This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006R1925
Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Diese Verordnung:
Diese Verordnung betrifft Vitamine, Mineralstoffe und bestimmte andere Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden. Die Richtlinie gilt für:
Sie gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die von der Richtlinie 2002/46/EG abgedeckt werden.
In dieser Verordnung sind die Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, aufgeführt.
Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe der Verordnung zugesetzt werden.
Änderungen der Listen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erlassen.
Die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die unter diese Verordnung fallen, ist obligatorisch. Sie muss folgende Angaben umfassen:
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel
Lebensmittel, denen freiwillig Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, können dazu beitragen, dass diese Stoffe in ausreichenden Mengen aufgenommen werden, und folglich die Gefahr eines Mangels verringern.
Eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen kann jedoch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Deshalb sieht die Verordnung die Festlegung von Höchstgehalten für Vitamine und Mineralstoffe vor, die Lebensmitteln zugesetzt werden.
Die Höchstgehalte berücksichtigen
Falls erforderlich, werden auch der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen und das gemäß der Verordnung (EG) 1924/2006 festgelegte Nährstoffprofil berücksichtigt.
Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin bzw. der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist.
Vitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu:
Die Verordnung ermöglicht ein Verfahren für das Verbot oder die Beschränkung von anderen Stoffen als Vitaminen oder Mineralstoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung1. Bei bestimmten Stoffen gibt es neben diesen Verfahren weitere europäische Kontrollvorschriften. EU-Länder können bei der Europäischen Kommission unter Vorlage wissenschaftlicher Erkenntnisse beantragen, ein bestimmtes Produkt in Anhang III der Verordnung (Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Gemeinschaft geprüft wird) aufnehmen zu lassen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 legt die Bedingungen für einen solchen Antrag sowie die dem Antrag beizufügenden Nachweise bzw. Erkenntnisse fest.
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom , S. 26-38)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung