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Document 32012R0936

    Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

    ABl. L 283 vom 16.10.2012, p. 1–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/936/oj

    16.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 936/2012 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2012

    zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1), insbesondere auf Artikel 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 hat sich gezeigt, dass alle Anhänge der Verordnung aktualisiert und geändert werden müssen, um ihre Anwendung in der Praxis zu verbessern und das Online-Verfahren auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu vereinfachen. Die Formulare in den Anhängen der Verordnung müssen geändert werden, um die Angaben zu Bulgarien und Rumänien einzufügen, Währungsangaben zu aktualisieren und um Antragstellern, Antragsgegnern und Gerichten das Ausfüllen dieser Formulare zu erleichtern.

    (2)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden, noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 werden durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.


    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    ANHANG VII

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