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Document 32016R0429

Das Tiergesundheitsrecht der EU

Das Tiergesundheitsrecht der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, Tierseuchen, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, zu verhüten und zu bekämpfen.
  • Das Tiergesundheitsrecht ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Europäische Kommission im Mai 2013 vorschlug, um die Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die gesamte Lebensmittelkette zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese umfassende Verordnung unterstützt den Sektor der Europäischen Union (EU) für Viehzucht und Lebensmittelproduktion und den damit verbundenen EU-Markt für Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung. Sie ersetzt und erweitert bestehende EU-Vorschriften zur Tiergesundheit und vereint die meisten von ihnen in einem einfacheren Gesetz, um eine bessere Konzentration auf die wichtigsten Prioritäten bei der Bekämpfung von Tierseuchen zu fördern. Diese Prioritäten umfassen:

  • eindeutigere Kompetenzen für Landwirte (Vieh-, Fisch- und Schalentierfarmen) und anderer Interessengruppen (z. B. Tierärzte) bei der Früherkennung, um die Ausbreitung schwerer Seuchen oder die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder ihre Schäden zu begrenzen;
  • ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für den internationalen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen (wie z. B. Samen, Eizellen und Embryonen);
  • eine klarere Rechtsgrundlage und bessere Instrumente für Veterinärbehörden zur Bekämpfung übertragbarer Seuchen, die möglicherweise verheerende Auswirkungen haben könnten, insbesondere für die Seuchenüberwachung, -diagnose und -meldung;
  • mehr Flexibilität, um eine Anpassung von Vorschriften an lokale Gegebenheiten und neu auftretende Problempunkte zu ermöglichen, wie etwa den Klimawandel und gesellschaftliche Veränderungen;
  • eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt.

Die Verordnung definiert die Anforderungen in Bezug auf:

  • Seuchenprävention und Vorbereitung für den Fall eines Ausbruchs (z. B. Maßnahmen für Biosicherheit1), beispielsweise den Einsatz von Diagnoseinstrumenten, Impfungen und medizinischer Behandlung;
  • die Identifizierung und Registrierung der Tiere sowie von bestimmten tierischen Erzeugnissen (z. B. Samen, Eizellen und Embryonen) und die Bescheinigung und Rückverfolgbarkeit ihrer Verbringung;
  • den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die EU sowie ihre Verbringung innerhalb der EU;
  • Seuchenbekämpfung und Seuchentilgung, einschließlich Sofortmaßnahmen wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren, Keulung und Impfungen.

Die Vorschriften gelten für Tierseuchen bei allen gehaltenen Tieren (einschließlich in manchen Fällen Haustieren), wild lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und beziehen sich sowohl auf Land- als auch auf Wassertiere. Sie erstrecken sich nicht unmittelbar auf das Tierwohl, wobei die Verknüpfung zwischen der Gesundheit der Tiere und ihrem Wohl anerkannt und bei der Erwägung der Auswirkungen von Seuchen berücksichtigt wird.

Das Tiergesundheitsrecht der EU wird ergänzt durch

  • Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Bewegungen innerhalb der EU von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) bestimmter gehaltener Landtiere sowie die Zulassung von Betriebe für Zuchtmaterial (Betriebe, die Zuchtmaterial herstellen oder verarbeiten);
  • Prävention und Bekämpfung bestimmter Krankheiten;
  • Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Landtieren und Bruteiern innerhalb der EU;
  • Überwachung, Tilgung und seuchenfreier Status für bestimmte Krankheiten;
  • Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transporteure von Wassertieren;
  • Vorschriften für die Einreise in die EU sowie die Verbringung und Handhabung nach Einreise von Sendungen bestimmter Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
  • Regeln für Einrichtungen, die Landtiere und Brütereien unterhalten, und die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier;
  • Krankheiten, die EU-Überwachungsprogrammen unterliegen, deren geografischer Geltungsbereich und Krankheiten, für die seuchenfreie Gebiete eingerichtet werden können;
  • Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Wassertieren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der EU.

Eine vollständige Liste der Verordnungen zur Ergänzung des Tiergesundheitsrechts der EU wird von der Kommission geführt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten. Sie umfasst jedoch einige Übergangsmaßnahmen und Aufhebungen älterer Rechtsvorschriften, die seit dem gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Biosicherheit. Managementverfahren, Maßnahmen oder Einrichtungen zur Verringerung des Seuchenrisikos bei Tieren.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84, , S. 1-208).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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