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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die als Teil des Rechtsrahmens für ein nachhaltige Finanzierungen erlassene Verordnung (EU) 2019/2088 legt harmonisierte Transparenzvorschriften für Finanzmarktteilnehmer1 und Finanzberater2 fest, wie sie die Faktoren Umwelt, Soziales und eine gute Unternehmensführung in ihre Investitionsentscheidungen und Finanzberatung sowie in ihre allgemeinen und produktbezogenen Nachhaltigkeitsziele einbeziehen. Damit soll eine mögliche Grünfärberei verhindert werden, wenn Finanzprodukte3 als nachhaltig oder klimafreundlich vermarktet werden, oder Behauptungen über die Beteiligung von Finanzunternehmen in der Praxis nicht diesen Standards genügen.
  • Die Verordnung legt zwar Vorschriften für die Offenlegung fest, verlangt aber von den Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern, strategische Geschäfts- und Investitionsentscheidungen zu treffen, die sie dann offenlegen müssen.
  • Die Verordnung bringt den Finanzmärkten weitere Rechenschaftspflicht, Disziplin und Effizienz und beschleunigt den Wettbewerb auf dem sich schnell entwickelnden Segment nachhaltiger Finanzen. Sie verbessert zudem die Informationen über Nachhaltigkeitsleistung und die Vergleichbarkeit für Endanleger sowie Daten und Informationen für politische Entscheidungsträger, Aufsichtsbehörden, Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft.
  • Durch vergleichbare und zuverlässige nachhaltigkeitsbezogene Informationen über Risiken und Auswirkungen von Investitionen ergänzt die Verordnung andere Initiativen, die den Übergang des Finanzsystems zur Nachhaltigkeit fördern, und unterstützt weiterhin Unternehmen, die bereits nachhaltig sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung unterscheidet eindeutig zwischen externen Nachhaltigkeitsrisiken (Ereignisse oder eine Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte) und nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (nachteilige externe Auswirkungen auf die Bereiche Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung). Die Verordnung verdeutlicht auch die möglichen positiven Nachhaltigkeitsauswirkungen von Investitionen.

Transparenz auf Ebene des Unternehmens / Transparenz durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen auf ihren Websites Folgendes veröffentlichen:

  • Informationen darüber, wie sie die nachteiligen externen Auswirkungen ihrer Geschäftsmodelle, d. h. die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen oder Finanzberatung auf die Nachhaltigkeit der Bereiche Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung berücksichtigen; oder
  • Informationen, in denen erläutert wird, warum sie der Ansicht sind, dass es keine derartigen nachteiligen Auswirkungen gibt.

Die Websites von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern müssen auch Informationen darüber enthalten:

  • wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen und Finanzberatung integrieren;
  • inwiefern ihre Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar ist.

Transparenz von Finanzprodukten

Es wurden bereits nachhaltige Produkte mit unterschiedlichem Ambitionsniveau entwickelt. Aus diesem Grund wird in dieser Verordnung zwischen Transparenzanforderungen für folgende Produkte unterschieden:

  • Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale fördern; und
  • Finanzprodukte, die positive Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft haben sollen.

Die beiden Kategorien von Finanzprodukten müssen in vorvertraglichen Dokumenten zu Finanzprodukten4 erklären, wie ihre Nachhaltigkeit im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung erreicht werden soll und in regelmäßigen Dokumenten zu Finanzprodukten5 erreicht wurde.

Zudem müssen alle Finanzprodukte:

  • in vorvertraglichen Dokumenten festlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen einbezogen werden und
  • die möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität einer Investition ermitteln.

Für Finanzberater gelten ähnliche Vorschriften. Finanzmarktteilnehmer, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitfaktoren berücksichtigen, müssen auch erklären, ob und wie ihre Finanzprodukte wesentliche nachteilige Auswirkungen berücksichtigen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden mussten:

  • die erforderlichen technischen Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methode und die Darstellung der relevanten Informationen ausarbeiten und diese der Europäischen Kommission bis zum , , und vorlegen;
  • Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Darstellung der Informationen über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen festzulegen;
  • der Kommission bis zum über bewährte Verfahren und Empfehlungen zu freiwilligen Berichterstattungsstandards einen Bericht vorlegen und danach jährlich Bericht erstatten.

Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union übermittelt.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):

  • stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verordnung überwachen;
  • können diese Verordnung auf Hersteller von Altersvorsorgeprodukten anwenden, die nationale Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, sowie auf Mikroversicherungsvermittler und Wertpapierfirmen.

Die Kommission:

  • kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards annehmen;
  • bewertete die Verordnung bis zum und prüft, ob Änderungen vorgeschlagen werden sollen.

Diese Verordnung gilt nicht automatisch für:

  • Versicherungsvermittler, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten6 anbieten;
  • Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen sind.

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen (siehe Zusammenfassung). Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab dem verpflichtet das Änderungsgesetz die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, bei der Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsrisikopolitik, nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, der Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken oder den ökologischen oder sozialen Merkmalen der Finanzprodukte diese Informationen gleichzeitig an die entsprechende Sammelstelle zu übermitteln, damit sie über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen fest, denen die Informationen entsprechen muss.

Delegierte Rechtsakte

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ergänzt die Verordnung (EU) 2019/2088 durch technische Regulierungsstandards, die den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der Informationen in vorvertraglichen Dokumenten, auf Websites und in regelmäßigen Berichten spezifizieren in Bezug auf:

  • Nachhaltigkeitsindikatoren und negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit;
  • den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“;
  • die Förderung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele.

Das Gesetz verlangt von den Finanzmarktteilnehmern auch die Offenlegung des Umfangs, in dem ihre Portfolios gas- und kerntechnischen Tätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung (siehe Zusammenfassung) ausgesetzt sind, wie im ergänzenden delegierten Klima-Rechtsakt dargelegt.

Diese Änderungen sollen die Transparenz erhöhen und es Anlegern ermöglichen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen.

Die Anforderungen und Normen gelten seit dem und die Änderungen sind am in Kraft getreten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem , mit Ausnahme der Vorschriften zur Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, soweit sie für Finanzmarktteilnehmer gelten, die im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter im Geschäftsjahr beschäftigen oder die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter im Geschäftsjahr beschäftigt. In diesen Fällen gilt sie seit dem .

HINTERGRUND

  • Harmonisierte Vorschriften ermöglichen es den Endanlegern, sich über die Auswirkungen der verschiedenen Finanzprodukte in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu informieren.
  • Institutionelle Anleger wie Vermögensverwalter, Pensionsfonds oder Lebensversicherungsgesellschaften investieren im Namen ihrer Kunden. Strenge EU-Rechtsvorschriften für eine breite Palette von Finanzprodukten, die von Investmentfonds bis hin zu persönlichen Rentenprodukten reichen, stellen sicher, dass diese Anleger im besten Interesse ihrer Kunden handeln.
  • Mit der Verordnung werden zusätzliche Offenlegungspflichten zu den ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen eingeführt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Finanzmarktteilnehmer. Alle Finanzunternehmen, die das Geld ihrer Kunden mit Hilfe von Finanzprodukten verwalten und die ein Versicherungsunternehmen sind, das ein IBIP anbietet; eine Wertpapierfirma, die Portfoliomanagement anbietet; eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung; ein Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts; ein Verwalter alternativer Investmentfonds; ein Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts; ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist; ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist; eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt.
  2. Finanzberater. Dieser Begriff umfasst alles Folgende: einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung in Bezug auf IBIPs anbietet; ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das oder die Anlageberatung anbietet; einen Verwalter alternativer Investmentfonds, der Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu Hedgefonds und Fonds mit privatem Beteiligungskapital) anbietet; oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG anbietet.
  3. Finanzprodukte. Anlagen, wie z. B. ein Portfolio, ein alternativer Investmentfonds, ein IBIP, ein Altersvorsorgeprodukt oder -system, ein OGAW oder ein paneuropäisches Privates Pensionsprodukt.
  4. Vorvertragliche Dokumente zu Finanzprodukten. Dokumente, die Informationen über Finanzprodukte preisgeben, bevor ein Anleger eine Entscheidung über eine Investition trifft.
  5. Regelmäßige Dokumente zu Finanzprodukten. Im Allgemeinen jährlich erscheinende Berichte über die Wertentwicklung bestimmter Finanzprodukte.
  6. Versicherungsanlageprodukt. Eine Reihe von Anlageprodukten, die an Kleinanleger vertrieben werden und mit einem Anlagerisiko verbunden sind. Dazu gehören strukturierte Finanzprodukte wie Optionen, die in Versicherungspolicen verpackt sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom , S. 1-16).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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