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Es möchte den Gesetzgebungsprozess der EU verbessern, indem gewährleistet wird, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission (im Folgenden die „drei Organe“) sich zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus verpflichten.
Die drei Organe vereinbaren zu Beginn jeder Amtszeit mehrjährige Prioritäten. Sie nehmen zudem jedes Jahr eine Gemeinsame Erklärung über jährliche interinstitutionelle Prioritäten an, die auf dem Jahresarbeitsprogramm der Kommission beruhen. Die erste Gemeinsame Erklärung wurde für 2017 angenommen.
Folgenabschätzungen
Die Vereinbarung legt dar, dass die Kommission Folgenabschätzungen für alle Gesetzesvorlage und Nicht-Gesetzesvorlagen durchführen sollte. Die Elemente, die durch Folgenabschätzungen geklärt werden, sind:
wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen,
Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und besonders auf KMU,
digitale Aspekte,
territoriale Auswirkungen.
Die Kommission vertraut auf einen Ausschuss für Regulierungskontrolle, der sich zum Teil aus externen Sachverständigen zusammensetzt und eine objektive Qualitätskontrolle der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt.
Das Parlament und der Rat können Folgenabschätzungen zu ihren wesentlichen Änderungen durchführen, sofern sie dies als angebracht und notwendig ansehen. Zudem beschließt die Kommission öffentliche und Stakeholder-Konsultationen und Ex-post Bewertungen der EU-Gesetzgebung.
Transparenz
Diese Vereinbarung hebt die Bedeutung einer verbesserten Transparenz der Gesetzgebungsverfahren hervor, die u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden soll:
Übereinstimmung über verbesserte praktische Vereinbarung zwischen den drei Organen hinsichtlich Zusammenarbeit und Informationsaustausch über internationale Abkommen,
gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des erfolgreichen Abschlusses des Gesetzgebungsprozesses,
gemeinsame Datenbank zu Gesetzgebungsdossiers, die eine bessere Rückverfolgbarkeit der einzelnen Stufen des Gesetzgebungsprozesses ermöglicht.
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Die Vereinbarung enthält Regeln zur Verdeutlichung und Vereinfachung der Nutzung delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie diesbezüglich einen Anhang mit Standardklauseln. Besonders wurde Folgendes vereinbart:
Die Kommission wird bei der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, wobei Sachverständige aus Parlament und Rat gleichermaßen Zugang zu betreffenden Meetings und Dokumenten haben.
Alle bestehenden Rechtsakte werden an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst.
Weitere Verhandlungen werden aufgenommen, um die Verständigung zu ergänzen, indem sie nicht bindende Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsehen.
Ein öffentliches Register für delegierte Akte wird eingerichtet (das Interinstitutionelle Register „DelReg“ der delegierten Rechtsakte ist seit Ende 2017 in Kraft).
Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften
Die Vereinbarung umfasst drei Innovationen, die zur Verbesserung und Präzisierung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften beitragen:
Die EU-Länder setzen die Öffentlichkeit über einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von EU-Rechtsvorschriften in nationalem Recht gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 2011 über erklärende Dokumente in Kenntnis, die einhergeht mit der Kenntnisnahme solcher Maßnahmen.
Die EU-Länder werden aufgefordert, es deutlich in dem Umsetzungsrechtsakt (d. h. dem Rechtsakt, der die EU-Gesetzgebung in nationales Recht umsetzt) oder in den dazugehörigen Dokumenten anzugeben, wenn diese ihrem nationalen Recht Aspekte hinzufügen, die über die Bestimmungen des EU-Rechtsakts hinausgehen („Überregulierung“).
Die Kommission führt Beispiele der Überregulierung in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat an.
Vereinfachung
Die Vereinbarung verpflichtet die drei Organe, an der Vereinfachung der Rechtsvorschriftenund der Verringerung des Verwaltungsaufwands zusammenzuarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden. Die drei Organe bestätigen
ihr Bestrebung zum Einsatz der Technik der Neufassung zur häufigere Änderung existierender Rechtsakte und, sofern dies nicht angebracht ist, der Kodifizierung von Gesetzestexten so bald wie möglich nach der Annahme des geänderten Rechtsakts;
ihren Willen, die effizientesten Regulierungsinstrumente wie etwa Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung zu fördern, um Überregulierung und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Paragraph 50 sieht vor, dass die drei Organe gemeinsam und regelmäßig die Durchführung dieser Vereinbarung durch die Gruppe für interinstitutionelle Koordinierung überwachen werden und dass sie sich jährlich auf politischer Ebenetreffen, um den Fortschritt zu bewerten.
Triloge: informelle Dreiergespräche, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teilnehmen.
HAUPTDOKUMENT
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom , S. 1-14)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss des Europäischen Parlaments vom über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (2016/2005(ACI)) (ABl. C 50 vom , S. 91-97)
Gemeinsame Erklärung über die gesetzgeberischen Prioritäten der EU für den Zeitraum 2018 -2019 (ABl. C 446 vom , S. 1-3)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 290 (ABl. C 202 vom , S. 172)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 291 (ABl. C 202 vom , S. 173)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und sonstige vorschriften – Artikel 295 (ABl. C 202 vom , S. 175)
Gemeinsame Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2017 (ABl. C 484 vom , S.7-8)
Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission anlässlich der Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom (ABl. L 124 vom , S. 1)