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Document 32018R0848

EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)

EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/848 – Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Ihr Zweck ist die Revision und die Stärkung der Vorschriften der Europäischen Union (EU) bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Bezug auf

  • das Kontrollsystem;
  • die Handelsregelung;
  • die Produktionsvorschriften.

Dadurch sollen

  • einheitliche Bedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer geschaffen werden;
  • die Vorschriften harmonisiert und vereinfacht werden;
  • das Vertrauen der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse und in das EU-Logo der ökologische/biologischen Landwirtschaft verbessert werden.

Mit dieser Verordnung wird die vorherige Gesetzgebung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung erweitert den Umfang und baut auf der EU-Gesetzgebung zur Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen auf, um auch die Erzeugnisse abzudecken, die eng mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, wie zum Beispiel Kork, Salz, ätherische Öle, Baumwolle und Wolle.
  • Sie harmonisiert die für ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmer geltenden Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern durch die Einführung eines Compliance-Systems.
  • Sie vereinfacht den Zugang zu den Regelungen für kleine Unternehmen.
  • Sie prüft die Vorschriften für die ökologische Tierhaltung und führt Regeln für neue Tierarten wie Kaninchen ein.

Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion sollte:

  • die natürlichen Systeme und Kreisläufe respektieren;
  • die Qualität des Bodens, des Wassers und der Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht unter ihnen bewahren und verbessern;
  • die Elemente der natürlichen Landschaften erhalten;
  • Energien und natürliche Ressourcen verantwortungsvoll nutzen;
  • eine große Auswahl an hochwertigen Erzeugnissen schaffen, um die Verbrauchernachfrage zu befriedigen;
  • die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Ebenen der Produktion, der Verarbeitung und der Distribution von Nahrungsmitteln und Tierfutter sicherstellen;
  • die Verwendung genetisch veränderter Organismen (GVO) und von Erzeugnissen, die hergestellt werden aus oder durch GVO*, außer den Tierarzneimitteln, ausschließen;
  • den Einsatz externer Inputs einschränken;
  • biologische Prozesse mithilfe von Methoden entwerfen und verwalten, die auf einer Risikoanalyse und der Verwendung von Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen basieren;
  • das Klonen von Tieren ausschließen;
  • ein hohes Niveau an Tierschutz sicherstellen.

Anforderungen

Die biologische Landwirtschaft muss unter anderem:

  • das Bodenleben und seine natürliche Fruchtbarkeit, Stabilität, das Wasserrückhaltevermögen und die biologische Vielfalt erhalten und fördern;
  • Saatgut und Tiere mit einer hohen genetischen Vielfalt, Krankheitsresistenz und Langlebigkeit verwenden;
  • Pflanzensorten unter Berücksichtigung der charakteristischen Eigenschaften spezifischer Systeme der ökologischen/biologischen Produktion und mit dem Fokus auf agronomische Leistung und Krankheitsresistenz wählen;
  • Tierrassen unter Berücksichtigung ihres genetischen Werts, ihrer Langlebigkeit, Vitalität und Resistenz gegenüber Krankheiten und Krankheitsproblemen wählen;
  • eine Züchtung praktizieren, die standortangepasst und landesbezogen ist.

Produktion

Um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Tier- und Pflanzengesundheit zu verhindern, müssen die Hersteller:

  • entsprechende Maßnahmen ergreifen, um
    • die Artenvielfalt und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
    • das Auftreten von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten zu verhindern,
    • hohen Tierschutz und eine nichttoxische Umwelt zu fördern;
  • in jeder Phase der Erzeugung, Verarbeitung und des Vertriebs angemessene Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination durch Produkte oder Stoffe ergreifen, die zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht autorisiert sind.

Umstellungszeitraum

  • Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren möchte, muss er einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dessen Verlauf der gesamte Betrieb gemäß den Vorschriften der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet werden muss, auch wenn seine Erzeugnisse in diesem Stadium nicht als ökologisch/biologisch betrachtet werden. Er kann seine Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, sobald dieser Umstellungszeitraum abgelaufen ist und kontrolliert wurde.
  • Darüber hinaus können Lebensmittel und Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die nur eine landwirtschaftliche Nutzpflanze enthalten, als Umstellungsprodukte vermarktet werden, sofern vor der Ernte ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten bestanden hat. Diese Vorschrift gilt jetzt auch für Pflanzenvermehrungsmaterial (einschließlich Samen und Pflanzen in jedem Wachstumsstadium, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen verwendet werden).
  • Nach dem Umstellungszeitraum muss jeder Landwirtschaftsbetrieb mit Sitz in der EU, der auf ökologische/biologische Produktion umsteigen möchte, in vollem Umfang gemäß den Anforderungen an die biologische Landwirtschaft bewirtschaftet werden.
  • Die Verordnung erlaubt auch landwirtschaftliche Betriebe mit sowohl ökologischer/biologischer als auch nicht-ökologischer/nicht-biologischer Produktion, sofern ihre Aktivitäten hinsichtlich der Erzeugungsarten getrennt sind (nicht-ökologisch/nicht-biologisch, in Umstellung und ökologisch/biologisch) klar und wirklich getrennt sind.

Zertifizierung

  • Die Betreiber (z. B. Hersteller, Verarbeiter und Vertriebshändler) müssen ihre Aktivitäten den zuständigen Behörden melden, sodass diese amtliche zertifizieren können, dass sie die Vorschriften der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung erfüllen.
  • Die Verordnung führt ein neues System der Gruppenzertifizierung* für Kleinlandwirte ein, sodass diese einfacher auf ökologische/biologische Landwirtschaft umstellen können.

Amtliche Kontrollen und Kennzeichnung

  • Das Kontrollsystem wird gestärkt durch strengere Vorsorgemaßnahmen und solidere Kontrollen der Lieferkette auf der Grundlage von Risikoanalysen. Grundsätzlich werden jährlich Kontrollen vor Ort bei den Unternehmen durchgeführt. Wurde bei vorangegangenen Kontrollen während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre keinerlei Verstoß festgestellt und das betroffene Unternehmen stellt ein geringes Risiko der Nichtkonformität dar, darf dieser Zeitraum auf zwei Jahre ausgeweitet werden.
  • Wenn ein Kontrollorgan einen Betreiber verdächtigt, ein nicht autorisiertes Erzeugnis als „ökologisch/biologisch“ in Verkehr bringen zu wollen, muss es dies offiziell untersuchen und das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses vorläufig verbieten, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann den Betreibern der Verkauf von Erzeugnissen, die als ökologisch/biologisch beschrieben werden, für einen bestimmten Zeitraum verboten werden oder deren Zertifikat entzogen werden.
  • Spezifische Kontrollen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft werden ergänzt durch die allgemeinen EU-Vorschriften über amtliche Kontrollen der gesamten Agrarnahrungsmittelkette (Verordnung (EU) 2017/625 – siehe Zusammenfassung).

Einfuhren

Ein Erzeugnis kann aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden, um in der EU als ein ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft zu werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Erzeugnis muss:

  • den Produktions- und Kontrollvorschriften des Nicht-EU-Landes entsprechen, die im Rahmen eines internationalen Abkommens als gleichwertig mit denen der EU anerkannt werden;
  • ein Zertifikat haben, das von den zuständigen Kontrollbehörden bzw. Kontrollorganen in den Nicht-EU-Ländern ausgestellt wurde und das bestätigt, dass das Erzeugnis die EU-Normen erfüllt.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat die folgenden Rechtsakte erlassen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich
    • der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente,
    • der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse,
    • der von den Mitgliedstaaten der Kommission bereitzustellenden Informationen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 mit Vorschriften in Bezug auf
    • amtliche Untersuchungen bei Verdacht auf einen Verstoß,
    • die Größe der Unternehmensgruppen und die Dokumentation ihres Systems für interne Kontrollen,
    • die Mindestkontrollanforderungen,
    • die nationalen Maßnahmenkataloge im Falle eines Verstoßes,
    • den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165, mit der bestimmte Produkte und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion genehmigt und aufgelistet werden, später korrigiert und geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Nicht-EU-Ländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die EU einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Nicht-EU-Ländern.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723, die die Verwendung des Informationssystems für den ökologischen Landbau zur Bereitstellung von Informationen und Daten zur ökologischen/biologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Produkten vorsieht, die von den Mitgliedstaaten mittels des zu verwendenden Standardmusterformulars in Jahresberichten in Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/625 einzureichen sind.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 mit detaillierten Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten und mit Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Nicht-EU-Ländern.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 mit Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 zur Erstellung des Verzeichnisses der Nicht-EU-Länder und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die EU anerkannt sind.

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat mehrere delegierte Rechtsakte zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 oder ihrer Anhänge erlassen.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 ändert Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse. Diese wurde wiederum durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/269 geändert.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 ändert Anhang II Teil I der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/642 ändert Anhang III der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/715 ändert die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmergruppen.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/716 ändert Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Sprossen und Chicoréesprossen, für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere und für die Parasitenbehandlungen in der Aquakultur.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 ändert die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1691 vom 12. Juli 2021 ändert Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1697 ändert die Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, und für die Rücknahme ihrer Anerkennung.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 ändert die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 zum Ersatz für Anhang VI (Modell des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion).

Darüber hinaus wird die Verordnung (EU) 2018/848 durch andere delegierte Verordnungen ergänzt.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 – Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, später geändert durch die Delegierte Verordnung 2021/2305.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 – Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die EU, später geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/2190 und (EU) 2021/2305.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 – Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 – spezifische Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 – die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 – Vorschriften über die Informationen, die von Nicht-EU-Ländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 – Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Nicht-EU-Ländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 – Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 – Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 – Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die EU bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung.
  • Delegiert Verordnung (EU) 2022/1450 – Vorschriften zur Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 (der Geltungsbeginn wurde durch Verordnung (EU) 2020/1693 um ein Jahr verschoben wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Erzeugnisse, die aus oder durch GVO hergestellt werden. (a) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus GVO gewonnen werden, ohne jedoch GVO zu enthalten oder daraus zu bestehen (z. B. Kartoffeln, die aus GVO-Pflanzkartoffeln hergestellt werden).

(b) Erzeugnisse, die durch den Einsatz eines GVO als letztem lebendem Organismus im Herstellungsprozess gewonnen werden, ohne jedoch GVO zu enthalten oder daraus zu bestehen oder aus GVO hergestellt zu sein (z. B. Zucker und Stärke, hergestellt aus einer pflanzlichen GVO-Quelle).

Gruppenzertifizierung. In einem Zertifizierungssystem werden Wirtschaftsbeteiligte identifiziert, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Erzeugnisse in Umstellung erzeugen, verarbeiten, vertreiben oder lagern, diese Erzeugnisse ein- oder ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entsprechen. Da die Inspektionskosten und der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zertifizierung der ökologisch/biologischen Produktion für einzelne Kleinlandwirte relativ hoch sind, wurde ein System der Gruppenzertifizierung eingeführt und definiert, das den Bedürfnissen und der Ressourcenkapazität dieser Landwirte Rechnung trägt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1–92).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6-10).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 8-9).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung – gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 2-4).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5-12).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13–29).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 30-39).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 17-26).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7–41).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24–31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13-48).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6-23).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 25–27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5–8).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2–25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64–72).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73–98).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1-31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023

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