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Document 02019L1153-20240709

Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen parlaments und des rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1153/2024-07-09

02019L1153 — DE — 09.07.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2024/1654 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 31. Mai 2024

  L 1654

1

19.6.2024




▼B

RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

▼M1

(1)  

In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt:

a) 

Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden;

b) 

Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und

c) 

technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.

▼B

(2)  

Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

a) 

die Richtlinie (EU) 2015/849 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird, sowie deren operative Unabhängigkeit und Autonomie;

b) 

die bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörden, untereinander Informationen auszutauschen oder von Verpflichteten Auskünfte einzuholen;

c) 

die Verordnung (EU) 2016/794;

d) 

die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und aus dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ergeben;

▼M1

e) 

Verfahren nach nationalem Recht, nach denen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten die Vorlage von Transaktionsaufzeichnungen verlangen können, einschließlich Fristen für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„zentrale Bankkontenregister“ die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffenen zentralen automatisierten Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;

2. 

„Vermögensabschöpfungsstellen“ die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;

3. 

„zentrale Meldestelle“ die zentrale Meldestelle, die gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet wurde;

4. 

„Verpflichtete“ die Institute und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849;

5. 

„Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei zentralen Meldestellen vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen;

6. 

„Strafverfolgungsinformationen“

i) 

alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder

ii) 

alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;

bei diesen Informationen kann es sich unter anderem um Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen handeln;

▼M1

7. 

„Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Informationen;

▼M1

7a. 

„Transaktionsaufzeichnungen“ die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder über ein durch die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der genannten Verordnung identifiziertes Bankkonto ausgeführt wurden, oder die Einzelheiten von Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

7b. 

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

7c. 

„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1624;

7d. 

„Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

▼B

8. 

„Geldwäsche“ die Handlung nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

9. 

„zusammenhängende Vortaten“ die Straftaten nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673;

10. 

„Terrorismusfinanzierung“ die Handlung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );

11. 

„Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse;

12. 

„schwere Straftaten“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Straftaten.

Artikel 3

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt aus dem Kreise seiner für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf sein nationales zentrales Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Jene zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die bei der zentralen Meldestelle Finanzinformationen oder Finanzanalysen anfordern und diese entgegennehmen dürfen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Dezember 2021 die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL II

▼M1

ZUGRIFF DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF BANKKONTOINFORMATIONEN UND FORMAT DER TRANSAKTIONSDATENSÄTZE

▼B

Artikel 4

Zugriff auf und Abfragen von Bankkontoinformationen durch die zuständigen Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Der Zugriff und die Abfrage werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

▼M1

(1a)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend über das gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtete Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden „Vernetzungssystem“) auf die verfügbaren Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und diese abzufragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte, erforderlich ist.

Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.

Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

(1b)  
Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

▼B

(2)  
Die durch diese Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse der zuständigen Behörden erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufnehmen.

Artikel 5

Bedingungen für den Zugriff und für die Abfragen durch die zuständigen Behörden

▼M1

(1)  
Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen Behörden in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

▼M1

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a zu gewährleisten.

▼B

Artikel 6

Kontrolle von Zugriff und Abfragen durch die zuständigen Behörden

(1)  
►M1  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen, der bzw. die nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a von den benannten zuständigen Behörden durchgeführt wird, Protokoll geführt wird. ◄ Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) 

das nationale Aktenzeichen;

b) 

Datum und Uhrzeit der Abfrage oder Suche;

c) 

Art der für die Abfrage oder Suche verwendeten Daten;

d) 

die eindeutige Kennung der Ergebnisse;

e) 

den Namen der benannten zuständigen Behörde, die Einsicht in das Register nimmt;

f) 

die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage oder Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Beamten, der diese Abfrage oder Suche angeordnet hat, sowie nach Möglichkeit die eindeutige Benutzerkennung des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche.

(2)  
Die Protokolle werden von den Datenschutzbeauftragten der zentralen Bankkontenregister regelmäßig überprüft. Auf Antrag werden die Protokolle der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sowie zum Zweck der Sicherstellung und der Datensicherheit, verwendet. Sie müssen durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter geschützt und fünf Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht werden, es sei denn, sie sind für laufende Kontrollverfahren erforderlich.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die zentrale Bankkontenregistern betreiben, geeignete Maßnahmen ergreifen, damit das Personal die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der einschlägigen Datenschutzanforderungen, kennt. Diese Maßnahmen umfassen besondere Schulungsprogramme.

▼M1

Artikel 6a

Transaktionsaufzeichnungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen einhalten, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts Ersuchen um Transaktionsaufzeichnungen beantworten, die von den zuständigen Behörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gestellt werden, unter anderem hinsichtlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit solchen Ermittlungen.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Entwicklungen bei den einschlägigen Standards für Finanznachrichten Rechnung.

▼B

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ZENTRALEN MELDESTELLEN SOWIE ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7

Informationsersuchen der zuständigen Behörden an eine zentrale Meldestelle

(1)  
Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle zur Zusammenarbeit mit den benannten zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet und in der Lage ist, begründete Ersuchen dieser benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder Finanzanalysen im jeweiligen Mitgliedstaat zeitnah zu beantworten, wenn solche Informationen oder Analysen im betreffenden Einzelfall erforderlich sind und wenn diese Ersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten beruhen.
(2)  
Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen im Verhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person eindeutig unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.
(3)  
Für jedwede Nutzung für Zwecke, die über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehen, ist die vorherige Zustimmung der betreffenden zentralen Meldestelle erforderlich. Die zentralen Meldestellen haben eine Verweigerung der Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 angemessen zu erläutern.
(4)  
Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.
(5)  
Die von der zentralen Meldestelle erhaltenen Finanzinformationen und Finanzanalysen dürfen von den benannten zuständigen Behörden für die besonderen Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden, die nicht mit den Zwecken identisch sind, für die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 personenbezogene Daten erhoben werden.

Artikel 8

Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die benannten zuständigen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen im Einzelfall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Artikel 9

Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen befugt sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen auszutauschen, die für die Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Bezug zu Terrorismus von Belang sein können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zentralen Meldestellen in Fällen gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich ihrer betrieblichen Grenzen um den umgehenden Austausch dieser Informationen bemühen.

Artikel 10

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

(1)  
Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die sie bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats eingeholt haben, auf Ersuchen und im Einzelfall mit einer benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine benannten zuständigen Behörden die gemäß diesem Artikel ausgetauschten Finanzinformationen oder Finanzanalysen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie angefordert oder bereitgestellt wurden.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jede Weitergabe dieser Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die seine benannten zuständigen Behörden bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats eingeholt haben, an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder für jede Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung der eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikation übermittelt werden, die ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

KAPITEL IV

INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol

Artikel 11

Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — in direktem Kontakt zu Europol ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von Europol im Rahmen der Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol im Einzelfall gestellt werden, zu beantworten. Es gilt Artikel 7 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794.

Artikel 12

Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle befugt ist, ordnungsgemäß begründete Ersuchen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — direkt bei der zentralen Meldestelle gestellt wurden, zu beantworten. Solche Ersuchen müssen in Verbindung mit Finanzinformationen und Finanzanalysen stehen und dürfen im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gestellt werden.
(2)  
Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794 gelten für den Austausch gemäß diesem Artikel.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessen erläutert wird, warum dem Ersuchen nicht nachgekommen wird.

▼M1

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Europol, falls zweckmäßig, auffordern können, sie bei der Durchführung der in Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) genannten gemeinsamen Analyse — vorbehaltlich der Zustimmung aller teilnehmenden zentralen Meldestellen, im Rahmen des Mandats von Europol und zur Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und z der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Aufgaben und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegten Zuständigkeiten der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — zu unterstützen.

▼B

Artikel 13

Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 elektronisch erfolgt über

a) 

SIENA oder deren Nachfolgeanwendung, in der Sprache, die bei SIENA Anwendung findet; oder

b) 

gegebenenfalls über FIU.Net oder dessen Nachfolgeanwendung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach Artikel 12 zeitnah erfolgt, wobei von Europol gestellte Informationsersuchen wie Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle behandelt werden.

Artikel 14

Datenschutzanforderungen

(1)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 11 und 12 dieser Richtlinie genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/794 und darf nur durch Personal von Europol vorgenommen werden, das eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurde.
(2)  
Europol unterrichtet den nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/794 ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch nach den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Richtlinie.

KAPITEL V

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 15

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt nur für den Informationsaustausch zwischen benannten zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen nach Kapitel III und den Austausch von Finanzinformationen und Finanzanalysen unter Beteiligung der nationalen Europol-Stellen nach Kapitel IV.

Artikel 16

Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten

(1)  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zu ersehen sind, oder von Daten über den Gesundheitszustand oder über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person ist nur vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig.
(2)  
Ausschließlich entsprechend geschultes und vom Verantwortlichen eigens hierzu ermächtigtes Personal darf auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die in Absatz 1 genannten Daten einsehen und verarbeiten.

Artikel 17

Aufzeichnung von Informationsersuchen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Informationsersuchen nach dieser Richtlinie Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen enthalten mindestens folgende Angaben:

a) 

den Namen und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche;

b) 

die Bezugnahme auf den nationalen Fall, hinsichtlich dessen die Informationen angefordert werden;

c) 

den Gegenstand der Ersuchen und

d) 

alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesen Ersuchen nachzukommen.

Die Aufzeichnungen werden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufbewahrt und dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden. Die betreffenden Behörden stellen der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage alle Aufzeichnungen zur Verfügung.

Artikel 18

Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht betroffener Personen auf Auskunft über die betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überwachung

(1)  
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung schwerer Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.
(2)  
Die Kommission legt bis zum 1. Februar 2020 ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie fest.

In diesem Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.

(3)  

Die Statistiken nach Absatz 1 enthalten in jedem Fall die folgenden Angaben:

a) 

Zahl der Abfragen durch die benannten zuständigen Behörden nach Artikel 4;

b) 

Daten zur Messung des Umfangs der Ersuchen der unter diese Richtlinie fallenden Behörden, Folgemaßnahmen zu diesen Ersuchen, Zahl der untersuchten Fälle, Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen und Zahl der wegen schwerer Straftaten verurteilten Personen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen;

c) 

Daten zur Messung der Zeit, die eine Behörde benötigt, um auf ein Ersuchen nach dessen Eingang zu antworten;

d) 

Daten zur Messung der Personal- oder IT-Kosten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Ersuchen, die unter diese Richtlinie fallen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten organisieren die Erstellung und Erhebung der in Absatz 3 genannten Statistiken und übermitteln sie der Kommission jährlich.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)  
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden aufrechtzuerhalten oder zu schließen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dieser Richtlinie, vereinbar sind.
(2)  
Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.
(3)  
Unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, wenn sie beabsichtigen, in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Kapitels II dieser Richtlinie fallen, Verhandlungen über Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, aufzunehmen und solche Vereinbarungen zu schließen.

Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Mitgliedstaat seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen im Sinne von Unterabsatz 1 mitgeteilt hat, zu der Auffassung, dass die Verhandlungen die einschlägige Politik der Union unterlaufen oder zu einer Vereinbarung führen könnten, die nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht, so setzt sie den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über solche Verhandlungen und ersuchen die Kommission gegebenenfalls, als Beobachter daran teilzunehmen.

Den Mitgliedstaaten wird gestattet, Vereinbarungen im Sinne von Unterabsatz 1 vorläufig anzuwenden oder zu schließen, sofern sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Ziel und Zweck der einschlägigen Politik der Union nicht beeinträchtigen. Die Kommission erlässt solche Genehmigungsentscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.

Artikel 21

Bewertung

(1)  
Die Kommission erstellt bis zum 2. August 2024 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht wird veröffentlicht.
(2)  
Die Kommission bewertet gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Hindernisse und Möglichkeiten für eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, wobei sie auch prüft, ob es möglich und zweckmäßig ist, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.
(3)  
Bis zum 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob es notwendig und verhältnismäßig ist, die Definition des Begriffs Finanzinformationen auf jede Art von Informationen oder Daten im Besitz von Behörden oder Verpflichteten auszuweiten, die zentralen Meldestellen ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, und unterbreitet gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
(4)  
Bis zum 2. August 2024 führt die Kommission eine Bewertung der Möglichkeiten und Herausforderungen durch, die mit einer Ausweitung des Austauschs von Finanzinformationen und Finanzanalysen zwischen zentralen Meldestellen innerhalb der Union auf andere schwere Straftaten als Terrorismus oder organisierte Kriminalität, die einen Bezug zu Terrorismus aufweist, verbunden wären.
(5)  
Frühestens am 2. August 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In dem Bericht wird unter anderem bewertet, wie den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung getragen wurde.
(6)  
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 vorgelegten Statistiken und kann von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen anfordern.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M1

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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Artikel 23

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. August 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Der Beschluss 2000/642/JI wird mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

( 3 ) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

( 5 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

( 6 ) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

( 7 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

( 8 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

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