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Det här dokumentet är ett utdrag från EUR-Lex webbplats

Dokument 32016Q0512(01)

Bessere Rechtsetzung – Vereinbarung zwischen EU-Institutionen

Bessere Rechtsetzung – Vereinbarung zwischen EU-Institutionen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung

WAS IST DER ZWECK DIESES ABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

Die drei Organe vereinbaren zu Beginn jeder Amtszeit mehrjährige Prioritäten. Sie nehmen zudem jedes Jahr eine Gemeinsame Erklärung über jährliche interinstitutionelle Prioritäten an, die auf dem Jahresarbeitsprogramm der Kommission beruhen. Die erste Gemeinsame Erklärung wurde für 2017 angenommen.

Folgenabschätzungen

Die Vereinbarung legt dar, dass die Kommission Folgenabschätzungen für alle Gesetzesvorlage und Nicht-Gesetzesvorlagen durchführen sollte. Die Elemente, die durch Folgenabschätzungen geklärt werden, sind:

  • wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen,
  • Subsidiarität und Proportionalität,
  • Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und besonders auf KMU,
  • digitale Aspekte,
  • territoriale Auswirkungen.

Die Kommission vertraut auf einen Ausschuss für Regulierungskontrolle, der sich zum Teil aus externen Sachverständigen zusammensetzt und eine objektive Qualitätskontrolle der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt.

Das Parlament und der Rat können Folgenabschätzungen zu ihren wesentlichen Änderungen durchführen, sofern sie dies als angebracht und notwendig ansehen. Zudem beschließt die Kommission öffentliche und Stakeholder-Konsultationen und Ex-post Bewertungen der EU-Gesetzgebung.

Transparenz

Diese Vereinbarung hebt die Bedeutung einer verbesserten Transparenz der Gesetzgebungsverfahren hervor, die u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden soll:

  • Übereinstimmung über verbesserte praktische Vereinbarung zwischen den drei Organen hinsichtlich Zusammenarbeit und Informationsaustausch über internationale Abkommen,
  • angemessene Handhabung der Triloge1,
  • gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des erfolgreichen Abschlusses des Gesetzgebungsprozesses,
  • gemeinsame Datenbank zu Gesetzgebungsdossiers, die eine bessere Rückverfolgbarkeit der einzelnen Stufen des Gesetzgebungsprozesses ermöglicht.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Vereinbarung enthält Regeln zur Verdeutlichung und Vereinfachung der Nutzung delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie diesbezüglich einen Anhang mit Standardklauseln. Besonders wurde Folgendes vereinbart:

  • Die Kommission wird bei der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, wobei Sachverständige aus Parlament und Rat gleichermaßen Zugang zu betreffenden Meetings und Dokumenten haben.
  • Alle bestehenden Rechtsakte werden an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst.
  • Weitere Verhandlungen werden aufgenommen, um die Verständigung zu ergänzen, indem sie nicht bindende Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsehen.
  • Ein öffentliches Register für delegierte Akte wird eingerichtet (das Interinstitutionelle Register „DelReg“ der delegierten Rechtsakte ist seit Ende 2017 in Kraft).

Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften

Die Vereinbarung umfasst drei Innovationen, die zur Verbesserung und Präzisierung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften beitragen:

  1. Die EU-Länder setzen die Öffentlichkeit über einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von EU-Rechtsvorschriften in nationalem Recht gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 2011 über erklärende Dokumente in Kenntnis, die einhergeht mit der Kenntnisnahme solcher Maßnahmen.
  2. Die EU-Länder werden aufgefordert, es deutlich in dem Umsetzungsrechtsakt (d. h. dem Rechtsakt, der die EU-Gesetzgebung in nationales Recht umsetzt) oder in den dazugehörigen Dokumenten anzugeben, wenn diese ihrem nationalen Recht Aspekte hinzufügen, die über die Bestimmungen des EU-Rechtsakts hinausgehen („Überregulierung“).
  3. Die Kommission führt Beispiele der Überregulierung in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat an.

Vereinfachung

Die Vereinbarung verpflichtet die drei Organe, an der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verringerung des Verwaltungsaufwands zusammenzuarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden. Die drei Organe bestätigen

  • ihr Bestrebung zum Einsatz der Technik der Neufassung zur häufigere Änderung existierender Rechtsakte und, sofern dies nicht angebracht ist, der Kodifizierung von Gesetzestexten so bald wie möglich nach der Annahme des geänderten Rechtsakts;
  • ihren Willen, die effizientesten Regulierungsinstrumente wie etwa Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung zu fördern, um Überregulierung und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Die Kommission legt als Beitrag zu ihrem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) jährlich einen Überblick über die Ergebnisse der Bemühungen der Union zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vor.

Anwendung des Abkommens

Paragraph 50 sieht vor, dass die drei Organe gemeinsam und regelmäßig die Durchführung dieser Vereinbarung durch die Gruppe für interinstitutionelle Koordinierung überwachen werden und dass sie sich jährlich auf politischer Ebene treffen, um den Fortschritt zu bewerten.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Triloge: informelle Dreiergespräche, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teilnehmen.

HAUPTDOKUMENT

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom , S. 1-14)

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