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schafft einen Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität innerhalb der Europäischen Union (EU) bis 2050 (also einen Ausgleich der EU-weiten Treibhausgasemissionen1 und ihr Abbau, der im EU-Recht geregelt wird);
enthält neben dem verbindlichen Ziel, in der EU bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das Ziel, danach negative Emissionen in der EU zu erzielen;
legt eine verbindliche EU-Vorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) fest und sieht die Festlegung eines Klimaziels für 2040 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris vor;
Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in der Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und berücksichtigen dabei Fairness, Solidarität und Kostenwirksamkeit.
Mit der Verordnung wird ein unabhängiger europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel eingesetzt. Der Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur benennt die 15 Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie werden anhand ihrer wissenschaftlichen Exzellenz, ihrem breit gefächerten Fachwissen und ihrer Berufserfahrung auf dem Gebiet der Klima- und Umweltwissenschaft ausgewählt. Die 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen werden ad personam ernannt.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Berichten des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen und der wissenschaftlichen Klimadaten, insbesondere der für die EU relevanten Informationen;
wissenschaftliche Beratung und Erstellung von Berichten über bestehende und vorgeschlagene EU-Maßnahmen;
Beitrag zum Austausch unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse;
Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten, die EU-Ziele zu verwirklichen;
Schärfung des Bewusstseins für den Klimawandel und seine Auswirkungen.
Die Mitgliedstaaten müssen
ein Klimaberatungsgremium einrichten, das den zuständigen nationalen Behörden fachliche wissenschaftliche Beratung zur Verfügung stellt;
einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen einrichten, in den sich lokale Gebietskörperschaften, die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit einbringen können;
bis zum und danach alle zehn Jahre, erforderlichenfalls mit einer Aktualisierung alle fünf Jahre, ihre jeweilige langfristige Strategie für 30 Jahre an die Europäische Kommission übermitteln.
Die Verordnung legt folgende Zwischenmaßnahmen der EU fest, die zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beitragen sollen.
Die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990); im Juli 2021 brachte die Kommission eine Reihe an Legislativvorschlägen ein, welche die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aktualisieren und neue Initiativen für die Umsetzung dieses neuen Ziels enthalten. Sie wird danach die Fortschritte der Legislativvorschläge beobachten, um festzustellen, ob das neue Ziel erreicht wird.
Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird der Beitrag des Nettoabbaus auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Um die Kohlenstoffsenken2 der EU im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, zu verbessern, sieht die Verordnung außerdem vor, dass die EU bis 2030 einen größeren Umfang ihrer Netto-Kohlenstoffsenke erreicht.
Der Kommission ist es vorbehalten, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris ein Klimaziel für 2040 vorzuschlagen. Der Vorschlag soll durch einen Bericht ergänzt werden, der das projizierte indikative Treibhausgasbudget der EU für den Zeitraum von 2030 bis 2050 enthält.
Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung vor.
Die Anpassung an den Klimawandel erfordert
von den EU-Organen und den Mitgliedstaaten,
die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit für den Klimawandel zu verringern;
dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel stimmig sind, einander befördern, positive Effekte für sektorspezifische politische Maßnahmen haben, auf eine Einbeziehung dieser Maßnahmen in alle Politikbereiche hinarbeiten und einen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten Menschen und Wirtschaftszweige legen;
von der Kommission die Annahme
einer EU-Anpassungsstrategie;
von Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung von Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen bis zum ;
von den Mitgliedstaaten die Annahme und Umsetzung nationaler Anpassungsstrategien und -pläne, die der besonderen Anfälligkeit von Sektoren Rechnung tragen, zu denen unter anderem die Landwirtschaft und die Wasser- und Lebensmittelsysteme sowie die Ernährungssicherheit gehören, und natur- und ökosystembasierte Lösungen fördern.
Die Bewertung der Fortschritte auf EU- und nationaler Ebene erfordert von der Kommission,:
bis zum und danach alle fünf Jahre die Fortschritte der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele für 2050 und die Anpassung zu bewerten und zu beurteilen, ob die EU- und nationalen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele im Einklang miteinander stehen;
zu bewerten, ob Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge der EU, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen für 2030 und 2040 sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind;
die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig zu bewerten und gegenüber Mitgliedstaaten Empfehlungen auszusprechen, wenn sie feststellt, dass Maßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.
Die Kommission arbeitet zusammen mit allen
Teilen der Gesellschaft, darunter Bürger, Sozialpartner und Interessenträger, um Möglichkeiten für deren Engagement für eine gerechte, sozial ausgewogene, klimaneutrale und resiliente Gesellschaft zu finden;
Wirtschaftssektoren, die indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität ausarbeiten.
Die Verordnung ändert
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion (siehe Zusammenfassung).
Die Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in kosteneffizienter Weise sind bereits weit fortgeschritten. Zwischen 1990 und 2019 sind die Emissionen um 24 % gesunken, während die Wirtschaft ein Wachstum um 60 % verzeichnete. Ein wichtiger Eckpfeiler der EU-Klimapolitik ist das mit der Richtlinie 2003/87/EG (siehe Zusammenfassung) eingeführte Emissionshandelssystem.
Treibhausgase: jedes Gas, das in der Lage ist, von der Erdoberfläche ausgehende Infrarotstrahlung zu absorbieren und wieder auf die Erde zurückzustrahlen.
Senke: eine Lagerstätte, die Kohlendioxid aus der Atmosphäre entfernt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom , S. 1-17)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom )
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens – Begleitunterlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Pariser Übereinkommens im Namen der Europäischen Union (COM(2016) 110 final vom )
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom , S. 13-22)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom , S. 32-46)