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Document 32022R2449
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2449 of 13 December 2022 amending Implementing Regulation (EU) No 612/2013 as regards the data registered in messages relating to the registration of economic operators involved in the movements of excise goods released for consumption in one Member State and moved to another Member State to be delivered there for commercial purposes
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2449 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2449 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
C/2022/9182
ABl. L 320 vom 14.12.2022, p. 12–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2449 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird derzeit angewandt, um Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (3) zu kontrollieren. Mit dieser Richtlinie wird die Verwendung des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) auf die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Solche Verbringungen müssen mit Wirkung vom 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender über das EDV-gestützte System zu übermitteln ist. Bis zu diesem Datum gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4), gemäß der diese Verbringungen mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (5) werden die Struktur und der Inhalt des mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments festgelegt und die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben. |
(3) |
Die Struktur und der Inhalt der mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente wurden in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (6) zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (7) in Bezug auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung geregelt. Die Struktur und der Inhalt der elektronischen Verwaltungsdokumente gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 sowie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission (8) festgelegten Vorschriften und Verfahren ersetzen die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009. Im Interesse der Klarheit müssen die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (9) geändert werden. |
(4) |
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sieht für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, elektronische Verzeichnisse mit Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu unterhalten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. |
(5) |
Durch die Verordnung (EU) 2020/261 des Rates (10) wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ausgeweitet und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt, und zwar zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. |
(6) |
Durch die Verordnung (EU) 2021/774 des Rates (11) wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ausgeweitet und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt, und zwar zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. |
(7) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 werden die Informationen dargelegt, die in die Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern, aufzunehmen sind. Der Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung sollte ausgeweitet werden, um die Informationen zu umfassen, die in die Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, aufzunehmen sind. |
(8) |
Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Richtlinie 2008/118/EG mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ersetzt und aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollten die Verweise auf die Richtlinie 2008/118/EG in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 geändert werden. |
(9) |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Meldungen sollte geändert werden, um die neuen Arten von Wirtschaftsbeteiligten einzubeziehen, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. |
(10) |
Einige technische Aktualisierungen des EDV-gestützten Systems sind noch nicht in Anhang I Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 widergespiegelt worden. Die Tabelle sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sind die erforderlichen Codes für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Meldungen betreffend die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in den nationalen Verzeichnissen und dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 festgelegt. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten die Zulassungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von den zuständigen Behörden, und jeder Zulassung wird eine einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zugewiesen. Einem Wirtschaftsbeteiligten kann mehr als eine Art von Zulassung gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können die verschiedenen einmaligen Verbrauchsteuernummern eines Wirtschaftsbeteiligten zwecks Kontrolle und Risikoanalyse unter einer einzigen globalen Verbrauchsteuerkennung zusammenfassen. Aus diesem Grund sollte diesem Anhang eine Codeliste hinzugefügt werden. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Da die Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten Systems ab dem 13. Februar 2023 gelten soll, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (*1) enthaltenen Codes zu verwenden. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“." |
2. |
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1
(2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).
(6) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
(7) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 57).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9)).
(10) Verordnung (EU) 2020/261 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 1)).
(11) Verordnung (EU) 2021/774 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1)).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
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2. |
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Die Tabellen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 1 Allgemeine Anfrage (gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)
Tabelle 2 Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 3)
Tabelle 3 Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt (gemäß Artikel 4)
Tabelle 4 SEED-Statistiken (gemäß Artikel 7 Absatz 2)
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ANHANG II
Anhang II wird wie folgt geändert:
1. |
In Codeliste 1 erhält die Anmerkung zur Tabelle für Feld 1 folgende Fassung: „Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).“. |
2. |
In Codeliste 2 erhält die Anmerkung zur Tabelle für Feld 1 folgende Fassung: „Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).“. |
3. |
Folgende Codeliste 4 wird eingefügt: „Codeliste 4: Globale Verbrauchsteuerkennung
Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636). In Feld 2 ist eine einmalige Kennung anzugeben, die die Verknüpfung der verschiedenen Zulassungsarten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger, registrierter Versender, zertifizierter Versender und zertifizierter Empfänger) eines einzelnen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht.“ |