Ort und rechtmäßige Aktivitäten in oder mit dem betroffenen Land zählen; in der Erwägung, dass sich diese Sanktionen unmittelbar auf Personen auswirken, die für Verstöße verantwortlich sind, und dass sie abschreckend wirken sollen;

E.

in der Erwägung, dass alle von der EU verhängten Sanktionen uneingeschränkt mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zuletzt den Verpflichtungen im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Einklang stehen; in der Erwägung, dass Sanktionen regelmäßig überprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass sie zu ihren erklärten Zielen beitragen;

F.

in der Erwägung, dass die EU zusätzlich zu den länderspezifischen Sanktionen, die darauf ausgerichtet sind, Änderungen des Verhaltens von Staaten zu erreichen, vor kurzem restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen und gegen Cyberangriffe sowie spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt hat;

G.

in der Erwägung, dass sich die bestehenden EU-Sanktionen sowohl gegen staatliche als auch gegen nichtstaatliche Akteure, wie etwa Terroristen oder terroristische Gruppen, richten;

H.

in der Erwägung, dass es in den letzten Monaten zahlreiche Fälle gab, in denen europäische Unternehmen oder sogar EU-Mitgliedstaaten gegen EU-Sanktionen verstoßen haben; in der Erwägung, dass diese Beispiele zeigen, dass der Umfang und die Reichweite der derzeit geltenden Sanktionen weiter klargestellt werden müssen und dass es einer Klarstellung bedarf, inwieweit Länder und Unternehmen dafür verantwortlich sind, dass sichergestellt ist, dass die Endnutzung oder der endgültige Bestimmungsort ihrer Waren und Dienstleistungen keinen Sanktionen unterliegt;

I.

in der Erwägung, dass die jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedstaaten für die Durchsetzung von Sanktionen verantwortlich sind, wogegen über solche Maßnahmen auf EU-Ebene entschieden wird;

J.

in der Erwägung, dass der US-Kongress im Jahr 2016 den „Global Magnitsky Act“ verabschiedet hat, der auf den „Sergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ aus dem Jahr 2012 folgte, mit dem beabsichtigt wurde, Sanktionen gegen Einzelpersonen zu verhängen, die für den Tod von Sergei Magnitski während der Untersuchungshaft in einem russischen Gefängnis verantwortlich sind, nachdem er unmenschliche Bedingungen, bewusste Vernachlässigung und Folter ertragen musste;

K.

in der Erwägung, dass Estland, Lettland, Litauen, das Vereinigte Königreich, Kanada und die Vereinigten Staaten Gesetze bezüglich der Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte erlassen haben, die dem Magnitski-Gesetz nachempfunden sind; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einführung einer ähnlich gestalteten weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gefordert hat, die die Kohärenz und Wirksamkeit des Einfrierens der Vermögenswerte von Einzelpersonen, von Visumsperren und von anderen Sanktionen gewährleisten würde, die von Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene gegen Einzelpersonen oder Einrichtungen verhängt werden;

L.

in der Erwägung, dass die niederländische Regierung im November 2018 eine Debatte unter den EU-Mitgliedstaaten darüber angestoßen hat, ob eine Regelung für gezielte Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte auf EU-Ebene politisch machbar ist; in der Erwägung, dass im Rat gerade Vorgespräche auf der Ebene von Arbeitsgruppen laufen;

1.

verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt aufs Schärfste; fordert den Rat auf, rasch eine autonome, flexible und reaktive EU-weite Sanktionsregelung zu errichten, die die gezielte Sanktionierung von Einzelpersonen, Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren oder sonstigen Einrichtungen ermöglichen würde, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich oder an ihnen beteiligt sind;

2.

betont, dass sich eine EU-Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte überdies auf die Vorschläge in früheren Entschließungen stützen sollte, in denen die Einführung eines EU-weiten Mechanismus für die Verhängung gezielter Sanktionen gefordert wurde; ist der Ansicht, dass eine Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zur Verhängung von Sanktionen gegen Einzelpersonen, die an Menschenrechtsverletzungen wo auch immer in der Welt beteiligt sind, symbolisch den Namen von Sergei Magnitski tragen sollte; begrüßt, dass in einer Reihe von Ländern ähnliche Rechtsvorschriften, die sich gegen Menschenrechtsverletzer weltweit richten, erlassen worden sind; betont die Notwendigkeit einer transatlantischen Zusammenarbeit, um Menschenrechtsverletzer zur Rechenschaft zu ziehen; legt den anderen Staaten nahe, ähnliche Instrumente auszuarbeiten;

3.

ist fest davon überzeugt, dass eine solche Regelung ein wesentlicher Bestandteil des bestehenden Instrumentariums der EU im Bereich der Menschenrechte und der Außenpolitik ist und die Rolle der EU als globaler Menschenrechtsakteur stärken würde, insbesondere bei ihrem Kampf gegen Straflosigkeit und ihrer Unterstützung von Missbrauchsopfern und Menschenrechtsverteidigern weltweit;

4.

betont, dass diese Regelung die Verhängung restriktiver Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten und EU-Einreiseverbote, gegen jede Einzelperson oder Einrichtung ermöglichen sollte, die für die Planung, Steuerung oder Begehung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, Missbrauchshandlungen oder von Akten systematischer Korruption im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, an ihr beteiligt war oder sie unterstützt, finanziert oder zu ihr beigetragen hat; betont, dass der Umfang von Verletzungen klar bestimmt werden muss und dass geeignete Rechtswege eingerichtet werden müssen, über die die Aufnahme in ein Verzeichnis angefochten werden kann;

5.

ist von der positiven Wirkung, die diese neue Regelung auf das Verhalten der betreffenden Einzelpersonen und Einrichtungen haben wird, sowie von ihrer abschreckenden Wirkung überzeugt; betont insofern, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Anwendung von Sanktionen in der gleichen kohärenten Weise auslegen, erklären und durchsetzen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch zu intensivieren und einen europäischen Überwachung- und Durchsetzungsmechanismus vorzulegen;

6.

begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, im Rat den Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung in Bereichen der GASP aufzugeben, und fordert den Rat nachdrücklich auf, dieses neue Instrument für Sanktionen in einer Weise anzunehmen, dass die Verhängung von Sanktionen im Bereich der Menschenrechte mit qualifizierter Mehrheit im Rat angenommen werden könnte;

7.

begrüßt die Vorgespräche auf der Ebene des Rates über die Einrichtung eines solchen Instruments für Sanktionen; fordert die HR/VP und ihre Dienststellen auf, einen konstruktiven und proaktiven Ansatz mit dem Ziel zu verfolgen, dass diese Gespräche noch vor dem Ende dieser Wahlperiode zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden, und erwartet, dass sie dem Parlament Bericht erstattet; unterstreicht, wie wichtig die Rolle des Parlaments als Kontrolleur bei dieser künftigen Regelung ist, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in ein Verzeichnis sowie hinsichtlich der Möglichkeiten eines gerichtlichen Rechtsbehelfs;

8.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Behörden und die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Unternehmen und anderweitige Akteure die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Einrichtungen in vollem Umfang einhalten, insbesondere was das Einfrieren von Vermögenswerten von in dem Verzeichnis geführten Einzelpersonen und die Beschränkungen der Einreise in ihre jeweiligen Hoheitsgebiete aufgrund von Menschenrechtsverletzungen betrifft; ist besorgt angesichts der jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diese Beschlüsse und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie nach dem Völkerrecht verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Verbrechen begangen zu haben, bei denen es zu Gräueltaten gekommen ist, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen;

9.

unterstreicht, dass eine intensivere Zusammenarbeit und ein stärkerer Informationsaustausch zwischen diesen Behörden sowie ein europäischer Durchsetzungsmechanismus ausschlaggebend dafür sind, dass die einheitliche Durchsetzung und Auslegung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU sichergestellt werden und dass europäische Unternehmen unter gleichen Rahmenbedingungen arbeiten können;

10.

betont, dass es wichtig ist, dass die künftige Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit der bestehenden EU-Politik und den bestehenden länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen steht und sie ergänzt; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die neue Regelung nicht den Menschenrechtsaspekt derzeitiger länderspezifischer Maßnahmen ersetzen darf; ist darüber hinaus der Auffassung, dass jede künftige Regelung den bestehenden internationalen Sanktionsrahmen umfassend ergänzen und sich nahtlos darin einfügen muss, was insbesondere mit Blick auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gilt;

11.

betont, dass die Glaubwürdigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Regelung davon abhängt, dass in ihrem Rahmen die höchstmöglichen Standards eingehalten werden, was den Rechtsschutz der betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen angeht; besteht in dieser Hinsicht darauf, dass Beschlüsse über die Aufnahme von Einzelpersonen und Einrichtungen in Verzeichnisse und ihre Streichung zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung und der Ansprüche auf Rechtsbehelf auf klaren, transparenten und eindeutigen Kriterien beruhen und einen direkten Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen aufweisen sollten; fordert die systematische Einbeziehung klarer und spezifischer Benchmarks sowie eine Methode zur Aufhebung der Sanktionen und zur Streichung von der Liste;

12.

betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten begangen haben, durch heimische oder internationale Gerichte das Hauptziel aller Bemühungen bleiben sollte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Straflosigkeit unternehmen; bekräftigt insofern den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit; fordert den Rat auf, grenzüberschreitende Verletzungen in den Geltungsbereich dieser Regelung aufzunehmen; betont, dass eine koordinierte multilaterale Zusammenarbeit erforderlich ist, um eine Umgehung von Sanktionen zu unterbinden;

13.

fordert die Kommission auf, angemessene Ressourcen und Fachkenntnisse einzusetzen, um diese Regelung durchzusetzen und zu überwachen, sobald sie in Kraft ist, und der öffentlichen Kommunikation über die Aufnahme auf die Liste sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

14.

würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Aktivisten der Zivilgesellschaft zur Unterstützung einer solchen Regelung; legt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses auf EU-Ebene nahe;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln.

(1)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 81.

(2)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 52.

(3)  ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 10.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0305.

(5)  ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 92.

(6)  ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 97.

(7)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 52.

(8)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 102.

(9)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 90.

(10)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 86.

(11)  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0383.

(13)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 76.

(14)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 91.

(15)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0090.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0436.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0345.

(18)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0435.

(19)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0434.

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0115.

(21)  ABl. C 408 vom 30.11.2017, S. 43.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0515.

(23)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0157.

(25)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 77.


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