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Document 32020R1138

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1138 der Kommission vom 27. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die Salomonen in Anhang I aufzunehmen

    C/2020/3334

    ABl. L 248 vom 31.7.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1138/oj

    31.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1138 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2020

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die Salomonen in Anhang I aufzunehmen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.

    In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen dieser Verordnung gelten.

    2.

    Am 17. Februar 2020 stimmte der Rat im Namen der Union dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Pazifik-Staaten zu. Nachdem die Salomonen ihre Beitrittsakte hinterlegt haben, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Salomonen ab dem 17. Mai 2020 vorläufig angewandt.

    3.

    Daher sollten die Salomonen in Anhang I aufgenommen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird nach den Worten „DIE REPUBLIK SEYCHELLEN“ Folgendes eingefügt:

     

    „SALOMONEN“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.


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