Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018R1724

Das einheitliche digitale Zugangstor

Das einheitliche digitale Zugangstor

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Das einheitliche digitale Zugangstor erleichtert den Online-Zugriff auf Informationen, wichtige Verwaltungsverfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdienste, an die sich Menschen und Unternehmen wenden können, wenn sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte während ihres Aufenthalts oder ihrer Geschäftstätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) auf Probleme stoßen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ein einheitlicher Online-Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Hilfe

  • Das einheitliche digitale Zugangstor führt Menschen und Unternehmen zu Informationen über nationale Vorschriften und EU-Vorschriften, Rechte und Verfahren und auch zu den Websites, auf denen sie diese Verfahren online durchführen können. Benutzerinnen und Benutzer, die Hilfe suchen, werden zu Unterstützung und Problemlösungsdiensten geführt.
  • In der Praxis bietet eine Suchfunktion im Portal „Your Europe“ folgende Zugangsmöglichkeiten:
    • Zugang zu Informationen – die Menschen können leicht verlässliche, qualitative Informationen zu den EU- und nationalen Vorschriften finden, die für sie gelten, wenn sie ihre Binnenmarktrechte wahrnehmen möchten;
    • Zugang zu Verfahren – die Menschen erfahren genau, wie sie Verwaltungsverfahren durchführen und welche Schritte sie ergreifen müssen;
    • die Möglichkeit, Dokumente und andere Nachweise zwischen Behörden grenzüberschreitend vorzulegen, die für diese Verfahren erforderlich sind;
    • Zugang zu Hilfe - wenn die Nutzer immer noch keine Klarheit darüber haben, welche Vorschriften bzw. Regeln gelten, oder wenn sie Probleme mit einem Verfahren haben, werden sie zum am besten geeigneten EU- oder nationalen Hilfsdienst geführt, um ihr Problem zu lösen.
  • Die Qualität, Benutzerfreundlichkeit und Angemessenheit der Informationen, die von der Europäischen Kommission und von Behörden in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, werden auf der Grundlage von Rückmeldungen der Nutzer überwacht.

Digitalisierte Administration

  • Die Verordnung zur Einrichtung des Zugangstors verlangt auch, dass die wichtigsten Verwaltungsverfahren sowohl Nutzern in ihrem eigenen Land als auch grenzüberschreitenden Nutzern online zur Verfügung stehen.
  • Bis spätestens 12. Dezember 2023 wird eine Liste von 21 wichtigen Verwaltungsverfahren in allen Mitgliedstaaten vollständig online verfügbar sein. Diese beziehen sich auf Situationen, die relevant sind, um Geschäfte zu tätigen, zu arbeiten oder zu studieren oder von einem Ort zum anderen umzuziehen. Beispiele beinhalten:
    • Beantragung eines Aufenthaltsnachweises;
    • Bewerbung um Stipendien;
    • Antrag auf akademische Anerkennung von Diplomen;
    • Registrierung eines Fahrzeugs;
    • Erhalt einer Europäischen Krankenversicherungskarte;
    • Anspruch auf Altersrente und
    • Registrierung von Mitarbeitern für Altersvorsorge und Versicherungssystemen.
  • Alle nationalen Online-Verfahren müssen für grenzüberschreitende Nutzer uneingeschränkt zugänglich sein.
  • Der Grundsatz der „einmaligen Erfassung“ (d.h. die Benutzer sollten nicht verpflichtet sein, Dokumente oder Daten, die sich bereits bei anderen Behörden befinden, an Behörden zu übermitteln) wird auf den grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen für eine Reihe von Verfahren angewendet. Für diese Verfahren wird den Benutzenden die Möglichkeit eingeräumt, den direkten Austausch von Nachweisen zwischen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten anzufordern.
  • Darüber hinaus können die Nutzer ab Dezember 2020 Rückmeldungen zu Problemen geben, die im Binnenmarkt auftreten können, um die Politikgestaltung zu verbessern.

Durchführung

Die Funktion des Zugangstors wird durch technische Instrumente unterstützt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen entwickelt werden. Eine Zugangstor-Koordinierungsgruppe, die sich aus den nationalen Koordinatoren und der Kommission zusammensetzt, wird die Umsetzung der Verordnung unterstützen. Die Anwendung der Verordnung wird im Dezember 2022 überprüft, und die Funktionsweise des Zugangstors wird ab 2022 alle zwei Jahre überprüft.

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121

  • Im Jahr 2020 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121, in der die Vorschriften für die Erfassung und Weitergabe von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors festgelegt sind. Die gesammelten Daten werden von den Dienstanbietern, den nationalen Koordinatoren und der Kommission verwendet, um zu überwachen, ob die über das Zugangstor bereitgestellten Dienste den Qualitätskriterien entsprechen, und um diese Dienste und die Funktionalität des einheitlichen digitalen Zugangstors zu verbessern.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 wurde von einer Kommissionserklärung begleitet, in der es heißt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zugangstor-Koordinierungsgruppe die Machbarkeit und die Forderung nach einem gemeinsamen Dienst auf EU-Ebene unter Kommissionsverwaltung zu untersuchen. Eine andere Lösung könnte vorgeschlagen werden, um die Erfassung und Übermittlung von Statistiken zu Webseiten zu erleichtern, die Teil des Zugangstors sind und in der Verantwortung der Kommunalbehörden liegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463

  • Im Jahr 2022 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 an, in der die technischen und operativen Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und die Anwendung des Grundsatzes der „einmaligen Erfassung“ festgelegt sind. Die Verordnung legt zudem die Rolle der Mitgliedstaaten fest, insbesondere die der jeweiligen nationalen Behörden als Nachweise anfordernde Behörden, als Nachweislieferanten und gegebenenfalls der intermediären Plattformen für den Schutz personenbezogener Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, die über das technische System zur „einmaligen Erfassung“ ausgetauscht werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2018/1724 ist am 12. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ab dem 12. Dezember 2023 gelten jedoch Artikel über die Digitalisierung von Verfahren, die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Verfahren und die Verwendung des Systems der „einmaligen Erfassung“ (Once-Only). Die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Informationen durch die Kommunalbehörden gilt ab dem 12. Dezember 2022.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1-38).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission vom 5. August 2022 zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 231 vom 6.9.2022, S. 1-21).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli 2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 3-14).

Erklärung der Kommission zur Durchführungsverordnung der Kommission über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 250 vom 30.7.2020, S. 5).

Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 zu den Grundsätzen für SOLVIT (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10-15).

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1-11).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68).

Letzte Aktualisierung: 21.11.2022

nach oben