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Document 32022R2240
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2240 of 20 October 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2021/1378, Implementing Regulation (EU) 2021/2119 and Implementing Regulation (EU) 2021/2307 as regards the use of the qualified electronic seal for the issuance of certificates (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2240 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2240 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/7392
ABl. L 294 vom 15.11.2022, p. 8–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2240 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 43 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Das elektronische Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (2) bietet die Möglichkeit, die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Zertifikate in elektronischer Form auszustellen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission (3) muss das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden. |
(2) |
Zur Sicherung der den Unternehmern und Unternehmergruppen ausgestellten Zertifikate ist es geboten, für die Ausstellung dieser Zertifikate die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorzuschreiben. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (5) müssen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, ab dem 1. Januar 2023 eine Bescheinigung in elektronischer Form mithilfe von TRACES ausstellen. |
(5) |
Um die diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern ausgestellten Bescheinigungen zu sichern, sollte für die Ausstellung dieser Bescheinigungen die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels vorgeschrieben werden. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass die Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Für die Kontrollbescheinigung in Papierform und die Teilkontrollbescheinigungen in Papierform, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (6) mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen sind, wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission (7) die Übergangsbestimmungen bis zum 30. November 2022 verlängert, damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können. Diese Verlängerung sollte sich auch in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (8) enthaltenen Hinweisen zum Ausfüllen des Musters der Teilkontrollbescheinigung widerspiegeln. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 wurde auch die Möglichkeit, dass eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln kann, bis zum 30. November 2022 verlängert. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Da der Übergangszeitraum für Bescheinigungen in Papierform und die Ausnahmeregelung für die Ukraine am 30. Juni 2022 auslaufen, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 gelten. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Das in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat muss ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) tragen; (*1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“." |
2. |
In Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2023.“ |
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer iii angefügt:
(*2) * Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“." |
2. |
In Artikel 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii gilt ab dem 1. Juli 2023.“ |
3. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307
In Teil II des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 wird in Absatz 4 der Hinweise zu Feld 12 und in Absatz 2 der Hinweise zu Feld 13 das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „30. November 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24).
(4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 30).
ANHANG
ANHANG I
MUSTER DER BESCHEINIGUNG
BESCHEINIGUNG FÜR UNTERNEHMER, UNTERNEHMERGRUPPEN UND AUSFÜHRER IN DRITTLÄNDERN FÜR ERZEUGNISSE, DIE ALS ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE ODER UMSTELLUNGSERZEUGNISSE IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN SOLLEN
Teil I: Verbindliche Angaben
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Name des Erzeugnisses und/oder Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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Dieses Dokument wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (3) ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Unternehmer, die Unternehmergruppe oder der Ausführer (Nichtzutreffendes streichen) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhält. |
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Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder qualifiziertes elektronisches Siegel |
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10. |
Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848
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Teil II: Spezifische optionale Angaben
Eine Angabe oder mehrere Angaben, die auf Beschluss der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu ergänzen ist bzw. sind, die die Bescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 für den Unternehmer, die Unternehmergruppe oder den Ausführer ausstellt.
1. Erzeugnismenge
Name des Erzeugnisses und/oder KN-Code gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Erzeugnisse im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 |
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Geschätzte Menge in Kilogramm, Litern oder gegebenenfalls in Stückzahl |
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2. Informationen zur landwirtschaftlichen Fläche
Name des Erzeugnisses |
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Fläche in Hektar |
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3. Liste der Betriebsstätten oder Einheiten, in denen der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Tätigkeiten durchführt
Anschrift oder Lage |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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4. Informationen über die Tätigkeit(en), die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ausübt, und Angaben dazu, ob die Tätigkeit(en) im eigenen Auftrag oder als Subunternehmer, der die Tätigkeit(en) für einen anderen Unternehmer durchführt, ausgeübt wird bzw. werden, wobei der Subunternehmer für die ausgeübte(n) Tätigkeit(en) verantwortlich bleibt
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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5. Informationen über die Tätigkeit(en), die vom Subunternehmer ausgeübt werden
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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6. Liste der Subunternehmer, die für den Unternehmer oder die Unternehmergruppe (eine) Tätigkeit(en) ausüben, für die der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verantwortlich bleibt und für die er/sie diese Verantwortung nicht auf den Subunternehmer übertragen hat
Name und Anschrift |
Beschreibung der Tätigkeit(en) gemäß Teil I Feld 5 |
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7. Information über die Akkreditierung der Kontrollstelle gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848
a) |
Name der Akkreditierungsstelle, |
b) |
Hyperlink zur Akkreditierungsurkunde. |
8. Weitere Angaben
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(1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).