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Document 32007D0690

Beschluss 2007/690/GASP des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP über die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia

ABl. L 282 vom 26.10.2007, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/690/oj

26.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/62


BESCHLUSS 2007/690/GASP DES RATES

vom 22. Oktober 2007

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP über die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 über die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Gemeinsamen Aktion in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. April 2007 den Beschluss 2007/244/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP über die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia (2) angenommen, mit dem die Finanzierung der zivilen Komponente der Unterstützungsaktion bis zum 31. Oktober 2007 verlängert wurde.

(2)

Es wurde beschlossen, bis zum Übergang der Mission der Afrikanischen Union zu einer „hybriden“ VN/AU-Operation (UNAMID) die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia bis zum 31. Dezember 2007 fortzusetzen.

(3)

In der Resolution 1769 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007 ist vorgesehen, dass die Übertragung der Befehlsgewalt von der AMIS auf die UNAMID spätestens am 31. Dezember 2007 erfolgen sollte.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ist am 21. September 2007 übereingekommen, dass die zivile Komponente der zivil-militärischen Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia zu dem Zeitpunkt beendet werden sollte, zu dem die Befehlsgewalt von der AMIS auf die UNAMID übertragen wird.

(5)

Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat folglich über die Finanzierung der Fortsetzung der Unterstützungsaktion entsprechend dem oben genannten Zeitplan entscheiden.

(6)

Die Lage, in der die Unterstützungsaktion durchgeführt wird, kann sich verschlechtern, wodurch die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags in Frage gestellt werden könnten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 beträgt 2 125 000 EUR. Mit diesem Betrag wird der Zeitraum des laufenden Mandats der Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (AMIS II) und im Anschluss daran der Zeitraum für die Auflösung der zivilen Komponente der zivil-militärischen Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia abgedeckt.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Ausgaben können ab dem 1. Mai 2007 getätigt werden.

Artikel 2

Der Beschluss 2007/244/GASP des Rates wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxembourg am 22. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/245/GASP des Rates (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 65).

(2)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 63.


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