Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32025R1561

Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/28/2025/REV/1

ABl. L, 2025/1561, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1561/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1561/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1561

30.7.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1561 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden Wirtschaftsakteuren für Batterien geltende Sorgfaltspflichten bezüglich der Beschaffung, der Verarbeitung und des Handels mit Kobalt, natürlichem Grafit, Lithium und Nickel für die Batterieherstellung auferlegt. Diese Pflichten sollen ab dem 18. August 2025 gelten.

(2)

In einer Zeit der fortwährenden Veränderung der geopolitischen Landschaft gilt es, zahlreiche Herausforderungen zu meistern, so auch bei der Beschaffung von Rohstoffen. Daher brauchen Batterieerzeuger Zeit, um ihre Lieferketten zu analysieren und erforderlichenfalls anzupassen.

(3)

Die in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten beinhalten Anforderungen in Bezug auf die unabhängige Überprüfung durch notifizierte Stellen. Jedoch nimmt die Benennung solcher notifizierter Stellen mehr Zeit in Anspruch, als erwartet. Von der Kommission nach der Verordnung (EU) 2023/1542 anerkannte Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht würden Wirtschaftsakteuren und notifizierten Stellen die Arbeit erleichtern. Dabei gilt es jedoch, die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Batterierohstoffe weiter auszugestalten und umzusetzen, und sie anschließend dem Anerkennungsverfahren zur Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit durch die Kommission zu unterziehen.

(4)

Um genügend Zeit für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen einzuplanen und Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn der in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.

(5)

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Vorschriften und Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner ermitteln und angehen.

(6)

Die Kommission veröffentlicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 Leitlinien für die Anwendung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus stellt die Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 Leitlinien zur Verfügung, die Leitlinien und bewährte Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht umfassen. Da die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Richtlinie (EU) 2024/1760 für Unternehmen von Bedeutung ist, die an der Lieferkette für Batterien beteiligt sind, sollten die entsprechenden Daten für die Veröffentlichung und die Bereitstellung dieser Leitlinien aufeinander abgestimmt werden.

(7)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zum effektiven Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen bei gleichzeitiger Vermeidung und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Batterien und Altbatterien sowie ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Verordnung (EU) 2023/1542 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit und um so schnell wie möglich Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542

Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird das Datum „18. August 2025“ ersetzt durch das Datum „18. August 2027“;

b)

in Absatz 5 wird das Datum „18. Februar 2025“ ersetzt durch das Datum „26. Juli 2026“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2025.

(3)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).

(4)  Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1561/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top