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Document 02019L1153-20240709
Directive (EU) 2019/1153 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 laying down rules facilitating the use of financial and other information for the prevention, detection, investigation or prosecution of certain criminal offences, and repealing Council Decision 2000/642/JHA
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen parlaments und des rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen parlaments und des rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
02019L1153 — DE — 09.07.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122) |
Geändert durch:
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RICHTLINIE (EU) 2024/1654 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 |
L 1654 |
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19.6.2024 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/1153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Juni 2019
zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt:
Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden;
Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und
technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.
Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:
die Richtlinie (EU) 2015/849 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird, sowie deren operative Unabhängigkeit und Autonomie;
die bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörden, untereinander Informationen auszutauschen oder von Verpflichteten Auskünfte einzuholen;
die Verordnung (EU) 2016/794;
die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und aus dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ergeben;
Verfahren nach nationalem Recht, nach denen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten die Vorlage von Transaktionsaufzeichnungen verlangen können, einschließlich Fristen für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
„zentrale Bankkontenregister“ die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffenen zentralen automatisierten Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
„Vermögensabschöpfungsstellen“ die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;
„zentrale Meldestelle“ die zentrale Meldestelle, die gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet wurde;
„Verpflichtete“ die Institute und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei zentralen Meldestellen vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen;
„Strafverfolgungsinformationen“
alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder
alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;
bei diesen Informationen kann es sich unter anderem um Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen handeln;
„Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Informationen;
„Transaktionsaufzeichnungen“ die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder über ein durch die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der genannten Verordnung identifiziertes Bankkonto ausgeführt wurden, oder die Einzelheiten von Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1624;
„Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„Geldwäsche“ die Handlung nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
„zusammenhängende Vortaten“ die Straftaten nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673;
„Terrorismusfinanzierung“ die Handlung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );
„Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse;
„schwere Straftaten“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Straftaten.
Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden
KAPITEL II
ZUGRIFF DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF BANKKONTOINFORMATIONEN UND FORMAT DER TRANSAKTIONSDATENSÄTZE
Artikel 4
Zugriff auf und Abfragen von Bankkontoinformationen durch die zuständigen Behörden
Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.
Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und für die Abfragen durch die zuständigen Behörden
Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfragen durch die zuständigen Behörden
das nationale Aktenzeichen;
Datum und Uhrzeit der Abfrage oder Suche;
Art der für die Abfrage oder Suche verwendeten Daten;
die eindeutige Kennung der Ergebnisse;
den Namen der benannten zuständigen Behörde, die Einsicht in das Register nimmt;
die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage oder Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Beamten, der diese Abfrage oder Suche angeordnet hat, sowie nach Möglichkeit die eindeutige Benutzerkennung des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche.
Artikel 6a
Transaktionsaufzeichnungen
KAPITEL III
INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ZENTRALEN MELDESTELLEN SOWIE ZWISCHEN DEN ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 7
Informationsersuchen der zuständigen Behörden an eine zentrale Meldestelle
Artikel 8
Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die benannten zuständigen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen im Einzelfall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.
Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
Artikel 10
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine benannten zuständigen Behörden die gemäß diesem Artikel ausgetauschten Finanzinformationen oder Finanzanalysen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie angefordert oder bereitgestellt wurden.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jede Weitergabe dieser Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die seine benannten zuständigen Behörden bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats eingeholt haben, an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder für jede Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.
KAPITEL IV
INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol
Artikel 11
Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — in direktem Kontakt zu Europol ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von Europol im Rahmen der Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol im Einzelfall gestellt werden, zu beantworten. Es gilt Artikel 7 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794.
Artikel 12
Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
Artikel 13
Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch nach den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 elektronisch erfolgt über
SIENA oder deren Nachfolgeanwendung, in der Sprache, die bei SIENA Anwendung findet; oder
gegebenenfalls über FIU.Net oder dessen Nachfolgeanwendung.
Artikel 14
Datenschutzanforderungen
KAPITEL V
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 15
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt nur für den Informationsaustausch zwischen benannten zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen nach Kapitel III und den Austausch von Finanzinformationen und Finanzanalysen unter Beteiligung der nationalen Europol-Stellen nach Kapitel IV.
Artikel 16
Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten
Artikel 17
Aufzeichnung von Informationsersuchen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Informationsersuchen nach dieser Richtlinie Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen enthalten mindestens folgende Angaben:
den Namen und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche;
die Bezugnahme auf den nationalen Fall, hinsichtlich dessen die Informationen angefordert werden;
den Gegenstand der Ersuchen und
alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesen Ersuchen nachzukommen.
Die Aufzeichnungen werden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufbewahrt und dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden. Die betreffenden Behörden stellen der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage alle Aufzeichnungen zur Verfügung.
Artikel 18
Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht betroffener Personen auf Auskunft über die betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Überwachung
In diesem Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.
Die Statistiken nach Absatz 1 enthalten in jedem Fall die folgenden Angaben:
Zahl der Abfragen durch die benannten zuständigen Behörden nach Artikel 4;
Daten zur Messung des Umfangs der Ersuchen der unter diese Richtlinie fallenden Behörden, Folgemaßnahmen zu diesen Ersuchen, Zahl der untersuchten Fälle, Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen und Zahl der wegen schwerer Straftaten verurteilten Personen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen;
Daten zur Messung der Zeit, die eine Behörde benötigt, um auf ein Ersuchen nach dessen Eingang zu antworten;
Daten zur Messung der Personal- oder IT-Kosten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Ersuchen, die unter diese Richtlinie fallen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen.
Artikel 20
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Mitgliedstaat seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen im Sinne von Unterabsatz 1 mitgeteilt hat, zu der Auffassung, dass die Verhandlungen die einschlägige Politik der Union unterlaufen oder zu einer Vereinbarung führen könnten, die nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht, so setzt sie den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über solche Verhandlungen und ersuchen die Kommission gegebenenfalls, als Beobachter daran teilzunehmen.
Den Mitgliedstaaten wird gestattet, Vereinbarungen im Sinne von Unterabsatz 1 vorläufig anzuwenden oder zu schließen, sofern sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Ziel und Zweck der einschlägigen Politik der Union nicht beeinträchtigen. Die Kommission erlässt solche Genehmigungsentscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.
Artikel 21
Bewertung
Artikel 22
Ausschussverfahren
Artikel 23
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. August 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 24
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Der Beschluss 2000/642/JI wird mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
( 3 ) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
( 7 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 8 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).