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Document 32022R2449

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2449 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden

C/2022/9182

ABl. L 320 vom 14.12.2022, p. 12–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2449/oj

14.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2449 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 bezüglich der Daten in Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird derzeit angewandt, um Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (3) zu kontrollieren. Mit dieser Richtlinie wird die Verwendung des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) auf die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Solche Verbringungen müssen mit Wirkung vom 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender über das EDV-gestützte System zu übermitteln ist. Bis zu diesem Datum gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4), gemäß der diese Verbringungen mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (5) werden die Struktur und der Inhalt des mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments festgelegt und die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

(3)

Die Struktur und der Inhalt der mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente wurden in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (6) zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (7) in Bezug auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung geregelt. Die Struktur und der Inhalt der elektronischen Verwaltungsdokumente gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 sowie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission (8) festgelegten Vorschriften und Verfahren ersetzen die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009. Im Interesse der Klarheit müssen die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (9) geändert werden.

(4)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sieht für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, elektronische Verzeichnisse mit Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu unterhalten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

(5)

Durch die Verordnung (EU) 2020/261 des Rates (10) wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ausgeweitet und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt, und zwar zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

(6)

Durch die Verordnung (EU) 2021/774 des Rates (11) wird der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ausgeweitet und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt, und zwar zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 werden die Informationen dargelegt, die in die Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern, aufzunehmen sind. Der Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung sollte ausgeweitet werden, um die Informationen zu umfassen, die in die Meldungen betreffend die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, aufzunehmen sind.

(8)

Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Richtlinie 2008/118/EG mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ersetzt und aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollten die Verweise auf die Richtlinie 2008/118/EG in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 geändert werden.

(9)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Meldungen sollte geändert werden, um die neuen Arten von Wirtschaftsbeteiligten einzubeziehen, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

(10)

Einige technische Aktualisierungen des EDV-gestützten Systems sind noch nicht in Anhang I Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 widergespiegelt worden. Die Tabelle sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sind die erforderlichen Codes für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Meldungen betreffend die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in den nationalen Verzeichnissen und dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 festgelegt. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten die Zulassungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von den zuständigen Behörden, und jeder Zulassung wird eine einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zugewiesen. Einem Wirtschaftsbeteiligten kann mehr als eine Art von Zulassung gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können die verschiedenen einmaligen Verbrauchsteuernummern eines Wirtschaftsbeteiligten zwecks Kontrolle und Risikoanalyse unter einer einzigen globalen Verbrauchsteuerkennung zusammenfassen. Aus diesem Grund sollte diesem Anhang eine Codeliste hinzugefügt werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Da die Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten Systems ab dem 13. Februar 2023 gelten soll, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (*1) enthaltenen Codes zu verwenden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“."

2.

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1.

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„a)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger, einen registrierten Versender, einen zertifizierten Empfänger oder einen zertifizierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:“;

2.

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Angaben zum Code Wirtschaftsbeteiligter (Rolle), aus denen hervorgeht, ob einem registrierten Empfänger oder zugelassenen Lagerinhaber gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*2) die Bewilligung erteilt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen (Datengruppe 2.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).

(*2)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“;"

b)

Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger oder zertifizierten Empfänger oder einem zertifizierten Versender nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben h, l und m der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben:“.

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1

(2)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(7)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 57).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9)).

(10)  Verordnung (EU) 2020/261 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 1)).

(11)  Verordnung (EU) 2021/774 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1)).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 2 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

v-e-VD: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;“.

2.

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Datum Zulassungsbeginn‘ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat ermächtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 herzustellen, zu lagern, zu versenden oder zu empfangen;“;

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚Datum Gültigkeitsbeginn‘ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten vom zuständigen Mitgliedstaat zu einem Ort erklärt wurden, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 hergestellt, versandt oder empfangen werden dürfen;“.

3.

Die Tabellen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD/v-e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

8

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

9

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von v-e-VD

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

‚C_COD_DAT‘

=

Gemeinsame Codeliste

‚C_PAR_DAT‘

=

Gemeinsame Systemparameter

‚ALL‘

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘, ‚5‘, ‚6‘, ‚7‘, ‚8‘ oder ‚9‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘ oder ‚5‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘ oder ‚5‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-/v-e-VD-LISTE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚6‘, ‚8‘ oder ‚9‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Verbrauchsteuerkategorien der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (in einem e-VD-/v-e-VD-Hauptteil)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn <Art des Primärkriteriums> ‚46‘ (Beförderungsart), ist ein bestehender <Code Beförderungsart> in der Liste <BEFÖRDERUNGSARTEN> zu verwenden.

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive/Inaktive und gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen ‚Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung‘

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Vorgangsarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Nationale Verwaltungen

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechungen

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

den Vorgang meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuellen Abschluss

40

=

Gründe für Ablehnung manuellen Abschlusses

41

=

Nationale Verwaltung — Grad Plato

n..2


Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 3)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

=

2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

=

3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

=

4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

 

b

Anfrage Korrelationskennung

C

‚R‘ bei <Meldungsart> ‚3‘ oder ‚4‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

ZULASSUNG

O

 

 

999999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II) Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

4

=

Zertifizierter Versender

5

=

Zertifizierter Empfänger

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

g

Globale Verbrauchsteuerkennung

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

an22

2.1

ẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

C

=

Erstellen

=

U

=

Aktualisieren

=

I

=

Stornieren

=

D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Direktlieferung gestattet

=

2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

n1

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 leer bleiben

X

 

X

2.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

a1

2.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> S600 gilt nur für zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger (siehe Feld 2e) gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

‚R‘, wenn <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die ‚Schlüsselnummer Steuerlager‘ ist eine von <STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager>, sodass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die ‚Schlüsselnummer Steuerlager‘ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von ‚Zugelassener Lagerinhaber‘, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

3.1

MAẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

C

=

Erstellen

=

U

=

Aktualisieren

=

I

=

Stornieren

=

D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

3.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

an1

3.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

999999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

a1

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall

=

2

=

Zertifizierter Versender im Einzelfall

=

3

=

Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

n1

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MAẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

C

=

Erstellen

=

U

=

Aktualisieren

=

I

=

Stornieren

=

D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

4.2

MIT EINZELFALLERMÄCHTIGUNG VERKNÜPFTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER

D

‚O‘, wenn die Ermächtigungen des zertifizierten Empfängers im Einzelfall mit einer Ermächtigung des zertifizierten Versenders im Einzelfall verknüpft werden sollen

‚R‘ in anderen Fällen

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

‚R‘, wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

‚O‘ in anderen Fällen

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <MIT EINZELFALLERMÄCHTIGUNG VERKNÜPFTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER> muss sein:

‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ODER ‚Registrierter Versender‘ für Ermächtigungen des Typs <Registrierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Versender‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Empfänger‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Versender im Einzelfall>

Darüber hinaus muss der Mitgliedstaat der <ZULASSUNG> ein anderer sein als der Mitgliedstaat, für den die <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> registriert ist.

ODER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <MIT EINZELFALLERMÄCHTIGUNG VERKNÜPFTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER> muss sein:

‚Zertifizierter Versender im Einzelfall‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Versender im Einzelfall>

Darüber hinaus muss der Mitgliedstaat der verknüpften <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> ein anderer sein als der Mitgliedstaat, für den die <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> registriert ist.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> S600 gilt nur für zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger (siehe Feld 4a1) gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates.

Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig, muss der <Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

‚W200‘ ODER

‚W300‘

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2


Tabelle 3

Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

Meldung: Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten Einreichung

R

 

Für Einzelheiten siehe Tabelle 2

 

2

ABLEHNUNG

R

 

 

9999x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

Datum Uhrzeit

 

b

Code für Begründung der Ablehnung

R

 

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

Sonstiges

=

8

=

Zulassung bereits vorhanden (Erstellung)

=

9

=

Steuerlager bereits vorhanden (Erstellung)

=

10

=

Einzelfallermächtigung bereits vorhanden (Erstellung)

=

11

=

Zulassung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

12

=

Steuerlager nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

13

=

Einzelfallermächtigung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

26

=

Duplikat festgestellt

=

27

=

Unstimmigkeit zwischen Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerstelle

=

41

=

Steuerlager darf nur von Lagerinhaber benutzt werden

=

42

=

Ungültige Steuerlagernummer

=

43

=

Fehlender zugelassener Lagerinhaber mit Angabe Steuerlager

=

44

=

Verbrauchsteuernummer fehlt

=

45

=

Ungültiger Wert für Verbrauchsteuer-Produktcode

=

46

=

Das Land der Einzelfallermächtigung ist dasselbe wie das des angegebenen Versenders/Empfängers

=

112

=

Falscher Wert (Code)

=

115

=

In dieser Position nicht unterstützt

n..2


Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

STA_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Halbjahr

=

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Quartal

=

2

=

Zweites Quartal

=

3

=

Drittes Quartal

=

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Januar

=

2

=

Februar

=

3

=

März

=

4

=

April

=

5

=

Mai

=

6

=

Juni

=

7

=

Juli

=

8

=

August

=

9

=

September

=

10

=

Oktober

=

11

=

November

=

12

=

Dezember

n..2

3

STA_JE_MS

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

 

h

Anzahl gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

=

4

=

Zertifizierter Versender

=

5

=

Zertifizierter Empfänger

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STA_ALLE_MS

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

 

f

Gesamtzahl gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

=

4

=

Zertifizierter Versender

=

5

=

Zertifizierter Empfänger

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15“


ANHANG II

Anhang II wird wie folgt geändert:

1.

In Codeliste 1 erhält die Anmerkung zur Tabelle für Feld 1 folgende Fassung:

„Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).“.

2.

In Codeliste 2 erhält die Anmerkung zur Tabelle für Feld 1 folgende Fassung:

„Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).“.

3.

Folgende Codeliste 4 wird eingefügt:

„Codeliste 4: Globale Verbrauchsteuerkennung

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Kennung der nationalen Verwaltung, bei der der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist

Alphabetisch 2

PL

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 20

2005764CL78232ERW123

Feld 1 ist der Liste <LÄNDERCODES> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).

In Feld 2 ist eine einmalige Kennung anzugeben, die die Verknüpfung der verschiedenen Zulassungsarten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger, registrierter Versender, zertifizierter Versender und zertifizierter Empfänger) eines einzelnen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht.“


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