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Document 52021PC0802

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

    COM/2021/802 final

    Brüssel, den 15.12.2021

    COM(2021) 802 final

    2021/0426(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2021) 430 final} - {SWD(2021) 453 final} - {SWD(2021) 454 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) stellt im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ einen Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021 dar und ergänzt die anderen Bestandteile des im Juli 2021 vorgeschlagenen Pakets 1 , in dem die Vision für die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 dargelegt wird. Wie bereits im Klimaschutzplan 2 dargelegt, ist die Richtlinie ein wichtiges Rechtsinstrument zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050. Sie knüpft an Schlüsselkomponenten der drei Schwerpunktbereiche 3 der Strategie für eine Renovierungswelle 4 an, einschließlich der Absicht, verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vorzuschlagen, nachdem eine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, in der der Umfang, der Zeitplan, die schrittweise Einführung und begleitende Unterstützungsmaßnahmen untersucht wurden. Angesichts der Notwendigkeit angemessener Konsultations- und Folgenabschätzungsverfahren konnte die vorgeschlagene Überarbeitung erst kurze Zeit nach der im Juli 2021 erfolgten Annahme der ersten Initiativen des „Fit für 55“-Pakets vorgenommen werden.

    Der Vorschlag ist von besonderer Bedeutung, da auf Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Energiebereich entfallen. In der EU entfallen 80 % des Energieverbrauchs der Haushalte auf Heizung, Kühlung und Warmwasser. Um Europa widerstandsfähiger zu machen, müssen Gebäude in der EU renoviert werden, damit ihre Gesamtenergieeffizienz erhöht und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird. Gebäuderenovierungen sind ein entscheidender Faktor, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu verringern, Emissionen zu reduzieren und Energiekosten zu senken. Durch Renovierungen werden zudem Arbeitsplätze vor Ort geschaffen und wirtschaftliches Wachstum generiert. Angesichts der langen Vorlaufzeit, die erforderlich ist, um Veränderungen im Bausektor herbeizuführen, ist eine rechtzeitige Überarbeitung der Richtlinie erforderlich, um die Verwirklichung der im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets gesetzten Ziele zu unterstützen.

    1.1.Zusammenspiel des „Fit für 55“-Pakets und insbesondere des neuen Emissionshandelssystems

    Das „Fit für 55“-Paket besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter Vorschläge und wird durch eine Folgenabschätzung untermauert, die den Zusammenhängen zwischen den Teilen des Gesamtpakets Rechnung trägt. Gemäß der Folgenabschätzung 5 würde die Überbetonung einer stärkeren Regulierung zu unnötig hohen wirtschaftlichen Belastungen führen, während die CO2-Bepreisung alleine nicht ausreichen würde, um anhaltendes Marktversagen und nichtwirtschaftliche Hindernisse zu überwinden. Der gewählte Policy-Mix weist daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Bepreisung, Zielvorgaben, Normen und Unterstützungsmaßnahmen auf. Die vorgeschlagene Überarbeitung der EPBD ist in den gleichen Rahmen eingebettet. Folglich würde eine Änderung dieses ausgewogenen Verhältnisses im Gesamtpaket eine Anpassung innerhalb der verschiedenen Politikbereiche erforderlich machen. Eine Schwächung der Preisgestaltung und der Zielvorgaben für Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung des Gebäudesektors würde bei der Überarbeitung der EPBD entsprechend strengere Regulierungsmaßnahmen erfordern, insbesondere in Bezug auf den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz.

    Die einschlägigen Folgenabschätzungen der Kommission haben gezeigt, dass das Erreichen der Ziele ohne ein CO2-Preissignal für Heizstoffe, so wie es das vorgeschlagene neue Emissionshandelssystem (EHS) für Gebäude und Straßenverkehr vorsieht, kostspieliger und weniger sicher wäre. Dies funktioniert am besten in Verbindung mit Regulierungsmaßnahmen der EU und ergänzenden nationalen Maßnahmen, wie sie durch die vorgeschlagenen ehrgeizigeren Ziele in der Lastenteilungsverordnung (ESR), der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) gefördert werden.

    Das neue EHS schafft wirtschaftliche Anreize für die Dekarbonisierung von Gebäuden und generiert Einnahmen für die öffentliche Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Haushalte. Mit der überarbeiteten EPBD werden nichtwirtschaftliche Hindernisse für Renovierungen angegangen. 6 Sie schafft einen geeigneten Rahmen für die finanzielle Unterstützung von Renovierungen, ohne dass die erforderlichen Mittel direkt mobilisiert werden. Eine überarbeitete EPBD könnte erheblich zur Verwirklichung der Ziele für 2030 beitragen. Aus der EPBD-Folgenabschätzung 7 geht hervor, dass ohne eine Überarbeitung der EPBD die insgesamt erforderlichen Emissionsreduktionen im Wohn- und Dienstleistungssektor um etwa die Hälfte des zur Verwirklichung des Ziels bis 2030 erforderlichen Niveaus verfehlt würden.

    Ohne diese Überarbeitungen wären mehr Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich, um diese Lücke zu schließen, doch die Unsicherheit in Bezug auf ihre Wirksamkeit, Aktualität und Kohärenz mit dem im Europäischen Klimagesetz 8 verankerten Dekarbonisierungsziel bis 2050 würde die Anreize für eine rasche Erhöhung der Renovierungsquoten schmälern. Ohne verstärkte Regulierungsmaßnahmen der EU oder der Mitgliedstaaten, die die Renovierungsquote erhöhen, müsste der CO2-Preis höher sein 9 , und letztlich würden nichtwirtschaftliche Hindernisse für Renovierungen nicht beseitigt.

    Es wird wichtig sein, die Kohärenz aller gebäudebezogenen Bestimmungen des Pakets während der Verhandlungen zu wahren, um sich auf einen kohärenten und soliden Rahmen für Gebäude zu einigen und die Ziele der EU für 2030 und 2050 zu erreichen.

    1.2.Fragen im Zusammenhang mit Schutzbedürftigkeit, Erschwinglichkeit und Energiearmut

    Eine der wichtigsten Neuerungen im Zuge der Überarbeitung ist die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, die maßgeblich zur erforderlichen Umgestaltung des Sektors beitragen werden. Die Gebäuderenovierung hat zwei allgemein anerkannte positive Auswirkungen auf die Wirtschaft: 1. die Senkung der Energiekosten und damit die Verringerung der Energiearmut und 2. die Wertsteigerung energieeffizienterer Gebäude. Weitere Vorteile sind eine bessere Lebensqualität und durchschnittlich kürzere Leerstände.

    Die Vorteile niedrigerer Energierechnungen sind vor dem Hintergrund hoher Energiepreise noch wichtiger. Menschen, die in Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz leben, und Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, würden von renovierten und besseren Gebäuden sowie von geringeren Energiekosten profitieren und vor weiteren Marktpreiserhöhungen und -schwankungen besser geschützt sein.

    Andererseits könnten die Vermieter versucht sein, Renovierungskosten an die Mieter weiterzugeben, sodass diese für die Vorabinvestitionen aufkommen. Außerdem könnte eine stärkere Fokussierung auf die Behebung von Mängeln an bestehenden Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz deren Preise bei Markttransaktionen weiter senken, auch wenn bereits heute eine gewisse Korrelation zwischen den Gesamtenergieeffizienzklassen und dem Wert besteht.

    Die EU-weiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz wurden sorgfältig konzipiert, um mögliche negative soziale Auswirkungen abzufedern und ihren sozialen Nutzen zu maximieren, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung oder sogar Verhinderung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch einen angemessenen Förderrahmen zu unterstützen, der finanzielle Unterstützung, technische Hilfe, die Beseitigung von Hindernissen und die Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere für die schutzbedürftigsten Haushalte, umfasst.

    Im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne wird darauf geachtet werden, die Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Menschen und des Anteils der Bevölkerung mit unangemessenem Wohnraum (z. B. mit undichten Wänden oder Dächern) oder unangemessenen thermischen Komfortbedingungen zu überwachen. Die Pläne werden einen Überblick über die nationalen Strategien und Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte, zur Verringerung der Energiearmut und zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit von Wohnraum geben.

    Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik und den Maßnahmen aller EU-Instrumente zur Förderung eines sozial gerechten Übergangs. Dazu gehören die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Richtziele zur Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Rahmen der nationalen Energie- und Klimapläne und geplante Investitionen zur Abmilderung der Verteilungseffekte und zur Förderung struktureller Lösungen (insbesondere energetische Renovierung von Gebäuden, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Dekarbonisierung ihrer Wärme- und Kältesysteme), um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Einklang mit den vorgeschlagenen Klima-Sozialplänen zu verringern, sowie die Beratungsplattform Energiearmut, die die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Verringerung und Überwachung der Energiearmut unterstützt.

    1.3.Verfügbarkeit von Finanzmitteln, EU-Mitteln und nationalen Unterstützungsmaßnahmen

    Der Vorschlag ist gut mit anderen einschlägigen Instrumenten abgestimmt, insbesondere in Bezug auf EU- und nationale Mittel. Dank der in allen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Komponenten der starken Leitinitiative „Renovieren“ mobilisiert die Aufbau- und Resilienzfazilität erhebliche Investitionen in die Gebäuderenovierung. Diese Investitionen werden bis 2025/2026 fortgesetzt, wodurch der Weg für Verbesserungen geebnet wird, die durch die EPBD ausgelöst werden.

    Im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) stehen EU-Mittel für verschiedene Programme zur Verfügung, in denen der Gebäudesektor als Priorität eingestuft wurde. Von entscheidender Bedeutung sind diesbezüglich die Regionalfonds im Rahmen der Kohäsionspolitik, der Fonds für einen gerechten Übergang und das Programm InvestEU. Ergänzt werden die Programme durch die spezielle technische Hilfe und die Unterstützung der nationalen öffentlichen Verwaltungen durch die Europäische Kommission, um die notwendigen Reformen und die Vorbereitungen für wirksame Investitionen zu erleichtern.

    Der vorgeschlagene neue Klima-Sozialfonds des EHS würde die Lücke zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Übergang zwischen dem aktuellen MFR und dem Zeitraum nach 2027 schließen und 72,2 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2032 mobilisieren, um Haushalte, insbesondere diejenigen, die in Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz leben, zu unterstützen. Dieser Fonds würde die Anfangskosten decken und einkommensschwachen Haushalten die Einhaltung der in der EPBD vorgeschlagenen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz erleichtern. Die Investitionen im Rahmen der nationalen Klima-Sozialpläne werden ein integraler Bestandteil der Finanzierungsmaßnahmen sein, die im Rahmen der EPBD in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen enthalten sind.

    Um gemäß dem delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eingestuft zu werden, müssen Gebäuderenovierungen entweder zu 30 % Energieeinsparungen führen, bei größeren Renovierungen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz erfüllen oder aus spezifischen Einzelmaßnahmen bestehen, die als nachhaltig eingestuft werden. Renovierungen zur Einhaltung der vorgeschlagenen unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen in der Regel den Kriterien der EU-Taxonomie für Gebäuderenovierungstätigkeiten.

    Darüber hinaus überarbeitet die Kommission derzeit den einschlägigen Rahmen für staatliche Beihilfen, damit dieser den Erfordernissen der überarbeiteten EPBD und insbesondere den Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf EU-Ebene besser gerecht wird. Die sich daraus ergebenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen wären wichtig, um Anreize für die frühzeitige Einhaltung der auf EU-Ebene festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz im Zusammenhang mit der Verbesserung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz zu schaffen.

    1.4.Ziele des Vorschlags

    Die Hauptziele dieser Überarbeitung sind die Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Endenergieverbrauchs von Gebäuden bis 2030 und die Festlegung einer langfristigen Vision für Gebäude im Hinblick auf die EU-weite Klimaneutralität bis 2050. Um diese Hauptziele zu erreichen, stützt sich die Initiative auf mehrere spezifische Ziele: Steigerung der Quote und des Umfangs von Gebäuderenovierungen, Verbesserung der Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden und Gewährleistung, dass alle Gebäude den Anforderungen für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 entsprechen. Eine verstärkte finanzielle Unterstützung, Modernisierung und Systemintegration sind Hebel, um diese Ziele zu erreichen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Wie vorstehend erläutert, zielt die vorgeschlagene Überarbeitung darauf ab, sowohl Push- als auch Pull-Faktoren zu fördern, um die Dekarbonisierung von Gebäuden in Verbindung mit den in der Lastenteilungsverordnung festgelegten Anreizen für nationale Maßnahmen und den Auswirkungen der CO2-Bepreisung im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude und Straßenverkehr zu unterstützen. 10 Mit dem Vorschlag wird ein bestehendes Rechtsinstrument überarbeitet. Somit kann mit dem Vorschlag kein Ziel ersetzt werden, wie es bei der Lastenteilungsverordnung der Fall ist, sondern lediglich die Verwirklichung von Zielen unterstützt werden. Der Vorschlag geht Hand in Hand mit dem vorgeschlagenen neuen EHS, wobei der eine Rechtsakt die Dekarbonisierung von Heizstoffen und -technologien und der andere die Verringerung des Energieverbrauchs fördert.

    In der EPBD wird die allgemeine Vision für neue und bestehende Gebäude festgelegt, die auf alle gebäudebezogenen Bestimmungen der anderen „Fit für 55“-Initiativen 11 Anwendung findet. Durch eine Ausweitung der Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor wird die EPBD auch zur Verwirklichung der in der Energieeffizienzrichtlinie (EED) festgelegten Gesamtenergieeffizienzziele beitragen. Durch die höhere Zahl von Renovierungen, die durch den Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und durch die Anforderung ausgelöst wird, dass in neuen Gebäuden Heizungsanlagen ohne direkte Treibhausgasemissionen installiert und erneuerbare Energien integriert werden müssen, um Nullemissionsgebäude zu erhalten, wird die Verwirklichung des indikativen Ziels für 2030 für den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ermöglicht. Mit dem Vorschlag wird der Austausch ineffizienter mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel durch Anlagen ohne direkte Treibhausgasemissionen wie Wärmepumpen und andere auf erneuerbaren Energieträgern basierende Technologien unterstützt.

    Mit dem Vorschlag wird die private Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen in und neben Gebäuden aufgerüstet, wodurch die aktualisierte Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) ergänzt wird, in der ehrgeizigere Ziele in Bezug auf die Gesamtziele, einschließlich der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, festgelegt werden. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem neuen EU-Rahmen für die Mobilität in der Stadt enthält der Vorschlag auch Bestimmungen zur Verbesserung der Infrastruktur zum Abstellen von Fahrrädern.

    Gleichermaßen ergänzt der Vorschlag Produktvorschriften, z. B. die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung, die Anreize für Verbraucher schafft, für die Installation in Gebäuden energieverbrauchsrelevante Produkte und Geräte der besten Energieeffizienzklasse zu erwerben. Die EPBD steht im Einklang mit der Ökodesign-Richtlinie, in der Energieeffizienzanforderungen und andere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt sind, insbesondere für gebäudetechnische Systeme (z. B. Heizkessel, Wärmepumpen oder Lichtquellen) und für in Gebäuden verwendete Geräte (z. B. Haushaltsgeräte). Die Leistung von Bauprodukten wird in der Bauprodukteverordnung geregelt, und der Vorschlag trägt durch die Bestimmungen zur Stärkung der Klimaresilienz von Gebäuden auch in diesem Bereich zu kontinuierlichen Fortschritten bei der Anpassung an den Klimawandel bei.

    Parallel dazu werden die gestärkten Informationsinstrumente der EPBD, zu denen auch ein CO2-Parameter gehören wird, Finanzinvestoren dabei helfen, die Vorteile der Dekarbonisierung von Gebäuden zu monetarisieren, und Haushalte oder kommerzielle Akteure dabei unterstützten, die wirtschaftlichen Vorteile von Gebäuderenovierungen und ihre Rückzahlungspläne besser zu berücksichtigen. Diese Aspekte stehen auch im Einklang mit den gebäudebezogenen Elementen der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten 12 .

    2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für die Politik der Union im Energiebereich bildet. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die „Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie [die] Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“ (Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV).

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    2.1.    Handlungsbedarf auf EU-Ebene

    Die Energiepolitik fällt in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten und ist ein fest etablierter Bereich der EU-Politik. Ein Großteil der vorgeschlagenen Änderungen der EPBD verdeutlicht die Notwendigkeit ihrer Aktualisierung, um den ehrgeizigeren Klima- und Energiezielen der EU Rechnung zu tragen. Dies ergänzt die Tatsache, dass die von der Kommission im September 2020 veröffentlichte EU-weite Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne 13 ergab, dass die Ambitionen in Bezug auf die Energieeffizienz noch nicht ausreichend sind. So besteht gegenüber dem derzeit geltenden Unionsziel für 2030 eine Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch. Daher sind weitere EU-Maßnahmen in der überarbeiteten EPBD im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion 14 erforderlich.

    Gebäude sind lokale Infrastrukturen, aber unzureichende Renovierungsquoten und ein unzureichender Renovierungsumfang sind ein gemeinsames Problem, dem alle Mitgliedstaaten in der EU gegenüberstehen. Die zugrunde liegenden Ursachen sind zumeist nichtwirtschaftlicher Art und in allen Mitgliedstaaten relevant. Die Festlegung eines gemeinsamen EU-Rahmens für den Dekarbonisierungspfad von Gebäuden und die damit verbundenen Anforderungen bei gleichzeitiger Ermöglichung der Anpassung an die nationalen Gegebenheiten würde somit für alle Akteure entlang der gesamten Lieferkette der Renovierung und des Baus die dringend benötigte Sicherheit und für alle Interessenträger – von der Industrie bis hin zu lokalen und nationalen Arbeitskräften, privaten Investoren und Finanzinstituten – Vorhersehbarkeit schaffen und ihre Handlungsbereitschaft stärken. Die Erfahrungen mit den langfristigen Renovierungsstrategien haben gezeigt, wie wichtig es ist, die richtige Mischung aus Flexibilität und harmonisierten Anforderungen zu gewährleisten, um in allen Mitgliedstaaten ausreichende Anstrengungen zur Erreichung der Ziele auf EU-Ebene anzuregen.

    2.2.    EU-Mehrwert

    Ein gestärkter gemeinsamer EU-Rahmen wird den Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Ambitionsniveau Anreize bieten, die Energiewende hin zu energieeffizienteren und leistungsfähigeren Gebäuden in koordinierter Weise und im erforderlichen Umfang zu beschleunigen.

    Ausreichend starke regulatorische Signale – sowohl für den bestehenden Gebäudebestand als auch für neue Gebäude – werden Investitionen in die Gebäuderenovierung ankurbeln, Arbeitsplätze schaffen, Innovationen stimulieren, die Vorteile des Binnenmarkts für Bauprodukte und -geräte verstärken und sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und der damit verbundenen Sektoren auswirken. Zudem werden diese Signale zusammen mit einer aufgrund harmonisierter Vorgaben verstärkten „gemeinsamen Sprache“ und dem Zugang zu Informationen sicherstellen, dass der Gebäudesektor seine Treibhausgasemissionen auf die kosteneffizienteste Weise, z. B. durch Skaleneffekte, verringert.

    Im Gegensatz zu Gebäuden haben die gebäudebezogenen Finanzierungen sowie die darin installierten Technologien und Lösungen – von der Isolierung über Wärmepumpen bis hin zu effizienten Verglasungen oder Photovoltaikpaneelen – grenzübergreifenden Charakter. Die Maßnahmen der EU führen zu einer Modernisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bausektor, um die Dekarbonisierungsziele zu erreichen und somit weltweit größere Märkte für innovative Produkte zu erschließen und Kostensenkungen zu ermöglichen, wenn sie am dringendsten benötigt werden, sowie zu industriellem Wachstum.

    Schließlich bringt das Handeln der EU im Rahmen der überarbeiteten EPBD zahlreiche Vorteile mit sich: Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger, Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung, Verringerung der Energiearmut, soziale Inklusion, verbesserte Lebensbedingungen, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Klimaresilienz, Senkung des Energieverbrauchs und der Energiekosten. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ 15 , in der dazu aufgerufen wird, die Nachhaltigkeit von Gebäuden und der baulichen Umwelt mit Lebensqualität und sozialer Inklusion zu verbinden.

    Verhältnismäßigkeit

    Die im Legislativvorschlag enthaltenen Maßnahmen werden als verhältnismäßig betrachtet und bauen auf dem derzeitigen Konzept der ursprünglichen Richtlinie von 2002 und den Überarbeitungen von 2010 und 2018 auf. Wie in Abschnitt 3 dargelegt, wurden die Bedenken, die der Ausschuss für Regulierungskontrolle in seinen negativen Stellungnahmen zur Verhältnismäßigkeit und zum Grad der EU-Harmonisierung der im beigefügten Folgenabschätzungsbericht genannten bevorzugten Option geäußert hat, durch eine Änderung des Vorschlags ausgeräumt, um die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag führt zu wesentlichen Änderungen an der EPBD, die bereits 2018 16 geändert wurde. Der vorliegende Vorschlag betrifft daher eine Neufassung der bestehenden Richtlinie im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission gemäß Nummer 46 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 17 . Der neue Rechtsakt wird die frühere Richtlinie 2010/31/EU ersetzen und aufheben.

    3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die EPBD wurde 2016 bewertet 18 . Die Maßnahmen, die sich aus der letzten Überprüfung der im Jahr 2018 angenommenen EPBD ergeben, wurden kürzlich (2020) umgesetzt, sodass keine ausreichenden Daten über ihre Auswirkungen erhoben werden konnten, die eine neue Bewertung erforderlich machen würden.

    Konsultation der Interessenträger

    Es wurden ergänzende Methoden angewandt, um einen umfassenden Konsultationsprozess zu ermöglichen, der es allen Interessenträgern ermöglicht, ihre Meinung zu äußern.

    Am 22. Februar 2021 wurde auf dem Portal der Kommission „Ihre Meinung zählt“ eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Roadmap) veröffentlicht. Die Frist für diesbezügliche Rückmeldungen betrug vier Wochen und es gingen 243 Antworten ein.

    Am 30. März 2021 wurde auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ für die Dauer von zwölf Wochen eine öffentliche Konsultation veröffentlicht, die auf einem strukturierten Online-Fragebogen im Rahmen des EU-Umfragetools basierte und im Einklang mit den Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung erstellt wurde. Die Konsultation umfasste Multiple-Choice-Fragen und frei beantwortbare Fragen zum Anwendungsbereich sowie zur Art und Gestaltung möglicher politischer Optionen. Wie die Folgenabschätzung (Roadmap) stand auch diese Konsultation allen für Rückmeldungen offen. Es gingen 535 Antworten ein. Der Großteil der Teilnehmer bestand aus Unternehmensverbänden und Unternehmen (52 %), gefolgt von EU-Bürgerinnen und -Bürgern (15 %), NRO (12 %) und lokalen und nationalen Behörden (7 %).

    Zwischen dem 31. März und dem 3. Juni 2021 fanden fünf zielgerichtete Workshops statt. Diese Veranstaltungen wurden thematisch organisiert, um spezifische Bereiche für politische Maßnahmen zu behandeln: „Entwicklung einer Vision für Gebäude und einen dekarbonisierten Gebäudebestand“, „Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude“, „Stärkung der Gebäudeinformationsinstrumente (mit Schwerpunkt auf Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz)“, „Förderung des ökologischen und digitalen Wandels“ und „Zugängliche und erschwingliche Finanzierung – Energiearmut“. An jedem Workshop nahmen durchschnittlich mehr als 200 Teilnehmer teil.

    Auf Ad-hoc-Basis fand eine weitergehende Zusammenarbeit mit Interessenträgern statt.

    Die Kommission unterrichtete auch die nationalen Delegationen und Verwaltungen und holte ihre Stellungnahmen im Rahmen der Sitzungen der Gruppe „Energie“, des Ausschusses „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ und der Plenarsitzungen zur konzertierten Aktion ein.

    3.1.    Zusammenfassung der Stellungnahmen der Interessenträger

    Eine deutliche Mehrheit der im Rahmen der öffentlichen Konsultation Befragten sprach sich für Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz aus (75 % der Befragten). 61 % der Teilnehmer vertraten die Auffassung, dass die Bestimmungen der EPBD zu den langfristigen Renovierungsstrategien geändert werden sollten, und 89 % befürworteten die Option, die Überwachung der von den Mitgliedstaaten in ihren langfristigen Renovierungsstrategien festgelegten Ziele zu verstärken. 84 % befürworteten die Definition von Nullemissionsgebäuden in der EPBD. 73 % der Befragten waren der Ansicht, dass die EPBD dazu beitragen könnte, ein breiteres Spektrum an gebäudebezogenen Gesamtenergieeffizienzdaten zur Verfügung zu stellen und zugänglich zu machen. Eine klare Mehrheit (65 %) war der Meinung, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aktualisiert und ihre Qualität verbessert werden müssen. Ein noch größerer Teil der Befragten (76 %) unterstützte eine Harmonisierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz.

    Über zwei Drittel der Befragten (68 %) befürworteten die Aufnahme von Maßnahmen zur Berichterstattung über CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus (Herstellung und Bau, Nutzung und Ende der Lebensdauer) in die EPBD. Bezüglich der Elektromobilität sprachen sich die Befragten generell für strengere Anforderungen aus. Mehr als drei Viertel (77 %) sprachen sich dafür aus, die Mittel für Renovierungen an den Renovierungsumfang zu koppeln, 68 % waren der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, eine rechtliche Definition des Begriffs „umfassende Renovierung“ vorzusehen. Was die Finanzierung betrifft, so wurde auch in den Workshops allgemein die Auffassung vertreten, dass diese durch eine Kombination aus direkten Zuschüssen, Steueranreizen, Energieeffizienzhypotheken und anderen Anreizmechanismen leichter zugänglich sein und mit Bestimmungen über den Zugang zu zentralen Anlaufstellen verknüpft werden sollte. Als wichtigste politische Maßnahme zur Bekämpfung der Energiearmut wurde eine gezielte finanzielle Unterstützung für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen ermittelt.

    Die in den Workshops geäußerten Ansichten stimmten mit den im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingeholten Stellungnahmen im Hinblick auf die allgemeine Ausrichtung überein und lieferten nützliche zusätzliche Erkenntnisse.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Dieser Vorschlag baut auf der 2016 vorgenommenen Bewertung sowie auf Daten und Erfahrungen aus der Umsetzung der EPBD auf. Die Gemeinsame Forschungsstelle leistete Unterstützung bei der Analyse und Bewertung der Einhaltung und der nationalen Verfahren. Im Rahmen der konzertierten Aktion der EPBD wurden die nationalen Erfahrungen mit der Umsetzung der EPBD analysiert. Darüber hinaus stützt sich die Kommission auf einen wachsenden Bestand an empirischen Studien, die einem Peer-Review unterzogen wurden, sowie auf mehrere laufende oder kürzlich abgeschlossene Unterstützungsverträge.

    Die quantitative und qualitative Bewertung der Auswirkungen und Verwaltungskosten sowie die Analyse der Beiträge der Interessenträger wurden durch einen spezifischen Vertrag über die technische Unterstützung 19 gestützt. Die Analyse im Rahmen dieses Vertrags wurde anhand einer Reihe von Modellierungsinstrumenten durchgeführt, um den Gebäudebestand und die makroökonomischen und sozialen Auswirkungen im weiteren Sinne darzustellen. Die wichtigsten Statistiken und Daten, die auch zur Ergänzung des den verwendeten Modellen zugrunde liegenden Datensatzes verwendet wurden, beziehen sich auf die Indikatoren der Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand und EUROSTAT-Indikatoren. Die Ergebnisse mehrerer laufender Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 finanziert werden, wurden ebenfalls bewertet und flossen in die Analyse ein.

    Dieser Vorschlag stützt sich zudem auf die Erkenntnisse, die im Rahmen der Folgenabschätzung des Klimazielplans für 2030 gesammelt wurden, sowie auf einschlägige Erkenntnisse aus anderen Initiativen des Grünen Deals. Wie bei anderen Vorschlägen des „Fit für 55“-Pakets wird bei der Bewertung das aktualisierte EU-Referenzszenario berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine Projektion der Entwicklung der Energiesysteme der EU und der Mitgliedstaaten sowie ihrer Treibhausgasemissionen ausgehend vom derzeitigen politischen Rahmen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19.

    Folgenabschätzung

    Die Analyse der Folgenabschätzung bestätigte, dass der Rahmen der Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht ausreicht, um die Klimaziele für 2030 zu erreichen. Insbesondere gibt es keine spezifische Maßnahme zur Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, die die energetische Renovierung von Gebäuden behindern.

    Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission zweimal vorgelegt. Nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme gab der Ausschuss eine zweite endgültige negative Stellungnahme 20 ab, in der er betonte, dass politische Leitlinien erforderlich sind, um festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen der Vorschlag für die Überarbeitung der EPBD weiterverfolgt werden kann. Der Ausschuss erklärte, dass er an seiner negativen Stellungnahme festhalte, da es im Entwurf des Folgenabschätzungsberichts nicht gelungen war, 1) die Lücke, die die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angesichts der übrigen Vorschläge im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets zu schließen hätte, eindeutig zu bestimmen, 2) die Notwendigkeit harmonisierter Maßnahmen auf EU-Ebene angesichts der Heterogenität des Bausektors in den Mitgliedstaaten auf überzeugende Art und Weise aufzuzeigen und 3) die Gründe für die Auswahl der einzelnen Komponenten des bevorzugten Pakets politischer Optionen hinreichend darzulegen.

    Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission ermächtigen den Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, die Fortsetzung einer Initiative zu genehmigen, die Gegenstand einer zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle war.

    Aufgrund der politischen Bedeutung dieser Initiative, ihrer Rolle innerhalb des „Fit für 55“-Pakets vom Juli 2021, der Dringlichkeit von Maßnahmen im Bereich der Gebäuderenovierung und der Tatsache, dass dem vom Ausschuss für Regulierungskontrolle zum Ausdruck gebrachten Bedarf an politischen Leitlinien in dem angepassten Legislativvorschlag zufriedenstellend entsprochen werden könnte, hielt es die Kommission – auch angesichts der Zustimmung des Vizepräsidenten für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau – für angebracht, mit der Überarbeitung der EPBD fortzufahren.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Feststellung des Ausschusses über die unzureichende Klarheit in Bezug auf die Rolle der EPBD innerhalb des „Fit für 55“-Pakets eher eine Bewertung der Qualität des Entwurfs des Folgenabschätzungsberichts und keine Äußerung grundlegender Bedenken hinsichtlich des gesamten Policy-Mix des „Fit für 55“-Pakets darstellt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle um eine Bewertung der Qualität des Entwurfs der Folgenabschätzung und nicht um eine Bewertung der entsprechenden Legislativvorschläge handelt. Das Zusammenspiel zwischen Regulierungsmaßnahmen, Preisbildungsmechanismen und Zielen wurde in den vorstehenden Abschnitten dieser Begründung erläutert. Dieses Zusammenspiel bildet den Rahmen für die vorgeschlagene Überarbeitung der EPBD, so wie es auch bei allen anderen Vorschlägen des „Fit für 55“-Pakets der Fall war, die alle durch jeweilige Folgenabschätzungsberichte gestützt wurden, welche vom Ausschuss positiv bewertet wurden.

    Die Kommission hat die Auffassung des Ausschusses, der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts enthalte keine hinreichend fundierten Belege für die Wahl der bevorzugten politischen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das darin vorgeschlagene Maß an EU-Harmonisierung, sorgfältig geprüft. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission von der im Entwurf der Folgenabschätzung genannten Option abgewichen, eine schrittweise und zeitlich begrenzte Verschärfung der EU-Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für bestimmte Gebäudearten sowie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung nationaler Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für alle anderen Gebäude einzuführen. Die Einführung nationaler Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz wird nun als freiwillige Maßnahme vorgeschlagen, und Unterschiede bei den nationalen Gebäudebeständen werden besser berücksichtigt, indem den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausarbeitung ihrer Pläne eingeräumt wird, um das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen.

    Allerdings wurde an EU-Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz festgehalten, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten, ausreichend anfängliche Anstrengungen in Bezug auf diese Gebäude unternehmen, bei denen die höchsten Energieeffizienzsteigerungen, Treibhausgasemissionsreduktionen und gesellschaftlichen Nebeneffekte erzielt werden können. Es obliegt den Mitgliedstaaten, spezifische Zeitpläne für diese Gebäude festzulegen, um bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen. Legen die Mitgliedstaaten nationale Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz fest, sollten sich diese am nationalen Fahrplan und an den nationalen Zielen für 2030, 2040 und 2050 ausrichten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne festlegen werden, um das allgemeine Dekarbonisierungsziel bis 2050 zu erreichen.

    Ein entscheidender Faktor ist, dass die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, für die die EU-Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gelten, auch die Gebäude sind, bei denen umfassendere Renovierungsarbeiten erforderlich sind und bei denen die Anreize, die sich aus den CO2-Preisen ergeben, angesichts des allgegenwärtigen Marktversagens, von dem dieser Teilsektor in allen Mitgliedstaaten betroffen ist, höchstwahrscheinlich nicht ausreichen werden. Da in den Wohnbereichen dieser Gebäude meist auch die schutzbedürftigsten Haushalte leben, wird die vorgeschlagene Maßnahme (und ihr unterstützender Finanzrahmen) als entscheidend für eine Klimawende angesehen wird, bei der niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus sieht der Vorschlag bei Wohngebäuden längere Fristen für die schrittweise Einführung und die Einhaltung der EU-Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vor als für Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, und für andere Nichtwohngebäude.

    Darüber hinaus wurde der Vorschlag dahin gehend geändert, dass eine beträchtliche Anzahl von Elementen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz fakultativ ist. Im Vergleich zu der im Entwurf der Folgenabschätzung bevorzugten Option, bei der die meisten Maßnahmen obligatorisch waren, bietet der vorliegende Vorschlag den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität. Bestehenden Mechanismen wurde Vorrang vor der Schaffung neuer Anforderungen eingeräumt, insbesondere durch die Verringerung der Anforderungen an die nationalen Gebäuderenovierungspläne und ihre vollständige Integration in die nationalen Energie- und Klimapläne.

    Der daraus resultierende Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum bei der Anpassung ihrer regulatorischen und finanziellen Maßnahmen im Gebäudebereich an die nationalen und lokalen Gegebenheiten, um ein gemeinsames Gesamtziel zu erreichen. Der Beitrag, den die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zum gesamten „Fit für 55“-Paket leistet, wird nicht verringert, aber die Hauptverantwortung für ihre Umsetzung liegt anders als ursprünglich vorgesehen eher bei den Mitgliedstaaten, wobei dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, unter gebührender Berücksichtigung ihrer Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung und der vorgeschlagenen Obergrenze für Emissionen aus der Nutzung von Heizstoffen im Gebäudesektor ehrgeizige nationale Gebäuderenovierungspläne auszuarbeiten und umzusetzen. Die Kommission wird die nationalen Gebäuderenovierungspläne vor diesem Hintergrund bewerten.

    In der Überprüfungsklausel wird ausdrücklich auf die Bewertung der Kommission Bezug genommen, in deren Rahmen geprüft wird, ob gebäudebezogene EU-Maßnahmen, einschließlich der CO2-Bepreisung, zu ausreichenden Verbesserungen führen werden, um bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten und emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen, oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene, wie etwa strengere EU-weite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, bis spätestens Ende 2027 eingeführt werden müssen.

    Weiterführende Anmerkungen zu den Feststellungen des Ausschusses sind Anhang I der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu entnehmen. In der Folgenabschätzung wird das Problem analysiert und mögliche Maßnahmen aufgezeigt, um die Renovierungsquoten und den Renovierungsumfang zu erhöhen, die Dekarbonisierung neuer und bestehender Gebäude zu ermöglichen und die durch die Digitalisierung ermöglichte Modernisierung von Gebäuden zu verstärken. Die Maßnahmen werden dabei in vier Optionen mit zunehmendem Ambitionsniveau zusammengefasst: gering, moderat, hoch und sehr hoch. Option 3 wird in der Folgenabschätzung als die bevorzugte Option genannt. Im Anschluss an die Feststellungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu dieser Option wurde der EPBD-Vorschlag überarbeitet und beruht nun auf einer Kombination aus Option 2 (mit moderatem Ambitionsniveau) für bestehende Gebäude und Option 3 (mit hohem Ambitionsniveau) für Informationsinstrumente und neue Gebäude.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Ein zentrales Ziel der Überarbeitung der EPBD im Jahr 2018 war die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Schätzungen zufolge würden die Maßnahmen der bevorzugten Option zusammengenommen den Verwaltungsaufwand um fast 100 Mio. EUR pro Jahr verringern. 21

    Das Hauptziel dieser Überarbeitung besteht zusammen mit den gebäudebezogenen Aspekten der anderen „Fit für 55“-Vorschläge darin, den Gebäudesektor mit den ehrgeizigen Klimazielen der Union in Einklang zu bringen. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit sind neue und aktualisierte Anforderungen erforderlich. Diese Anforderungen werden sich in erster Linie auf die Verwaltungsbehörden auf nationaler und lokaler Ebene und in geringerem Maße auf die Eigentümer von Gebäuden auswirken und sich vor allem auf bereits bestehende Verfahren und Strukturen stützen. Sie haben das richtige Ambitionsniveau, um einerseits unsere Ziele des Grünen Deals zu erreichen und gleichzeitig Unternehmen und Endverbrauchern Zeit zur Anpassung zu geben.

    Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, werden durch die Digitalisierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die neuen Bestimmungen über den Datenaustausch und Datenbanken trotzdem die Verwaltungs- und Befolgungskosten gesenkt und die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Gebäuderenovierungen erleichtert.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 22 , wonach ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen.

    Er ist im Hinblick auf das in Artikel 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht konzipiert und stützt sich auf Artikel 34 der Charta, wonach die Union „das Recht auf […] eine Unterstützung für die Wohnung [anerkennt und achtet], die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen [soll], nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“.

    4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Er ändert eine bestehende Richtlinie und stützt sich weitgehend auf bereits bestehende Strukturen und Vorschriften.

    5.    WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Nach der Annahme dieser Neufassung der Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen, um ihre Umsetzung zu erleichtern:

    Erstellung einer Entsprechungstabelle, die sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Checkliste für die Umsetzung dient;

    Organisation von Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der verschiedenen Teile der Richtlinie zuständig sind, um zu erörtern, wie diese umgesetzt werden können, und um Zweifel auszuräumen, entweder im Rahmen der konzertierten Aktion zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder in einem Ausschussformat;

    Verfügbarkeit als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie;

    umfassende Bewertung nach Ablauf der Umsetzungsfrist, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.

    Der Vorschlag ergänzt die Governance-Verordnung 23 , mit der sichergestellt wird, dass ein transparentes und zuverlässiges Planungs-, Berichterstattungs- und Monitoring-System besteht, das auf den nationalen Energie- und Klimaplänen sowie auf gezielten Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten beruht. Die Mitgliedstaaten müssen ab 2023 alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne Bericht erstatten und der Kommission außerdem bis zum 30. Juni 2023 die Entwürfe ihrer aktualisierten Fassungen vorlegen, wobei die Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten Fassungen am 30. Juni 2024 endet. Die Vorlage der Gebäuderenovierungspläne erfolgt entsprechend den Zyklen der nationalen Energie- und Klimapläne (NECP), mit Ausnahme des ersten Gebäuderenovierungsplans.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Gemäß Artikel 32 Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mit und übermitteln eine Entsprechungstabelle. Dies steht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17, demzufolge die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen müssen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert, um die Bestimmungen über neue und bestehende Gebäude sowie über Informationsinstrumente auf die Ziele des europäischen Grünen Deals abzustimmen, ihren Inhalt vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts zu aktualisieren, ihren Aufbau zu vereinfachen und für verstärkte Finanzierungs- und Durchsetzungsmechanismen zu sorgen:

    Der Gegenstand der Richtlinie wird geändert, um hervorzuheben, dass der Vorschlag für eine Neufassung der EPBD die Vision für die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 enthält und ein neuer, ergänzender CO2-Parameter eingeführt wird, um Entscheidungen in Richtung dekarbonisierter Lösungen zu lenken. Während der Schwerpunkt des Vorschlags auf der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen liegt, werden erste Schritte unternommen, um die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes anzugehen.

    In Artikel 2 wird eine neue Definition des Begriffs „Nullemissionsgebäude“ eingeführt: ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge vollständig aus Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, die am Standort oder im Wohnviertel oder im Rahmen von Energiegemeinschaften erzeugt wird, sofern dies technisch machbar ist (insbesondere Energie, die am Standort, im Rahmen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder aus erneuerbaren Energien oder Abwärme aus Fernwärme- und Fernkältesystemen erzeugt wird). Nullemissionsgebäude werden zum neuen Standard für neue Gebäude, geben das Niveau vor, das durch eine umfassende Renovierung ab 2030 erreicht werden soll und stellen die Vision für den Gebäudebestand bis 2050 dar. Zudem wird in Artikel 2 die Definition des Begriffs „Niedrigstenergiegebäude“ präzisiert, die bis zur Anwendung des emissionsfreien Gebäudestandards weiterhin den Standard für neue Gebäude darstellt und bis 2030 das Niveau vorgibt, das durch eine umfassende Renovierung erreicht werden muss. Der Begriff „umfassende Renovierung“ wird als goldener Standard für Gebäuderenovierungen und „umfassende Renovierungen in mehreren Stufen“ neu definiert, um ihre Durchführung zu erleichtern. In Artikel 2 wird der Begriff „Hypothekenportfoliostandards“ als ein Mechanismus definiert, der Hypothekarkreditgebern Anreize bietet, die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudeportfolios zu verbessern, und potenzielle Kunden dazu zu ermutigen, ihre Immobilien energieeffizienter zu gestalten.

    Artikel 3 über die nationalen Gebäuderenovierungspläne (früher als langfristige Renovierungsstrategien bezeichnet) wird praxistauglicher gestaltet. Der Überwachungsrahmen wird gestärkt, indem eine Bewertung der Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne durch die Kommission und die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen des NECP-Verfahrens eingeführt werden. Um die Darstellung der Informationen und ihre Bewertung durch die Kommission zu erleichtern sowie die Vergleichbarkeit der nationalen Pläne zu verbessern, enthält Anhang II eine gemeinsame Vorlage mit obligatorischen und fakultativen Elementen. Obligatorische Elemente, über die Bericht erstattet werden muss, umfassen Quartiers- und Nachbarschaftsansätze und berücksichtigen auch die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften. Die Gebäuderenovierungspläne werden als Teil der nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen vorgelegt, mit Ausnahme des ersten Planentwurfs, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, um genügend Zeit für die Annahme und das Inkrafttreten der überarbeiteten EPBD einzuräumen. Die Fortschritte bei der Erreichung der nationalen Ziele und der Beitrag der Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen werden im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung gemäß der Governance-Verordnung gemeldet.

    Artikel 4 (ex-Artikel 3) über die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Verbindung mit Anhang I wird aktualisiert, um die mögliche Verwendung des erfassten Energieverbrauchs zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz klarzustellen und die Richtigkeit des berechneten Energieverbrauchs zu überprüfen. Mit dem Artikel wird festgelegt, wie die am Standort genutzte Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. für Ladepunkte, und die von Energiegemeinschaften bereitgestellte Energie zu berücksichtigen sind.

    Artikel 5 (ex-Artikel 4) über die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz wird geändert, um Anpassungen in Bezug auf die zuvor mögliche vollständige Ausnahme für geschützte Gebäude entsprechend dem technischen Fortschritt vorzunehmen, der eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz solcher Gebäude ohne Änderung ihres technischen Charakters und ihrer äußeren Erscheinung ermöglicht.

    Artikel 6 (ex-Artikel 5) über die Berechnung der kostenoptimalen Niveaus wird mit den Zielen des Grünen Deals synchronisiert, indem festgelegt wird, dass die Kosten von Treibhausgasemissionszertifikaten sowie die externen Effekte des Energieverbrauchs in den Bereichen Umwelt und Gesundheit bei der Bestimmung der niedrigsten Kosten zu berücksichtigen sind. Die Kommission wird die Methode zur Berechnung der kostenoptimalen Niveaus bis zum 30. Juni 2026 überarbeiten.

    In Artikel 7 werden alle Bestimmungen über neue Gebäude zusammengefasst:

    a)Darin wird festgelegt, dass neue Gebäude ab 2030 Nullemissionsgebäude sein müssen; neue öffentliche Gebäude müssen ab 2027 emissionsfrei sein. Die spezifischen Anforderungen an Nullemissionsgebäude sind in Anhang III festgelegt;

    b)Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude muss ab 2030 im Einklang mit dem Level(s)-Rahmen berechnet werden, um Informationen über die Lebenszyklusemissionen von Neubauten zu erhalten. Da die Lebenszyklusemissionen bei großen Gebäuden von besonderer Bedeutung sind, gilt die Verpflichtung zur Berechnung dieser Emissionen für große Gebäude (mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern) bereits ab 2027;

    c)In Bezug auf neue Gebäude berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitere wichtige Aspekte, die über die Gesamtenergieeffizienz hinausgehen, wie ein gesundes Raumklima, die Anpassung an den Klimawandel, den Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten befassen sich zudem mit der CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.

    In den Artikeln 8 bis 10 und in Artikel 15 über bestehende Gebäude bzw. die finanzielle Unterstützung wird Folgendes zusammengefasst:

    a)Die derzeitigen Bestimmungen über größere Renovierungen, die eine Möglichkeit bieten, die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden (um einen Mindestrenovierungsumfang zu gewährleisten) und auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ermöglichen, werden durch neue EU-Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz (als Auslöser für eine Erhöhung der Renovierungsquoten) für öffentliche Gebäude (d. h. Gebäude und Gebäudeteile im Eigentum öffentlicher Einrichtungen) und Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz ergänzt. Diese Mindestvorgaben schreiben vor, dass Gebäude der Gesamtenergieeffizienzklasse G bis spätestens 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F und spätestens 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen müssen, wobei die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis spätestens 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F und bis 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen müssen. Durch die Konzentration auf diejenigen Gebäude des Gebäudebestands, die den niedrigsten Gesamtenergieeffizienzklassen angehören, wird sichergestellt, dass die Bemühungen auf Gebäude mit dem größten Potenzial für die Reduktion der CO2-Emissionen, die Verringerung der Energiearmut und weitreichende soziale und wirtschaftliche Vorteile abzielen. Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne bis 2040 und 2050 spezifische Zeitpläne für die Erreichung höherer Gesamtenergieeffizienzklassen (für Gebäude, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 1 fallen) fest, die mit ihrem Pfad zur Umwandlung des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude im Einklang stehen. Zusätzlich zu den Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihre nationalen Renovierungspläne nationale Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen unterstützen, die auch eine finanzielle Unterstützung, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder Menschen, die in Sozialwohnungen leben, technische Hilfe und Überwachungsmechanismen umfassen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, einige Gebäudekategorien von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auszunehmen.

    b)Zudem werden freiwillige Renovierungspässe für Gebäudeeigentümer, die eine Renovierung ihres Gebäudes in mehreren Stufen planen, eingeführt. Die Mitgliedstaaten müssen auf der Grundlage des von der Kommission bis Ende 2024 zu entwickelnden gemeinsamen Rahmens ein System von Renovierungspässen einführen, damit ihre Bürger Zugang zu diesem Instrument haben.

    c)Strengere Bestimmungen über die Beseitigung von Hindernissen für Renovierungen und über die Mobilisierung finanzieller Anreize mit zentralen Anlaufstellen, die allen Interessenträgern des Gebäudesektors zugänglich sind, damit jegliche Hindernisse, die einer Gebäuderenovierung im Weg stehen, und nicht nur die Kosten, angegangen werden und die Mitgliedstaaten geeignete Schulungen fördern. Höhere finanzielle Anreize und technische Unterstützungsmaßnahmen sind auf umfassende Renovierungsvorhaben und Projekte ausgerichtet, die auf eine beträchtliche Zahl von Gebäuden abzielen und insgesamt zu erheblichen Energieeinsparungen führen. Da ein Mitte der 2020er Jahre gekaufter Heizkessel entsprechend seiner durchschnittlichen Lebensdauer auch noch 2050 in Betrieb sein kann, sollte es den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des genannten Ziels ab 2027 nicht mehr gestattet sein, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel zu subventionieren.

    d)Um die rasche Einführung von Heizungsanlagen ohne direkte Emissionen zu fördern und zu vermeiden, dass Investitionen in neue Generationen von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu verlorenen Vermögenswerten werden, sollten Nullemissionsgebäude am Standort keine CO2-Emissionen erzeugen, und die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung eines Primärenergiefaktors für Strom entscheiden, der dem EU-Durchschnitt entspricht 24 .

    e)Schließlich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre finanzielle Unterstützung auf die Verringerung der Energiearmut und die Unterstützung der in Sozialwohnungen lebenden Menschen zu konzentrieren sowie Mieter vor unverhältnismäßig hohen Mieten nach erfolgter Renovierung zu schützen.

    Als Folgemaßnahme zu den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle hat die gewählte Option zu Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz keinen direkten Bezug zu den vier Optionen, die in dem dem Ausschuss vorgelegten Entwurf der Folgenabschätzung analysiert wurden. Der Vorschlag wurde im Hinblick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sorgfältig geändert, wobei den Unterschieden zwischen den Gebäudebeständen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde und den Mitgliedstaaten Flexibilität dahin gehend eingeräumt wurde, wie sie mit den jeweils vorherrschenden Gegebenheiten umgehen und die erforderlichen Verbesserungen ihres nationalen Gebäudebestands erreichen. EU-weit wird der Schwerpunkt auf die 15 % der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz des jeweiligen nationalen Gebäudebestands gelegt, um Energieeinsparungen, die Kosteneffizienz und die Verringerung der Energiearmut sowie umfassendere soziale und wirtschaftliche Nebeneffekte im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU zu maximieren.

    Der bisherige Artikel 8 wird umstrukturiert. Artikel 11 konzentriert sich ausschließlich auf gebäudetechnische Systeme, und es wird eine klare Rechtsgrundlage für nationale Verbote von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Anforderungen an Wärmeerzeuger auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen oder der Art des verwendeten Brennstoffs festzulegen. Mehrere Mitgliedstaaten halten solche Maßnahmen für entscheidend für die Verwirklichung der Dekarbonisierung des Gebäudebestands und die Verbesserung von Luftqualität und Gesundheit. Mit dieser Bestimmung wird die derzeitige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage beseitigt, ob solche Verbote nach Artikel 6 Absatz 1 der Ökodesign-Richtlinie und nach den Bestimmungen des Vertrags über den freien Markt zulässig sind. Aufgrund der Bedeutung einer guten Raumluftqualität für die Gewährleistung gesunder Gebäude ist die Installation von Mess- und Kontrollvorrichtungen für die Überwachung und Regelung der Raumluftqualität in neuen Gebäuden und, soweit möglich, in bestehenden Gebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, erforderlich.

    Artikel 12 über die Infrastruktur für nachhaltige Mobilität steht im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen, wodurch die derzeitigen Anforderungen verstärkt werden. Die Vorverkabelung wird für alle neuen Gebäude und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zur Norm. Die Installation von Ladepunkten in neuen und renovierten Bürogebäuden wird dabei besonders verstärkt. Ladepunkte müssen ein intelligentes Laden ermöglichen, und die Mitgliedstaaten müssen etwaige Hindernisse für die Installation von Ladepunkten in Wohngebäuden beseitigen und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ein „Laderecht“ („Right to plug“) gewährleisten. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Einrichtung von Fahrradstellplätzen in neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, eingeführt, um Hindernisse für die Benutzung des Fahrrads als zentrales Element einer nachhaltigen, emissionsfreien Mobilität zu beseitigen.

    Mit Artikel 13 wird der Intelligenzfähigkeitsindikator für große Nichtwohngebäude ab 2026 gestärkt. Um die Entwicklung neuer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden zu erleichtern, wird durch einen neuen Artikel 14, der sich speziell auf Gebäudedaten bezieht, sichergestellt, dass Eigentümer, Mieter und Verwalter des Gebäudes oder Dritte Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Neue Vorschriften für die Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt.

    In den Artikeln 16 bis 19 werden die bereits bestehenden Bestimmungen über die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, ihre Ausstellung und Anbringung sowie ihre Datenbanken verbessert:

    a)Um Vergleichbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen bis 2025 alle Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz auf einer harmonisierten Skala von Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen und der Vorlage in Anhang V entsprechen.

    b)Die Gesamtenergieeffizienzklassen werden im Hinblick auf die gemeinsame Vision eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 neu skaliert, wobei die nationalen Unterschiede beim Gebäudebestand zu berücksichtigen sind: die höchste Klasse A stellt ein Nullemissionsgebäude dar, während die niedrigste Klasse G die 15 % der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand umfasst. Durch diese Neuskalierung wird sichergestellt, dass in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Anstrengungen unternommen werden, um die unionsweit geltenden Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 einzuhalten. Der Indikator, auf dessen Grundlage Gebäude bewertet werden sollen (Primärenergieverbrauch in kWh/(m².a)) bleibt unverändert und wird durch einen Indikator für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen und erneuerbare Energie ergänzt. Die Anwendung anderer Indikatoren bleibt für die Mitgliedstaaten nach wie vor freiwillig, wobei ein Instrumentarium bereitgestellt wird, das an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden kann.

    c)Die Gültigkeitsdauer der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz der unteren Klassen D bis G wird auf fünf Jahre verkürzt, um sicherzustellen, dass die Ausweise aktuelle Informationen enthalten, die den Bürgern helfen, ihren Verbrauch zu senken. Für die Aktualisierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz müssen in bestimmten einfachen Fällen vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen. Zudem müssen die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in digitaler Form ausgestellt werden. Es werden Maßnahmen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der ausgestellten Energieausweise eingeführt (Inaugenscheinnahme und Qualitätskontrolle).

    d)Eine bessere Abdeckung des Gebäudebestands mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ist eine Voraussetzung für seine Verbesserung, gleichzeitig müssten jedoch die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie erschwinglich sind. Die Verpflichtung, dass ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen muss, wird auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, auf Gebäude, für die ein Mietvertrag verlängert wird, und auf alle öffentlichen Gebäude ausgeweitet. Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, müssen über einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz verfügen, und die Gesamtenergieeffizienzklasse und der -indikator sollten in allen Anzeigen angegeben werden, um die Bedeutung der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt sicherzustellen. In allen Gebäuden, in denen sich Behörden befinden und starker Publikumsverkehr herrscht, müssen unabhängig von der Größe der Gebäude die jeweiligen Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz angebracht werden.

    e)Die Mitgliedstaaten müssen nationale Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einrichten, die auch die Erhebung von Daten zu Gebäuderenovierungspässen und Intelligenzfähigkeitsindikatoren ermöglichen. Informationen aus den nationalen Datenbanken werden auf der Grundlage einer von der Kommission zu entwickelnden Vorlage an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt.

    Die derzeitigen Bestimmungen über Inspektionen werden zusammengefasst und präzisiert, um ihre Umsetzung zu erleichtern. Des Weiteren werden Lüftungsanlagen als Teil der EPBD-Maßnahmen zur Verbesserung der Raumluftqualität einbezogen. Um die Qualität und Zuverlässigkeit von Renovierungen oder Neubauten zu gewährleisten, ist die Einrichtung nationaler Inspektionssysteme oder alternativer Instrumente vorgesehen, um zu überprüfen, ob die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und bei den Bürgern Zufriedenheit und Vertrauen schaffen. Ebenso müssen die Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten Zugang zu Zertifizierungs- oder Qualifizierungssystemen haben, um eine zuverlässige Qualität dieser Arbeiten zu gewährleisten. Der Schwellenwert für die obligatorische Installation von Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung sollte für Nichtwohngebäude ab 2030 gesenkt werden, und neue Wohngebäude und Wohngebäude, die größeren Renovierungen unterzogen werden, müssen mit bestimmten Überwachungs- und Kontrollfunktionen ausgestattet werden, um ihre Verwaltung und ihren Betrieb zu verbessern und zu optimieren.

    Die Durchsetzung der Gebäudepolitik ist von entscheidender Bedeutung, um wirkliche Fortschritte vor Ort zu erzielen. Die derzeitigen unabhängigen Kontrollsysteme werden um Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren erweitert. Die Überwachung und Durchsetzung, auch mithilfe von Sanktionen, wird sich insbesondere auf die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und die Verbesserung des bestehenden Gebäudebestands konzentrieren.

    Schlussbestimmung und Revisionsklausel: im Hinblick auf die Überprüfung der EPBD im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Umsetzung des Grünen Deals muss die nächste Überprüfung gemäß Artikel 25 bis spätestens Ende 2027 stattfinden. In der Überprüfungsklausel wird ausdrücklich auf die Bewertung der Kommission Bezug genommen, in deren Rahmen geprüft wird, ob gebäudebezogene Maßnahmen in den EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der CO2-Bepreisung, zu ausreichenden Verbesserungen führen werden, um bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten und emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen, oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene, wie etwa strengere Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden müssen. In Artikel 32 über die Umsetzung wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Umsetzungsmaßnahmen eine Entsprechungstabelle vorlegen müssen.

    🡻 2010/31/EU

    2021/0426 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 25 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 26 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    (1)Die Richtlinie 2002/91/EG  2010/31/EU  des Europäischen Parlaments und des Rates 27  vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 28 ist  mehrfach und erheblich  geändert worden 29 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden wesentlichen Änderungen eine Neufassung dieser  der genannten  Richtlinie vorzunehmen.

     neu

    (2)Im Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, haben die Vertragsparteien vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris steht im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal 30 . Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

    (3)Wie im Grünen Deal angekündigt, legte die Kommission am 14. Oktober 2020 ihre Strategie für eine Renovierungswelle 31 vor. Die Strategie enthält einen Maßnahmenplan mit konkreten rechtlichen, finanziellen und unterstützenden Maßnahmen mit dem Ziel, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Gebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln und umfassende Renovierungen zu fördern. Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eines der zur Umsetzung der Renovierungswelle erforderlichen Instrumente. Sie wird auch zur Umsetzung der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ und der Europäischen Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“ beitragen.

    (4)In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , dem „Europäischen Klimagesetz“, ist das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt.

    (5)Mit dem im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2021 angekündigten Legislativpaket „Fit für 55“ sollen diese Ziele verwirklicht werden. Es deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung, Emissionshandel und Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist integraler Bestandteil dieses Pakets.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 2

    Eine effiziente, umsichtige, rationelle und nachhaltige Verwendung von Energie findet unter anderem bei Mineralöl, Erdgas und festen Brennstoffen, die wichtige Energiequellen darstellen, aber auch die größten Verursacher von Kohlendioxidemissionen sind, Anwendung.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

     neu

    (6)Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs  Endenergieverbrauchs  der Union  und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen  . Der Sektor expandiert, wodurch sich sein Energieverbrauch weiter erhöhen wird. Daher sind die Senkung des Energieverbrauchs  im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 [der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie] und Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 33   und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen der Union benötigt werden. Zusammen mit einer verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würden Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Union es der Union ermöglichen, das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) einzuhalten und ihrer langfristigen Verpflichtung, den weltweiten Temperaturanstieg unter 2 °C zu halten, sowie ihrer Verpflichtung, bis 2020 die Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % bzw. im Fall des Zustandekommens eines internationalen Übereinkommens um 30 % zu senken, nachzukommen. Ein geringerer Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch eine wichtige Rolle bei  der Verringerung der Energieabhängigkeit der Union,  der Stärkung der Energieversorgungssicherheit,  und  der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere  auf Inseln und  in ländlichen Gebieten.

     neu

    (7)Gebäude verursachen vor, während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die Vision für einen bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestand geht über die derzeit im Mittelpunkt stehenden betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinaus. Die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden sollten daher nach und nach berücksichtigt werden, beginnend mit neuen Gebäuden. In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen haben sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen berücksichtigt werden, indem in die Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten Strategien zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden.

    (8)Die Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Dies kann auch mit der Umwandlung von Teilen des Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke kombiniert werden.

    (9)Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue“ Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. Die Anforderung, das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude zu berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer Kreislaufwirtschaft.

    (10)Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub (PM2,5) in der EU verantwortlich, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können und sollten gleichzeitig im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 die Schadstoffemissionen verringert werden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 4

    Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument für die Union, um auf den globalen Energiemarkt und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss zu nehmen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    Der Europäische Rat hat bei seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der Union hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in der Union bis 2020 um 20 % zu senken, und dazu aufgerufen, die Prioritäten, die in der Kommissionsmitteilung mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu verschärfen, und hat wiederholt und zuletzt in seiner Entschließung vom 3. Februar 2009 zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie gefordert, das für 2020 gesteckte Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % verbindlich vorzuschreiben. Außerdem enthält die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 35 , verbindliche nationale Ziele für eine Senkung der Kohlendioxidemissionen, wofür die Energieeffizienz im Gebäudesektor von entscheidender Bedeutung ist; außerdem sieht die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 36 die Förderung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit dem verbindlichen Ziel eines Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen von 20 % am Gesamtenergieverbrauch der Union bis 2020 vor.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    Der Europäische Rat hat im März 2007 die Verpflichtung der Union zum unionsweiten Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen bekräftigt und das verbindliche Ziel eines 20-prozentigen Anteils dieser Energie bis 2020 gebilligt. Die Richtlinie 2009/28/EG schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung dieser Energie.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    Es ist notwendig, konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen in Gebäuden und eine Verringerung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festzulegen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

     neu

    (11)Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen  Bedingungen,   einschließlich der Anpassung an den Klimawandel,  und den lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit,  Brandschutz, Erdbebensicherheit  Sicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 9

     neu

    (12)Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national und regional differenziert werden kann. Dabei sollten zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,  Systeme für die Gebäudeautomatisierung und steuerung, intelligente Lösungen,  passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode  oder Kühlperiode  eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. Die Methode sollte die geltenden europäischen Normen berücksichtigen.  Sie sollte die Abbildung der tatsächlichen Betriebsbedingungen gewährleisten und es ermöglichen, die erfasste Energie zur Überprüfung der Richtigkeit und für die Zwecke der Vergleichbarkeit heranzuziehen, und die Methode sollte auf stündlichen oder unterstündlichen Zeitschritten beruhen. Um die Nutzung erneuerbarer Energie am Standort zu fördern und zusätzlich zum gemeinsamen allgemeinen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Vorteile einer größtmöglichen Nutzung erneuerbarer Energie am Standort, einschließlich für andere Nutzungszwecke (z. B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge), in der Berechnungsmethode anerkannt und berücksichtigt werden. 

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 10 (angepasst)

     neu

    (13)Es ist ausschließlich Sache der Die Mitgliedstaaten,  sollten  Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festzulegen. Diese Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen können.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 11

    Im Hinblick auf das Ziel kosteneffizienter oder kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann es unter bestimmten Umständen, wie etwa bei klimatischen Unterschieden, gerechtfertigt sein, dass die Mitgliedstaaten für Gebäudekomponenten kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen festlegen, die in der Praxis den Einbau von den Vorgaben des Unionsrechts entsprechenden Bauprodukten begrenzen würden, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

     neu

    (14)Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen, und ab 2027 sollten im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens keine finanziellen Anreize für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr vorgesehen werden, mit Ausnahme derjenigen, die vor 2027 für Investitionen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds ausgewählt wurden. Durch eine klare Rechtsgrundlage für das Verbot von Wärmeerzeugern auf der Grundlage ihrer Treibhausgasemissionen oder der Art des verwendeten Brennstoffs sollten nationale Ausstiegsstrategien und maßnahmen unterstützt werden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 12

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    (15) Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2009/125/EG fallen. Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen — harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 37 und zu der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 38  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 entwickelt wurden, um die Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 13

    (16)Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz“ sollte daher nicht so verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 14

     neu

    (17)Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen.  Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz ermöglichen und die externen Effekte in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die Ausweitung des Emissionshandelssystems und die CO2-Preise berücksichtigen.  Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d. h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 15

    Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch. Angesichts des langen Renovierungszyklus bestehender Gebäude sollten daher neue und bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen Verhältnissen vor Ort angepasst sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme im Allgemeinen nicht voll ausgeschöpft werden, sollten alternative Energieversorgungssysteme für neue Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, in Betracht gezogen werden, unter Beachtung des Grundsatzes, dass zuerst der Energiebedarf für die Heizung und Kühlung auf ein kostenoptimales Niveau zu senken ist.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 16

    (18)Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie den Begriff „größere Renovierung“ nach dem Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 17

    Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern noch energieeffizienter sind, um damit sowohl den Energieverbrauch als auch die Kohlendioxidemissionen zu senken. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen, und der Kommission über derartige Pläne regelmäßig Bericht erstatten.

     neu

    (19)Die ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude, dessen sehr geringer Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, soweit dies technisch realisierbar ist. Alle neuen Gebäude sollten Nullemissionsgebäude sein, und alle bestehenden Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden.

    (20)Es stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um den Energiebedarf eines effizienten Gebäudes durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken: erneuerbare Energien am Standort, z. B. Solarthermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen und Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften bereitgestellt wird, sowie Fernwärme und Fernkälte auf der Grundlage von erneuerbaren Energien oder Abwärme.

    (21)Die notwendige Dekarbonisierung des Gebäudebestands der Union erfordert in großem Maßstab energetische Renovierungen: Fast 75 % dieses Gebäudebestands sind nach den derzeitigen Gebäudestandards ineffizient und 85-95 % der heutigen Gebäude werden 2050 noch stehen. Die gewichtete jährliche Quote der energetischen Renovierungen liegt jedoch anhaltend niedrig bei rund 1 %. Beim derzeitigen Tempo würde die Dekarbonisierung des Gebäudesektors Jahrhunderte dauern. Das Auslösen und die Unterstützung von Gebäuderenovierungen, einschließlich des Übergangs zu emissionsfreien Heizungsanlagen, ist daher ein zentrales Ziel dieser Richtlinie.

    (22)Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen, da sie die wichtigsten Hindernisse für Renovierungen beseitigen, z. B. divergierende Anreize und Miteigentumsstrukturen, die nicht durch wirtschaftliche Anreize überwunden werden können. Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt, der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird und somit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird.

    (23)Die auf Unionsebene festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten sich auf die Renovierung der Gebäude konzentrieren, die das größte Potenzial in Bezug auf Dekarbonisierung, Verringerung der Energiearmut und umfassende soziale und wirtschaftliche Vorteile aufweisen, insbesondere auf die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, die vorrangig renoviert werden müssen.

    (24)Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einführen wollen, die auf nationaler Ebene konzipiert werden und an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission beurteilen, ob weitere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden müssen, um bis 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

    (25)Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte durch einen unterstützenden Rahmen begleitet werden, der technische Hilfe und finanzielle Maßnahmen umfasst. Auf nationaler Ebene festgelegte Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz stellen keine „Unionsnormen“ im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen dar, während unionsweite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz als solche „Unionsnormen“ angesehen werden könnten. Im Einklang mit den überarbeiteten Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, d. h. zur Erreichung einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse, gewähren, bis diese unionsweiten Vorgaben verbindlich werden. Sobald die Vorgaben verbindlich geworden sind, können die Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen für die Renovierung von Gebäuden und Gebäudeteilen gewähren, die unter die unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz fallen, sofern die Gebäuderenovierung auf einen höheren Standard als die festgelegte Mindestgesamtenergieeffizienzklasse abzielt.

    (26)In der EU-Taxonomie werden für die gesamte Wirtschaft, einschließlich des Bausektors, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert. Gemäß dem Delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie gelten Gebäuderenovierungen als nachhaltige Tätigkeit, wenn sie zu Energieeinsparungen von mindestens 30 % führen, bei größeren Renovierungen bestehender Gebäude die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen oder aus Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestehen, beispielsweise der Installation, Wartung oder Reparatur von energieeffizienten Geräten oder von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern diese Einzelmaßnahmen die festgelegten Kriterien erfüllen. Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen in der Regel den Kriterien der EU-Taxonomie für Gebäuderenovierungstätigkeiten.

    (27)Die unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen. Indem die Gesamtenergieeffizienzklasse G als die bei der Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneidenden 15 % des nationalen Gebäudebestands des einzelnen Mitgliedstaats definiert wird, gewährleistet die Harmonisierung der Gesamtenergieeffizienzklassen vergleichbare Anstrengungen durch alle Mitgliedstaaten, während die Definition der besten Gesamtenergieeffizienzklasse A für die Konvergenz der harmonisierten Skala der Gesamtenergieeffizienzklassen in Richtung der gemeinsamen Vision von Nullemissionsgebäuden sorgt.

    (28)Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten. Während mit den neu eingeführten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eine Untergrenze für die Mindestenergieeffizienz bestehender Gebäude festgelegt und sichergestellt wird, dass ineffiziente Gebäude renoviert werden, wird durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten sichergestellt, dass bei Renovierungen der erforderliche Renovierungsumfang erreicht wird.

    (29)Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die langfristigen Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen liegen sollte. In ihren Gebäuderenovierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die Gebäuderenovierung festlegen. Im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung (EU) 2021/60 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 festgelegten grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über den Investitionsbedarf und die Verwaltungsressourcen für die Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne vorlegen.

    (30)Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten auf einer harmonisierten Vorlage beruhen, damit die Vergleichbarkeit der Pläne gegeben ist. Um die erforderlichen ehrgeizigen Ziele zu gewährleisten, sollte die Kommission die Entwürfe der Pläne bewerten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

    (31)Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen gemeldet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Ausweitung von Renovierungen auf der Grundlage solider nationaler Pläne sollte der Zeitpunkt für die Vorlage des ersten nationalen Gebäuderenovierungsplans so früh wie möglich lieg.

    (32)Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für die Probleme der hohen anfänglichen Kosten und der Mühen für die Bewohner sein, die bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können. Eine solche Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt. Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden.

    (33)Der Begriff „umfassende Renovierung“ ist in den Rechtsvorschriften der Union bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch die Gebäude in Nullemissionsgebäude umgebaut werden; in einem ersten Schritt als eine Renovierung, bei der Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden. Diese Definition dient dem Ziel der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Eine auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende umfassende Renovierung ist eine gute Gelegenheit, andere Aspekte anzugehen, etwa die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Haushalte, die Stärkung der Klimaresilienz, die Katastrophenresilienz einschließlich Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

    (34)Um umfassende Renovierungen zu fördern, was eines der Ziele der Strategie für eine Renovierungswelle ist, sollten die Mitgliedstaaten umfassende Renovierungen finanziell und verwaltungstechnisch stärker unterstützen.

    (35)Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG 41 und (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 erleichtert werden.

    (36)Elektrofahrzeuge dürften eine entscheidende Rolle bei der Dekarbonisierung und Effizienz des Stromnetzes spielen, nämlich durch die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, insbesondere durch Aggregierung. Dieses Potenzial von Elektrofahrzeugen, in das Stromnetz integriert zu werden und zur Effizienz des Netzes und zu einer höheren Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen beizutragen, sollte voll ausgeschöpft werden. Gebäude sind für das Aufladen besonders wichtig, da dort regelmäßig und über lange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. Langsames Laden ist wirtschaftlich, und die Einrichtung von Ladepunkten in privaten Bereichen kann Energiespeicherung für das entsprechende Gebäude und die Integration intelligenter Ladedienste und Netzintegrationsdienste im Allgemeinen ermöglichen.

    (37)In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten.

    (38)Mit Vorverkabelungen werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen. Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Ladepunkte, sofern technisch realisierbar, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

    (39)Intelligentes Laden und bidirektionales Laden ermöglichen die Integration von Gebäuden in das Energiesystem. Ladepunkte an Orten, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente Ladefunktionen sichergestellt werden. Wenn bidirektionales Laden zur weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Stromnetz im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden.

    (40)Die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer sanften Mobilität wie dem Radfahren können die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Wie im Klimazielplan für 2030 dargelegt, wird die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung des Fahrrads dar. Bauvorschriften können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen, indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen festgelegt werden.

    (41)Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit wären neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Netzbetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten.

    (42)Um einen wettbewerbsorientierten und innovativen Markt für intelligente Gebäudedienste zu fördern, der zu einer effizienten Energienutzung und der Integration von erneuerbarer Energie in Gebäude beiträgt und Investitionen in Renovierungen unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Parteien direkten Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Um übermäßige Verwaltungskosten für Dritte zu vermeiden, erleichtern die Mitgliedstaaten die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union.

    (43)Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 18 (angepasst)

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    (44) Der Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln ist von entscheidender Bedeutung, um die Energieeffizienzziele für 2030 und 2050 zu erreichen.  Derzeit werden Finanzinstrumente der Union und andere Maßnahmen  wurden  eingerichtet bzw. angepasst, mit denen  die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterstützt  energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeregt werden sollen. Zu den jüngsten Initiativen für eine bessere Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unionsebene gehören unter anderem die Leitinitiative „Renovieren“ als Bestandteil der mit der Verordnung (EU) 2041/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und der mit der Verordnung (EU) …/… eingerichtete Klima-Sozialfonds. Mehrere andere wichtige EU-Programme können die energetische Renovierung im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 unterstützen, darunter die Kohäsionsfonds und der Fonds „InvestEU“, der durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 eingerichtet wurde. Über Rahmenprogramme für Forschung und Innovation investiert die Union in Finanzhilfen oder Darlehen, um die beste Technologie zu fördern und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, unter anderem durch Partnerschaften mit der Industrie und den Mitgliedstaaten wie die Europäische Partnerschaft für die Energiewende und die Europäische Partnerschaft „Built4People“.  Zu diesen Finanzinstrumenten auf Unionsebene gehören unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 45 , die geändert wurde, um höhere Investitionen in die Energieeffizienz im Bereich Wohnungsbau zu ermöglichen; die öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude; die von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) getragene „EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“, die unter anderem die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz ermöglichen soll; der unter der Federführung der EIB stehende, auch „Fonds Marguerite“ genannte „Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur“; die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze 46 ; das den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zuzurechnende Instrument Jeremie (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen); die Fazilität zur Förderung der Energieeffizienz; das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation einschließlich des Programms „Intelligente Energie — Europa II“, das sich speziell auf die Beseitigung von Marktbarrieren in Bezug auf Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen konzentriert, etwa durch die Fazilität für technische Hilfe ELENA (Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene); der Bürgermeisterkonvent; das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation; das Programm „Unterstützung der IKT-Politik“ 2010 und das Siebte Forschungsrahmenprogramm. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung stellt ebenfalls Finanzmittel zur Stimulierung von energieeffizienzfördernden Maßnahmen zur Verfügung.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 19

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    (45)Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten  aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen  insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in  die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.

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    (46)Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten bei energetischen Renovierungen von Gebäuden sollten in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen eine zentrale Rolle spielen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Solche Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder Energieleistungsverträge, fördern oder das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern.

    (47)Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten Renovierungen nicht ausreichen. Neben Finanzierungen sind die Einrichtung von zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa zentralen Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energetische Renovierungen bieten, oder Mittlern sowie die Umsetzung anderer Maßnahmen und Initiativen, etwa der in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ der Kommission genannten, unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für Renovierungen zu überwinden.

    (48)Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben. Durch die Senkung übermäßiger Energierechnungen können Gebäuderenovierungen Menschen aus der Energiearmut befreien und auch Energiearmut verhindern. Gleichzeitig haben Gebäuderenovierungen ihren Preis, und es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die sozialen Auswirkungen der Kosten von Gebäuderenovierungen, insbesondere auf schutzbedürftige Haushalte, begrenzt werden. Bei der Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger Haushalte zu verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität sichergestellt werden. Daher sollten finanzielle Anreize und andere politische Maßnahmen vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet sein, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen zu verhindern. Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität enthält einen gemeinsamen Rahmen und ein gemeinsames Verständnis der umfassenden Strategien und Investitionen, die erforderlich sind, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 20

    Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten Auflistungen der bestehenden und geplanten Maßnahmen — auch finanzieller Art — erstellen, die zwar nicht nach dieser Richtlinie vorgeschrieben sind, die aber den mit ihr verfolgten Zielen dienen. Die von den Mitgliedstaaten aufgelisteten bestehenden und geplanten Maßnahmen können insbesondere Maßnahmen umfassen, mit denen bestehende rechtliche Barrieren und Marktbarrieren verringert und Investitionen angeregt werden sollen, und/oder andere Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, mit denen ein potenzieller Beitrag zur Reduzierung der Energiearmut verbunden ist. Diese Maßnahmen könnten unter anderem Folgendes umfassen: unentgeltliche oder subventionierte technische Hilfe und Beratung, direkte Zuschüsse, Regelungen für subventionierte oder zinsvergünstigte Kredite, Zuschussregelungen und Kreditgarantieregelungen. Die Behörden und andere Institutionen, die diese Maßnahmen finanzieller Art anbieten, könnten ihren Einsatz an die angegebene Gesamtenergieeffizienz und die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz knüpfen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 21

    Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die in dieser Richtlinie geforderten Berichte in die Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 47 integriert werden können. Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten sollte auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Vorreiterrolle übernehmen, und daher sollten die nationalen Pläne für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele vorsehen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 22 (angepasst)

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    (49) Um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von potenziellen Käufern oder Mietern frühzeitig berücksichtigt werden kann, sollte für Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, und die Gesamtenergieeffizienzklasse und der Indikator der Gesamtenergieeffizienz sollten in allen Anzeigen angegeben werden. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern  oder  und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Es könnten Informationskampagnen durchgeführt werden, um die Eigentümer und Mieter noch stärker zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder der Gebäudeteile anzuregen. Zusätzlich sollten die Eigentümer und Mieter von Gewerbegebäuden zum Austausch von Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch angeregt werden, damit alle Daten für fundierte Entscheidungen über notwendige Energieeffizienzverbesserungen verfügbar sind. Zudem sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf über den dessen Primärenergieverbrauch  , die Erzeugung von erneuerbarer Energie  und dessen  die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen  Kohlendioxidemissionen auswirkenenthalten.

     neu

    (50)Die Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden, wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 23

    Die Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und sich bemühen, die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz umzusetzen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen vorsehen, die die Behörden dabei unterstützen, die Energieeffizienz ihrer Gebäude frühzeitig zu verbessern und die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz so bald wie möglich umzusetzen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 24 (angepasst)

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    (51)Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der  dieser  Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker Publikumsverkehr herrscht, wie  Rathäuser, Schulen,  Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 25

    (52)In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 26

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    (53)Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs-  , Lüftungs-  und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs-  , Lüftungs-  und Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und Ausweisausstellungen so weit wie möglich miteinander verbunden werden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 27 (angepasst)

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    (54)Ein gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude  , den Renovierungspässen, den Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und bei der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes und/oder  zertifiziertes  zugelassenes Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden trägt dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und wird für die potenziellen Eigentümer oder Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Um die Qualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  , der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 28

    (55)Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 29

    (56)Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten durch Schulung und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation und Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien erwerben.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 30

    Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 48 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der unter diese Richtlinie fallenden Sachverständigen berücksichtigen, und die Kommission sollte ihre im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa“ durchgeführten Arbeiten an Leitlinien und Empfehlungen für Standards für die Ausbildung dieser Sachverständigen fortsetzen.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 31 (angepasst)

    Im Hinblick auf eine bessere Transparenz der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union für Nichtwohngebäude sollten einheitliche Bestimmungen für ein fakultatives gemeinsames System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden festgelegt werden. Nach Artikel 291 AEUV werden die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 49 Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 32 (angepasst)

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    (57) Um das Ziel der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu fördern,  sollte Dder Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt, und in Bezug auf die Festlegung eines Rahmens für eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  , in Bezug auf die Anpassung der Schwellenwerte für Nullemissionsgebäude und die Berechnungsmethode für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, in Bezug auf die Festlegung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für Renovierungspässe und in Bezug auf ein gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden  delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt  , und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 50 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind  .

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    (58)Um eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch verschiedene Instrumente, z. B. das Instrument für technische Unterstützung 51 , das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzeption und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 zu erhöhen und umfassende energetische Renovierungen zu fördern. Die technische Unterstützung bezieht sich beispielsweise auf die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

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    (59)Da das Ziel  die Ziele  dieser Richtlinie, nämlich eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  und Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden  , wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kannkönnen, und  sondern   vielmehr  wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen istsind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels  dieser Ziele  erforderliche Maß hinaus.

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    (60)Die Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 194 Absatz 2 AEUV, der die Union ermächtigt, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union im Bereich der Energiepolitik zu verwirklichen. Der Vorschlag trägt zu den energiepolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 194 Absatz 1 AEUV bei, insbesondere zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen, was zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beiträgt.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 36 (angepasst)

     neu

    (61)Nach Nummer 4434 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 52  sind  sollten  die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —.  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission/Belgien). 

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 34 (angepasst)

    (62)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der  bisherigen  Richtlinie 2002/91/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten  bisherigen  Richtlinie.

    🡻 2010/31/EU Erwägungsgrund 35 (angepasst)

    (63)Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG  in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien  in innerstaatliches Recht und  der Zeitpunkte  für ihre Anwendung unberührt lassen. —

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

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    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)    Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden  in der Union  , um bis 2050  unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz  einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen  .

    (2)    Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich

    a)des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen;

    b)der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;

    c)der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:

    i)bestehenden Gebäuden,  und  Gebäudeteilen und Gebäudekomponenten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,

    ii)Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden, und

    iii)gebäudetechnischen Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;

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    d)der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeteile;

    e)Renovierungspässen;

    f)nationaler Gebäuderenovierungspläne;

    g)nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend und

    h)intelligenter Gebäude;

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

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    d)nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude;

    ie)der Erstellung von EnergieaAusweisen  über die Gesamtenergieeffizienz von  für Gebäuden oder Gebäudeteilen;

    jf)regelmäßiger Inspektionen von Heizungs-  , Lüftungs-  und Klimaanlagen in Gebäuden; und

    kg)unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  , Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und Inspektionsberichte.

    (3)    Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem  AEUV  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    1.„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

     neu

    2.„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III vollständig durch am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, durch eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] oder durch ein Fernwärme- und Fernkältesystem gedeckt wird;

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

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    32.„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude,  mit  das einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz aufweist  , die nicht niedriger sein darf als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem  . dDer fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden  wird ;

     neu

    4.„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;

    5.„öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 ;

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a

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    63.„Gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, ElektrizitätseErzeugung  und Speicherung   von erneuerbarer Energie  am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

    73a.„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    84.„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder  erfasste  gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken;

    95.„Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;

     neu

    10.„Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie“ nicht erneuerbare Primärenergie für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, geteilt durch die bezogene Energie;

    11.„Faktor der erneuerbaren Primärenergie“ erneuerbare Primärenergie aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, geteilt durch die bezogene Energie;

    12.„Gesamtprimärenergiefaktor“ die gewichtete Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    136.„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne  (Solarthermie und Fotovoltaik)  , aerothermische,  und  geothermische, hydrothermische Energie,  Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen-   und sonstige  Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

    147.„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;

    158.„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;

    169.„Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;

     neu

    17.„Wohnung“ ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;

    18.„Renovierungspass“ ein Dokument, das einen maßgeschneiderten Fahrplan für die Renovierung eines bestimmten Gebäudes in mehreren Schritten enthält, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;

    19.„umfassende Renovierung“ eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:

    a)vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;

    b)ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;

    20.„umfassende Renovierung in mehreren Stufen“ eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß Artikel 10 festgelegten Schritten folgt;

    🡻 2010/31/EU

    2110.„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der

    a)die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder

    b)mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,

       Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Option a oder b anwenden;

     neu

    22.„betriebsbedingte Treibhausgasemissionen“ Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;

    23.„Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ die gesamten mit dem Gebäude in allen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen, von der „Wiege“ (Gewinnung der für den Bau des Gebäudes verwendeten Rohstoffe) über die Herstellung und Verarbeitung der Materialien und die Betriebsphase des Gebäudes bis zur „Bahre“ (Rückbau des Gebäudes und Wiederverwendung, Recycling, anderweitige Verwertung und Entsorgung seiner Materialien);

    24.„Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ einen Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus;

    25.„divergierende Anreize“ divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

    26.„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

    27.„schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich solcher mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    2811.„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

    2912.„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer gemäß Artikel 43 festgelegten Methode, angibt;

    3013.„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

    3114.„kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei

    a)die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung

     neu

    i) der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,

    🡻 2010/31/EU

     neu

    ii) der  auf offiziellen Prognosen beruhenden  energiebezogenen Investitionskosten,

    iii) der Instandhaltungs- und Betriebskosten, (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen,  unter Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate, 

     neu

    iv) der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    v) der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung)  am Standort  ,

    vi) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten  Abfallbewirtschaftungskosten  ermittelt werden und

    b)die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie  und  bezieht sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden.,

    Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;

     neu

    32.„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – AFIR];

    33.„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

    34.„intelligentes Laden“ intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14l der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie];

    35.„bidirektionales Laden“ bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14n der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie];

    36.„Hypothekenportfoliostandards“ Mechanismen, die Hypothekarkreditgebern Anreize bieten, die Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios zu erhöhen und potenzielle Kunden dazu zu ermutigen, ihre Immobilie im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in Gebäuden energieeffizienter zu gestalten, wobei sie sich auf die Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in der EU-Taxonomie stützen;

    37.„digitales Gebäudelogbuch“ ein gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch innerhalb des Bausektors, zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und Behörden erleichtern;

    🡻 2010/31/EU

    3815.„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c

     neu

    3915a.„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

    4015b.„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme  für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke  erzeugt:

    a)Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;

    b)Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

    c)Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

    4115c.„Energieleistungsvertrag“ Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2927 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 54 ;

    🡻 2010/31/EU

    4216.„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;

    4317.„Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;

    18.„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

    4419.„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

     neu

    45.„Nutzfläche“ die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die (Neu-)Zuweisung erforderlich ist;

    46.„Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;

    47.„Bewertungsgrenze“ die Grenze, an der die bezogene und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;

    48.„am Standort“ die Räumlichkeiten und das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, sowie das Gebäude selbst;

    49.„Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird“ Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um das bewertete Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

    a)sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;

    b)es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene erzeugt wird, und

    c)sie kann am Standort des bewerteten Gebäudes mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das bewertete Gebäude erfordert;

    50.„Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ oder „EPB-Dienste“ die Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;

    51.„Energiebedarf“ die Energie, die an einen konditionierten Raum abgegeben oder diesem entzogen werden soll, um die vorgesehenen Raumbedingungen während eines bestimmten Zeitraums aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;

    52.„Energieverbrauch“ die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu decken;

    53.„selbstgenutzt“ den Teil der am Standort oder in der Nähe erzeugten erneuerbaren Energie, der von am Standort befindlichen technischen Systemen für EPB-Dienste genutzt wird;

    54.„andere Nutzungszwecke am Standort“ Energie, die am Standort für andere Nutzungszwecke als EPB-Dienste genutzt wird, was Geräte, verschiedene und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität einschließen kann;

    55.„Berechnungsintervall“ das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete diskrete Zeitintervall;

    56.„bezogene Energie“ Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;

    57.„eingespeiste Energie“, ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, den Anteil der erneuerbaren Energie, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für die Eigennutzung oder für andere Nutzungszwecke am Standort genutzt zu werden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d

    20.„Isoliertes Kleinstnetz“ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55 .

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 2 (angepasst)

    Artikel 32a

     Nationaler Gebäuderenovierungsplan  Langfristige Renovierungsstrategie

    🡻 2018/1999 Artikel 53 Nummer 1 Buchstabe a

     neu

    (1)    Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 einen langfristige Renovierungsstrategie  nationalen Gebäuderenovierungsplan  zur Unterstützung  Gewährleistung  der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit welcher der kosteneffiziente Umbau  mit dem Ziel,  bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude  Nullemissionsgebäude  erleichtert wird  umzubauen  .

    Jeder langfristige Renovierungsstrategie  Gebäuderenovierungsplan  umfasst

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 2

     neu

    a)einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand  nach verschiedenen Gebäudearten, Bauzeiträumen und klimatischen Zonen  , sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und desr erwarteten Anteils renovierter Gebäude im Jahr 2020  nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19, einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, im Energieeffizienzsektor und im Sektor für erneuerbare Energie  ;

    b)die Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen je nach Gebäudetyp und Klimazone, wobei gegebenenfalls potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;

    c)Strategien und Maßnahmen, um kosteneffiziente umfassende Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, anzuregen und um gezielte kosteneffiziente Maßnahmen und Renovierungen zu unterstützen, beispielsweise durch Einführung eines optionalen Systems von Gebäuderenovierungspässen;

    d)einen Überblick über die Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, divergierende Anreize und Fälle von Marktversagen ausgerichtet sind, sowie eine Darstellung der einschlägigen nationalen Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen;

    e)Strategien und Maßnahmen, die auf sämtliche öffentlichen Gebäude ausgerichtet sind;

    f)einen Überblick über die nationalen Initiativen zur Förderung intelligenter Technologien und gut vernetzter Gebäude und Gemeinschaften sowie zur Förderung der Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz; und

    g)eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.

     neu

    b)einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen und messbaren Fortschrittsindikatoren im Hinblick auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2050, um bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu gewährleisten;

    c)einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans gemäß Buchstabe b und

    d)eine Übersicht über den Investitionsbedarf für die Umsetzung des Gebäuderenovierungsplans, die Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung.

    Der in Buchstabe b genannte Fahrplan enthält nationale Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen; spezifische Zeitpläne, damit Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten erreichen; eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile und Schätzungen des Beitrags des Gebäuderenovierungsplans zur Erreichung der für den Mitgliedstaat verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) .../… [überarbeitete Lastenteilungsverordnung], der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], der Ziele der Union für erneuerbare Energie, einschließlich des indikativen Ziels für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie], sowie des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119.

    (2)    Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II einen Entwurf seines Gebäuderenovierungsplans und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt den Entwurf seines Gebäuderenovierungsplans als Teil des Entwurfs seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat den Entwurf einer aktualisierten Fassung vorlegt, seines Entwurfs der aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans bis zum 30. Juni 2024 vor.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 2

     neu

    (2)    In seiner langfristigen Renovierungsstrategie erstellt jeder Mitgliedstaat einen Fahrplan mit Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren im Hinblick darauf, das langfristige Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 um 80-95 % im Vergleich zu 1990 zu erreichen, für einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand zu sorgen und den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 sowie eine Beschreibung, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen.

    (3)    Um die Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung zu unterstützen, die zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um

    a)Projekte zu bündeln, auch über Investitionsplattformen oder -gruppen und Konsortien kleiner und mittlerer Unternehmen, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen;

    b)das wahrgenommene Risiko der Energieeffizienzmaßnahmen für Investoren und den Privatsektor zu mindern;

    c)öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren;

    d)Leitlinien für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand entsprechend den Leitlinien von Eurostat vorzugeben und

    e)zugängliche und transparente Beratungsinstrumente, etwa zentrale Anlaufstellen für Verbraucher und Energieberatungsdienste, über einschlägige Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Finanzinstrumente einzurichten.

    (4)    Die Kommission sammelt bewährte Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz und leitet diese zumindest an die einschlägigen Behörden weiter. Die Kommission ermittelt bewährte Verfahren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen für Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rentabilität und verbreitet diese Verfahren.

    (35)    Zur Unterstützung der Entwicklung seiners langfristigen Renovierungsstrategie  Gebäuderenovierungsplans  führt jeder Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu  dem Entwurf des Gebäuderenovierungsplans  dieser Strategie durch, bevor er sieihn bei der Kommission einreicht.  An der öffentlichen Anhörung werden insbesondere die lokalen und regionalen Behörden und andere sozioökonomische Partner, einschließlich der Zivilgesellschaft und Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten arbeiten, beteiligt.  Jeder Mitgliedstaat fügt seinerm langfristigen Renovierungsstrategie  Entwurf des Gebäuderenovierungsplans  eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei.

    Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Anhörung bei der Umsetzung seiner langfristigen Renovierungsstrategie in einem inklusiven Verfahren fest.

     neu

    (4)    Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere daraufhin, ob

    a)das Ambitionsniveau der auf nationaler Ebene festgelegten Ziele ausreichend ist und mit den nationalen Verpflichtungen im Bereich Klima und Energie, die in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, in Einklang steht;

    b)die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die auf nationaler Ebene festgelegten Ziele zu erreichen;

    c)die Zuweisung von Haushalts- und Verwaltungsmitteln für die Durchführung des Plans ausreichend ist;

    d)die öffentliche Konsultation gemäß Absatz 3 ausreichend inklusiv gewesen ist und

    e)die Pläne den Anforderungen nach Absatz 1 und der Vorlage in Anhang II entsprechen.

    Nach Anhörung des mit Artikel 30 eingesetzten Ausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

    In Bezug auf den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans kann die Kommission spätestens sechs Monate, nachdem ein Mitgliedstaat diesen Plan vorgelegt hat, länderspezifische Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten.

    (5)    Jeder Mitgliedstaat trägt in seinem endgültigen Gebäuderenovierungsplan den etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies gegenüber der Kommission und veröffentlicht seine Gründe.

    (6)    Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II seinen Gebäuderenovierungsplan und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Gebäuderenovierungsplan als Teil seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung vorlegt, seiner aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Gebäuderenovierungsplan bis zum 30. Juni 2025 vor.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 2

     neu

    (76)    Jeder Mitgliedstaat fügt die Einzelheiten der Umsetzung seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie  oder seines aktuellsten Gebäuderenovierungsplans  die Einzelheiten ihrer Umsetzung  seinem nächsten endgültigen Gebäuderenovierungsplan  bei, einschließlich der geplanten Strategien und Maßnahmen.  Jeder Mitgliedstaat gibt an, ob seine nationalen Ziele erreicht wurden. 

     neu

    (8)    Jeder Mitgliedstaat nimmt in seine integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten nationalen Ziele und den Beitrag des Gebäuderenovierungsplans zur Erreichung seiner verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) .../... [überarbeitete Lastenteilungsverordnung], der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], der Ziele der Union für erneuerbare Energie, einschließlich des indikativen Ziels für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie], sowie des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 auf.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 2

    (7)    Jeder Mitgliedstaat kann seine langfristige Renovierungsstrategie anwenden, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.

    🡻 2018/1999 Artikel 53 Nummer 1 Buchstabe b

    (8)    Die langfristige Renovierungsstrategie jedes Mitgliedstaats wird der Kommission als Teil seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 genannten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorgelegt. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung wird der Kommission die erste langfristige Renovierungsstrategie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum 10. März 2020 vorgelegt.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Artikel 43

    Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.

    Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet.

    Artikel 54

    Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung  mindestens  kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 43 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 65 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet, sobald dieser Rahmen verfügbar ist.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung  mindestens  kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden.

    Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.

    Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.

    Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind.

    Die  Mitgliedstaaten überprüfen ihre  Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, zu überprüfen und  aktualisieren sie  erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft  , den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und ‑strategien  Rechnung zu tragen

     neu

    (2)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach Absatz 1 für Gebäude anzupassen, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    (32)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

    a)Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

    ab)Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

    bc)provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;

    cd)Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;

    de)frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

    Artikel 65

    Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    DieDer Kommission erstellt mittels  wird die Befugnis übertragen,  delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2923, 24 und 25 bis zum 30. Juni 2011  in Bezug auf  einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten  zu erlassen  .  Bis zum 30. Juni 2026 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. 

    Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang VIIIII festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.

    (2)    Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

    Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht. Die Mitgliedstaaten  aktualisieren  legen der Kommission diese Berichte in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten,  und  legen sie der Kommission vor. Der erste Bericht ist bis 30. Juni 2012 zu übermitteln.  Der erste Bericht auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmens für eine Vergleichsmethode gemäß Absatz 1 ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen. 

    (3)    Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz  mehr als 15 %  wesentlich weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so  nimmt  rechtfertigt der betreffende Mitgliedstaat die Differenz schriftlich gegenüber der  in den Bericht an die  Kommission in dem Bericht gemäß Absatz 2, dem, soweit die Differenz nicht gerechtfertigt werden kann, einen Plan  auf  beigefügt ist, in dem geeignete Schritte dargelegt werden, mit denen die Differenz bis zur nächsten zur Überprüfung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 54 Absatz 1 wesentlich verringert werden kann dargelegt werden.

    (4)    Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 3

    Artikel 76

    Neue Gebäude

     neu

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Anhang III sind:

    a)ab dem 1. Januar 2027 neue Gebäude, die von Behörden genutzt werden oder sich im Eigentum von Behörden befinden, und

    b)ab dem 1. Januar 2030 alle neuen Gebäude.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)

     neu

    (1)  Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1  stellen Ddie Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass  alle  neuen Gebäude  mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und  die nach Artikel 55 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

     neu

    (2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:

    a)ab dem 1. Januar 2027 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2000 Quadratmetern und

    b)ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.

    (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um Anhang III an den technischen Fortschritt und Innovationen anzupassen, um in Anhang III angepasste maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz von renovierten Gebäuden festzulegen und um die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für Nullemissionsgebäude anzupassen.

    (4)    Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte gesundes Raumklima, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 3

    (2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Baubeginn neuer Gebäude die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme — soweit verfügbar — berücksichtigt wird.

    🡻 2010/31/EU

    Artikel 87

    Bestehende Gebäude

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 54 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

    Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.

    (2)    Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

    Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 fest.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 4 (angepasst)

     neu

    (3)    Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.  Die Mitgliedstaaten  berücksichtigen  in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,  ein gesundes Raumklima,  die Anpassung an den Klimawandel,  den Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten  , die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen  .

     neu

    Artikel 9

    Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

    a)Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, spätestens

    i)nach dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F erreichen und

    ii)nach dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen;

    b)Nichtwohngebäude und gebäudeteile, die sich nicht im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, spätestens

    i)nach dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F erreichen und

    ii)nach dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen;

    c)Wohngebäude und gebäudeteile spätestens

    i)nach dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F erreichen und

    ii)nach dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen.

    In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten spezifische Zeitpläne fest, damit die in diesem Absatz genannten Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen erreichen.

    (2)    Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz kann jeder Mitgliedstaat Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für die Renovierung aller anderen bestehenden Gebäude festlegen.

    Soweit Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, werden sie unter Berücksichtigung des nationalen Fahrplans und der im Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Ziele für 2030, 2040 und 2050 und des Umbaus des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 festgelegt.

    (3)    Gemäß Artikel 15 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen:

    a)Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

    b)Bereitstellung technischer Hilfe, unter anderem durch zentrale Anlaufstellen;

    c)Konzeption integrierter Finanzierungen;

    d)Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich divergierender Anreize, und

    e)Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die Schutzbedürftigsten.

    (4)    Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.

    (5)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:

    a)Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

    b)Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

    c)provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die von einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;

    d)Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;

    e)frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

    (6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 31.

    Artikel 10

    Renovierungspass

    (1)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit denen ein gemeinsamer europäischer Rahmen für Renovierungspässe auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt wird.

    (2)    Bis zum 31. Dezember 2024 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Absatz 1 festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht.

    (3)    Der Renovierungspass muss folgende Anforderungen erfüllen:

    a)er wird von einem qualifizierten und zertifizierten Sachverständigen nach einer Inaugenscheinnahme ausgestellt;

    b)er umfasst einen Renovierungsfahrplan, in dem eine Abfolge von aufeinander aufbauenden Renovierungsschritten angegeben ist, die zum Ziel haben, das Gebäude bis spätestens 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen;

    c)er gibt die erwarteten Vorteile in Form von Energieeinsparungen, Einsparungen bei den Energierechnungen und Verringerungen der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie weiter reichende Vorteile im Zusammenhang mit Gesundheit und Komfort und der verbesserten Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel an und

    d)er enthält Informationen über mögliche finanzielle und technische Unterstützung.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

     neu

    Artikel 118

    Gebäudetechnische Systeme, Elektromobilität und Intelligenzfähigkeitsindikator

    (1)    Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme fest, die in  neuen oder  bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.  Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen. 

    Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

     neu

    Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs festlegen, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5

    (2)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.

     neu

    (3)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nullemissionsgebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein müssen. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher Einrichtungen vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird.

    (4)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

     neu

    Artikel 12

     Infrastruktur für nachhaltige Mobilität 

    (12)    In Bezug auf neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragensorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn  fünf  Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass:

    a)die Errichtung mindestens eines Ladepunkts im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 57 ;

     neu

    b)die Installation von Vorverkabelung für jeden Stellplatz, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, und

    c)mindestens einen Fahrradstellplatz je Autostellplatz;

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

    sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern: a) Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

     neu

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig genutzt werden kann.

    Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

     neu

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 über einen möglichen Beitrag der Gebäudepolitik der Union zur Förderung der Elektromobilität Bericht und schlägt gegebenenfalls diesbezüglich Maßnahmen vor.

    (23)     In Bezug auf  Bis 1. Januar 2025 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen fest  sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zehn Stellplätze und für mindestens einen Fahrradstellplatz je Autostellplatz. Bei Gebäuden, die sich im Eigentum von Behörden befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen bis zum 1. Januar 2033. 

     neu

    (3)    Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, wo Fahrräder üblicherweise weniger als Verkehrsmittel genutzt werden, anpassen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5

     neu

    (4)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 58 befinden und von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

    (45)    In Bezug auf neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragensorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn  drei  Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass:

    a)die Installation von  Vorverkabelung  für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen,  und 

     neu

    b)mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

    sofern: a)    Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder b)    der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

     neu

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, sorgen die Mitgliedstaaten für so viele Fahrradstellplätze wie angemessen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5

     neu

    (56) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 12, 23 und 45 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn: a) gemäß Absätze 2 und 5 die Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge bis zum 10. März 2021 eingereicht wurden; b) die erforderliche Vorverkabelung Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde;.

    c)die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen;

    d)ein öffentliches Gebäude gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegt.

     neu

    (6)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Rechtsnormen und Protokolle betrieben werden.

    (7)    Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] betreiben.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

     neu

    (87)    Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und gehen etwaige  beseitigen  regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, an.  Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. 

     neu

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

     neu

    (98)    Die Mitgliedstaaten prüfen die Notwendigkeit kohärenter  gewährleisten die Kohärenz der  Strategien für Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für Stadtplanung.

    (9)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten entscheiden unbeschadet des Artikels 12, ob sie die Ausstellung eines neuen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verlangen.

    Artikel 13

     Intelligenzfähigkeit von Gebäuden 

    (110)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt  Rechtsakte  gemäß Artikel 2923 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit dem  in Bezug auf  ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden eingerichtet wird. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.

    Gemäß Anhang IVIa wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden  Folgendes festlegen: 

    a)die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und

    b)eine Methode zu seiner Berechnung festlegen.

     neu

    (2)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29, in dem die Anwendung des gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW vorgeschrieben wird.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

    (311)    Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure bis zum 31. Dezember 2019 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 110 dieses Artikels genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 1611 klargestellt werden.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 3026 Absatz 3 erlassen.

     neu

    (4)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW festgelegt werden.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

    Artikel 14

    Datenaustausch

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Auf deren Antrag erhalten Dritte Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 6.

    Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen.

    (2)    Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde genau die Vorschriften an, die für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Gebäudesysteme gemäß diesem Artikel und dem geltenden Rechtsrahmen der Union gelten.

    (3)    Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.

    (4)    Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 .

    (5)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den Daten genau festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    🡻 2010/31/EU

    Artikel 9

    Niedrigstenergiegebäude

    (1)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

    a)bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und

    b)nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind.

    Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Diese nationalen Pläne können nach Gebäudekategorien differenzierte Zielvorgaben enthalten.

    (2)    Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und ergreifen Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission in den in Absatz 1 genannten nationalen Plänen.

    (3)    Die nationalen Pläne enthalten unter anderem folgende Angaben:

    a)eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in der die nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten erläutert werden, einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr. Die für die Bestimmung des Primärenenergieverbrauchs verwendeten Primärenergiefaktoren können auf nationalen oder regionalen Jahresdurchschnittswerten beruhen und den einschlägigen europäischen Normen Rechnung tragen.

    b)Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015 im Hinblick auf die Vorbereitung der Anwendung des Absatzes 1;

    c)Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Absätze 1 und 2 zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden angenommen wurden, einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.

    (4)    Die Kommission evaluiert die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie geplanten Maßnahmen. Sie kann unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips um weitere gezielte Informationen zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen ersuchen. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten ab dem Ersuchen der Kommission die angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen vor. Die Kommission kann im Anschluss an die Evaluierung eine Empfehlung aussprechen.

    🡻 2018/1999 Artikel 53 Nummer 3

    (5)    Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 berichtet die Kommission alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.

    🡻 2010/31/EU

    (6)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, in besonderen und begründeten Fällen, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt, die in Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Anforderungen nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Grundsätze der betreffenden gesetzlichen Regelungen.

    Artikel 1510

    Finanzielle Anreize und Marktschranken

    (1)    Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Schritte, um die in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten zweckdienlichsten dieser Instrumente in Betracht zu ziehen.

     neu

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt und die erforderlichen Investitionen in energetische Renovierungen im Einklang mit ihrem nationalen Gebäuderenovierungsplan und im Hinblick auf den Umbau ihres Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 angeregt werden können.

    (2)    Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung sein können.

    (3)    Die Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, die Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG [geändertes EHS] und andere öffentliche Finanzierungsquellen.

    (4)    Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, fördern die Mitgliedstaaten die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, steuerliche Anreize, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards. Sie dienen als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten.

    (5)    Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen.

    Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Energieeffizienz ausgerichtete Kreditprodukte für Gebäuderenovierungen von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden.

    (6)    Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Fazilitäten für technische Hilfe, auch durch zentrale Anlaufstellen, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

    (7)    Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung ein, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen.

    🡻 2010/31/EU

     neu

    (84)    Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt.

    Die Kommission sammelt bewährte Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten Finanzierung von Renovierungen und anderer Strategien und Maßnahmen sowie Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz und leitet diese weiter. Die Kommission ermittelt bewährte Verfahren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen für Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rentabilität und verbreitet diese Verfahren.

    (5)    Zur Verbesserung der Finanzierung zugunsten der Umsetzung dieser Richtlinie legt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips — vorzugsweise bis 2011 — eine Analyse insbesondere der folgenden Aspekte vor:

    a)Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und tatsächlich verwendeter Betrag der zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, aufgewendeten Mittel der Strukturfonds und Rahmenprogramme;

    b)Wirksamkeit der Verwendung von Mitteln der EIB und anderer öffentlicher Finanzinstitutionen;

    c)Koordinierung der Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und anderer Unterstützungsformen, die als Instrument zur Stimulierung der Investitionen in die Energieeffizienz wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.

    Auf der Grundlage dieser Analyse kann die Kommission im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf Unionsinstrumente unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 6

     neu

    (96)    Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Energieeffizienzverbesserungen  Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz  abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:

    a)die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden  und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten erfüllen  ;

    b)Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen in Gebäuden;

    c)die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;

    d)die Ergebnisse eines Energieaudits;

    e)die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt.

     neu

    (10)    Spätestens ab dem 1. Januar 2027 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2027 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 über die GAP-Strategiepläne für Investitionen ausgewählt wurden.

    (11)    Die Mitgliedstaaten schaffen durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung Anreize für umfassende Renovierungen und umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden ausgerichtet sind und zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um insgesamt mindestens 30 % führen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen, für die es öffentliche finanzielle Anreize gibt, den in einem Renovierungspass festgelegten Schritten folgt.

    (12)    Finanzielle Anreize werden im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet.

    (13)    Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so stellen sie sicher, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen, insbesondere durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 6

    (6a)    Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erlauben die Sammlung von Daten über den gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude einschließlich mindestens der öffentlichen Gebäude, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, im Sinne von Artikel 13, gemäß Artikel 12 ausgestellt wurde.

    (6b)    Zumindest die aggregierten anonymisierten Daten, die den Datenschutzanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, werden auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke und dem Eigentümer des Gebäudes zur Verfügung gestellt.

    🡻 2010/31/EU

     neu

    (7)    Die Mitgliedstaaten werden durch diese Richtlinie nicht daran gehindert, Anreize für neue Gebäude, Renovierungsarbeiten oder Gebäudekomponenten, die über die kostenoptimalen Niveaus hinausgehen, bereitzustellen.

    Artikel 1611

    Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten.

    Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die  durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückte  Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz  , Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude  enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann zusätzliche Angaben wie den Jahresenergieverbrauch von Nichtwohngebäuden und den Prozentanteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch enthalten.

     neu

    (2)    Bis spätestens 31. Dezember 2025 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen. In ihm wird die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G angegeben. Der Buchstabe A entspricht Nullemissionsgebäuden im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und der Buchstabe G den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen (B bis F) eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet.

    (3)    Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher. Sie stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach einer Inaugenscheinnahme durch unabhängige Sachverständige ausgestellt werden.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    (42)    Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz  und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen  des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn,  das Gebäude oder der Gebäudeteil erfüllt bereits den einschlägigen Nullemissionsgebäudestandard  es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

    Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf

    a)Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder  des gebäudetechnischen Systems oder der  gebäudetechnischern Systeme und

    b)Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder  des gebäudetechnischen Systems oder der  gebäudetechnischern Systeme durchgeführt werden.

    (53)    Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein  und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten. Sie  und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.

     neu

    (6)    Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungs- oder Klimaanlage so angepasst werden kann, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden kann, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss.

    🡻 2010/31/EU

     neu

    (74)    Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten  oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes  gegeben werden.

    (5)    Die Mitgliedstaaten regen vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Behörden dazu an, der Vorreiterrolle, die sie auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einnehmen sollten, unter anderem dadurch gerecht zu werden, dass sie innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer sie sind, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.

    (86)    Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden

    a)auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder

    b)auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.

    (97)    Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.

    (108)    Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf zehn  fünf  Jahre nicht überschreiten.  Bei Gebäuden, deren Gesamtenergieeffizienzklasse gemäß Absatz 2 als A, B oder C festgelegt wurde, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz jedoch maximal zehn Jahre betragen. (9)    Die Kommission nimmt bis 2011 im Benehmen mit den einschlägigen Sektoren ein freiwilliges gemeinsames System der Europäischen Union für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden an. Diese Maßnahme wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, das System anzuerkennen oder zu verwenden oder unter Anpassung an die nationalen Gegebenheiten teilweise zu verwenden.

     neu

    (11)    Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente aufgerüstet werden (Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen).

    Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Artikel 1712

    Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein  digitaler  Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für

    a)Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut  werden, einer größeren Renovierung unterzogen wurden  , verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden  oder für die ein Mietvertrag verlängert wird  , sowie

    b)Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche  die sich im Eigentum  von Behörden  öffentlichen Einrichtungen   befinden oder  von diesen genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m2 auf 250 m2 gesenkt.

    Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie  2010/31/EU  2002/91/EG oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.

    (2)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen  oder bei der Verlängerung von Mietverträgen  der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Kopie dieses Ausweises dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.

    (3)    Wird ein Gebäude vor dem Bau  oder einer größeren Renovierung  verkauft oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt; in diesem Fall wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz spätestens dann ausgestellt, wenn der Bau  oder die Renovierung  des Gebäudes abgeschlossen ist  , und muss den daraus folgenden Ist-Zustand widerspiegeln  .

    (4)    Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt, Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,  Gebäuden oder Gebäudeteilen   ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt   und dass  in den  online und in offline geschalteten  Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen  , einschließlich auf Webseiten von Immobiliensuchportalen,  in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz  und die dort angegebene Gesamtenergieeffizienzklasse  genannt wirdwerden.

     neu

    Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen oder andere Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.  

    🡻 2010/31/EU

    (5)    Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches Eigentum oder über Gesamteigentum angewandt.

    (6)    Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen.

    (67)    Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

     neu

    (7)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in die in Artikel 19 genannte Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden. Der Upload enthält den vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    Artikel 1813

    Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 1712 Absatz 1 ausgestellt worden ist und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche die von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m2 auf 250 m2 gesenkt.

    (2)    Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 1712 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

    (3)    Dieser Artikel  Die Absätze 1 und 2  enthältenthalten keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.

     neu

    Artikel 19

    Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    (1)    Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln.

    Die Datenbank ermöglicht die Sammlung von Daten im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Gebäuderenovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude.

    (2)    Die Datenbank muss unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlageportfolio Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben. Bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass potenzielle Mieter oder Käufer Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben.

    (3)    Die Mitgliedstaaten machen Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz der erfassten Gebäude öffentlich zugänglich. Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen wie den nationalen Statistikämtern auf Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen zur Verfügung.

    (4)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt werden.

    (5)    Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen Durchführungsrechtsakt mit einer gemeinsamen Vorlage für die Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

    (6)    Um die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, z. B. dem nationalen Gebäudekataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert ist.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7 (angepasst)

     neu

    Artikel 2014

    Inspektion von Heizungsanlagen  Inspektionen 

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen  , Lüftungsanlagen und Klimaanlagen  oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe(n), die zur Gebäudeheizung verwendet werden, zu gewährleisten.  Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärme- und Kälteerzeuger.  

     neu

    (2)    Die Mitgliedstaaten richten getrennte Inspektionssysteme für die Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen ein.

    (3)    Je nach Bauart und Nennleistung der Anlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

    (4)    Die Inspektion umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen, der Lüfter und des Steuerungssystems. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere der in Anhang I aufgeführten Gebäudesysteme in die Inspektionssysteme aufzunehmen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7 (angepasst)

     neu

    Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers  Generators oder der Generatoren und seiner Hauptbauteile  im Verhältnis zum HeizbBedarf des Gebäudes und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der HeizungsaAnlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.  Bei der Inspektion wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. 

     neu

    Das Inspektionssystem umfasst auch die Prüfung der Dimensionierung der Lüftungsanlage im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7 (angepasst)

     neu

    Wenn an der HeizungsaAnlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den WärmebBedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesems  Artikel  Absatzes durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers  Hauptbauteils   oder des Betriebs bei anderen Temperaturen  nicht zu verlangen.

    (52)    Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

    (63)    Alternativ zu Absatz 1 und fFalls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Wärmeerzeuger Generatoren, zu sonstigen Veränderungen an der HeizungsaAnlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um  die Leistung,  den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

    Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

    🡻 2018/1999 Artikel 53 Nummer 5

    Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7

     neu

    (74)    Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum  31. Dezember 2024  Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.  Der Schwellenwert für die Nennleistung wird bis 31. Dezember 2029 auf 70 kW gesenkt. 

    Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

    a)den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

    b)Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

    c)die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

    (85)    Die Mitgliedstaaten  legen  können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass  ab dem 1. Januar 2025 neue  Wohngebäude  und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,  ausgerüstet sind mit:

    a)einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

    b)wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

    (96)    Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 74 oder 85 erfüllen.

     neu

    (10)    Die Mitgliedstaaten führen Inspektionssysteme oder alternative Maßnahmen, einschließlich digitaler Instrumente, ein, um zu bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

    (11)    Die Mitgliedstaaten nehmen in den in Artikel 3 genannten Gebäuderenovierungsplan einen Anhang mit einer zusammenfassenden Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse auf. Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen entschieden haben, nehmen eine zusammenfassende Analyse und die Ergebnisse der alternativen Maßnahmen auf.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7

    Artikel 15

    Inspektion von Klimaanlagen

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

    Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage nicht zu verlangen.

    Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren.

    (2)    Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

    (3)    Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, zu sonstigen Veränderungen an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

    Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

    🡻 2018/1999 Artikel 53 Nummer 6

    Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 7

    (4)    Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

    Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

    a)den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

    b)Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

    c)die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

    (5)    Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:

    a)einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

    b)wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

    (6)    Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Artikel 2116

    Berichte über die Inspektion von Heizungs-  , Lüftungs-  und Klimaanlagen

    (1)    Nach jeder Inspektion einer Heizungs-  , Lüftungs-  oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 2014 und 15 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.

    Die  Diese  Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.

    (2)    Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes ausgehändigt.

     neu

    (3)    Der Inspektionsbericht wird gemäß Artikel 19 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Artikel 2217

    Unabhängiges Fachpersonal

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  , die Erstellung von Renovierungspässen, die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit  sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder  zertifizierte  zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.

    Die Zulassung  Zertifizierung  der Fachleute erfolgt  gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]  unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.

    (2)    Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung  Zertifizierung  zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener  zertifizierter  Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener  zertifizierter  Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

     neu

    Artikel 23

    Zertifizierung von Baufachleuten

    (1)    Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 26 [der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] ein angemessenes Kompetenzniveau für Baufachleute sicher, die integrierte Renovierungsarbeiten durchführen.

    (2)    Soweit angemessen und realisierbar stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme für Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten zur Verfügung stehen, wenn dies nicht durch Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] oder Artikel 26 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] abgedeckt ist.

    🡻 2010/31/EU

     neu

    Artikel 2418

    Unabhängiges Kontrollsystem

    (1)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang VI eingerichtet werden und dass für die Renovierungspässe, die Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  , der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und der Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen einführen.

    (2)    Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.

    In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang VIII erfolgt.

    (3)    Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  , Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren  und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 8 (angepasst)

     neu

    Artikel 2519

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft mit Unterstützung des gemäß  in  Artikel 3026 eingesetzten  genannten  Ausschusses bis spätestens  Ende 2027  1. Januar 2026 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

    Im Rahmen dieser Überprüfung  bewertet die Kommission, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Energieeffizienz und Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands.  untersucht dDie Kommission untersucht  auch , wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten. Die Kommission beurteilt insbesondere, ob die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 weiter verbessert werden müssen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 9 (angepasst)

    Artikel 19a

    Machbarkeitsstudie

    Die Kommission fertigt bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung einer Inspektion von eigenständigen Lüftungsanlagen und eines optionalen Gebäuderenovierungspasses als Ergänzung zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erläutert, sodass ein langfristiger Fahrplan für die schrittweise Renovierung eines bestimmten Gebäudes auf Grundlage von Qualitätskriterien und im Anschluss an ein Energieaudit erstellt werden kann, in dem relevante Maßnahmen und Renovierungen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.

    🡻 2010/31/EU

     neu

    Artikel 2620

    Information

    (1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen  und alle einschlägigen Marktteilnehmer  über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.  Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen. 

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 10

    (2)    Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und zentrale Anlaufstellen, zur Verfügung.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.

    (3)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz,  der Verringerung der Treibhausgasemissionen,  der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen.  Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub) und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. 

    (4)    Die Kommission ist aufgefordert, ihre Informationsdienste kontinuierlich zu verbessern, insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes aufgenommen werden: Links zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sowie zu nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung  , des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang  führt die Kommission ihre Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu erleichtern, dass beteiligten Akteuren, darunter den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Hilfe und Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.

    Artikel 2721

    Konsultation

    Um die wirksame Umsetzung der  dieser  Richtlinie zu erleichtern, konsultieren die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen und regionalen Behörden, entsprechend den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und soweit erforderlich. Diese Konsultation ist für die Anwendung der des Artikels 9 und 2620 von besonderer Bedeutung.

    Artikel 2822

    Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt

    Die Kommission passt die Teile 3 und 4 des Anhangs I mittels  erlässt  delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2923, 24 und 25 an den technischen Fortschritt an  in Bezug auf die Anpassung der Teile 4 und 5 des Anhangs I an den technischen Fortschritt  .

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 11 (angepasst)

     neu

    Artikel 2923

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 65,  7, 10,  118 138 und 2822 wird der Kommission für einen  auf unbestimmte  Zeitraum von fünf Jahren ab dem  [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]  9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)    Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 65,  7, 10,  1318 und 2822 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 65,  7, 10,  118 138 oder 2822 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 13

    Artikel 3026

    Ausschussverfahren

    (1)    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

     neu

    Artikel 3127

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 9. Januar 2013 mit und unterrichten sie  die Kommission  unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften  der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2010/31/EU mitgeteilten Vorschriften  .

    Artikel 3228

    Umsetzung

    (1)    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9 Juli 2012  setzen  die Rechts- und Verwaltungsvorschriften  in Kraft  , die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 18  1 bis 3, 5 bis 26, 29 und 32  und den Artikeln 20 und 27  Anhängen I bis III und V bis IX bis zum […] nachzukommen.  Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle 

    Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 betreffen, spätestens ab 9. Januar 2013 an. Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9. Januar 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle übrigen Gebäude an. Sie können die Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, bis zum 31. Dezember 2015 aufschieben. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies bei Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG in den betreffenden Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die  durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene  Richtlinie 2002/91/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

    (2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3329

    Aufhebung

    Die Richtlinie  2010/31/EU  2002/91/EG in der Fassung der in Anhang VIIIIV Teil A angegebenen Verordnung  aufgeführten Rechtsakte  wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIIIIV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung  der dort genannten Richtlinien  in innerstaatliches Recht und die  der Zeitpunkte ihrer  Anwendung mit Wirkung vom  […]  1. Februar 2012 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die  aufgehobene  Richtlinie 2002/91/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IXV zu lesen.

    Artikel 3430

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Artikel 4, 27, 28, 30, 31 und 33 bis 35 und Anhang IV gelten ab dem [Tag nach dem Datum in Artikel 32 Unterabsatz 1].

    Artikel 3531

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    https://ec.europa.eu/clima/news-your-voice/news/delivering-european-green-deal-2021-07-14_en
    (2)    Klimazielplan: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren (COM(2020) 562 final).
    (3)    Bekämpfung von Energiearmut und Verringerung des Bestands an Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, öffentliche Gebäude und soziale Infrastrukturen als Vorbild und Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung.
    (4)    Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen.
    (5)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021DC0550
    (6)    Zielgerichtete Renovierung der Gebäude mit dem größten Potenzial und den größten auf geringe Risikobereitschaft zurückzuführenden strukturellen Hindernissen, divergierende Anreize und Miteigentumsstrukturen sowie Förderung komplexerer umfassender Renovierungen.
    (7)    SWD(2021) 453, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Bericht über die Folgenabschätzung – Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung).
    (8)    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-27-2021-INIT/de/pdf).
    (9)    Siehe MIX-CP-Szenario, das der EHS-Folgenabschätzung zugrunde liegt: https://ec.europa.eu/energy/data-analysis/energy-modelling/policy-scenarios-delivering-european-green-deal_en .
    (10)    Wie aus der entsprechenden Folgenabschätzung hervorgeht, wurden die Parameter für das neue EHS für den Straßenverkehr und Gebäude im Einklang mit dem Energieeffizienzziel im Vorschlag für eine Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie und dem erwarteten Anstieg der Renovierungsquote, der durch den damaligen Vorschlag zur Überarbeitung der EPBD erreicht werden sollte, festgelegt.
    (11)    Liste der Vorschläge: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal/delivering-european-green-deal_de#renovating-buildings-for-greener-lifestyles
    (12)     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_de  
    (13)     https://ec.europa.eu/info/news/commission-publishes-assessment-national-energy-climate-plans-2020-sep-17_en  
    (14)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1999  
    (15)     https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:fdc74aae-1625-11ec-b4fe-01aa75ed71a1.0002.02/DOC_1&format=PDF  
    (16)    Mit der Richtlinie (EU) 2018/844.
    (17)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (18)    COM(2016) 765 final https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/swd-2016-408-final_en_0.pdf  
    (19)    Technical assistance for policy development and implementation on buildings policy and renovation Support for the ex-ante impact assessment and revision of Directive 2010/31/EU on energy performance of buildings (Technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien im Bereich der Gebäudepolitik und Renovierung – Unterstützung für die Ex-ante-Folgenabschätzung und die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), Dienstanfrage 2020/28 – ENER/CV/FV2020-608/07; GD Klimapolitik CLIMA.A4/FRA/2019/0011.
    (20)     https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/  
    (21)     https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:4908dc52-b7e5-11e6-9e3c-01aa75ed71a1.0023.02/DOC_1&format=PDF  
    (22)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT  
    (23)    Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.
    (24)    Im Einklang mit der Energieeffizienzrichtlinie.
    (25)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (26)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (27)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
    (28)    ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
    (29)    Siehe Anhang VIIIIV Teil A.
    (30)    Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
    (31)    Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final).
    (32)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
    (33)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
    (34)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
    (35)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
    (36)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
    (37)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (38)    Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
    (39)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
    (40)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
    (41)    Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
    (42)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
    (43)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021).
    (44)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
    (45)    ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
    (46)    ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18.
    (47)    ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
    (48)    ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
    (49)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
    (50)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (51)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
    (52)    ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
    (53)    ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
    (54)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
    (55)    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
    (56)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
    (57)    Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
    (58)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
    (59)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (60)    Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
    (61)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
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    Brüssel, den 15.12.2021

    COM(2021) 802 final

    ANHÄNGE

    zum Vorschlag für eine

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

    über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

    {SEC(2021) 430 final} - {SWD(2021) 453 final} - {SWD(2021) 454 final}


    🡻 2010/31/EU

    ANHANG I

    Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    (gemäß Artikel 43)

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe a (angepasst)

     neu

    1.    Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder tatsächlichen  erfassten  Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der typische Energieverbrauch die tatsächlichen Betriebsbedingungen für jede relevante Typologie abbildet und das typische Verbraucherverhalten widerspiegelt. Der typische Energieverbrauch und das typische Verbraucherverhalten beruhen, soweit möglich, auf verfügbaren nationalen Statistiken, Bauvorschriften und den erfassten Daten. 

     neu

    Wird die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage der erfassten Energie berechnet, muss es anhand der Berechnungsmethode möglich sein, den Einfluss des Verhaltens der Bewohner und der klimatischen Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, der im Ergebnis der Berechnung jedoch nicht zu berücksichtigen ist. Die für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verwendende erfasste Energie muss mindestens stündlich abgelesen werden, und es muss zwischen verschiedenen Energieträgern unterschieden werden.

    Die Mitgliedstaaten können den erfassten Energieverbrauch unter typischen Betriebsbedingungen verwenden, um die Richtigkeit des berechneten Energieverbrauchs zu überprüfen und einen Vergleich zwischen der berechneten und der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der für die Zwecke der Überprüfung und des Vergleichs erfasste Energieverbrauch kann auf monatlichen Ablesungen beruhen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe a (angepasst)

     neu

    Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch  pro Bezugsflächeneinheit und Jahr  in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

    Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß  Anhang A  den nationalen Anhängen der  wesentlichen Europäischen  übergreifenden Normen  über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden , nämlich  EN  ISO 52000-1,  EN ISO  52003-1,  EN ISO  52010-1,  EN ISO  52016-1, und  EN ISO  52018-1,  EN 16798-1 und EN 17423 oder der sie ersetzenden Dokumente  die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.

     neu

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Gebäude über Fernwärme- oder Fernkältesysteme versorgt werden, die Vorteile einer solchen Versorgung in der Berechnungsmethode anhand einzeln zertifizierter oder anerkannter Primärenergiefaktoren anerkannt und berücksichtigt werden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe b (angepasst)

     neu

    2.    Der Energiebedarf  und der Energieverbrauch  für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme istsind  unter Verwendung stündlicher oder unterstündlicher Berechnungsintervalle zu berechnen, um sich ändernde Bedingungen zu berücksichtigen, die sich erheblich auf den Betrieb und die Leistung des Systems und die Innenraumbedingungen auswirken, und  zu berechnen, um die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort zu optimieren.

     neu

    Enthalten produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz gemäß der vorliegenden Richtlinie, so dürfen die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe b (angepasst)

     neu

    Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger  (wobei zwischen Faktoren der nicht erneuerbaren, der erneuerbaren und der gesamten Primärenergie unterschieden wird)  , die  von den nationalen Behörden anerkannt werden müssen. Diese Primärenergiefaktoren können  auf nationale, regionale oder lokale  Informationen gestützt werden. Primärenergiefaktoren können auf , jährlicher, und möglicherweise auch jahreszeitlicher, oder monatlicher, gewichtete Durchschnittswerte  täglicher oder stündlicher Basis festgelegt werden  oder sich auf spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen stützengestützt werden können.

    Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.  Die getroffenen Entscheidungen und die Datenquellen sind gemäß der Norm EN 17423 oder einem diese Norm ersetzenden Dokument anzugeben. Anstelle eines Primärenergiefaktors, der den Strommix des betreffenden Landes widerspiegelt, können sich die Mitgliedstaaten für einen durchschnittlichen EU-Primärenergiefaktor für Strom gemäß der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] entscheiden.  

    Bei der Anwendung jener Faktoren für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die optimale Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle angestrebt wird.

    Bei der Berechnung der Primärenergiefaktoren zum Zweck der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können die Mitgliedstaaten über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen und standortnah erzeugte und verbrauchte Energie aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen, sofern dies auf nichtdiskriminierende Weise erfolgt.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe c

     neu 

    3.2a.    Für die Angabe der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren für den Gesamtverbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die  betriebsbedingten  Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a) festlegen.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    4.3.    Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    a)die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile:

    i)Wärmekapazität,

    ii)Wärmedämmung,

    iii)passive Heizung,

    iv)Kühlelemente, und

    v)Wärmebrücken;

    b)Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;

    c)Klimaanlagen;

    d)natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfassen kann;

    e)eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);

    f)Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas;

    g)passive Solarsysteme und Sonnenschutz;

    h)Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;

    i)interne Lasten.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 1 Buchstabe d

    5.4.    Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:

    🡻 2010/31/EU

    a)lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;

    b)Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung;

    c)Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung;

    d)natürliche Beleuchtung.

    6.5.    Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende Kategorien unterteilt werden:

    a)Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten;

    b)Mehrfamilienhäuser;

    c)Bürogebäude;

    d)Unterrichtsgebäude;

    e)Krankenhäuser;

    f)Hotels und Gaststätten;

    g)Sportanlagen;

    h)Gebäude des Groß- und Einzelhandels;

    i)sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.

     neu 

    ANHANG II

    Vorlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne

    (gemäß Artikel 3)

    Artikel 3 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

    Obligatorische Indikatoren

    Fakultative Indikatoren/Anmerkungen

    a) Überblick über den nationalen Gebäudebestand

    Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):

    nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude und Sozialwohnungen)

    nach Gesamtenergieeffizienzklasse

    Niedrigstenergiegebäude

    Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (einschließlich einer Definition)

    Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):

    nach Gebäudealter

    nach Gebäudegröße

    nach Klimazone

    Abriss (Anzahl und Gesamtfläche)

    Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz:

    nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude)

    nach Gesamtenergieeffizienzklasse

    Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz:

    -nach Bauzeitraum

    Jährliche Renovierungsquoten: Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):

    nach Gebäudeart

    auf das Niveau von Niedrigstenergiegebäuden

    nach Renovierungsumfang (gewichtete durchschnittliche Renovierung)

    umfassende Renovierungen

    öffentliche Gebäude

    Jährlicher Primär- und Endenergieverbrauch (in kt RÖE):

    nach Gebäudeart

    nach Endverbrauch

    Energieeinsparungen (in kt RÖE):

    nach Gebäudeart

    öffentliche Gebäude

    Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor (erzeugte MW)

    für verschiedene Nutzungszwecke

    am Standort

    außerhalb des Standorts

    Verringerung der Energiekosten (in EUR) pro Haushalt (Durchschnitt)

    Primärenergiebedarf eines Gebäudes, das gemäß dem Delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie den besten 15 % (Schwellenwert für einen wesentlichen Beitrag) und den besten 30 % (Schwellenwert für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) des nationalen Gebäudebestands entspricht

    Anteile der Heizungsanlagen im Gebäudesektor nach Heizkessel-/Heizungsanlagentyp

    Jährliche Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m2.a):

    nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude)

    Jährliche Verringerung der Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m2.a):

       nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude)

    Marktbarrieren und Marktversagen (Beschreibung):

    divergierende Anreize

    Kapazität des Bau- und des Energiesektors

    Überblick über die Kapazitäten in den Bereichen Bau, Energieeffizienz und erneuerbare Energie

    Marktbarrieren und Marktversagen (Beschreibung):

    verwaltungstechnischer Art

    finanzieller Art

    technischer Art

    Aspekte der Sensibilisierung

    Sonstige

    Anzahl der:

    Energiedienstleistungsunternehmen

    Bauunternehmen

    Architekten und Ingenieure

    qualifizierten Arbeitskräfte

    zentralen Anlaufstellen

    KMU im Bau-/Renovierungssektor

    Prognosen in Bezug auf den Personalbestand im Baugewerbe:

    -Architekten/Ingenieure/qualifizierte Arbeitskräfte im Ruhestand

    -Architekten/Ingenieure/qualifizierte Arbeitskräfte, die in den Markt eintreten

    -junge Menschen in der Branche

    -Frauen in der Branche

    Überblick und Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Baustoffpreise und nationale Marktentwicklungen

    Energiearmut (Definition):

    Anteil der von Energiearmut betroffenen Menschen in %

    Anteil des verfügbaren Haushaltseinkommens, das für Energie aufgewendet wird

    Bevölkerung, die in unangemessenen Wohnverhältnissen (z. B. undichtes Dach) oder unter unangemessenen thermischen Komfortbedingungen lebt

    Primärenergiefaktoren:

    nach Energieträger

    Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie

    Faktor der erneuerbaren Primärenergie

    Gesamtprimärenergiefaktor

    Definition von Niedrigstenergiegebäude für neue und bestehende Gebäude

    Überblick über den rechtlichen und administrativen Rahmen

    Kostenoptimale Mindestanforderungen an neue und bestehende Gebäude

    b) Fahrplan für 2030, 2040, 2050

    Ziele für jährliche Renovierungsquoten: Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):

    nach Gebäudeart

    Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz

    Ziele für den voraussichtlichen Anteil an renovierten Gebäuden (in %):

    nach Gebäudeart

    nach Renovierungsumfang

    Ziel für den voraussichtlichen Primär- und Endenergieverbrauch (in kt RÖE):

    nach Gebäudeart

    nach Endverbrauch

    Voraussichtliche Energieeinsparungen:

    nach Gebäudeart

    Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor (erzeugte MW)

    Ziele für die voraussichtlichen Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m².a):

    nach Gebäudeart

    Ziele für die voraussichtliche Verringerung der Treibhausgasemissionen (in %):

       nach Gebäudeart

    Aufschlüsselung nach Emissionen, die unter Kapitel III [ortsfeste Anlagen], Kapitel IVa [Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr] der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und anderen Emissionsquellen;

     

    Voraussichtliche weiter reichende Vorteile

       Schaffung neuer Arbeitsplätze

       Verringerung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Menschen in %

       Steigerung des BIP (Anteil und Betrag in Mrd. EUR)

    Beitrag zur Erreichung der für den Mitgliedstaat verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der [überarbeiteten Lastenteilungsverordnung]

    Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) .../.... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] (Anteil und Menge in kt RÖE, Primär- und Endenergieverbrauch):

    im Hinblick auf das Gesamtenergieeffizienzziel

    Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Union gemäß des Ziels der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] (Anteil und Menge in kt RÖE, Primär- und Endenergieverbrauch):

    im Hinblick auf das in Artikel 8 der Energieeffizienzrichtlinie formulierte Ziel (Energieeinsparverpflichtung)

    Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] (Anteil, erzeugte MW):

    im Hinblick auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen

    im Hinblick auf das indikative Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor

    Beitrag zur Erreichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Anteil und Menge in kg CO2eq/(m2.a):

    im Hinblick auf das allgemeine Dekarbonisierungsziel

    c) Überblick über die umgesetzten und geplanten Strategien und Maßnahmen

    Strategien und Maßnahmen in Bezug auf folgende Elemente:

    a) Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen für verschiedene Gebäudearten und Klimazonen, wobei potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;

    b) nationale Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 und andere Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz ausgerichtet sind;

    c) Förderung umfassender Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen;

    d) Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut, einschließlich Strategien und Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], sowie Erschwinglichkeit von Wohnraum;

    e) Einrichtung zentraler Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung;

    f) Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch durch Fernwärme- und Fernkältenetze, und schrittweiser Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg bis spätestens 2040;

    g) Förderung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden im Einklang mit dem indikativen Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie];

    h) Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Bau, der Renovierung, dem Betrieb und dem Ende der Lebensdauer von Gebäuden sowie die Nutzung der CO2-Entfernung;

    i) Vermeidung und hochwertige Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG, insbesondere im Hinblick auf die Abfallhierachie, und den Zielen der Kreislaufwirtschaft;

    j) Quartiers- und Nachbarschaftsansätze, unter Berücksichtigung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;

    k) Verbesserung von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, einschließlich Strategien und Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

    l) Förderung intelligenter Technologien und von Infrastrukturen in Gebäuden für eine nachhaltige Mobilität;

    m) Beseitigung von Marktbarrieren und Marktversagen;

    n) Schließen von Qualifikationslücken und Beheben von Missverhältnissen bei personellen Kapazitäten sowie Förderung von Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten im Bausektor sowie in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energie und

    o) Sensibilisierungskampagnen und andere Beratungsinstrumente.

    Für alle Strategien und Maßnahmen:

    Bezeichnung der Strategie oder Maßnahme

    Kurze Beschreibung (genauer Umfang, Ziel und Funktionsweise)

    Quantifiziertes Ziel    

    Art der Strategie oder Maßnahme (z. B. Maßnahme legislativer, wirtschaftlicher, steuerlicher Art; Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, Sensibilisierungsmaßnahme)

    Vorgesehene Haushaltsmittel und Finanzierungsquellen

    Für die Umsetzung der Strategie oder Maßnahme zuständige Stellen

    Voraussichtliche Wirkung    

    Stand der Durchführung    

    Datum des Inkrafttretens

    Durchführungszeitraum    

    Strategien und Maßnahmen in Bezug auf folgende Elemente:

    a) Erhöhung der Klimaresilienz von Gebäuden;

    b) Förderung des Energiedienstleistungsmarktes;

    c) Verbesserung des Brandschutzes;

    d) Stärkung der Katastrophenresilienz, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten;

    e) Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und

    f) Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

    Für alle Strategien und Maßnahmen:

    - Verwaltungsressourcen und -kapazitäten

    - abgedeckte(r) Bereich(e):

    Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz

    Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz

    Energiearmut, Sozialwohnungen

    öffentliche Gebäude

    Wohngebäude (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser)

    Nichtwohngebäude

    Industrie

    erneuerbare Energiequellen

    Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung

    Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen

    Kreislaufwirtschaft und Abfall

    zentrale Anlaufstellen

    Renovierungspässe

    intelligente Technologien

    nachhaltige Mobilität betreffende Aspekte in Gebäuden

    Quartiers- und Nachbarschaftsansätze

    Kompetenzen, Aus- und Weiterbildung

    Sensibilisierungskampagnen und Beratungsinstrumente

    d) Übersicht über den Investitionsbedarf, die Finanzierungsquellen und die Verwaltungsressourcen

    Gesamtinvestitionsbedarf für 2030, 2040, 2050 (in Mio. EUR)

    öffentliche Investitionen (in Mio. EUR)

    private Investitionen (in Mio. EUR)

    Haushaltsmittel

    gesicherte Mittel

    gesicherte Mittel

     neu 

    ANHANG III

    Anforderungen an neue und renovierte Nullemissionsgebäude und Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

    (gemäß Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 7)

    I. Anforderungen an Nullemissionsgebäude

    Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen Nullemissionsgebäudes muss die in der nachstehenden Tabelle angegebenen maximalen Schwellenwerte einhalten.

    Klimazone der EU 1

    Wohngebäude

    Bürogebäude

    Sonstige Nichtwohngebäude*

    Mediterrane Klimazone

    < 60 kWh/(m2.a)

    < 70 kWh/(m2.a)

    < Niedrigstenergiegebäude – auf nationaler Ebene festgelegter Gesamtprimärenergieverbrauch

    Maritime Klimazone

    < 60 kWh/(m2.a)

    < 85 kWh/(m2.a)

    < Niedrigstenergiegebäude – auf nationaler Ebene festgelegter Gesamtprimärenergieverbrauch

    Kontinentale Klimazone

    < 65 kWh/(m2.a)

    < 85 kWh/(m2.a)

    < Niedrigstenergiegebäude – auf nationaler Ebene festgelegter Gesamtprimärenergieverbrauch

    Nördliche Klimazone

    < 75 kWh/(m2.a)

    < 90 kWh/(m2.a)

    < Niedrigstenergiegebäude – auf nationaler Ebene festgelegter Gesamtprimärenergieverbrauch

    *Anmerkung: Der Schwellenwert sollte niedriger sein als der Schwellenwert für den Gesamtprimärenergieverbrauch, der auf Ebene der Mitgliedstaaten für andere Arten von Niedrigstenergiegebäuden als Bürogebäude festgelegt wurde.

    Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes wird auf jährlicher Nettobasis vollständig abgedeckt durch

    am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die die Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] erfüllt,

    erneuerbare Energie, die von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] bereitgestellt wird, oder

    erneuerbare Energie und Abwärme aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].

    Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.

    Nur in Fällen, in denen es aufgrund der Art des Gebäudes oder des fehlenden Zugangs zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder geeigneten Fernwärme- und Fernkältesystemen technisch nicht realisierbar ist, die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch unter Einhaltung der auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien auch durch Energie aus dem Netz gedeckt werden.

    II. Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2

    Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial als numerischer Indikator, ausgedrückt in kg CO2eq/m² (Nutzfläche), für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren angegeben. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (EN 15978:2011. Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode). Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU. Sofern ein nationales Berechnungsinstrument vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann dieses Instrument genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Wurden Daten zu spezifischen Bauprodukten gemäß der [überarbeiteten Bauprodukteverordnung] berechnet, sind diese, sofern verfügbar, zu verwenden.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 2

    ANHANG IVIA

    GEMEINSAMER ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE BEWERTUNG DER INTELLIGENZFÄHIGKEIT VON GEBÄUDEN

    1.    Die Kommission legt die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine Methode zu seiner Berechnung fest, um die Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern, einschätzen zu können.

    Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind.

    Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität.

    2.    Die Methode stützt sich auf drei Hauptmerkmale des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems:

    (a)die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird,

    (b)die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist, und

    (c)die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung in Bezug auf das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung.

    3.    Ferner können bei der Methode berücksichtigt werden:

    (a)die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung) und

    (b)positive Auswirkungen vorhandener Kommunikationsnetze, insbesondere hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen wie zum Beispiel eines freiwilligen Breitbandlabels und eines Zugangspunkts für Mehrfamilienhäuser im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 .

    4.    Die Methode darf keine negativen Auswirkungen auf bestehende nationale Systeme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz haben und ergänzt entsprechende Initiativen auf nationaler Ebene, wobei dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Bewohners, dem Datenschutz, dem Schutz der Privatsphäre und der Sicherheit — im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie den besten verfügbaren Verfahren für Cybersicherheit — Rechnung getragen wird.

    5.    Mit der Methode wird das am besten geeignete Format des Parameters Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt, und die Methode muss einfach, transparent und für Verbraucher, Eigentümer, Investoren und Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung leicht verständlich sein.

     neu 

    ANHANG V

    Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

    (gemäß Artikel 16)

    1. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss auf seiner Vorderseite mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)    die Gesamtenergieeffizienzklasse;

    b)    den berechneten jährlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a);

    c)    den berechneten jährlichen Primärenergieverbrauch in kWh oder MWh;

    d)    den berechneten jährlichen Endenergieverbrauch in kWh/(m².a);

    e)    den berechneten jährlichen Endenergieverbrauch in kWh oder MWh;

    f)    die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in kWh oder MWh;

    g)    den Anteil erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in %;

    h)    die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a);

    i)    die Treibhausgasemissionsklasse (falls zutreffend).

    2. Zusätzlich kann der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz folgende Indikatoren enthalten:

    a)    Energieverbrauch, Spitzenlast, Größe des Generators oder der Anlage, Hauptenergieträger und Hauptelement für jeden der folgenden Nutzungszwecke: Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung und eingebaute Beleuchtung;

    b)    am Standort erzeugte erneuerbare Energie, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle;

    c)    eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude eine Berechnung des Treibhauspotenzials vorgenommen wurde;

    d)    den Wert des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (falls verfügbar);

    e)    Informationen über die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der vorübergehenden CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden;

    e)    eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein Renovierungspass vorliegt;

    f)    den durchschnittlichen U-Wert für opake Elemente der Gebäudehülle;

    g)    den durchschnittlichen U-Wert für transparente Elemente der Gebäudehülle;

    h)    Art des am häufigsten vorkommenden transparenten Elements (z. B. Doppelglas-Fenster);

    i)    Ergebnisse der Analyse des Überhitzungsrisikos (falls verfügbar);

    j)    Vorhandensein fest installierter Sensoren zur Überwachung der Raumluftqualität;

    k)    Vorhandensein fest installierter Steuerungseinheiten, die auf die Raumluftqualität reagieren;

    l)    Anzahl und Art der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

    m)    Vorhandensein, Art und Größe von Energiespeichersystemen;

    n)    Möglichkeit der Anpassung der Heizungsanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;

    o)    Möglichkeit der Anpassung der Klimaanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;

    p)    den erfassten Energieverbrauch;

    q)    betriebsbedingte Feinstaubemissionen (PM2,5).

    Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann die folgenden Angaben über den Zusammenhang mit anderen Initiativen enthalten, sofern diese in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden:

    a)    eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude eine Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durchgeführt wurde;

    b)    den Wert der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit (falls verfügbar);

    c)    eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein digitales Gebäudelogbuch verfügbar ist.

    Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichermaßen Zugang zu den Informationen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz haben.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    ANHANG VIII

    Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte

     neu 

    1.    Definition der Qualität des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz

    Die Mitgliedstaaten legen eine klare Definition dessen fest, was als gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gilt.

    Die Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz muss Folgendes gewährleisten:

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    🡺1 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 3 Buchstabe a

     neu 

    1.    🡺1 Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten. 🡸

    Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der nachstehend angegebenen Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen:

    a) eine  Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten  (einschließlich einer Inaugenscheinnahme)  , die zur Ausstellung des Ausweises über dieder Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse;

     neu

    b)die Gültigkeit der Berechnungen;

    c)eine maximale Abweichung von der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, vorzugsweise ausgedrückt durch den numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch (in kWh/(m2.a));

    d)eine Mindestanzahl von Elementen, die von den Ausgangs- oder Standardwerten abweichen.

    🡻 2010/31/EU

    b)Prüfung der Eingabe-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen;

    c)vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und — falls möglich — Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Ausweis erstellt wurde.

    2.    Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese Berichte einer Überprüfung.

     neu 

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Elemente in die Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz aufnehmen, wie z. B. die maximale Abweichung bei Werten für bestimmte Eingabedaten.

    2.    Qualität des Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

    Die Mitgliedstaaten legen eine klare Definition dahin gehend fest, welche Qualitätsziele und welches Maß an statistischer Zuverlässigkeit mit dem Rahmen für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erreicht werden sollen. Das unabhängige Kontrollsystem gewährleistet für den bewerteten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, dass mindestens 90 % der gültigen ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz über eine statistische Zuverlässigkeit von 95 % verfügen.

    Das Qualitätsniveau und das Maß an Zuverlässigkeit werden anhand von Stichproben ermittelt, und es wird geprüft, ob sie allen in der Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz festgelegten Elementen Rechnung tragen. Wurden die unabhängigen Kontrollsysteme nichtstaatlichen Stellen übertragen, müssen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung durch Dritte zur Bewertung von mindestens 25 % der Stichprobe vorschreiben.

    Die Gültigkeit der Eingabedaten wird anhand der vom unabhängigen Sachverständigen bereitgestellten Informationen überprüft. Diese Informationen können Produktzertifikate, Spezifikationen oder Gebäudepläne umfassen, die Einzelheiten zur Energieeffizienz der verschiedenen im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz berücksichtigten Elemente enthalten.

    Die Gültigkeit der Eingabedaten wird bei mindestens 10 % der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, die Teil der Stichprobe zur Bewertung der Gesamtqualität des Systems sind, durch eine Inaugenscheinnahme überprüft.

    Zusätzlich zu einer Mindestanzahl an Stichproben zur Bestimmung der Gesamtqualität können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien anwenden, um eine mangelhafte Qualität von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz zu erkennen und gezielt anzugehen und somit die Gesamtqualität des Systems zu verbessern. Eine solche gezielte Analyse kann nicht als Grundlage für die Messung der Gesamtqualität des Systems herangezogen werden.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen präventive und reaktive Maßnahmen, um die Qualität des gesamten Rahmens für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können zusätzliche Schulungen für unabhängige Sachverständige, gezielte Probenahmen, die Verpflichtung zur erneuten Vorlage von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, verhältnismäßige Geldbußen und vorübergehende oder dauerhafte Verbote für Sachverständige umfassen.

    Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.

    3.    Verfügbarkeit von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

    Im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems wird die Verfügbarkeit von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz für potenzielle Käufer und Mieter überprüft, um sicherzustellen, dass diese bei ihrer Kauf- oder Mietentscheidung die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes berücksichtigen können.

    Zudem wird im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems die Sichtbarkeit des Indikators der Gesamtenergieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienzklasse in Werbemedien.

    4.    Berücksichtigung von Gebäudetypologien

    Im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems werden verschiedene Gebäudetypologien berücksichtigt, insbesondere die Gebäudetypologien, die auf dem Immobilienmarkt am häufigsten vorkommen, z. B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude oder Gebäude des Einzelhandels.

    5.    Veröffentlichung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen regelmäßig in der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz mindestens die folgenden Informationen über das Qualitätskontrollsystem:

    a)    Definition der Qualität von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz;

    b)    Qualitätsziele für das System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;

    c)    Ergebnisse der Qualitätsbewertung, einschließlich der Anzahl der bewerteten Ausweise und deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum ausgestellten Ausweise (nach Gebäudetypologie);

    d)    Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse.

    🡻 2018/844 Artikel 1 Nummer 14 und Anhang Nummer 3 Buchstabe b

    3.    Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.

    🡻 2010/31/EU

     neu 

    ANHANG VIIIII

    Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten

    Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Gesamtenergieeffizienz  und die Emissionseffizienz  von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu bestimmen und die wirtschaftlichen Aspekte der die Gesamtenergieeffizienz  und die Emissionseffizienz  betreffenden Maßnahmen zu ermessen sowie beides ins Verhältnis zu setzen, um das kostenoptimale Niveau zu ermitteln.

    Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ist durch Leitlinien zu ergänzen, in denen beschrieben wird, wie dieser Rahmen bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus anzuwenden ist.

    Der Rahmen für eine Vergleichsmethode gestattet die Berücksichtigung folgender Faktoren: Nutzungsmuster, Außenklimabedingungen  und deren zukünftigen Änderungen gemäß den besten verfügbaren klimawissenschaftlichen Erkenntnissen  , Investitionskosten, Gebäudekategorie, Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung,  externe Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit  und Entsorgungskosten  gegebenenfalls Abfallbewirtschaftungskosten . Der Rahmen sollte auf die für diese Richtlinie relevanten Europäischen Normen gestützt werden.

    Des Weiteren obliegt es der Kommission,

    Leitlinien zur Flankierung des Rahmens für eine Vergleichsmethode bereitzustellen; diese Leitlinien werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die nachstehend aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;

    Informationen über die geschätzten langfristigen Entwicklungen der Energiepreise bereitzustellen.

    Für die Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Parametern ausgedrückte allgemeine Bedingungen festzulegen.

    Nach dem Rahmen für eine Vergleichsmethode sind die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:

    Bestimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;

    Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;

    Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs  und der daraus resultierenden Emissionen  der Referenzgebäude vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnahmen;

    Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) Referenzgebäude unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsmethode.

    Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer wird die Kosteneffizienz der verschiedenen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den Mitgliedstaaten bewertet. Dies ermöglicht die Festlegung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    ANHANG VIIIIV

    TEIL A

    Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 29)

    Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65).

    Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1).

    Nur Nummer 9.9 des Anhangs

    TEIL B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

    (gemäß Artikel 29)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    Datum der Anwendung

    2002/91/EG

    4. Januar 2006

    4. Januar 2009, nur Artikel 7, 8 und 9

    Teil A


    Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 33)

    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13)

    Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
    (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)

    nur Artikel 1

    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
    (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

    nur Artikel 53

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung

    (gemäß Artikel 33)

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    Zeitpunkt der Anwendung

    2010/31/EU

    9. Juli 2012

    Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 ab 9. Januar 2013;

    Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 ab 9. Januar 2013 in Bezug auf Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und ab 9. Juli 2013 in Bezug auf alle übrigen Gebäude

    (EU) 2018/844

    10. März 2020

    🡻 2010/31/EU (angepasst)

    ANHANG IXV

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 2002/91/EG  2010/31/EU 

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummer 2

    Artikel 2 Nummer 2

    Artikel 2 Nummer 3

    Artikel 2 Nummern 4 und 5

    Artikel 2 Nummern 3, 3a, 4 und 5

    Artikel 2 Nummern 6, 7, 8 und 9

    Artikel 2 Nummern 10, 11 und 12

    Artikel 2 Nummern 6, 7, 8 und 9

    Artikel 2 Nummern 13, 14, 15 und 16

    Artikel 2 Nummern 17, 18, 19 und 20

    Artikel 2 Nummer 10

    Artikel 2 Nummer 21

    Artikel 2 Nummern 22, 23, 24, 25, 26 und 27

    Artikel 2 Nummern 11, 12, 13 und 14

    Artikel 2 Nummern 28, 29, 30 und 31

    Artikel 2 Nummern 32, 33, 34, 35, 36 und 37

    Artikel 2 Nummer 15

    Artikel 2 Nummer 37

    Artikel 2 Nummern 15, 15a, 15b, 15c, 16 und 17

    Artikel 2 Nummern 38, 39, 40, 41, 42 und 43

    Artikel 2 Nummer 18

    Artikel 2 Nummer 19

    Artikel 2 Nummer 44

    Artikel 2 Nummern 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57

    Artikel 2 Nummer 20

    Artikel 2a

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6 und 9

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 8 Absätze 1 und 9

    Artikel 11

    Artikel 8 Absätze 2 bis 8

    Artikel 12

    Artikel 8 Absätze 10 und 11

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 10

    Artikel 15

    Artikel 11

    Artikel 16

    Artikel 12

    Artikel 17

    Artikel 13

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 14 und 15

    Artikel 20

    Artikel 16

    Artikel 21

    Artikel 17

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 18

    Artikel 24

    Artikel 19

    Artikel 25

    Artikel 19a

    Artikel 20

    Artikel 26

    Artikel 21

    Artikel 27

    Artikel 22

    Artikel 28

    Artikel 23

    Artikel 29

    Artikel 26

    Artikel 30

    Artikel 27

    Artikel 31

    Artikel 28

    Artikel 32

    Artikel 29

    Artikel 33

    Artikel 30

    Artikel 34

    Artikel 31

    Artikel 35

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IA

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang II

    Anhang VI

    Anhang III

    Anhang VII

    Anhang IV

    Anhang VIII

    Anhang V

    Anhang IX

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummern 2 und 3

    Artikel 2 Nummer 2

    Artikel 2 Nummer 4 und Anhang I

    Artikel 2 Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11

    Artikel 2 Nummer 3

    Artikel 2 Nummer 12

    Artikel 2 Nummer 4

    Artikel 2 Nummer 13

    Artikel 2 Nummer 14

    Artikel 2 Nummer 5

    Artikel 2 Nummer 15

    Artikel 2 Nummer 6

    Artikel 2 Nummer 16

    Artikel 2 Nummer 7

    Artikel 2 Nummer 17

    Artikel 2 Nummer 8

    Artikel 2 Nummer 18

    Artikel 2 Nummer 19

    Artikel 3

    Artikel 3 und Anhang I

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absätze 2 und 3

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8, 9 und 10

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 6

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 12 Absatz 6

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 11 Absätze 1 und 2

    Artikel 11 Absätze 3, 4, 5, 7 und 9

    Artikel 12 Absätze 1, 3, 4, 5 und 7

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 13 Absätze 1und 3

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 8 Buchstabe a

    Artikel 14 Absätze 1 und 3

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 8 Buchstabe b

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 9

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 15 Absätze 2, 3, 4 und 5

    Artikel 16

    Artikel 10

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 11 Einleitung

    Artikel 19

    Artikel 11 Buchstaben a und b

    Artikel 12

    Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absätze 3 und 4

    Artikel 21

    Artikel 13

    Artikel 22

    Artikel 23, 24 und 25

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 14 Absätze 2 und 3

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 27

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 28

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 29

    Artikel 16

    Artikel 30

    Artikel 17

    Artikel 31

    Anhang

    Anhang I

    Anhänge II bis V

    (1)    Mediterrane Klimazone: CY, HR, IT, EL, MT, ES, PT, Maritime Klimazone: BE, DK, IE, DE, FR, LU, NL, Kontinentale Klimazone: AT, BG, CZ, HU, PL, RO, SL, SK, Nördliche Klimazone: EE, FI, LV, LT, SE.
    (2)    Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).
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