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Έγγραφο 32014L0045
Directive 2014/45/EU of the European Parliament and of the Council of 3 April 2014 on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers and repealing Directive 2009/40/EC Text with EEA relevance
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 127 vom 29.4.2014, σ. 51 έως 128
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Ισχύει: Η πράξη αυτή έχει τροποποιηθεί. Τρέχουσα ενοποιημένη έκδοση: 20/05/2023
29.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/51 |
RICHTLINIE 2014/45/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. April 2014
über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ hat die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dargelegt, das darin besteht, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2050 auf nahe Null zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Fahrzeugtechnik einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des Straßenverkehrs leisten. |
(2) |
In ihrer Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ hat die Kommission die weitere Halbierung der Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020, beginnend mit 2010, vorgeschlagen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt und Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine Strategie zur Verringerung der Anzahl der Verletzten und die Verbesserung der Sicherheit von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern, identifiziert. |
(3) |
Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Überwachungsprüfungen von Fahrzeugen und aus technischen Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit die Straßenverkehrs-Zulassung von Fahrzeugen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, ausgesetzt werden kann. Regelmäßige Prüfungen sollten das wichtigste Instrument sein, mit dem für Verkehrs- und Betriebssicherheit gesorgt wird. Durch technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten die regelmäßigen Überprüfungen lediglich ergänzt werden. |
(4) |
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, strengere Prüfkriterien als in dieser Richtlinie gefordert festzulegen. |
(5) |
Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit können Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden, die vor allem darauf ausgerichtet sind, dass Fahrzeughalter bewährte Praktiken anwenden und dass ihnen grundlegende Kontrollen an ihren Fahrzeugen zur Gewohnheit werden. |
(6) |
Wenn die technische Ausrüstung eines Fahrzeugs fehlerbehaftet ist, wirkt sich dies auf die Sicherheit im Straßenverkehr aus und kann zu Verkehrsunfällen mit Verletzten oder Toten führen. Diese Auswirkungen könnten durch angemessene Verbesserungen des Systems der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verringert werden. Jede frühzeitige Offenlegung eines verkehrssicherheitsrelevanten Mangels an einem Kraftfahrzeug trüge zur Behebung dieses Missstands und somit zur Vorbeugung gegen Unfälle bei. |
(7) |
Fahrzeuge mit schlecht funktionierenden Emmissionsminderungssystemen tragen in höherem Maße zur Umweltverschmutzung bei als angemessen gewartete Fahrzeuge. Daher trüge ein System regelmäßiger technischer Überwachung zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen bei. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen in Betracht ziehen, um unsachgemäßen Manipulationen oder Eingriffen an Fahrzeugteilen und Komponenten vorzubeugen, die die erforderlichen sicherheits- und umwelttechnischen Eigenschaften des Fahrzeugs beinträchtigen könnten; dies kann insbesondere durch die regelmäßige technische Überwachung und durch wirksame, angemessene, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen erfolgen. |
(9) |
In den letzten 20 Jahren wurden die Anforderungen für die Typgenehmigung im Bereich der Fahrzeugemissionen kontinuierlich verschärft. Die Luftqualität verbesserte sich jedoch mit der Verschärfung der Emissionsnormen für Fahrzeuge vor allem im Hinblick auf Stickoxide (NOx) und Feinstaub nicht in dem prognostizierten Maße. Um Lösungen für die Zukunft zu erarbeiten, sollten Möglichkeiten einer Verbesserung der Prüfzyklen zur Simulation realer Betriebsbedingungen umfassend geprüft und Testmethoden für die Messung der NOx-Werte sowie Grenzwerte für den NOx-Ausstoß festgelegt werden. |
(10) |
Bei Fahrzeugen, die den Anforderungen der Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI entsprechen, werden Emissionsmessungen durch bordeigene Diagnosesysteme (OBD) immer effektiver, sodass der Einsatz dieser Systeme als gleichwertiger Ersatz für Standard-Emissionsprüfungen im Sinne der technischen Überwachung gerechtfertigt ist. Um den Einsatz von OBD-Systemen bei der technischen Überwachung von Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, diese Prüfmethode bei allen Fahrzeugen zuzulassen, bei denen die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften unabhängig geprüft wurde, wobei den Empfehlungen und anderen Anforderungen des Fahrzeugherstellers Rechnung getragen werden muss. |
(11) |
Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Durch ein System regelmäßiger technischer Überwachung muss dafür Sorge getragen werden, dass Fahrzeuge dauerhaft den Sicherheitsstandards genügen. Dieses System sollte für bestimmte Fahrzeugklassen gemäß den Richtlinien 2002/24/EG (3), 2003/37/EG (4) und 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten. |
(12) |
Lastkraftwagen werden bei Beförderungen auf kurzen Strecken und im gewerblichen Güterkraftverkehr immer häufiger durch Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h ersetzt. Ihr Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar, daher sollten Fahrzeuge dieser Klasse, die hauptsächlich auf öffentlichen Straßen zum Einsatz kommen, bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen. |
(13) |
Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten, und es wird davon ausgegangen, dass sie sehr selten, wenn überhaupt, auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den zeitlichen Abstand der Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung für diese Fahrzeuge festzulegen. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung für andere Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln. |
(14) |
Fahrzeuge, die ausschließlich in Gebieten in Randlage der Mitgliedstaaten genutzt werden, insbesondere auf kleinen Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern oder in dünn besiedelten Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als fünf Personen pro Quadratkilometer, werden unter Bedingungen genutzt, die ein spezielles System technischer Überwachung erforderlich machen könnten. Daher sollten die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können. |
(15) |
Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend ermächtigten öffentlichen oder privaten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten durchgängig weiterhin für die technische Überwachung zuständig sein, selbst wenn das nationale System privaten Stellen einschließlich der Stellen, die auch Reparaturen durchführen, gestattet, Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen. |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, Prüfstellen, die sich außerhalb ihres Hoheitsgebiet befinden, zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung für in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge zu benennen, wenn diese Prüfstellen bereits von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, zur Durchführung der Prüfungen für Fahrzeuge ermächtigt worden sind. |
(17) |
Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Dementsprechend sollten die Fahrzeughersteller die Daten bereitstellen, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltrelevanten Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gelten, sodass die Prüfstellen Zugang zu diesen für die technische Überwachung erforderlichen Daten haben. Diese Daten sollten detaillierte Angaben umfassen, anhand deren die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugsicherheitssysteme so überwacht werden kann, dass diese Systeme im Rahmen einer regelmäßigen technischen Prüfung kontrolliert werden können. Dies ist vor allem im Bereich elektronisch gesteuerter Systeme von entscheidender Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Komponenten gelten. |
(18) |
Auf öffentlichen Straßen verwendete Fahrzeuge müssen verkehrstüchtig sein, wenn sie in Gebrauch sind. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Fahrzeugführer sollten dafür verantwortlich sein, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. |
(19) |
Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und angesichts seiner Bedeutung für die Gesellschaft müssen Fahrzeuge, die auf Straßen genutzt werden, in einwandfreiem technischem Zustand sein. Aus diesem Grund sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zusätzliche Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. |
(20) |
Um Inhabern einer Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugführern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten einen mehrwöchigen Zeitraum festlegen, innerhalb dessen die regelmäßige Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen ist. |
(21) |
Die Überprüfungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen sollten vergleichsweise einfach, schnell und kostengünstig sein und gleichzeitig effektiv zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beitragen. |
(22) |
Die Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung sollten alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Die Kompatibilität von Teilen und Komponenten, wie beispielsweise von Rädern und Radnaben, sollte als sicherheitsrelevante Position angesehen werden und bei der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung kontrolliert werden. Im Zusammenhang mit diesen Positionen sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung sollte für jede Prüfposition eine empfohlene Prüfmethode geschaffen werden. Diese Positionen sollten aktualisiert werden, um neue Forschungsergebnisse und den technischen Fortschritt im Bereich der Fahrzeugsicherheit zu berücksichtigen. |
(23) |
Um die Harmonisierung zu erleichtern und im Interesse einheitlicher Standards sollte für alle Prüfpositionen eine nicht erschöpfende Mängelliste eingeführt werden. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung des Zustands des geprüften Fahrzeugs sollten festgestellte Mängel anhand eines gemeinsamen Standards beurteilt werden. |
(24) |
Im Interesse der besseren Umsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Prüfbescheinigungen bei der erneuten Zulassung eines Fahrzeugs anerkennen. Hierdurch sollte das Recht eines Mitgliedstaates nicht berührt werden, die Prüfbescheinigung und die Fahrzeugidentifizierung bei einer erneuten Zulassung zu kontrollieren und die Vornahme einer neuen Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung gemäß den Festlegungen dieser Richtlinie zu verlangen. |
(25) |
Eine Manipulation des Kilometerzählers sollte als zu sanktionierende Straftat angesehen werden, da diese Manipulation zu einer falschen Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs führen kann. Die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers sollte durch die Eintragung des Kilometerstands in die Prüfbescheinigung und den Zugang für Prüfer zu dieser Angabe erleichtert werden. Die Kommission sollte den Austausch von Informationen zu Kilometerständen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen. |
(26) |
Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung erteilt werden. Darin sollten u. a. Angaben zum Fahrzeug und die Ergebnisse der Prüfung enthalten sein. Die Ergebnisse der Prüfung sollten elektronisch bereitgestellt werden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der technischen Überwachung sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben erheben und in einer Datenbank speichern, insbesondere um die Ergebnisse dieser regelmäßigen Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung auszuwerten. |
(27) |
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Führer eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung ist, bei der — vor allem die Straßenverkehrssicherheit betreffende — Mängel festgestellt werden, sollten diese Mängel unverzüglich beheben. Bei gefährlichen Mängeln kann es erforderlich sein, die Nutzung des Fahrzeugs so lange einzuschränken, bis diese Mängel vollständig behoben sind. |
(28) |
Wenn ein geprüftes Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht zulassungspflichtig ist, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, die sichtbare Anbringung des Prüfnachweises am Fahrzeug vorzuschreiben. |
(29) |
Um in der gesamten Europäischen Union ein qualitativ hochstehendes Prüfniveau zu verwirklichen, sollten die Instandhaltung und Kalibrierung sämtlicher im Rahmen der technischen Überwachung zu verwendenden Prüfgeräte unter Bezugnahme auf die von den Mitgliedstaaten oder den Herstellern bereitgestellten Spezifikationen überwacht werden. |
(30) |
Sofern ein gleichwertig hochstehendes Prüfniveau sichergestellt ist, sollte es möglich sein, alternative Prüfgeräte zu verwenden, die dem neuesten Stand der technischen Errungenschaften und Innovationen entsprechen. |
(31) |
Bei der Ermächtigung von Prüfstellen in ihrem Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Verkehrsbereich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgenommen sind. |
(32) |
Die Prüfstellen sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind. Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement einzuhalten, sollten die Prüfstellen aus diesem Grund den von dem Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen Rechnung tragen, der die Ermächtigung erteilt. |
(33) |
Hohe Standards der technischen Überwachung machen es erforderlich, dass das Prüfpersonal über ein hohes Niveau an Können und Kompetenz verfügt. Es sollte ein Ausbildungssystem eingeführt werden, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungsschulungen oder eine entsprechende Prüfung umfasst. Für das vorhandene Prüfpersonal sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen oder Prüfungen zu gewährleisten. Im Interesse hoher Ausbildungs-, Befähigungs- und Prüfniveaus sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festzulegen. |
(34) |
Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten — auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art — beeinflusst sein. Die Entlohnung der Prüfer sollte folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen oder eine private Stelle ermächtigen, sowohl Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, die auch an ein und demselben Fahrzeug vorgenommen werden können, wenn sich die Aufsichtsstelle davon überzeugt hat, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet ist. |
(35) |
Die Ergebnisse einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten technischen Überwachung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse der betreffenden Prüfung ändern dürfen. |
(36) |
Um ein dauerhaft hohes Qualitätsniveau der Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem einführen, das alle Verfahren in Zusammenhang mit Erteilung, Aufsicht und Entzug, Aussetzung oder Aufhebung der Ermächtigung zur Durchführung der technischen Überwachung abdeckt. |
(37) |
Die Akkreditierung von Prüfstellen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellen. |
(38) |
In mehreren Mitgliedstaaten werden die Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Im Interesse eines wirksamen diesbezüglichen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benannt werden. |
(39) |
Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Der Austausch der in den nationalen Datenbanken und in den elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller enthaltenen Informationen dürfte grundsätzlich zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission sollte Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen prüfen und dabei auf die bestehenden und bereits umgesetzten IT-Lösungen im Hinblick auf den internationalen Datenaustausch zurückgreifen, um die Kosten möglichst gering zu halten und Überschneidungen zu vermeiden. Bei der Prüfung dieses Themas sollte die Kommission die am besten geeignete Möglichkeit ermitteln, wie die bestehenden nationalen Systeme im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung und den Kilometerstand zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen, den Prüfgeräteherstellern und den Fahrzeugherstellern miteinander verbunden werden können. Die Kommission sollte außerdem prüfen, inwieweit eine Erhebung und Speicherung der verfügbaren Informationen zu den wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteilen von Fahrzeugen, die an schweren Unfällen beteiligt waren, machbar und nützlich wäre und welche Kosten daraus entstünden, und ob die Möglichkeit besteht, Fahrzeugprüfern, Inhabern von Zulassungsbescheinigungen und Unfallforschern verfügbare Informationen über Unfallberichte und Kilometerstände in anonymisierter Form zukommen zu lassen. |
(40) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
(41) |
Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der von den Fahrzeugherstellern bereitzustellenden Angaben zur technischen Überwachung erlassen, wenn der gemäß dieser Richtlinie eingerichtete Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat. |
(42) |
Um die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen zu aktualisieren, Anhang I Nummer 3 in Bezug auf Methoden zu aktualisieren und Anhang I Nummer 3 in Bezug auf die Liste der zu prüfenden Positionen, die Methoden und die Mängelbewertung anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(43) |
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit wirkt sich unmittelbar auf die Sicherheit des Straßenverkehrs aus und sollte aus diesem Grund regelmäßig geprüft werden. Die Kommission sollte über die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie — einschließlich des Anwendungsbereichs, der Prüfungshäufigkeit, einer weiteren Verbesserung des Systems der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den elektronischen Austausch von Informationen sowie einer etwaigen zukünftigen gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen — berichten. |
(44) |
Die in Prüfstellen verwendeten Prüfeinrichtungen und –geräte sollten den für die Durchführung der technischen Überwachung festgelegten Anforderungen genügen. Da dies erhebliche Investitionen und Anpassungen erfordert, die möglicherweise nicht sofort ausgeführt werden können, sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden. Für die Erfüllung aller Kriterien und Anforderungen in Zusammenhang mit der Ermächtigung von und Aufsicht über die Prüfstellen sollte den Aufsichtsstellen ebenfalls ein Fünfjahreszeitraum eingeräumt werden. |
(45) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(47) |
Durch diese Richtlinie werden die in der Empfehlung 2010/378/EU der Kommission (9) enthaltenen Bestimmungen im Hinblick auf eine bessere Regulierung der Ergebnisse der technischen Überwachung angepasst und aktualisiert. |
(48) |
Diese Richtlinie aktualisiert die in der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten technischen Anforderungen und weitet ihren Geltungsbereich aus, um insbesondere Vorschriften betreffend die Einrichtung von Prüfstellen und deren Aufsichtsstellen sowie die Benennung der mit der Durchführung der technischen Überwachung betrauten Prüfer in den Geltungsbereich aufzunehmen. Daher sollte die genannte Richtlinie aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für ein System regelmäßiger technischer Überwachung von Fahrzeugen eingeführt, die auf öffentlichen Straßen benutzt werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der der Richtlinie 2002/24/EG, der Richtlinie 2003/37/EG und der Richtlinie 2007/46/EG:
— |
vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz — Fahrzeugklasse M1; |
— |
vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz — Fahrzeugklassen M2 und M3; |
— |
vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen — Fahrzeugklasse N1; |
— |
vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen — Fahrzeugklassen N2 und N3; |
— |
vorwiegend für die Beförderung von Gütern oder Fahrgästen sowie für die Unterbringung von Personen ausgelegte und gebaute Anhänger mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen — Fahrzeugklassen O3 und O4; |
— |
ab 1. Januar 2022 zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e; |
— |
vorwiegend auf öffentlichen Straßen benutzte Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h — Fahrzeugklasse T5. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die folgenden in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen:
— |
Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen betrieben oder genutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Straßen benutzt werden, wie Fahrzeuge von historischem Interesse oder für Wettbewerbe bestimmte Fahrzeuge; |
— |
Fahrzeuge mit diplomatischer Immunität; |
— |
von den Streitkräften, den öffentlichen Ordnungskräften, der Feuerwehr, dem Zivilschutz und den Notfall- oder Rettungsdiensten genutzte Fahrzeuge; |
— |
Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche, gartenbauliche, forstwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Zwecke verwendet und ausschließlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten und hauptsächlich auf mit diesen Tätigkeiten verbundenem Gelände einschließlich Wirtschaftswegen, Forstwegen oder landwirtschaftlichen Nutzflächen eingesetzt werden; |
— |
Fahrzeuge, die ausschließlich auf kleinen Inseln oder in dünn besiedelten Gebieten verwendet werden; |
— |
Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h, die nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats betrieben werden; |
— |
Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3, wenn die Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr der letzten fünf Jahre wirksame alternative Maßnahmen zur Sicherheit im Straßenverkehr für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ergriffen haben. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmen in Kenntnis. |
(3) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für die technische Überwachung von in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen einführen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und für Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgelistet sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Fahrzeug“ sämtliche nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger; |
2. |
„Kraftfahrzeug“ ein Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; |
3. |
„Anhänger“ ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden; |
4. |
„Sattelanhänger“ einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird; |
5. |
„zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern — mit oder ohne Beiwagen — oder drei bzw. vier Rädern; |
6. |
„in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug; |
7. |
„Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
|
8. |
„Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist; |
9. |
„technische Überwachung“ Prüfungen gemäß Anhang I, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Fahrzeug bei seiner Benutzung auf öffentlichen Straßen sicher ist und die vorgeschriebenen und verbindlichen Sicherheits- und Umweltmerkmale aufweist; |
10. |
„Genehmigung“ ein Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Richtlinien 2002/24/EG, 2003/37/EG und 2007/46/EG einhält; |
11. |
„Mängel“ technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung festgestellt werden; |
12. |
„Prüfbescheinigung“ ein von der zuständigen Behörde oder Prüfstelle ausgestellter Prüfbericht über die Verkehrs- und Betriebssicherheit, in dem das Ergebnis einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung enthalten ist; |
13. |
„Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung in einer Prüfstelle oder gegebenenfalls im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person; |
14. |
„zuständige Behörde“ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung der eigentlichen Prüfungen, betraut wurde; |
15. |
„Prüfstelle“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung; |
16. |
„Aufsichtsstelle“ eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder Stellen, die für die Überwachung von Prüfstellen zuständig ist bzw. sind. Eine Aufsichtsstelle kann Teil der zuständigen Behörde oder Behörden sein; |
17. |
„kleine Insel“ eine Insel mit weniger als 5 000 Bewohnern, die nicht über Straßenbrücken oder Straßentunnel mit anderen Teilen des Hoheitsgebiets verbunden ist; |
18. |
„dünn besiedeltes Gebiet“ ein zuvor festgelegtes Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 5 Personen pro Quadratkilometer; |
19. |
„öffentliche Straße“ eine vom öffentlichen Verkehr benutzte Straße wie lokale, regionale oder nationale Straßen, Landstraßen, Schnellstraßen oder Autobahnen. |
KAPITEL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 4
Zuständigkeiten
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge regelmäßig von Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat ermächtigt wurden, in dem diese Fahrzeuge zugelassen sind, gemäß dieser Richtlinie geprüft werden.
(2) Die technische Überwachung wird von dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer durch diesen Mitgliedstaat entsprechend beauftragten öffentlichen Stelle oder von Stellen oder Einrichtungen durchgeführt, die vom Mitgliedstaat dafür ernannt und unter seiner Aufsicht tätig sind, einschließlich ermächtigter privater Stellen.
(3) Im Einklang mit den in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 (11) und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten spätestens bis 20. Mai 2018 Folgendes fest:
a) |
eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Verwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 und |
b) |
die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Informationen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten technischen Angaben werden den Prüfstellen und den einschlägigen zuständigen Behörden von den Herstellern kostenlos oder zu einem angemessenen Preis sowie auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung gestellt.
Die Kommission prüft die Machbarkeit der Einrichtung eines einzigen Zugangsportals für diese technischen Angaben.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten für die Aufrechterhaltung des sicheren und verkehrssicheren Zustands eines Fahrzeugs im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind.
KAPITEL III
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG
Artikel 5
Prüfungszeitpunkt und -häufigkeit
(1) Fahrzeuge werden unbeschadet des in Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 angewandten Toleranzzeitraums mindestens innnerhalb der folgenden Zeitabstände einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen:
a) |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre; |
b) |
als Taxi oder Krankenwagen genutzte Fahrzeuge der Klasse M1 sowie Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich; |
c) |
Fahrzeuge der Klasse T5, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen für den gewerblichen Güterkraftverkehr genutzt werden: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Zeitabstände fest, in denen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können einen angemessenen Zeitraum festlegen, in dem die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen ist, wobei die in Absatz 1 festgelegten Zeitabstände nicht überschritten werden dürfen.
(4) Unbeschadet des Zeitpunkts der letzten Prüfung eines Fahrzeugs im Rahmen der technischen Überwachung kann der Mitgliedstaat oder die betreffende zuständige Behörde in folgenden Fällen vorschreiben, dass es vor dem Termin nach den Absätzen 1 und 2 einer solchen Prüfung unterzogen wird:
— |
nach einem Unfall, bei dem die wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteile des Fahrzeugs wie Räder, Aufhängung, Knautschzonen, Airbagsysteme, Lenkung oder Bremsen in Mitleidenschaft gezogen wurden; |
— |
wenn die Sicherheits- und Umweltschutzsysteme und –bauteile des Fahrzeugs verändert wurden; |
— |
im Anschluss an einen Wechsel des Inhabers der Zulassungsbescheinigung; |
— |
wenn das Fahrzeug einen Kilometerstand von 160 000 km erreicht hat; |
— |
wenn die Straßenverkehrssicherheit ernsthaft gefährdet ist. |
Artikel 6
Prüfungsinhalte und -methoden
(1) Bei Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen — ausgenommen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die technische Überwachung auf zumindest die Bereiche nach Anhang I Nummer 2 erstreckt.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstellen führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 die technische Überwachung durch; die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die in Anhang I Nummer 3 genannten Positionen, und die Behörden bzw. Prüfstellen wenden dabei die nach Anhang I Nummer 3 für diese Positionen empfohlenen Prüfmethoden oder von einer zuständigen Behörde genehmigte gleichwertige Prüfmethoden an. Bei der Prüfung kann auch untersucht werden, ob die jeweiligen Teile und Bauteile des betreffenden Fahrzeugs den Sicherheitsanforderungen und Umweltmerkmalen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Nachrüstung in Kraft waren.
Die Prüfung wird mit aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt.
(3) Für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 legen die Mitgliedstaaten die Prüfbereiche, die Prüfpositionen und die geeigneten Prüfmethoden fest.
Artikel 7
Bewertung von Mängeln
(1) Anhang I enthält für jede zu prüfende Position ein Mindestverzeichnis der möglichen Mängel und ihrer Schwere.
(2) Die während der regelmäßigen Überprüfung von Fahrzeugen festgestellten Mängel werden in eine der folgenden Gruppen eingestuft:
a) |
geringe Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten; |
b) |
erhebliche Mängel, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten; |
c) |
gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und es rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde die Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt. |
(3) Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die unter mehrere der in Absatz 2 genannten Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der gleichen Prüfbereiche des in Anhang I Nummer 2 genannten Prüfumfangs wird in die nächsthöhere Mängelgruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist, dass das Zusammenwirken der Mängel nachweislich eine größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit bewirkt.
Artikel 8
Prüfbescheinigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die die technische Überwachung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung ausstellt, die mindestens die standardisierten Bestandteile der jeweiligen unionsweit harmonisierten Codes nach Anhang II umfasst.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, die Prüfbescheinigung bzw. bei elektronisch erstellten Prüfbescheinigungen einen beglaubigten Ausdruck der Bescheinigung aushändigt.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 erkennt jeder Mitgliedstaaten im Fall einer erneuten Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die von jenem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigung im gleichen Maße an, als wenn er die Bescheinigung selbst ausgestellt hätte, sofern diese Prüfbescheinigung hinsichtlich des für regelmäßige technische Überwachung festgelegten Zeitraums in dem Mitgliedstaat, in dem die erneute Zulassung erfolgen soll, noch gültig ist. In Zweifelsfällen können die Mitgliedstaaten, in denen die erneute Zulassung erfolgen soll, die Gültigkeit der Prüfbescheinigung vor einer Anerkennung überprüfen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 20. Mai 2018 eine Beschreibung der Prüfbescheinigung. Die Kommission setzt den in Artikel 19 genannten Ausschuss darüber in Kenntnis. Dieser Absatz gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels erkennen die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Gültigkeit einer Prüfbescheinigung an, wenn sich das Eigentum an einem Fahrzeug — für das ein gültiger Nachweis für die regelmäßige technische Überwachung vorliegt — ändert.
(5) Ab dem 20. Mai 2018, spätestens jedoch bis zum 20. Mai 2021, übermitteln die Prüfstellen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Angaben in den von ihnen ausgestellten Prüfbescheinigungen auf elektronischem Weg. Diese Übermittlung hat innerhalb einer angemessenen Frist nach jeder Ausstellung der Prüfbescheinigung zu erfolgen. Bis zu letzterem Zeitpunkt können die Prüfstellen der zuständigen Behörde die relevanten Angaben auf anderem Wege übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum fest, während dem die zuständige Behörde diese Angaben aufbewahrt. Dieser Zeitraum darf unbeschadet der nationalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten nicht weniger als 36 Monate betragen.
(6) Zum Zweck der Prüfung des Kilometerstands sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Prüfern die Angaben aus der vorhergehenden Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung zur Verfügung gestellt werden, sobald diese elektronisch vorliegen, sofern es sich bei dem Kilometerzähler um eine Standardausrüstung handelt. Nachgewiesene Manipulationen eines Kilometerzählers zur Reduzierung oder zur falschen Wiedergabe des Kilometerstands eines Fahrzeugs werden durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet.
(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung der Behörde, die für die Zulassung des Fahrzeugs verantwortlich ist, so schnell wie möglich mitgeteilt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.
Artikel 9
Weiterverfolgung von Mängeln
(1) Im Fall von lediglich geringfügigen Mängeln gilt die Prüfung als bestanden; die Mängel sind zu beheben, und das Fahrzeug wird keiner erneuten Prüfung unterzogen.
(2) Im Fall von schwerwiegenden Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde entscheidet, wie lange ein Fahrzeug weiter genutzt werden darf, bevor es erneut einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung zu unterziehen ist. Diese erneute Prüfung muss innerhalb eines von dem Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, jedoch spätestens zwei Monate nach der ersten Prüfung, erfolgen.
(3) Im Fall von gefährlichen Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann beschließen, dass das betreffende Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf und dass die Genehmigung zur Nutzung im Straßenverkehr vorübergehend ausgesetzt wird, ohne ein erneutes Zulassungsverfahren zu erfordern, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mängel behoben sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.
Artikel 10
Prüfnachweis
(1) Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die eine Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung für ein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenes Fahrzeug durchgeführt hat, stellt einen Nachweis — z. B. in Form eines Hinweises im Zulassungsdokument des Fahrzeuges, eines Aufklebers, einer Bescheinigung oder im Wege anderer leicht zugänglicher Angaben — für jedes Fahrzeug aus, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum an, bis zu dem die nächste derartige Prüfung durchgeführt werden muss.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieses Nachweises vor dem 20. Mai 2018. Die Kommission setzt wiederum den in Artikel 19 genannten Ausschuss darüber in Kenntnis.
(2) Wenn das geprüfte Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht zulassungspflichtig ist, kann der Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Prüfnachweis sichtbar an diesem Fahrzeug angebracht wird.
(3) Im Sinne der Freizügigkeit erkennt jeder Mitgliedstaat den von einer Prüfstelle oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Absatz 1 ausgestellten Prüfnachweis an.
KAPITEL IV
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 11
Prüfeinrichtungen und -geräte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Durchführung der technischen Überwachung eingesetzten Prüfeinrichtungen und -geräte den technischen Mindestanforderungen nach Anhang III genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde die Prüfeinrichtungen und -geräte gemäß den Angaben der Hersteller wartet.
(3) Für Messungen verwendete Geräte sind regelmäßig gemäß Anhang III zu kalibrieren und im Einklang mit den Spezifikationen des betreffenden Mitgliedstaats oder des Herstellers der Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
Artikel 12
Prüfstellen
(1) Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.
(2) Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge.
Artikel 13
Prüfer
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Überwachung von Prüfern durchgeführt wird, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung nach Anhang IV erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festlegen.
(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen stellen den Prüfern, die die Mindestanforderungen an Befähigung und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält mindestens die Angaben nach Anhang IV Nummer 3.
(3) Die am 20. Mai 2018 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle angestellten oder ermächtigten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang IV Nummer 1 ausgenommen.
(4) Bei der Durchführung der technischen Überwachung dürfen sich die Prüfer in keinem Interessenkonflikt befinden, sodass der betreffende Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität gewährleistet sind.
(5) Die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, wird über die Mängel informiert, die an dem Fahrzeug festgestellt wurden und behoben werden müssen.
(6) Die Ergebnisse einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung können nötigenfalls nur von der Aufsichtsstelle oder nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren geändert werden, wenn die Ergebnisse dieser Prüfung offenkundig unrichtig sind.
Artikel 14
Überwachung von Prüfstellen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Prüfstellen einer Aufsicht unterliegen.
(2) Eine Aufsichtsstelle hat mindestens die in Anhang V Nummer 1 aufgeführten Aufgaben auszuführen und die Anforderungen nach Anhang V Nummern 2 und 3 zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Vorschriften und Verfahren, die für Organisation, Aufgaben und Anforderungen einschließlich der Anforderung der Unabhängigkeit für das Personal einer Aufsichtsstelle gelten.
(3) Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen, wenn die Aufsichtsstelle Teil der zuständigen Behörde ist.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen können im Falle von Mitgliedstaaten als erfüllt gelten, die vorschreiben, dass Prüfstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu akkreditieren sind.
KAPITEL V
ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
Artikel 15
Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen und setzen sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen in Kenntnis. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller nationalen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.
Artikel 16
Elektronische Plattform für Fahrzeuginformationen
Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen, wobei die bestehenden und bereits eingerichteten IT-Lösungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Datenaustausch genutzt werden, um die Kosten möglichst gering zu halten und Überschneidungen vorzubeugen. Bei der Prüfung soll die am besten geeignete Möglichkeit ermittelt werden, wie die bestehenden nationalen Systeme im Hinblick auf den leichteren Austausch von Daten über die technische Überwachung und den Kilometerstand zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen, den Prüfgeräteherstellern und den Fahrzeugherstellern miteinander verbunden werden können.
Die Kommission prüft außerdem, inwieweit eine Erhebung und Speicherung der verfügbaren Informationen zu den wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteilen von Fahrzeugen, die an schweren Unfällen beteiligt waren, machbar und nützlich wäre und welche Kosten daraus entstünden, und ob die Möglichkeit besteht, Prüfern, Inhabern von Zulassungsbescheinigungen und Unfallforschern Informationen über Unfallberichte und Kilometerstände in anonymisierter Form zukommen zu lassen.
KAPITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 17
Delegierte Rechtsakte
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 wird der Kommission übertragen, um
— |
ausschließlich die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Typgenehmigungsvorschriften Änderungen der Fahrzeugklassen ergeben, ohne dass sich dies auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen auswirkt; |
— |
Anhang I Nummer 3 in Bezug auf Methoden im Falle der Verfügbarkeit effizienterer und wirksamerer Prüfmethoden zu aktualisieren, ohne die Auflistung der zu prüfenden Positionen zu erweitern; |
— |
Anhang I Nummer 3 im Anschluss an eine positive Kosten-Nutzen-Bewertung in Bezug auf die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung im Falle der Änderung der verbindlichen Vorschriften zur Typgenehmigung in den Rechtsvorschriften der Union zu Sicherheit oder Umweltschutz anzupassen. |
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („Ausschuss für Verkehrs- und Betriebssicherheit“). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Berichterstattung
(1) Bis zum 30. April 2020 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Wirkung dieser Richtlinie und insbesondere über den Grad der Harmonisierung der regelmäßigen technischen Überwachung, die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Anwendungsbereich, die Prüfungshäufigkeit, die gegenseitige Anerkennung der Prüfbescheinigungen bei einer erneuten Zulassung eines Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat und die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung der Einführung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen im Sinne des Artikels 16. In dem Bericht wird außerdem geprüft, ob die Anhänge insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Methoden aktualisiert werden müssen. Der Bericht wird nach Anhörung des in Artikel 19 genannten Ausschusses übermittelt und ihm werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
(2) Bis zum 30. April 2019 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf unabhängige Studien gegründeten Bericht über die Wirksamkeit der Einbeziehung von leichten Kraftfahrzeuganhängern und zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. In dem Bericht wird die Entwicklung der Straßenverkehrssicherheit in der Union bewertet, und für jede Unterklasse der Fahrzeuge der Klasse L werden die Ergebnisse der nationalen Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verglichen, wobei die von diesen Fahrzeugen durchschnittlich zurückgelegte Entfernung berücksichtigt wird. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Standards und die Kosten der regelmäßigen technischen Überwachung für jede Fahrzeugklasse den gesteckten Zielen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit angemessen sind. Der Bericht wird durch eine umfassende Folgenabschätzung ergänzt, in der Kosten und Nutzen in der gesamten Union unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten analysiert werden. Der Bericht wird spätestens sechs Monate vor der Vorlage eines etwaigen Legislativvorschlags bereitgestellt, mit dem neue Klassen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollen.
Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und dürfen nicht diskriminierend sein.
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Prüfeinrichtungen und -geräten nach Artikel 11, die nicht den Mindestanforderungen nach Anhang III genügen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem 20. Mai 2018 für die Durchführung der technischen Überwachung zulassen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Anforderungen nach Anhang V spätestens ab 1. Januar 2023 an.
Artikel 23
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. Mai 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Mai 2018 an.
Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 24
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/40/EG wird mit Wirkung vom 20. Mai 2018 aufgehoben.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.
(3) Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
(4) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
(5) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(6) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(7) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74).
(10) Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
(11) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFINHALTE UND EMPFOHLENE METHODEN DER PRÜFUNG
1. ALLGEMEINES
In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt; daneben werden die empfohlene Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Prüfung, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend in Nummer 3 aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs betreffen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wird. Bei der Prüfung kann auch untersucht werden, ob die relevanten Bauteile und Komponenten des betreffenden Fahrzeugs den Sicherheits- und Umweltanforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Nachrüstung in Kraft waren.
Gestattet die Bauart des Fahrzeugs keine Anwendung der Prüfmethoden dieses Anhangs, so ist die Prüfung nach den empfohlenen Prüfmethoden durchzuführen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert werden. Der zuständigen Behörde gegenüber muss glaubhaft versichert werden, dass die Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
Alle unten aufgeführten Positionen sind bei der Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen als obligatorisch anzusehen mit Ausnahme der mit „X“ gekennzeichneten Prüfpositionen, die zwar den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.
Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der zu prüfenden Positionen diese gegebenenfalls auch betätigt, das Geräusch beurteilt oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwendet.
2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Bereiche:
0. |
Identifizierung des Fahrzeugs |
1. |
Bremsanlage |
2. |
Lenkung |
3. |
Sicht |
4. |
Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage |
5. |
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung |
6. |
Fahrgestell und daran befestigte Teile |
7. |
Sonstige Ausstattungen |
8. |
Umweltbelastung |
9. |
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Fahrzeugklassen M2 und M3) |
3. INHALTE UND METHODEN DER PRÜFUNG SOWIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen unter Anwendung der aufgeführten Mindeststandards und empfohlenen Methoden:
Für alle Fahrzeugsysteme und -bauteile, die kontrolliert werden müssen, wird im Einzelfall eine Bewertung der Mängel anhand der in dieser Tabelle festgelegten Kriterien durchgeführt.
In diesem Anhang nicht aufgeführte Mängel sind entsprechend der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Straßenverkehrs zu bewerten.
Position |
Methode |
Grund für Mangelfeststellung |
Mängelbewertung |
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gering |
erheblich |
gefährlich |
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0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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X |
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1. BREMSANLAGE |
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1.1. Mechanischer Zustand und Funktion |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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X |
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X |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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X |
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X |
X |
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X |
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Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren. |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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Funktionsprüfung |
Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar. |
X |
X |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich |
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Sichtprüfung |
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Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Wirksamkeit unzureichend |
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X |
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1.2 Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit |
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Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen |
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X |
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Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässigeHöchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigenHöchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. |
Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht (1):
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X |
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X |
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Weniger als 50 % der oben genannten Werte erreicht |
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X |
X |
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1.3. Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) |
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
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X |
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X |
X |
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
Wirksamkeit von weniger als 50 % (6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht |
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X |
X |
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1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit |
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Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand |
Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Wirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht |
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X |
X |
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Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel |
Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert). Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht |
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X |
X |
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Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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Sichtprüfung |
Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf. Unmittelbare Ausfallgefahr |
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X |
X |
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2. LENKUNG |
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2.1. Mechanischer Zustand |
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Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes |
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X |
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Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell |
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X |
X |
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X |
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Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit |
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X |
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Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit |
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X |
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X |
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Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft |
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2.2. Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange |
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Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke |
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X |
X |
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X |
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X |
X |
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Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinklig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke |
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X |
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Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit |
Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß1 Sichere Lenkung beeinträchtigt |
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X |
X |
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Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten |
Spureinstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß1.. Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt |
X |
X |
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Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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X |
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X |
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3. SICHT |
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Sichtprüfung vom Fahrersitz aus |
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) |
X |
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Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
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Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar |
X |
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X |
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Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar |
X |
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X |
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Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
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Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden |
X |
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X |
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Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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Wischblatt fehlt oder offensichtlich schadhaft |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet). |
X |
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Waschanlage funktioniert nicht. |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. |
X |
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4. LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE |
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4.1. Frontscheinwerfer |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
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Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) |
Vorrichtung funktioniert nicht. Bei Gasentladungsleuchten |
X |
X |
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4.2. Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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4.3. Bremsleuchten |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1 Weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft |
X |
X |
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4.4. Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 Keine Funktion |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1 |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß1 (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) |
X |
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4.5. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts |
Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für Abblendlicht |
X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 Keine Funktion |
X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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4.6. Rückfahrscheinwerfer |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist. |
X |
X |
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4.7. Hintere Kennzeichenbeleuchtung |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1 |
X |
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4.8. Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
Vorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß1 Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück |
X |
X |
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4.9. Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Kontrollleuchten funktionieren nicht. Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Nicht vorschriftsgemäß1 |
X |
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Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung |
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Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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Sichtprüfung |
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5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG |
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5.1. Achsen |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel |
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X |
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5.2. Räder und Reifen |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
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Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube |
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5.3. Aufhängung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden |
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Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts |
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X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE |
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6.1. Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere |
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X |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss |
Befestigungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt Befestigungen locker oder gebrochen |
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X |
X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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6.2. Führerhaus und Karosserie |
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Sichtprüfung |
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X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht |
Boden unsicher oder schwer beschädigt Stabilität unzureichend |
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X |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. Sicherer Betrieb beeinträchtigt |
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X |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
X |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN |
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7.1. Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme |
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Sichtprüfung |
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X |
X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung |
Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß1 |
X |
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Sichtprüfung |
Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung |
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Sichtprüfung |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden) |
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X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle |
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X |
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8. UMWELTBELASTUNG |
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8.1. Geräuschpegel |
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Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen) |
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X |
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X |
X |
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8.2. Auspuffemissionen |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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X |
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X |
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X |
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8.2.2. Emissionen von Selbstzündungsmotoren |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
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X |
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X |
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Prüfverfahren:
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8.3. Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen |
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Funkentstörung (X)2 |
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Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften1 |
X |
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8.4. Andere umweltrelevante Positionen |
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Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann Anhaltende und eine ein sehr hohes Risiko darstellende Tropfenbildung |
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X |
X |
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9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3 |
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9.1. Türen |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
X |
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X |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
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X |
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X |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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X |
X |
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9.4. Sitze |
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Sichtprüfung |
Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch. Notausstieg blockiert |
X |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß1 Keine Funktion |
X |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
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X |
X |
X |
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X |
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X |
X |
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Sichtprüfung und Betätigung |
System defekt Keine Funktion |
X |
X |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
X |
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9.10. Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2 |
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Sichtprüfung |
Schutzvorrichtungen der Türen für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß1 |
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X |
|
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Sichtprüfung |
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1. |
X |
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9.11. Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2 |
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Sichtprüfung und Betätigung |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
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Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
X |
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X |
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Sichtprüfung |
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1. |
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X |
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9.12. Sonstige Sonderausstattungen (X)2 |
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Sichtprüfung |
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X |
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X |
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Sichtprüfung |
Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1 Verletzungsgefahr |
X |
X |
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|
Sichtprüfung |
Nicht vorschriftsgemäß1 Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt |
X |
X |
|
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(1) Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.
(2) 43 % für Sattelanhänger, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde.
(3) 48 % für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgestattet sind, oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(4) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
(5) 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
(6) Z. B. 2,5 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, die zum ersten Mal nach dem 1.1.2012 zugelassen worden sind.
(7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.
(8) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
(9) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(10) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde. Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
ANMERKUNGEN:
1 |
„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. |
2 |
(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. |
3 |
„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt. |
ANHANG II
MINDESTANGABEN IN DER PRÜFBESCHEINIGUNG
Die im Rahmen der technischen Überwachung ausgestellte Prüfbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben, denen die entsprechenden unionsweit harmonisierten Codes vorangestellt werden:
1. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN oder Fahrgestellnummer) |
2. |
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung |
3. |
Ort und Datum der Prüfung |
4. |
Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung (falls vorhanden) |
5. |
Fahrzeugklasse (falls zutreffend) |
6. |
Festgestellte Mängel und deren Schwere |
7. |
Ergebnis der Prüfung |
8. |
Datum der nächsten Prüfung und Ablaufdatum der vorliegenden Prüfbescheinigung (falls nicht anderweitig angegeben) |
9. |
Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift bzw. Identität des für die Prüfung verantwortlichen Prüfers |
10. |
Sonstige Angaben |
ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN UND GERÄTE FÜR DIE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG
I. Einrichtungen und Geräte
Die nach den in Anhang I angegebenen empfohlenen Methoden durchgeführte technische Überwachung erfolgt unter Verwendung geeigneter Einrichtungen und Geräte. Dies kann gegebenenfalls den Einsatz mobiler Prüfeinrichtungen einschließen. Die für die Prüfung erforderliche Ausrüstung hängt, wie in Tabelle I beschrieben, von der Klasse des zu prüfenden Fahrzeugs ab. Die Einrichtungen und Geräte zeichnen sich mindestens durch die folgenden Merkmale aus:
1. |
einen Prüfplatz, der ausreichend Platz für die Untersuchung von Fahrzeugen bietet und den erforderlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entspricht; |
2. |
eine ausreichend bemessene Prüfstraße für jede Prüfung, eine Prüfgrube oder Hebebühne und, für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen, eine Hubanlage zum Anheben des Fahrzeuges an einer der Achsen, mit ausreichender Beleuchtung und — falls notwendig — mit Belüftung; |
3. |
ein Rollenbremsprüfstand für die Prüfung aller Fahrzeuge mit Messung, Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte und des Luftdrucks in Luftbremssystemen gemäß Anhang A der ISO-Norm 21069-1 über technische Anforderungen an Rollenbremsprüfstände oder gemäß einer gleichwertigen Norm; |
4. |
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 für die Prüfung von Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von bis zu 3,5 Tonnen ohne obligatorische Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks im Luftbremssystem oder ein dem Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand ohne obligatorische Aufzeichnung der Bremskräfte und der Pedalkraft und ohne obligatorische Anzeige des Luftdrucks im Luftbremssystem; |
5. |
ein registrierendes Verzögerungsmessgerät, wobei Geräte ohne durchgehende Aufzeichnung mindestens zehnmal pro Sekunde Messergebnisse aufzeichnen/speichern müssen; |
6. |
Prüfeinrichtungen für Luftbremssysteme wie Druckmessgeräte, Verbindungen und Schläuche; |
7. |
ein Messgerät für Rad-/Achslasten zur Bestimmung der Achslasten (optional Einrichtungen für die Messung von zwei Radlasten, wie etwa Radlast- und Achslastwaagen); |
8. |
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung (Radspieldetektor) ohne Anheben der Achsen, das folgende Anforderungen erfüllt:
|
9. |
ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird; |
10. |
ein 4-Gasanalysator gemäß der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1); |
11. |
ein Gerät zur hinreichend genauen Messung des Absorptionskoeffizienten; |
12. |
ein Scheinwerfereinstellgerät, mit dem die Scheinwerfereinstellung gemäß den Vorschriften für die Einstellung von Kraftfahrzeugscheinwerfern (Richtlinie 76/756/EWG) geprüft werden kann, wobei die Hell-Dunkel-Grenze bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht zu erkennen sein muss; |
13. |
ein Gerät zur Messung der Profiltiefe der Reifen; |
14. |
ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät; |
15. |
ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden. |
Die oben aufgeführten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.
II. Kalibrierung von Messgeräten
Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:
i) |
24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel, |
ii) |
24 Monate für die Messung von Kräften, |
iii) |
12 Monate für die Abgasmessungen. |
Tabelle I (2)
Erforderliche Mindestausstattung für die technische Überwachung |
||||||||||||||||||||
Fahrzeuge |
Klasse |
|
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|
Höchstmasse |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
|||
|
|
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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L1e |
O |
x |
|
|
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|
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
|
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|
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L3e,L4e |
O |
x |
|
|
|
|
|
|
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
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L3e,L4e |
D |
x |
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x |
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x |
x |
x |
x |
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L2e |
O |
x |
x |
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x |
x |
|
x |
x |
x |
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L2e |
D |
x |
x |
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|
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
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L5e |
O |
x |
x |
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|
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x |
x |
|
x |
x |
x |
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L5e |
D |
x |
x |
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|
|
|
|
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
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L6e |
O |
x |
x |
|
|
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|
|
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
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L6e |
D |
x |
x |
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|
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x |
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x |
x |
x |
x |
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L7e |
O |
x |
x |
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|
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|
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x |
x |
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x |
x |
x |
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L7e |
D |
x |
x |
|
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|
|
|
|
x |
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x |
x |
x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
M1,M2 |
O |
x |
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x |
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x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
M1,M2 |
D |
x |
x |
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x |
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x |
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x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
M2,M3 |
O |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
M2,M3 |
D |
x |
x |
x |
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x |
x |
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x |
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x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
N1 |
O |
x |
x |
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x |
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x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
N1 |
D |
x |
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x |
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x |
x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
N2,N3 |
O |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
N2,N3 |
D |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
N1 |
O |
x |
x |
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x |
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x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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bis zu 3 500 kg |
N1 |
D |
x |
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x |
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x |
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x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
N2,N3,T5 |
O |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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> 3 500 kg |
N2,N3,T5 |
D |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
x |
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x |
x |
x |
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bis zu 750 kg |
O1 |
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x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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x |
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> 750 bis 3 500 kg |
O2 |
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x |
x |
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x |
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x |
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> 3 500 kg |
O3,O4 |
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x |
x |
x |
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x |
x |
x |
x |
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x |
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(1) Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.
1 |
O = Ottomotor (Fremdzündung); D = Diesel (Selbstzündung) |
ANHANG IV
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG, AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG DER PRÜFER
1. Befähigung
Bevor die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden einen Bewerber als Prüfer zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person
a) |
nachgewiesene straßenfahrzeugtechnische Fachkenntnisse und entsprechenden Sachverstand auf folgenden Gebieten besitzt:
|
b) |
eine nachweislich mindestens dreijährige Berufserfahrung — oder eine gleichwertige Qualifikation, wie belegtes Mentoring oder ein Studium und eine angemessene Ausbildung — auf straßenfahrzeugtechnischem Gebiet nachweisen kann. |
2. Grundausbildung und Auffrischungsschulungen
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Prüfer für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung eine angemessene Grundausbildung und Auffrischungsschulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten erhalten oder eine entsprechende Prüfung ablegen.
Die Mindestinhalte der Grundausbildung und der Auffrischungsschulungen oder die entsprechenden Prüfungen müssen folgende Themen abdecken:
a) Grundausbildung oder entsprechende Prüfung
Die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführte Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken:
i) |
Fahrzeugtechnik:
|
ii) |
Prüfmethoden; |
iii) |
Mängelbewertung; |
iv) |
geltende Rechtsvorschriften zu den Voraussetzungen für eine Fahrzeuggenehmigung; |
v) |
Rechtsvorschriften zur technischen Überwachung; |
vi) |
Verwaltungsbestimmungen über die Genehmigung, Zulassung und technische Überwachung von Fahrzeugen; |
vii) |
IT-Anwendungen für Prüfung und Verwaltung. |
b) Auffrischungsschulungen oder entsprechende Prüfungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfer regelmäßig eine Auffrischungsschulung erhalten oder eine entsprechende Prüfung ablegen, die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass anhand der Inhalte der Auffrischungsschulungen oder der entsprechenden Prüfungen die von den Prüfern benötigten Fachkenntnisse und Fertigkeiten auf den unter Buchstabe a Ziffern i bis vii genannten Gebieten aufrechterhalten und aufgefrischt werden können.
3. Bescheinigung der Befähigung
Die Bescheinigung oder der gleichwertige Nachweis, die bzw. der einem zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigten Prüfer ausgestellt wird, muss zumindest folgende Angaben enthalten:
— |
Identität des Prüfers (Vorname, Name); |
— |
Fahrzeugklassen, zu deren technischer Überwachung der Prüfer ermächtigt ist; |
— |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde; |
— |
Ausstellungsdatum. |
ANHANG V
AUFSICHTSSTELLEN
Die Vorschriften und Verfahren für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 eingerichteten Aufsichtsstellen müssen folgende Mindestanforderungen abdecken:
1. Aufgaben und Tätigkeiten der Aufsichtsstellen
Die Aufsichtsstellen nehmen zumindest folgende Aufgaben wahr:
a) |
Überwachung der Prüfstellen:
|
b) |
Kontrolle der Ausbildung und der von den Prüfern abzulegenden Prüfungen:
|
c) |
Auditierung:
|
d) |
Kontrolle anhand beispielsweise der folgenden Maßnahmen:
|
e) |
Validierung der Messergebnisse der technischen Überwachung; |
f) |
Unterbreitung von Vorschlägen für Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung der Prüfstellen und/oder der Prüfer aufgrund von
|
2. Anforderungen an die Aufsichtsstelle
Die Anforderungen an das von einer Aufsichtsstelle beschäftigte Personal erstrecken sich auf folgende Gebiete:
— |
fachliche Befähigung; |
— |
Unparteilichkeit; |
— |
Qualifikations- und Ausbildungsstandards. |
3. Inhalte der Vorschriften und Verfahren
Jeder Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde stellt relevante Vorschriften auf und legt Verfahren fest, die zumindest Folgendes enthalten:
a) |
Anforderungen an die Ermächtigung und Beaufsichtigung von Prüfstellen:
|
b) |
Prüfer der Prüfstellen:
|
c) |
Prüfgerät und Räumlichkeiten:
|
d) |
Aufsichtsstellen:
|